I, 32. Graf Berchtold an Herrn von Mérey in Rom und Grafen Szögyény in Berlin, 20. Juli 1914: Difference between revisions

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W i e n ,  den 20. Juli 1914


        Adresse:
<p align="right">W i e n den 20. Juli 1914</p>
    I. Herr von  M e r é y ,  Rom, Zahl 3437.
    2. Graf S z ö g y é n y ,  Berlin, Zahl 3438.


     I
   
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    Adresse:<br>
     I. Herr von  M e r é y ,  Rom, Zahl 3437. <br>
    2. Graf  S z ö g y é n y ,  Berlin, Zahl 3438.</blockquote>


    Es muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die königlich italienische Regierung für den Fall einer kriegerischen Komplikation zwischen uns und Serbien den Artikel VII des Dreibundvertrages1 , in einem ihr genehmen Sinne zu interpretieren versucht und die Kompensationsfrage aufwirft.
    In der Anlage erhalten Euer Exzellenz eine geheime Notiz, deren Inhalt Hochdenselben zur Richtschnur zu dienen hat, um einer allenfalls von Marquis San Giuliano gesprächsweise vorgebrachten italienischen Interpretation des obengenannten Artikels entgegentreten zu können.


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     Es muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die königlich italienische Regierung für den Fall einer kriegerischen Komplikation zwischen uns und Serbien den Artikel VII des Dreibundvertrages<ref> Artikel VII des Dreibundvertrages:
    L'Autriche Hongrie et l'Italie, n'ayant en vue que le maintien a[u]tant que possible du statu quo territorial en Orient, s'engagent à user de Leur influence pour prévenir toute modification territoriale qui porterait dommage à l'une o[u] à l'autre des Puissances signataires du présent Traité. Elles se communiqueront à cet effet tous les renseignements de nature a s'éclairer mutuellement sur Leurs propres dispositions ainsi que sur celles d'autres Puissances. Toutefois dans le cas où, par suite des événements le maintien du statu quo dans les régions des Balcans ou des côtes et îles ottemanes dans l'adriatique et dans la mer Egée deviendrait impossible et que, soit en conséquence de l'action d'une Puissance tierce soit autrement l'Autriche-Hongrie ou l'Italie se verraient dans la nécessité de le modifier par une occupation temporaire ou permanente de Leur part, cette occupation n'aura lieu qu'après un accord préalable entre les deux Puissances, basé sur le principe d'une compensation réciproque pour tout avantage, territorial ou autre, que chacune d'Elles obtiendrait en sus du statu quo actuel et donnant satisfaction aux intérêts et aux prétentions bien fondées des deux Parties. </ref>, in einem ihr genehmen Sinne zu interpretieren versucht und die Kompensationsfrage aufwirft.
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    In der Anlage erhalten Euer Exzellenz eine geheime Notiz, deren Inhalt Hochdenselben zur Richtschnur zu dienen hat, um einer allenfalls von Marquis San Giuliano gesprächsweise vorgebrachten italienischen Interpretation des obengenannten Artikels entgegentreten zu können.</blockquote>
 
 
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     In der Anlage erhalten Euer Exzellenz Abschrift einer geheimen Notiz, welche unter einem an Herrn von Meréy gesendet wird. Dieselbe wird dem Herrn Botschafter zur Richtschnur für seine Sprache dienen, falls Marquis San Giuliano eine kriegerische Komplikation zwischen uns und Serbien zum Anlaß nehmen sollte, den Artikel VII in einem Italien genehmen Sinne zu interpretieren und die Kompensationsfrage aufzuwerfen.  
     In der Anlage erhalten Euer Exzellenz Abschrift einer geheimen Notiz, welche unter einem an Herrn von Meréy gesendet wird. Dieselbe wird dem Herrn Botschafter zur Richtschnur für seine Sprache dienen, falls Marquis San Giuliano eine kriegerische Komplikation zwischen uns und Serbien zum Anlaß nehmen sollte, den Artikel VII in einem Italien genehmen Sinne zu interpretieren und die Kompensationsfrage aufzuwerfen.  
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     Da mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß die italienische Regierung sich um Unterstützung ihrer Interpretation des Artikels VII an das Berliner Kabinett wendet und Euer Exzellenz durch den Herrn Staatssekretär mit diesem Gegenstande befaßt werden, lege ich Wert darauf, daß Hochdieselben in der Lage seien, auch unseren Standpunkt in der Wilhelmstraße mit dem erforderlichen Nachdruck zu verteidigen.  
     Da mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß die italienische Regierung sich um Unterstützung ihrer Interpretation des Artikels VII an das Berliner Kabinett wendet und Euer Exzellenz durch den Herrn Staatssekretär mit diesem Gegenstande befaßt werden, lege ich Wert darauf, daß Hochdieselben in der Lage seien, auch unseren Standpunkt in der Wilhelmstraße mit dem erforderlichen Nachdruck zu verteidigen.  
     Euer Exzellenz sind somit ermächtigt, von dem Inhalt dieser Notiz, jedoch nur in dem Falle als der Herr Staatssekretär die Frage Hochdenselben berühren sollte und auch dann nur  m ü n d l i c h, Gebrauch zu machen. Im übrigen ist die beigeschlossene Notiz zu Euer Exzellenz ausschließlich persönlicher Kenntnisnahme bestimmt.
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     Euer Exzellenz sind somit ermächtigt, von dem Inhalt dieser Notiz, jedoch nur in dem Falle als der Herr Staatssekretär die Frage Hochdenselben berühren sollte und auch dann nur  m ü n d l i c h, Gebrauch zu machen. Im übrigen ist die beigeschlossene Notiz zu Euer Exzellenz ausschließlich persönlicher Kenntnisnahme bestimmt.</blockquote>
 
 
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Notiz</b></center>


    Notiz


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     Mit einer eventuell notwendig werdenden Kriegserklärung an Serbien verfolgt Österreich-Ungarn keineswegs die Absicht, territoriale Erwerbungen zu machen. Die Monarchie hat vielmehr lediglich die Erreichung des in ihrer Note an die Belgrader Regierung entwickelten Zieles vor Augen, nämlich in ihrer normalen friedlichen Entwicklung durch keine vom benachbarten Königreiche genährte staatsfeindliche Propaganda gestört zu werden.  
     Mit einer eventuell notwendig werdenden Kriegserklärung an Serbien verfolgt Österreich-Ungarn keineswegs die Absicht, territoriale Erwerbungen zu machen. Die Monarchie hat vielmehr lediglich die Erreichung des in ihrer Note an die Belgrader Regierung entwickelten Zieles vor Augen, nämlich in ihrer normalen friedlichen Entwicklung durch keine vom benachbarten Königreiche genährte staatsfeindliche Propaganda gestört zu werden.  
    Wenn die Monarchie bei einem Kriege mit Serbien auch nicht auf Landerwerb ausgeht, so bringt doch die Natur des Krieges die Verlegung der Operationsbasis auf serbisches Territorium mit sich und muß damit gerechnet werden, daß, wenn auch Serbien - sei es im Laufe der Mobilisierung, sei es bald nach Beginn der Operationen - sich zur Nachgiebigkeit entschließen, sollte, eine provisorische Besetzung serbischen Gebietes insolange aufrechterhalten bleibt, als nicht die geforderten Garantien geleistet und die durch Serbiens ursprüngliches Refus der Monarchie erwachsenen Mobilisierungs- respektive Kriegskosten gezahlt sind.  
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Wenn die Monarchie bei einem Kriege mit Serbien auch nicht auf Landerwerb ausgeht, so bringt doch die Natur des Krieges die Verlegung der Operationsbasis auf serbisches Territorium mit sich und muß damit gerechnet werden, daß, wenn auch Serbien - sei es im Laufe der Mobilisierung, sei es bald nach Beginn der Operationen - sich zur Nachgiebigkeit entschließen, sollte, eine provisorische Besetzung serbischen Gebietes insolange aufrechterhalten bleibt, als nicht die geforderten Garantien geleistet und die durch Serbiens ursprüngliches Refus der Monarchie erwachsenen Mobilisierungs- respektive Kriegskosten gezahlt sind.  
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     Es hieße den Geist des Dreibundvertrages gründlich verkennen, wenn man Artikel VII dahin interpretieren wollte, daß die temporäre Besetzung von Gebieten eines mit der Monarchie im Kriegszustande befindlichen benachbarten Balkanstaates von einem vorherigen auf Grund einer Kompensation erzielten Einverständnisses mit Italien abhängig wäre.  
     Es hieße den Geist des Dreibundvertrages gründlich verkennen, wenn man Artikel VII dahin interpretieren wollte, daß die temporäre Besetzung von Gebieten eines mit der Monarchie im Kriegszustande befindlichen benachbarten Balkanstaates von einem vorherigen auf Grund einer Kompensation erzielten Einverständnisses mit Italien abhängig wäre.  
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     Was den Wortlaut des Vertrages anbelangt, so könnte allenfalls der Umstand, daß im Artikel VII bei Besprechung einer für Österreich-Ungarn oder Italien sich eventuell ergebenden Notwendigkeit, den status quo zu modifizieren, der Ausdruck »d a n s  l e s  r é g i o n s  d e s  B a l c a n s« gebraucht wird, zu einer Interpretation in dem Sinne Anlaß geben, die Bestimmungen des genannten Artikels hätten mangels einer ausdrücklichen Unterscheidung zwischen den zur Türkei gehörigen Balkangebieten und den Territorien der Balkanstaaten auf  b e i d e  in gleicher Weise in Anwendung zu kommen.  
     Was den Wortlaut des Vertrages anbelangt, so könnte allenfalls der Umstand, daß im Artikel VII bei Besprechung einer für Österreich-Ungarn oder Italien sich eventuell ergebenden Notwendigkeit, den status quo zu modifizieren, der Ausdruck »d a n s  l e s  r é g i o n s  d e s  B a l c a n s« gebraucht wird, zu einer Interpretation in dem Sinne Anlaß geben, die Bestimmungen des genannten Artikels hätten mangels einer ausdrücklichen Unterscheidung zwischen den zur Türkei gehörigen Balkangebieten und den Territorien der Balkanstaaten auf  b e i d e  in gleicher Weise in Anwendung zu kommen.  
     Wie wenig eine solche Interpretation des Artikels VII begründet ist, läßt sich aus dem Wortlaute unserer Übereinkommen selbst ersehen.  
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     Wie wenig eine solche Interpretation des Artikels VII begründet ist, läßt sich aus dem Wortlaute unserer Übereinkommen selbst ersehen.
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     Wenn es im Artikel VII nach den Worten: »dans les régions des Balcans« weiter heißt: »des côtes et îles ottomanes dans l'Adriatique et dans la Mer Egée«, so kann die durch ausdrückliche Betonung des türkischen Besitzes implicite erfolgende Ausscheidung der einem anderen Staate gehörigen Inseln und Küstengebiete von den Bestimmungen des Artikels nur als ein Beweis dafür angesehen werden, daß die Worte »dans les regions des Balcans« sich nur auf  t ü r k i s c h e n  Besitzstand beziehen, da sonst eine gewiß nicht beabsichtigte Differenzierung entstehen müßte, derzufolge zum Beispiel montenegrinische oder griechische Küstengebiete, respektive Inseln zwar nicht, wohl aber Teile des Landesinnern unter die Bestimmungen des Artikels VII zu fallen hätten.  
     Wenn es im Artikel VII nach den Worten: »dans les régions des Balcans« weiter heißt: »des côtes et îles ottomanes dans l'Adriatique et dans la Mer Egée«, so kann die durch ausdrückliche Betonung des türkischen Besitzes implicite erfolgende Ausscheidung der einem anderen Staate gehörigen Inseln und Küstengebiete von den Bestimmungen des Artikels nur als ein Beweis dafür angesehen werden, daß die Worte »dans les regions des Balcans« sich nur auf  t ü r k i s c h e n  Besitzstand beziehen, da sonst eine gewiß nicht beabsichtigte Differenzierung entstehen müßte, derzufolge zum Beispiel montenegrinische oder griechische Küstengebiete, respektive Inseln zwar nicht, wohl aber Teile des Landesinnern unter die Bestimmungen des Artikels VII zu fallen hätten.  
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     Für die Richtigkeit der Auffassung, daß sich die Bestimmungen des Artikels VII nur auf unter ottomanischer Herrschaft stehende Gebiete beziehen, spricht auch der in demselben Artikel enthaltene Passus über eine allfällige Kompensation. Es ist wohl klar, daß bei einer Okkupation irgendwelchen türkischen Gebietes seitens einer der beiden Vertragsmächte der anderen die Teilnahme an dem Kriege und damit die Möglichkeit freisteht, auch ihrerseits ein vorher bestimmtes Kompensationsobjekt temporär oder permanent zu besetzen. Diesen Grundsatz auf einen Krieg zwischen der Monarchie mit einem Balkanstaat ohne Küstengebiet anzuwenden, scheint aber insolange ausgeschlossen, als sich nicht ein anderer Balkanstaat dem Gegner der Monarchie anschließt, der eine eigene Küste besitzt und daher Italien die Besetzung eines Kompensationsgebietes am Seewege ermöglichen würde.  
     Für die Richtigkeit der Auffassung, daß sich die Bestimmungen des Artikels VII nur auf unter ottomanischer Herrschaft stehende Gebiete beziehen, spricht auch der in demselben Artikel enthaltene Passus über eine allfällige Kompensation. Es ist wohl klar, daß bei einer Okkupation irgendwelchen türkischen Gebietes seitens einer der beiden Vertragsmächte der anderen die Teilnahme an dem Kriege und damit die Möglichkeit freisteht, auch ihrerseits ein vorher bestimmtes Kompensationsobjekt temporär oder permanent zu besetzen. Diesen Grundsatz auf einen Krieg zwischen der Monarchie mit einem Balkanstaat ohne Küstengebiet anzuwenden, scheint aber insolange ausgeschlossen, als sich nicht ein anderer Balkanstaat dem Gegner der Monarchie anschließt, der eine eigene Küste besitzt und daher Italien die Besetzung eines Kompensationsgebietes am Seewege ermöglichen würde.  
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     Auch der Wortlaut des »Arrangement spécial concernant le Sandjak de Novi Bazar« vom Jahre 1909 weist deutlich darauf hin, was im Artikel VII des Dreibundvertrages unter »les régions des Balcans« zu verstehen ist. In diesem Arrangement, welches ausdrücklich den Zweck verfolgt, den mehrgenannten Artikel des Dreibundvertrages zu präzisieren und zu ergänzen, heißt es nämlich, die Bestimmungen des Artikels VII werden auf den Sandjak von Novi Bazar ebenso zur Anwendung kommen, wie auf die Übrigen Teile der Türkei. Wenn in dem darauffolgenden, mit »Si donc« eingeleiteten Satze gleich wieder von »maintien du statuquo dans les Balcans« gesprochen wird, so kann dies eben nur dahin aufgefaßt werden, daß unter »les Balcans« an dieser Stelle, wie im Vertrage überhaupt, nur von den in türkischem Besitze befindlichen Territorien am Balkan die Rede ist.  
     Auch der Wortlaut des »Arrangement spécial concernant le Sandjak de Novi Bazar« vom Jahre 1909 weist deutlich darauf hin, was im Artikel VII des Dreibundvertrages unter »les régions des Balcans« zu verstehen ist. In diesem Arrangement, welches ausdrücklich den Zweck verfolgt, den mehrgenannten Artikel des Dreibundvertrages zu präzisieren und zu ergänzen, heißt es nämlich, die Bestimmungen des Artikels VII werden auf den Sandjak von Novi Bazar ebenso zur Anwendung kommen, wie auf die Übrigen Teile der Türkei. Wenn in dem darauffolgenden, mit »Si donc« eingeleiteten Satze gleich wieder von »maintien du statuquo dans les Balcans« gesprochen wird, so kann dies eben nur dahin aufgefaßt werden, daß unter »les Balcans« an dieser Stelle, wie im Vertrage überhaupt, nur von den in türkischem Besitze befindlichen Territorien am Balkan die Rede ist.  
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     Um aber auch vom Geiste des Vertrages zu sprechen, so muß wohl ein Hinweis auf die in der Vertragseinleitung enthaltenen Worte über die »bienfaits que leur garantit, au point de vue politique, aussi bien qu'au point de vue monarchique et social, le maintien de la Triple Alliance« genügen, um klarzumachen, daß die Monarchie keine ihre Aktion gegen Serbien erschwerende Vertragsinterpretation von Italien erwarten kann, wo es sich doch in erster Linie darum handelt, sichere Garantien gegen die Fortsetzung einer auch vor Mord nicht zurückschreckenden staatsfeindlichen Propaganda zu erhalten.  
     Um aber auch vom Geiste des Vertrages zu sprechen, so muß wohl ein Hinweis auf die in der Vertragseinleitung enthaltenen Worte über die »bienfaits que leur garantit, au point de vue politique, aussi bien qu'au point de vue monarchique et social, le maintien de la Triple Alliance« genügen, um klarzumachen, daß die Monarchie keine ihre Aktion gegen Serbien erschwerende Vertragsinterpretation von Italien erwarten kann, wo es sich doch in erster Linie darum handelt, sichere Garantien gegen die Fortsetzung einer auch vor Mord nicht zurückschreckenden staatsfeindlichen Propaganda zu erhalten.  
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     Weiter darf auch nicht übersehen werden, daß nach dem Geiste des Artikels VII die Aufrechterhaltung des damaligen status quo zu dem Zwecke als anstrebenswert dargestellt wurde, um jede territoriale Verschiebung zu verhindern, die Österreich-Ungarn oder Italien zum Nachteil gereichen könnte. Seither ist aber eine solche Verschiebung, und zwar in einer für die Interessen der Monarchie durchaus ungünstigen Richtung eingetreten. Die Vergrößerung Serbiens auf Kosten der Türkei hat im Königreiche den großserbischen Wahn in einer derartigen Weise gefördert, daß die Monarchie sich in der ruhigen Entwicklung ihres eigenen Besitzstandes gefährdet sieht und zur Verteidigung eines vitalen Interesses nötigenfalls bis zur Anwendung von Waffengewalt schreiten muß. Wenn es auch außer Zweifel steht, daß ein Eingreifen der Monarchie zum Zwecke einer Änderung des status quo in dem gegenwärtigen Besitzstande der Türkei oder bezüglich der zur Vertragszeit türkisch gewesenen Gebietsteile ein vorheriges Einverständnis mit Italien bedingt, so ist es andererseits auch klar, daß die Monarchie auch freie Hand haben muß, einer ohne ihr Zutun erfolgten Änderung des status quo gegenüber die eigenen Interessen zu wahren.  
     Weiter darf auch nicht übersehen werden, daß nach dem Geiste des Artikels VII die Aufrechterhaltung des damaligen status quo zu dem Zwecke als anstrebenswert dargestellt wurde, um jede territoriale Verschiebung zu verhindern, die Österreich-Ungarn oder Italien zum Nachteil gereichen könnte. Seither ist aber eine solche Verschiebung, und zwar in einer für die Interessen der Monarchie durchaus ungünstigen Richtung eingetreten. Die Vergrößerung Serbiens auf Kosten der Türkei hat im Königreiche den großserbischen Wahn in einer derartigen Weise gefördert, daß die Monarchie sich in der ruhigen Entwicklung ihres eigenen Besitzstandes gefährdet sieht und zur Verteidigung eines vitalen Interesses nötigenfalls bis zur Anwendung von Waffengewalt schreiten muß. Wenn es auch außer Zweifel steht, daß ein Eingreifen der Monarchie zum Zwecke einer Änderung des status quo in dem gegenwärtigen Besitzstande der Türkei oder bezüglich der zur Vertragszeit türkisch gewesenen Gebietsteile ein vorheriges Einverständnis mit Italien bedingt, so ist es andererseits auch klar, daß die Monarchie auch freie Hand haben muß, einer ohne ihr Zutun erfolgten Änderung des status quo gegenüber die eigenen Interessen zu wahren.  
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     Das Recht, zur Sicherung der Ruhe im eigenen Lande vorübergehend Gebiete des benachbarten Serbien zu besetzen, kann der Monarchie keinesfalls verweigertwerden, und kann in einem solchen Falle auch nicht von einer Aktion zur Änderung des im Vertrage vorgesehenen status quo die Rede sein.  
     Das Recht, zur Sicherung der Ruhe im eigenen Lande vorübergehend Gebiete des benachbarten Serbien zu besetzen, kann der Monarchie keinesfalls verweigertwerden, und kann in einem solchen Falle auch nicht von einer Aktion zur Änderung des im Vertrage vorgesehenen status quo die Rede sein.  
     Unverständlich wäre es auch, wenn Italien auf Grund der Schlußworte des Artikels VII »donnant satisfaction aux intérêts et aux prétentions bien fondées des deux Parties« Österreich-Ungarn in seiner Aktion gegen Serbien irgendwie behindern und von einer Schädigung seiner Interessen im Falle einer temporären Besetzung serbischen Gebietes sprechen wollte. Bekannt sind uns nur die Interessen der Dreibundgegner, welche die Monarchie durch die südslawische Propaganda in Atem zu halten bestrebt sind und in jeder Schwächung Serbiens einen eigenen Mißerfolg erblicken müssen.
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     Unverständlich wäre es auch, wenn Italien auf Grund der Schlußworte des Artikels VII »donnant satisfaction aux intérêts et aux prétentions bien fondées des deux Parties« Österreich-Ungarn in seiner Aktion gegen Serbien irgendwie behindern und von einer Schädigung seiner Interessen im Falle einer temporären Besetzung serbischen Gebietes sprechen wollte. Bekannt sind uns nur die Interessen der Dreibundgegner, welche die Monarchie durch die südslawische Propaganda in Atem zu halten bestrebt sind und in jeder Schwächung Serbiens einen eigenen Mißerfolg erblicken müssen.</blockquote>
 
 
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    1. Artikel VII des Dreibundvertrages:
    L'Autriche Hongrie et l'Italie, n'ayant en vue que le maintien a[u]tant que possible du statu quo territorial en Orient, s'engagent à user de Leur influence pour prévenir toute modification territoriale qui porterait dommage à l'une o[u] à l'autre des Puissances signataires du présent Traité. Elles se communiqueront à cet effet tous les renseignements de nature a s'éclairer mutuellement sur Leurs propres dispositions ainsi que sur celles d'autres Puissances. Toutefois dans le cas où, par suite des événements le maintien du statu quo dans les régions des Balcans ou des côtes et îles ottemanes dans l'adriatique et dans la mer Egée deviendrait impossible et que, soit en conséquence de l'action d'une Puissance tierce soit autrement l'Autriche-Hongrie ou l'Italie se verraient dans la nécessité de le modifier par une occupation temporaire ou permanente de Leur part, cette occupation n'aura lieu qu'après un accord préalable entre les deux Puissances, basé sur le principe d'une compensation réciproque pour tout avantage, territorial ou autre, que chacune d'Elles obtiendrait en sus du statu quo actuel et donnant satisfaction aux intérêts et aux prétentions bien fondées des deux Parties.


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[[Main Page | WWI Archive]] > [[Die Österreichisch-Ungarischen Dokumente zum Kriegsausbruch|Dokumente zum Kriegsausbruch]] > '''I, 32. Graf Berchtold an Herrn von Mérey in Rom und Grafen Szögyény in Berlin, 20. Juli 1914'''
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Revision as of 22:22, 17 February 2009

WWI Archive > Dokumente zum Kriegsausbruch > I, 32. Graf Berchtold an Herrn von Mérey in Rom und Grafen Szögyény in Berlin, 20. Juli 1914



W i e n , den 20. Juli 1914


Adresse:
I. Herr von M e r é y , Rom, Zahl 3437.

2. Graf S z ö g y é n y , Berlin, Zahl 3438.


I


Es muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die königlich italienische Regierung für den Fall einer kriegerischen Komplikation zwischen uns und Serbien den Artikel VII des Dreibundvertrages[1], in einem ihr genehmen Sinne zu interpretieren versucht und die Kompensationsfrage aufwirft.

In der Anlage erhalten Euer Exzellenz eine geheime Notiz, deren Inhalt Hochdenselben zur Richtschnur zu dienen hat, um einer allenfalls von Marquis San Giuliano gesprächsweise vorgebrachten italienischen Interpretation des obengenannten Artikels entgegentreten zu können.


2


In der Anlage erhalten Euer Exzellenz Abschrift einer geheimen Notiz, welche unter einem an Herrn von Meréy gesendet wird. Dieselbe wird dem Herrn Botschafter zur Richtschnur für seine Sprache dienen, falls Marquis San Giuliano eine kriegerische Komplikation zwischen uns und Serbien zum Anlaß nehmen sollte, den Artikel VII in einem Italien genehmen Sinne zu interpretieren und die Kompensationsfrage aufzuwerfen.

Da mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß die italienische Regierung sich um Unterstützung ihrer Interpretation des Artikels VII an das Berliner Kabinett wendet und Euer Exzellenz durch den Herrn Staatssekretär mit diesem Gegenstande befaßt werden, lege ich Wert darauf, daß Hochdieselben in der Lage seien, auch unseren Standpunkt in der Wilhelmstraße mit dem erforderlichen Nachdruck zu verteidigen.

Euer Exzellenz sind somit ermächtigt, von dem Inhalt dieser Notiz, jedoch nur in dem Falle als der Herr Staatssekretär die Frage Hochdenselben berühren sollte und auch dann nur m ü n d l i c h, Gebrauch zu machen. Im übrigen ist die beigeschlossene Notiz zu Euer Exzellenz ausschließlich persönlicher Kenntnisnahme bestimmt.


Notiz


Mit einer eventuell notwendig werdenden Kriegserklärung an Serbien verfolgt Österreich-Ungarn keineswegs die Absicht, territoriale Erwerbungen zu machen. Die Monarchie hat vielmehr lediglich die Erreichung des in ihrer Note an die Belgrader Regierung entwickelten Zieles vor Augen, nämlich in ihrer normalen friedlichen Entwicklung durch keine vom benachbarten Königreiche genährte staatsfeindliche Propaganda gestört zu werden.

Wenn die Monarchie bei einem Kriege mit Serbien auch nicht auf Landerwerb ausgeht, so bringt doch die Natur des Krieges die Verlegung der Operationsbasis auf serbisches Territorium mit sich und muß damit gerechnet werden, daß, wenn auch Serbien - sei es im Laufe der Mobilisierung, sei es bald nach Beginn der Operationen - sich zur Nachgiebigkeit entschließen, sollte, eine provisorische Besetzung serbischen Gebietes insolange aufrechterhalten bleibt, als nicht die geforderten Garantien geleistet und die durch Serbiens ursprüngliches Refus der Monarchie erwachsenen Mobilisierungs- respektive Kriegskosten gezahlt sind.

Es hieße den Geist des Dreibundvertrages gründlich verkennen, wenn man Artikel VII dahin interpretieren wollte, daß die temporäre Besetzung von Gebieten eines mit der Monarchie im Kriegszustande befindlichen benachbarten Balkanstaates von einem vorherigen auf Grund einer Kompensation erzielten Einverständnisses mit Italien abhängig wäre.

Was den Wortlaut des Vertrages anbelangt, so könnte allenfalls der Umstand, daß im Artikel VII bei Besprechung einer für Österreich-Ungarn oder Italien sich eventuell ergebenden Notwendigkeit, den status quo zu modifizieren, der Ausdruck »d a n s l e s r é g i o n s d e s B a l c a n s« gebraucht wird, zu einer Interpretation in dem Sinne Anlaß geben, die Bestimmungen des genannten Artikels hätten mangels einer ausdrücklichen Unterscheidung zwischen den zur Türkei gehörigen Balkangebieten und den Territorien der Balkanstaaten auf b e i d e in gleicher Weise in Anwendung zu kommen.

Wie wenig eine solche Interpretation des Artikels VII begründet ist, läßt sich aus dem Wortlaute unserer Übereinkommen selbst ersehen.

Wenn es im Artikel VII nach den Worten: »dans les régions des Balcans« weiter heißt: »des côtes et îles ottomanes dans l'Adriatique et dans la Mer Egée«, so kann die durch ausdrückliche Betonung des türkischen Besitzes implicite erfolgende Ausscheidung der einem anderen Staate gehörigen Inseln und Küstengebiete von den Bestimmungen des Artikels nur als ein Beweis dafür angesehen werden, daß die Worte »dans les regions des Balcans« sich nur auf t ü r k i s c h e n Besitzstand beziehen, da sonst eine gewiß nicht beabsichtigte Differenzierung entstehen müßte, derzufolge zum Beispiel montenegrinische oder griechische Küstengebiete, respektive Inseln zwar nicht, wohl aber Teile des Landesinnern unter die Bestimmungen des Artikels VII zu fallen hätten.

Für die Richtigkeit der Auffassung, daß sich die Bestimmungen des Artikels VII nur auf unter ottomanischer Herrschaft stehende Gebiete beziehen, spricht auch der in demselben Artikel enthaltene Passus über eine allfällige Kompensation. Es ist wohl klar, daß bei einer Okkupation irgendwelchen türkischen Gebietes seitens einer der beiden Vertragsmächte der anderen die Teilnahme an dem Kriege und damit die Möglichkeit freisteht, auch ihrerseits ein vorher bestimmtes Kompensationsobjekt temporär oder permanent zu besetzen. Diesen Grundsatz auf einen Krieg zwischen der Monarchie mit einem Balkanstaat ohne Küstengebiet anzuwenden, scheint aber insolange ausgeschlossen, als sich nicht ein anderer Balkanstaat dem Gegner der Monarchie anschließt, der eine eigene Küste besitzt und daher Italien die Besetzung eines Kompensationsgebietes am Seewege ermöglichen würde.

Auch der Wortlaut des »Arrangement spécial concernant le Sandjak de Novi Bazar« vom Jahre 1909 weist deutlich darauf hin, was im Artikel VII des Dreibundvertrages unter »les régions des Balcans« zu verstehen ist. In diesem Arrangement, welches ausdrücklich den Zweck verfolgt, den mehrgenannten Artikel des Dreibundvertrages zu präzisieren und zu ergänzen, heißt es nämlich, die Bestimmungen des Artikels VII werden auf den Sandjak von Novi Bazar ebenso zur Anwendung kommen, wie auf die Übrigen Teile der Türkei. Wenn in dem darauffolgenden, mit »Si donc« eingeleiteten Satze gleich wieder von »maintien du statuquo dans les Balcans« gesprochen wird, so kann dies eben nur dahin aufgefaßt werden, daß unter »les Balcans« an dieser Stelle, wie im Vertrage überhaupt, nur von den in türkischem Besitze befindlichen Territorien am Balkan die Rede ist.

Um aber auch vom Geiste des Vertrages zu sprechen, so muß wohl ein Hinweis auf die in der Vertragseinleitung enthaltenen Worte über die »bienfaits que leur garantit, au point de vue politique, aussi bien qu'au point de vue monarchique et social, le maintien de la Triple Alliance« genügen, um klarzumachen, daß die Monarchie keine ihre Aktion gegen Serbien erschwerende Vertragsinterpretation von Italien erwarten kann, wo es sich doch in erster Linie darum handelt, sichere Garantien gegen die Fortsetzung einer auch vor Mord nicht zurückschreckenden staatsfeindlichen Propaganda zu erhalten.

Weiter darf auch nicht übersehen werden, daß nach dem Geiste des Artikels VII die Aufrechterhaltung des damaligen status quo zu dem Zwecke als anstrebenswert dargestellt wurde, um jede territoriale Verschiebung zu verhindern, die Österreich-Ungarn oder Italien zum Nachteil gereichen könnte. Seither ist aber eine solche Verschiebung, und zwar in einer für die Interessen der Monarchie durchaus ungünstigen Richtung eingetreten. Die Vergrößerung Serbiens auf Kosten der Türkei hat im Königreiche den großserbischen Wahn in einer derartigen Weise gefördert, daß die Monarchie sich in der ruhigen Entwicklung ihres eigenen Besitzstandes gefährdet sieht und zur Verteidigung eines vitalen Interesses nötigenfalls bis zur Anwendung von Waffengewalt schreiten muß. Wenn es auch außer Zweifel steht, daß ein Eingreifen der Monarchie zum Zwecke einer Änderung des status quo in dem gegenwärtigen Besitzstande der Türkei oder bezüglich der zur Vertragszeit türkisch gewesenen Gebietsteile ein vorheriges Einverständnis mit Italien bedingt, so ist es andererseits auch klar, daß die Monarchie auch freie Hand haben muß, einer ohne ihr Zutun erfolgten Änderung des status quo gegenüber die eigenen Interessen zu wahren.

Das Recht, zur Sicherung der Ruhe im eigenen Lande vorübergehend Gebiete des benachbarten Serbien zu besetzen, kann der Monarchie keinesfalls verweigertwerden, und kann in einem solchen Falle auch nicht von einer Aktion zur Änderung des im Vertrage vorgesehenen status quo die Rede sein.

Unverständlich wäre es auch, wenn Italien auf Grund der Schlußworte des Artikels VII »donnant satisfaction aux intérêts et aux prétentions bien fondées des deux Parties« Österreich-Ungarn in seiner Aktion gegen Serbien irgendwie behindern und von einer Schädigung seiner Interessen im Falle einer temporären Besetzung serbischen Gebietes sprechen wollte. Bekannt sind uns nur die Interessen der Dreibundgegner, welche die Monarchie durch die südslawische Propaganda in Atem zu halten bestrebt sind und in jeder Schwächung Serbiens einen eigenen Mißerfolg erblicken müssen.




  1. Artikel VII des Dreibundvertrages: L'Autriche Hongrie et l'Italie, n'ayant en vue que le maintien a[u]tant que possible du statu quo territorial en Orient, s'engagent à user de Leur influence pour prévenir toute modification territoriale qui porterait dommage à l'une o[u] à l'autre des Puissances signataires du présent Traité. Elles se communiqueront à cet effet tous les renseignements de nature a s'éclairer mutuellement sur Leurs propres dispositions ainsi que sur celles d'autres Puissances. Toutefois dans le cas où, par suite des événements le maintien du statu quo dans les régions des Balcans ou des côtes et îles ottemanes dans l'adriatique et dans la mer Egée deviendrait impossible et que, soit en conséquence de l'action d'une Puissance tierce soit autrement l'Autriche-Hongrie ou l'Italie se verraient dans la nécessité de le modifier par une occupation temporaire ou permanente de Leur part, cette occupation n'aura lieu qu'après un accord préalable entre les deux Puissances, basé sur le principe d'une compensation réciproque pour tout avantage, territorial ou autre, que chacune d'Elles obtiendrait en sus du statu quo actuel et donnant satisfaction aux intérêts et aux prétentions bien fondées des deux Parties.



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