The German Occupation of Luxembourg: Difference between revisions

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[[Main_Page | WWI Document Archive ]] > [[Official Papers]] > '''The German Occupation of Luxembourg'''
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<font size=4>The German Occupation of Luxembourg</font><br><br>
<font size=4>The German Occupation of Luxembourg</font><br><br>
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I. <br><br>
I. <br><br>
ANNEXES. L 'INVASION ET L' OCCUPATION.</center><br><br><br><br>
ANNEXES. L 'INVASION ET L' OCCUPATION.</center><br><br>


<center>1.</center><br>
<center>1.</center><br>
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15.<br><br>
15.<br><br>


<em>Discours prononc&eacute; par M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement,&agrave; la s&eacute;ance de la Chambre des deput&eacute;s du 3 ao&ucirc;t 1914.</em><br><br></center>
<em>Discours prononc&eacute; par M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement,&agrave; la s&eacute;ance de la Chambre des deput&eacute;s du 3 ao&ucirc;t 1914.</em><br><br></center>
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&#187; Approuve les actes du Gouvernement grand-ducal et passe &agrave; l'ordre du jour. &#187;<br><br>
&#187; Approuve les actes du Gouvernement grand-ducal et passe &agrave; l'ordre du jour. &#187;<br><br>
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16.
16.<br><br></center>
 
 
<br><br><em>M. Ren&eacute; Viviani,  Pr&eacute;sident du Conseil, &agrave; Paris, &agrave; M. Mollard, Ministre de France,
&agrave; Luxembourg. </em>


<br><br>T&eacute;l&eacute;gramme dont la copie &agrave; &eacute;t&eacute; remise le 3 ao&ucirc;t 1914, &agrave; 7 h. 25 du soir par M. Mollard
<em>M. Ren&eacute; Viviani,  Pr&eacute;sident du Conseil, &agrave; Paris, &agrave; M. Mollard, Ministre de France,
&agrave; M. Esychen [Eyschen].
&agrave; Luxembourg. </em><br><br>


T&eacute;l&eacute;gramme dont la copie &agrave; &eacute;t&eacute; remise le 3 ao&ucirc;t 1914, &agrave; 7 h. 25 du soir par M. Mollard
&agrave; M. Esychen [Eyschen].<br><br>


<br><br><strong></strong>Paris, le 2 ao&ucirc;t, &agrave; 16 h. 20 m.
<strong></strong>Paris, le 2 ao&ucirc;t, &agrave; 16 h. 20 m.<br><br>


<br><br>Veuillez d&eacute;clarer au  Pr&eacute;sident du Conseil que conform&eacute;ment au trait&eacute; de Londres de
Veuillez d&eacute;clarer au  Pr&eacute;sident du Conseil que conform&eacute;ment au trait&eacute; de Londres de
1867, le Gouvernement de la R&eacute;publique entendait respecter la neutralit&eacute; du
1867, le Gouvernement de la R&eacute;publique entendait respecter la neutralit&eacute; du
Grand-Duch&eacute; de Luxembourg comme il l'a d&eacute;montr&eacute; par son attitude. La violation de
Grand-Duch&eacute; de Luxembourg comme il l'a d&eacute;montr&eacute; par son attitude. La violation de
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viennent d'ouvrir le feu sur le poste fronti&egrave;re de Delle Petit Croix. Deux officiers de
viennent d'ouvrir le feu sur le poste fronti&egrave;re de Delle Petit Croix. Deux officiers de
cavalerie allemande viennent d'&ecirc;tre tu&eacute;s &agrave; Ranceray et Boxou &agrave; dix kilom&egrave;tres &agrave;
cavalerie allemande viennent d'&ecirc;tre tu&eacute;s &agrave; Ranceray et Boxou &agrave; dix kilom&egrave;tres &agrave;
l'int&eacute;rieur de nos fronti&egrave;res.
l'int&eacute;rieur de nos fronti&egrave;res.<br><br>
 
 
<br><br>Ren&eacute; Viviani.
 
 
17.


Ren&eacute; Viviani.
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17.<br><br>


<em>Sir Edward Grey ,Secr&eacute;taire d'&Eacute;'at pour les Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Londres, &agrave; M.
<em>Sir Edward Grey ,Secr&eacute;taire d'&Eacute;'at pour les Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Londres, &agrave; M.
Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>
Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em><br><br></center>
 


<br><br>T&eacute;l&eacute;gramme re&ccedil;u le 3 ao&ucirc;t 1914, &agrave; 10 heures du soir.
T&eacute;l&eacute;gramme re&ccedil;u le 3 ao&ucirc;t 1914, &agrave; 10 heures du soir.<br><br>


 
Am obliged to your Excellency for the two telegrams which you<strong> </strong>were good enough to
<br><br>Am obliged to your Excellency for the two telegrams which you<strong> </strong>were good enough to
send to me. The serious matters to which they allude will engage the earnest attentions
send to me. The serious matters to which they allude will engage the earnest attentions
of His Majesty's government.
of His Majesty's government.<br><br>
 
 
<br><br>GREY.
 
 
18.


GREY.<br><br>
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18.<br><br>


<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du gouvernement, &agrave; M. Mollard, Ministre
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du gouvernement, &agrave; M. Mollard, Ministre
de France, &agrave; Luxembourg.</em>
de France, &agrave; Luxembourg.</em><br><br></center>
 
 
<br><br>Lettre. Luxembourg, le 4 ao&ucirc;t 1914.


Lettre. Luxembourg, le 4 ao&ucirc;t 1914.<br><br>


<br><br>Monsieur le Ministre,  
Monsieur le Ministre,<br><br>   


<br><br>Par sa communication verbale d'hier soir, Votre Excellence a eu la haute obligeance de
Par sa communication verbale d'hier soir, Votre Excellence a eu la haute obligeance de
porter &agrave; ma connaissance que, conform&eacute;ment au trait&eacute; de Londres de 1867, le
porter &agrave; ma connaissance que, conform&eacute;ment au trait&eacute; de Londres de 1867, le
Gouvernement de la R&eacute;publique entendait respecter la neutralit&eacute; du Grand-Duch&eacute; de
Gouvernement de la R&eacute;publique entendait respecter la neutralit&eacute; du Grand-Duch&eacute; de
Luxembourg, comme il l'avait montr&eacute; par son attitude, mais que la violation de cette
Luxembourg, comme il l'avait montr&eacute; par son attitude, mais que la violation de cette
neutralit&eacute; par l'Allemagne &eacute;tait toutefois de nature &agrave; obliger la France &agrave; s'inspirer
neutralit&eacute; par l'Allemagne &eacute;tait toutefois de nature &agrave; obliger la France &agrave; s'inspirer
d&eacute;sormais &agrave; cet &eacute;gard du souci de sa d&eacute;fense et de ses int&eacute;r&ecirc;ts.
d&eacute;sormais &agrave; cet &eacute;gard du souci de sa d&eacute;fense et de ses int&eacute;r&ecirc;ts.<br><br>
 


<br><br>Vous me permettrez de constater, M. le Ministre, que la d&eacute;cision du Gouvernement de
Vous me permettrez de constater, M. le Ministre, que la d&eacute;cision du Gouvernement de
la R&eacute;publique est uniquement bas&eacute;e sur le fait d'une tierce Puissance dont, certes, le
la R&eacute;publique est uniquement bas&eacute;e sur le fait d'une tierce Puissance dont, certes, le
Grand-Duch&eacute; n'est pas responsable.
Grand-Duch&eacute; n'est pas responsable.<br><br>
 
 
<br><br>Les droits du Luxembourg doivent donc rester intacts.
 


<br><br>L'Empire allemand a formellement d&eacute;clar&eacute; que seule une occupation temporaire du
Les droits du Luxembourg doivent donc rester intacts.<br><br>
Luxembourg entrait dans ses intentions.


L'Empire allemand a formellement d&eacute;clar&eacute; que seule une occupation temporaire du
Luxembourg entrait dans ses intentions.<br><br>


<br><br>J'aime &agrave; croire, M. le Ministre, que le Gouvernement d&egrave; la R&eacute;publique n'aura pas de
J'aime &agrave; croire, M. le Ministre, que le Gouvernement d&egrave; la R&eacute;publique n'aura pas de
peine &agrave; constater avec moi que, de tout temps et en toutes circonstances, le
peine &agrave; constater avec moi que, de tout temps et en toutes circonstances, le
Grand-Duch&eacute; a pleinement et loyalement rempli toutes les obligations g&eacute;n&eacute;ralement
Grand-Duch&eacute; a pleinement et loyalement rempli toutes les obligations g&eacute;n&eacute;ralement
quelconques qui lui incombaient en vertu du trait&eacute; de 1867.
quelconques qui lui incombaient en vertu du trait&eacute; de 1867.<br><br>


Veuillez etc.<br><br>


<br><br>Veuillez etc.
Le Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, EYSCHEN.<br><br>
 
<center>
 
19.<br><br>
<br><br>Le Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, EYSCHEN.
 
 
19.
 


<em>Extrait du discours de M. de Bethmann Hollweg, Chancelier de l'Empire
<em>Extrait du discours de M. de Bethmann Hollweg, Chancelier de l'Empire
d'Allemagne &agrave; la s&eacute;ance du Reichstag du 4 ao&ucirc;t 1914</em>
d'Allemagne &agrave; la s&eacute;ance du Reichstag du 4 ao&ucirc;t 1914</em><br><br></center>


 
Wir sind in Notwehr und Not kennt kein Gebot. Unsere Truppen haben Luxemburg
<br><br>Wir sind in Notwehr und Not kennt kein Gebot. Unsere Truppen haben Luxemburg
besetzt und vielleicht schon belgisches Gebiet betreten. Das widerspricht den Geboten
besetzt und vielleicht schon belgisches Gebiet betreten. Das widerspricht den Geboten
des V&ouml;lkerrechtes. Die franz&ouml;sische Regierung hat zwar in Br&uuml;ssel erkl&auml;rt, die
des V&ouml;lkerrechtes. Die franz&ouml;sische Regierung hat zwar in Br&uuml;ssel erkl&auml;rt, die
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milit&auml;risches Ziel erreicht ist. Wer so bedroht ist wie wir und um sein H&ouml;chstes k&auml;mpft,
milit&auml;risches Ziel erreicht ist. Wer so bedroht ist wie wir und um sein H&ouml;chstes k&auml;mpft,
der darf nur daran denken, wie er sich durchhaut <em>(Ungeheure Bewegung; st&uuml;rmisch
der darf nur daran denken, wie er sich durchhaut <em>(Ungeheure Bewegung; st&uuml;rmisch
wiederholter BeifaII.)</em>
wiederholter BeifaII.)</em><br><br>
 
<center>
 
20.<br><br>
20.
 


<em>Message de S. A. R. Madame la Grande-Duchesse &agrave; la s&eacute;ance de la Chambre des
<em>Message de S. A. R. Madame la Grande-Duchesse &agrave; la s&eacute;ance de la Chambre des
d&eacute;put&eacute;s du 10 Novembre 1914</em>
d&eacute;put&eacute;s du 10 Novembre 1914</em><br><br></center>
 
 
<br><br>Messieurs,
 


<br><br>C'est un besoin du cur qui M'am&egrave;ne au milieu de vous.
Messieurs,<br><br>


C'est un besoin du cur qui M'am&egrave;ne au milieu de vous.<br><br>


<br><br>Tous, Nous sommes profond&eacute;ment navr&eacute;s du spectacle de cette monstrueuse guerre o&ugrave;
Tous, Nous sommes profond&eacute;ment navr&eacute;s du spectacle de cette monstrueuse guerre o&ugrave;
se trouvent engag&eacute;s les &Ecirc;tats voisins du Grand-Duch&eacute;. Et dire qu'apr&egrave;s plus de cent
se trouvent engag&eacute;s les &Ecirc;tats voisins du Grand-Duch&eacute;. Et dire qu'apr&egrave;s plus de cent
jours de luttes affreuses et cruelles, comme l'humanit&eacute; n'en a jamais connues, le mot de
jours de luttes affreuses et cruelles, comme l'humanit&eacute; n'en a jamais connues, le mot de
Paix n'ose encore s'aventurer sur aucune l&egrave;vre !
Paix n'ose encore s'aventurer sur aucune l&egrave;vre !<br><br>


 
Nous ne pouvons intervenir que pour panser les blessures, relever les existences
<br><br>Nous ne pouvons intervenir que pour panser les blessures, relever les existences
d&eacute;faillantes et soulager tout le cort&egrave;ge de mis&egrave;res et de souffrances qui affluent vers le
d&eacute;faillantes et soulager tout le cort&egrave;ge de mis&egrave;res et de souffrances qui affluent vers le
Grand-Duch&eacute;. Sous ce rapport, Notre pays remplit largement son devoir; il continuera
Grand-Duch&eacute;. Sous ce rapport, Notre pays remplit largement son devoir; il continuera
&agrave; le faire, et Je m'empresse d'exprimer &agrave; Nos populations Mes vifs remerciments pour
&agrave; le faire, et Je m'empresse d'exprimer &agrave; Nos populations Mes vifs remerciments pour
les sacrifices intelligents et d&eacute;vou&eacute;s qu'elles ne cessent de faire en ces douloureuses
les sacrifices intelligents et d&eacute;vou&eacute;s qu'elles ne cessent de faire en ces douloureuses
circonstances.
circonstances.<br><br>
 


<br><br>La neutralit&eacute; du Grand-Duch&eacute; a &eacute;t&eacute; viol&eacute;e. Moi et Mon Gouvernement, Nous Nous
La neutralit&eacute; du Grand-Duch&eacute; a &eacute;t&eacute; viol&eacute;e. Moi et Mon Gouvernement, Nous Nous
sommes empress&eacute;s de protester contre cet acte. Ces faits ont &eacute;t&eacute; imm&eacute;diatement port&eacute;s
sommes empress&eacute;s de protester contre cet acte. Ces faits ont &eacute;t&eacute; imm&eacute;diatement port&eacute;s
&agrave; la connaissance des Puissances signataires du trait&eacute; de Londres de 1867. Et la
&agrave; la connaissance des Puissances signataires du trait&eacute; de Londres de 1867. Et la
Chambre des d&eacute;put&eacute;s a donn&eacute; son approbation &agrave; Notre conduite.
Chambre des d&eacute;put&eacute;s a donn&eacute; son approbation &agrave; Notre conduite.<br><br>
 


<br><br>Nos droits demeurent done entiers, bien qu'ils aient &eacute;t&eacute; m&eacute;connus.
Nos droits demeurent done entiers, bien qu'ils aient &eacute;t&eacute; m&eacute;connus.<br><br>


 
La promesse a &eacute;t&eacute; donn&eacute;e que le pr&eacute;judice caus&eacute; serait r&eacute;par&eacute;, et l'on a mis de
<br><br>La promesse a &eacute;t&eacute; donn&eacute;e que le pr&eacute;judice caus&eacute; serait r&eacute;par&eacute;, et l'on a mis de
l'empressement &agrave; solder nombre de dettes contract&eacute;es et de justes indemnit&eacute;s
l'empressement &agrave; solder nombre de dettes contract&eacute;es et de justes indemnit&eacute;s
occasionn&eacute;es lors du passage des troupes.
occasionn&eacute;es lors du passage des troupes.<br><br>
 


<br><br>Le pays ne se consid&egrave;re nullement comme d&eacute;li&eacute; des obligations lui impos&eacute;es par les
Le pays ne se consid&egrave;re nullement comme d&eacute;li&eacute; des obligations lui impos&eacute;es par les
trait&eacute;s internationaux. <em>(Bravo!) </em>Comme par le pass&eacute;, il continuera &agrave; les remplir
trait&eacute;s internationaux. <em>(Bravo!) </em>Comme par le pass&eacute;, il continuera &agrave; les remplir
loyalement. Notre protestation reste donc debout et Nous la maintenons dans toute sa
loyalement. Notre protestation reste donc debout et Nous la maintenons dans toute sa
teneur. <em>(Bravo!)</em>
teneur. <em>(Bravo!)</em><br><br>
 


<br><br>J'ai &eacute;t&eacute; heureuse de constater la correction que Nos populations ont mise dans leurs
J'ai &eacute;t&eacute; heureuse de constater la correction que Nos populations ont mise dans leurs
rapports avec les troupes envahissantes et de voir le tact avec lequel elles ont su &eacute;viter
rapports avec les troupes envahissantes et de voir le tact avec lequel elles ont su &eacute;viter
des incidents f&acirc;cheux. Je les en remercie sinc&egrave;rement. Elles en agiront; de m&ecirc;me &agrave;
des incidents f&acirc;cheux. Je les en remercie sinc&egrave;rement. Elles en agiront; de m&ecirc;me &agrave;
l'avenir, pour qu'on ne puisse Nous adresser le moindre reproche de manque &agrave; Nos  
l'avenir, pour qu'on ne puisse Nous adresser le moindre reproche de manque &agrave; Nos  
devoirs internationaux.
devoirs internationaux<br><br>.


 
Dep&ugrave;is qu'il est ind&eacute;pendant, le Grand-Duch&eacute; a joui d'une r&eacute;elle prosp&eacute;rit&eacute;. Le peuple
<br><br>Dep&ugrave;is qu'il est ind&eacute;pendant, le Grand-Duch&eacute; a joui d'une r&eacute;elle prosp&eacute;rit&eacute;. Le peuple
a &eacute;t&eacute; vraiment heureux, le chant national le proclamait sans cesse. Quoique petit et
a &eacute;t&eacute; vraiment heureux, le chant national le proclamait sans cesse. Quoique petit et
faible, Notre &Eacute;tat a su largement remplir ses devoirs, et vis-&agrave;-vis de ses voisins et &agrave;
faible, Notre &Eacute;tat a su largement remplir ses devoirs, et vis-&agrave;-vis de ses voisins et &agrave;
l'&eacute;gard de ses propres citoyens.
l'&eacute;gard de ses propres citoyens.<br><br>
 
 
<br><br>Le Luxembourg a pleinement document&eacute; sa vitalit&eacute;; il a fait preuve ainsi de son droit
&agrave; l'existence. Il veut et il doit continuer &agrave; vivre. <em>(Bravo!  tr&egrave;s bien!)</em>


Le Luxembourg a pleinement document&eacute; sa vitalit&eacute;; il a fait preuve ainsi de son droit
&agrave; l'existence. Il veut et il doit continuer &agrave; vivre. <em>(Bravo!  tr&egrave;s bien!)</em><br><br>


<br><br>Les maux in&eacute;vitables de la situation actuelle, le Gouvernement cherche &agrave; les att&eacute;nuer.
Les maux in&eacute;vitables de la situation actuelle, le Gouvernement cherche &agrave; les att&eacute;nuer.
Dans la mesure de ses moyens, il continuera &agrave; prot&eacute;ger les citoyens dans leurs
Dans la mesure de ses moyens, il continuera &agrave; prot&eacute;ger les citoyens dans leurs
personnes et dans leurs biens. Mais le principal objectif du Gouvernement doit &ecirc;tre le
personnes et dans leurs biens. Mais le principal objectif du Gouvernement doit &ecirc;tre le
maintien de l'autonomie des Pouvoirs publics. <em>(Tr&egrave;s bien)</em>
maintien de l'autonomie des Pouvoirs publics. <em>(Tr&egrave;s bien)</em><br><br>


La main dans la main avec la Repr&eacute;sentation &eacute;lue du Pays, Nous vaincrons les
nombreuses difficult&eacute;s qui Nous assi&egrave;gent.<br><br>


<br><br>La main dans la main avec la Repr&eacute;sentation &eacute;lue du Pays, Nous vaincrons les
C'est une grande consolation pour Moi et un puissant reconfort de Me savoir en
nombreuses difficult&eacute;s qui Nous assi&egrave;gent.
 
 
<br><br>C'est une grande consolation pour Moi et un puissant reconfort de Me savoir en
compl&egrave;te communaut&eacute; de sentiments et de pens&eacute;e avec le peuple aux destin&eacute;es duquel
compl&egrave;te communaut&eacute; de sentiments et de pens&eacute;e avec le peuple aux destin&eacute;es duquel
Je suis appel&eacute;e &agrave; pr&eacute;sider. <em>(Tr&egrave;s bien) </em>Restons unis, Messieurs, quoi qu'il advienne: A
Je suis appel&eacute;e &agrave; pr&eacute;sider. <em>(Tr&egrave;s bien) </em>Restons unis, Messieurs, quoi qu'il advienne: A
ce prix sera d&ucirc; le saluts du pays. <em>(Tr&egrave;s bienl)</em>
ce prix sera d&ucirc; le saluts du pays. <em>(Tr&egrave;s bienl)</em><br><br>


 
C'est pour la grandeur de leurs patries que Nos puissants voisins font en ce moment des
<br><br>C'est pour la grandeur de leurs patries que Nos puissants voisins font en ce moment des
prodiges d'h&eacute;ro&iuml;sme. Ils comprendront les efforts<strong> </strong>que Nous faisons pour sauvegarder
prodiges d'h&eacute;ro&iuml;sme. Ils comprendront les efforts<strong> </strong>que Nous faisons pour sauvegarder
l'humble foyer qui abrite le bonheur de Nos enfants. <em>(Bravos r&eacute;p&eacute;t&eacute;sl)</em>
l'humble foyer qui abrite le bonheur de Nos enfants. <em>(Bravos r&eacute;p&eacute;t&eacute;sl)</em><br><br>


Que Dieu prot&egrave;ge Notre ch&egrave;re Patrie ! (Bravos <em>r&eacute;p&eacute;t&eacute;s)</em><br><br>
<center>
21.<br><br>


<br><br>Que Dieu prot&egrave;ge Notre ch&egrave;re Patrie ! (Bravos <em>r&eacute;p&eacute;t&eacute;s)</em>
<em>Adresse de la Chambre des d&eacute;put&eacute;s  en r&eacute;ponse au Message de la Souveraine adopt&eacute;e &agrave; l'unanmimit&eacute; &agrave; la s&eacute;ance du 13 novembre 1914.</em><br><br></center>
 
 
 
21.<em></em>
 
 
<em>Adresse de la Chambre des d&eacute;put&eacute;s  en r&eacute;ponse au Message de la Souveraine
adopt&eacute;e &agrave; l'unanmimit&eacute; &agrave; la s&eacute;ance du 13 novembre 1914.</em>
 
 
<br><br>&#171;Madame,
 


<br><br>Dans les heures graves que nous traversons, le message de Votre Altesse Royale a &eacute;t&eacute;
&#171;Madame,<br><br>
un acte de haute port&eacute;e auquel la Chambre tient &agrave; rendre respectueusement hommage.


Dans les heures graves que nous traversons, le message de Votre Altesse Royale a &eacute;t&eacute;
un acte de haute port&eacute;e auquel la Chambre tient &agrave; rendre respectueusement hommage.<br><br>


<br><br>Votre Altesse Royale a trouv&eacute; de patriotiques accents pour traduire les pr&eacute;occupations
Votre Altesse Royale a trouv&eacute; de patriotiques accents pour traduire les pr&eacute;occupations
du Pays, pour affirmer ses droit.s et rappeler ses devoirs. Tous les Luxembourgeois
du Pays, pour affirmer ses droit.s et rappeler ses devoirs. Tous les Luxembourgeois
applaudiront &agrave; ces d&eacute;clarations et aux sentiments qui les ont inspir&eacute;es.
applaudiront &agrave; ces d&eacute;clarations et aux sentiments qui les ont inspir&eacute;es.<br><br>


 
Les Puissances signataires du trait&eacute; de Londres de 1867 ont garanti la neutralit&eacute;
<br><br>Les Puissances signataires du trait&eacute; de Londres de 1867 ont garanti la neutralit&eacute;
perp&eacute;tuelle du Grand-Duch&eacute; et lui ont impos&eacute; l'obligation de d&eacute;manteler sa forteresse,
perp&eacute;tuelle du Grand-Duch&eacute; et lui ont impos&eacute; l'obligation de d&eacute;manteler sa forteresse,
tout en lui interdisant d'entretenir une arm&eacute;e. Le Grand-Duch&eacute; a rempli toutes ses
tout en lui interdisant d'entretenir une arm&eacute;e. Le Grand-Duch&eacute; a rempli toutes ses
Line 779: Line 735:
internationaux. Langage digne &agrave; la fois et viril qui trouvera son retentissement au del&agrave;
internationaux. Langage digne &agrave; la fois et viril qui trouvera son retentissement au del&agrave;
des fronti&egrave;res et dont toutes les Puissances signataires appr&eacute;cieront la correction et la
des fronti&egrave;res et dont toutes les Puissances signataires appr&eacute;cieront la correction et la
loyaut&eacute;.
loyaut&eacute;.<br><br>
 
 
<br><br>Le respect scrupuleux des trait&eacute;s a &eacute;t&eacute; notre force dans le pass&eacute;. Plus que jamais, il sera
notre ligne de conduite dans le pr&eacute;sent et notre sauvegarde pour l'avenir.


Le respect scrupuleux des trait&eacute;s a &eacute;t&eacute; notre force dans le pass&eacute;. Plus que jamais, il sera
notre ligne de conduite dans le pr&eacute;sent et notre sauvegarde pour l'avenir.<br><br>


<br><br>Dans les conjonctures actuelles, la Chambre, oubliant ses divisions, se f&eacute;licite de voir
Dans les conjonctures actuelles, la Chambre, oubliant ses divisions, se f&eacute;licite de voir
&agrave; la t&ecirc;te du Gouvernement un patriote &eacute;prouv&eacute; qui a blanchi sous l&eacute; harnais et qui
&agrave; la t&ecirc;te du Gouvernement un patriote &eacute;prouv&eacute; qui a blanchi sous l&eacute; harnais et qui
poss&egrave;de l'estime incontest&eacute;e de la diplomatie &eacute;trang&egrave;re. <em>(Tr&egrave;s bien! Bravo!)</em>
poss&egrave;de l'estime incontest&eacute;e de la diplomatie &eacute;trang&egrave;re. <em>(Tr&egrave;s bien! Bravo!)</em><br><br>


 
Le Pays et la Chambre savent gr&eacute; au Gouvernement d'avoir, en des temps troubl&eacute;s,
<br><br>Le Pays et la Chambre savent gr&eacute; au Gouvernement d'avoir, en des temps troubl&eacute;s,
assur&eacute; le fonctionnement normal des Pouvoirs publics et d'avoir fait du maintien de leur
assur&eacute; le fonctionnement normal des Pouvoirs publics et d'avoir fait du maintien de leur
autonomie son principal objectif.
autonomie son principal objectif.<br><br>
 


<br><br>Votre Altesse Royale a pay&eacute; un juste tribut d'&eacute;loges au tact, au calme, et &agrave; la sagesse
Votre Altesse Royale a pay&eacute; un juste tribut d'&eacute;loges au tact, au calme, et &agrave; la sagesse
dont nos populations n'ont cess&eacute; de faire preuve, depuis l'occupation militaire du pays.
dont nos populations n'ont cess&eacute; de faire preuve, depuis l'occupation militaire du pays.
Elles ne s'en d&eacute;partiront pas. Partout-- il faut le reconna&icirc;tre--ce devoir de patriotisme
Elles ne s'en d&eacute;partiront pas. Partout-- il faut le reconna&icirc;tre--ce devoir de patriotisme
a &eacute;t&eacute; compris et rempli sans h&eacute;sitation.
a &eacute;t&eacute; compris et rempli sans h&eacute;sitation.<br><br>
 


<br><br>La guerre a provoqu&eacute; de toutes parts un large mouvement de bont&eacute; compatissante et
La guerre a provoqu&eacute; de toutes parts un large mouvement de bont&eacute; compatissante et
de g&eacute;n&eacute;reux d&eacute;vouement, tant il est vrai que l'humanit&eacute; se trouve, jusque dans ses
de g&eacute;n&eacute;reux d&eacute;vouement, tant il est vrai que l'humanit&eacute; se trouve, jusque dans ses
convulsions, le ressort de la solidarit&eacute;, la force d'esp&eacute;rer et la consolation d'agir.
convulsions, le ressort de la solidarit&eacute;, la force d'esp&eacute;rer et la consolation d'agir.<br><br>


 
Ce sera l'honneur de nos populations d'avoir, sous l'activ&egrave; collaboration et avec les
<br><br>Ce sera l'honneur de nos populations d'avoir, sous l'activ&egrave; collaboration et avec les
encouragements de Votre Altesse Royale et de la Famille grand-ducale, pris part &agrave; ce
encouragements de Votre Altesse Royale et de la Famille grand-ducale, pris part &agrave; ce
mouvement. Ce sera l'honneur de l'uvre de la Croix rouge luxembourgeoise d'aboir
mouvement. Ce sera l'honneur de l'uvre de la Croix rouge luxembourgeoise d'aboir
prodigu&eacute; ses soins indistinctement aux bless&eacute;s de tous les bellig&eacute;rants. Ce sera
prodigu&eacute; ses soins indistinctement aux bless&eacute;s de tous les bellig&eacute;rants. Ce sera
l'honneur de nos femmes, de nos m&eacute;decins, de notre jeunesse d'avoir rivalis&eacute; de
l'honneur de nos femmes, de nos m&eacute;decins, de notre jeunesse d'avoir rivalis&eacute; de
vaillance et d'abn&eacute;gation, en face de tant de maux et de tant de d&eacute;tresse. <em>(Bravol)</em>
vaillance et d'abn&eacute;gation, en face de tant de maux et de tant de d&eacute;tresse. <em>(Bravol)</em><br><br>
 


<br><br>De leur c&ocirc;t&eacute;, les Pouvoirs publics--ainsi que Votre Altesse Royale l'a fait
De leur c&ocirc;t&eacute;, les Pouvoirs publics--ainsi que Votre Altesse Royale l'a fait
ressortir--auront de pressants devoirs &agrave; remplir. Le Gouvernement, la Chambre et les
ressortir--auront de pressants devoirs &agrave; remplir. Le Gouvernement, la Chambre et les
communes s'appliqueront &agrave; prendre toutes les mesures, ou l&eacute;gislatives ou
communes s'appliqueront &agrave; prendre toutes les mesures, ou l&eacute;gislatives ou
Line 824: Line 773:
des cr&eacute;dits de bienfaisance, relever &agrave; tous les degrers de l'&eacute;chelle sociale les courages
des cr&eacute;dits de bienfaisance, relever &agrave; tous les degrers de l'&eacute;chelle sociale les courages
d&eacute;faillants, tels sont quelques-uns des probl&egrave;mes essentiels, &agrave; la solution desquels les
d&eacute;faillants, tels sont quelques-uns des probl&egrave;mes essentiels, &agrave; la solution desquels les
Pouvoirs publics s'emploieront sans rel&acirc;che.<em></em>
Pouvoirs publics s'emploieront sans rel&acirc;che.<em></em><br><br>
 
<br><br><em>(Assentiment.)</em>


<em>(Assentiment.)</em><br><br>


<br><br>Madame,
Madame,<br><br>


 
Le Pays et la Chambre s'associent &agrave; leur gracieuse Souveraine pour proclamer devant
<br><br>Le Pays et la Chambre s'associent &agrave; leur gracieuse Souveraine pour proclamer devant
l'Europe que le Grand-Duch&eacute; de Luxembourg a document&eacute; sa vitalit&eacute; et son droit &agrave;
l'Europe que le Grand-Duch&eacute; de Luxembourg a document&eacute; sa vitalit&eacute; et son droit &agrave;
l'existence. Oui, le Pays a v&eacute;cu, sous le sceptre de ses Princes constitutionnels et &agrave;
l'existence. Oui, le Pays a v&eacute;cu, sous le sceptre de ses Princes constitutionnels et &agrave;
l'ombre de ses libres institutions, des ann&eacute;es de tranquille bonheur et de prosp&eacute;rit&eacute;
l'ombre de ses libres institutions, des ann&eacute;es de tranquille bonheur et de prosp&eacute;rit&eacute;
croissante. Oui le Pays veut vivre, doit vivre et vivra ! . . (<em>Tr&egrave;s</em> <em>bien ! Bravo!)</em>
croissante. Oui le Pays veut vivre, doit vivre et vivra ! . . (<em>Tr&egrave;s</em> <em>bien ! Bravo!)</em><br><br>
 


<br><br>Depuis la m&eacute;morable charte d&eacute; 1867, il a grandi, entour&eacute; du respect et de<strong> </strong>la confiante
Depuis la m&eacute;morable charte d&eacute; 1867, il a grandi, entour&eacute; du respect et de<strong> </strong>la confiante
sympathie des Puissances signataires. Il a su constamment se montrer digne de leur
sympathie des Puissances signataires. Il a su constamment se montrer digne de leur
bienveillance.
bienveillance.<br><br>
 


<br><br>Et quand les canons seront rentr&eacute;s dans le silence, quand l'heure de la paix, peut-&ecirc;tre
Et quand les canons seront rentr&eacute;s dans le silence, quand l'heure de la paix, peut-&ecirc;tre
l'heure de l'universelle r&eacute;concialiation aura sonn&eacute;, nous ferons valoir, dans le concert
l'heure de l'universelle r&eacute;concialiation aura sonn&eacute;, nous ferons valoir, dans le concert
des Nations, ce pass&eacute; de sagesse, d'honn&ecirc;te labeur et de sereine correction. Et si la
des Nations, ce pass&eacute; de sagesse, d'honn&ecirc;te labeur et de sereine correction. Et si la
Providence nous entend et que la Justice et l'Histoire ne soit pas un vain mot, nous
Providence nous entend et que la Justice et l'Histoire ne soit pas un vain mot, nous
rapporterons &agrave; la Patrie, dans les plis du Drapeau national, nos libert&eacute;s, notre
rapporterons &agrave; la Patrie, dans les plis du Drapeau national, nos libert&eacute;s, notre
ind&eacute;pendance et la s&eacute;curit&eacute; du lendemain!&#187;
ind&eacute;pendance et la s&eacute;curit&eacute; du lendemain!&#187;<br><br>
 
<center>
 
22.<br><br>
22.
 
 
<br><br><em>R&eacute;ponse de la Souveraine &agrave; l'adresse de la Chambre, 17 novembre 1914.</em>
 
 
Messieurs,
 
 
<br><br>Les sentiments elev&eacute;s dont la Chambre s'est fait l'&eacute;loquente interpr&egrave;te sont l'expression
de son patriotisme ardent et &eacute;clair&eacute;.


<em>R&eacute;ponse de la Souveraine &agrave; l'adresse de la Chambre, 17 novembre 1914.</em><br><br>


<br><br>Je suis heureuse de constater la parfaite unit&eacute; de vues qui existe entre<strong> </strong>la<strong> </strong>Couronne et
Messieurs,<br><br></center>  
la Repr&eacute;sentation &eacute;lue du Pays.


Les sentiments elev&eacute;s dont la Chambre s'est fait l'&eacute;loquente interpr&egrave;te sont l'expression
de son patriotisme ardent et &eacute;clair&eacute;.<br><br>


<br><br>Cet accord, cette communaut&eacute; de sentiments, nous aidera &agrave; traverser, sans de trop
Je suis heureuse de constater la parfaite unit&eacute; de vues qui existe entre<strong> </strong>la<strong> </strong>Couronne et
douloureux sacrifices, la crise effroyable d&eacute;cha&icirc;n&eacute;e sur l'Europe.
la Repr&eacute;sentation &eacute;lue du Pays.<br><br>


Cet accord, cette communaut&eacute; de sentiments, nous aidera &agrave; traverser, sans de trop
douloureux sacrifices, la crise effroyable d&eacute;cha&icirc;n&eacute;e sur l'Europe.<br><br>


<br><br><strong></strong>Je suis heureuse aussi d'avoir entendu les paroles de concorde et d'union que vous
<strong></strong>Je suis heureuse aussi d'avoir entendu les paroles de concorde et d'union que vous
venez de prononcer. Le maintien de cette union n'est possible que si la raison dirige les
venez de prononcer. Le maintien de cette union n'est possible que si la raison dirige les
sentiments du cur, c'est-&agrave;-dire qu'elle sera<strong> </strong>le prix des sacrifices et des concessions
sentiments du cur, c'est-&agrave;-dire qu'elle sera<strong> </strong>le prix des sacrifices et des concessions
mutuelles.
mutuelles.<br><br>


 
Je vous remercie, Messieurs, des paroles r&eacute;confortantes que vous M'avez adress&eacute;es au
<br><br>Je vous remercie, Messieurs, des paroles r&eacute;confortantes que vous M'avez adress&eacute;es au
nom de la Chambre. Continuons donc &agrave; unir tous nos efforts pour sauvegarder ce qui
nom de la Chambre. Continuons donc &agrave; unir tous nos efforts pour sauvegarder ce qui
par dessus tout nous tient au coeur: l'int&eacute;grit&eacute;, l'ind&eacute;pendance et l'autonomie de notre
par dessus tout nous tient au coeur: l'int&eacute;grit&eacute;, l'ind&eacute;pendance et l'autonomie de notre
ch&egrave;re petite patrie!&#187;
ch&egrave;re petite patrie!&#187;<br><br>
 
<center>
 
23.<br><br></center>
<em></em>23
 
 
<br><br><em>M Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du  Gouvernement du Grand Duch&eacute; de
Luxembourg, &agrave; M. le comte Sz&eacute;chenyi, Ministre d'Autriche-Hongrie &agrave; La Haye.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                                      Luxembourg, le <em>25 </em>avril 1918.


<em>M Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du  Gouvernement du Grand Duch&eacute; de
Luxembourg, &agrave; M. le comte Sz&eacute;chenyi, Ministre d'Autriche-Hongrie &agrave; La Haye.</em><br><br>


<br><br>Monsieur le comte,
Lettre. Luxembourg, le <em>25 </em>avril 1918.<br><br>


Monsieur le comte,<br><br>


<br><br>Il vient d'&ecirc;tre port&eacute; &agrave; la connaissance du Gouvernement grandducal que quelque cent
Il vient d'&ecirc;tre port&eacute; &agrave; la connaissance du Gouvernement grandducal que quelque cent
cinquante soldats autrichiens ont &eacute;t&eacute; amen&eacute;s sur le territoire du Grand-Duch&eacute; de
cinquante soldats autrichiens ont &eacute;t&eacute; amen&eacute;s sur le territoire du Grand-Duch&eacute; de
Luxembourg pour coop&eacute;rer &agrave; l'&eacute;tablissement d'une ligne de chemin de fer entre
Luxembourg pour coop&eacute;rer &agrave; l'&eacute;tablissement d'une ligne de chemin de fer entre
Oetrange et Berchem. Outre qu'ils prennent part eux-m&ecirc;mes &agrave; l'ex&eacute;cution des travaux
Oetrange et Berchem. Outre qu'ils prennent part eux-m&ecirc;mes &agrave; l'ex&eacute;cution des travaux
de construction, ils ont la garde des prisonniers de guerre italiens occup&eacute;s &agrave; ces m&ecirc;mes
de construction, ils ont la garde des prisonniers de guerre italiens occup&eacute;s &agrave; ces m&ecirc;mes
travaux.
travaux.<br><br>
 


<br><br>Le Gouvernement ne saurait s'emp&ecirc;cher de consid&eacute;rer ces faits comme une
Le Gouvernement ne saurait s'emp&ecirc;cher de consid&eacute;rer ces faits comme une
participation de l'arm&eacute;e autrichienne &agrave; l'occupation du Grand-Duch&eacute;, vu qu'ils ont un
participation de l'arm&eacute;e autrichienne &agrave; l'occupation du Grand-Duch&eacute;, vu qu'ils ont un
caract&egrave;re nettement militaire et qu'ils ne sont devenus possibles que gr&acirc;ce &agrave; l'occupation
caract&egrave;re nettement militaire et qu'ils ne sont devenus possibles que gr&acirc;ce &agrave; l'occupation
du pays par une arm&eacute;e &eacute;trang&egrave;re.
du pays par une arm&eacute;e &eacute;trang&egrave;re.<br><br>


 
L'occupation constituant cependant manifestement une violation flagrante de la
<br><br>L'occupation constituant cependant manifestement une violation flagrante de la
neutralit&eacute; du Grand-Duch&eacute;, le Gouvernement se voit oblig&eacute; de renouveler aupr&egrave;s du
neutralit&eacute; du Grand-Duch&eacute;, le Gouvernement se voit oblig&eacute; de renouveler aupr&egrave;s du
Gouvernement de Sa Majest&eacute; Imp&eacute;riale et Royale la protestation adress&eacute;e le 2 ao&ucirc;t
Gouvernement de Sa Majest&eacute; Imp&eacute;riale et Royale la protestation adress&eacute;e le 2 ao&ucirc;t
1914 au Gouvernement de l'Empire &agrave; Berlin.
1914 au Gouvernement de l'Empire &agrave; Berlin.<br><br>


J'ai l'honneur de prier Votre Excellence de bien vouloir transmettre cette protestation
au Gouvernement Imp&eacute;rial et Royal &agrave; Vienne.<br><br>


<br><br>J'ai l'honneur de prier Votre Excellence de bien vouloir transmettre cette protestation
Veuillez agr&eacute;er etc.<br><br>
au Gouvernement Imp&eacute;rial et Royal &agrave; Vienne.
<center>
24.<br><br></center>


M. le comte Calice,conseiller de L&eacute;gation, Charg&eacute; d'affaires int&eacute;rimaire
d'Autriche-Hongrie &agrave; La Haye, &agrave; M. Reuter, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du
Gouvernement du Grand Duch&eacute; de Luxembourg.<br><br>


<br><br>Veuillez agr&eacute;er etc.
Lettre. La Haye, le 10 octobre 1918.<br><br>


Monsieur l&eacute; Ministre,<br><br>


Le Comte Sz&eacute;chenyi n'a pas manqu&eacute;, dans le temps, de faire part au Gouvernement I.
et R. du contenu de la<strong> </strong>note que Son Excellence M. le Ministre d' &Eacute;tat lui a adress&eacute;e le
25 avril dernier au sujet de la pr&eacute;sence de troupes austro-hongroises sur le territoire du
Grand-Duch&eacute;.<br><br>


24.
En r&eacute;ponse, je viens de recevoir l'instruction de porter &agrave; la connaissance du
 
Gouvernement grand-ducal que l'ex&eacute;cution de travaux de construction sur territoire
 
<br><br>M. le comte Calice,conseiller de L&eacute;gation, Charg&eacute; d'affaires int&eacute;rimaire
d'Autriche-Hongrie &agrave; La Haye, &agrave; M. Reuter, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du
Gouvernement du Grand Duch&eacute; de Luxembourg.
 
 
<br><br>Lettre. La Haye, le 10 octobre 1918.
 
 
<br><br>Monsieur l&eacute; Ministre,
 
 
<br><br>Le Comte Sz&eacute;chenyi n'a pas manqu&eacute;, dans le temps, de faire part au Gouvernement I.
et R. du contenu de la<strong> </strong>note que Son Excellence M. le Ministre d' &Eacute;tat lui a adress&eacute;e le
25 avril dernier au sujet de la pr&eacute;sence de troupes austro-hongroises sur le territoire du
Grand-Duch&eacute;.
 
 
<br><br>En r&eacute;ponse, je viens de recevoir l'instruction de porter &agrave; la connaissance du
Gouvernement grand-ducal que l'ex&eacute;cution de travaux de construction sur territoire
luxembourgeois par des soldats austro-hongrois et la violation de la neutralit&eacute; du
luxembourgeois par des soldats austro-hongrois et la violation de la neutralit&eacute; du
Grand-Duch&eacute;, que ce fait constitue, d&eacute;coulent n&eacute;cessairement de ce que la monarchie
Grand-Duch&eacute;, que ce fait constitue, d&eacute;coulent n&eacute;cessairement de ce que la monarchie
austro-hongroise a mis certaines de ses forces arm&eacute;es &agrave; la disposition de l'Allemagne
austro-hongroise a mis certaines de ses forces arm&eacute;es &agrave; la disposition de l'Allemagne
sur le front occidental. Le Gouvernement I. et R. n'a en aucune mani&egrave;re voulu
sur le front occidental. Le Gouvernement I. et R. n'a en aucune mani&egrave;re voulu
commettre, par l&agrave;, un acte hostile contre le Gouvernement ami luxembourgeois.
commettre, par l&agrave;, un acte hostile contre le Gouvernement ami luxembourgeois.<br><br>
 


<br><br>Je suis en outre autoris&eacute; &agrave; d&eacute;clarer &agrave; Votre Excellence que, les troupes
Je suis en outre autoris&eacute; &agrave; d&eacute;clarer &agrave; Votre Excellence que, les troupes
austro-hongroises en question &eacute;tant plac&eacute;es sous le commandement allemand, il va de
austro-hongroises en question &eacute;tant plac&eacute;es sous le commandement allemand, il va de
soi que les assurances contenues dans le t&eacute;l&eacute;gramme de M. de Jagow &agrave; Son Excellence
soi que les assurances contenues dans le t&eacute;l&eacute;gramme de M. de Jagow &agrave; Son Excellence
Line 961: Line 881:
Gouvernement allemand, pour tout dommage caus&eacute; par l'Allemagne, s'appliquent de
Gouvernement allemand, pour tout dommage caus&eacute; par l'Allemagne, s'appliquent de
m&ecirc;me &agrave; tout dommage que les militaires austro-hongrois plac&eacute;s sous le commandement
m&ecirc;me &agrave; tout dommage que les militaires austro-hongrois plac&eacute;s sous le commandement
allemand pourraient causer sur le territoire du Grand-Duch&eacute;.
allemand pourraient causer sur le territoire du Grand-Duch&eacute;.<br><br>


Agr&eacute;ez, etc. CALICE.<br><br>
<center>
<em>25.</em><br><br></center>


<br><br>Agr&eacute;ez, etc. CALICE.
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvenement, &agrave; M. le Comte de Villers,
 
Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em><br><br>
 
<em>25.</em>
 
 
<br><br><em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvenement, &agrave; M. le Comte de Villers,
Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
 


<br><br>Lettre.                                       Luxembourg, le 4 avril 1915
Lettre. Luxembourg, le 4 avril 1915<br><br>


<br><br>Monsieur le Comte,
Monsieur le Comte,<br><br>


 
<em>L'Echo de Paris </em>du 25 mars dernier a publi&eacute; une enqu&ecirc;te en Allemagne, dans laquelle
<br><br><em>L'Echo de Paris </em>du 25 mars dernier a publi&eacute; une enqu&ecirc;te en Allemagne, dans laquelle
un sieur C. Ibanez de Ibero raconte qu'&agrave; Berlin le conseiller de l&eacute;gation M. von
un sieur C. Ibanez de Ibero raconte qu'&agrave; Berlin le conseiller de l&eacute;gation M. von
Richthofen lui aurait d&eacute;clar&eacute; que la violation de la neutralit&eacute; du Luxembourg est
Richthofen lui aurait d&eacute;clar&eacute; que la violation de la neutralit&eacute; du Luxembourg est
justifi&eacute;e au point de vue juridique par le consentement tacite du Gouvernement
justifi&eacute;e au point de vue juridique par le consentement tacite du Gouvernement
luxembourgeois et aussi par le<strong> </strong>fait d'avoir accept&eacute; une indemnit&eacute;.
luxembourgeois et aussi par le<strong> </strong>fait d'avoir accept&eacute; une indemnit&eacute;.<br><br>
 
 
<br><br>Dans le journal <em>Le Temps </em>du 27 mars la L&eacute;gation du Grand-Duch&eacute; &agrave; Paris a protest&eacute;
contre ces all&eacute;gations.


Dans le journal <em>Le Temps </em>du 27 mars la L&eacute;gation du Grand-Duch&eacute; &agrave; Paris a protest&eacute;
contre ces all&eacute;gations.<br><br>


<br><br>Je vous prie d'aller voir M. le conseiller de L&eacute;gation von Richthofen et de lui demander
Je vous prie d'aller voir M. le conseiller de L&eacute;gation von Richthofen et de lui demander
ce qu'il en est de cette pr&eacute;tendue interview.
ce qu'il en est de cette pr&eacute;tendue interview.<br><br>


 
Non seulement le Gouvernement grand-ducal a fait parvenir le 2 ao&ucirc;t une protestation
<br><br>Non seulement le Gouvernement grand-ducal a fait parvenir le 2 ao&ucirc;t une protestation
&eacute;nergique &agrave; Berlin, mais le 10 novembre, dans un discours du tr&ocirc;ne &agrave; la Chambre, la
&eacute;nergique &agrave; Berlin, mais le 10 novembre, dans un discours du tr&ocirc;ne &agrave; la Chambre, la
Grande-Duchesse a d&eacute;clar&eacute; renouveler cette protestation dans toute sa forme et teneur.
Grande-Duchesse a d&eacute;clar&eacute; renouveler cette protestation dans toute sa forme et teneur.<br><br>


Il n'y a donc pas la moindre trace d'un consentement tacite du Luxembourg.<br><br>


<br><br>Il n'y a donc pas la moindre trace d'un consentement tacite du Luxembourg.
On a pay&eacute; des indemnit&eacute;s de logement et de d&eacute;t&eacute;rioration des propri&eacute;t&eacute;s etc. ce qui
certainement n'implique aucune adh&eacute;sion au fait m&ecirc;me qui leur a donn&eacute; naissance.<br><br>


Il doit donc y avoir l&agrave; une erreur que nous avons un grand int&eacute;r&ecirc;t<strong> </strong>&agrave; constater.<br><br>


<br><br>On a pay&eacute; des indemnit&eacute;s de logement et de d&eacute;t&eacute;rioration des propri&eacute;t&eacute;s etc. ce qui
Veuillez recevoir, Monsieur le Comte, l'assurance de ma consid&eacute;ration la plus
certainement n'implique aucune adh&eacute;sion au fait m&ecirc;me qui leur a donn&eacute; naissance.
distingu&eacute;e.<br><br>
 
 
<br><br>Il doit donc y avoir l&agrave; une erreur que nous avons un grand int&eacute;r&ecirc;t<strong> </strong>&agrave; constater.
 
 
<br><br>Veuillez recevoir, Monsieur le Comte, l'assurance de ma consid&eacute;ration la plus
distingu&eacute;e.
 
 
<br><br>Le Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, EYSCHEN.
 
 
26


Le Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, EYSCHEN.<br><br>
<center>
26.<br><br>


<em>M. le baron de Richthofen, conseiller de L&eacute;gation, membre du Reichstag &agrave; M. le
<em>M. le baron de Richthofen, conseiller de L&eacute;gation, membre du Reichstag &agrave; M. le
comte de Villers, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
comte de Villers, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em><br><br></center>
 
 
<br><br>Lettre. Berlin, den 6. April 1910.


Lettre. Berlin, den 6. April 1910.<br><br>


<br><br>Bezugnehmend auf die Besprechung, welche ich die Ehre hatte, mit ihnen am 6. d. M.
Bezugnehmend auf die Besprechung, welche ich die Ehre hatte, mit ihnen am 6. d. M.
zu haben, best&auml;tige ich Ihnen gern, da&szlig; die von mir dem spanischen Journalisten Hrn.
zu haben, best&auml;tige ich Ihnen gern, da&szlig; die von mir dem spanischen Journalisten Hrn.
Ibanez de Ibero - der sich hier als Vertreter des <em>El Heraldo </em>in Madrid eingef&uuml;hrt hat,
Ibanez de Ibero - der sich hier als Vertreter des <em>El Heraldo </em>in Madrid eingef&uuml;hrt hat,
Line 1,036: Line 939:
einen anderen Standpunkt einnimmt, wie ich es auch selbstverst&auml;ndlich f&uuml;r m&ouml;glich
einen anderen Standpunkt einnimmt, wie ich es auch selbstverst&auml;ndlich f&uuml;r m&ouml;glich
erachte, da&szlig; &uuml;ber die Art eines &#171;stillschweigenden Einverst&auml;nduisses&#187; im juristischen
erachte, da&szlig; &uuml;ber die Art eines &#171;stillschweigenden Einverst&auml;nduisses&#187; im juristischen
Sinne wesentiiche Meinungsverschiedenheiten m&ouml;glich sind,
Sinne wesentiiche Meinungsverschiedenheiten m&ouml;glich sind,<br><br>


Ich habe die Ehre zu sein, hochgeehrter Herr Graf,<br><br>


<br><br>Ich habe die Ehre zu sein, hochgeehrter Herr Graf,
Euer Hochgeboren sehr ergebenster RICHTHOFEN.<br><br>
 
<center>
 
27.<br><br></center>
<br><br>Euer Hochgeboren sehr ergebenster RICHTHOFEN.
 
 
<em></em>27.
 
 
<br><br><em>M.  Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement,&agrave;  M. de Jagow
Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat pour les Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>
 


<br><br>Lettre. Luxemburg, den 1<em>2. </em>April 1916.
<em>M.  Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement,&agrave;  M. de Jagow
Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat pour les Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em><br><br>


Lettre. Luxemburg, den 1<em>2. </em>April 1916.<br><br>


<br><br>Das <em>Echo de Paris </em>vom 25. M&auml;rz d. J. hat ein Inter{v]iew des Legationsrates Freiherrn
Das <em>Echo de Paris </em>vom 25. M&auml;rz d. J. hat ein Inter{v]iew des Legationsrates Freiherrn
von Richthofen mit dem Journalisten Ibanez de Ibero ver&ouml;ffentlicht, gem&auml;&szlig; welchem
von Richthofen mit dem Journalisten Ibanez de Ibero ver&ouml;ffentlicht, gem&auml;&szlig; welchem
Herr von Richthofen folgendes gesagt zu haben scheint: &#171;la violation de la neutralit&eacute; du
Herr von Richthofen folgendes gesagt zu haben scheint: &#171;la violation de la neutralit&eacute; du
Luxembourg est justifi&eacute;e au point de vue juridique par le contententement tacite du
Luxembourg est justifi&eacute;e au point de vue juridique par le contententement tacite du
Gouvernement luxembourgeois et aussi par le fait d'avoir accept&eacute; une indemnit&eacute;.&#187; Diese
Gouvernement luxembourgeois et aussi par le fait d'avoir accept&eacute; une indemnit&eacute;.&#187; Diese
Aeu&szlig;erung hat Ansto&szlig; zu weiteren, h&ouml;chst unliebsamen Pre&szlig;erzeugnissen gegeben.
Aeu&szlig;erung hat Ansto&szlig; zu weiteren, h&ouml;chst unliebsamen Pre&szlig;erzeugnissen gegeben.<br><br>
 


<br><br>Ich habe durch den Gro&szlig;h. Luxemburgischen Gesch&auml;ftstr&auml;ger Grafen de Villers Hrn.
Ich habe durch den Gro&szlig;h. Luxemburgischen Gesch&auml;ftstr&auml;ger Grafen de Villers Hrn.
Legationsrat von Richthofen um Aufkl&auml;rung gebeten und er hat an denselben folgenden
Legationsrat von Richthofen um Aufkl&auml;rung gebeten und er hat an denselben folgenden
Brief geschrieben: &#171;Bezugnehmend auf die Besprechung, welche ich die Ehre hatte, mit
Brief geschrieben: &#171;Bezugnehmend auf die Besprechung, welche ich die Ehre hatte, mit
Line 1,076: Line 972:
selbstverst&auml;ndlich f&uuml;r m&ouml;glich erachte, da&szlig; &uuml;ber die Art eines &#171;stillschweigenden
selbstverst&auml;ndlich f&uuml;r m&ouml;glich erachte, da&szlig; &uuml;ber die Art eines &#171;stillschweigenden
Einverst&auml;ndnisses&#187; im juristichen Sinne wesentliche Meinungsverschiedenheiten
Einverst&auml;ndnisses&#187; im juristichen Sinne wesentliche Meinungsverschiedenheiten
m&ouml;glich sind.&gt;
m&ouml;glich sind.&gt;<br><br>
 
 
<br><br>Das Urteil &uuml;ber dieses ganze Gebaren kann ich getrost Eurer Exzellenz &uuml;berlassen.


Das Urteil &uuml;ber dieses ganze Gebaren kann ich getrost Eurer Exzellenz &uuml;berlassen.<br><br>


<br><br>Freiherr von Richthofen mu&szlig;te denn doch vorerst die Tatsache eines Einverst&auml;ndnisses
Freiherr von Richthofen mu&szlig;te denn doch vorerst die Tatsache eines Einverst&auml;ndnisses
beweisen, ehe er sich &uuml;ber dessen Art eine &#171;theoretische oder juristische&#187; Meinung
beweisen, ehe er sich &uuml;ber dessen Art eine &#171;theoretische oder juristische&#187; Meinung
bilden k&ouml;nnte.
bilden k&ouml;nnte.<br><br>
 


<br><br>Euer Exzellenz wissen ja am allerbesten, da&szlig; weder h&uuml;ben noch druben solche
Euer Exzellenz wissen ja am allerbesten, da&szlig; weder h&uuml;ben noch druben solche
Absichten je bestanden haben und ich kann nicht energisch genug gegen diese Ansicht
Absichten je bestanden haben und ich kann nicht energisch genug gegen diese Ansicht
des betreffenden Herrn Legationsrates, welche in jeder Hinsicht der Wahrheit zuwider
des betreffenden Herrn Legationsrates, welche in jeder Hinsicht der Wahrheit zuwider
ist, protestieren.
ist, protestieren.<br><br>


 
Ich wei&szlig; nicht, ob Freiherr von Richthofen noch heute Beziehungen zum Ausw&auml;rtigen
<br><br>Ich wei&szlig; nicht, ob Freiherr von Richthofen noch heute Beziehungen zum Ausw&auml;rtigen
Amte hat; sollte dies der Fall sein, so m&ouml;chte ich bitten, demselben die geb&uuml;hrende
Amte hat; sollte dies der Fall sein, so m&ouml;chte ich bitten, demselben die geb&uuml;hrende
Zurechtweisung erteilen zu wollen.
Zurechtweisung erteilen zu wollen.<br><br>


Genehmigen Eure Exzelleuz die Versicherang meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.<br><br>


<br><br>Genehmigen Eure Exzelleuz die Versicherang meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,<br><br>
 
 
<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
 
<br><br>EYSCHEN.
 
 
 
 
28<em>.</em>


EYSCHEN.<br><br>
<center>
28<em>.</em><br><br>


<em>M. de Jagow, Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat pour les Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin, &agrave; M.
<em>M. de Jagow, Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat pour les Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin, &agrave; M.
Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du  Gouvernement.</em>
Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du  Gouvernement.</em><br><br></center>
 
 
<br><br>Lettre. Berlin, den 23. April 1915.


Lettre. Berlin, den 23. April 1915.


<br><br>Euerer Exzellenz beehre ich mich auf das gef&auml;llige Schreiben vom 12. d. M. zu
Euerer Exzellenz beehre ich mich auf das gef&auml;llige Schreiben vom 12. d. M. zu
erwidern, da&szlig; der Legationsrat Freiherr von Richthofen schon seit einer Reihe von
erwidern, da&szlig; der Legationsrat Freiherr von Richthofen schon seit einer Reihe von
Jahren aus dem diplomatischen Dienst des Reiches ausgeschieden ist und heute als
Jahren aus dem diplomatischen Dienst des Reiches ausgeschieden ist und heute als
Line 1,124: Line 1,008:
Amt steht Freiherr von Richthofen in keinerlei dienstlichen Beziehungen; der ihm
Amt steht Freiherr von Richthofen in keinerlei dienstlichen Beziehungen; der ihm
verliehene Titel eines Legationsrates tr&auml;gt lediglich pers&ouml;nlichen Charakter und gew&auml;hrt
verliehene Titel eines Legationsrates tr&auml;gt lediglich pers&ouml;nlichen Charakter und gew&auml;hrt
keine amtlichen Eigenschaften.
keine amtlichen Eigenschaften.<br><br>
 


<br><br>Ich habe es aber trotzdem nicht unterlassen, dem Freiherrn von Richthofen in privater
Ich habe es aber trotzdem nicht unterlassen, dem Freiherrn von Richthofen in privater
Form ernste Vorhaltungen machen und ihm eine gr&ouml;&szlig;ere Zur&uuml;ckhaltung in seinen
Form ernste Vorhaltungen machen und ihm eine gr&ouml;&szlig;ere Zur&uuml;ckhaltung in seinen
Aeu&szlig;erungen eindringlichst empfehlen zu lassen.
Aeu&szlig;erungen eindringlichst empfehlen zu lassen.<br><br>


Mit der Bitte, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung versichert<strong> </strong>sein zu wollen<br><br>


<br><br>Mit der Bitte, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung versichert<strong> </strong>sein zu wollen
JAGOW.<br><br><br><br>
<center>
<em></em>B.


SUITES DE L'OCCUPATION.


<br><br>JAGOW.
I<br><br></center>


D&Eacute;PARTS DES MINISTRES DE FRANCE, DE BELGIQUE ET<em>  </em>D'ITALIE.<br><br>
<center>
29.<br><br></center>


<em>M. de Buch, Ministre d'Allemagne &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,
Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em><br><br>


Lettre. Luxemburg, den 4. August 1914.<br><br>


Euer Exzellenz <br><br>


<em></em>B.
beehre ich mich im Auftrage Seiner Exzellenz des Hrn.General Fuchs ergebenst zu
 
bitten, auf den franz&ouml;sischen Gesandten Hrn. Mollard g&uuml;tigst einwirken zu wollen, da&szlig;
SUITES DE L'OCCUPATION.
er so schnell<em> </em>als m&ouml;glich<em> </em>Luxemburg verl&auml;&szlig;t und sich nach Frankreich begibt: unsere
milit&auml;rischen Beh&ouml;rden w&uuml;rden sich sonst in die unangenehme Lage versetzt sehen,
Hrn. Mollard unter milit&auml;rische Bewachung zu stellen, im &auml;u&szlig;ersten Falle selbst zu
einer Verhaftung zu schreiten.<br><br>


Genehmigen Euer Exzellenz auch bei diesem Anla&szlig; die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.<br><br>


I
VON Buch<br><br>
<center>
30.<br><br></center>


<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement &agrave; M. Mollard, Ministre
de France &agrave; Luxembourg. </em><br><br>


<br><br>D&Eacute;PARTS DES MINISTRES DE FRANCE, DE BELGIQUE ET<em>  </em>D'ITALIE.
Lettre. Luxembourg, le 4 ao&ucirc;t 1914.<br><br>  


Monsieur le Ministre,<br><br>


29.
Tout &agrave; l'heure, j'ai eu le tr&egrave;s vif regret de vous faire connaitre les intentions du g&eacute;n&eacute;ral
von Fuchs au sujet de votre s&eacute;jour &agrave; Luxembourg.<br><br>


Comme j'ai eu l'honneur de vous le dire, j'avais demand&eacute; une constatation par &eacute;crit de
la d&eacute;cision prise &agrave; ce sujet par l'autorit&eacute; militaire.<br><br>


<br><br><em>M. de Buch, Ministre d'Allemagne &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,
Ci-joint copie d'une lettre*) que je viens de recevoir &agrave; l'instant de la part du Ministre
Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>
d'Allemagne.<br><br>


<br><br>Lettre. Luxemburg, den 4. August 1914.
Il m'a &eacute;t&eacute; assur&eacute; que, dans l'ex&eacute;cution de la mesure, on ne manquera d'avoir tous les
&eacute;gards dus &agrave; votre qualit&eacute; et &agrave; votre personne.<br><br>


Veuillez recevoir l'expression r&eacute;it&eacute;r&eacute;e de tous mes regrets et de<strong> </strong>mes sentiments les
meilleurs.<br><br>


<br><br>Euer Exzellenz
EYSCHEN.<br><br>


<br><br>beehre ich mich im Auftrage Seiner Exzellenz des Hrn.General Fuchs ergebenst zu
<nowiki>*) N&#176; 29.</nowiki><br><br>
bitten, auf den franz&ouml;sischen Gesandten Hrn. Mollard g&uuml;tigst einwirken zu wollen, da&szlig;
<center>
er so schnell<em> </em>als m&ouml;glich<em> </em>Luxemburg verl&auml;&szlig;t und sich nach Frankreich begibt: unsere
<em></em>31.<br><br>
milit&auml;rischen Beh&ouml;rden w&uuml;rden sich sonst in die unangenehme Lage versetzt sehen,
Hrn. Mollard unter milit&auml;rische Bewachung zu stellen, im &auml;u&szlig;ersten Falle selbst zu
einer Verhaftung zu schreiten.


<em>M. Mollard, Ministre de Franc&egrave; &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,
Pr&eacute;sident  du Gouvernement.</em><br><br></center>


<br><br>Genehmigen Euer Exzellenz auch bei diesem Anla&szlig; die Versicherung meiner
Lettre. Luxembourg, le 4 ao&ucirc;t 1914.<br><br>
ausgezeichnetsten Hochachtung.


<em>Monsieur le Ministre,</em><br><br>


<br><br>VON Buch
Je viens de recevoir votre communication et m'incline devant la force.<strong></strong><br><br>


Avant de quitter le Luxembourg, j'ai le devoir de me pr&eacute;occuper du sort et de la s&eacute;curit&eacute;
de mes compatriotes. Connaissant l'esprit de justice et d'&eacute;quit&eacute; du Gouvernement
luxembourgeois, j'ai l'honneur de prier Votre Excellence de les prendre sous sa haute
protection et de veiller &agrave; la sauvegarde de leur vie et de leurs biens.<br><br>


30.
Je demanderai &eacute;galement &agrave; Votre Excellence d'assurer la garde de l'h&ocirc;tel de la L&eacute;gation
et des bureaux de la Chancellerie.<br><br>


Je serais tr&egrave;s oblig&eacute; &agrave; Votre Excellence de vouloir bien faire agr&eacute;er &agrave; S. A. R. Madame
la Grande-Duchesse l'hommage de mon profond respect et de toutes mes excuses de
n'avoir pu aller le lui exprimer moi-m&ecirc;me.<br><br>


<br><br><em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement &agrave; M. Mollard, Ministre
En vous exprimant, M. le Ministre, de toutes les marques de sympathie que vous
de France &agrave; Luxembourg. </em>
m'avez donn&eacute;s, je vous prie d'agr&eacute;er la nouvelle assurance de ma haute consid&eacute;ration.<br><br>


<br><br>Lettre.                                                          Luxembourg, le 4 ao&ucirc;t 1914.  
Armand Mollard<br><br>
<center>
32.<br><br>


<em>M. de Buch, Ministre d'Allemagne &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,
Pr&eacute;sident du Gouvernement</em><br><br></center>


<br><br>Monsieur le Ministre,
Lettre. Luxemburg, 8. August 1914.<br><br>


Euer Exzellenz!<br><br>


<br><br>Tout &agrave; l'heure, j'ai eu le tr&egrave;s vif regret de vous faire connaitre les intentions du g&eacute;n&eacute;ral
Nachdem Belgien eine &uuml;beraus feindliche Haltung gegen&uuml;ber Deutschland
von Fuchs au sujet de votre s&eacute;jour &agrave; Luxembourg.
eingenommen hat, sehen sich die Milit&auml;rbeh&ouml;rden gezwungen, auf Abreise des
Belgischen Gesandten von hier zu dringen.<br><br>


<br><br>Comme j'ai eu l'honneur de vous le dire, j'avais demand&eacute; une constatation par &eacute;crit de
Seine Exzellenz der kommandierende General l&auml;&szlig;t Hrn. Grafen<strong> </strong>van den Steen de Jehay
la d&eacute;cision prise &agrave; ce sujet par l'autorit&eacute; militaire.
bitten, seine Abreise so einzurichten, da&szlig; der Hr. Graf innerhalb 24 Stunden in Coblenz
pers&ouml;nlich mit dem stellvertretenden kommandierenden General von Pltz wegen
seiner Weiterreise in Verbindung treten kann; die Reise ist nur m&ouml;glich &uuml;ber Trier,
Coblenz.<br><br>


<br><br>Ci-joint copie d'une lettre*) que je viens de recevoir &agrave; l'instant de la part du Ministre
Mit ausgezeichnetster Hochachtung,<br><br>
d'Allemagne.


<br><br>Il m'a &eacute;t&eacute; assur&eacute; que, dans l'ex&eacute;cution de la mesure, on ne manquera d'avoir tous les
VON Buch<br><br>
&eacute;gards dus &agrave; votre qualit&eacute; et &agrave; votre personne.
<center>
<em></em>33.<br><br>


<br><br>Veuillez recevoir l'expression r&eacute;it&eacute;r&eacute;e de tous mes regrets et de<strong> </strong>mes sentiments les
<em>M. le Comte  Fr. van den Steen de Jehay, M&icirc;n&icirc;stre de Belgique &agrave; Luxemboug &agrave; M.
meilleurs.
Eysch&eacute;n, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em><br><br></center>


<br><br>EYSCHEN.
Lettre.<strong></strong>Luxembourg, le 8 ao&ucirc;t 1914<br><br>


4 heures apr&egrave;s-midi.<br><br>


<br><br>*) N&#176; 29.
Monsieur le Ministre,<br><br>


Votre Excellence vient de me faire savoir que l'autorit&eacute; militaire<strong> </strong>allemande demande
mon d&eacute;part.<br><br>


Quelle que soit la courtoisie apport&eacute;e &agrave; cette communication, je dois m'incliner devant
un d&eacute;sire qui n'est que l'expression de la force.<br><br>


<em></em>31.
La lettre de Votre Excellence me dit que les autorit&eacute;s militaires conseillent le voyage
 
par chemin de fer plut&ocirc;t que par automobile. Je me conforme &agrave; cette suggestion et suis
pr&ecirc;t &agrave; quitter Luxembourg demain, &agrave; l'heure qui me sera indiqu&eacute;e, et &agrave; prendre par train
la direction de Coblence &agrave; la condition toutefois que, de cette ville, je sois autoris&eacute; &agrave;
regagner imm&eacute;diatement la Belgique par telle voie qui semblera possible, et que les
immunit&eacute;s diplomatiques me soient garanties tant que je me trouverai sur le territoire
de l'Empire.<br><br>


<em>M. Mollard, Ministre de Franc&egrave; &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,
Ne pouvant me d&eacute;sint&eacute;resser du sort et de la s&eacute;curit&eacute; des Belges si nombreux qui
Pr&eacute;sident  du Gouvernement.</em>
habitent le Grand-Duch&eacute;, je demande &agrave; Votre Excellence de bien vouloir assurer leur
protection ainsi que la garde de l'h&ocirc;tel de la L&eacute;gation.<br><br>


Il m'est particuli&egrave;rement p&eacute;nible de devoir quitter le territoire Luxembourgeois sans
avoir pr&eacute;sent&eacute; &agrave; S. A. R. la Grande-Duchesse mes hommages les plus respectueux en
reconnaissance de l'accueil si bienveillant qu'a toujours daign&eacute; me faire la Souveraine
aupr&egrave;s de laquelle j'avais l'honneur d'&ecirc;tre accr&eacute;dit&eacute;. J'esp&egrave;re que Votre Excellence
voudra bien &ecirc;tre l'interpr&egrave;te de mes regrets.<br><br>


<br><br>Lettre.                                                          Luxembourg, le 4 ao&ucirc;t 1914.
En saisissant l'occasion de vous r&eacute;it&eacute;rer, M. le Ministre de l'Etat, mes remerciements
les plus sinc&egrave;res pour la fa&ccedil;on si aimable dont, en toute circonstance, vous vous &ecirc;tes
attach&eacute; &agrave; faciliter ma mission, je prie Votre Excellence d'agr&eacute;er les assurances de ma
plus haute consid&eacute;ration.<br><br>


COMTE FB. VAN DEN STEEN DE JEHAY.<br><br>
<center>
34.<br><br></center>


<br><br><em>Monsieur le Ministre,</em>
<em>Extrait du livre gris
Belge, n&#176; 66, p21.</em><br><br>


Le Gouvernement belge estimant que le Gouvernement Grand-Ducal n'avait pas eu<strong>
</strong>le choix de son attitude et que celle qu'il avait &eacute;t&eacute; oblig&eacute; d'adopter n'impliquait en
aucune mani&egrave;re une intention discourtoise &agrave; l'&eacute;gard du Roi et de la Belgique, d&eacute;cida
qu'il n'y avait pas lieu, dans ces conditions, de prier le Charg&eacute; d'Affaires du
Grand-Duch&eacute; de quitter la Belgique.<br><br>
<center>
<strong></strong>35.<br><br>


<br><br>Je viens de recevoir votre communication et m'incline devant la force.<strong></strong>
<em>M. de Buch, Ministre d'Allemagne &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,
Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em><br><br></center>


<br><br>Avant de quitter le Luxembourg, j'ai le devoir de me pr&eacute;occuper du sort et de la s&eacute;curit&eacute;
Lettre. Luxemburg, den 29. Mai 1915.<br><br>
de mes compatriotes. Connaissant l'esprit de justice et d'&eacute;quit&eacute; du Gouvernement
luxembourgeois, j'ai l'honneur de prier Votre Excellence de les prendre sous sa haute
protection et de veiller &agrave; la sauvegarde de leur vie et de leurs biens.


<br><br>Je demanderai &eacute;galement &agrave; Votre Excellence d'assurer la garde de l'h&ocirc;tel de la L&eacute;gation
Euerer Exzellenz beehre ich mich im Auftrage meiner hohen Regierung ergebenst
et des bureaux de la Chancellerie.
mitzuteilen, da&szlig; der Italienische Botschafter in Ber!in dem Ausw&auml;rtigen Amte folgende
Note am 24. Mai d. J. &uuml;bersandt hat:<br><br>


<br><br>Je serais tr&egrave;s oblig&eacute; &agrave; Votre Excellence de vouloir bien faire agr&eacute;er &agrave; S. A. R. Madame
&lt;En me rapportant &agrave; des communications verbales de Votre Excellence j'ai &eacute;t&eacute; autoris&eacute;
la Grande-Duchesse l'hommage de mon profond respect et de toutes mes excuses de
par mon Gouvernement &agrave; transmettre au Comte Della Torre, Ministre d' ltalie &agrave;
n'avoir pu aller le lui exprimer moi-m&ecirc;me.
Luxembourg, l'instruction de quitter &#187; sans d&eacute;lai son poste, en laissant la protection des
inter&eacute;ts italiens au &#187; Gouvernement grand-ducal. &gt;<br><br>


<br><br>En vous exprimant, M. le Ministre, de toutes les marques de sympathie que vous
Euer Exzellenz bitte ich daher ergebenst, auf den Grafen Della<strong> </strong>Torre einwirken zu
m'avez donn&eacute;s, je vous prie d'agr&eacute;er la nouvelle assurance de ma haute consid&eacute;ration.
wollen, da&szlig; er sobald wie m&ouml;glich abreist. Sollte sich Graf Della Torre weigern
abzureisen, was ich allerdings nicht erwarten kann, da seine eigene Regierung ihn
abberufen hat, so d&uuml;rfte er sich<strong> </strong>selbst verantwortlich f&uuml;r die etwaigen Folgen seiner
Weigerung machen und sich der Gefahr aussetzen, da&szlig; seine diplomatische Immunit&auml;t
nicht mehr anerkannt werden kann.<br><br>


Im Falle einer m&ouml;glichst baldigen Abreise aber wird dem Grafen Della Torre freies
Geleit durch Deutschland und die Wahrung aller R&uuml;cksichten, die ihm als Diplomat
zukommen, zugesagt.<br><br>


<br><br>Armand Mollard
Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anla&szlig; die erneute Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.<br><br>


VON BUCH.<br><br>
<center>
36.<br><br></center>


32.
<em>M. Mongenast, Directeur g&eacute;n&eacute;ral des Finances du Grand-Duch&eacute; de Luxembourg,
faisant fonctions de Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le comte Della
Torre, Ministre d'Italie &agrave; Luxembourg.</em><br><br>


Lettre. Luxembourg, le 30 mai 1915.<br><br>


<em>M. de Buch, Ministre d'Allemagne &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,
<strong></strong>Monsieur le Comte,<br><br>
Pr&eacute;sident du Gouvernement</em>


<br><br>Lettre.                                                  Luxemburg, 8. August 1914.
<strong></strong>J'ai l'honneur de vous transmettre en copie la communication incluse*) que je viens de
recevoir de la part du Ministre d'Allemagne.<br><br>


<br><br>Euer Exzellenz!
A en juger du contenu de cette pi&egrave;ce, la guerre qui va &eacute;clater entre l'Italie et
l'Allemagne vous cr&eacute;era de s&eacute;rieuses difficult&eacute;s pour exercer vos fonctions sur le
territoire grand-ducal.<br><br>


Le gouvernement regrette vivement la situation qui vous est faite.<br><br>


<br><br>Nachdem Belgien eine &uuml;beraus feindliche Haltung gegen&uuml;ber Deutschland
Si les circonstances vous obligeaient &agrave; quitter momentan&eacute;ment le pays, le
eingenommen hat, sehen sich die Milit&auml;rbeh&ouml;rden gezwungen, auf Abreise des
Gouvernement tient cependant &agrave; affirmer qu'il vous consid&eacute;rera toujours comme
Belgischen Gesandten von hier zu dringen.
accredit&eacute; aupr&egrave;s de S. A. R. la Grande-Duchesse; il ne verrait par cons&eacute;quent aucun
inconv&eacute;nient et d&eacute;sirerait m&ecirc;me que Votre Gouvernement consent&icirc;t &agrave; vous voir
continuer vos fonctions dans un pays neutre limitrophe; vous seriez ainsi mis dans la
situation de vos coll&egrave;gues qui r&eacute;sident &agrave; La Haye.<br><br>


<br><br>Seine Exzellenz der kommandierende General l&auml;&szlig;t Hrn. Grafen<strong> </strong>van den Steen de Jehay
Je vous prie, M. le Comte, de bien vouloir agr&eacute;er l'expression de ma haute
bitten, seine Abreise so einzurichten, da&szlig; der Hr. Graf innerhalb 24 Stunden in Coblenz
consid&eacute;ration.<br><br>
pers&ouml;nlich mit dem stellvertretenden kommandierenden General von Pltz wegen
seiner Weiterreise in Verbindung treten kann; die Reise ist nur m&ouml;glich &uuml;ber Trier,
Coblenz.


Pour le Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement<br><br>


<br><br>Mit ausgezeichnetster Hochachtung,
Le Directeur g&eacute;n&eacute;ral des Finances,<br><br>


MONEGAST<br><br>


<br><br>VON Buch
<nowiki>*) N&#176; 35</nowiki><br><br>
<center>
37.<br><br></center>


<em>M. Mongenast, Directeur g&eacute;n&eacute;ral des Finances, faisant fonctions de Ministre d'&Eacute;tat,
&agrave; M. de Buch, Ministre d' Allemagne &agrave; Luxembourg. </em><br><br>


Lettre. Luxemburg, den 30.<em> </em>Mai 1915.<br><br>


<em></em>43.
Dem Wunsche Euerer Exzellenz gem&auml;&szlig; hat der Italienische Minister Graf Della Torre
de Lavagna Kenntnis erhalten von der Note, welche Sie heute morgen der hiesigen
Regierung &uuml;bermacht haben.<br><br>


Die letztere kann nur wiederholt Verwahr einlegen gegen ein Verfahren, das einen
Eingriff in die Souver&auml;nit&auml;t des Gro&szlig;herzogtums darstellt.<br><br>


<em>M. le Comte  Fr. van den Steen de Jehay, M&icirc;n&icirc;stre de Belgique &agrave; Luxemboug &agrave; M.
Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlasse die erneute Versicherung meiner
Eysch&eacute;n, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>
ausgezeichnetsten Hochachtung.<br><br>


F&uuml;r den Staatsminister, Pr&auml;sidenten der Regierung,<br><br>


<br><br>Lettre.<strong>                                      </strong>Luxembourg, le 8 ao&ucirc;t 1914
Der General-Direktor der Finanzen,<br><br>


<br><br> 4 heures apr&egrave;s-midi.
MONEGAST<br><br>
<center>
38.<br><br>


<em>M. de Buch, Ministre d'Allemagne &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Mongenast, Directeur
g&eacute;n&eacute;ral des Finances, faisant fonctions de Ministre d'&Eacute;tat.</em><br><br></center>


<br><br>Monsieur le Ministre,
Note verbale remise le 30 mai 1915.<br><br>


Nachdem Staatssekret&auml;r von Jagow die Angelegenheit Della Torre<strong></strong><br><br>


<br><br>Votre Excellence vient de me faire savoir que l'autorit&eacute; militaire<strong> </strong>allemande demande
mit Staatsminister Eyschen besprochen hat, beauftragt er mich nochmals, auf den
mon d&eacute;part.
Gesandten einzuwirken, da&szlig; er so schnell wie m&ouml;glich abreist. Bei erneuter
Weigerung w&uuml;rde ich mich zu meinem Bedauern gen&ouml;tigt sehn, unsern hiesigen
Milit&auml;rbefeh[l]shaber zu ersuchen, ihn zum Verlassen Luxemburgs aufzufordern.<br><br>


<br><br>Quelle que soit la courtoisie apport&eacute;e &agrave; cette communication, je dois m'incliner devant
Der Inhalt der Note Bollati's vom 24. Mai ist die letzte Abmachung mit der
un d&eacute;sire qui n'est que l'expression de la force.
Italienischen Regierung.<br><br>
<center>
39.<br><br></center>


<br><br>La lettre de Votre Excellence me dit que les autorit&eacute;s militaires conseillent le voyage
<em>M. Bollati, Ambassadeur d'Italie &agrave; Berlin, &agrave; M. de Jagow, Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat pour les
par chemin de fer plut&ocirc;t que par automobile. Je me conforme &agrave; cette suggestion et suis
Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em><br><br>
pr&ecirc;t &agrave; quitter Luxembourg demain, &agrave; l'heure qui me sera indiqu&eacute;e, et &agrave; prendre par train
la direction de Coblence &agrave; la condition toutefois que, de cette ville, je sois autoris&eacute; &agrave;
regagner imm&eacute;diatement la Belgique par telle voie qui semblera possible, et que les
immunit&eacute;s diplomatiques me soient garanties tant que je me trouverai sur le territoire
de l'Empire.


<br><br>Ne pouvant me d&eacute;sint&eacute;resser du sort et de la s&eacute;curit&eacute; des Belges si nombreux qui
<nowiki>lettre.*) Berlin, le 24 mai l915.</nowiki><br><br>
habitent le Grand-Duch&eacute;, je demande &agrave; Votre Excellence de bien vouloir assurer leur
protection ainsi que la garde de l'h&ocirc;tel de la L&eacute;gation.


<br><br>Il m'est particuli&egrave;rement p&eacute;nible de devoir quitter le territoire Luxembourgeois sans
<em>Monsieur le Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat,</em><br><br>
avoir pr&eacute;sent&eacute; &agrave; S. A. R. la Grande-Duchesse mes hommages les plus respectueux en
reconnaissance de l'accueil si bienveillant qu'a toujours daign&eacute; me faire la Souveraine
aupr&egrave;s de laquelle j'avais l'honneur d'&ecirc;tre accr&eacute;dit&eacute;. J'esp&egrave;re que Votre Excellence
voudra bien &ecirc;tre l'interpr&egrave;te de mes regrets.


<br><br>En saisissant l'occasion de vous r&eacute;it&eacute;rer, M. le Ministre de l'Etat, mes remerciements
En me rapportant &agrave; des communications verbales de votre Excellence, j'ai l'honneur de
les plus sinc&egrave;res pour la fa&ccedil;on si aimable dont, en toute circonstance, vous vous &ecirc;tes
Lui faire conna&icirc;tre que j'ai &eacute;t&eacute; autoris&eacute; par mon Gouvernement &agrave; transmettre au Comte
attach&eacute; &agrave; faciliter ma mission, je prie Votre Excellence d'agr&eacute;er les assurances de ma
Della Torre, Ministre d'Italie &agrave; Luxembourg, instruction de quitter sans d&eacute;lai son poste,
plus haute consid&eacute;ration.
en laissant la protection des int&eacute;rets italiens au Gouvernement grand-ducal.<br><br>


Je prie Votre Excellence de vouloir bien donner les dispositions n&eacute;ccessaires pour que
le voyage du Comte Della Torre &agrave; travers le territoire allemand puisse avoir lieu
conform&eacute;ment aux usages ayant trait aux immunit&eacute;s diplomatiques qui lui sont dues.


<br><br>COMTE FB. VAN DEN STEEN DE JEHAY.
Veuillez agr&eacute;er, M. le Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat, l'assurance de ma consid&eacute;ration la plus haute.<br><br>


gez. Bollati<br><br>
<center>
40.<br><br></center>


34.
<em>M. Mongenast, Directeur g&eacute;n&eacute;ral des Finances, faisant fonctions de Ministre d'&Eacute;tat,
&agrave; M. le Comte Della Torr&egrave;, Ministre d'ltalie &agrave; Luxembourg.</em><br><br>


Lettre. Luxembourg, le 30 mai 1916.<br><br>


<br><br> <em>Extrait du livre gris
<em>Monsieur le Comte,</em><br><br>
Belge, n&#176; 66, p21.</em>


<br><br>Le Gouvernement belge estimant que le Gouvernement Grand-Ducal n'avait pas eu<strong>
D&eacute;f&eacute;rant au d&eacute;sir que vous en avez exprim&eacute;, j'ai l'honneur de vous adresser avec les pr&eacute;sentes copies de la note**) remise ce matin par M. le Ministre d'Allemagne ainsi quede la lettre Bollati du 24 mai y mentionn&eacute;e, que j'ai eu l'honneur de vous communiquer.<br><br>
</strong>le choix de son attitude et que celle qu'il avait &eacute;t&eacute; oblig&eacute; d'adopter n'impliquait en
aucune mani&egrave;re une intention discourtoise &agrave; l'&eacute;gard du Roi et de la Belgique, d&eacute;cida
qu'il n'y avait pas lieu, dans ces conditions, de prier le Charg&eacute; d'Affaires du
Grand-Duch&eacute; de quitter la Belgique.


Le Gouvernement luxembourgeois doit protester vivement contre l'expulsion d'un
Ministre &eacute;tranger accr&eacute;dit&eacute; aupr&egrave;s de S. A. R la Grande Duchesse; c'est une nouvelle
violation de la Souverainet&eacute; du Grand Duch&eacute;,<strong> </strong>dont<strong> </strong>il sera demand&eacute; compte en temps
et lieu.<br><br>


<strong></strong>35.
Je vous prie d'agr&eacute;er M. le Comte, l'expression de ma consid&eacute;ration la plus distingu&eacute;e.<br><br>


<strong></strong>Pour le Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement,  Le Directeur g&eacute;n&eacute;ral des
Finances,<br><br>


<em>M. de Buch, Ministre d'Allemagne &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,
MONGENAST.<br><br>
Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>


<nowiki>*) Cette copie &eacute;tait annex&eacute;e &agrave; la note , 38.</nowiki>


<br><br>Lettre.                                                            Luxemburg, den 29. Mai 1915.
<nowiki>**) N&#176; 38.</nowiki><br><br>
<center>
41.<br><br>


<em>M. le Comte Della Torre, M&icirc;nistre d'ltalie, &agrave; M. le  Pr&eacute;sident du Gouvernement
grand-ducal. </em><br><br></center>


<br><br>Euerer Exzellenz beehre ich mich im Auftrage meiner hohen Regierung ergebenst
Lettre. Luxembourg, ce 30 mai 19l5<br><br>
mitzuteilen, da&szlig; der Italienische Botschafter in Ber!in dem Ausw&auml;rtigen Amte folgende
Note am 24. Mai d. J. &uuml;bersandt hat:


<br><br>&lt;En me rapportant &agrave; des communications verbales de Votre Excellence j'ai &eacute;t&eacute; autoris&eacute;
<em>Monsieur le  Pr&eacute;sident du Gouvernement,</em><br><br>
par mon Gouvernement &agrave; transmettre au Comte Della Torre, Ministre d' ltalie &agrave;
Luxembourg, l'instruction de quitter &#187; sans d&eacute;lai son poste, en laissant la protection des
inter&eacute;ts italiens au &#187; Gouvernement grand-ducal. &gt;


<br><br>Euer Exzellenz bitte ich daher ergebenst, auf den Grafen Della<strong> </strong>Torre einwirken zu
Je m'empresse de Vous donner acte de vos communications en date d'aujourd'hui. J'unis
wollen, da&szlig; er sobald wie m&ouml;glich abreist. Sollte sich Graf Della Torre weigern
ma protestation &agrave; la v&ocirc;tre pour le fait que je suis oblig&eacute; de m'&eacute;loigner de Luxembourg
abzureisen, was ich allerdings nicht erwarten kann, da seine eigene Regierung ihn
dans des conditions dont je me plains &eacute;galement que le Gouvernement grand-ducal.<br><br>
abberufen hat, so d&uuml;rfte er sich<strong> </strong>selbst verantwortlich f&uuml;r die etwaigen Folgen seiner
Weigerung machen und sich der Gefahr aussetzen, da&szlig; seine diplomatische Immunit&auml;t
nicht mehr anerkannt werden kann.


<br><br>Im Falle einer m&ouml;glichst baldigen Abreise aber wird dem Grafen Della Torre freies
Je suis tr&egrave;s reconnaissant &agrave; Madame la Grande-Duchesse de ce qu' Elle daigne
Geleit durch Deutschland und die Wahrung aller R&uuml;cksichten, die ihm als Diplomat
continuer &agrave; me consid&eacute;rer comme &eacute;tant accr&eacute;dit&eacute; aupr&egrave;s d&eacute; Son Auguste Personne.  Je
zukommen, zugesagt.
vous prie de mettre aux pieds de votre gr&acirc;cieuse Souveraine l'hommage de mes
sentiments tr&egrave;s d&eacute;vou&eacute;s.<br><br>


J'esp&ecirc;re que mon Gouvernement, qui ne m'a en aucune fa&ccedil;on r&agrave;ppel&eacute; de mon poste,
agr&eacute;era la proposition que j'ai &agrave; continuer mes fonctions dans un pays neutre limitrophe.
Je me trouverais ainsi mis dans la situation de mes coll&egrave;gues qui r&eacute;sident &agrave; La Haye.<br><br>


<br><br>Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anla&szlig; die erneute Versicherung meiner
En partant avec mon Vice-Consul, je placerai mes compatriotes sous la protection du
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Gouvernement Grand-Ducal, ainsi qu'il a &eacute;t&eacute; d&eacute;j&agrave; entendu verbalement avec Votre
Excellence.<br><br>


Puisqu'il a aussi &eacute;t&eacute; d&eacute;cid&eacute; que ce serait le conseiller de Gouvernement, M. Moutrier,
qui aurait soin des int&eacute;r&ecirc;ts des Italiens pendant mon<strong> </strong>absence, j'ai charg&eacute; la comtesse
Della Torre, qui reste provisoirement &agrave; Luxembourg, de lui fournir les fonds qui lui
seraient &eacute;ventuellement n&eacute;cessaires en plus d'une anticipation que je lui ferai. Soit &agrave; ce
sujet, soit &agrave; l'&eacute;gard de tout autre d&eacute;tail, je me r&eacute;serve encore de me mettre d'accord,
avant de partir, avec le conseiller de Gouvernement susdit.<br><br>


<br><br>VON BUCH.
Je r&eacute;it&egrave;re &agrave; Votre Excellence l'assurance de ma tr&egrave;s haute consid&eacute;ration.<br><br>


DELLA TORRE.<br><br>
<center>
II.<br><br>


36
CREATION DE SERVICES CONSULAIRES POUR LES SUJETS FRAN&Ccedil;AIS,
BELGES ET ITALIENS.<br><br>


42.<br><br>
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Moutrier,
Conseiller de Gouvernement &agrave; Luxembourg.</em><br><br></center>


<br><br><em>M. Mongenast, Directeur g&eacute;n&eacute;ral des Finances du Grand-Duch&eacute; de Luxembourg,
<nowiki>Lettre.*) Luxembourg, le 12 ao&ucirc;t 1914.</nowiki><br><br>
faisant fonctions de Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le comte Della
Torre, Ministre d'Italie &agrave; Luxembourg.</em>


Au moment de quitter son poste, le Ministre de France, Son Excellence<strong> </strong>M. Armand
Mollard, m'a fait l'honneur de solliciter du Go&ucirc;vernement grand-ducal la protection de
ses compatriotes et la sauvegarde de leurs int&eacute;r&ecirc;ts<strong>.</strong><br><br>


<br><br>Lettre.                                                              Luxembourg, le 30 mai 1915.
Je vous charge, par d&eacute;l&eacute;gation, de ce service consulaire, que le Gouvernement
grand-ducal s'est fait un devoir d'assumer. Dans la situation actuelle, votre t&acirc;che
consistera principalement: 1. &agrave; donner, dans la mesure du possible, des renseignements
et des conseils aux Fran&ccedil;ais qui s'adresseront &agrave; vous; 2. &agrave; leur accorder, en cas de
n&eacute;cessit&eacute; d&ucirc;ment constat&eacute;e, des secours; 3. &agrave; pourvoir aux rapatriements qui
deviendraient n&eacute;cessaires dans la suite.<br><br>


Il sera mis &agrave; votre disposition un premier cr&eacute;dit; de 10.000 fr. que vous g&eacute;rerez en
qualit&eacute; de comptable extraordinaire. Le Gouvernement attend de vous que vous
apporterez dans l'allocation des secours toute l'attention et tous les soins que comporte
votre mission. Sp&eacute;cialement, vous ne n&eacute;gligerez point de vous assurer de toutes les
pi&egrave;ces justificatives et comptables ainsi que de toutes autres indications qui pourraient
devenir utiles en vue des remboursements &agrave; faire &eacute;ventuellement par les particuliers ou,
le cas &eacute;ch&eacute;ant, par le Gouvernement fran&ccedil;ais.<br><br>


<br><br><strong></strong>Monsieur le Comte,
Je vous autorise &agrave; installer le service selon les exigences, et &agrave; vous adjoindre un ou
plusieurs aides, &agrave; prendre dans le personnel des bureaux.<br><br>


Le Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement,<br><br>


<br><br><strong></strong>J'ai l'honneur de vous transmettre en copie la communication incluse*) que je viens de
EYSCHEN.<br><br>
recevoir de la part du Ministre d'Allemagne.
<center>
III.<br><br>


<br><br>A en juger du contenu de cette pi&egrave;ce, la guerre qui va &eacute;clater entre l'Italie et
CR&Eacute;ATION D'UN OFFICE CENTRAL MILITAIRE ALLEMAND<br><br>
l'Allemagne vous cr&eacute;era de s&eacute;rieuses difficult&eacute;s pour exercer vos fonctions sur le
territoire grand-ducal.


<br><br>Le gouvernement regrette vivement la situation qui vous est faite.
43.<br><br>


<br><br>Si les circonstances vous obligeaient &agrave; quitter momentan&eacute;ment le pays, le
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, au Commandant des
Gouvernement tient cependant &agrave; affirmer qu'il vous consid&eacute;rera toujours comme
troupes allemandes &agrave; Tr&egrave;ves.</em><br><br></center>
accredit&eacute; aupr&egrave;s de S. A. R. la Grande-Duchesse; il ne verrait par cons&eacute;quent aucun
inconv&eacute;nient et d&eacute;sirerait m&ecirc;me que Votre Gouvernement consent&icirc;t &agrave; vous voir
continuer vos fonctions dans un pays neutre limitrophe; vous seriez ainsi mis dans la
situation de vos coll&egrave;gues qui r&eacute;sident &agrave; La Haye.


<br><br>Je vous prie, M. le Comte, de bien vouloir agr&eacute;er l'expression de ma haute
Lettre. Luxemburg, den 13. August 1914.<br><br>
consid&eacute;ration.


<br><br>Pour le Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement
Euer Exzellenz beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, da&szlig; die Kommandos der
verschiedenen durch Luxemburg marschierenden Truppen best&auml;ndig wechseln und
somit auch die in den einzelnen Sachen zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden ihren Standort verlegen.<br><br>


<br><br> Le Directeur g&eacute;n&eacute;ral des Finances,
Infolgedessen wird der Verkehr der Gro&szlig;herzoglichen Regierung mit den Chefs der
Truppenteile sehr erschwert.<br><br>


Ich m&ouml;chte daher Eure Exzellenz ergebenst bitten, die Frage geneigtest in Erw&auml;gung
ziehen zu wollen, ob in Luxemburg nicht eine w&auml;hrend der Kriegsdauer bleibende
Zentralstelle geschaffen werden k&ouml;nnte, von welcher aus die verschiedenen
Angelegenheiten direkt den zust&auml;ndigen Stellen &uuml;bermittelt w&uuml;rden, wodurch dann eine
Ersparnis an Arbeit und an Zeit erreicht werden k&ouml;nnte.<br><br>


<br><br>MONEGAST
Vielleicht w&uuml;rde es sich empfehlen, dem hier zu errichtenden Etappenkommando
weitgehende Befugnisse zu erteilen und damit eine neue geeignete Pers&ouml;nlichkeit zu
betrauen.<br><br>


Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,<br><br>


<br><br>*) N&#176; 35
EYSCHEN.<br><br>


<nowiki>*)</nowiki>Les dispositions semblables ont &eacute;t&eacute; prises &agrave; l' &eacute;gard des sujets belges et italiens.<br><br>
<center>
44.<br><br>


37.
<em>Le Commandement sup&eacute;rieur des arm&eacute;es &agrave; Tr&egrave;ves au Minist&egrave;re d'&Eacute;tat &agrave;
Luxembourg.</em><br><br></center>


Lettre. Trier, den [??]August 1914.<br><br>


<br><br><em>M. Mongenast, Directeur g&eacute;n&eacute;ral des Finances, faisant fonctions de Ministre d'&Eacute;tat,
Dem Gro&szlig;herzoglichen Staatsministerium beehrt sich das A. O. K. auf das gefl.
&agrave; M. de Buch, Ministre d' Allemagne &agrave; Luxembourg. </em>
Schreiben vom 13. d. Mts. sehr ergebenst mitzuteilen, da&szlig; es zu seinem Bedauern z.
Z. nicht in der Lage ist, dem Wunsche auf Schaffung einer Zentralstelle zwecks
Erleichterung des Verkehrs mit den Milit&auml;rbeh&ouml;rden Folge zu gehen; doch wird die
Errichtung einer derartigen Stelle in Aussicht genommen werden, sobald in dem
Bereiche des Gro&szlig;herzogtums Etappenformationen eingerichtet sein werden.<br><br>


<br><br>Lettre.                                                      Luxemburg, den 30.<em> </em>Mai 1915.
VON SEITEN DES ARMEEOBERKOMMANDOS.<br><br>
<center>
45.<br><br>


<em>M Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave;  S. A. R. le Duc de
Wurtemberg, &agrave; Luxembourg.</em><br><br></center>


<br><br>Dem Wunsche Euerer Exzellenz gem&auml;&szlig; hat der Italienische Minister Graf Della Torre
Note. Luxemburg, den 20. 8. 14.<br><br>
de Lavagna Kenntnis erhalten von der Note, welche Sie heute morgen der hiesigen
Regierung &uuml;bermacht haben.


<br><br>Die letztere kann nur wiederholt Verwahr einlegen gegen ein Verfahren, das einen
Bei den in letzten Tagen stattgefundenen unliebsamen Vorkomnissen m&ouml;chte ich das
Eingriff in die Souver&auml;nit&auml;t des Gro&szlig;herzogtums darstellt.
Generalkommando der Armee bitten, seinem Nachfolger in Luxemburg zu empfehlen,
mit der hiesigen Regierung in stetiger Verbindung zu bleiben und alle Rechte des
Gro&szlig;herzogtums nach jeder Seite hin achten zu wollen.<br><br>


<br><br>Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlasse die erneute Versicherung meiner
EYSCHEN .<br><br>
ausgezeichnetsten Hochachtung.
<center>
46.<br><br>


<br><br>F&uuml;r den Staatsminister, Pr&auml;sidenten der Regierung,
<em>Le Minist&egrave;re d'&Eacute;tat grand-ducal &agrave; la L&eacute;gation d'Allemagne &agrave; Luxembourg.</em><br><br>


<br><br>Der General-Direktor der Finanzen,
Note verbale<strong>. </strong>Luxemburg, den 2. September 1914.<br><br></center>


<strong></strong>Eine gro&szlig;e Anzahl verschiedener Armeekorps ist durch das luxemburger Land gezogen
und die vielf&auml;ltigsten Requisitionen sind gestellt worden: Mannschaften, Pferde,
Fuhrwerke, Lebens- und Futtermittel, Einquartierung usw.<br><br>


<br><br>MONEGAST
Gar manche Leute und Wagen sind noch nicht zur&uuml;ckgekehrt.<br><br>


Leistungen von Mobiliargegenst&auml;nden sind zum Teil bar, teils durch Gutscheine bezahlt
worden. F&uuml;r den andern Teil jedoch ist weder Zahlung noch Ausstellung von
Gutscheinen erfolgt.<br><br>


38.
Erhebliche Flursch&auml;den sind angerichtet worden.<br><br>


Manche Personen sind auf Anstehen der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde verhaftet und
abgef&uuml;hrt worden und bis heute noch nicht zur&uuml;ckgekehrt.<br><br>


<em>M. de Buch, Ministre d'Allemagne &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Mongenast, Directeur
Diesbez&uuml;gliche Beschwerden mu&szlig;ten an das jeweilige Armeekorps eingereicht werden,
g&eacute;n&eacute;ral des Finances, faisant fonctions de Ministre d'&Eacute;tat.</em>
die jedoch keine Erledigung gefunden.<br><br>


Es besteht durch den Abzug der Armeekorps f&uuml;r die Gro&szlig;herzogliche Regierung die
Unm&ouml;glichkeit, die zust&auml;ndigen Stellen zu erreichen.<br><br>


<br><br>Note verbale remise le 30 mai 1915.
Es besteht demnach, namentlich auch um Einheit in die Behandlung der Sachen zu
bringen, die dringende Notwendigkeit, in Luxemburg eine Milit&auml;rzentralstelle zu
errichten und ihr eine vielseitige Zust&auml;ndigkeit zu verleihen, damit sie sich mit den
verschiedenen durch die Okkupation gestellten Fragen befassen kann.<br><br>
<center>
47.<br><br></center>


<em>Le Ministre d'&Eacute;tat grand-ducal &agrave; la L&eacute;gation d'Allemagne &agrave; Luxembourg </em><br><br>


<br><br>Nachdem Staatssekret&auml;r von Jagow die Angelegenheit Della Torre<strong></strong>
Note verbale. Luxemburg, den 24[.] September 1914.<br><br>


<br><br>mit Staatsminister Eyschen besprochen hat, beauftragt er mich nochmals, auf den
Das Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische Staatsministerium beehrt sich der Kaiserlich
Gesandten einzuwirken, da&szlig; er so schnell wie m&ouml;glich abreist. Bei erneuter
Deutschen Gesandtschaft, bei der bevorstehenden Abreise des Gro&szlig;en Hauptquartiers,
Weigerung w&uuml;rde ich mich zu meinem Bedauern gen&ouml;tigt sehn, unsern hiesigen
den Wunsch ergebenst auszusprechen, da&szlig; alle durch die milit&auml;rische Okkupation
Milit&auml;rbefeh[l]shaber zu ersuchen, ihn zum Verlassen Luxemburgs aufzufordern.
geschaffenen Angelegenheiten nicht mehr von den verschiedenen Etappenkommandos,
sondern von einer hier zu errichtenden Zentralstelle zu erledigen w&auml;ren.<br><br>
<center>
48.<br><br></center>


<br><br>Der Inhalt der Note Bollati's vom 24. Mai ist die letzte Abmachung mit der
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le comte de
Italienischen Regierung.
Villers, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute; &agrave; Berlin. </em><br><br>


T&eacute;l&eacute;gramme exp&eacute;di&eacute; le 19 octobre 1914 &agrave;  7h. &#189; du soir.<br><br>


39.  
Vor l&auml;ngerer Zeit hat luxemburgische Regierung durch hiesigen deutschen Gesandten
gebeten, ein h&ouml;herer Offizier als Zentralvertreter Kriegsministeriums delegiert werde,
um s&auml;mtliche Verhandlungen zwischen hiesiger Regierung und den verschiedenen
Milit&auml;rbeh&ouml;rden zu f&uuml;hren. Sache durch Hrn. von Buch mehrmals warm bef&uuml;rwortet.
Kriegsminister pers&ouml;nlich ihm geantwortet im Prinzip einverstanden. Bitte bei
Kriegsministerium zur raschen Erledigung intervenieren.<br><br>


Staatsminister EYSCHEN.<br><br>
<center>
49.<br><br>


<br><br><em>M. Bollati, Ambassadeur d'Italie &agrave; Berlin, &agrave; M. de Jagow, Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat pour les
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em>
d'Allemagne &agrave; Luxembourg.</em><br><br>


Lettre. Luxemburg, den 6 November 1914.<br><br>


<br><br>lettre.*)                                                                    Berlin, le 24 mai l915.
Der Durchmarsch der deutschen Truppen durch das Gro&szlig;herzogtum Luxemburg hat in
mancher Hinsicht eine Reihe von Fragen hervorgerufen, deren Vorbereitung,
Beschleunigung und teilweise L&ouml;sung durch eine hierlands zu schaffende
Milit&auml;rzentralstelle ich wiederholt vorgeschlagen habe.<br><br>


Auf eine Eingabe vom 13. August an den Oberfehlshaber der deutschen Truppen in
Trier, ist mir die Antwort geworden <em>&#171;</em>da&szlig; er zu meinem Bedauern zur Zeit nicht in der
Lage ist, dem Wunsche auf Schaffung einer Zentralstelle zwecks Erleichterung des
Verkehrs mit den Beh&ouml;rden Folge zu leisten, doch wird die Errichtung einer derartigen
Stelle in Aussicht genomrnen werden, sobald in dem Bereiche des Gro&szlig;herzogtums
Etappenformationen eingerichtet sein werden.&#187;<br><br>


<br><br><em>Monsieur le Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat,</em>
Am 2. September bin ich in einer Verbalnote in ausf&uuml;hrlicher Darstellung wieder auf
die dringende Notwendigkeit dieser Zentralstelle zur&uuml;ckgekommen.<br><br>


Am 19. September haben Sie mir ein Schreiben der Milit&auml;rbeh&ouml;rden zur Einsicht
vorgelegt, das besagte &#171;da&szlig; die geeignete Pers&ouml;nlichkeit bereits unterwegs ist.&#187; Dies
war S. Exz. von Weidemann, Vorsteher der Zentralstelle f&uuml;r deutsche Entsch&auml;digungen
in Luxemburg.<nowiki>*)</nowiki><br><br>


<br><br>En me rapportant &agrave; des communications verbales de votre Excellence, j'ai l'honneur de
Am 24. September hat eine diesseitige Verbalnote an die Kaiserlich Deutsche
Lui faire conna&icirc;tre que j'ai &eacute;t&eacute; autoris&eacute; par mon Gouvernement &agrave; transmettre au Comte
Gesandtschaft wieder auf Erledigung der Angelegenheit gedr&auml;ngt.<br><br>
Della Torre, Ministre d'Italie &agrave; Luxembourg, instruction de quitter sans d&eacute;lai son poste,
en laissant la protection des int&eacute;rets italiens au Gouvernement grand-ducal.


<br><br>Je prie Votre Excellence de vouloir bien donner les dispositions n&eacute;ccessaires pour que
Da dieselbe ohne Antwort geblieben, habe ich mich unterm 19. Oktober telegraphisch
le voyage du Comte Della Torre &agrave; travers le territoire allemand puisse avoir lieu
an unsern Gesch&auml;ftstr&auml;ger in Berlin gewandt, mit dem Ersuchen, beim
conform&eacute;ment aux usages ayant trait aux immunit&eacute;s diplomatiques qui lui sont dues.
Kriegsministerium zur raschen Erledigung der Angelegenheit zu intervenieren.<br><br>


<br><br>Veuillez agr&eacute;er, M. le Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat, l'assurance de ma consid&eacute;ration la plus haute.
Darauf bin ich auch bis heute ohne R&uuml;ck&auml;u&szlig;erung.<br><br>


Das Fehlen der Zentralstelle hat sehr f&uuml;hlbare Mi&szlig;st&auml;nde hervorgerufen und einen
Zustand geschaffen, der nach und nach wirklich unhaltbar geworden ist.<br><br>


<br><br>gez. Bollati
Bis zum heutigen Tage hat die Regierung noch nicht erfahren k&ouml;nnen, welche
Verwaltungsstellen des Kriegsministeriums sich im Lande befinden, wo selbe sich
befinden, mit wem sie zu verkehren hat und welche territoriale und reale Zust&auml;ndigkeit
die betreffenden Stellen haben.<br><br>


Von Tag zu Tag h&auml;ufen sich die Verkehrsschwierigkeiten f&uuml;r Personen sowohl f&uuml;r In-
wie Ausland. So habe ich erst heute in Erfahrung bringen k&ouml;nnen, da&szlig; zust&auml;ndig sind,
f&uuml;r Metz Exz. Gouverneur von Owen (Schutzverwaltung f&uuml;r die Erzgruben), f&uuml;r
Montm&eacute;dy Exz. von Sarrow, f&uuml;r Rheinland das VIII. Armeekorps Coblenz, f&uuml;r
Frankreich Ortskommando Montm&eacute;dy; da&szlig; f&uuml;r Lothringen zwei P&auml;sse, f&uuml;r Saarbr&uuml;cken
wieder ein besonderer Pass erfordert; wie f&uuml;r Belgien zu verfahren ist, ist mir noch
immer unbekannt. Bez&uuml;glich der im Gro&szlig;herzogtum durch die deutsche Beh&ouml;rde
verhafteten Personen habe ich bis heute noch nicht, trotz meiner redlichsten
Bem&uuml;hungen, die zust&auml;ndige Stelle erreichen k&ouml;nnen. F&uuml;r die von Tag zu Tag
&auml;ndernden Warentransportbestimmungen und die daraus entstehenden Schwierigkeiten
lehnt die Linienkommandantur ihre Kompetenz gr&ouml;&szlig;tenteils ab.<br><br>


In bezug auf die Einfuhrbestimmungen herrscht die bestm&ouml;gliche Unsicherheit. In
dieser Hinsicht ist die Euer Exzellenz heute &uuml;berreichte Eingabe der hiesigen schweren
Eisenindustrie sehr bezeichnend.<br><br>


40.
Das Postwesen ist sehr zerr&uuml;ttet; so ist z. B. bis heute, trotz meiner wiederholten
Schritte, der Telephonverkehr im Bereiche des ganzen Landes nicht wiederhergestellt.<br><br>


Durch diese Lage werden wesentliche Interessen der Industrie, des Handels und des
Verkehrs in Inland und Grenzbezirken verschleppt oder in Frage gestellt und es tritt
eine sehr bedenkliche Mi&szlig;stimmung auf.<br><br>


<br><br><em>M. Mongenast, Directeur g&eacute;n&eacute;ral des Finances, faisant fonctions de Ministre d'&Eacute;tat,
Nur dadurch, da&szlig; jemand speziell berufen wird, sich um die hiesigen<strong> </strong>vielfach
&agrave; M. le Comte Della Torr&egrave;, Ministre d'ltalie &agrave; Luxembourg.</em>
komplizierten Verh&auml;ltnisse zu k&uuml;mmern, Aufkl&auml;rung &uuml;ber die beiderseitigen Interessen
zu geben und entgegenzunehmen und die Vers&ouml;hnung derselben anzubahnen, nur
dadurch k&ouml;nnen die jetzigen leidigen Zust&auml;nde gebessert werden.<br><br>


Es ist demnach der dringende Wunsch der Regierung, da&szlig; endlich in dieser Hinsicht
nach dem Rechten geschaut und ihrem Antrage auf<strong> </strong>Einrichtung der Zentralstelle
entsprochen wird. Es ist im gegenseitigen Interesse der beiderseitigen Regierungen.<br><br>


<br><br>Lettre.                                                            Luxembourg, le 30 mai 1916.
Indem ich die Angelegenheit Euer Exzellenz wohlwollender Aufmersamkeit empfehle,
benutze ich die Gelegenheit zur erneuten Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.<br><br>  


EYSCHEN.<br><br>


<br><br><em>Monsieur le Comte,</em>
<nowiki>*)</nowiki> N&#176; 54.<br><br>


<em></em>50.<em></em><br><br></center>


<br><br>D&eacute;f&eacute;rant au d&eacute;sir que vous en avez exprim&eacute;, j'ai l'honneur de vous adresser avec les
<em>Le Minist&egrave;re d'&Eacute;tat grand-ducal &agrave; la L&eacute;gation d'Allemagne &agrave; Luxembourg</em><br><br>
pr&eacute;sentes copies de la note**) remise ce matin par M. le Ministre d'Allemagne ainsi que
de la lettre Bollati du 24 mai y mentionn&eacute;e, que j'ai eu l'honneur de vous communiquer.


<br><br>Le Gouvernement luxembourgeois doit protester vivement contre l'expulsion d'un
Note verbale.<br><br>
Ministre &eacute;tranger accr&eacute;dit&eacute; aupr&egrave;s de S. A. R la Grande Duchesse; c'est une nouvelle
violation de la Souverainet&eacute; du Grand Duch&eacute;,<strong> </strong>dont<strong> </strong>il sera demand&eacute; compte en temps
et lieu.


<br><br>Je vous prie d'agr&eacute;er M. le Comte, l'expression de ma consid&eacute;ration la plus distingu&eacute;e.
In Erg&auml;nzung des diesseitigen Schreibens*) an Seine Exzellenz von Buch betreffend
Errichtung einer deutschen Milit&auml;rzentralstelle, beehrt sich die Gro&szlig;herzogliche
Luxemburgische Regierung der Kaiserlichen Deutschen Gesandtschaft zwei Schreiben
vorzulegen, aus denen unleugbar hervorgeht, wie sehr diese Zentralstelle nottut.<br><br>
 
Das Stellvertretende Generalkommando lehnt seine Zust&auml;ndigkeit ab, ohne &uuml;ber die
kompetente Beh&ouml;rde irgendwelchen Aufschlu&szlig; zu erteilen, so da&szlig; die Gro&szlig;h.
Regierung vor verschlossenen T&uuml;ren steht.<br><br>


Der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft w&auml;re die Gro&szlig;h. Luxemburgische Regierung
sehr zu Dank verpflichtet, wenn sie diese Schreiben an die zust&auml;ndige Stelle
weiterbef&ouml;rdern und anderseits als einen Nachtrag zu der gestrigen Depesche
betrachten wollte.<br><br>


<br><br><strong></strong>Pour le Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement,  Le Directeur g&eacute;n&eacute;ral des
Luxemburg, den 7. November 1914.<br><br>
Finances,


<br><br>MONGENAST.
<nowiki>*)</nowiki> No 49<br><br>
<center>
51.<br><br>


<em>Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
grand quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.</em><br><br></center>


<br><br>*) Cette copie &eacute;tait annex&eacute;e &agrave; la note , 38.
Lettre. Luxemburg, den 22. Januar 1915.<br><br>


Durch Allerh&ouml;chste Kabinettsordre vom 14. Januar 1915, bin ich zum Befehlshaber der
deutschen Truppen in Luxemburg und Beauftragten des General-Quartiermeisters unter
Beibehalt der Landsturm-Inspektion ernannt worden.<br><br>


<br><br>**) N&#176; 38.
TESSMAR, Oberst.<br><br>
<center>
52.<br><br>


<em>Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
grand quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.</em><br><br></center>


Lettre. Luxemburg, den 3. Februar 1915.<br><br>


41.
Der Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Regierung &uuml;berreiche ich anbei einen <nowiki>Auszug**)</nowiki>
aus der Dienstanweisung f&uuml;r den Befehlshaber der Truppen in Luxemburg und
Beauftragten des General-Quartiermeisters zur gefl. Kenntnis.<br><br>


TESSMAR, Oberst.<br><br>


<em>M. le Comte Della Torre, M&icirc;nistre d'ltalie, &agrave; M. le  Pr&eacute;sident du Gouvernement
<nowiki>**)</nowiki>  N&#176; 53.<br><br>
grand-ducal. </em>
<center>
53.<br><br>


<br><br>Lettre.                                                      Luxembourg, ce 30 mai 19l5
<em>Auszug aus der Dienstanweisung f&uuml;r den Befehlshaber der Truppen  in Luxemburg
und Beauftragten des Generalquartiermeisters.<nowiki>*)</nowiki></em><br><br></center>


1. Der Befehlshaber der Truppen in Luxemburg ist dem General-Quartiermeister
unterstellt und f&uuml;hrt die Gesch&auml;fte als dessen &#171;Beauftragter&#187;. Er befiehlt &uuml;ber die<strong> </strong>im
Gro&szlig;herzogtum stehenden Truppen nach den Weisungen der Obersten<strong> </strong>Heeresleitung,
die ihm durch den General-Quartiermeister &uuml;bermittelt werden.<br><br>


2. Grunds&auml;tzlich ist anzustreben, die im Interesse des Heeres n&ouml;tigen
Sicherheitsma&szlig;nahmen usw. zun&auml;chst mit Hilfe der luxemburgischen Beh&ouml;rden zu
Durchf&uuml;hrung<strong> </strong>zu bringen.<br><br>


<br><br><em>Monsieur le  Pr&eacute;sident du Gouvernement,</em>
3. Er bearbeitet selbst&auml;ndig alle zu seinem Gesch&auml;ftsbereich geh&ouml;renden Fragen. In
Zweifelsf&auml;llen holt er die Entscheidung des General-Quartiermeisters ein.<br><br>


4. Alle Anordnungen und Antr&auml;ge milit&auml;rischer und nichtmilit&auml;rischer Dienststellen, die
sich auf Luxemburg beziehen--soweit Sie nicht diplomatischer Natur sind,-- m&uuml;ssen
an ihn gerichtet werden. Er vermittelt allein den Verkehr mit den luxemburgischen
Beh&ouml;rden.<br><br>


<br><br>Je m'empresse de Vous donner acte de vos communications en date d'aujourd'hui. J'unis
5. Zum Gesch&auml;ftsbereich des Befehlshabers geh&ouml;ren: Vermittelung des Verkehrs mit
ma protestation &agrave; la v&ocirc;tre pour le fait que je suis oblig&eacute; de m'&eacute;loigner de Luxembourg
den luxemburgischen Beh&ouml;rden in allen Heeressachen und in allen das Interesse des
dans des conditions dont je me plains &eacute;galement que le Gouvernement grand-ducal.
Heeres ber&uuml;hrenden Angelegenheiten.<br><br>


<br><br>Je suis tr&egrave;s reconnaissant &agrave; Madame la Grande-Duchesse de ce qu' Elle daigne
Gro&szlig;es Hauptquartier, den 20. Januar 1915.<br><br>
continuer &agrave; me consid&eacute;rer comme &eacute;tant accr&eacute;dit&eacute; aupr&egrave;s d&eacute; Son Auguste Personne.  Je
vous prie de mettre aux pieds de votre gr&acirc;cieuse Souveraine l'hommage de mes
sentiments tr&egrave;s d&eacute;vou&eacute;s.


<br><br>J'esp&ecirc;re que mon Gouvernement, qui ne m'a en aucune fa&ccedil;on r&agrave;ppel&eacute; de mon poste,
Gez. Wild von Hohenborn.<br><br>
agr&eacute;era la proposition que j'ai &agrave; continuer mes fonctions dans un pays neutre limitrophe.
Je me trouverais ainsi mis dans la situation de mes coll&egrave;gues qui r&eacute;sident &agrave; La Haye.


<br><br>En partant avec mon Vice-Consul, je placerai mes compatriotes sous la protection du
Die Richtigkeit des vorstehenden Auszuges beglaubigt:<br><br>
Gouvernement Grand-Ducal, ainsi qu'il a &eacute;t&eacute; d&eacute;j&agrave; entendu verbalement avec Votre
Excellence.


<br><br>Puisqu'il a aussi &eacute;t&eacute; d&eacute;cid&eacute; que ce serait le conseiller de Gouvernement, M. Moutrier,
Luxemburg, den 3 Februar 1910.<br><br>
qui aurait soin des int&eacute;r&ecirc;ts des Italiens pendant mon<strong> </strong>absence, j'ai charg&eacute; la comtesse
Della Torre, qui reste provisoirement &agrave; Luxembourg, de lui fournir les fonds qui lui
seraient &eacute;ventuellement n&eacute;cessaires en plus d'une anticipation que je lui ferai. Soit &agrave; ce
sujet, soit &agrave; l'&eacute;gard de tout autre d&eacute;tail, je me r&eacute;serve encore de me mettre d'accord,
avant de partir, avec le conseiller de Gouvernement susdit.


Befehlshaber der Truppen Luxemburg<br><br> 


<br><br>Je r&eacute;it&egrave;re &agrave; Votre Excellence l'assurance de ma tr&egrave;s haute consid&eacute;ration.
VON NELL,  Rittmeister und Adjutant.<br><br>


<nowiki>*)</nowiki> Peu de temps apr&egrave;s, un office central de police militaire a &eacute;t&eacute; adjoint &agrave;
l'administration en question.<br><br>
<center>
IV.<br><br></center>


<br><br>DELLA TORRE.
INSTALLATION A LUXEMBOURG D'UN OFFICE CENTRAL ALLEMAND
D'INDEMNISATION.
<center>
54.<br><br>


<em>M. Braun, Directeur G&eacute;n&eacute;ral de l'Int&eacute;rieur, aux administrations communales.</em><br><br></center>


II.
Circulaire. Luxembourg, le 24 septembre 1914.<br><br>


CREATION DE SERVICES CONSULAIRES POUR LES SUJETS FRAN&Ccedil;AIS,
Un service sp&eacute;cial pour le r&egrave;glement des indemnit&eacute;s dues pour les d&eacute;g&acirc;ts caus&eacute;s par
BELGES ET ITALIENS.
les troupes allemandes vient d'&ecirc;tre install&eacute; &agrave; l'H&ocirc;tel du Gouvernement. Le but principal
de cette institution consiste dans une simplification notable de la proc&eacute;dure tendant &agrave;
la liquidation des revendications des int&eacute;ress&eacute;s tant au sujet des r&eacute;coltes endommag&eacute;es
et des pertes ou degradations d'objets que des bons d&eacute;livr&eacute;s par les regiments
respectifs.<br><br>


A l'effet de faciliter dans la mesure du possible la besogne incombant au service en
question, je recommande aux administrations communales l'observation des instructions
suivantes qu'elles voudront porter &agrave; la connaissance de tous les int&eacute;ress&eacute;s.<br><br>


42.
Il s'agit avant tout, d'une part, de la prompte r&eacute;gularisation des cr&eacute;ances r&eacute;sultant des
bons d&eacute;livr&eacute;s, d'autre part, de l'&eacute;tablissement imm&eacute;diat des d&eacute;g&acirc;ts caus&eacute;s.<br><br>


Une commission d'enqu&ecirc;te est en train de parcourir les diff&eacute;rentes communes du pays,
afin de v&eacute;rifier sur place les revendications des int&eacute;ress&eacute;s.<br><br>


<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Moutrier,
Conform&eacute;ment &agrave; ma circulaire du 5 ao&ucirc;t dernier, les administrations communales
Conseiller de Gouvernement &agrave; Luxembourg.</em>
voudront imm&eacute;diatement arr&ecirc;ter les proc&egrave;s-verbaux concernant l'estimation des d&eacute;g&acirc;ts
et les envoyer, &eacute;tay&eacute;s des pi&egrave;ces &agrave; l'appui, directement et sans retard, au besoin par
expr&egrave;s, &agrave; l'adresse du soussign&eacute;.<br><br>


Tous les bons sont &agrave; remettre aux secr&eacute;tariats communaux; ceux-ci les adresseront
directement au Directeur g&eacute;n&eacute;ral de l'Int&eacute;rieur &agrave; Luxembourg, qui les fera contr&ocirc;ler et
liquider par les soins du bureau central mentionn&eacute; ci-dessus.<br><br>


<br><br>Lettre.*)                                                          Luxembourg, le 12 ao&ucirc;t 1914.
Pour le cas o&ugrave; il n'aurait pas &eacute;t&eacute; d&eacute;livr&eacute; de bons pour logements de troupes ou autres
fournitures, les int&eacute;ress&eacute;s sont tenus d'&eacute;tablir une note d&eacute;taill&eacute;e, d&ucirc;ment sign&eacute;e, qu'ils
feront parvenir au Gouvernement par l'interm&eacute;diaire de l'administration communale.<br><br>


Il va sans dire qu'en l'occurrence on devra &eacute;viter toute r&eacute;clamation excessive. Je tiens
&agrave; relever sp&eacute;cialement que quiconque revendiquera sciemment une indemnit&eacute; qui ne lui
est plus due, comme ayant d&eacute;j&agrave; &eacute;t&eacute; pay&eacute;e comptant ou moyennant remise d'un bon,
s'exposera aux rigueurs pr&eacute;vues par le Code p&eacute;nal.<br><br>


<br><br>Au moment de quitter son poste, le Ministre de France, Son Excellence<strong> </strong>M. Armand
Je prie les int&eacute;ress&eacute;s encore une fois de bien vouloir, par une prompte remise des bons
Mollard, m'a fait l'honneur de solliciter du Go&ucirc;vernement grand-ducal la protection de
et des notes, pr&ecirc;ter leur concours aux autorit&eacute;s, afin que celles-ci puissent mener &agrave;
ses compatriotes et la sauvegarde de leurs int&eacute;r&ecirc;ts<strong>.</strong>
bonne fin la liquidation de leur avoir.<br><br>


<br><br>Je vous charge, par d&eacute;l&eacute;gation, de ce service consulaire, que le Gouvernement
Inutile d'avertir le public que, lors du contr&ocirc;le des r&eacute;clamations, toute pr&eacute;tention
grand-ducal s'est fait un devoir d'assumer. Dans la situation actuelle, votre t&acirc;che
exag&eacute;r&eacute;e sera impitoyablement &eacute;cart&eacute;e, d'autant plus qu'il ne saurait s'agir que du
consistera principalement: 1. &agrave; donner, dans la mesure du possible, des renseignements
remboursement de d&eacute;g&acirc;ts r&eacute;ellement occasionn&eacute;s.<br><br>
et des conseils aux Fran&ccedil;ais qui s'adresseront &agrave; vous; 2. &agrave; leur accorder, en cas de
<center>
n&eacute;cessit&eacute; d&ucirc;ment constat&eacute;e, des secours; 3. &agrave; pourvoir aux rapatriements qui
Le Directeur g&eacute;n&eacute;ral de l' Int&eacute;rieur,<br><br>
deviendraient n&eacute;cessaires dans la suite.


<br><br>Il sera mis &agrave; votre disposition un premier cr&eacute;dit; de 10.000 fr. que vous g&eacute;rerez en
BRAUN.<br><br></center>
qualit&eacute; de comptable extraordinaire. Le Gouvernement attend de vous que vous
apporterez dans l'allocation des secours toute l'attention et tous les soins que comporte
votre mission. Sp&eacute;cialement, vous ne n&eacute;gligerez point de vous assurer de toutes les
pi&egrave;ces justificatives et comptables ainsi que de toutes autres indications qui pourraient
devenir utiles en vue des remboursements &agrave; faire &eacute;ventuellement par les particuliers ou,
le cas &eacute;ch&eacute;ant, par le Gouvernement fran&ccedil;ais.


<br><br>Je vous autorise &agrave; installer le service selon les exigences, et &agrave; vous adjoindre un ou
<center>
plusieurs aides, &agrave; prendre dans le personnel des bureaux.
V.<br><br>


LE GRAND QUARTIER G&Eacute;N&Eacute;RAL ALLEMAND CONSIDERE LE GRAND
DUCH&Eacute; DE LUXEMBOURG COMME TH&Eacute;ATRE DE GUERRE.<br><br>


<br><br>Le Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement,
55.<br><br></center>


<br><br>EYSCHEN.
<em>Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
grand quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.</em><br><br>


Lettre. Luxemburg, den 23. Juni 19l5.<br><br>


Ich beehre mich, anliegende Abschrift<nowiki>*)</nowiki> eines Schreibens des Hr. General-Quartiermeisters ergebenst zur Kenntnis der Gro&szlig;herzoglichen Regierung zu bringen.<br><br>


III.
TESSMAR, Oberst.<br><br>


CR&Eacute;ATION D'UN OFFICE CENTRAL MILITAIRE ALLEMAND
<nowiki>*)</nowiki> N&#176; 56.<br><br>
<center>
56.<br><br></center>


<em>Le grand quartier g&eacute;n&eacute;ral au commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
pouvoirs du grand quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em><br><br>


43.
Gr. H. Qu., den 1. Mai 1915.<br><br>


Auf das Schreiben vom 29. 4. 15<em> </em>wird mitgeteilt, da&szlig; nach Ansicht der Obersten
Heeresleitung Luxemburg nicht nur als &#171;ein von deutschen Truppen besetztes
ausl&auml;ndisches Gebiet&#187;,  im Sinne des &#167; 161 Mil.Str. G. B. ist, sondern auch wie das
Etappengebiet als &#171;<em>Kriegsschauplatz&#187; </em>(:&#167;160 a. a. O:) betrachtet werden mu&szlig;.<br><br>


<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, au Commandant des
I. A. <br><br>
troupes allemandes &agrave; Tr&egrave;ves.</em>


II. gez. Zllner.<br><br>
<center>
57.<br><br>


<br><br>Lettre.                                                        Luxemburg, den 13. August 1914.
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du grand
quartier gen&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em><br><br>


Lettre.<nowiki>**)</nowiki> Luxemburg, den 2. Juli 1915.<br><br>


<br><br>Euer Exzellenz beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, da&szlig; die Kommandos der
In der Untersuchungssache gegen Fournelle wegen Spionage wird heute in Trier vor
verschiedenen durch Luxemburg marschierenden Truppen best&auml;ndig wechseln und
dem Kriegsgerichte verhandelt. Die Frage, die f&uuml;r den Entscheid, soweit &uuml;berhaupt ein
somit auch die in den einzelnen Sachen zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden ihren Standort verlegen.
Schuldbeweis tats&auml;chlich gef&uuml;hrt werden k&ouml;nnte, von ausschlaggebender Bedeutung
zu sein scheint, bezieht sich auf die Feststellung des Begriffes des in &#167;160 M. St. G.
B. als Voraussetzung f&uuml;r die von einem Ausl&auml;nder begangene Spionage angef&uuml;hrten
&#171;Kriegsschauplatzes&#187;.<br><br>


<br><br>Infolgedessen wird der Verkehr der Gro&szlig;herzoglichen Regierung mit den Chefs der
Nach einer Mitteilung, die am 23. Juni d. J. an die hiesige Regierung seitens der
Truppenteile sehr erschwert.
dortigen Stelle gelangt ist, geht die Ansicht des Generalquartiers dahin, da&szlig; auch das
luxemburgische Landesgebiet in die Bezeichnung &#171;Kriegsschauplatz&#187; einbegriffen ist.<br><br>


<br><br>Ich m&ouml;chte daher Eure Exzellenz ergebenst bitten, die Frage geneigtest in Erw&auml;gung
Dieser Auffassung tritt die luxemburgische Regierung und mit ihr die Rechtskundigen,
ziehen zu wollen, ob in Luxemburg nicht eine w&auml;hrend der Kriegsdauer bleibende
welche &uuml;ber die Kriegsgesetzgebung sich kommentarisch ge&auml;u&szlig;ert haben, entgegen.<br><br>
Zentralstelle geschaffen werden k&ouml;nnte, von welcher aus die verschiedenen
Angelegenheiten direkt den zust&auml;ndigen Stellen &uuml;bermittelt w&uuml;rden, wodurch dann eine
Ersparnis an Arbeit und an Zeit erreicht werden k&ouml;nnte.


<br><br>Vielleicht w&uuml;rde es sich empfehlen, dem hier zu errichtenden Etappenkommando
Die Frage geh&ouml;rt der Tats&auml;chlichkeit an.<br><br>
weitgehende Befugnisse zu erteilen und damit eine neue geeignete Pers&ouml;nlichkeit zu
betrauen.


Es kann entschieden mit &#171;Kriegsschauplatz&#187; nur der Raum gemeint sein, in welchem
in der Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden.<br><br>


<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
&Ouml;rtlich wird, wie namentlich Romen und Rissom in ihrem Kommentar &uuml;ber das
Deutsche Milit&auml;rstrafgesetzbuch, Seite 683 Anm. 3 sich ausdr&uuml;cken &#171;Begehung auf
dem Kriegsechauplatz&#187; verlangt, also &#171;auf demjenigen Gebiete, welches durch die
kriegerischen Entwicklungen tats&auml;chlich in Mitleidenschaft gezogen wird, sei es zu
Lande oder zu Wasser.&#187;<br><br>


<br><br>EYSCHEN.
In gleichem Sinne &auml;u&szlig;ern sich Liszt und Andere.<br><br>


Es ist aber offenbar, da&szlig; diese Bestimmung auf das diesseitige Gebiet, das weit ab von
der Front liegt, in welchem keine occupatio bellica stattfindet, das gem&auml;&szlig; Telegramm
des Staatssekret&auml;rs zum Schutze der Eisenbahnen besetzt wurde, in dem die deutschen
Truppen ausschlie&szlig;lich und bestimmungsgem&auml;&szlig; mit der Bewachung der
Eisenbahnlinien und Br&uuml;cken betraut sind, in keiner Weise zutreffen kann.<br><br>


<br><br> *) Les dispositions semblables ont &eacute;t&eacute; prises &agrave; l' &eacute;gard des sujets belges et italiens.
Truppen sind im Lande wohl durchmarschiert aber kriegerische Ereignisse haben sich
hierlands nicht zugetragen.<br><br>


Ich bitte, dem Kriegsgericht in Trier diese Auffassung telegraphisch rechtzeitig bekannt
zu geben.<br><br>


Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,<br><br>


44.
EYSCHEN<br><br>


<nowiki>**)</nowiki> Voir n&#176; 67.<br><br>
<center>
58.<em></em><br><br>


<em>Le Commandement sup&eacute;rieur des arm&eacute;es &agrave; Tr&egrave;ves au Minist&egrave;re d'&Eacute;tat &agrave;
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le comte de Villers, charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute; &agrave; Berlin.</em><br><br></center>
Luxembourg.</em>


Lettre. Luxemburg, den 28. Juli 1915.<br><br>


<br><br> Lettre. Trier, den [??]August 1914.
Durch Schreiben des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen in Luxemburg vom 23.
Juni d. J. ist folgende Mitteilung an die Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische Regierung
gelangt:<br><br>


Gr. H. Qu., den 1. Mai 15.<br><br>


<br><br>Dem Gro&szlig;herzoglichen Staatsministerium beehrt sich das A. O. K. auf das gefl.
An den Bflehlshaber der Truppen in Luxemburg<br><br>
Schreiben vom 13. d. Mts. sehr ergebenst mitzuteilen, da&szlig; es zu seinem Bedauern z.
Z. nicht in der Lage ist, dem Wunsche auf Schaffung einer Zentralstelle zwecks
Erleichterung des Verkehrs mit den Milit&auml;rbeh&ouml;rden Folge zu gehen; doch wird die
Errichtung einer derartigen Stelle in Aussicht genommen werden, sobald in dem
Bereiche des Gro&szlig;herzogtums Etappenformationen eingerichtet sein werden.


zu Luxemburg.<br><br>


<br><br>VON SEITEN DES ARMEEOBERKOMMANDOS.
Auf das Schreiben vom 29. 4. 1915 wird mitgeteilt, da&szlig; nach Ansicht der<strong> </strong>Obersten
Heeresleitung Luxemburg nicht nur als &#171;ein von deutschen Truppen besetztes
ausl&auml;ndisches Gebiet&#187; im Sinne des &#167; 161 Mil. Str. G. B. ist, sondern auch wie das
Etappengebiet als &#171;<em>Kriegsschauplatz&#187; (:&#167;</em>160 a. a. O. ) betrachtet werden mu&szlig;.<br><br>


I. A. gez. Zllner.<br><br>


45.
Ich m&ouml;chte Sie bitten, Herr Graf, bei dem Hohen Amt anzufragen, ob die
Reichsregierung mit dieser Ansicht einig geht und welches die rechtlichen und
tats&auml;chlichen Folgen dieser Auffassung sind.<br><br>


Genehmigen Sie, Herr Graf, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.<br><br>


<em>M Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave;  S. A. R. le Duc de
Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,<br><br>
Wurtemberg, &agrave; Luxembourg.</em>


EYSCHEN.<br><br>
<center>
59.<br><br></center>


<br><br>Note. Luxemburg, den 20. 8. 14.
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le comte de Villers, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em><br><br>


Lettre. Luxemburg, den 13. August 1915.<br><br>


<br><br>Bei den in letzten Tagen stattgefundenen unliebsamen Vorkomnissen m&ouml;chte ich das
Im Nachtrage zu meinem Schreiben vom 28. des v. Mts. beehre ich mich, Euer
Generalkommando der Armee bitten, seinem Nachfolger in Luxemburg zu empfehlen,
Hochgeboren die abschriftlich beigef&uuml;gten Schreiben*) des Hrn. General-Direktors der
mit der hiesigen Regierung in stetiger Verbindung zu bleiben und alle Rechte des
Justiz und der &ouml;ffentlichen Arbeiten vom 11. u. 12. August zu &uuml;berreichen.<br><br>
Gro&szlig;herzogtums nach jeder Seite hin achten zu wollen.


Gerne benutze ich auch diesen Anla&szlig;, um Ihnen, Herr Graf, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.<br><br>


<br><br>EYSCHEN .
Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,<br><br>


EYSCHEN.<br><br>


46.
<nowiki>*)</nowiki> N&#176; 60 et 61<br><br>
<center>
60.<br><br></center>


<em>M Thorn, Directeur g&eacute;n&eacute;ral de la Justice et des Travaux publics, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em><br><br>


<em>Le Minist&egrave;re d'&Eacute;tat grand-ducal &agrave; la L&eacute;gation d'Allemagne &agrave; Luxembourg.</em>
Lettre. Luxemburg, den 11. August 1915.<br><br>


In dem beigebogenen Telegramm der Obersten Deutschen Heeresleitung wird
Saarbr&uuml;cken als eine au&szlig;erhalb des Operationsgebietes liegende Stadt bezeichnet.
Operationsgebiet wird mit Kriegsschauplatz gleichzusetzen sein. Wenn nun der &ouml;rtliche
Zusammenhang der Stadt Saarbr&uuml;cken mit der deutschen Front in Frankreich nicht
ausreichend ist, um sie als eine von dem Kriegsschauplatz umfa&szlig;te Ortschaft ansehen
zu k&ouml;nnen, so d&uuml;rfte die Stadt Luxemburg, deren Entfernung vom<strong> </strong>eigentlichen
Kampfgebiete ungef&auml;hr dieselbe ist wie diejenige Saarbr&uuml;ckens, ebenfalls als au&szlig;erhalb
des Kriegsschauplatzes gelegen betrachtet werden. Ich denke, der Hinweis auf die
Auffassung der Obersten Leitung der deutschen Heere wird f&uuml;r die L&ouml;sung der Frage,
ob das Landesgebiet zum Kriegsschauplatz geh&ouml;rt oder nicht, nicht ganz bedeutungslos
sein.<br><br>


Note verbale<strong>.                                 </strong>Luxemburg, den 2. September 1914.
Der General-Direktor der Justiz und &ouml;ffentlichen Arbeiten, gez. Thorn.<br><br>
<center>
61.<br><br></center>


<em>M. Thorn, Directeur g&eacute;n&eacute;ral de la Justice et des Travaux publics, &agrave; M.
Eyschen,  Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em><br><br>


<br><br><strong></strong>Eine gro&szlig;e Anzahl verschiedener Armeekorps ist durch das luxemburger Land gezogen
Lettre. Luxemburg, den 12. August 1915.<br><br>
und die vielf&auml;ltigsten Requisitionen sind gestellt worden: Mannschaften, Pferde,
Fuhrwerke, Lebens- und Futtermittel, Einquartierung usw.


<br><br>Gar manche Leute und Wagen sind noch nicht zur&uuml;ckgekehrt.
Euer Exzellenz Aufmerksamkeit beehre ich mich auf die nachfolgend wiedergegebene
Mitteilung der Nr.221 der Frankfurter Zeitung ergebenst zu lenken.<br><br>


<br><br>Leistungen von Mobiliargegenst&auml;nden sind zum Teil bar, teils durch Gutscheine bezahlt
&#171; Ein bestrafter Verr&auml;ter.<br><br>
worden. F&uuml;r den andern Teil jedoch ist weder Zahlung noch Ausstellung von
Gutscheinen erfolgt.


<br><br>Erhebliche Flursch&auml;den sind angerichtet worden.
M&uuml;lhausen, 4. Aug. (Priv.-Tel. zens. Bln). Der verheiratete Alfred Meyer, Mitinhaber
der bedeutenden Speditionsfirma Meyer und Schauenberg in M&uuml;lhausen, wurde am 3.
August nach zweit&auml;giger Verhandlung von dem Kriegsgericht der mobilen
Etappenkommandantur M&uuml;lhausen wegen Kriegsverrats zu lebenl&auml;nglichem Zuchthaus
und zum Verlust der b&uuml;rgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Da&szlig; der Angeklagte nicht zum
Tode verurteilt wurde, verdankt er haupts&auml;chlich dem von ihm am Schlu&szlig; der
Verhandlung abgelegten vollen Gest&auml;ndnis. Meyer stand im Dienste des franz&ouml;sischen
Nachrichtendienstes, dem er l&auml;ngere Zeit hindurch Nachrichten &uuml;ber deutsche
Truppenbewegungen &uuml;bermittelte.&#187;<br><br>


<br><br>Manche Personen sind auf Anstehen der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde verhaftet und
Es ergibt sich aus der Ver&ouml;ffentlichung, da&szlig; ein im Reichelande ans&auml;&szlig;iger
abgef&uuml;hrt worden und bis heute noch nicht zur&uuml;ckgekehrt.
Gewerbetreibender l&auml;ngere Zeit hindurch dem franz&ouml;sischen Nachrichtendienste
Nachrichten &uuml;ber deutsche Truppenbewegungen nicht allein zu vermitteln
beabsichtigte, sondern in Wirklichkeit vermittelte, und da&szlig; er trotzdem, unter
Ber&uuml;cksichtigung des als strafmildernd angesehenen Eingest&auml;ndnisses der Schuld, der
Todesstrafe entging.<br><br>


<br><br>Diesbez&uuml;gliche Beschwerden mu&szlig;ten an das jeweilige Armeekorps eingereicht werden,
In Elsa&szlig;-Lothringen wird der Kriegszustand erkl&auml;rt worden sein und folgem&auml;&szlig;ig auf
die jedoch keine Erledigung gefunden.
den Angeklagten &#167; 9, Nr. 2 u. &#167; 58, 1 und Schlu&szlig;bestimmung des deutschen
Milit&auml;rstrafgesetzbuches Anwendung gefunden haben.<br><br>


<br><br>Es besteht durch den Abzug der Armeekorps f&uuml;r die Gro&szlig;herzogliche Regierung die
Wenn das Gest&auml;ndnis eines Spiones, der tats&auml;chlich die gesammelten Nachrichten an
Unm&ouml;glichkeit, die zust&auml;ndigen Stellen zu erreichen.
den Feind herankommen gelassen hatte, die Herabminderung der Todesstrafe zu
lebensl&auml;nglichem Zuchthaus erm&ouml;glichen konnte, so scheint auch die nur als Absicht
in die Erscheinung getretene Spionage nicht gerade die volle Strenge des Gesetzes nach
sich ziehen zu m&uuml;ssen.<br><br>


<br><br>Es besteht demnach, namentlich auch um Einheit in die Behandlung der Sachen zu
Ich begebe mich hiermit auf das Gebiet der Tats&auml;chlichkeit, in dem die Schattierungen
bringen, die dringende Notwendigkeit, in Luxemburg eine Milit&auml;rzentralstelle zu
der Begebnisse den Richterspruch verschiedentlich beeinflussen. Die
errichten und ihr eine vielseitige Zust&auml;ndigkeit zu verleihen, damit sie sich mit den
Zusammensetzung des Richterkollegiums ist auch f&uuml;r die Bewertung der Tatumst&auml;nde
verschiedenen durch die Okkupation gestellten Fragen befassen kann.
nicht ohne Bedeutung. Immerhin kann grunds&auml;tzlich behauptet werden, da&szlig; die Absicht
der Nachrichtenvermittelung bei der Bestrafung der Schuldigen nicht der Durchf&uuml;hrung
der Absicht gleichzusetzen sei.<br><br>


Euer Exzellenz wird nicht entgangen sein, da&szlig; das M&uuml;lhausener Kriegsgericht der
rnobilen Etappenkommandantur der erw&auml;hnten Stadt zugeteilt ist. Es scheinen also die
Kriegsverratsf&auml;lle, welche im Elsa&szlig; vorkommen, ihre Lokalisation, wenigstens zum
Teil, in einem Etappengebiet, nicht im Operationsgebiet oder Kriegsschauplatze zu
finden.<br><br>


47.
Diese Feststellung w&uuml;rde, falls meine Betrachtungsweise nicht wegen mangelnder
Einsicht in die einschl&auml;gigen Verh&auml;ltnisse irregeht, zu der Ausschaltung des diesseitigen
Staatsgebietes aus dem Begriffe des Kriegsschauplatzes hinf&uuml;hren.<br><br>
<center>
Der General-Direktor der Justiz<br><br>


und der &ouml;ffentlichen Arbeiten,<br><br>


<br><br><em>Le Ministre d'&Eacute;tat grand-ducal &agrave; la L&eacute;gation d'Allemagne &agrave; Luxembourg </em>
gez. Thorn.<br><br></center>


<center>
VI.<br><br></center>


<br><br>Note verbale.                                            Luxemburg, den 24[.] September 1914.
ARRESTATIONS ET VISITES DOMICILIAIRES, OP&Eacute;R&Eacute;ES DANS LE
GRAND-DUCIH&Eacute; DE LUXEMBOURG, PAR L'AUTORIT&Eacute; MILITAIRE
ALLEMANDE.<br><br>
<center>
62.<br><br></center>


<em>M. le lieutenant g&eacute;n&eacute;ral Tullf de Tschepe et Weidenhach, g&eacute;n&eacute;ral commandant en chef
le VIIIe corps d'arm&eacute;e prussien, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du
Gouvernement.</em><br><br>


<br><br>Das Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische Staatsministerium beehrt sich der Kaiserlich
Lettre. Luxemburg, den 10. August 1914.<br><br>
Deutschen Gesandtschaft, bei der bevorstehenden Abreise des Gro&szlig;en Hauptquartiers,
den Wunsch ergebenst auszusprechen, da&szlig; alle durch die milit&auml;rische Okkupation
geschaffenen Angelegenheiten nicht mehr von den verschiedenen Etappenkommandos,
sondern von einer hier zu errichtenden Zentralstelle zu erledigen w&auml;ren.


Eurer Exzellenz beehre ich mich davon Kenntnis zu geben, da&szlig; ich zu meinem
Bedauern in einzelnen F&auml;llen lediglich zur Wahrung milit&auml;rischer Interessen mich
gen&ouml;tigt gesehen habe, Verhaftungen Luxemburger Staatsangeh&ouml;riger anzuordnen.
Zumeist beruht diese Ma&szlig;nahme auf Mitteilungen, die mir von glaubw&uuml;rdig
erscheinender Seite gemacht worden waren und sich nachtr&auml;glich als haltlos erwiesen
haben.<br><br>


48.
Ich k&ouml;nnte es sehr wohl verstehen, wenn durch dergleichen Vorkommnisse in der
luxemburgischen Bev&ouml;lkerung eine gewisse Beunruhigung Platz griffe. Ich halte es
deshalb f&uuml;r meine Pflicht, Euer Exzellenz ganz ergebenst zu bitten, Ihren Einflu&szlig; dahin
geltend machen zu wollen, da&szlig; die Bev&ouml;lkerung Luxemburgs mit unzutreffenden
Mitteilungen der Milit&auml;rbeh&ouml;rde gegen&uuml;ber zur&uuml;ckh&auml;lt. Im Interesse der Erhaltung der<strong>
</strong>korrekten Beziehungen zwischen Regieruug und Bev&ouml;lkerung Luxemburgs einerseits
und den preu&szlig;ischen Heeresteilen andererseits glaube ich mich der Erwartung hingeben
zu d&uuml;rfen, da&szlig; Euer Exzellenz diesen meinen Wunsch in geeigneter Weise unterst&uuml;tzen
werden.<br><br>


Mit der Versicherung der vorz&uuml;glichsten Hochachtung<br><br>


<br><br><em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le comte de
Euer Exzellenz ergebener<br><br>
Villers, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute; &agrave; Berlin. </em>


T&uuml;lff v. Tschepe,<br><br>


<br><br>T&eacute;l&eacute;gramme exp&eacute;di&eacute; le 19 octobre 1914 &agrave;  7h. &#189; du soir.
Generallieutnant und<br><br>


Kommandierende General des VIII. Armeekorps,<br><br>
<center>
63<em>.</em><br><br>


<br><br>Vor l&auml;ngerer Zeit hat luxemburgische Regierung durch hiesigen deutschen Gesandten
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement,au Commandement
gebeten, ein h&ouml;herer Offizier als Zentralvertreter Kriegsministeriums delegiert werde,
sup&eacute;rieur des arm&eacute;es allemandes &agrave; Luxembourg.</em><br><br></center>
um s&auml;mtliche Verhandlungen zwischen hiesiger Regierung und den verschiedenen
Milit&auml;rbeh&ouml;rden zu f&uuml;hren. Sache durch Hrn. von Buch mehrmals warm bef&uuml;rwortet.
Kriegsminister pers&ouml;nlich ihm geantwortet im Prinzip einverstanden. Bitte bei
Kriegsministerium zur raschen Erledigung intervenieren.


Lettre. Luxemburg, den 20. August 1914.<br><br>


<br><br>Staatsminister EYSCHEN.
Ich erfahre, da&szlig; auf Ersuchen des deutschen Oberkriegsgerichtsrates Wagener f&uuml;nf
Personen unter Spionageverdacht in das Passagehaus Diekirch eingeliefert worden sind.<br><br>


Die Spionage ist ein politisches Vergehen.<br><br>


Durch Aufnahme von Personen, die dieses Vergehens angeklagt sind, w&uuml;rde sich die
Gro&szlig;herzogliche Regierung einer Handlungsweise schuldig machen, aus der ihr, als
Verwaltung eines neutralen Landes, die anderen kriegf&uuml;hrenden M&auml;chte einen
schwerwiegenden Vorwurf machen k&ouml;nnten.<br><br>


49.
Ich lege demnach gegen obiges Vorgehen energischen Protest ein.<br><br>


Ich bitte das Armee-Oberkommando anzuordnen, da&szlig; die fraglichen Personen aus dem
Passagehaus entfernt werden und &auml;hnliche Vorf&auml;lle sich im Lande nicht wiederholen.<br><br>


<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,<br><br>
d'Allemagne &agrave; Luxembourg.</em>


EYSCHEN.<br><br>
<center>
64.<br><br>


Lettre.                                                   Luxemburg, den 6 November 1914.
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Glouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
d'Allemagne &agrave; Luxembourg.</em><br><br></center>


Lettre. Luxemburg, den 2. Dezember 1914.<br><br>


<br><br>Der Durchmarsch der deutschen Truppen durch das Gro&szlig;herzogtum Luxemburg hat in
Eine der auffallendsten und unliebeameten Erscheinungen w&auml;hrend des Aufmarsches
mancher Hinsicht eine Reihe von Fragen hervorgerufen, deren Vorbereitung,
der deutschen Truppen durch das Gro&szlig;herzogtum war die Vornahme &uuml;beraus
Beschleunigung und teilweise L&ouml;sung durch eine hierlands zu schaffende
zahlreicher Verhaftungen von In- und Ausl&auml;ndern, auf hiesigem Territorium, welche
Milit&auml;rzentralstelle ich wiederholt vorgeschlagen habe.
juristich ungesetzlich sowie h&auml;ufig faktisch unbegr&uuml;ndet waren.<br><br>


<br><br>Auf eine Eingabe vom 13. August an den Oberfehlshaber der deutschen Truppen in
So ist z. B. der Sohn des B&uuml;rgermeisters Kirsch aus Dippach, als Geisel in Gewahrsam
Trier, ist mir die Antwort geworden <em>&#171;</em>da&szlig; er zu meinem Bedauern zur Zeit nicht in der
genommen worden. Andere sind verhaftet worden, wegen Streitscenen mit deutschen
Lage ist, dem Wunsche auf Schaffung einer Zentralstelle zwecks Erleichterung des
Staatsangeh&ouml;rigen. Der weitaus gr&ouml;&szlig;te Teil ist abgef&uuml;hrt worden wegen angeblicher
Verkehrs mit den Beh&ouml;rden Folge zu leisten, doch wird die Errichtung einer derartigen
deutschfeindlicher Aeu&szlig;erungen oder Bet&auml;tigungen, welche den Beh&ouml;rden in anonymen
Stelle in Aussicht genomrnen werden, sobald in dem Bereiche des Gro&szlig;herzogtums
Schreiben gemeldet worden waren.<br><br>
Etappenformationen eingerichtet sein werden.&#187;


<br><br>Am 2. September bin ich in einer Verbalnote in ausf&uuml;hrlicher Darstellung wieder auf
Angeh&ouml;rige fremder, sich im Kriegszustand mit Deutschland befindlicher Staaten, sind
die dringende Notwendigkeit dieser Zentralstelle zur&uuml;ckgekommen.
aus diesem Grunde festgenommen und an unbestimmten Ort verbracht worden.<br><br>


<br><br>Am 19. September haben Sie mir ein Schreiben der Milit&auml;rbeh&ouml;rden zur Einsicht
Ein bedeutender Teil dieser Verhaftungen geschah, wie es scheint, einfach auf anonyme
vorgelegt, das besagte &#171;da&szlig; die geeignete Pers&ouml;nlichkeit bereits unterwegs ist.&#187; Dies
Anzeigen hin, ohne weitere Voruntersuchung. Auch blieben die Verhafteten, wie aus
war S. Exz. von Weidemann, Vorsteher der Zentralstelle f&uuml;r deutsche Entsch&auml;digungen
obigem erhellt, zumeist sehr lange Zeit in Gewahrsam und wurden dann entlassen, ohne
in Luxemburg.*)
auch nur einmal verh&ouml;rt worden zu sein.<br><br>


<br><br>Am 24. September hat eine diesseitige Verbalnote an die Kaiserlich Deutsche
Die Wenigsten sind dem Kriegsgericht &uuml;berwiesen worden.<br><br>
Gesandtschaft wieder auf Erledigung der Angelegenheit gedr&auml;ngt.


<br><br>Da dieselbe ohne Antwort geblieben, habe ich mich unterm 19. Oktober telegraphisch
Man wird sich der Ueberzeugung nicht verschlie&szlig;en k&ouml;nnen, da&szlig; hier vielfach ein
an unsern Gesch&auml;ftstr&auml;ger in Berlin gewandt, mit dem Ersuchen, beim
vielleicht erkl&auml;rbares, aber doch schuldbares Vorgehen der betreffenden Beh&ouml;rden
Kriegsministerium zur raschen Erledigung der Angelegenheit zu intervenieren.
vorliegt, durch welches hiesige Einwohner in ihren Freiheitsrechten gekr&auml;nkt. moralisch
und materiell gesch&auml;digt wurden.<br><br>


<br><br>Darauf bin ich auch bis heute ohne R&uuml;ck&auml;u&szlig;erung.
Dieses geschehene Unrecht in den Grenzen der M&ouml;glichkeit wieder gut zu machen,
scheint mir eine Pflicht der Reichsregierung zu sein.<br><br>


<br><br>Das Fehlen der Zentralstelle hat sehr f&uuml;hlbare Mi&szlig;st&auml;nde hervorgerufen und einen
Darum m&ouml;chte ich den Wunsch ausdr&uuml;cken, beiderseitig Kommissionen zu ernennen,
Zustand geschaffen, der nach und nach wirklich unhaltbar geworden ist.  
welche an der Hand der Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie eventuell durch
Untersuchung, Vorschl&auml;ge f&uuml;r die Schadloshaltung der Interessenten vorbereiten.<br><br>


<br><br>Bis zum heutigen Tage hat die Regierung noch nicht erfahren k&ouml;nnen, welche
Genehmigen Euer Exzelleuz auch bei diesem Anla&szlig; die erneute Versicherung meiner
Verwaltungsstellen des Kriegsministeriums sich im Lande befinden, wo selbe sich
ausgezeichnetsten Hochachtung.<br><br>
befinden, mit wem sie zu verkehren hat und welche territoriale und reale Zust&auml;ndigkeit
die betreffenden Stellen haben.


<br><br>Von Tag zu Tag h&auml;ufen sich die Verkehrsschwierigkeiten f&uuml;r Personen sowohl f&uuml;r In-
Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,<br><br>
wie Ausland. So habe ich erst heute in Erfahrung bringen k&ouml;nnen, da&szlig; zust&auml;ndig sind,
f&uuml;r Metz Exz. Gouverneur von Owen (Schutzverwaltung f&uuml;r die Erzgruben), f&uuml;r
Montm&eacute;dy Exz. von Sarrow, f&uuml;r Rheinland das VIII. Armeekorps Coblenz, f&uuml;r
Frankreich Ortskommando Montm&eacute;dy; da&szlig; f&uuml;r Lothringen zwei P&auml;sse, f&uuml;r Saarbr&uuml;cken
wieder ein besonderer Pass erfordert; wie f&uuml;r Belgien zu verfahren ist, ist mir noch
immer unbekannt. Bez&uuml;glich der im Gro&szlig;herzogtum durch die deutsche Beh&ouml;rde
verhafteten Personen habe ich bis heute noch nicht, trotz meiner redlichsten
Bem&uuml;hungen, die zust&auml;ndige Stelle erreichen k&ouml;nnen. F&uuml;r die von Tag zu Tag
&auml;ndernden Warentransportbestimmungen und die daraus entstehenden Schwierigkeiten
lehnt die Linienkommandantur ihre Kompetenz gr&ouml;&szlig;tenteils ab.


<br><br>In bezug auf die Einfuhrbestimmungen herrscht die bestm&ouml;gliche Unsicherheit. In
EYSCHEN.<br><br>
dieser Hinsicht ist die Euer Exzellenz heute &uuml;berreichte Eingabe der hiesigen schweren
<CENTER>
Eisenindustrie sehr bezeichnend.
65.<br><br>


<br><br>Das Postwesen ist sehr zerr&uuml;ttet; so ist z. B. bis heute, trotz meiner wiederholten
<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave;. M. de Buch, Ministre
Schritte, der Telephonverkehr im Bereiche des ganzen Landes nicht wiederhergestellt.
d'Allemagne &agrave; Luxembourg.</em><br><br></CENTER>


<br><br>Durch diese Lage werden wesentliche Interessen der Industrie, des Handels und des
Lettre. Luxemburg, den 8. Dezember 1914.<br><br>
Verkehrs in Inland und Grenzbezirken verschleppt oder in Frage gestellt und es tritt
eine sehr bedenkliche Mi&szlig;stimmung auf.


<br><br>Nur dadurch, da&szlig; jemand speziell berufen wird, sich um die hiesigen<strong> </strong>vielfach
Euer Exzellenz beehre ich mich meine Schreiben vom 17. November und 1. Dezember
komplizierten Verh&auml;ltnisse zu k&uuml;mmern, Aufkl&auml;rung &uuml;ber die beiderseitigen Interessen
d. J., betreffend die Verhaftung und Verurteilung des luxemburgischen
zu geben und entgegenzunehmen und die Vers&ouml;hnung derselben anzubahnen, nur
Staatsangeh&ouml;rigen Dardar Karl aus R&uuml;melingen, durch die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde, mit
dadurch k&ouml;nnen die jetzigen leidigen Zust&auml;nde gebessert werden.
der ergebenen Bitte um baldgef&auml;llige Antwort. in Erinnerung zu bringen.<br><br>


<br><br>Es ist demnach der dringende Wunsch der Regierung, da&szlig; endlich in dieser Hinsicht
Wie Euer Exzellenz aus der in Nr. 328 des &#171;Luxemburger Wort&#187; (erneut wieder
nach dem Rechten geschaut und ihrem Antrage auf<strong> </strong>Einrichtung der Zentralstelle
beigef&uuml;gt) enthaltenen Meldung ersehen konnte, wurde Dardar am 13. November
entsprochen wird. Es ist im gegenseitigen Interesse der beiderseitigen Regierungen.
letzthin in Luxemburg von einem Beamten der deutschen geheimen Feldpolizei wegen
angeblicher auf Gro&szlig;herzoglichem Gebiete begangener Verbreitung falscher
Kriegsnachrichten verhaftet und nach Coblenz-Ehrenbreitstein abgef&uuml;hrt. Dort wurde
er vom Kriegsgerichte zu einer Gef&auml;ngnisstrafe von drei Monaten verurteilt und zwar,
wie es scheint, ohne Verh&ouml;r von Entlastungszeugen und ohne Rechtsbeistand.<br><br>


<br><br>Indem ich die Angelegenheit Euer Exzellenz wohlwollender Aufmersamkeit empfehle,
Nach Kenntnisnahme dieser Mitteilung beauftragte ich telegraphisch Hrn. Henrich II,
benutze ich die Gelegenheit zur erneuten Versicherung meiner ausgezeichneten
Rechtsanwalt in Coblenz, die Akten einzusehen und mir mitzuteilen, ob ein Rekurs
Hochachtung.  
gegen den Kriegsgerichtsspruch m&ouml;glich sei; es ging mir die Antwort zu, da&szlig; eine
Revision unzul&auml;ssig sei.<br><br>


Das gegen Dardar eingeschlagene Verfahren stellt einen unzul&auml;ssigen Eingriff in die
pers&ouml;nlichen Freiheitsrechte der Einwohner des Gro&szlig;herzogtums dar. Es ist eine direkte
Verletzung der Gro&szlig;herzoglichen Landeshoheit und verst&ouml;&szlig;t gegen alle territoriale
Zust&auml;ndigkeitsbegriffe bez&uuml;glich der Gerichte.<br><br>


<br><br>EYSCHEN.
Die Verhaftung eines luxemburgischen Staatsangeh&ouml;rigen durch deutsche Beamten im
Gro&szlig;herzogtum, wegen einer hierlands begangenen Handlung, dessen Verschleppung
nach Deutschland, sowie dessen Verurteilung durch deutsche Gerichte, widerspricht
auch der von der Reichsregierung feierlich gegebenen Zusicherung, da&szlig; die
vor&uuml;bergehende Besetzung Luxemburgs nicht als ein dem befreundeten Gro&szlig;herzogtum
feindlicher Akt gilt.<br><br>


Bei den vielen durch deutsches Milit&auml;r vorgenommenen Verhaftungen hatte ich zu
verschiedenen Malen die Ehre, Euer Exzellenz sowohl als auch den auf dem
Durchmarsche begriffenen Milit&auml;rbeh&ouml;rden zu versichern, da&szlig; die hiesige Regierung
es als ihre strenge Pflicht erachten werde, alle auf hiesigem Gebiet begangenen und
nach den bestehenden Gesetzen strafbaren Handlungen durch die Gro&szlig;herzoglichen
Justizbeh&ouml;rden unbedingt zu ahnden. Dieser Standpunkt ist u. a. festgelegt in meiner
Bekanntmachung vom 5. August, Memorial, Nr. 54, S. 913.<br><br>


<br><br> *) N&#176; 54.
Ich kann daher nur mein lebhaftes Bedauern nochmals zum Ausdruck bringen &uuml;ber alle
die ungesetzlichen Polizeima&szlig;regeln, welche von<strong> </strong>den einzelnen Milit&auml;rbeh&ouml;rden
getroffen worden sind.<br><br>


Genehmigen Euer Exzellenz die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.<br><br>


Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,<br><br>


<em></em>50.<em></em>
EYSCHEN.<br><br>
<CENTER>
66.<br><br></CENTER>


<br><br><em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, au Kommandieren
General des stellvertretenden General-Kommandos des VIII. Armeekorps,
eventuell an den Hohen Gerichtsherrn der stellvertretenden 30. Infantriebrigade &agrave;
Coblence</em><br><br>


<br><br><em>Le Minist&egrave;re d'&Eacute;tat grand-ducal &agrave; la L&eacute;gation d'Allemagne &agrave; Luxembourg</em>
Lettre. Luxemburg, den 2. Februar 1915<br><br>


In der Annahme, da&szlig; Eure Exzellenz die Delegation als Gerichtsherr erhalten haben,
beehre ich mich in der Anlage Abschrift eines Briefes *) des Gross-
Luxemburgischen General Staatsanwaltes betreffend die auf demn&auml;chst
anberaumten Vehandlungen des Feldgerichtes Trier gegen den luxemburgischen
Staatsangehorigen Fournelle zu &uuml;berreichen.<br><br>


<br><br>Note verbale.
Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.<br><br>


Der Staatsminister, Prasident der regierung<br><br>


<br><br>In Erg&auml;nzung des diesseitigen Schreibens*) an Seine Exzellenz von Buch betreffend
EYSCHEN<br><br>
Errichtung einer deutschen Milit&auml;rzentralstelle, beehrt sich die Gro&szlig;herzogliche
Luxemburgische Regierung der Kaiserlichen Deutschen Gesandtschaft zwei Schreiben
vorzulegen, aus denen unleugbar hervorgeht, wie sehr diese Zentralstelle nottut.


<br><br>Das Stellvertretende Generalkommando lehnt seine Zust&auml;ndigkeit ab, ohne &uuml;ber die
*) No. 67
kompetente Beh&ouml;rde irgendwelchen Aufschlu&szlig; zu erteilen, so da&szlig; die Gro&szlig;h.
Regierung vor verschlossenen T&uuml;ren steht.


<br><br>Der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft w&auml;re die Gro&szlig;h. Luxemburgische Regierung
67.<br><br>
sehr zu Dank verpflichtet, wenn sie diese Schreiben an die zust&auml;ndige Stelle
weiterbef&ouml;rdern und anderseits als einen Nachtrag zu der gestrigen Depesche
betrachten wollte.


<em>M. Thorn, Procureur g&eacute;n&eacute;ral du Grand-Duch&eacute; &agrave; M. Berg, Procureur d' &Eacute;tat pr&egrave;s
le tribunal d'arrondissement de Luxembourg</em><br><br>


<br><br>Luxemburg, den 7. November 1914.
Lettre. Luxemburg, den 1. Februar 1915<br><br>


Ich habe Kenntnis, da&szlig; n&auml;chster Tage vor dem Feldgericht in Trier gegen einen
Luxemburger wegen Spionage verhandelt werden soll. Mutmasslich handelt es sich
um den Eisenbahnbeamten Fournelle, einen Luxemburger, welcher im Laufe des
Monats Oktober von der Deutschen Feldpolizei, welche bei der Erforschung der
dem Fournelle zur Last gelegten Handlungen mitgewirkt haben, ist bekannt, da&szlig; der
Beschuldigte im Dienste der franz&ouml;sischen Milit&auml;rbehorde gewesen sein, und die
betreffenden Beziehungen auch w&auml;hrend der Kriegszeit nicht abgebrochen haben
soll. In wieweit indessen spezifizierte Belastungsmomente im weiteren Verlaufe der
Untersuchung zu tage getreten sein m&ouml;gen, entzieht sich meiner Kenntnis.<br><br>


<br><br>*) No 49
Fournelle war als Luxemburger wegen einer Straftat, welche hierlands begangen
worden ist, den luxemburgischen Gerichten verantwortlich. Seine Handlungsweise
f&auml;llt unter Art. 123 des hiesigen Strafgesetzbuches, welcher mit einer f&uuml;nf bis
zehnj&auml;hrigen Detention denjenigen bestraft, welcher den Staat durch feindselige,
von der Regierung nicht gebilligte Handlungen, feindlichen Unternehmungen seitens
einer fremden Macht aussetzt. Die Strafe versch&auml;rft sich auf zehn bis f&uuml;nfzehn Jahre
Detention falls Feindseligkeiten erfolgt sind.<br><br>


In betreff der Rechtsgrundlage, auf welcher in dem beregten Falle, vom dortseitigen
Standpunkte aus, die Kompetenz eines deutschen Milit&auml;rgerichts zur Aburteilung des
Fournelle aufzubauen ist, fehlen der hiesigen Stelle die erforderlichen
Erkenntnisquellen.<br><br>


51.
Das Gro&szlig;hertzogtum bildet nicht, wie beispielweise das feindliche Belgien, ein von den
deutschen Truppen okkupiertes Land, in welchem die &ouml;ffentliche Gewalt auf die
Vertreter der besetzenden Armee &uuml;bergegangen w&auml;re. Die Landeshoheit ist im
Gro&szlig;herzogtum nicht gebrochen, und liegt in diesem tats&auml;chlichen Zustande ein erster
und meines Erachtens zwingender Grund zur Bestreitung der feldgerichtlichen
Zust&auml;ndigkeit.<br><br>


Es kommt ein zweites in Betracht:  Die Begriffsbestimmung der Spionage ist durch Art.
29 des in den Haager Konferenzen aufgearbeiteten &#171;r&egrave;glement concernant les lois et
coutumes de la guerre sur terre&#187; zum Ausdruck gebracht worden. Mit welchen Strafen
das deutsche Strafrecht die Ver&uuml;bung der Zuwiderhandlung belegt, ist hierlands nicht
bekannt. Die einschl&auml;gigen Artikel sind im Gro&szlig;herzogtum in keinerlei Form zur
Ver&ouml;ffentlichung gelangt. Die gesetzm&auml;&szlig;ige, wortgetreue Publikation gesetzlicher
Bestimmungen in dem Lande, f&uuml;r das sie bestimmt sind, ist indessen die unerl&auml;&szlig;liche
Voraussetzung f&uuml;r deren Rechtswirksamkeit. In diesem St&uuml;ck sind die Lehre und die
Rechtsprechung einig.<br><br>


<em>Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
Zus&auml;tzlich m&ouml;chte ich noch bemerken, da&szlig; im Gro&szlig;herzogtum wohl kaum jemand aus
grand quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.</em>
dem Kreise der Eingesessenen davon unterrichtet war, da&szlig; die territoriale Zust&auml;ndigkeit
der Feldgerichte, welche nur an der Front ihre T&auml;tigkeit aus&uuml;ben, bereits in dem Trierer
Gebiete ansetzt.<br><br>


Ich beehre mich, Herr Staatsanwalt, Sie zu ersuchen, sich heute noch zu dem Hrn.
Pr&auml;sidenten des Feldgerichtes in Trier, resp. zu dem Vertreter der &ouml;ffentlichen Klage
bei dieser Jurisdiktion zu begeben und die Herren mit diesen Ausf&uuml;hrungen bekannt zu
machen.<br><br>


<br><br>Lettre.                                                    Luxemburg, den 22. Januar 1915.
Der General-Staatsanwalt, gez. Thorn.


68.<em></em><br><br>


<br><br>Durch Allerh&ouml;chste Kabinettsordre vom 14. Januar 1915, bin ich zum Befehlshaber der
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Arendt, Charg&eacute;
deutschen Truppen in Luxemburg und Beauftragten des General-Quartiermeisters unter
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
Beibehalt der Landsturm-Inspektion ernannt worden.




<br><br>TESSMAR, Oberst.
Lettre. Luxemburg, den 23. Februar 1918.<br><br>


Wie ich Ihnen durch mein Telegramm vom 13. d. M. mitzuteilen die Ehre hatte, sind
die vier wegen Diebstahls von Wei&szlig;metall im H&uuml;ttenwerke der
Deutsch-Luxemburgischen Bergwerks- und H&uuml;ttenaktiengesellschaft in Differdingen
von der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde festgenommenen Luxemburger den inl&auml;ndischen
Gerichten zur Aburteilung &uuml;berlassen worden.<br><br>


52.
In einem diesbez&uuml;glichen Schreiben vom 13. Februar d. J. f&uuml;hrt der Herr Befehlshaber
 
der deutschen Truppen in Luxemburg folgendes aus:<strong></strong><br><br>


<em>Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
&#171;Pflichtgem&auml;&szlig; hat das mir unterstellte Landsturm-InfanterieBataillon Siegburg (VIII
grand quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.</em>
:32) in Esch die Frage zu pr&uuml;fen gehabt, ob es sich bei dem vorliegenden Tatbestand
um Sabotage und damit Kriegsverrat handelt. Ich darf in dieser Beziehung verweisen
auf mein ergebenes Schreiben vom 23. 8. 1917 S. 7125,17 in Sachen Pauly und
Fackelstein, in welchem ich mir gestattet hatte, die Aufmerksamkeit des
Staatsministeriums auf die sich immer mehr h&auml;ufenden Diebst&auml;hle an Sparmetallen und
Besch&auml;digungen von wichtigen Maschinen auf den luxemburgischen H&uuml;ttenwerken zu
lenken. Zweifellos ist allgemein bekannt, da&szlig; der ungest&ouml;rte Fortgang der Arbeit auf
diesen Werken in ganz erheblichem Interesse der deutschen Milit&auml;rverwaltung liegt.
Jede Handlung, die geeignet ist, die regelm&auml;&szlig;ige Arbeit auf den Werken zu
unterbrechen, sch&auml;digt die deutschen milit&auml;rischen Interessen  lebhaft. Deshalb ist es
meine Pflicht, in jedem einzelnen solcher F&auml;lle zu pr&uuml;fen, ob derartige Handlungen
nicht als Sabotage aufzufassen, n&auml;mlich in der Absicht gegangen sind, unter
Sch&auml;digung deutscher Interessen<strong>, </strong>den Feinden des Deutschen Reichs Vorschub zu
leisten und ob nicht deshalb ein Verfahren wegen Kriegsverrats vor deutschen
Milit&auml;rgerichten anh&auml;ngig gemacht werden mu&szlig;.<br><br>


&#187; Das Landsturm - Infanterie - Bataillon Siegburg hat Sabotage (Kriegsverrat) f&uuml;r
vorliegend erachtet und ist deshalb zur Festnahme der Beschuldigten geschritten. Ich
schlie&szlig;e mich hier dieser Ansicht nicht an und habe sofort, nachdem mir am 12. d. M.
die Beschuldigten zugef&uuml;hrt waren, veranla&szlig;t, da&szlig; sie der luxemburgischen
Strafbeh&ouml;rde zur Verfolgung wegen Diebstahls &uuml;berlassen werden sollten.&#187;<br><br>


<br><br>Lettre.                                                    Luxemburg, den 3. Februar 1915.
Die deutsche Milit&auml;rverwaltung beansprucht also grunds&auml;tzlich das Recht, f&uuml;r etwaige
in luxemburgischen H&uuml;ttenwerken begangene sog. Sabotageakte ein kriegsgerichtliches
Verfahren einzuleiten.<br><br>


Tats&auml;chlich wurde am 14. Dezember 1917 der luxemburgische Staatsangeh&ouml;rige
Johann Philipp durch das Trierer Feldgericht zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt wegen
dadurch begangenen Kriegsverrats, da&szlig; er im Monat Juni 1917 auf Grube Beles einen
der Firma Thyssen geh&ouml;rigen Bagger gesprengt habe. Durch Urteil vom 1. Februar
1918 wurden die belgische Arbeiter Robert Karl und Michel Heinrich wegen eines inn
der H&uuml;tte Differdingen ver&uuml;bten Diebstahls von Kupfer ebenfalls zu zehn Jahren
Zuchthaus verurteilt. In beiden F&auml;llen war die Gro&szlig;herzogliche Regierung um
Ueberlassung der H&auml;ftlinge eingekommen, f&uuml;r Philipp beim Ausw&auml;rtigen Amte, f&uuml;r
Robert und Michel beim Befehlshaber der Truppen in Luxemburg.<br><br>


<br><br>Der Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Regierung &uuml;berreiche ich anbei einen Auszug**)
Bei dem von der deutschen Milit&auml;rverwaltung eingenommenen Standpunkt sind alle
aus der Dienstanweisung f&uuml;r den Befehlshaber der Truppen in Luxemburg und
Bewohner des Landes, Luxemburger sowohl als fremde Staatangeh&ouml;rige, auf die der
Beauftragten des General-Quartiermeisters zur gefl. Kenntnis.
Verdacht eines Diebstahls in einem inl&auml;ndischen H&uuml;ttenwerke f&auml;llt, der Gefahr
ausgesetzt, den ordentlichen, den verfassungsgem&auml;&szlig; eingesetzten Gerichten entzogen
und vor fremde Kriegsgerichte gestellt zu werden. Abgesehen sogar von der am 15.
Juni 1915 zu Berlin gepflogenen Besprechung--auf die ich bereits in meinem Schreiben
vom 6. Februar, in Sachen Pierre, hingewiesen habe--glaubt die Regierung die von der
Okkupationsmacht vertretene Auffassung zur&uuml;ckweisen zu m&uuml;ssen. Sie vermag
zun&auml;chst nicht anzuerkennen, da&szlig; das Gro&szlig;herzogtum als Kriegsschauplatz im Sinne
des deutschen Milit&auml;rstrafgesetzbuches anzusehen sei. Dann sollte die Besetzung des
Landes ausschlie&szlig;lich milit&auml;rischen Charakter tragen, und im &uuml;brigen die Oberhoheit
des luxemburgischen Staates unangetastet bleiben. Die H&uuml;ttenwerke sind deshalb in
rechtlicher Beziehung als allen andern inl&auml;ndischen gewerblichen Betrieben
gleichgestellt zu betrachten. Sie sind meines Wissens nie durch irgend ein Verf&uuml;gung
einer besondern Rechtsordnung unterstellt worden. Die Behauptung der deutschen
Milit&auml;rverwaltung, da&szlig; durch St&ouml;rung in diesem, in einem neutralen Lande gelegenen,
reinen Privatunternehmen deutsche Heeresinteressen gesch&auml;digt werden k&ouml;nnen, d&uuml;rfte
an der rechtlichen Lage nichts zu andern verm&ouml;gen.<br><br>


Die vom Herrn Befehlshaber in dem vorerw&auml;hnten Schreiben hervorgehobene
angebliche Zunahme der Diebst&auml;hle an Sparmetallen erkl&auml;rt sich ganz nat&uuml;rlich aus der
stets gr&ouml;&szlig;er werdenden Seltenheit und dem infolgedessen stets steigenden Wert dieser
Gegenst&auml;nde. Solche Diebst&auml;hle werden &uuml;berall dort ver&uuml;bt, wo solche Metalle zu
finden sind. Fast tagt&auml;glich werden an den staatlichen Fernsprechleitungen namhafte
Mengen Kupferdraht gestohlen. Im gleichen Ma&szlig;e wie Kupfer und Sparmetalle fallen
alle besonders seltenen und kostbaren Gegenst&auml;nde, wie z. B. auch Treibriemen den
Dieben zum Opfer.<br><br>


<br><br>TESSMAR, Oberst.
Es ist vollst&auml;ndig unrichtig, zu behaupten, die gro&szlig;e Zahl derDiebst&auml;hle lege die
 
Annahme nahe, da&szlig; die Absicht, deutsche Heeresinteressen zu sch&auml;digen diesen
Vergehen nicht fern liege.<br><br>


<br><br> **)  N&#176; 53.
Im Anschlu&szlig; an mein vorerw&auml;hntes Schreiben vom 6. Februar mu&szlig; ich Ihnen des
Weiteren zur Kenntnis bringen, da&szlig; seitdem noch andere ziemlich zahlreiche
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen wegen Schmuggels von
Bedarfsgegenst&auml;nden aus den besetzten Gebieten Frankreichs und Belgiens
vorgenommen worden sind. In einem Falle wurde eine Summe von 10.000 Fr. mit
Beschlag belegt und mitfortgenommen, wovon 4475 Fr. einem Franzosen geh&ouml;rten und
angeblich durch Schmuggel verdient sein sollen, w&auml;hrend betreffs der &uuml;brigen 562.5
Fr. die Hauseigent&uuml;merin, eine Luxemburgerin, erkl&auml;rt hatte, sie seien ihr Eigentum und
r&uuml;hrten aus einer vor einigen Jahren gemachten Erbschaft her. Auch waren einige
weitere Verhaftungen erfolgt, welche inde&szlig; nicht<strong> </strong>aufrechterhalten wurden.<br><br>


Auch dieses Vorgehen der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde d&uuml;rfte zweifellos<strong> </strong>als ein
unberechtigter Uebergriff auf die luxemburgischen Hoheitsrechte anzusehen sein. Die
rechtlichen Wirkungen der von den Verwaltungsbeh&ouml;rden in den besetzten Gebieten
zu Gunsten der Heeresverwaltung verf&uuml;gten Beschlagnahmen dehnen sich nicht auf das
Gro&szlig;herzogtum aus und die Milit&auml;rgerichtsbarkeit kann nur innerhalb des
Geltungsbereichs der Verordnungen, gegen die ein Versto&szlig; begangen worden ist<strong>, </strong>eingreifen.<br><br>


Da&szlig; die deutsche Milit&auml;rverwaltung den Schmuggel nach M&ouml;glichkeit zu verhindern
sucht, ist begreiflich; dies h&auml;tte aber durch auf jenseitigem Gebiete zu treffende
Ma&szlig;nahmen zu erfolgen.<br><br>


53.
Auf diesseitigem Gebiete kommt die luxemburgische Gesetzgebung in Betracht,
speziell ein Gro&szlig;h. Beschlu&szlig; vom 24. M&auml;rz 1917, durch welchen die Einfuhr von
Waren aus nicht zum Zollverein geh&ouml;renden L&auml;ndern im Prinzip ohne besondere
Erm&auml;chtigung untersagt wurde.<br><br>


Das eigenm&auml;chtige Eingreifen des deutschen Milit&auml;rs ist erfolgt,<strong> </strong>ohne da&szlig; je bei der
Regierung &uuml;ber die Art und Weise, auf welche dieser Beschlu&szlig; zur Ausf&uuml;hrung
gelangte, irgend eine Beschwerde erhoben worden w&auml;re. Die Regierung w&auml;re also nicht
in die M&ouml;glichkeit versetzt gewesen, f&uuml;r den Fall, wo die Heeresverwaltung
irgendwelche Klagen vorzubringen berechtigt zu sein geglaubt h&auml;tte, diese auf ihre
Begr&uuml;ndung zu pr&uuml;fen und eventuell die n&ouml;tigen Ma&szlig;nahmen zu treffen.<br><br>


<em>Auszug aus der Dienstanweisung f&uuml;r den Befehlshaber der Truppen  in Luxemburg
Die vielfachen Hausdurchsuchungen, Be[s]chlagnahmungen und Verhaftungen haben
und Beauftragten des Generalquartiermeisters.*)</em>
begreiflicherweise die Bev&ouml;lkerung in gro&szlig;e Aufregung versetzt und sollen sogar
demn&auml;chst in der Kammer der Abgeordneten zur Sprache gebracht werden.<br><br>


Ich beehre mich, Sie ergebenst zu bitten, erneut beim Ausw&auml;rtigen Amte wegen des
Vorgehens der besetzenden Macht Einspruch zu erheben und dahin zu wirken, da&szlig;
solche beklagenswerten Uebergriffe in die Befugnisse der inl&auml;ndischen Beh&ouml;rden in
Zukunft vermieden werden.<br><br>


<br><br>1. Der Befehlshaber der Truppen in Luxemburg ist dem General-Quartiermeister
Genehmigen Sie, geehrter Herr Gesch&auml;ftstr&auml;ger, auch bei diesem Anla&szlig; die erneute
unterstellt und f&uuml;hrt die Gesch&auml;fte als dessen &#171;Beauftragter&#187;. Er befiehlt &uuml;ber die<strong> </strong>im
Versicherung meiner vorz&uuml;glichen Hochachtung.<br><br>
Gro&szlig;herzogtum stehenden Truppen nach den Weisungen der Obersten<strong> </strong>Heeresleitung,
die ihm durch den General-Quartiermeister &uuml;bermittelt werden.


<br><br>2. Grunds&auml;tzlich ist anzustreben, die im Interesse des Heeres n&ouml;tigen
KAUFFMAN.
Sicherheitsma&szlig;nahmen usw. zun&auml;chst mit Hilfe der luxemburgischen Beh&ouml;rden zu
Durchf&uuml;hrung<strong> </strong>zu bringen.


<br><br>3. Er bearbeitet selbst&auml;ndig alle zu seinem Gesch&auml;ftsbereich geh&ouml;renden Fragen. In
Zweifelsf&auml;llen holt er die Entscheidung des General-Quartiermeisters ein.


<br><br>4. Alle Anordnungen und Antr&auml;ge milit&auml;rischer und nichtmilit&auml;rischer Dienststellen, die
69.<em></em><br><br>
sich auf Luxemburg beziehen--soweit Sie nicht diplomatischer Natur sind,-- m&uuml;ssen
an ihn gerichtet werden. Er vermittelt allein den Verkehr mit den luxemburgischen
Beh&ouml;rden.


<br><br>5. Zum Gesch&auml;ftsbereich des Befehlshabers geh&ouml;ren: Vermittelung des Verkehrs mit
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Arendt, Charg&eacute;
den luxemburgischen Beh&ouml;rden in allen Heeressachen und in allen das Interesse des
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
Heeres ber&uuml;hrenden Angelegenheiten.




<br><br>Gro&szlig;es Hauptquartier, den 20. Januar 1915.
Lettre. Luxemburg, den 18. Mai 1918.<br><br>


<strong></strong>Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 6. Februar d. J. beehre ich mich Ihnen
ergebenst zur Kenntnis zu bringen, da&szlig; die deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rden noch nicht von
der Vornahme von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen wegen Schmuggels
oder Diebst&auml;hle bezw. Hehlerei zum Schadan der Heeresverwaltung Abstand
genommen haben.<br><br>


<br><br>Gez. Wild von Hohenborn.
So wurde gegen Ende M&auml;rz die Wohnung des Handelsmannes Wilwertz von
R&uuml;melingen durchsucht nach Fleischwaren, welche angeblich auf der Grube Steinberg
daselbst gestohlen worden waren. Durch diesen<strong> </strong>Diebstahl soll eine direkte Sch&auml;digung
der deutschen Heeresinteresse vorgelegen haben. Die Untersuchung verlief  resultatlos.<br><br>


Vor einigen Tagen nahm die deutsche Kriminalpolizei, an Hand einer<strong> </strong>Liste,
Durchsuchungen vor bei einer ganzen Anzahl von H&auml;ndlern, welche Erm&auml;chtigungen
der staatlichen Metallsammelstelle zum Ankauf von Kupfer und Altmetallen besitzen.<br><br>


<br><br>Die Richtigkeit des vorstehenden Auszuges beglaubigt:
In mehren F&auml;llen ist die Beschlagnahme geringerer oder gr&ouml;&szlig;erer Mengen Metall
erfolgt. <br><br>


Ich beehre mich, Euer Hochwohlgeboren anheimzugeben, wegen dieser neuen Eingriffe
in die Befugnisse der luxemburgischen Gerichtsbeh&ouml;rden und Polizeiorgane auf Grund
der in meinem vorerw&auml;hnten Schreiben enthaltenen Darstellungen weitere
Vorstellungen zu erheben.<br><br>


<br><br>Luxemburg, den 3 Februar 1910.
Gerne benutze ich auch diesen Anla&szlig;, Ihnen, geehrter Herr Gesch&auml;ftstr&auml;ger, den
Ausdruck meiner vorz&uuml;glichen Hochachtung zu erneuern.<br><br>


<br><br> Befehlshaber der Truppen Luxemburg 
KAUFFMAN.


<br><br>VON NELL,  Rittmeister und Adjutant.
70.<br><br>


<br><br>*) Peu de temps apr&egrave;s, un office central de police militaire a &eacute;t&eacute; adjoint &agrave;
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Arendt, Charg&eacute;
l'administration en question.
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em><br><br>


Lettre. Luxemburg, den 5. Juni 1918.<br><br>


Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich unter Bezugnahme auf meine Schreiben vom
23. Februar und 18. Mai 1918 ergebenst um Mitteilung dar&uuml;ber zu bitten, ob eine
Stellungnahme der Kaiserlichen Regierung in der fraglichen Angelegenheit noch nicht
erfolgt ist.<br><br>


IV.
Zugleich beehre ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, da&szlig; in den letzten Tagen
mehrere Luxemburger wegen Spionage verhaftet<strong> </strong>worden sind und gegen dieselben ein
kriegsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll. Die Verhafteten sind:<br><br>


<br><br>INSTALLATION A LUXEMBOURG D'UN OFFICE CENTRAL ALLEMAND
1. der Bahnhofvorsteher J. P. Thill aus<strong> </strong>Grundhof;<br><br>
D'INDEMNISATION.


2. dessen Ehefrau, geborene Thoma; <br><br>


54.
3. der Eisenbahnschaffner Wilhelm Malget aus Diekirch;<br><br>


4. der Eisenbahnassistent Camille Thoma aus Petingen;<br><br>


<em>M. Braun, Directeur G&eacute;n&eacute;ral de l'Int&eacute;rieur, aux administrations communales.</em>
5. der Wagenmeister der Prinz-Heinrich-Eisenbahnen Viktor Gratia aus Niederwiltz;<br><br>


6. der Hotelinhaber Neu aus Luxemburg-Bahnhof und dessen Ehefrau;<br><br>


<br><br>Circulaire.                                                Luxembourg, le 24 septembre 1914.
7. der Postbeamte Thillen aus Luxemburg;<br><br>


8. der Beamte des Statistischen Amtes M Worr&eacute; aus Luxemburg.<br><br>


<br><br>Un service sp&eacute;cial pour le r&egrave;glement des indemnit&eacute;s dues pour les d&eacute;g&acirc;ts caus&eacute;s par
In Sachen Fournelle war seinerzeit dem zur Aburteilung zusammengetretenen
les troupes allemandes vient d'&ecirc;tre install&eacute; &agrave; l'H&ocirc;tel du Gouvernement. Le but principal
Feldgericht hiesigerseits ein Memorandum*) &uuml;berreicht worden, worin nachgewiesen
de cette institution consiste dans une simplification notable de la proc&eacute;dure tendant &agrave;
wurde, da&szlig; im Fall von hierlands begangener Spionage weder der dem
la liquidation des revendications des int&eacute;ress&eacute;s tant au sujet des r&eacute;coltes endommag&eacute;es
kriegsgerichtlichen Verfahren stets zu Grund gelegte &#167; 160 des deutschen
et des pertes ou degradations d'objets que des bons d&eacute;livr&eacute;s par les regiments
Milit&auml;r-Strafgesetzbuches, noch eine andere Bestimmung der deutschen
respectifs.
Strafgesetzgebung zur Anwendung gelangen kann.<br><br>


<br><br>A l'effet de faciliter dans la mesure du possible la besogne incombant au service en
Voraussetzung f&uuml;r den Tatbestand des Kriegsverrats ist n&auml;mlich, da&szlig; die Tat auf dem
question, je recommande aux administrations communales l'observation des instructions
Kriegsschauplatz begangen worden ist. Als solcher kann das Gro&szlig;herzogtum nicht
suivantes qu'elles voudront porter &agrave; la connaissance de tous les int&eacute;ress&eacute;s.
angesehen werden, weil darunter nur dasjenige Gebiet verstanden werden kann, wo in
Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden. Sonst m&uuml;&szlig;te ganz
Deutschland als Kriegsschauplatz bezw. Operationsgebiet, denn beide Begriffe d&uuml;rften
sich decken, zu gelten haben.<br><br>


<br><br>Il s'agit avant tout, d'une part, de la prompte r&eacute;gularisation des cr&eacute;ances r&eacute;sultant des
Die Oberste Deutsche Heeresleitung selbst hat in den Orten, die nicht weiter von den
bons d&eacute;livr&eacute;s, d'autre part, de l'&eacute;tablissement imm&eacute;diat des d&eacute;g&acirc;ts caus&eacute;s.
Fronten entfernt sind als Luxemburg, als au&szlig;erhalb des Operationsgebietes liegend
bezeichnet. So war in einem Telegramm der Deutschen Obersten Heeresleitung vom
9. August 1915 &uuml;ber einen Fliegerangriff auf Saarbr&uuml;cken zu lesen: &#171;Westlicher
Kriegsschauplatz: ...... die beiden Flugzeuge geh&ouml;rten offenbar einem Geschwader an,
das vorher auf die offene, au&szlig;erhalb des Operationsgebietes liegende Stadt Saarbr&uuml;cken
Bomben abwarf.&#187;<br><br>


<br><br>Une commission d'enqu&ecirc;te est en train de parcourir les diff&eacute;rentes communes du pays,
Nach Ansicht der Gro&szlig;herzoglichen Regierung k&ouml;nnte eine Strafverfolgung nur auf
afin de v&eacute;rifier sur place les revendications des int&eacute;ress&eacute;s.
Grund des Art. 123 des luxemburgischen Strafgesetzbuches vor den inl&auml;ndischen
Gerichten stattfinden.<br><br>


<br><br>Conform&eacute;ment &agrave; ma circulaire du 5 ao&ucirc;t dernier, les administrations communales
Eine Abschrift des vorerw&auml;hnten Memorandums ist Gegenw&auml;rtigem beigef&uuml;gt und ich
voudront imm&eacute;diatement arr&ecirc;ter les proc&egrave;s-verbaux concernant l'estimation des d&eacute;g&acirc;ts
darf Sie ergebenst bitten, im Sinne der darin enthaltenen Ausf&uuml;hrungen bei den
et les envoyer, &eacute;tay&eacute;s des pi&egrave;ces &agrave; l'appui, directement et sans retard, au besoin par
zust&auml;ndigen Stellen im Interesse unserer Landsleute, die Auffassung der
expr&egrave;s, &agrave; l'adresse du soussign&eacute;.
Gro&szlig;herzoglichen Regierung geltend zu machen. Allerdings hat in der im Ausw&auml;rtigen
Amt am 15. Juni 1915 gepflogenen Besprechung auch die Reichsregierung den
Standpunkt vertreten, da&szlig; Strafverfolgung in Spionagef&auml;llen den deutschen Beh&ouml;rden
vorbehalten bleiben musse. Sollte es nicht gelingen, dieselbe zur Aufgabe dieser
Auffassung zu bewegen, so w&auml;re immerhin mit allem Nachdruck darauf zu bestehen,
da&szlig; den Beschuldigten das Recht der freien Verteidigung in weitgehendem Ma&szlig;e,
namentlich auch durch Zulassung luxemburgischer Rechtsanw&auml;lte, wie dies
gelegentlich der vorerw&auml;hnten Besprechung zugesichert worden war, gew&auml;hrleistet
werde, und da&szlig; ihnen auch alle prozessualen Garantien, in besondere diejenigen,
welche sich aus der <em>eidlichen </em>Vernehmung der Zeugen und Sachverst&auml;ndigen ergeben,
zuteil werden.<br><br>


<br><br>Tous les bons sont &agrave; remettre aux secr&eacute;tariats communaux; ceux-ci les adresseront
Gerne benutze ich auch diesen Anla&szlig;, Ihnen, geehrter Herr Gesch&auml;ftstr&auml;ger, die
directement au Directeur g&eacute;n&eacute;ral de l'Int&eacute;rieur &agrave; Luxembourg, qui les fera contr&ocirc;ler et
Versicherung meiner vorz&uuml;glichen Hochachtung zu erneuern.<br><br>
liquider par les soins du bureau central mentionn&eacute; ci-dessus.


<br><br>Pour le cas o&ugrave; il n'aurait pas &eacute;t&eacute; d&eacute;livr&eacute; de bons pour logements de troupes ou autres
KAUFFMAN<br><br>
fournitures, les int&eacute;ress&eacute;s sont tenus d'&eacute;tablir une note d&eacute;taill&eacute;e, d&ucirc;ment sign&eacute;e, qu'ils
feront parvenir au Gouvernement par l'interm&eacute;diaire de l'administration communale.


<br><br>Il va sans dire qu'en l'occurrence on devra &eacute;viter toute r&eacute;clamation excessive. Je tiens
*) N&#176; 67.
&agrave; relever sp&eacute;cialement que quiconque revendiquera sciemment une indemnit&eacute; qui ne lui
est plus due, comme ayant d&eacute;j&agrave; &eacute;t&eacute; pay&eacute;e comptant ou moyennant remise d'un bon,
s'exposera aux rigueurs pr&eacute;vues par le Code p&eacute;nal.


<br><br>Je prie les int&eacute;ress&eacute;s encore une fois de bien vouloir, par une prompte remise des bons
et des notes, pr&ecirc;ter leur concours aux autorit&eacute;s, afin que celles-ci puissent mener &agrave;
bonne fin la liquidation de leur avoir.


<br><br>Inutile d'avertir le public que, lors du contr&ocirc;le des r&eacute;clamations, toute pr&eacute;tention
71.<em></em><br><br>
exag&eacute;r&eacute;e sera impitoyablement &eacute;cart&eacute;e, d'autant plus qu'il ne saurait s'agir que du
remboursement de d&eacute;g&acirc;ts r&eacute;ellement occasionn&eacute;s.


<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial
des Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em><br><br>


Le Directeur g&eacute;n&eacute;ral de l' Int&eacute;rieur,
<em> </em>Lettre. Luxemburg, den 12. Juni 1918.<br><br>


BRAUN.
Wie dem Hohem Amte bereits durch den Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen
Gesch&auml;ftstr&auml;ger Hrn. Dr E. Arendt mitgeteilt worden sein d&uuml;rfte, sind in letzter Zeit,
seitens der deutschen Milit&auml;rverwaltung in Luxemburg, mehrere Verhaftungen von
luxemburgischen Staatsangeh&ouml;rigen vorgenommen worden.<br><br>


Die den Verhafteten zur Last gelegten strafbaren Handlungen sind bis jetzt der
Gro&szlig;herzoglichen Regierung nur zum Teil bekanntgegeben worden; &uuml;ber den Ort, nach
welchem die H&auml;ftlinge abgef&uuml;hrt worden sind, wurde ihr, trotz sofortiger Anfrage, in
jedem einzelnen Falle, bei dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in
Luxemburg, keinerlei Mitteilung gemacht. Sie sieht sich auf diese Weise zu ihrem
Bedauern aller Mittel benommen, irgend etwas zum Schutze ihrer Landsleute zu
unternehmen, namentlich auch die eventuell im Interesse ihrer Verteidigung gebotenen
Ma&szlig;nahmen zu treffen.<br><br>


Indem Hr. Geschaftstr&auml;ger Dr. Arendt augenblicklich durch Krankheit an der Aus&uuml;bung
seines Amtes verhindert ist, beehre ich mich dieserhalb unmittelbar an das Ausw&auml;rtige
Amt heranzutreten mit der ergebenen Bitte, geneigtest bewirken zu wollen, da&szlig; die
Gro&szlig;herzogliche Regierung baldtunlichst in die Lage versetzt werde, den Verhafteten
ihre Hilfe angedeihen zu lassen.<br><br>


Gleichzeitig darf ich dem Wunsche Ausdruck verleihen, da&szlig; den Inhaftierten, f&uuml;r die
Dauer der Untersuchungshaft, alle m&ouml;glichen Erleichterungen gew&auml;hrt werden, und da&szlig;
es ihren Angeh&ouml;rigen gestattet werde<strong>, </strong>dieselben mit Lebensmitteln und
Kleidungsst&uuml;cken zu versorgen.<br><br>


Dieser Wunsch d&uuml;rfte umso berechtigter erscheinen, als die Verhaftungen
meistenteils am Sp&auml;tabend oder w&auml;hrend der Nacht vorgenommen wurden und die
betreffenden Personen nur notd&uuml;rftig bekleidet sind. <br><br>


KAUFFMAN


V.


LE GRAND QUARTIER G&Eacute;N&Eacute;RAL ALLEMAND CONSIDERE LE GRAND
72.<br><br>
DUCH&Eacute; DE LUXEMBOURG COMME TH&Eacute;ATRE DE GUERRE.


<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;r&icirc;al des
Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em><br><br>


55.
T&eacute;l&eacute;gramme exp&eacute;di&eacute; le 20 juin 1918.<br><br>


Da Regierung von Verwandten der Verhafteten Luxemburger um Hilfe gedr&auml;ngt,
w&auml;re ich f&uuml;r beschleunigte Behandlung meines Schreibens zw&ouml;lften Juni sehr zu
Dank verpflichtet.<br><br>


<br><br><em>Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
Staatsminister, KAUFFMAN.
grand quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.</em>




<br><br>Lettre.                                                              Luxemburg, den 23. Juni 19l5.
73.




<br><br>Ich beehre mich, anliegende Abschrift*) eines Schreibens des Hr. General-Quartiermeisters ergebenst zur Kenntnis der Gro&szlig;herzoglichen Regierung zu bringen.
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Off&icirc;ce imp&eacute;rial des
Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em><br><br>


Lettre. Luxemburg, den 21. Juni 1918. <br><br>


<br><br>TESSMAR, Oberst.
Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 12. Juni d. J. und zu meinem gestrigen
Telegramm beehre ich mich, das Ausw&auml;rtige Amt ergebenst davon in Kenntnis zu
setzen, da&szlig; die Kammer der Abgeordneten in der Sitzung vom 11. d. M. einstimmig
gegen die Verhaftungen Einspruch erhoben hat.<br><br>


Ich nehme Anla&szlig; von diesem Proteste der Volksvertretung, um erneut den von der
Gro&szlig;herzoglichen Regierung von jeher eingenommenen Standpunkt zu betonen,
da&szlig;, angesichts des feierlich anerkannten friedlichen Charakters der Okkupation des
Landes, die inl&auml;ndische Gerichtsbarkeit mit der Aburteilung s&auml;mtlicher hierlands
begangenen strafbaren Handlungen, in Gem&auml;&szlig;heit der inl&auml;ndischen Gesetzgebung,
und, soweit Spionage in Betracht kommt, nach Art 123 des hiesigen
Strafgesetzbuches befa&szlig;t bleiben m&uuml;sse.<br><br>


<br><br>*) N&#176; 56.
In einem seinerzeit vom Hrn. Staatsanwalt beim Bezirksgerichte zu Luxemburg,
gelegentlich eines gegen den luxemburgischen Staatsangeh&ouml;rigen Fournelle
er&ouml;ffneten Verfahrens, ausgearbeiteten Memorandums, ist zudem auf der Grundlage
der Lehren deutscher Rechtsgelehrter dargetan worden, da&szlig; die Anwendung der
deutschen Strafgesetzgebung in den beregten F&auml;llen nicht zu einer Verurteilung
f&uuml;hren k&ouml;nne. Ich beehre mich Gegenw&auml;rtigem eine Abschrift dieses Memorandums
beizuf&uuml;gen mit der ergebenen Bitte, auf Grund der darin enthaltenen Ausf&uuml;hrungen,
in eine erneute Prufung der strittigen Fragen eintreten zu wollen.<br><br>


Insbesondere darf ich darauf hinweisen, da&szlig; das Gro&szlig;herzogtum nicht als
Kriegsschauplatz im Sinne des &#167;160 des Milit&auml;r-Strafgesetzbuches anzusehen sein
d&uuml;rfte, weil darunter nur dasjenige Gebiet verstanden werden kann, auf dem in
Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden. Mit demselben
Rechte wie das Gro&szlig;herzogturn k&ouml;nnte das ganze deutsche Reich als
Kriegsschauplatz angesehen werden. Die Oberste Deutsche Heeresleitung selbst hat
Orte, die nicht weiter von den Fronten entfernt sind als Luxemburg, die au&szlig;erhalb
des Operationsgebietes liegend bezeichnet. So war in einem Telegramm der
Obersten Heeresleitung vom 9. August 1916, &uuml;ber einen Fliegerangriff auf
Saarbr&uuml;cken, zu lesen: &#171; Westlicher Kriegsschauplatz: ........... die beiden Flugzeuge
geh&ouml;rten offenbar einem Geschwader an, das vorher auf die offene, au&szlig;erhalb des
Operationsgebietes liegende Stadt Saarbr&uuml;cken Bomben abwarf.&#187;<br><br>


56.
In allen F&auml;llen glaube ich der Erwartung Ausdruck verleihen zu d&uuml;rfen, da&szlig; die
 
Gro&szlig;herzogliche Regierung baldtunlichst in die Lage versetzt werden wird, den in
 
Haft Genommenen ihren Beistand im Sinn des diesseitigen vorerw&auml;hnten Schreibens
<br><br><em>Le grand quartier g&eacute;n&eacute;ral au commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
vom 12.d. M. angedeihen zu lassen, namentlich auch soweit deren Verteidigung vor
pouvoirs du grand quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>
Gericht in Frage kommt.




<p align="right">Gr. H. Qu., den 1. Mai 1915.
KAUFFMAN.




<br><br>Auf das Schreiben vom 29. 4. 15<em> </em>wird mitgeteilt, da&szlig; nach Ansicht der Obersten
74.<br><br>
Heeresleitung Luxemburg nicht nur als &#171;ein von deutschen Truppen besetztes
ausl&auml;ndisches Gebiet&#187;,  im Sinne des &#167; 161 Mil.Str. G. B. ist, sondern auch wie das
Etappengebiet als &#171;<em>Kriegsschauplatz&#187; </em>(:&#167;160 a. a. O:) betrachtet werden mu&szlig;.


<em>M. le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, Au Gouvernement grand-ducal &agrave;
Luxembourg.</em><br><br>


<br><br>I. A.
Lettre. Berlin, den 30. September 1918.<br><br>


<br><br>II. gez. Zllner.
Der Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich auf die Schreiben
vom 12. und 21. Juni d. J., betreffend die Verhaftung von luxemburgischen
Staatsangeh&ouml;rigen durch deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rden, Nachstehendes zu erwidern.<br><br>


Die Verhaftungen sind erfolgt, weil begr&uuml;ndeter Verdacht vorlag, da&szlig; luxemburgische
Staatsangeh&ouml;rige franz&ouml;sische Kriegsgefangene bei der Abwanderung nach den
Niederlanden unterst&uuml;tzt haben. Dieser Verdacht hat sich nach dem Ergebnis der
weiteren Ermittelungen in vollem Umfang best&auml;tigt. Der H&uuml;ttenbeamte Hansen hat
einger&auml;umt, einen franz&ouml;sischen Kriegsgefangenen l&auml;ngere Zeit beherbergt zu haben
und ihm sp&auml;ter zur Abwanderung nach den Niederlanden behilflich gewesen zu sein.
Mehrere andere der Beschuldigten haben demselben Kriegsgefangenen sowie einem
franz&ouml;sischen Artillerieoffizier zur R&uuml;ckkehr nach Frankreich mit Rat und Tat Beistand
geleistet. Es ist festgestellt, da&szlig; es sich um eine weit verbreitete Organisation handelt,
deren Agenten einander die abzuschiebenden Kriegsgefangenen gegenseitig zul&uuml;hrten.
Hansen erscheint auch der deutschfeindlichen Spionage dringend verd&auml;chtig; er hat
franz&ouml;sischen Milit&auml;rpersonen, die nach Frankreich zur&uuml;ckkehren wollten, den Auftrag
erteilt, die franz&ouml;sichen milit&auml;rischen Stellen dar&uuml;ber zu unterrichten, in welcher Weise
der deutsche Nachschub &uuml;ber die Bahnh&ouml;fe Aachen, Trier, Luxemburg und Metz
wirksam behindert werden k&ouml;nne.<br><br>


57.
Ueber den Grund der Verhaftungen ist &uuml;brigens nach Mitteilung der zust&auml;ndigen
milit&auml;rischen Stellen die Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische Regierung, soweit es die
Lage der Untersuchung gestattete, regelm&auml;&szlig;ig unterrichtet worden. Dagegen erschien
es, angesichts der Art der den Verhafteten zur Last gelegten Handlungen, nicht
ang&auml;ngig, auch den Ort der Festhaltung mitzuteilen; denn in diesem Falle w&uuml;rde die
Gefahr bestanden haben, da&szlig; sich Angeh&ouml;rige oder sonstige Bekannte der zahlreichen
Verhafteten auf irgend eine Weise mit ihnen in Verbindung setzten und den Zweck der
Untersuchung gef&auml;hrdeten. Die Versorgung der Verhafteten mit Lebensmitteln und
Kleidungst&uuml;cken ist durch diese Vorsichtsma&szlig;regel nicht behindert worden, da, wie der
Gro&szlig;herzoglichen Regierung bekannt ist, solche Gegenst&auml;nde durch Vermittelung der
Zentralpolizeistelle den Beteiligten zugef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen. Von dieser M&ouml;glichkeit
ist auch in umfangreicher Weise Gebrauch gemacht worden.<br><br>


Der am meisten belastete Hansen wurde aus Anla&szlig; seiner Erkrankung in einem
Kriegslazarett untergebracht; an der notwendigen F&uuml;rsorge f&uuml;r die Verhafteten haben
es sonach die deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rden nicht fehlen lassen. Der Bestellung von
Rechtsbeist&auml;nden steht in allen F&auml;llen nichts entgegen, sobald der Stand der
Ermittelungen deren Zulassung gestattet.<br><br>


<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le colonel
Was die auch aus diesem Anla&szlig; wiederum bem&auml;ngelte Zust&auml;ndigkeit der deutschen
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du grand
Milit&auml;rbeh&ouml;rden zum Einschreiten bei Straftaten betrifft, die auf luxemburgischen
quartier gen&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>
Gebiet von Luxemburgern begangen sind, so ist die Deutsche Regierung in
Uebereinstimmung mit den der Luxemburgischen Regierung seinerzeit erteilten
Zusicherungen von vornherein davon ausgegangen, da&szlig; in F&auml;llen, durch die keine
erheblichen milit&auml;rischen Interessen ber&uuml;hrt werden, die Ahndung den luxemburgischen
Beh&ouml;rden zu &uuml;berlassen ist. An diesem Grundsatz h&auml;lt sie auch jetzt noch fest,
wenngleich die inzwischen von ihr gemachten Erfahrungen beweisen, da&szlig; die
luxemburgischen Beh&ouml;rden vielfach nicht geneigt sind, innerhalb des Rahmens der
luxemburgischen Strafgesetze den deutschen Interessen in ausreichender Weise
Rechnung zu tragen.*) Es darf in dieser Beziehung unter anderm auf die F&auml;lle Pauly
und Fackelstein**) hingewiesen werden, in denen trotz der Gef&auml;hrdung milit&auml;rischer
Interessen die Verfolgung den luxemburgischen Beh&ouml;rden &uuml;berlassen worden ist.
Gegen Fackelstein ist seitens der luxemburgischen Gerichte ein Verfahren &uuml;berhaupt
nicht er&ouml;ffnet worden. Bei Pauly hat das Zuchtpolizeigericht in Luxemburg nur
sogenannten Dienstbotendiebstabl als vorliegend erachtet und den Angeklagten unter
Gew&auml;hrung von Strafaufschub lediglich zu einer Bu&szlig;e von 200 Fr. verurteilt.<br><br>


Andererseits mu&szlig; die Deutsche Regierung daran festhalten, da&szlig; wegen solcher
Straftaten, wodurch deutshe milit&auml;rische Interessen in erheblichen Ma&szlig;e gef&auml;hrdet
werden, die Zust&auml;ndigkeit der deutschen Milit&auml;rgerichte auch dann begr&uuml;ndet ist, wenn
diese Straftaten von Luxemburgern auf luxemburgischen Gebiet begangen sind. Es
widerspricht dies dem friedlichen Charakter der Besetzung des Landes keineswegs;
denn es liegt im Wesen jeder milit&auml;rischen Besetzung, da&szlig; sich der besetzende
Truppenk&ouml;rper gegen die ihn bedrohenden Gefahren selbst zu sch&uuml;tzen hat, und zwar
ohne R&uuml;cksicht darauf, ob es sich um Angriffe milit&auml;rischer oder anderer Art handelt.
Hiernach mu&szlig; grunds&auml;tzlich f&uuml;r die Verfolgung aller Handlungen, die geeignet sind, die
milit&auml;rischen Interessen der besetzenden Macht zu sch&auml;digen, die Zust&auml;ndigkeit der
deutschen Milit&auml;rgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden. Deshalb sind, wie ich
mit Beziehung auf die Noten des Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Herrn
Gesch&auml;ftstr&auml;gers vom 14. Februar und 4. M&auml;rz d. J.--D. 12118 und D.
17218--bemerken m&ouml;chte, nicht nur F&auml;lle von Spionage, sondern alle F&auml;lle von
Landesverrat (Kriegsverrat) der deutschen Milit&auml;rgerichtsbarkeit regelm&auml;&szlig;ig
unterworfen. Unter diesem Gesichtspunkt k&ouml;nnen die von der Gro&szlig;herzoglichen
Regierung erhobenen Beschwerden als begr&uuml;ndet nicht anerkannt werden; denn es
handelt sich in allen von ihr angef&uuml;hrten F&auml;llen der polizeilichen und gerichtlichen
Verfolgung von Luxemburgern um den Schutz wichtiger milit&auml;rischer Interessen des
Deutschen Reichs. Es kann insbesondere keinem Zweifel unterliegen, da&szlig; unter den
Begriff des Kriegsverrats auch die Sabotage f&auml;llt, soweit dadurch kriegswirtschaftlich
wichtige Betriebe oder milit&auml;rische Einrichtungen in der Absicht gest&ouml;rt werden,
dadurch der Kriegsmacht des Deutschen Reichs Nachteile zuzuf&uuml;gen oder den Feinden
Deutschlands Vorschub zu leisten. Ebenso mu&szlig; es, im Hinblick auf die schwere
Sch&auml;digung deutscher milit&auml;rischer Interessen durch Diebst&auml;hle an Sparmetallen oder
anderen kriegswirtschaftlich wichtigen Materialien, als eine Kriegsnotwendigkeit
bezeichnet werden, da&szlig; in allen F&auml;llen dieser Art die Milit&auml;rbeh&ouml;rde sofort eingreift
und n&ouml;tigen Falles auch zur Festnahme von verd&auml;chtigen Luxemburgern schreitet,
damit, sofern sich der Verdacht des Kriegsverrats best&auml;tigt, der Fall dem deutschen
Milit&auml;rgericht zur Aburteilung zugewiesen werden kann.


Lettre.**)                                                            Luxemburg, den 2. Juli 1915.
<br><br>Auch in F&auml;llen in denen in anderer Weise eine erhebliche Sch&auml;digung der Interessen
 
des deutschen Heeres bewirkt wird, mu&szlig; an der Berechtigung der deutschen
 
Milit&auml;rbeh&ouml;rden zum Einschreiten festgehalten werden. In dem von dem Herren
<br><br>In der Untersuchungssache gegen Fournelle wegen Spionage wird heute in Trier vor
Gesch&auml;ftstr&auml;ger zur Sprache gebrachten Falle des Luxemburgers Pierre**) hat sich
dem Kriegsgerichte verhandelt. Die Frage, die f&uuml;r den Entscheid, soweit &uuml;berhaupt ein
ergeben, da&szlig; sich dieser im Besitz einer bedeutenden Menge von Gegenst&auml;nden befand,
Schuldbeweis tats&auml;chlich gef&uuml;hrt werden k&ouml;nnte, von ausschlaggebender Bedeutung
die zweifellos deutsches milit&auml;risches Eigentum waren. Ein Einschreiten in diesem Falle
zu sein scheint, bezieht sich auf die Feststellung des Begriffes des in &#167;160 M. St. G.
erschien insbesondere um deswillen geboten, weil, wie der Gro&szlig;herzoglichen
B. als Voraussetzung f&uuml;r die von einem Ausl&auml;nder begangene Spionage angef&uuml;hrten
Regierung durch den Befehlshaber der Deutschen Truppen in Luxemburg wiederholt
&#171;Kriegsschauplatzes&#187;.
mitgeteilt worden ist, durch die fortgesetzte Entziehung der von der deutschen
 
Heeresverwaltung im besetzten feindlichen Gebiet beschlagnahmten, f&uuml;r die
<br><br>Nach einer Mitteilung, die am 23. Juni d. J. an die hiesige Regierung seitens der
Kriegsf&uuml;hrung notwendigen Rohstoffe, das deutsche Heeresinteresse erheblich
dortigen Stelle gelangt ist, geht die Ansicht des Generalquartiers dahin, da&szlig; auch das
gesch&auml;digt wird. Wenn &uuml;brigens die Gro&szlig;herzogliche Regierung annimmt, da&szlig; den
luxemburgische Landesgebiet in die Bezeichnung &#171;Kriegsschauplatz&#187; einbegriffen ist.
polizeilichen und gerichtlichen Ma&szlig;nahmen in Beziehung auf den Warenschmuggel die
 
Beschlagnahmeverf&uuml;gungen der Milit&auml;roberbefehlshaber im besetzten Gebiet zu
<br><br>Dieser Auffassung tritt die luxemburgische Regierung und mit ihr die Rechtskundigen,
Grunde liegen, so beruht dies auf einem Mi&szlig;verst&auml;ndnis. Bei diesen Ma&szlig;nahmen. die
welche &uuml;ber die Kriegsgesetzgebung sich kommentarisch ge&auml;u&szlig;ert haben, entgegen.
sich tats&auml;chlich nicht unmittelbar gegen den Schmuggel als solchen richten, handelt es
 
sich vielmehr um F&auml;lle, in denen solche Waren und Gegenst&auml;nde, die offenbar im
<br><br>Die Frage geh&ouml;rt der Tats&auml;chlichkeit an.
Eigentum der deutschen Milit&auml;rverwaltung gestanden haben und ihr auf widerrechtliche
 
Art<strong> </strong>entzogen worden sind, von luxemburgischen Landeseinwohnern aufgekauft und
<br><br>Es kann entschieden mit &#171;Kriegsschauplatz&#187; nur der Raum gemeint sein, in welchem
weiterver&auml;u&szlig;ert sind. Diese Handlungsweise erf&uuml;llt den Tatbestand der Hehlerei im
in der Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden.
Sinne des &#167; 259 des Reichsstrafgesetzbuches.
 
<br><br>&Ouml;rtlich wird, wie namentlich Romen und Rissom in ihrem Kommentar &uuml;ber das
Deutsche Milit&auml;rstrafgesetzbuch, Seite 683 Anm. 3 sich ausdr&uuml;cken &#171;Begehung auf
dem Kriegsechauplatz&#187; verlangt, also &#171;auf demjenigen Gebiete, welches durch die
kriegerischen Entwicklungen tats&auml;chlich in Mitleidenschaft gezogen wird, sei es zu
Lande oder zu Wasser.&#187;
 
<br><br>In gleichem Sinne &auml;u&szlig;ern sich Liszt und Andere.
 
<br><br>Es ist aber offenbar, da&szlig; diese Bestimmung auf das diesseitige Gebiet, das weit ab von
der Front liegt, in welchem keine occupatio bellica stattfindet, das gem&auml;&szlig; Telegramm
des Staatssekret&auml;rs zum Schutze der Eisenbahnen besetzt wurde, in dem die deutschen
Truppen ausschlie&szlig;lich und bestimmungsgem&auml;&szlig; mit der Bewachung der
Eisenbahnlinien und Br&uuml;cken betraut sind, in keiner Weise zutreffen kann.


<br><br>Truppen sind im Lande wohl durchmarschiert aber kriegerische Ereignisse haben sich
<br><br>Pierre ist demgem&auml;&szlig; auch durch feldgerichtliches Urteil auf Grund von &#167; 259 des
hierlands nicht zugetragen.
Reichsstrafgesetzbuches und &#167;161 des deutschen Milit&auml;rstrafgesetzbuches wegen
Hehlerei zu drei Monaten Gef&auml;ngnis verurteilt worden. Auch in diesem Falle hat sich
die deutsche Milit&auml;rverwaltung auf die unbedingt notwendigen Ma&szlig;nahmen beschr&auml;nkt,
indem sie ledi[g]lich Pierre durch ein deutsches Milit&auml;rgericht aburteilen lie&szlig;, w&auml;hrend
eine Anzahl anderer luxemburgischer Staatsangeh&ouml;riger, die s&auml;mtlich als ber&uuml;chtigte
Schmuggler bezeichnet werden und in deren Besitz ebenfalls Milit&auml;reigentum
vorgefunden wurde, wieder freigelassen sind, da es sich in ihrem Falle nur um
verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig geringf&uuml;gige Gegenst&auml;nde in nicht bedeutender Menge handelte, soda&szlig;
f&uuml;r die deutsche Heeresverwaltung ein erhebliches Interesse an milit&auml;rischer
Strafverfolgung nicht angenommen wurde.


<br><br>Ich bitte, dem Kriegsgericht in Trier diese Auffassung telegraphisch rechtzeitig bekannt
<br><br>Was den in der Note des Herrn Geschaftstr&auml;gers vom 4. M&auml;rz d. J. er&ouml;rterten Fall**)
zu geben.
der angeblichen Beschlagnahme einer Summe von 10.000 Franken anlangt, so handelt
es sich hierbei nicht um ein Verfahren gegen einen Luxemburger, sondern um eine
Untersuchung gegen den fl&uuml;chtigen franz&ouml;sischen Fabrikarbeiter August Popp in
Petingen, der mit Pierre zusammengearbeitet hat im &uuml;brigen auch spionageverd&auml;chtig
ist. Wie der Gro&szlig;herzoglichen Regierung inzwischen von dem Milit&auml;rbefehlshaber
mitgeteilt sein wird, handelt es sich nicht um 10.000 Fr., sondern nur um 1564 Fr. und
5407 Mk., die unter den Gebrauchsgegenst&auml;nden des.Popp in Beschlag genommen
worden sind.


<br><br>In dem von dem Herrn Gesch&auml;fstr&auml;ger gleichfalls, zur Sprache gebrachten Fall Frank,
war die beanstandete Wiederverhaftung des Genannten nach seiner Flucht aus der
Strafanstalt im milit&auml;rischen Interesse um deswillen geboten, weil die Gro&szlig;herzogliche
Regierung nach Lage der Verh&auml;ltnisse einem f&ouml;rmlichen Auslieferungsantrag wohl
nicht entsprochen haben w&uuml;rde und deshalb keine andere M&ouml;glichkeit bestand, Frank
der Vollstreckung der gegen ihn erkannten Strafe wieder zuzuf&uuml;hren.


<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Die Gro&szlig;herzogliche Regierung hat von neuem darauf hingewiesen, da&szlig; nach ihrer
 
Auffassung Luxemburg nicht als Kriegsschauplatz im Sinne von &#167;161 des deutschen
 
Milit&auml;rstrafgesetzbuches angesehen werden k&ouml;nne, und da&szlig; aus diesem Grunde die
<br><br>EYSCHEN
Aburteilung von Luxemburgern wegen der von ihnen in Luxemburg begangenen
 
Straftaten durch deutsche Milit&auml;rgerichte der gesetzlichen Grundlage entbehre. Die
<br><br>**) Voir n&#176; 67.
deutsche Regierung glaubt sich demgegen&uuml;ber auf den Hinweis beschr&auml;nken zu sollen,
da&szlig; diese die Zust&auml;ndigkeit der deutschen Milit&auml;rgerichte ber&uuml;hrende Frage in jedem
Falle der Pr&uuml;fung des erkennenden Gerichtes unterliegt, und da&szlig; die deutschen
Milit&auml;rgerichte in st&auml;ndiger Praxis ihre Zust&auml;ndigkeit bejaht haben<strong>.</strong>


<br><br>Die Deutsche Regierung bedauert hiernach, sich in den zur Er&ouml;rterung stehenden
Fragen der Auffassung der luxemburgischen Regierung nicht anschlie&szlig;en zu k&ouml;nnen.
Sie wird indes, soweit der milit&auml;rische Charakter der Besetzung<strong> </strong>luxemburgischen
Gebiets dies zul&auml;&szlig;t, auch in Zukunft darauf bedacht sein, da&szlig; weniger wichtige F&auml;lle
selbst dann, wenn eine Sch&auml;digung deutscher milit&auml;rischer Interessen in einem
gewissen Umfange vorliegen sollte, nach wie vor den Luxemburgischen Beh&ouml;rden zur
Verfolgung und Aburteilung &uuml;berlassen werden. Im &uuml;brigen ist sie schon bisher st&auml;ndig
bem&uuml;ht gewesen, aus dem bestehenden Zustand sich ergebende H&auml;rten, [s]oweit dies
mit den milit&auml;rischen Interessen irgendwie vereinbar war, zu beseitigen. Sie darf in
dieser Beziehung unter anderm darauf hinweisen, da&szlig; der seinerzeit dreimal zum Tode
verurteilte luxemburgische Staatsangeh&ouml;rige Noppeney trotz schwerster Verschuldung
durch Kaiserlichen Gnadenerla&szlig; vor der Vollstreckung der Strafe bewahrt geblieben
ist.


58.<em></em>


<strong></strong>Der Reichskanzler,


<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le comte de
Im Auftrage, Kriege
Villers, charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute; &agrave; Berlin.</em>




<br><br>Lettre.                                                                      Luxemburg, den 28. Juli 1915.


<br><br>*) Dans une lettre du 22 avril 1917, le colonel Tessmar: &agrave; son tour, avait formul&eacute; contre
les tribunaux luxembourgeois le reproche de partialit&eacute; et avait d&eacute;clar&eacute; qu'on ne pouvait
avoir que peu de confiance dans la justice luxembourgeoise. Le procureur g&eacute;n&eacute;ral
d'l&Eacute;tat n a pas manqu&eacute; de r&eacute;futer ce reproche par son apostille du 30 avril 1917.


<br><br>Durch Schreiben des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen in Luxemburg vom 23.
Juni d. J. ist folgende Mitteilung an die Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische Regierung
gelangt:


<br><br>**) N&#176; 68.


<br><br>Gr. H. Qu., den 1. Mai 15.


<em></em>75.


<br><br>An den Bflehlshaber der Truppen in Luxemburg


<br><br> zu Luxemburg.
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;s&icirc;dent du Gouvernement, &agrave; M. le colonel Tessmar,
commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du grand quartier g&eacute;n&eacute;ral.</em>




<br><br>Auf das Schreiben vom 29. 4. 1915 wird mitgeteilt, da&szlig; nach Ansicht der<strong> </strong>Obersten
<br><br>Lettre.                                                     Luxemburg, den 5 Juni l918.
Heeresleitung Luxemburg nicht nur als &#171;ein von deutschen Truppen besetztes
ausl&auml;ndisches Gebiet&#187; im Sinne des &#167; 161 Mil. Str. G. B. ist, sondern auch wie das
Etappengebiet als &#171;<em>Kriegsschauplatz&#187; (:&#167;</em>160 a. a. O. ) betrachtet werden mu&szlig;.




<br><br>I. A. gez. Zllner.
<br><br>Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich
ergebenst zur Kenntnis zu bringen, da&szlig; zwei Beamte der deutschen Zentralpolizeistelle
am gestrigen Vormittag, zwischen 10 und 11 hr, in den Gesch&auml;ftsr&auml;umen der
&#171;Amtlichen Auskunftstelle&#187; Luxemburg, Athen&auml;umstra&szlig;e, die Verhaftung des
Kassierers M. Worr&eacute;, Kommis beim Statistischen Amt, vorgenommen haben.


<br><br>Wie dem Hrn.-Befehlshaber bekannt, bildet die Amtliche Auskunftstelle einen
Dienstzweig der Gro&szlig;herzoglichen Luxemburgischen Regierung, die mit der Wahrung
der Interessen der franz&ouml;sischen, belgischen und italienischen Staatsangeh&ouml;rigen,
w&auml;hrend der Dauer des Krieges, betraut ist.


<br><br>Ich m&ouml;chte Sie bitten, Herr Graf, bei dem Hohen Amt anzufragen, ob die
<br><br>Wenn das genannte Amt, aus Raummangel, nicht im Regierungsgeb&auml;ude selbst
Reichsregierung mit dieser Ansicht einig geht und welches die rechtlichen und
untergebracht werden konnte, so ist es dennoch als zu demselben geh&ouml;rig zu
tats&auml;chlichen Folgen dieser Auffassung sind.
betrachten.


<br><br>Genehmigen Sie, Herr Graf, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
<br><br>Aus diesem Grunde lege ich Verwahr ein gegen das Vorgehen der deutschen Beamten,
 
welche unter keinen Umst&auml;nden zu einer Verhaftung innerhalb der
 
Regierungsgeb&auml;ulichkeiten vorschreiten durften. Einer gef&auml;lligen R&uuml;ck&auml;u&szlig;erung darf
<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
ich entgegensehen.
 
<br><br>EYSCHEN.
 
 
59.
 
 
<br><br><em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le comte de
Villers, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                                                      Luxemburg, den 13. August 1915.
 
 
<br><br>Im Nachtrage zu meinem Schreiben vom 28. des v. Mts. beehre ich mich, Euer
Hochgeboren die abschriftlich beigef&uuml;gten Schreiben*) des Hrn. General-Direktors der
Justiz und der &ouml;ffentlichen Arbeiten vom 11. u. 12. August zu &uuml;berreichen.
 
<br><br>Gerne benutze ich auch diesen Anla&szlig;, um Ihnen, Herr Graf, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,


<br><br>EYSCHEN.


<br><br>KAUFFMAN.


<br><br>*) N&#176; 60 et 61


60.
76.




<br><br><em>M Thorn, Directeur g&eacute;n&eacute;ral de la Justice et des Travaux publics, &agrave; M. Eyschen,
<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs
Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>
du grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Ministre d'&Eacute;tat grand-ducal</em>




<br><br>Lettre.                                                     Luxemburg, den 11. August 1915.
<br><br>Lettre.                                                     Luxemburg, den 8. Juni 1918.




<br><br>In dem beigebogenen Telegramm der Obersten Deutschen Heeresleitung wird
<br><br>Dem Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Staatsministerium, Luxemburg, &uuml;berreiche ich
Saarbr&uuml;cken als eine au&szlig;erhalb des Operationsgebietes liegende Stadt bezeichnet.
anliegend unter Bezugnahme des dortigen Schreibens vom 5. d. M. betreffend die
Operationsgebiet wird mit Kriegsschauplatz gleichzusetzen sein. Wenn nun der &ouml;rtliche
Festnahme des Kassierers M. Worr&eacute; einen Bericht*) des mit den Ermittelungen gegen
Zusammenhang der Stadt Saarbr&uuml;cken mit der deutschen Front in Frankreich nicht
Worr&eacute; von hier beauftragten Offiziers.
ausreichend ist, um sie als eine von dem Kriegsschauplatz umfa&szlig;te Ortschaft ansehen
zu k&ouml;nnen, so d&uuml;rfte die Stadt Luxemburg, deren Entfernung vom<strong> </strong>eigentlichen
Kampfgebiete ungef&auml;hr dieselbe ist wie diejenige Saarbr&uuml;ckens, ebenfalls als au&szlig;erhalb
des Kriegsschauplatzes gelegen betrachtet werden. Ich denke, der Hinweis auf die
Auffassung der Obersten Leitung der deutschen Heere wird f&uuml;r die L&ouml;sung der Frage,
ob das Landesgebiet zum Kriegsschauplatz geh&ouml;rt oder nicht, nicht ganz bedeutungslos
sein.


<br><br>Daraus geht hervor, da&szlig; keinesfalls eine Verhaftung in den Gesch&auml;ftsr&auml;umen der
Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Regierung stattgefunden hat; diese ist vielmehr erst
im Gebaude der Zentralpolizeistelle erfolgt.


<br><br>Der General-Direktor der Justiz und &ouml;ffentlichen Arbeiten, gez. Thorn.  
<br><br>Damit sehe ich den dortigen Protest als erledigt an.




<br><br>TESSMAR, Generalmajor.


61.


<br><br>*) N&#176; 77.


<br><br><em>M. Thorn, Directeur g&eacute;n&eacute;ral de la Justice et des Travaux publics, &agrave; M.
Eyschen,  Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>


77.<em></em>


<br><br>Lettre.                                             Luxemburg, den 12. August 1915.
<em>Rapport de M. le lieutenant Sachs, adjoint &agrave; l'office central de police allemande &agrave;
Luxembourg, &agrave; M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar</em>




<br><br>Euer Exzellenz Aufmerksamkeit beehre ich mich auf die nachfolgend wiedergegebene
Rapport.                                                         Luxemburg, den 8. Juni 1918.
Mitteilung der Nr.221 der Frankfurter Zeitung ergebenst zu lenken.




<br><br>&#171; Ein bestrafter Verr&auml;ter.
<br><br>Am 4. d. M. erhielt ich von Hrn. Hauptmann Kersandt den Befehl, die Briefschaften
und sonstigen vorgefundenen Schriftst&uuml;cke bei dem luxemburgischen
Regierungsbeamten Worr&eacute; zu pr&uuml;fen und, wenn sich auf Grund dieser Pr&uuml;fung der
Verdacht des Kriegsverrats ergeben sollte, ihn festzunehmen.


<br><br>Zu diesem Zwecke stellte ich zun&auml;chst fest, da&szlig; Worr&eacute; sich nicht zu Hause, sondern
in seinem Amt aufhielt. Ich ging dann mit dem Feldpolizeibeamten Konrad in das
Geb&auml;ude der amtlichen Auskunftstelle in der Athen&auml;umsstra&szlig;e, wo Worr&eacute; gebeten
wurde, Auskunft &uuml;ber einige private Schriftst&uuml;cke zu geben, die im Laufe der
eingeleiteten Ermittelungen gegen den Gastwirt Neu und Gen. beschlagnahmt worden
waren Worr&eacute; erkl&auml;rte sich dazu bereit. Ich bat ihn, mich auf kurze Zeit in seine
Wohnung zu begleiten, womit er pers&ouml;nlich einverstanden war. Wir fuhren dann mit
dem Auto in seine Wohnung, wo er mir die Durchsicht seiner pers&ouml;nlichen Papiere
anheimstellte. Diese, wenn auch nur fl&uuml;chtig vorgenommen, schien den bestehenden
Verdacht zu best&auml;tigen; infolgedessen habe ich Worr&eacute; in seiner Wohnung aufgefordert,
mir zur Zentralpolizeistelle zu folgen.


<br><br>M&uuml;lhausen, 4. Aug. (Priv.-Tel. zens. Bln). Der verheiratete Alfred Meyer, Mitinhaber
der bedeutenden Speditionsfirma Meyer und Schauenberg in M&uuml;lhausen, wurde am 3.
August nach zweit&auml;giger Verhandlung von dem Kriegsgericht der mobilen
Etappenkommandantur M&uuml;lhausen wegen Kriegsverrats zu lebenl&auml;nglichem Zuchthaus
und zum Verlust der b&uuml;rgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Da&szlig; der Angeklagte nicht zum
Tode verurteilt wurde, verdankt er haupts&auml;chlich dem von ihm am Schlu&szlig; der
Verhandlung abgelegten vollen Gest&auml;ndnis. Meyer stand im Dienste des franz&ouml;sischen
Nachrichtendienstes, dem er l&auml;ngere Zeit hindurch Nachrichten &uuml;ber deutsche
Truppenbewegungen &uuml;bermittelte.&#187;
<br><br>Es ergibt sich aus der Ver&ouml;ffentlichung, da&szlig; ein im Reichelande ans&auml;&szlig;iger
Gewerbetreibender l&auml;ngere Zeit hindurch dem franz&ouml;sischen Nachrichtendienste
Nachrichten &uuml;ber deutsche Truppenbewegungen nicht allein zu vermitteln
beabsichtigte, sondern in Wirklichkeit vermittelte, und da&szlig; er trotzdem, unter
Ber&uuml;cksichtigung des als strafmildernd angesehenen Eingest&auml;ndnisses der Schuld, der
Todesstrafe entging.


<br><br>In Elsa&szlig;-Lothringen wird der Kriegszustand erkl&auml;rt worden sein und folgem&auml;&szlig;ig auf
<br><br>Sachs, Leutnant d. R.
den Angeklagten &#167; 9, Nr. 2 u. &#167; 58, 1 und Schlu&szlig;bestimmung des deutschen
Milit&auml;rstrafgesetzbuches Anwendung gefunden haben.


<br><br>Wenn das Gest&auml;ndnis eines Spiones, der tats&auml;chlich die gesammelten Nachrichten an
den Feind herankommen gelassen hatte, die Herabminderung der Todesstrafe zu
lebensl&auml;nglichem Zuchthaus erm&ouml;glichen konnte, so scheint auch die nur als Absicht
in die Erscheinung getretene Spionage nicht gerade die volle Strenge des Gesetzes nach
sich ziehen zu m&uuml;ssen.


<br><br>Ich begebe mich hiermit auf das Gebiet der Tats&auml;chlichkeit, in dem die Schattierungen
78.
der Begebnisse den Richterspruch verschiedentlich beeinflussen. Die
Zusammensetzung des Richterkollegiums ist auch f&uuml;r die Bewertung der Tatumst&auml;nde
nicht ohne Bedeutung. Immerhin kann grunds&auml;tzlich behauptet werden, da&szlig; die Absicht
der Nachrichtenvermittelung bei der Bestrafung der Schuldigen nicht der Durchf&uuml;hrung
der Absicht gleichzusetzen sei.
 
<br><br>Euer Exzellenz wird nicht entgangen sein, da&szlig; das M&uuml;lhausener Kriegsgericht der
rnobilen Etappenkommandantur der erw&auml;hnten Stadt zugeteilt ist. Es scheinen also die
Kriegsverratsf&auml;lle, welche im Elsa&szlig; vorkommen, ihre Lokalisation, wenigstens zum
Teil, in einem Etappengebiet, nicht im Operationsgebiet oder Kriegsschauplatze zu
finden.


<br><br>Diese Feststellung w&uuml;rde, falls meine Betrachtungsweise nicht wegen mangelnder
Einsicht in die einschl&auml;gigen Verh&auml;ltnisse irregeht, zu der Ausschaltung des diesseitigen
Staatsgebietes aus dem Begriffe des Kriegsschauplatzes hinf&uuml;hren.


<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le major g&eacute;n&eacute;ral
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>


Der General-Direktor der Justiz


und der &ouml;ffentlichen Arbeiten,
<br><br>Lettre.                                                            Luxemburg, den 24. Juni 1918.


gez. Thorn.


<br><br>Den Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich, unter
Bezugnahme auf das gef&auml;llige Schreiben vom 8. d. M., ergebenst auf den beiliegenden
Bericht des Vorstehers der Amtlichen Auskunftstelle zu verweisen.


<br><br>Wenn auch die Verhaftung erst auf der Zentralpolizeistelle mit der Erkl&auml;rung der
weiteren Freiheitsentziehung definitiv geworden sein mag, so sind jedoch alle
Vorg&auml;nge, vom Eintritt der Polizeibeamten in die R&auml;ume der Staatlichen
Auskunftstelle an, als eine ununterbrochene Folge von in notwendigem
Zusammenhang miteinander stehender Handlungen und somit auch als ein
unteilbares Ganzes anzusehen. Dies umsomehr, als Worr&eacute; nicht einmal gestattet
wurde, seinen Vorgesetzten von seiner Entfernung aus dem Dienstzimmer in
Kenntnis zu setzen, und als ihm auch die Versicherung gegeben worden war, seine
Abwesenheit sei nur von kurzer Dauer. Im Uebrigen hat auch die Bev&ouml;lkerung
allgemein den Eindruck gehabt, da&szlig; die Verhaftung in den Dienstr&auml;umen der
Auskunftstelle und w&auml;hrend des Dienstes vorgenommen wurde, und sie konnte nach
dem ganzen Hergang der Sache keinen andern Eindruck gewinnen.


<br><br>Zu meinem lebhaften Bedauern sehe ich mich deshalb gezwungen, den in meinem
Schreiben vom 5. Juni erhobenen Einspruch aufrecht zu erhalten und ich darf wohl
einer weitern gef&auml;lligen Aeu&szlig;erung in der Angelegenheit entgegensehen.


VI.


<br><br>Der Staatsminister, Prasident der Regierung,


<br><br>ARRESTATIONS ET VISITES DOMICILIAIRES, OP&Eacute;R&Eacute;ES DANS LE
<br><br>KAUFFMAN.
GRAND-DUCIH&Eacute; DE LUXEMBOURG, PAR L'AUTORIT&Eacute; MILITAIRE
ALLEMANDE.




62.


79.


<br><br><em>M. le lieutenant g&eacute;n&eacute;ral Tullf de Tschepe et Weidenhach, g&eacute;n&eacute;ral commandant en chef
le VIIIe corps d'arm&eacute;e prussien, &agrave; M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du
Gouvernement.</em>


<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allem&agrave;ndes, fond&eacute; de
pouvoirs du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Iuxembourg, au Minist&egrave;re d'&Eacute;tat
grand-ducal.</em>


<br><br>Lettre.                                              Luxemburg, den 10. August 1914.


<br><br>Lettre.                                                  Luxemburg, den 30. Juni 1918.


<br><br>Eurer Exzellenz beehre ich mich davon Kenntnis zu geben, da&szlig; ich zu meinem
Bedauern in einzelnen F&auml;llen lediglich zur Wahrung milit&auml;rischer Interessen mich
gen&ouml;tigt gesehen habe, Verhaftungen Luxemburger Staatsangeh&ouml;riger anzuordnen.
Zumeist beruht diese Ma&szlig;nahme auf Mitteilungen, die mir von glaubw&uuml;rdig
erscheinender Seite gemacht worden waren und sich nachtr&auml;glich als haltlos erwiesen
haben.
<br><br>Ich k&ouml;nnte es sehr wohl verstehen, wenn durch dergleichen Vorkommnisse in der
luxemburgischen Bev&ouml;lkerung eine gewisse Beunruhigung Platz griffe. Ich halte es
deshalb f&uuml;r meine Pflicht, Euer Exzellenz ganz ergebenst zu bitten, Ihren Einflu&szlig; dahin
geltend machen zu wollen, da&szlig; die Bev&ouml;lkerung Luxemburgs mit unzutreffenden
Mitteilungen der Milit&auml;rbeh&ouml;rde gegen&uuml;ber zur&uuml;ckh&auml;lt. Im Interesse der Erhaltung der<strong>
</strong>korrekten Beziehungen zwischen Regieruug und Bev&ouml;lkerung Luxemburgs einerseits
und den preu&szlig;ischen Heeresteilen andererseits glaube ich mich der Erwartung hingeben
zu d&uuml;rfen, da&szlig; Euer Exzellenz diesen meinen Wunsch in geeigneter Weise unterst&uuml;tzen
werden.
<br><br>        Mit der Versicherung der vorz&uuml;glichsten Hochachtung


<br><br>Dem Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Staatsministerium in Luxemburg teile ich auf
das gef&auml;llige Schreiben vom 24. d. M. betreffend Festnahme des luxemburger
Regierungsbeamten Worr&eacute; Folgendes mit:


<br><br>       Euer Exzellenz ergebener
<br><br>Da&szlig; Hr. Worr&eacute; zun&auml;chst in seiner Wohnung aufgesucht wurde, war unn&ouml;tig, da zur
 
fraglichen Zeit seine Anwesenheit in seinen Dienstr&auml;umen mit Recht angenommen
<br><br>      T&uuml;lff v. Tschepe,
werden mu&szlig;te. Hr. Worr&eacute; hat auf die Bitte der fraglichen Beamten der
 
Zentralpolizeistelle sich ohne weiteres bereiterkl&auml;rt, sie in seine Wohnung zu begleiten,
 
hat allerdings gebeten, seine vorgesetzte Dienststelle vom Verlassen der
<br><br>Generallieutnant und
Gesch&auml;ftsr&auml;ume benachrichtigen zu k&ouml;nnen. Darauf wurde ihm gesagt, seine
Abwesenheit w&uuml;rde nur kurze Zeit dauern, voraussichtlich 10 Minuten. Gerade diese
Aeu&szlig;erung zeigt am deutlichsten, da&szlig; eine Verhaftung des Hrn. Worr&eacute; nicht ohne
Weiteres in Frage kam. Erst die Tatsache, da&szlig; in seiner Wohnung sehr umfangreiches
und Verdacht erregendes Schriftmaterial vorgefunden wurde, n&ouml;tigte zu der
Aufforderung an Hrn. Worr&eacute;, zur Zentralpolizeistelle zu folgen. Auf deren Bitten wurde
die Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische Regierung sofort durch mich von der einstweiligen
Festnahme des Hrn. Worr&eacute; verst&auml;ndigt.


<br><br>Kommandierende General des VIII. Armeekorps,
<br><br>Durchaus unrichtig ist auch, da&szlig; Hrn. Worr&eacute; seine Briefschaften in den Raumen der
amtlichen Auskunftstelle &#171;abgenommen&#187; wurden. Hr. Worr&eacute; wurde vielmehr gefragt,
ob er in der amtlichen Auskunftstelle ihm pers&ouml;nlich geh&ouml;rende Schriftst&uuml;cke verwahre.
Darauf zog er seine Brieftasche, &uuml;bergab sie den Beamten und erkl&auml;rte: &#171; Dies ist alles&#187;


<br><br>Da&szlig; die Beamten der Zentralpolizeistelle im Auto zur amtlichen Auskunftstelle fuhren,
kann wohl kaum zur St&uuml;tzung der Behauptung, es sei eine Verhaftung in staatlichen
Dienstr&auml;umen vorgenomrnen, angef&uuml;hrt werden.


63<em>.</em>
<br><br>Wie aus dem Vorstehenden ohne weiteres ersichtlich sein d&uuml;rfte, kann ich die dortige
Auffassung, es handle sich bei den ganzen Vorg&auml;ngen um &#171;eine ununterbrochene Folge
von in notwendigem Zusammenhang mit einander stehender Handlungen und somit
auch um ein unteilbares Ganze&#187;, keinesfalls teilen. Ich beziehe mich wiederholt hierf&uuml;r
auf die oben angef&uuml;hrten Tatsachen. Ebenso wenig d&uuml;rfte es darauf ankommen, da&szlig;
auch die Bev&ouml;lkerung allgemein den Eindruck gehabt habe, die Verhaftung sei in den
Dienstr&auml;umen der amtlichen Auskunftstelle und w&auml;hrend des Dienstes vorgenommen
worden. Der Bev&ouml;lkerung kann ein Urteil dar&uuml;ber gar nicht zustehen, weil etwa auf der
Stra&szlig;e anwesende Personen nur zum allergeringsten Teile Zeuge der fraglichen
Vorg&auml;nge waren.




<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement,au Commandement
<br><br>Mit vorstehender Aeu&szlig;erung darf ich wohl den von der Gro&szlig;herzoglich
sup&eacute;rieur des arm&eacute;es allemandes &agrave; Luxembourg.</em>
Luxemburgischen Regierung erhobenen Einspruch als erledigt betrachten.




<br><br>Lettre.                                              Luxemburg, den 20. August 1914.
<br><br>TESSMAR, Generalmajor.




<br><br>Ich erfahre, da&szlig; auf Ersuchen des deutschen Oberkriegsgerichtsrates Wagener f&uuml;nf
80.<em></em>
Personen unter Spionageverdacht in das Passagehaus Diekirch eingeliefert worden sind.


<br><br>Die Spionage ist ein politisches Vergehen.


<br><br>Durch Aufnahme von Personen, die dieses Vergehens angeklagt sind, w&uuml;rde sich die
<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
Gro&szlig;herzogliche Regierung einer Handlungsweise schuldig machen, aus der ihr, als
pouvoirs du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral &agrave; Luxembourg, au Gouvernement
Verwaltung eines neutralen Landes, die anderen kriegf&uuml;hrenden M&auml;chte einen
grand-ducal.</em>
schwerwiegenden Vorwurf machen k&ouml;nnten.


<br><br>Ich lege demnach gegen obiges Vorgehen energischen Protest ein.


<br><br>Ich bitte das Armee-Oberkommando anzuordnen, da&szlig; die fraglichen Personen aus dem
<br><br>Lettre. Luxembourg, den 22. Juli 1918.
Passagehaus entfernt werden und &auml;hnliche Vorf&auml;lle sich im Lande nicht wiederholen.




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Im Verlaufe meines Schreibens vom 18<em>. </em>d. M. in Sachen Neu und Gen. beehre ich mich
der Gro&szlig;herzoglichen Regierung mitzuteilen, da&szlig; ich, nachdem nunmehr das
Ermittelungsverfahren gegen Worr&eacute; ergeben hat, da&szlig; er bei der Unterst&uuml;tzung von
entwichenen Kriegsgefangenen nicht als Privatperson gehandelt hat, sondern im
Auftrage seines Vorgesetzten des Regierungsrats Funck und seiner Dienststelle, einer
Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Beh&ouml;rde, angeordnet habe, das Verfahren gegen
Worr&eacute; einzustellen. Ich darf jedoch gleichzeitig die Erwartung aussprechen, das die
Gro&szlig;herzogliche Regierung gegen die von ihren Beamten und offiziellen Organe[n]
get&auml;tigte Neutralit&auml;tsverletzung energische Schritte ergreift, um in Zukunft weiteren
derartigen F&auml;llen<strong> </strong>vorzubeugen.


<br><br>EYSCHEN.
<br><br>TESSMAR, Generalmajor.




64.
81.




<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Glouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du gouvernement, &agrave; M. le major g&eacute;n&eacute;ral
d'Allemagne &agrave; Luxembourg.</em>
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du, Grand
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourq.</em>




<br><br> Lettre.           Luxemburg, den 2. Dezember 1914.
<br><br>Lettre. Luxemburg, den 7. August 1918.




<br><br>Eine der auffallendsten und unliebeameten Erscheinungen w&auml;hrend des Aufmarsches
<br><br>Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich, in
der deutschen Truppen durch das Gro&szlig;herzogtum war die Vornahme &uuml;beraus
Erledigung des dortigen Schreibens vom 22. Juli 1918, die Abschrift einer Erkl&auml;rung
zahlreicher Verhaftungen von In- und Ausl&auml;ndern, auf hiesigem Territorium, welche
zu &uuml;berreichen, in der Hr. Regierungsrat Funck des N&auml;heren auf die von dortiger Stelle
juristich ungesetzlich sowie h&auml;ufig faktisch unbegr&uuml;ndet waren.
gegen ihn als Vorsteher der hiesigen amtlichen Auskunftstelle erhobenen
Anschuldigungen eingeht.


<br><br>So ist z. B. der Sohn des B&uuml;rgermeisters Kirsch aus Dippach, als Geisel in Gewahrsam
genommen worden. Andere sind verhaftet worden, wegen Streitscenen mit deutschen
Staatsangeh&ouml;rigen. Der weitaus gr&ouml;&szlig;te Teil ist abgef&uuml;hrt worden wegen angeblicher
deutschfeindlicher Aeu&szlig;erungen oder Bet&auml;tigungen, welche den Beh&ouml;rden in anonymen
Schreiben gemeldet worden waren.


<br><br>Angeh&ouml;rige fremder, sich im Kriegszustand mit Deutschland befindlicher Staaten, sind
<br><br>Die Ausf&uuml;hrungen des Hrn. Funck sind unter dem Gesichtswinkel des Art. 13 des V.
aus diesem Grunde festgenommen und an unbestimmten Ort verbracht worden.
Haager Abkommens zu bewerten, der folgenden Wortlaut hat: &#171;Die neutrale Macht, die
 
entwichene Kriegsgefangene bei sich&#187; aufnimmt, wird diese in Freiheit lassen. Wenn
<br><br>Ein bedeutender Teil dieser Verhaftungen geschah, wie es scheint, einfach auf anonyme
sie ihnen gestattet, auf &#187;ihrem Gebiete zu verweilen, so kann sie ihnen den
Anzeigen hin, ohne weitere Voruntersuchung. Auch blieben die Verhafteten, wie aus
Aufenthaltsort anweisen.
obigem erhellt, zumeist sehr lange Zeit in Gewahrsam und wurden dann entlassen, ohne
auch nur einmal verh&ouml;rt worden zu sein.


<br><br>Die Wenigsten sind dem Kriegsgericht &uuml;berwiesen worden.


<br><br>Man wird sich der Ueberzeugung nicht verschlie&szlig;en k&ouml;nnen, da&szlig; hier vielfach ein
<br><br>&#187; Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf die Kriegsgefangenen, die von den
vielleicht erkl&auml;rbares, aber doch schuldbares Vorgehen der betreffenden Beh&ouml;rden
Truppen bei ihrer Flucht auf das Gebiet der &#187; neutralen Macht mitgef&uuml;hrt werden. &#187;
vorliegt, durch welches hiesige Einwohner in ihren Freiheitsrechten gekr&auml;nkt. moralisch
und materiell gesch&auml;digt wurden.


<br><br>Dieses geschehene Unrecht in den Grenzen der M&ouml;glichkeit wieder gut zu machen,
scheint mir eine Pflicht der Reichsregierung zu sein.


<br><br>Darum m&ouml;chte ich den Wunsch ausdr&uuml;cken, beiderseitig Kommissionen zu ernennen,
<br><br>Sich auf diesen Text st&uuml;tzend, hatte die Regierung bei Gelegenheit der Uebermittelung
welche an der Hand der Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie eventuell durch
eines Berichtes der Gendarmerie Remich am 28. Juli 1917, bez&uuml;glich zweier Russen,
Untersuchung, Vorschl&auml;ge f&uuml;r die Schadloshaltung der Interessenten vorbereiten.
den Hrn. Befehlshaber um eine m&uuml;ndliche Aussprache in betreff der Anwendung dieser
Bestimmung gebeten, und soweit erinnerlich, einen ablehnenden Bescheid erhalten.
Au&szlig;erdem hatte sie unterm 14. August 1917*) beim Ausw&auml;rtigen Amt in Berlin
beantragt, da&szlig; ihr die entwichenen Kriegsgefangenen &uuml;berlassen w&uuml;rden, um dieselben
nach Ma&szlig;gabe der Haager Konvention behandeln zu k&ouml;nnen; eine Antwort auf diesen
Antrag steht zur Zeit noch aus.**)


<br><br>Genehmigen Euer Exzelleuz auch bei diesem Anla&szlig; die erneute Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.


<br><br>Nach dem negativen Resultat obiger Korrespondenz ist die Anwendung des zweiten
Satzes des Art. 13 ausgeschlossen, soda&szlig; nach der sinngem&auml;ssen Auslegung der
angezogenen Bestimmung die entwichenen Kriegsgefangenen hier zu Lande als
gew&ouml;hnliche Ausl&auml;nder zu betrachten sind und deren Unterst&uuml;tzung folgerichtig nach
den allgemein g&uuml;ltigen Vorschriften des Art. 15 des Gesetzes vom 28. Mai 1897 &uuml;ber
den Hilfswohnsitz zu geschehen hat. Au&szlig;erdem und sogar wenn die Materie nicht
durch Gesetz geregelt w&auml;re, entspr&auml;che die Hilfeleistung den Forderungen der
Menschlichkeit.


<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Die Gew&auml;hrung von Hilfe kann demnach zu einem berechtigten Vorwurf nur dann,
Anla&szlig; geben, wenn sie auf neutralit&auml;tswidrige Weise erfolgt, z. B. wenn den
entwichenen Kriegsgefangenen Mittel gegeben werden, sich zu ihrem Truppenteil zu
begeben. Nach den dortigen Verhandlungen l&auml;&szlig;t sich aber diese Annahme nicht
begr&uuml;nden; es ist im Gegenteil erwiesen worden, da&szlig; die gew&auml;hrten Unterst&uuml;tzungen
derart bemessen waren, da&szlig; sie den Interessenten nur &uuml;ber die erste Not hinweghalfen
und es ihnen erm&ouml;glichten, sich nach Arbeit umzusehen.


<br><br>EYSCHEN.


<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung, KAUFFMAN


65.


<br><br>*) N&#176; 89.


<em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave;. M. de Buch, Ministre
d'Allemagne &agrave; Luxembourg.</em>


<br><br>**) N&#176; 85.


<br><br>Lettre.                       Luxemburg, den 8. Dezember 1914.




<br><br>Euer Exzellenz beehre ich mich meine Schreiben vom 17. November und 1. Dezember
82.
d. J., betreffend die Verhaftung und Verurteilung des luxemburgischen
Staatsangeh&ouml;rigen Dardar Karl aus R&uuml;melingen, durch die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde, mit
der ergebenen Bitte um baldgef&auml;llige Antwort. in Erinnerung zu bringen.


<br><br>Wie Euer Exzellenz aus der in Nr. 328 des &#171;Luxemburger Wort&#187; (erneut wieder
beigef&uuml;gt) enthaltenen Meldung ersehen konnte, wurde Dardar am 13. November
letzthin in Luxemburg von einem Beamten der deutschen geheimen Feldpolizei wegen
angeblicher auf Gro&szlig;herzoglichem Gebiete begangener Verbreitung falscher
Kriegsnachrichten verhaftet und nach Coblenz-Ehrenbreitstein abgef&uuml;hrt. Dort wurde
er vom Kriegsgerichte zu einer Gef&auml;ngnisstrafe von drei Monaten verurteilt und zwar,
wie es scheint, ohne Verh&ouml;r von Entlastungszeugen und ohne Rechtsbeistand.


<br><br>Nach Kenntnisnahme dieser Mitteilung beauftragte ich telegraphisch Hrn. Henrich II,
<br><br><em>M. le Major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar; commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
Rechtsanwalt in Coblenz, die Akten einzusehen und mir mitzuteilen, ob ein Rekurs
pouvoirs du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Minist&egrave;re d'&Eacute;tat
gegen den Kriegsgerichtsspruch m&ouml;glich sei; es ging mir die Antwort zu, da&szlig; eine
grand-ducal.</em>
Revision unzul&auml;ssig sei.


<br><br>Das gegen Dardar eingeschlagene Verfahren stellt einen unzul&auml;ssigen Eingriff in die
pers&ouml;nlichen Freiheitsrechte der Einwohner des Gro&szlig;herzogtums dar. Es ist eine direkte
Verletzung der Gro&szlig;herzoglichen Landeshoheit und verst&ouml;&szlig;t gegen alle territoriale
Zust&auml;ndigkeitsbegriffe bez&uuml;glich der Gerichte.


<br><br>Die Verhaftung eines luxemburgischen Staatsangeh&ouml;rigen durch deutsche Beamten im
<br><br>Lettre.                               Luxemburg, den 20. August 1918.
Gro&szlig;herzogtum, wegen einer hierlands begangenen Handlung, dessen Verschleppung
nach Deutschland, sowie dessen Verurteilung durch deutsche Gerichte, widerspricht
auch der von der Reichsregierung feierlich gegebenen Zusicherung, da&szlig; die
vor&uuml;bergehende Besetzung Luxemburgs nicht als ein dem befreundeten Gro&szlig;herzogtum
feindlicher Akt gilt.
 
<br><br>Bei den vielen durch deutsches Milit&auml;r vorgenommenen Verhaftungen hatte ich zu
verschiedenen Malen die Ehre, Euer Exzellenz sowohl als auch den auf dem
Durchmarsche begriffenen Milit&auml;rbeh&ouml;rden zu versichern, da&szlig; die hiesige Regierung
es als ihre strenge Pflicht erachten werde, alle auf hiesigem Gebiet begangenen und
nach den bestehenden Gesetzen strafbaren Handlungen durch die Gro&szlig;herzoglichen
Justizbeh&ouml;rden unbedingt zu ahnden. Dieser Standpunkt ist u. a. festgelegt in meiner
Bekanntmachung vom 5. August, Memorial, Nr. 54, S. 913.


<br><br>Ich kann daher nur mein lebhaftes Bedauern nochmals zum Ausdruck bringen &uuml;ber alle
die ungesetzlichen Polizeima&szlig;regeln, welche von<strong> </strong>den einzelnen Milit&auml;rbeh&ouml;rden
getroffen worden sind.


<br><br>Genehmigen Euer Exzellenz die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten
<br><br>Auf das gef&auml;llige Schreiben vom 7. d. M. betreffend dortige Stellungnahme zu meinem
Hochachtung.
Schreiben vom 22. Juli d. J. beehre ich mich<strong> </strong>ergebenst Folgendes zu entgegnen:




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Art. 13 des V. Haager Abkommens bemerkt, da&szlig; ein neutraler Staat, der entwichene
 
Kriegsgefangene bei sich aufnimmt, diese in Freiheit lassen wird. Wenn er ihnen
gestattet, auf ihrem Gebiet zu verweilen, so kann er ihnen den Aufenthaltsort anweisen.
Diese Fassung besagt nach diesseitiger Anlassung nur, da&szlig; der neutrale Staat
entwichene Kriegsgefangene nicht ausweist, schlie&szlig;t aber unbedingt Unterst&uuml;tzungen,
Nachweis von Arbeit usw. usw. aus, da ausdr&uuml;cklich betont ist, da&szlig; der neutrale Staat
sie in Freiheit l&auml;&szlig;t mit der Einschr&auml;nkung, ihnen, falls er gestattet, da&szlig; sie auf seinem
Gebiete verweilen, den Aufenthaltsort anzuweisen. Die dortige Auffassung, solche
entwichene Kriegsgefangene seien als gew&ouml;hnliche Ausl&auml;nder zu betrachten, soda&szlig; auf
sie das Luxemburger Gesetz &uuml;ber den Hilfswohnsitz Anwendung findet, ist ohne jede
rechtliche Grundlage. Der Wortlaut des Haager Abkommens gilt hierzu keine
Handhabe. &#171;Forderungen der Menschlichkeit&#187; kommen au&szlig;erdem dann nicht in
Betracht, wenn mit der M&ouml;glichkeit gerechnet werden kann,--und das ist nach dem
Ergebnis der hier angestellten Ermittelungen zweifellos--da&szlig; die entwichenen
Kriegsgefangenen nach ihrer Heimat bezw. ihren Armeen zur&uuml;ckzukommen versuchen
werden und versucht haben. Dieser Umstand scheint mir sowohl von Seiten des
Regierungsrates Funck wie von Seiten der Regierung &uuml;bersehen zu sein. Dasselbe gilt
auch von Folgendem:


<br><br>EYSCHEN.
<br><br>Wenn auch die Unterst&uuml;tzungen an sich nicht gro&szlig; waren, so konnten sie doch
zusammen mit andern Betr&auml;gen, die sich entwichene Kriegsgefangene im Luxemburger
Lande, wie aus verschiedenen F&auml;llen hinreichend nachgewiesen, nur zu leicht
verschaffen k&ouml;nnen, geeignet werden, dem Kriegsgefangenen die Abwanderung zu
erleichtern. Hierunter f&auml;llt gleichfalls der Rat zur Aufnahme von Arbeit und der direkte
Nachweis von Arbeitsstellen. Es mu&szlig;te dortseits unbedingt damit gerechnet werden,
da&szlig; die entwichenen Kriegsgefangenen durch ersparten Arbeitsverdienst sich die
n&ouml;tigen Mittel zur Abwanderung verschaffen k&ouml;nnen, auch wenn man au&szlig;er Betracht
l&auml;&szlig;t, da&szlig; diese von Seiten der luxemburgischen Bev&ouml;lkerung noch sonstige
Unterst&uuml;tzung erhalten konnten. Die Ausf&uuml;hrungen des Regierungsrates Funck stehen
auch in den Punkten, worauf es hier gerade ankommt, im Widerspruch zu den Angaben
des Beamten Worr&eacute;; er gibt zu, da&szlig; viele Personen, wie auch in einem Falle &#171;Martin&#187;,
ihre Eigenschaft als Kriegsgefangene zu erkennen gaben. H&auml;ufig oder anscheinend
meistens wurden diese Personen an Funck verwiesen, den Worr&eacute; &uuml;ber die Herkunft
derselben sicher unterrichtet haben wird. Schlie&szlig;lich hatten diese Leute auch keinen
vern&uuml;nftigen Grund Funck zu verschweigen, was sie Worr&eacute; gesagt hatten. Auch in allen
solchen F&auml;llen ist Unterst&uuml;tzung ausgezahlt worden. Auf die Anfrage, warum auch
einzelnen Personen empfohlen wurde, auf den Strassen nicht franz&ouml;sisch zu sprechen,
geht Funck wohlweislich gar nicht ein. Auch in diesem Falle kann nach dem
pers&ouml;nlichen Eindruck nicht an der Richtigkeit der Angaben des Worr&eacute; gezweifelt
werden. Die Ansicht des Regierungsrates Funck, da&szlig; es mit der Wahrung einer
aufrichtigen Neutralit&auml;t nicht zu vereinbaren sei, bei Gew&auml;hrung von Unterst&uuml;tzungen
nach Herkunft, Erlebnissen usw. der Unterst&uuml;tzungsuchenden zu fragen, erscheint kaum
haltbar, da es an und f&uuml;r sich bei keiner &ouml;ffentlichen Beh&ouml;rde Sitte ist, vollst&auml;ndig
unbekannten Personen auf einfache Erz&auml;hlungen und Bericht hin, ohne Nachpr&uuml;fung
der Richtigkeit dieser Unterst&uuml;tzungen auszuzahlen.


<br><br>Bez&uuml;glich der Ausf&uuml;hrungen &uuml;ber die Absch&uuml;blingslisten kann nur erkl&auml;rt werden, da&szlig;
hier nichts davon bekannt ist, da&szlig; die Legitimationspapiere erst nach grunds&auml;tzlicher
Genehmigung des Transports vorgelegt werden. Der angebliche Hinweis des
Regierungsbeamten Worr&eacute;, da&szlig; eine Enqu&ecirc;te an dem Wohnsitz des Einzutragenden
vorgenommen w&uuml;rde, erscheint hinf&auml;llig, da seine Nachprufung, ob der Betreffende in
Luxemburg schon l&auml;ngere Zeit wohnte oder nicht, bei den Anmeldungsverh&auml;ltnissen
kaum durchf&uuml;hrbar war. Schlie&szlig;lich ist eine Nachfrage an dem tats&auml;chlichen Wohnsitz
der die Eintragung nachsuchenden Personen auch<strong> </strong>dahin nicht m&ouml;glich, wenn sie diesen
verschweigen.


66.
<br><br>Ich beehre mich daher nochmals das Gro&szlig;herzogliche Luxemburgische
 
Staatsministerium ergebenst zu bitten, gegen Regierungsrat Funck und Worr&eacute;
 
einzuschreiten, da ich nicht in der Lage bin, die Ausf&uuml;hrungen des Regierungsrats
<br><br><em>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, au Kommandieren
Funck als gerechtfertigt anzuerkennen. Von dem Veranla&szlig;ten bitte ich mir eine
General des stellvertretenden General-Kommandos des VIII. Armeekorps,
gef&auml;llige Mitteilung hierher richten zu wollen.
eventuell an den Hohen Gerichtsherrn der stellvertretenden 30. Infantriebrigade &agrave;
Coblence</em>
 


<br><br>Lettre.                                                Luxemburg, den 2. Februar 1915


<br><br>TESSMAR, Generalmajor.


<br><br>In der Annahme, da&szlig; Eure Exzellenz die Delegation als Gerichtsherr erhalten haben,
beehre ich mich in der Anlage Abschrift eines Briefes *) des Gross-
Luxemburgischen General Staatsanwaltes betreffend die auf demn&auml;chst
anberaumten Vehandlungen des Feldgerichtes Trier gegen den luxemburgischen
Staatsangehorigen Fournelle zu &uuml;berreichen.


<br><br>Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten
<em>83.</em>
Hochachtung.




<br><br>Der Staatsminister, Prasident der regierung
<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
pouvoirs du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral &agrave; Luxembourg, au Ministre d'&Eacute;tat
grand-ducal.</em>




<br><br>EYSCHEN
<br><br>Lettre. Luxemburg, den 13. September 1918.




<br><br>*) No. 67
<br><br>Auf mein Schreiben vom 20. 8. 18 betreffend die Regierungsbeamten Funck und Worr&eacute;
darf ich wohl sehr ergebenst einer recht baldigen Nachricht entgegensehen.  


<br><br>TESSMAR, Generalmajor.


67.


84.<br><br>


<br><br><em>M. Thorn, Procureur g&eacute;n&eacute;ral du Grand-Duch&eacute; &agrave; M. Berg, Procureur d' &Eacute;tat pr&egrave;s
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le Major g&eacute;neral
le tribunal d'arrondissement de Luxembourg</em>
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>Lettre.                                             Luxemburg, den 1. Februar 1915
<br><br>Lettre.*)                                                      Luxemburg, den 13. September 1918.<br><br>


Dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich auf das
gef&auml;llige Schreiben vom 20. August ergebenst zu erwidern, da&szlig; die Gro&szlig;herzogliche
Regierung den in ihrem Schreiben vom 7. August 1918 dargelegten Standpunkt
vollst&auml;ndig aufrecht halten mu&szlig;. Natur- und V&ouml;lkerrecht, Landesverfassung und
Landesgesetzgebung &uuml;ber das &ouml;ffentliche Unterst&uuml;tzungswesen geben der
Gro&szlig;herzoglichen Regierung das Recht und legen ihr die Verpflichtung auf, fremde
Staatsangeh&ouml;rige, welche sich in hilfsbed&uuml;rftigem Zustand auf dem Gebiet des
Gro&szlig;herzogtums befinden, in angemessener Weise zu unterst&uuml;tzen. Die
Gro&szlig;herzogliche Regierung hat au&szlig;erdem Frankreich, Belgien und Italien gegen&uuml;ber,
zu Beginn des Krieges, die Verpflichtung &uuml;bernommen, den Angeh&ouml;rigen dieser
Staaten Schutz und Beistand angedeihen zu lassen. Das angezogene V. Haager
Abkommen enth&auml;lt keine Bestimmung, wonach es der Regierung eines neutralen,
souver&auml;nen Staates benommen w&auml;re, hilfesuchende und hilfsbed&uuml;rftige Ausl&auml;nder,
selbst wenn es sich mitunter um entwichene Kriegsgefangene handeln sollte, mit dem
Notwendigsten zu versehen, um sie vor Hunger und Krankheit zu bewahren, oder ihnen
behilflich zu sein, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Ich vermag mich
in bezug auf die Auslegung von Art. 13 des V. Haager Abkommens keineswegs den
dortigen Ausf&uuml;hrungen anzuschlie&szlig;en. Es wird dortseits angenommen, die blo&szlig;e
Tatsache, da&szlig; Art. 13 nicht ausdr&uuml;cklich die Gew&auml;hrung von Unterst&uuml;tzungen vorsieht,
schlie&szlig;e solche &#171;unbedingt&#187; aus. Gr&uuml;nde f&uuml;r diese Auffassung werden inde&szlig; keine
angegeben, und es d&uuml;rfte dieselbe auch als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend
angesehen werden m&uuml;ssen. Es war nicht notwendig, die sich aus dem gemeinen Recht
ergebende Verpflichtung auf neutrales Gebiet entkommenen bed&uuml;rftigen
Kriegsgefangenen Unterst&uuml;tzungen zu gew&auml;hren, ausdr&uuml;ck]ich im Text der Haager
Konvention vorzusehen. Vielmehr hatte das Verbot von Unterst&uuml;tzungen, als im
Gegensatz zum gemeinen Recht auferlegte Beschr&auml;nkung, ausdr&uuml;cklich ausgesprochen
werden m&uuml;ssen, und es kann auch kein Zweifel dar&uuml;ber bestehen, da&szlig;, falls solches die
Absicht der vertragschlie&szlig;enden Parteien gewesen, ein entsprechendes Verbot in den
Text der Konvention aufgenommen worden w&auml;re. Der jetzige Wortlaut des in Frage
kommenden Artikels spricht entschieden im Sinne der von der Regierung vertretenden
Absicht. Im selben Gedankengang kann ich nicht umhin, einer andern im dortigen
Schreiben enthaltenen irrigen Auffassung entgegenzutreten. Dortseits ist die
Behauptung aufgestellt, es sei im Haager Abkommen &#171;ausdr&uuml;cklich betont, da&szlig; der
neutrale Staat sie (die entwichenen Kriegsgefangenen) in Freiheit l&auml;&szlig;t mit der
Einschr&auml;nkung, ihnen falls er gestattet, da&szlig; sie auf seinem Gebiete verweilen, den
Aufenthaltsort anzuweisen&#187;. Eine solche Einschr&auml;nkung besteht nicht. Dem neutralen
Staat ist keineswegs die Pflicht auferlegt, entwichenen Kriegsgefangenen, denen er
gestattet, auf seinem Gebiet zu verweilen, einen bestimmten Aufenthaltsort anzuweisen.
Er darf es tun, er mu&szlig; es nicht. Dar&uuml;ber ist man in Rechtslehre und Praxis einig. Tut er
es nicht, so l&auml;&szlig;t er dieselben in Freiheit, und die Freiheit, welche die Kriegsgefangenen
alsdann genie&szlig;en, unterscheidet sich in keiner Weise von der, welche die andern
Ausl&auml;nder genie&szlig;en. Es besteht in dieser Hinsicht vom Standpunkt des internationalen.
Rechts keinerlei Unterschied, keinerlei Einschr&auml;nkung, weil das Haager Abkommen
keinen Unterschied aufgestellt und keine Einschr&auml;nkung vorgesehen hat. In diesem
Zusammenhange d&uuml;rfte es von Interesse sein, darauf hinzuweisen wie in andern
neutralen L&auml;ndern entwichene Kriegsgefangene behandelt werden. Aus Nummer 1145
der &#171; Neuen Z&uuml;richer Zeitung&#187; vom 1. September 1918 ist ersichtlich, nach welchen
Richtlinien in der Schweiz verfahren wird. Es ist darin Folgendes zu lesen:


<br><br>Ich habe Kenntnis, da&szlig; n&auml;chster Tage vor dem Feldgericht in Trier gegen einen
<br><br>&#171; Flucht deutscher Kriegsgefangener. Genf, 31. August. -- Zwei deutsche
Luxemburger wegen Spionage verhandelt werden soll. Mutmasslich handelt es sich
Kriegsgefangene, die aus dem Gefangenenlager von N&icirc;mes (D&eacute;p. du Gard)
um den Eisenbahnbeamten Fournelle, einen Luxemburger, welcher im Laufe des
entwichen, kamen gestern abend in Cornavin an. Sie hatten sich in einem
Monats Oktober von der Deutschen Feldpolizei, welche bei der Erforschung der
G&uuml;terwagen versteckt und wurden hier entdeckt. Man f&uuml;hrte sie in ein Hotel, wo sie
dem Fournelle zur Last gelegten Handlungen mitgewirkt haben, ist bekannt, da&szlig; der
die Nacht zubrachten, und heute werden sie ihrer Heimat zugef&uuml;hrt&#187;
Beschuldigte im Dienste der franz&ouml;sischen Milit&auml;rbehorde gewesen sein, und die
betreffenden Beziehungen auch w&auml;hrend der Kriegszeit nicht abgebrochen haben
soll. In wieweit indessen spezifizierte Belastungsmomente im weiteren Verlaufe der
Untersuchung zu tage getreten sein m&ouml;gen, entzieht sich meiner Kenntnis.
 
<br><br>Fournelle war als Luxemburger wegen einer Straftat, welche hierlands begangen
worden ist, den luxemburgischen Gerichten verantwortlich. Seine Handlungsweise
f&auml;llt unter Art. 123 des hiesigen Strafgesetzbuches, welcher mit einer f&uuml;nf bis
zehnj&auml;hrigen Detention denjenigen bestraft, welcher den Staat durch feindselige,
von der Regierung nicht gebilligte Handlungen, feindlichen Unternehmungen seitens
einer fremden Macht aussetzt. Die Strafe versch&auml;rft sich auf zehn bis f&uuml;nfzehn Jahre
Detention falls Feindseligkeiten erfolgt sind.
 
<br><br>In betreff der Rechtsgrundlage, auf welcher in dem beregten Falle, vom dortseitigen
Standpunkte aus, die Kompetenz eines deutschen Milit&auml;rgerichts zur Aburteilung des
Fournelle aufzubauen ist, fehlen der hiesigen Stelle die erforderlichen
Erkenntnisquellen.


<br><br>Das Gro&szlig;hertzogtum bildet nicht, wie beispielweise das feindliche Belgien, ein von den
<br><br>Die Kriegsgefangenen werden somit direkt ihrer Heimat zugef&uuml;hrt, wo alsdann die
deutschen Truppen okkupiertes Land, in welchem die &ouml;ffentliche Gewalt auf die
M&ouml;glichkeit besteht, da&szlig; sie sich wieder mit ihren Armeen vereinigen k&ouml;nnen. Es ist
Vertreter der besetzenden Armee &uuml;bergegangen w&auml;re. Die Landeshoheit ist im
nicht bekannt geworden, da&szlig; diesetwegen schon Vorw&uuml;rfe gegen die eidgen&ouml;ssische
Gro&szlig;herzogtum nicht gebrochen, und liegt in diesem tats&auml;chlichen Zustande ein erster
Regierung erhoben worden w&auml;ren. Die M&ouml;glichkeit, da&szlig; im Gro&szlig;herzogtum
und meines Erachtens zwingender Grund zur Bestreitung der feldgerichtlichen
aufhaltsame entwichene Kriegsgefangene nach ihrer Heimat entkommen, mag bestehen.
Zust&auml;ndigkeit.
Das einzige Mittel, dieses zu verhindern, ist das in Art. 13 angegebene Verfahren. Aus
welchen Gr&uuml;nden f&uuml;r die luxemburgische Regierung dieser Weg entgegen ihren
Absichten ausscheiden mu&szlig;te, ist in meinem Schreiben vom 7. August dargelegt. Damit
d&uuml;rfte die rechtliche Seite der Frage hinl&auml;nglich beleuchtet sein.


<br><br>Es kommt ein zweites in Betracht:  Die Begriffsbestimmung der Spionage ist durch Art.
<br><br>Bez&uuml;glich der tats&auml;chlich an Ausl&auml;nder gew&auml;hrten Unterst&uuml;tzungen, mu&szlig; erneut betont
29 des in den Haager Konferenzen aufgearbeiteten &#171;r&egrave;glement concernant les lois et
werden, da&szlig; solche von der amtlichen Auskunftstelle nur in F&auml;llen absoluter
coutumes de la guerre sur terre&#187; zum Ausdruck gebracht worden. Mit welchen Strafen
Bed&uuml;rftigkeit gew&auml;hrt wurden, und nur nachdem die Beamten die Ueberzeugung
das deutsche Strafrecht die Ver&uuml;bung der Zuwiderhandlung belegt, ist hierlands nicht
gewonnen hatten - es wurde keineswegs allen vorgebrachten Schilderungen Glaube
bekannt. Die einschl&auml;gigen Artikel sind im Gro&szlig;herzogtum in keinerlei Form zur
geschenkt - da&szlig; die zur Schau getragene Notdurft der Wirklichkeit entsprach. Die von
Ver&ouml;ffentlichung gelangt. Die gesetzm&auml;&szlig;ige, wortgetreue Publikation gesetzlicher
der amtlichen Auskunftstelle gew&auml;hrten nur einmaligen Unterst&uuml;tzungen waren so
Bestimmungen in dem Lande, f&uuml;r das sie bestimmt sind, ist indessen die unerl&auml;&szlig;liche
minim, da&szlig; dieselben nicht als eine Erleichterung der Abwanderung bewertet werden
Voraussetzung f&uuml;r deren Rechtswirksamkeit. In diesem St&uuml;ck sind die Lehre und die
k&ouml;nnen. Die Unterst&uuml;tzungen waren dem Grade der Hilfsbed&uuml;rftigkeit angemessen; sie
Rechtsprechung einig.
bezweckten und waren einzig dazu angetan, die Betreffenden vor Hunger und
 
Krankheit zu bewahren und zu verhindern, da&szlig; dieselben sich nicht zur St&ouml;rung der
<br><br>Zus&auml;tzlich m&ouml;chte ich noch bemerken, da&szlig; im Gro&szlig;herzogtum wohl kaum jemand aus
&ouml;ffentlichen Ordnung oder Auschreitungen verleiten lassen sollten. Der Unterstellung,
dem Kreise der Eingesessenen davon unterrichtet war, da&szlig; die territoriale Zust&auml;ndigkeit
da&szlig; alle, welche sich als entwichene Kriegsgefangene ausgaben, an Regierungsrat
der Feldgerichte, welche nur an der Front ihre T&auml;tigkeit aus&uuml;ben, bereits in dem Trierer
Funck verwiesen und in allen F&auml;llen unterst&uuml;tzt wurden, tritt der Vorsteher der
Gebiete ansetzt.
amtlichen Auskunftstelle erneut in entschiedenster Weise entgegen. Ein Fall Martin ist
 
ihm g&auml;nzlich unbekannt. Von den vorsprechenden Belgiern, Franzosen und Italienern
<br><br>Ich beehre mich, Herr Staatsanwalt, Sie zu ersuchen, sich heute noch zu dem Hrn.
wurde nur ein kleiner Bruchteil unterst&uuml;tzt und zwar, wie bereits hervorgehoben,
Pr&auml;sidenten des Feldgerichtes in Trier, resp. zu dem Vertreter der &ouml;ffentlichen Klage
ausschlie&szlig;lich diejenigen, welche als durchaus Hilfsbed&uuml;rftige erkannt wurden. Das ist
bei dieser Jurisdiktion zu begeben und die Herren mit diesen Ausf&uuml;hrungen bekannt zu
so wahr, da&szlig; mehr als einmal die Abgewiesenen ihrer Unzufriedenheit unverhohlen
machen.
Ausdruck gaben und sich unter Protest entfernten. Der Fall, ob angeblich entwichene
 
Kriegsgefangene nach ihrer Heimat bzw. ihren Armeen zur&uuml;ckzukommen versuchen
 
w&uuml;rden, ist von der amtlichen Auskunftstelle nicht ausser Acht gelassen worden. In
<br><br>Der General-Staatsanwalt, gez. Thorn.
dem Bericht des Regierungsrates Funck ist ausdr&uuml;cklich festgestellt, da&szlig; jedwede
 
Unterst&uuml;tzung rundweg verweigert wurde<strong>, </strong>falls die Vorsprechenden die Absicht
 
kundgaben nach dem neutralen Ausland hinzustreben. Der Gro&szlig;herzoglichen Regierung
68.<em></em>
und der amtlichen Auskunftstelle ist es v&ouml;llig unbekannt, ob entwichene
 
Kriegsgefangene sich anderweitig Geld verschaffen konnten. Was den Nachweis von
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Arendt, Charg&eacute;
Arbeit betrifft, so sei noch besonders betont, da&szlig; es namentlich in diesen Zeiten eine
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
nicht zu verkennende Gefahr f&uuml;r die &ouml;ffentliche Ruhe und Sicherbeit bedeuten w&uuml;rde,
Einheimische oder Ausl&auml;nder v&ouml;llig mittellos sich selbst zu &uuml;berlassen, und dieselben
gewisserma&szlig;en zu zwingen, durch Bettelei oder Verbrechen sich das Notwendigste zu
verschaffen. Schon die Sorge f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit - ganz abgesehen von den
eingangs dargelegten rechtlichen Erw&auml;gungen - w&uuml;rde in dieser Hinsicht das Verhalten
der Gro&szlig;herzoglichen Regierung vollauf rechtfertigen, da ihr jedenfalls das Recht, f&uuml;r
die &ouml;ffentliche Ruhe zu sorgen, nicht d&uuml;rfte streitig gemacht werden k&ouml;nnen. Es d&uuml;rfte
zudem bei der herrschenden Teuerung in den allerseltensten F&auml;llen einem in Frage
kommenden Arbeitsuchenden m&ouml;glich gewesen sein, Ersparnisse zu machen. W&auml;re
solches ausnahmsweise der Fall gewesen, so k&ouml;nnte die Regierung f&uuml;r die Verwendung
dieser Mittel, welche sie nicht vorauszusehen vermag, nicht verantwortlich sein.
Tats&auml;chlich wird hier als absolut ausgeschlossen betrachtet, da&szlig; ein einziger
Kriegsgefangener dank einer unbewu&szlig;ten Mithilfe der Regierung oder ihrer Organe
entkommen w&auml;re.


<br><br>Den Punkt betreffend den angeblichen Rat, den Herr Funck bez&uuml;glich des Gebrauchs
der franz&ouml;sischen Sprache erteilt haben soll, hat Letzterer in seinem Bericht nicht
&uuml;bergangen; er hat vielmehr eingehend dazu Stellung genommen, und ich darf ergebenst
auf den einschl&auml;gigen Passus hinweisen. Auch in bezug auf die Behandlung der Antr&auml;ge
auf Heimbef&ouml;rderung durch die Schweiz hat Regierungsrat Funck in seinen
Ausf&uuml;hrungen ersch&ouml;pfend geantwortet. In die Listen der Heimzubef&ouml;rdernden wurden
nur solche Personen eingetragen, welche durch Vorzeigen ihrer Anmeldeerkl&auml;rung oder
andrer beweiskr&auml;ftiger Schriftst&uuml;cke ihre Ans&auml;&szlig;igkeit im Gro&szlig;herzogtum nachweisen
konnten, sofern die Ans&auml;&szlig;igkeit dem Amt nicht einwandfrei bekannt war, wie dies
beispielsweise bei unterst&uuml;tzten Kriegerfamilien der Fall ist. Die amtliche
Auskunftstelle hatte auch stets den Eindruck, da&szlig; von Seiten der deutschen Polizei eine
Enqu&ecirc;te am Wohnsitz der Antragsteller stattfinden w&uuml;rde; sie machte letztere jedesmal
auf diese Enqu&ecirc;te aufmerksam, die zu einem dem Amt und den Interessenten
unbekannten Zeitpunkt vor sich gehen w&uuml;rde. Das allein d&uuml;rfte Beweis daf&uuml;r sein, da&szlig;
das Amt bei Aufstellung der Listen in gewissenhaftester und korrektester Weise
verfahren ist. Das Datum der Heimtransporte wird der amtlichen Auskunftstelle
bekanntlich nur wenige Tage vor der Reise mitgeteilt. Das Amt pflegt dann die
zugelassenen Teilnehmer brieflich oder drahtlich zu verst&auml;ndigen und sie zugleich zu
ersuchen, ihre Legitimationspapiere zwecks Weiterleitung an die Kaiserliche
Ortskommandantur einzusenden. Bei dem letzten Transport vom 18. November 1917
wurde den Beamten der amtlichen Auskunftstelle sogar bedeutet, die Beibringung der
Legitimationspapiere sei eigentlich &uuml;berfl&uuml;ssig. Dieselben wurden dennoch beschafft
und dienten dem diensttuenden Offizier am Bahnhof dazu, den Aufruf der Abreisenden
vorzunehmen und deren Identit&auml;t festzustellen.


Lettre.                                           Luxemburg, den 23. Februar 1918.
<br><br>Im Uebrigen darf ich nochmals auf mein mehrerw&auml;hntes Schreiben vom 7. August und
die mit demselben &uuml;bermittelten Erkl&auml;rungen des Herrn Funck verweisen.
 
<br><br>Die Gro&szlig;herzogliche Regierung ist sich bewu&szlig;t, da&szlig; sie selbst und ihre Beamten in
dieser Angelegenheit genau ihren internationalen Rechten und Verpflichtungen gem&auml;&szlig;
gehandelt haben. Was speziell Hrn. Regierungsrat Funck betrifft, so hat er ebenso wie
Hr.Worr&eacute; den Instruktionen seiner Vorgesetzten gem&auml;&szlig; gehandelt; er kann deshalb
ebensowenig wie Worr&eacute;, gegen den auch dortseits aus diesem Grunde erkl&auml;rt worden
ist, von Ma&szlig;nahmen abzusehen, zur Verantwortung gezogen werden.
 
<br><br>Die Regierung ist indes des Weiteren der Ansicht, da&szlig; es sich im vorliegenden Falle
nicht eigentlich um das Verhalten dieses oder jenes Beamten, sondern um die Frage des
Verh&auml;ltnisses der Regierung eines neutralen, souver&auml;nen Staates zu fremden
Staatsangeh&ouml;rigen bezw. angeblichen Kriegsgefangenen, die auf das Gebiet dieses
Staates gelangt sind, handelt. Es ist somit eine Frage von prinzipieller Bedeutung
aufgeworfen, welche die Auslegung internationaler Abmachungen ber&uuml;hrt, und deshalb
am zweckdientlichsten durch einen Gedankenaustausch zwischen den beteiligten
Regierungen einer L&ouml;sung entgegengef&uuml;hrt werden d&uuml;rfte. Der Gro&szlig;herzogliche
Gesch&auml;ftstr&auml;ger wird dementsprechend beauftragt werden, sich mit der Kaiserlichen
Regierung bez&uuml;glich der weiteren Behandlung der Angelegenheit ins Benehmen zu
setzen, und die Gro&szlig;herzogliche Regierung kann deshalb weitere Entscheidungen erst
nach Abschlu&szlig; dieser Besprechungen treffen.




<br><br>Wie ich Ihnen durch mein Telegramm vom 13. d. M. mitzuteilen die Ehre hatte, sind
<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
die vier wegen Diebstahls von Wei&szlig;metall im H&uuml;ttenwerke der
Deutsch-Luxemburgischen Bergwerks- und H&uuml;ttenaktiengesellschaft in Differdingen
von der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde festgenommenen Luxemburger den inl&auml;ndischen
Gerichten zur Aburteilung &uuml;berlassen worden.


<br><br>In einem diesbez&uuml;glichen Schreiben vom 13. Februar d. J. f&uuml;hrt der Herr Befehlshaber
<br><br>KAUFFMAN
der deutschen Truppen in Luxemburg folgendes aus:<strong></strong>


<br><br>&#171;Pflichtgem&auml;&szlig; hat das mir unterstellte Landsturm-InfanterieBataillon Siegburg (VIII
:32) in Esch die Frage zu pr&uuml;fen gehabt, ob es sich bei dem vorliegenden Tatbestand
um Sabotage und damit Kriegsverrat handelt. Ich darf in dieser Beziehung verweisen
auf mein ergebenes Schreiben vom 23. 8. 1917 S. 7125,17 in Sachen Pauly und
Fackelstein, in welchem ich mir gestattet hatte, die Aufmerksamkeit des
Staatsministeriums auf die sich immer mehr h&auml;ufenden Diebst&auml;hle an Sparmetallen und
Besch&auml;digungen von wichtigen Maschinen auf den luxemburgischen H&uuml;ttenwerken zu
lenken. Zweifellos ist allgemein bekannt, da&szlig; der ungest&ouml;rte Fortgang der Arbeit auf
diesen Werken in ganz erheblichem Interesse der deutschen Milit&auml;rverwaltung liegt.
Jede Handlung, die geeignet ist, die regelm&auml;&szlig;ige Arbeit auf den Werken zu
unterbrechen, sch&auml;digt die deutschen milit&auml;rischen Interessen  lebhaft. Deshalb ist es
meine Pflicht, in jedem einzelnen solcher F&auml;lle zu pr&uuml;fen, ob derartige Handlungen
nicht als Sabotage aufzufassen, n&auml;mlich in der Absicht gegangen sind, unter
Sch&auml;digung deutscher Interessen<strong>, </strong>den Feinden des Deutschen Reichs Vorschub zu
leisten und ob nicht deshalb ein Verfahren wegen Kriegsverrats vor deutschen
Milit&auml;rgerichten anh&auml;ngig gemacht werden mu&szlig;.


<br><br>&#187; Das Landsturm - Infanterie - Bataillon Siegburg hat Sabotage (Kriegsverrat) f&uuml;r
<br><br>*) Voir n&#176; 89
vorliegend erachtet und ist deshalb zur Festnahme der Beschuldigten geschritten. Ich
schlie&szlig;e mich hier dieser Ansicht nicht an und habe sofort, nachdem mir am 12. d. M.
die Beschuldigten zugef&uuml;hrt waren, veranla&szlig;t, da&szlig; sie der luxemburgischen
Strafbeh&ouml;rde zur Verfolgung wegen Diebstahls &uuml;berlassen werden sollten.&#187;


<br><br>Die deutsche Milit&auml;rverwaltung beansprucht also grunds&auml;tzlich das Recht, f&uuml;r etwaige
in luxemburgischen H&uuml;ttenwerken begangene sog. Sabotageakte ein kriegsgerichtliches
Verfahren einzuleiten.


<br><br>Tats&auml;chlich wurde am 14. Dezember 1917 der luxemburgische Staatsangeh&ouml;rige
85.
Johann Philipp durch das Trierer Feldgericht zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt wegen
dadurch begangenen Kriegsverrats, da&szlig; er im Monat Juni 1917 auf Grube Beles einen
der Firma Thyssen geh&ouml;rigen Bagger gesprengt habe. Durch Urteil vom 1. Februar
1918 wurden die belgische Arbeiter Robert Karl und Michel Heinrich wegen eines inn
der H&uuml;tte Differdingen ver&uuml;bten Diebstahls von Kupfer ebenfalls zu zehn Jahren
Zuchthaus verurteilt. In beiden F&auml;llen war die Gro&szlig;herzogliche Regierung um
Ueberlassung der H&auml;ftlinge eingekommen, f&uuml;r Philipp beim Ausw&auml;rtigen Amte, f&uuml;r
Robert und Michel beim Befehlshaber der Truppen in Luxemburg.


<br><br>Bei dem von der deutschen Milit&auml;rverwaltung eingenommenen Standpunkt sind alle
Bewohner des Landes, Luxemburger sowohl als fremde Staatangeh&ouml;rige, auf die der
Verdacht eines Diebstahls in einem inl&auml;ndischen H&uuml;ttenwerke f&auml;llt, der Gefahr
ausgesetzt, den ordentlichen, den verfassungsgem&auml;&szlig; eingesetzten Gerichten entzogen
und vor fremde Kriegsgerichte gestellt zu werden. Abgesehen sogar von der am 15.
Juni 1915 zu Berlin gepflogenen Besprechung--auf die ich bereits in meinem Schreiben
vom 6. Februar, in Sachen Pierre, hingewiesen habe--glaubt die Regierung die von der
Okkupationsmacht vertretene Auffassung zur&uuml;ckweisen zu m&uuml;ssen. Sie vermag
zun&auml;chst nicht anzuerkennen, da&szlig; das Gro&szlig;herzogtum als Kriegsschauplatz im Sinne
des deutschen Milit&auml;rstrafgesetzbuches anzusehen sei. Dann sollte die Besetzung des
Landes ausschlie&szlig;lich milit&auml;rischen Charakter tragen, und im &uuml;brigen die Oberhoheit
des luxemburgischen Staates unangetastet bleiben. Die H&uuml;ttenwerke sind deshalb in
rechtlicher Beziehung als allen andern inl&auml;ndischen gewerblichen Betrieben
gleichgestellt zu betrachten. Sie sind meines Wissens nie durch irgend ein Verf&uuml;gung
einer besondern Rechtsordnung unterstellt worden. Die Behauptung der deutschen
Milit&auml;rverwaltung, da&szlig; durch St&ouml;rung in diesem, in einem neutralen Lande gelegenen,
reinen Privatunternehmen deutsche Heeresinteressen gesch&auml;digt werden k&ouml;nnen, d&uuml;rfte
an der rechtlichen Lage nichts zu andern verm&ouml;gen.


<br><br>Die vom Herrn Befehlshaber in dem vorerw&auml;hnten Schreiben hervorgehobene
<br><br><em>L'Office des Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin &agrave; la L&eacute;gation de Luxembourg, &agrave;
angebliche Zunahme der Diebst&auml;hle an Sparmetallen erkl&auml;rt sich ganz nat&uuml;rlich aus der
Berlin</em>
stets gr&ouml;&szlig;er werdenden Seltenheit und dem infolgedessen stets steigenden Wert dieser
Gegenst&auml;nde. Solche Diebst&auml;hle werden &uuml;berall dort ver&uuml;bt, wo solche Metalle zu
finden sind. Fast tagt&auml;glich werden an den staatlichen Fernsprechleitungen namhafte
Mengen Kupferdraht gestohlen. Im gleichen Ma&szlig;e wie Kupfer und Sparmetalle fallen
alle besonders seltenen und kostbaren Gegenst&auml;nde, wie z. B. auch Treibriemen den
Dieben zum Opfer.


<br><br>Es ist vollst&auml;ndig unrichtig, zu behaupten, die gro&szlig;e Zahl derDiebst&auml;hle lege die
Annahme nahe, da&szlig; die Absicht, deutsche Heeresinteressen zu sch&auml;digen diesen
Vergehen nicht fern liege.


<br><br>Im Anschlu&szlig; an mein vorerw&auml;hntes Schreiben vom 6. Februar mu&szlig; ich Ihnen des
Weiteren zur Kenntnis bringen, da&szlig; seitdem noch andere ziemlich zahlreiche
Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen wegen Schmuggels von
Bedarfsgegenst&auml;nden aus den besetzten Gebieten Frankreichs und Belgiens
vorgenommen worden sind. In einem Falle wurde eine Summe von 10.000 Fr. mit
Beschlag belegt und mitfortgenommen, wovon 4475 Fr. einem Franzosen geh&ouml;rten und
angeblich durch Schmuggel verdient sein sollen, w&auml;hrend betreffs der &uuml;brigen 562.5
Fr. die Hauseigent&uuml;merin, eine Luxemburgerin, erkl&auml;rt hatte, sie seien ihr Eigentum und
r&uuml;hrten aus einer vor einigen Jahren gemachten Erbschaft her. Auch waren einige
weitere Verhaftungen erfolgt, welche inde&szlig; nicht<strong> </strong>aufrechterhalten wurden.


<br><br>Auch dieses Vorgehen der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde d&uuml;rfte zweifellos<strong> </strong>als ein
unberechtigter Uebergriff auf die luxemburgischen Hoheitsrechte anzusehen sein. Die
rechtlichen Wirkungen der von den Verwaltungsbeh&ouml;rden in den besetzten Gebieten
zu Gunsten der Heeresverwaltung verf&uuml;gten Beschlagnahmen dehnen sich nicht auf das
Gro&szlig;herzogtum aus und die Milit&auml;rgerichtsbarkeit kann nur innerhalb des
Geltungsbereichs der Verordnungen, gegen die ein Versto&szlig; begangen worden ist<strong>, </strong>eingreifen.


<br><br>Da&szlig; die deutsche Milit&auml;rverwaltung den Schmuggel nach M&ouml;glichkeit zu verhindern
<br><br>Note verbale.                                        Berlin, den 29. November 1918.
sucht, ist begreiflich; dies h&auml;tte aber durch auf jenseitigem Gebiete zu treffende
Ma&szlig;nahmen zu erfolgen.


<br><br>Auf diesseitigem Gebiete kommt die luxemburgische Gesetzgebung in Betracht,
speziell ein Gro&szlig;h. Beschlu&szlig; vom 24. M&auml;rz 1917, durch welchen die Einfuhr von
Waren aus nicht zum Zollverein geh&ouml;renden L&auml;ndern im Prinzip ohne besondere
Erm&auml;chtigung untersagt wurde.


<br><br>Das eigenm&auml;chtige Eingreifen des deutschen Milit&auml;rs ist erfolgt,<strong> </strong>ohne da&szlig; je bei der
<br><br>Das Ausw&auml;rtige Amt beehrt sich die Luxemburgische Gesandtschaft auf die
Regierung &uuml;ber die Art und Weise, auf welche dieser Beschlu&szlig; zur Ausf&uuml;hrung
Verbalnote vom 5. d. M. D. 720/18 zu benachrichtigen, da&szlig; die Deutsche Regierung
gelangte, irgend eine Beschwerde erhoben worden w&auml;re. Die Regierung w&auml;re also nicht
die Auffassung der Luxemburgischen Regierung hinsichtlich der Auslegung des
in die M&ouml;glichkeit versetzt gewesen, f&uuml;r den Fall, wo die Heeresverwaltung
Artikels 13 des Haager Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der
irgendwelche Klagen vorzubringen berechtigt zu sein geglaubt h&auml;tte, diese auf ihre
neutralen M&auml;chte und Personen im Falle eines Landkrieges vom 18. Oktober 1907
Begr&uuml;ndung zu pr&uuml;fen und eventuell die n&ouml;tigen Ma&szlig;nahmen zu treffen.
f&uuml;r zutreffend erachtet. Der bezeichnete Artikel gibt den neutralen M&auml;chten wohl
das Recht, Kriegsgefangenen, die mit ihrer Erlaubnis auf ihrem Gebiet verweilen,
den Aufenthalt anzuweisen; er legt ihnen aber nicht die Verpflichtung auf,
dahingehende Ma&szlig;nahmen gegen&uuml;ber den Kriegsgefangenen zu treffen.


<br><br>Die vielfachen Hausdurchsuchungen, Be[s]chlagnahmungen und Verhaftungen haben
begreiflicherweise die Bev&ouml;lkerung in gro&szlig;e Aufregung versetzt und sollen sogar
demn&auml;chst in der Kammer der Abgeordneten zur Sprache gebracht werden.


<br><br>Ich beehre mich, Sie ergebenst zu bitten, erneut beim Ausw&auml;rtigen Amte wegen des
Vorgehens der besetzenden Macht Einspruch zu erheben und dahin zu wirken, da&szlig;
solche beklagenswerten Uebergriffe in die Befugnisse der inl&auml;ndischen Beh&ouml;rden in
Zukunft vermieden werden.


<br><br>Genehmigen Sie, geehrter Herr Gesch&auml;ftstr&auml;ger, auch bei diesem Anla&szlig; die erneute
VII.
Versicherung meiner vorz&uuml;glichen Hochachtung.


DISPOSITIONS SUR LES VOYAGES.


<br><br>KAUFFMAN.


86.


<em>Extrait d'un avis publi&eacute; par 1e commandant des troupes allemandes.</em>


69.<em></em>


<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Arendt, Charg&eacute;
<br><br>Neue Bestimmungen betreffend den Reiseverkehr, treten mit dem 21. Juli 1915 in
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
Kraft.




Lettre.                                                    Luxemburg, den 18. Mai 1918.
<br><br>F&uuml;r Luxemburg wird au&szlig;erdem noch bestimmt, da&szlig; Passierscheine zum Verlassen
Luxemburgs nur der Befehlshaber der Truppen in Luxemburg erteilt. Gesuche zu
Reisen in das Operations- und Etappengebiet und nach Belgien behandelt der
Befehlshaber wie unter Abschnitt B 3 bis 5 und 8 angeordnet.




<br><br><strong></strong>Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 6. Februar d. J. beehre ich mich Ihnen
ergebenst zur Kenntnis zu bringen, da&szlig; die deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rden noch nicht von
der Vornahme von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen wegen Schmuggels
oder Diebst&auml;hle bezw. Hehlerei zum Schadan der Heeresverwaltung Abstand
genommen haben.


<br><br>So wurde gegen Ende M&auml;rz die Wohnung des Handelsmannes Wilwertz von
VIII.
R&uuml;melingen durchsucht nach Fleischwaren, welche angeblich auf der Grube Steinberg
daselbst gestohlen worden waren. Durch diesen<strong> </strong>Diebstahl soll eine direkte Sch&auml;digung
der deutschen Heeresinteresse vorgelegen haben. Die Untersuchung verlief  resultatlos.


<br><br>Vor einigen Tagen nahm die deutsche Kriminalpolizei, an Hand einer<strong> </strong>Liste,
TRAVAIL DE PRISONNIERS DE GUERRE SUR TERRITOIRE
Durchsuchungen vor bei einer ganzen Anzahl von H&auml;ndlern, welche Erm&auml;chtigungen
LUXEMBOURGEOIS.
der staatlichen Metallsammelstelle zum Ankauf von Kupfer und Altmetallen besitzen.


<br><br>In mehren F&auml;llen ist die Beschlagnahme geringerer oder gr&ouml;&szlig;erer Mengen Metall
erfolgt.


<br><br>Ich beehre mich, Euer Hochwohlgeboren anheimzugeben, wegen dieser neuen Eingriffe
87.
in die Befugnisse der luxemburgischen Gerichtsbeh&ouml;rden und Polizeiorgane auf Grund
der in meinem vorerw&auml;hnten Schreiben enthaltenen Darstellungen weitere
Vorstellungen zu erheben.


<br><br>Gerne benutze ich auch diesen Anla&szlig;, Ihnen, geehrter Herr Gesch&auml;ftstr&auml;ger, den
<em>La maison Utzschneider et Ed. Jaunez &agrave; Wasserbillig, &agrave; M. Eyschen, Ministre
Ausdruck meiner vorz&uuml;glichen Hochachtung zu erneuern.
d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>




<br><br>KAUFFMAN.
<br><br>Lettre.                                                              Wasserbillig, le 11 ao&ucirc;t 19:15.




70.
<br><br>Monsieur le Ministre,




<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Arendt, Charg&eacute;
<br><br>Par la pr&eacute;sente nous avons l'honneur de vous soumettre la question suivante et vous
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
prions d'avoir l'obligeance de nous faire savoir votre d&eacute;cision en principe, ne voulant
pas agir sans &ecirc;tre renseign&eacute;s sur votre opinion.


<br><br>Notre usine de Wasserbillig qui occupe en moyenne 450 &agrave; 500 ouvriers, se voit
restreinte actuellement &agrave; environ 130 ouvriers, hommes &acirc;g&eacute;s, jeunes gens, filles et les
hommes d'&acirc;ge moyen font presque compl&egrave;tement d&eacute;faut. Pour le moment, il nous est
encore possible de maintenir la fabrication. Si ce manque de bonnes forces continuait
et si nous ne pouvions engager 20 &agrave; 30 ouvriers<strong> </strong>d'&acirc;ge moyen nous serions forc&eacute;s de
fermer la fabrique t&ocirc;t ou tard. Ce serait tr&egrave;s regrettable soit dans notre int&eacute;r&ecirc;t soit dans
celui de nos vieux ouvriers et jeunes gens que nous ne pouvons occuper pour des
travaux faciles ot moins fatiguants. Nous prenons donc la libert&eacute; de vous prier de bien
vouloir d&eacute;cider en principe, si la possibilit&eacute; existe au cas urgent d'employer 20 &agrave; 30
prisonniers de guerre.


<br><br>Lettre.                                                        Luxemburg, den 5. Juni 1918.
<br><br>Nous ne croyons pas qu'il sera possible d'engager des ouvriers au pays, parce que le
bassin minier occupe m&ecirc;me des gens de notre contr&eacute;e. Cette circonstance et notre
situation &agrave; la fronti&egrave;re nous for&ccedil;ait depuis longtemps d'employer des ouvriers allemands
et d'autres &eacute;trangers.


<br><br>En attendant votre d&eacute;cision dans cette question de principe, veuillez agr&eacute;er, M. le
Ministre, l'expression de notre parfait d&eacute;vouement:


<br><br>Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich unter Bezugnahme auf meine Schreiben vom
23. Februar und 18. Mai 1918 ergebenst um Mitteilung dar&uuml;ber zu bitten, ob eine
Stellungnahme der Kaiserlichen Regierung in der fraglichen Angelegenheit noch nicht
erfolgt ist.


<br><br>Zugleich beehre ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, da&szlig; in den letzten Tagen
<br><br>ROEVER-CHARTON.
mehrere Luxemburger wegen Spionage verhaftet<strong> </strong>worden sind und gegen dieselben ein
kriegsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll. Die Verhafteten sind:




<br><br>1. der Bahnhofvorsteher J. P. Thill aus<strong> </strong>Grundhof;
88.  




<br><br>2. dessen Ehefrau, geborene Thoma;  
<br><br>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; MM. Utzschneider et Ed.
Jaunez &agrave; Wasserbillig.




<br><br>3. der Eisenbahnschaffner Wilhelm Malget aus Diekirch;
<br><br>Lettre.*)  Luxembourg, le 13 ao&ucirc;t 1915.




<br><br>4. der Eisenbahnassistent Camille Thoma aus Petingen;
<br><br>Messieurs,




<br><br>5. der Wagenmeister der Prinz-Heinrich-Eisenbahnen Viktor Gratia aus Niederwiltz;
<br><br>En r&eacute;ponse &agrave; votre lettre du 11 ct., j'ai l'honneur de vous informer que le Gouvernement
grand-ducal n'est pas en mesure d'accorder l'autorisation demand&eacute;e.




<br><br>6. der Hotelinhaber Neu aus Luxemburg-Bahnhof und dessen Ehefrau;
<br><br>Le Ministre d'&Eacute;tat;  Pr&eacute;sident du Gouvernement


<br><br> EYSCHEN.


<br><br>7. der Postbeamte Thillen aus Luxemburg;


<br><br>*) -La m&ecirc;me d&eacute;cision a &eacute;t&eacute; prise dans de nombreuses affaires semblables.


<br><br>8. der Beamte des Statistischen Amtes M Worr&eacute; aus Luxemburg.


IX.


<br><br>In Sachen Fournelle war seinerzeit dem zur Aburteilung zusammengetretenen
Feldgericht hiesigerseits ein Memorandum*) &uuml;berreicht worden, worin nachgewiesen
wurde, da&szlig; im Fall von hierlands begangener Spionage weder der dem
kriegsgerichtlichen Verfahren stets zu Grund gelegte &#167; 160 des deutschen
Milit&auml;r-Strafgesetzbuches, noch eine andere Bestimmung der deutschen
Strafgesetzgebung zur Anwendung gelangen kann.


<br><br>Voraussetzung f&uuml;r den Tatbestand des Kriegsverrats ist n&auml;mlich, da&szlig; die Tat auf dem
<br><br>ARRESTATIONS, PAR L'AUTORIT&Eacute; MILITAIRE ALLEMANDE A
Kriegsschauplatz begangen worden ist. Als solcher kann das Gro&szlig;herzogtum nicht
LUXEMBOURG, DE PRISONNIERS DE GUERRE &Eacute;VAD&Eacute;S SUR
angesehen werden, weil darunter nur dasjenige Gebiet verstanden werden kann, wo in
TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.
Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden. Sonst m&uuml;&szlig;te ganz
Deutschland als Kriegsschauplatz bezw. Operationsgebiet, denn beide Begriffe d&uuml;rften
sich decken, zu gelten haben.


<br><br>Die Oberste Deutsche Heeresleitung selbst hat in den Orten, die nicht weiter von den
Fronten entfernt sind als Luxemburg, als au&szlig;erhalb des Operationsgebietes liegend
bezeichnet. So war in einem Telegramm der Deutschen Obersten Heeresleitung vom
9. August 1915 &uuml;ber einen Fliegerangriff auf Saarbr&uuml;cken zu lesen: &#171;Westlicher
Kriegsschauplatz: ...... die beiden Flugzeuge geh&ouml;rten offenbar einem Geschwader an,
das vorher auf die offene, au&szlig;erhalb des Operationsgebietes liegende Stadt Saarbr&uuml;cken
Bomben abwarf.&#187;


<br><br>Nach Ansicht der Gro&szlig;herzoglichen Regierung k&ouml;nnte eine Strafverfolgung nur auf
89.
Grund des Art. 123 des luxemburgischen Strafgesetzbuches vor den inl&auml;ndischen
Gerichten stattfinden.


<br><br>Eine Abschrift des vorerw&auml;hnten Memorandums ist Gegenw&auml;rtigem beigef&uuml;gt und ich
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office Imp&eacute;rial des
darf Sie ergebenst bitten, im Sinne der darin enthaltenen Ausf&uuml;hrungen bei den
Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em>
zust&auml;ndigen Stellen im Interesse unserer Landsleute, die Auffassung der
Gro&szlig;herzoglichen Regierung geltend zu machen. Allerdings hat in der im Ausw&auml;rtigen
Amt am 15. Juni 1915 gepflogenen Besprechung auch die Reichsregierung den
Standpunkt vertreten, da&szlig; Strafverfolgung in Spionagef&auml;llen den deutschen Beh&ouml;rden
vorbehalten bleiben musse. Sollte es nicht gelingen, dieselbe zur Aufgabe dieser
Auffassung zu bewegen, so w&auml;re immerhin mit allem Nachdruck darauf zu bestehen,
da&szlig; den Beschuldigten das Recht der freien Verteidigung in weitgehendem Ma&szlig;e,
namentlich auch durch Zulassung luxemburgischer Rechtsanw&auml;lte, wie dies
gelegentlich der vorerw&auml;hnten Besprechung zugesichert worden war, gew&auml;hrleistet
werde, und da&szlig; ihnen auch alle prozessualen Garantien, in besondere diejenigen,
welche sich aus der <em>eidlichen </em>Vernehmung der Zeugen und Sachverst&auml;ndigen ergeben,
zuteil werden.


<br><br>Gerne benutze ich auch diesen Anla&szlig;, Ihnen, geehrter Herr Gesch&auml;ftstr&auml;ger, die
Versicherung meiner vorz&uuml;glichen Hochachtung zu erneuern.


<br><br>KAUFFMAN
Lettre.**) -                                                  Luxemburg, den 14. August 1917.




<br><br>*) N&#176; 67.
<br><br>Dem Ausw&auml;rtigen Amte beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, da&szlig; die deutsche
Besatzungstruppe in letzter Zeit verschiedene Kriegsgefangene Russen, die nach
dem Gro&szlig;herzogtum entkommen waren, festgenommen und abgef&uuml;hrt hat.  


<br><br> Auf Grund des Art. 13 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 hat die
neutrale Macht die Pflicht, solche Personen in Freiheit zu lassen und sie kann
denselben den Aufenthaltsort anweisen.


71.<em></em>
<br><br>Da die Gro&szlig;herzogliche Regierung dieser Forderung des internationalen Rechts sich
zu unterwerfen bereit ist, darf ich das Ausw&auml;rtige Amt ergebenst bitten, bewirken zu
wollen, da&szlig; die auf luxemburgischen Boden entwichenen Kriegsgefangenen zu obigem
Zwecke den hiesigen Beh&ouml;rden &uuml;berlassen werden.




<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial
<br><br>KAUFFMAN.
des Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em>




<br><br><em> </em>Lettre.                                                Luxemburg, den 12. Juni 1918.


<br><br> **) Voir n&#176; 84.


<br><br>Wie dem Hohem Amte bereits durch den Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen
Gesch&auml;ftstr&auml;ger Hrn. Dr E. Arendt mitgeteilt worden sein d&uuml;rfte, sind in letzter Zeit,
seitens der deutschen Milit&auml;rverwaltung in Luxemburg, mehrere Verhaftungen von
luxemburgischen Staatsangeh&ouml;rigen vorgenommen worden.


<br><br>Die den Verhafteten zur Last gelegten strafbaren Handlungen sind bis jetzt der
X.
Gro&szlig;herzoglichen Regierung nur zum Teil bekanntgegeben worden; &uuml;ber den Ort, nach
welchem die H&auml;ftlinge abgef&uuml;hrt worden sind, wurde ihr, trotz sofortiger Anfrage, in
jedem einzelnen Falle, bei dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in
Luxemburg, keinerlei Mitteilung gemacht. Sie sieht sich auf diese Weise zu ihrem
Bedauern aller Mittel benommen, irgend etwas zum Schutze ihrer Landsleute zu
unternehmen, namentlich auch die eventuell im Interesse ihrer Verteidigung gebotenen
Ma&szlig;nahmen zu treffen.


<br><br>Indem Hr. Geschaftstr&auml;ger Dr. Arendt augenblicklich durch Krankheit an der Aus&uuml;bung
<br><br>INTERNEMENT DE BELLIG&Eacute;RANTS ANGLAIS ET FRANCAIS PAR LE
seines Amtes verhindert ist, beehre ich mich dieserhalb unmittelbar an das Ausw&auml;rtige
GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS.
Amt heranzutreten mit der ergebenen Bitte, geneigtest bewirken zu wollen, da&szlig; die
Gro&szlig;herzogliche Regierung baldtunlichst in die Lage versetzt werde, den Verhafteten
ihre Hilfe angedeihen zu lassen.


<br><br>Gleichzeitig darf ich dem Wunsche Ausdruck verleihen, da&szlig; den Inhaftierten, f&uuml;r die
Dauer der Untersuchungshaft, alle m&ouml;glichen Erleichterungen gew&auml;hrt werden, und da&szlig;
es ihren Angeh&ouml;rigen gestattet werde<strong>, </strong>dieselben mit Lebensmitteln und
Kleidungsst&uuml;cken zu versorgen.


<br><br>Dieser Wunsch d&uuml;rfte umso berechtigter erscheinen, als die Verhaftungen
90.
meistenteils am Sp&auml;tabend oder w&auml;hrend der Nacht vorgenommen wurden und die
betreffenden Personen nur notd&uuml;rftig bekleidet sind.  




<br><br>KAUFFMAN
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
Quartier g&eacute;neral, &agrave; Luxembourg.</em>




72.
<br><br>Lettre. Luxemburg, den 14. August 1917.


<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;r&icirc;al des
Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em>


<br><br>Im Anschlu&szlig; an unsere Unterredung vom 13. ds. Mts. beehre ich mich, Ihnen
beigeschlossenen einen Bericht, den Hr. Regierungsrat Dr. Nickels &uuml;ber die von ihm
am selben Tag, unter Mitwirkung des Hrn. Major-Kommandanten der Bewaffneten
Macht, des Hrn. B&uuml;rgermeisters der Gemeinde Befort und des daselbst stationierten
Gendarmen Schmitz, gemachten Feststellungen erstattet hat, zur gef&auml;lligen
Kenntnisnahme ergebenst zu &uuml;berreichen.


<br><br>T&eacute;l&eacute;gramme exp&eacute;di&eacute; le 20 juin 1918.
<br><br>Dieser Bericht d&uuml;rfte dartun, da&szlig; die Bev&ouml;lkerung, die aus Neugierde zur
Landungsstelle gest&uuml;rmt war, w&auml;hrend des ganzen Vorganges nicht die Haltung
eingenommen hat, wie sie dem Hrn. Befehlshaber dargestellt worden ist.


<br><br>Der Flieger mu&szlig;te eine Notlandung vornehmen und sein Fall kommt somit in den
Anwendungskreis des Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907.


<br><br>Da Regierung von Verwandten der Verhafteten Luxemburger um Hilfe gedr&auml;ngt,
<br><br>Auf Grund der ihr durch diesen Text auferlegten Pflicht (s. Karl Strupp, Das
w&auml;re ich f&uuml;r beschleunigte Behandlung meines Schreibens zw&ouml;lften Juni sehr zu
Internationale Landkriegsrecht, 1914, S. 139-140), beabsichtigt die Gro&szlig;herzoglich
Dank verpflichtet.
Luxemburgische Regierung, den Flieger zu internieren, wie dies in &auml;hnlichen F&auml;llen,
w&auml;hrend des gegenw&auml;rtigen Krieges, von Holland und der Schweiz ge&uuml;bt wird; Zu
diesem Zwecke wird sie die notwendigen Ma&szlig;nahmen ergreifen, um denselben
ausfindig zu machen. Ich glaube annehmen zu k&ouml;nnen, da&szlig; die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde
die Verpflichtung &uuml;bernehmen wird, den Aviatiker nicht zu beanspruchen und ihn der
Regierung zu &uuml;bergeben, wenn sie ihrerseits desselben habhaft werden sollte.


<br><br>Ich darf einer gef&auml;lligen R&uuml;ck&auml;u&szlig;erung entgegensehen.


<br><br>Staatsminister, KAUFFMAN.


Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,


KAUFFMAN




73.
91.




<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Off&icirc;ce imp&eacute;rial des
<br><br><em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs
Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em>
du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,
Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>




<br><br>Lettre.                                                    Luxemburg, den 21. Juni 1918.  
<br><br>Lettre Luxemburg, den 26. August 1917.




<br><br>Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 12. Juni d. J. und zu meinem gestrigen
<br><br>Mit verbindlichstem Dank f&uuml;r die gef&auml;llige Mitteilung vom 14. d. M. in Sachen des bei
Telegramm beehre ich mich, das Ausw&auml;rtige Amt ergebenst davon in Kenntnis zu
Befort gelandeten franz&ouml;sischen Fliegers beehre ich mich, dem Staatsministerium ganz
setzen, da&szlig; die Kammer der Abgeordneten in der Sitzung vom 11. d. M. einstimmig
ergebenst zu erwidern, da&szlig; der Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober
gegen die Verhaftungen Einspruch erhoben hat.
1907 nach meinem Daf&uuml;rhalten auf Heeresangeh&ouml;rige der mit Deutschland im Kriege
befindlichen Staaten, die nach Luxemburg gelangen, keine Anwendung finden kann,
weil Luxemburg selbst f&uuml;r die deutsche Kriegsmacht besetztes Gebiet und
Kriegsschauplatz ist.


<br><br>Ich nehme Anla&szlig; von diesem Proteste der Volksvertretung, um erneut den von der
<br><br>Zudem w&uuml;rden es in dem vorliegenden Falle zwingende milit&auml;rische Interessen der
Gro&szlig;herzoglichen Regierung von jeher eingenommenen Standpunkt zu betonen,
Milit&auml;rbeh&ouml;rde verbieten, den franz&ouml;sischer Flieger im Falle seiner Ergreifung der
da&szlig;, angesichts des feierlich anerkannten friedlichen Charakters der Okkupation des
Regierung auszuantworten. Es ist in vielen F&auml;llen erwiesen, da&szlig; der Feind gerade durch
Landes, die inl&auml;ndische Gerichtsbarkeit mit der Aburteilung s&auml;mtlicher hierlands
Flugzeuge seine Agenten als Spione oder zur Vornahme von Anschl&auml;gen gegen
begangenen strafbaren Handlungen, in Gem&auml;&szlig;heit der inl&auml;ndischen Gesetzgebung,
Kunstbauten in den von uns besetzten Gebieten absetzt. In diesem Falle ist der
und, soweit Spionage in Betracht kommt, nach Art 123 des hiesigen
Spionageverdacht durch die Tatumst&auml;nde (Entziehung der Festnahme durch die Flucht,
Strafgesetzbuches befa&szlig;t bleiben m&uuml;sse.
Anlegung von Zivilkleidern) ohne weiteres begr&uuml;ndet.


<br><br>In einem seinerzeit vom Hrn. Staatsanwalt beim Bezirksgerichte zu Luxemburg,
<br><br>Luxemburg darf, schon mit R&uuml;cksicht auf die N&auml;he der Front, unter keinen Umst&auml;nden
gelegentlich eines gegen den luxemburgischen Staatsangeh&ouml;rigen Fournelle
ein Zufluchtsort f&uuml;r feindliche Heeresangeh&ouml;rige werden; die milit&auml;rische Sicherheit
er&ouml;ffneten Verfahrens, ausgearbeiteten Memorandums, ist zudem auf der Grundlage
verlangt unbedingt, da&szlig; <em>jeder </em>in Luxemburg ergriffene feindliche Heeresangeh&ouml;rige der
der Lehren deutscher Rechtsgelehrter dargetan worden, da&szlig; die Anwendung der
deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde &uuml;bergeben wird. Deshalb mu&szlig; ich bedingungslos und in
deutschen Strafgesetzgebung in den beregten F&auml;llen nicht zu einer Verurteilung
jedem Falle die Ueberlassung ergriffener feindlicher Heeresangeh&ouml;riger verlangen.  
f&uuml;hren k&ouml;nne. Ich beehre mich Gegenw&auml;rtigem eine Abschrift dieses Memorandums
beizuf&uuml;gen mit der ergebenen Bitte, auf Grund der darin enthaltenen Ausf&uuml;hrungen,
in eine erneute Prufung der strittigen Fragen eintreten zu wollen.


<br><br>Insbesondere darf ich darauf hinweisen, da&szlig; das Gro&szlig;herzogtum nicht als
<br><br>TESSMAR Oberst.
Kriegsschauplatz im Sinne des &#167;160 des Milit&auml;r-Strafgesetzbuches anzusehen sein
d&uuml;rfte, weil darunter nur dasjenige Gebiet verstanden werden kann, auf dem in
Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden. Mit demselben
Rechte wie das Gro&szlig;herzogturn k&ouml;nnte das ganze deutsche Reich als
Kriegsschauplatz angesehen werden. Die Oberste Deutsche Heeresleitung selbst hat
Orte, die nicht weiter von den Fronten entfernt sind als Luxemburg, die au&szlig;erhalb
des Operationsgebietes liegend bezeichnet. So war in einem Telegramm der
Obersten Heeresleitung vom 9. August 1916, &uuml;ber einen Fliegerangriff auf
Saarbr&uuml;cken, zu lesen: &#171; Westlicher Kriegsschauplatz: ........... die beiden Flugzeuge
geh&ouml;rten offenbar einem Geschwader an, das vorher auf die offene, au&szlig;erhalb des
Operationsgebietes liegende Stadt Saarbr&uuml;cken Bomben abwarf.&#187;


<br><br>In allen F&auml;llen glaube ich der Erwartung Ausdruck verleihen zu d&uuml;rfen, da&szlig; die
Gro&szlig;herzogliche Regierung baldtunlichst in die Lage versetzt werden wird, den in
Haft Genommenen ihren Beistand im Sinn des diesseitigen vorerw&auml;hnten Schreibens
vom 12.d. M. angedeihen zu lassen, namentlich auch soweit deren Verteidigung vor
Gericht in Frage kommt. KAUFFMAN.


<em>92.</em>




74.
<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
pouvoirs au Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral &agrave; Luxembourg, au Minist&egrave;re grand-ducal
d'&Eacute;tat &agrave; Luxembourg ,</em>




<br><br><em>M. le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, Au Gouvernement grand-ducal &agrave;
<br><br>Lettre. Luxemburg, den 18. September 1918.
Luxembourg.</em>




<br><br> Lettre.     Berlin, den 30. September 1918.
<br><br>Wi[e] mir zur Kenntnis<strong> </strong>gekommen ist, haben sich die drei Insa&szlig;en des am 17 ds. Mts.
fr&uuml;h morgens bei K&uuml;ntzig gelandeten Flugzeuges an die Gro&szlig;herzogliche Regierung mit
dem Antrage gewandt, sie innerhalb des Gro&szlig;herzogtums zu internieren. Diesem
Antrage soll seitens der dortigen Regierung auch stattgegeben worden sein. Die
Fliegeroffiziere sollen sich in der Stadt Luxemburg selbst aufhalten.


<br><br>Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 26. August 1917*), in dem ich dargelegt hatte,
da&szlig; der Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 auf
Heeresangeh&ouml;rige der mit Deutschland im Kriege befindlichen Staaten hier in
Luxemburg keine Anwendung finden kann, darf ich das Gro&szlig;herzogliche Ministerium
um Auslieferung der drei Fliegeroffiziere bitten, und zu diesem Zweck mir
baldm&ouml;glichst anzugeben, wo ich diese in Empfang nehmen lassen kann. Ich darf das
Gro&szlig;herzogliche Staatsministerium darauf aufmerksam machen, da&szlig; ich dieses in
vollem Umfange dafur verantwortlich machen m&uuml;&szlig;te, wenn die Fliegeroffiziere infolge
ungen&uuml;gender Bewachung sich der Internierung entziehen wollten.
<br><br>TESSMAR, Generalmajor.


<br><br>Der Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich auf die Schreiben
<br><br>*) 91
vom 12. und 21. Juni d. J., betreffend die Verhaftung von luxemburgischen
Staatsangeh&ouml;rigen durch deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rden, Nachstehendes zu erwidern.
 
<br><br>Die Verhaftungen sind erfolgt, weil begr&uuml;ndeter Verdacht vorlag, da&szlig; luxemburgische
Staatsangeh&ouml;rige franz&ouml;sische Kriegsgefangene bei der Abwanderung nach den
Niederlanden unterst&uuml;tzt haben. Dieser Verdacht hat sich nach dem Ergebnis der
weiteren Ermittelungen in vollem Umfang best&auml;tigt. Der H&uuml;ttenbeamte Hansen hat
einger&auml;umt, einen franz&ouml;sischen Kriegsgefangenen l&auml;ngere Zeit beherbergt zu haben
und ihm sp&auml;ter zur Abwanderung nach den Niederlanden behilflich gewesen zu sein.
Mehrere andere der Beschuldigten haben demselben Kriegsgefangenen sowie einem
franz&ouml;sischen Artillerieoffizier zur R&uuml;ckkehr nach Frankreich mit Rat und Tat Beistand
geleistet. Es ist festgestellt, da&szlig; es sich um eine weit verbreitete Organisation handelt,
deren Agenten einander die abzuschiebenden Kriegsgefangenen gegenseitig zul&uuml;hrten.
Hansen erscheint auch der deutschfeindlichen Spionage dringend verd&auml;chtig; er hat
franz&ouml;sischen Milit&auml;rpersonen, die nach Frankreich zur&uuml;ckkehren wollten, den Auftrag
erteilt, die franz&ouml;sichen milit&auml;rischen Stellen dar&uuml;ber zu unterrichten, in welcher Weise
der deutsche Nachschub &uuml;ber die Bahnh&ouml;fe Aachen, Trier, Luxemburg und Metz
wirksam behindert werden k&ouml;nne.


<br><br>Ueber den Grund der Verhaftungen ist &uuml;brigens nach Mitteilung der zust&auml;ndigen
<em>93.</em>
milit&auml;rischen Stellen die Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische Regierung, soweit es die
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le major g&eacute;n&eacute;ral
Lage der Untersuchung gestattete, regelm&auml;&szlig;ig unterrichtet worden. Dagegen erschien
Tessmar, commandant  des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
es, angesichts der Art der den Verhafteten zur Last gelegten Handlungen, nicht
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em><br><br>
ang&auml;ngig, auch den Ort der Festhaltung mitzuteilen; denn in diesem Falle w&uuml;rde die
Gefahr bestanden haben, da&szlig; sich Angeh&ouml;rige oder sonstige Bekannte der zahlreichen
Verhafteten auf irgend eine Weise mit ihnen in Verbindung setzten und den Zweck der
Untersuchung gef&auml;hrdeten. Die Versorgung der Verhafteten mit Lebensmitteln und
Kleidungst&uuml;cken ist durch diese Vorsichtsma&szlig;regel nicht behindert worden, da, wie der
Gro&szlig;herzoglichen Regierung bekannt ist, solche Gegenst&auml;nde durch Vermittelung der
Zentralpolizeistelle den Beteiligten zugef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen. Von dieser M&ouml;glichkeit
ist auch in umfangreicher Weise Gebrauch gemacht worden.


<br><br>Der am meisten belastete Hansen wurde aus Anla&szlig; seiner Erkrankung in einem
Lettre. Luxembourg, den <em>23. </em>September 1918.<br><br>
Kriegslazarett untergebracht; an der notwendigen F&uuml;rsorge f&uuml;r die Verhafteten haben
es sonach die deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rden nicht fehlen lassen. Der Bestellung von
Rechtsbeist&auml;nden steht in allen F&auml;llen nichts entgegen, sobald der Stand der
Ermittelungen deren Zulassung gestattet.


<br><br>Was die auch aus diesem Anla&szlig; wiederum bem&auml;ngelte Zust&auml;ndigkeit der deutschen
Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich auf das
Milit&auml;rbeh&ouml;rden zum Einschreiten bei Straftaten betrifft, die auf luxemburgischen
sehr gef&auml;llige Schreiben vom 18. September 1918 ergebenst zu erwidern, da&szlig; die
Gebiet von Luxemburgern begangen sind, so ist die Deutsche Regierung in
Gro&szlig;herzogliche Regierung nicht in der Lage ist<strong>, </strong>dem Antrag auf Auslieferung der drei
Uebereinstimmung mit den der Luxemburgischen Regierung seinerzeit erteilten
Insassen des am 17. d. M. bei K&uuml;ntzig gelandeten Flugzeuges, deren Internierung
Zusicherungen von vornherein davon ausgegangen, da&szlig; in F&auml;llen, durch die keine
tats&auml;chlich stattgefunden hat, Folge zu leisten. Sie ist der Ansicht, da&szlig; die
erheblichen milit&auml;rischen Interessen ber&uuml;hrt werden, die Ahndung den luxemburgischen
internationalen Verpflichtungen, die ihr als der Regierung eines neutralen souver&auml;nen
Beh&ouml;rden zu &uuml;berlassen ist. An diesem Grundsatz h&auml;lt sie auch jetzt noch fest,
Staates obliegen, trotz der Besetzung des Landes durch die deutschen Truppen,
wenngleich die inzwischen von ihr gemachten Erfahrungen beweisen, da&szlig; die
fortbestehen und da&szlig; deshalb ihr Verhalten im vorliegenden Fall nur durch die
luxemburgischen Beh&ouml;rden vielfach nicht geneigt sind, innerhalb des Rahmens der
Vorschriften des Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 bestimmt
luxemburgischen Strafgesetze den deutschen Interessen in ausreichender Weise
werden kann. Ihre Verantwortlichkeit richtet sich auch nach Bestimmungen derselben
Rechnung zu tragen.*) Es darf in dieser Beziehung unter anderm auf die F&auml;lle Pauly
Konvention.<br><br>
und Fackelstein**) hingewiesen werden, in denen trotz der Gef&auml;hrdung milit&auml;rischer
Interessen die Verfolgung den luxemburgischen Beh&ouml;rden &uuml;berlassen worden ist.
Gegen Fackelstein ist seitens der luxemburgischen Gerichte ein Verfahren &uuml;berhaupt
nicht er&ouml;ffnet worden. Bei Pauly hat das Zuchtpolizeigericht in Luxemburg nur
sogenannten Dienstbotendiebstabl als vorliegend erachtet und den Angeklagten unter
Gew&auml;hrung von Strafaufschub lediglich zu einer Bu&szlig;e von 200 Fr. verurteilt.


<br><br>Andererseits mu&szlig; die Deutsche Regierung daran festhalten, da&szlig; wegen solcher
Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
Straftaten, wodurch deutshe milit&auml;rische Interessen in erheblichen Ma&szlig;e gef&auml;hrdet
werden, die Zust&auml;ndigkeit der deutschen Milit&auml;rgerichte auch dann begr&uuml;ndet ist, wenn
diese Straftaten von Luxemburgern auf luxemburgischen Gebiet begangen sind. Es
widerspricht dies dem friedlichen Charakter der Besetzung des Landes keineswegs;
denn es liegt im Wesen jeder milit&auml;rischen Besetzung, da&szlig; sich der besetzende
Truppenk&ouml;rper gegen die ihn bedrohenden Gefahren selbst zu sch&uuml;tzen hat, und zwar
ohne R&uuml;cksicht darauf, ob es sich um Angriffe milit&auml;rischer oder anderer Art handelt.
Hiernach mu&szlig; grunds&auml;tzlich f&uuml;r die Verfolgung aller Handlungen, die geeignet sind, die
milit&auml;rischen Interessen der besetzenden Macht zu sch&auml;digen, die Zust&auml;ndigkeit der
deutschen Milit&auml;rgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden. Deshalb sind, wie ich
mit Beziehung auf die Noten des Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Herrn
Gesch&auml;ftstr&auml;gers vom 14. Februar und 4. M&auml;rz d. J.--D. 12118 und D.
17218--bemerken m&ouml;chte, nicht nur F&auml;lle von Spionage, sondern alle F&auml;lle von
Landesverrat (Kriegsverrat) der deutschen Milit&auml;rgerichtsbarkeit regelm&auml;&szlig;ig
unterworfen. Unter diesem Gesichtspunkt k&ouml;nnen die von der Gro&szlig;herzoglichen
Regierung erhobenen Beschwerden als begr&uuml;ndet nicht anerkannt werden; denn es
handelt sich in allen von ihr angef&uuml;hrten F&auml;llen der polizeilichen und gerichtlichen
Verfolgung von Luxemburgern um den Schutz wichtiger milit&auml;rischer Interessen des
Deutschen Reichs. Es kann insbesondere keinem Zweifel unterliegen, da&szlig; unter den
Begriff des Kriegsverrats auch die Sabotage f&auml;llt, soweit dadurch kriegswirtschaftlich
wichtige Betriebe oder milit&auml;rische Einrichtungen in der Absicht gest&ouml;rt werden,
dadurch der Kriegsmacht des Deutschen Reichs Nachteile zuzuf&uuml;gen oder den Feinden
Deutschlands Vorschub zu leisten. Ebenso mu&szlig; es, im Hinblick auf die schwere
Sch&auml;digung deutscher milit&auml;rischer Interessen durch Diebst&auml;hle an Sparmetallen oder
anderen kriegswirtschaftlich wichtigen Materialien, als eine Kriegsnotwendigkeit
bezeichnet werden, da&szlig; in allen F&auml;llen dieser Art die Milit&auml;rbeh&ouml;rde sofort eingreift
und n&ouml;tigen Falles auch zur Festnahme von verd&auml;chtigen Luxemburgern schreitet,
damit, sofern sich der Verdacht des Kriegsverrats best&auml;tigt, der Fall dem deutschen
Milit&auml;rgericht zur Aburteilung zugewiesen werden kann.


<br><br>Auch in F&auml;llen in denen in anderer Weise eine erhebliche Sch&auml;digung der Interessen
<br><br>KAUFFMAN
des deutschen Heeres bewirkt wird, mu&szlig; an der Berechtigung der deutschen
 
Milit&auml;rbeh&ouml;rden zum Einschreiten festgehalten werden. In dem von dem Herren
 
Gesch&auml;ftstr&auml;ger zur Sprache gebrachten Falle des Luxemburgers Pierre**) hat sich
<em>94.</em>
ergeben, da&szlig; sich dieser im Besitz einer bedeutenden Menge von Gegenst&auml;nden befand,
die zweifellos deutsches milit&auml;risches Eigentum waren. Ein Einschreiten in diesem Falle
erschien insbesondere um deswillen geboten, weil, wie der Gro&szlig;herzoglichen
Regierung durch den Befehlshaber der Deutschen Truppen in Luxemburg wiederholt
mitgeteilt worden ist, durch die fortgesetzte Entziehung der von der deutschen
Heeresverwaltung im besetzten feindlichen Gebiet beschlagnahmten, f&uuml;r die
Kriegsf&uuml;hrung notwendigen Rohstoffe, das deutsche Heeresinteresse erheblich
gesch&auml;digt wird. Wenn &uuml;brigens die Gro&szlig;herzogliche Regierung annimmt, da&szlig; den
polizeilichen und gerichtlichen Ma&szlig;nahmen in Beziehung auf den Warenschmuggel die
Beschlagnahmeverf&uuml;gungen der Milit&auml;roberbefehlshaber im besetzten Gebiet zu
Grunde liegen, so beruht dies auf einem Mi&szlig;verst&auml;ndnis. Bei diesen Ma&szlig;nahmen. die
sich tats&auml;chlich nicht unmittelbar gegen den Schmuggel als solchen richten, handelt es
sich vielmehr um F&auml;lle, in denen solche Waren und Gegenst&auml;nde, die offenbar im
Eigentum der deutschen Milit&auml;rverwaltung gestanden haben und ihr auf widerrechtliche
Art<strong> </strong>entzogen worden sind, von luxemburgischen Landeseinwohnern aufgekauft und
weiterver&auml;u&szlig;ert sind. Diese Handlungsweise erf&uuml;llt den Tatbestand der Hehlerei im
Sinne des &#167; 259 des Reichsstrafgesetzbuches.


<br><br>Pierre ist demgem&auml;&szlig; auch durch feldgerichtliches Urteil auf Grund von &#167; 259 des
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident  du Gouvernement, &agrave; M. A.J. Balfour,
Reichsstrafgesetzbuches und &#167;161 des deutschen Milit&auml;rstrafgesetzbuches wegen
Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat pour lesAffaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Londres.</em>
Hehlerei zu drei Monaten Gef&auml;ngnis verurteilt worden. Auch in diesem Falle hat sich
die deutsche Milit&auml;rverwaltung auf die unbedingt notwendigen Ma&szlig;nahmen beschr&auml;nkt,
indem sie ledi[g]lich Pierre durch ein deutsches Milit&auml;rgericht aburteilen lie&szlig;, w&auml;hrend
eine Anzahl anderer luxemburgischer Staatsangeh&ouml;riger, die s&auml;mtlich als ber&uuml;chtigte
Schmuggler bezeichnet werden und in deren Besitz ebenfalls Milit&auml;reigentum
vorgefunden wurde, wieder freigelassen sind, da es sich in ihrem Falle nur um
verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig geringf&uuml;gige Gegenst&auml;nde in nicht bedeutender Menge handelte, soda&szlig;
f&uuml;r die deutsche Heeresverwaltung ein erhebliches Interesse an milit&auml;rischer
Strafverfolgung nicht angenommen wurde.


<br><br>Was den in der Note des Herrn Geschaftstr&auml;gers vom 4. M&auml;rz d. J. er&ouml;rterten Fall**)
der angeblichen Beschlagnahme einer Summe von 10.000 Franken anlangt, so handelt
es sich hierbei nicht um ein Verfahren gegen einen Luxemburger, sondern um eine
Untersuchung gegen den fl&uuml;chtigen franz&ouml;sischen Fabrikarbeiter August Popp in
Petingen, der mit Pierre zusammengearbeitet hat im &uuml;brigen auch spionageverd&auml;chtig
ist. Wie der Gro&szlig;herzoglichen Regierung inzwischen von dem Milit&auml;rbefehlshaber
mitgeteilt sein wird, handelt es sich nicht um 10.000 Fr., sondern nur um 1564 Fr. und
5407 Mk., die unter den Gebrauchsgegenst&auml;nden des.Popp in Beschlag genommen
worden sind.


<br><br>In dem von dem Herrn Gesch&auml;fstr&auml;ger gleichfalls, zur Sprache gebrachten Fall Frank,
<br><br>Lettre. Luxembourg, le 20 septembre 1918.
war die beanstandete Wiederverhaftung des Genannten nach seiner Flucht aus der
Strafanstalt im milit&auml;rischen Interesse um deswillen geboten, weil die Gro&szlig;herzogliche
Regierung nach Lage der Verh&auml;ltnisse einem f&ouml;rmlichen Auslieferungsantrag wohl
nicht entsprochen haben w&uuml;rde und deshalb keine andere M&ouml;glichkeit bestand, Frank
der Vollstreckung der gegen ihn erkannten Strafe wieder zuzuf&uuml;hren.


<br><br>Die Gro&szlig;herzogliche Regierung hat von neuem darauf hingewiesen, da&szlig; nach ihrer
Auffassung Luxemburg nicht als Kriegsschauplatz im Sinne von &#167;161 des deutschen
Milit&auml;rstrafgesetzbuches angesehen werden k&ouml;nne, und da&szlig; aus diesem Grunde die
Aburteilung von Luxemburgern wegen der von ihnen in Luxemburg begangenen
Straftaten durch deutsche Milit&auml;rgerichte der gesetzlichen Grundlage entbehre. Die
deutsche Regierung glaubt sich demgegen&uuml;ber auf den Hinweis beschr&auml;nken zu sollen,
da&szlig; diese die Zust&auml;ndigkeit der deutschen Milit&auml;rgerichte ber&uuml;hrende Frage in jedem
Falle der Pr&uuml;fung des erkennenden Gerichtes unterliegt, und da&szlig; die deutschen
Milit&auml;rgerichte in st&auml;ndiger Praxis ihre Zust&auml;ndigkeit bejaht haben<strong>.</strong>


<br><br>Die Deutsche Regierung bedauert hiernach, sich in den zur Er&ouml;rterung stehenden
<br><br>J'ai l'honneur de porter &agrave; la connaissance de Votre Excellence que le 17 de ce mois trois
Fragen der Auffassung der luxemburgischen Regierung nicht anschlie&szlig;en zu k&ouml;nnen.
officiers ayant mont&eacute; un avion britannique, &agrave; savoir:
Sie wird indes, soweit der milit&auml;rische Charakter der Besetzung<strong> </strong>luxemburgischen
Gebiets dies zul&auml;&szlig;t, auch in Zukunft darauf bedacht sein, da&szlig; weniger wichtige F&auml;lle
selbst dann, wenn eine Sch&auml;digung deutscher milit&auml;rischer Interessen in einem
gewissen Umfange vorliegen sollte, nach wie vor den Luxemburgischen Beh&ouml;rden zur
Verfolgung und Aburteilung &uuml;berlassen werden. Im &uuml;brigen ist sie schon bisher st&auml;ndig
bem&uuml;ht gewesen, aus dem bestehenden Zustand sich ergebende H&auml;rten, [s]oweit dies
mit den milit&auml;rischen Interessen irgendwie vereinbar war, zu beseitigen. Sie darf in
dieser Beziehung unter anderm darauf hinweisen, da&szlig; der seinerzeit dreimal zum Tode
verurteilte luxemburgische Staatsangeh&ouml;rige Noppeney trotz schwerster Verschuldung
durch Kaiserlichen Gnadenerla&szlig; vor der Vollstreckung der Strafe bewahrt geblieben
ist.


<br><br>Mr. Cobham Ralph Lowndes, volontaire argentin, &acirc;g&eacute; de 27 ans, natif de
Bu&eacute;nos-Ayres, lieutenant en premier S. Notts. Hussards, attach&eacute; R. A. F. N&#176; matricule
12404.


<strong></strong>Der Reichskanzler,
<br><br>Mr. Gallagher Ernest Graham, canadien, &acirc;g&eacute; de 23 ans, originaire de Leamington,
Ontario, lieutenant en premier, R. A. F.


Im Auftrage, Kriege
<br><br>Mr. Taylor Edwin, anglais, &acirc;g&eacute; de 21 ans, natif de Norwich, Norfolk, lieutenant en
second A. C. C., attach&eacute; R. A. F. ont &eacute;t&eacute; recueillis sur le territoire du Grand-Duch&eacute;
et intern&eacute;s par les soins des autorit&eacute;s grand  ducales &agrave; Luxembourg, par application
de l'art. 11 de la Vme Convention de La Haye sur l&egrave;s droits et devoirs des
Puissances et des personnes neutres en cas de guerre sur terre.


<br><br>Les int&eacute;ress&eacute;s, en apprenant qu'ils se trouvaient sur territoire neutre, avaient exprim&eacute;
eux-m&ecirc;mes le d&eacute;sir formel d'&ecirc;tre intern&eacute;s en conformit&eacute; des stipulations de la
Convention de La Haye pr&eacute;vis&eacute;e. Ils ont donn&eacute; leur parole d'honneur de ne pas
tenter de s'&eacute;vader.


<br><br>Ils sont tous les trois sains et saufs et seraient heureux que, par l' entremise de leur
Gouvernement, leurs familles fussent rassur&eacute;es au plus t&ocirc;t sur leur sort. Les trois
officiers ont &eacute;t&eacute; enti&egrave;rement &eacute;quip&eacute;s &agrave; neuf et munis de tous les v&ecirc;tements et effets
d&eacute;sir&eacute;s; ils toucheront les soldes correspondant &agrave; leurs grades. Ils seraient bien aise
toutefois de recevoir de chez eux des envois de cigarettes, de cigares, de tabacs, de
chocolat, enfin des douceurs de nature &agrave; ajouter au &#171;confort&#187; de leur situation. Ils ont
en outre, mais en ordre tr&egrave;s subsidiaires seulement, exprim&eacute; le vu--si cela est
possible sans difficult&eacute;s--d'&ecirc;tre pourvus des effets &eacute;numer&eacute;s ci-apr&egrave;s: une
demi-douzaine de chemises de jour, une demi-douzaine de cale&ccedil;ons, une
demi-douzaine de chaussettes, une demi-douzaine de flanelles, une demi-douzaine
de mouchoirs, une paire de bottines ou de chaussures de luxe.


<br><br>*) Dans une lettre du 22 avril 1917, le colonel Tessmar: &agrave; son tour, avait formul&eacute; contre
<br><br>En portant ceci &agrave; la connaissance de votre Excellence je saisis bien volontiers cette
les tribunaux luxembourgeois le reproche de partialit&eacute; et avait d&eacute;clar&eacute; qu'on ne pouvait
occasion etc.
avoir que peu de confiance dans la justice luxembourgeoise. Le procureur g&eacute;n&eacute;ral
d'l&Eacute;tat n a pas manqu&eacute; de r&eacute;futer ce reproche par son apostille du 30 avril 1917.
 


<br><br>**) N&#176; 68.


<br><br>KAUFFMAN.


<em></em>75.




<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;s&icirc;dent du Gouvernement, &agrave; M. le colonel Tessmar,
commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du grand quartier g&eacute;n&eacute;ral.</em>


<strong></strong>XI.


<br><br>Lettre.                                                      Luxemburg, den 5 Juni l918.
INTERVENTION DE L'AUTORIT&Eacute; MILITAIRE ALLEMANDE DANS GR&Eacute;VE
DES OUVRIERS D'USINES DU MOIS DE JUIN 1917.




<br><br>Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich
95.
ergebenst zur Kenntnis zu bringen, da&szlig; zwei Beamte der deutschen Zentralpolizeistelle
am gestrigen Vormittag, zwischen 10 und 11 hr, in den Gesch&auml;ftsr&auml;umen der
&#171;Amtlichen Auskunftstelle&#187; Luxemburg, Athen&auml;umstra&szlig;e, die Verhaftung des
Kassierers M. Worr&eacute;, Kommis beim Statistischen Amt, vorgenommen haben.


<br><br>Wie dem Hrn.-Befehlshaber bekannt, bildet die Amtliche Auskunftstelle einen
Dienstzweig der Gro&szlig;herzoglichen Luxemburgischen Regierung, die mit der Wahrung
der Interessen der franz&ouml;sischen, belgischen und italienischen Staatsangeh&ouml;rigen,
w&auml;hrend der Dauer des Krieges, betraut ist.


<br><br>Wenn das genannte Amt, aus Raummangel, nicht im Regierungsgeb&auml;ude selbst
<br><br><em>Proclamation affich&eacute;e &agrave; l'usine de Differdange par M. le colonel Tessmar,
untergebracht werden konnte, so ist es dennoch als zu demselben geh&ouml;rig zu
commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand Quartier
betrachten.
g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>


<br><br>Aus diesem Grunde lege ich Verwahr ein gegen das Vorgehen der deutschen Beamten,
welche unter keinen Umst&auml;nden zu einer Verhaftung innerhalb der
Regierungsgeb&auml;ulichkeiten vorschreiten durften. Einer gef&auml;lligen R&uuml;ck&auml;u&szlig;erung darf
ich entgegensehen.


<br><br>Wie mir bekannt geworden ist. wird die Arbeiterschaft durch gewissenlose Hetzer
und ausl&auml;ndische Agenten zum Streik und zu Gewaltt&auml;tigkeiten aufgehetzt. <em>Ich
warne jeden [davor], sich an diesen Hetzereien zu beteiligen oder ihnen zu folgen. </em>


<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Ich &uuml;berlasse es der Arbeiterschaft jeden Betriebs, ihre W&uuml;nsche bei den
Betriebsverwaltungen vorzutragen. Ich kann aber nicht zulassen, da&szlig; hinter dem
R&uuml;cken der schwerk&auml;mpfenden deutschen Armeen durch Einzelne Unruhen entstehen,
welche die Sicherheit der Truppen und die deutschen Heeresinteressen bedrohen und
damit den Feinden des deutschen Reiches zugute kommen.
 
<br><br>Durch Streik und Gewaltt&auml;tigkeiten im Industriegebiet Luxemburgs w&auml;re dieser Fall
gegeben.
 
<br><br>Nach den Kriegsgesetzen hat jede nicht zu den Truppen des Feindes geh&ouml;rende Person
die schwerste Strafe, unter Umst&auml;nden die Todesstrafe, verwirkt<strong>, </strong>die es unternimmt,
der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen Truppen Nachteil
zuzuf&uuml;gen.




<br><br>KAUFFMAN.
<br><br>Luxemburg, den 10. Mai 1917.




76.
<br><br>Der Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg,




<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs
<br><br>TESSMAR, Oberst
du grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Ministre d'&Eacute;tat grand-ducal</em>




<br><br>Lettre.                                                    Luxemburg, den 8. Juni 1918.
<em>96.</em>


<br><br><em>Proclamation affich&eacute;e dans la ville de Rumelange par le commandant allemand de
la localit&eacute;.</em>


<br><br>Dem Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Staatsministerium, Luxemburg, &uuml;berreiche ich
anliegend unter Bezugnahme des dortigen Schreibens vom 5. d. M. betreffend die
Festnahme des Kassierers M. Worr&eacute; einen Bericht*) des mit den Ermittelungen gegen
Worr&eacute; von hier beauftragten Offiziers.


<br><br>Daraus geht hervor, da&szlig; keinesfalls eine Verhaftung in den Gesch&auml;ftsr&auml;umen der
<br><br>Bekanntmachung.
Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Regierung stattgefunden hat; diese ist vielmehr erst
im Gebaude der Zentralpolizeistelle erfolgt.


<br><br>Damit sehe ich den dortigen Protest als erledigt an.


<br><br>Die auf den H&uuml;ttenwerken in Luxemburg besch&auml;ftigten feindlichen Ausl&auml;nder, wie
Belgier, Franzosen, Italiener und Russen, werden darauf aufmerksam gemacht, da&szlig; sie
zur Wahrung der deutschen.Interessen sofort einem deutschen Gefangenlager zugef&uuml;hrt
werden, sofern sie sich an dem Streike beteiligen.


<br><br>TESSMAR, Generalmajor.
<br><br>Die bereits in den Streik getretenen feindlichen Arbeiter erhalten hiermit zur
Wiederaufnahme der Arbeit eine Frist bis zum 1. Juni 12 Uhr mittags.




<br><br>*) N&#176; 77.
<br><br>Esch a. d. Alz., den 31. Mai 1917.




77.<em></em>
<br><br>Der &ouml;rtliche Befehlshaber.


<em>Rapport de M. le lieutenant Sachs, adjoint &agrave; l'office central de police allemande &agrave;
Luxembourg, &agrave; M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar</em>


<br><br>Diese Plakate sind durch deutsche Posten bewacht.


Rapport.                                                          Luxemburg, den 8. Juni 1918.




<br><br>Am 4. d. M. erhielt ich von Hrn. Hauptmann Kersandt den Befehl, die Briefschaften
97.
und sonstigen vorgefundenen Schriftst&uuml;cke bei dem luxemburgischen
Regierungsbeamten Worr&eacute; zu pr&uuml;fen und, wenn sich auf Grund dieser Pr&uuml;fung der
Verdacht des Kriegsverrats ergeben sollte, ihn festzunehmen.


<br><br>Zu diesem Zwecke stellte ich zun&auml;chst fest, da&szlig; Worr&eacute; sich nicht zu Hause, sondern
<br><br><em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du.Gouvernement, &agrave;</em> <em>M. Arendt, Charg&eacute;
in seinem Amt aufhielt. Ich ging dann mit dem Feldpolizeibeamten Konrad in das
d'affaires du Grand-Duch&eacute; de Luxembourg, </em>&agrave; <em>Berlin.*)</em>
Geb&auml;ude der amtlichen Auskunftstelle in der Athen&auml;umsstra&szlig;e, wo Worr&eacute; gebeten
wurde, Auskunft &uuml;ber einige private Schriftst&uuml;cke zu geben, die im Laufe der
eingeleiteten Ermittelungen gegen den Gastwirt Neu und Gen. beschlagnahmt worden
waren Worr&eacute; erkl&auml;rte sich dazu bereit. Ich bat ihn, mich auf kurze Zeit in seine
Wohnung zu begleiten, womit er pers&ouml;nlich einverstanden war. Wir fuhren dann mit
dem Auto in seine Wohnung, wo er mir die Durchsicht seiner pers&ouml;nlichen Papiere
anheimstellte. Diese, wenn auch nur fl&uuml;chtig vorgenommen, schien den bestehenden
Verdacht zu best&auml;tigen; infolgedessen habe ich Worr&eacute; in seiner Wohnung aufgefordert,
mir zur Zentralpolizeistelle zu folgen.




<br><br>Sachs, Leutnant d. R.
<br><br>'T&eacute;l&eacute;gramme exp&eacute;di&eacute; le 2 juin 1917.




78.


<br><br>Seit vorgestern umfassender Streik der Bergbau- und H&uuml;ttenarbeiter.


<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le major g&eacute;n&eacute;ral
<br><br>Abgesehen von einigen gemeldeten F&auml;llen von Bedrohung Arbeitswilliger der Arbed
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
in Esch deren gerichtspolizeiliche Untersuchung in die Wege geleitet ist, haben die
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>
Ausst&auml;ndigen sich ruhig verhalten. Deutsche Infanterie und Husaren sind in Esch und
Differdingen einger&uuml;ckt, allwo der Alarmzustand ausgesprochen worden ist. Die
betreffende Er&ouml;ffnung des Kommandeurs in Esch, vom 1. Juni, an das
B&uuml;rgermeisteramt dieser Stadt, lautet wie folgt:


<br><br>&#171; Die durch den ausgebrochenen Streik bedingten au&szlig;erordentlichen  Verh&auml;ltnisse
haben mich im Interesse der deutschen Heeresverwaltung veranla&szlig;t, f&uuml;r den
Befehlsbereich des Bataillons den Alarmzustand  zu verh&auml;ngen. Hiernach werden alle
Versammlungen im Freien und Stra&szlig;enumz&uuml;ge mit sofortiger Waffengewalt
unterdr&uuml;ckt, die R&auml;delsf&uuml;hrer festgenommen und wegen Kriegsverrats vor das
Kriegsgericht gestellt. In der gleichen Weise wird vorgegangen werden gegen das
Ankleben und Verteilen von Flugbl&auml;ttern und gegen die Streikposten,  sowie gegen alle
Handlungen, die gegen die allgemeine &ouml;ffentliche Ordnung in Beziehung auf den
zeitigen Streik, ferner auch gegen alle Bel&auml;stigungen gegen Arbeitswillige
irgendwelcher Art versto&szlig;en. Ich ersuche, obige Ma&szlig;nahmen der Bev&ouml;lkerung in
geeignet erscheinender Weise bekanntzugeben und mache f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung
derselben die Gendarmerie- und Polizeiorgane mitverantwortlich.


<br><br>Lettre.                                                            Luxemburg, den 24. Juni 1918.


<br><br>Gezeichnet: V&ouml;lsing.&#187;


<br><br>Den Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich, unter
Bezugnahme auf das gef&auml;llige Schreiben vom 8. d. M., ergebenst auf den beiliegenden
Bericht des Vorstehers der Amtlichen Auskunftstelle zu verweisen.


<br><br>Wenn auch die Verhaftung erst auf der Zentralpolizeistelle mit der Erkl&auml;rung der
<br><br>In diesen Ma&szlig;nahmen der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde erblickt die Gro&szlig;herzogliche
weiteren Freiheitsentziehung definitiv geworden sein mag, so sind jedoch alle
Regierung zu ihrem Bedauern eine weitgehende Beeintr&auml;chtigung der den B&uuml;rgern
Vorg&auml;nge, vom Eintritt der Polizeibeamten in die R&auml;ume der Staatlichen
gesetzlich gew&auml;hrten Freiheiten und der auf die Aufrechthaltung der &ouml;ffentlichen
Auskunftstelle an, als eine ununterbrochene Folge von in notwendigem
Ordnung abzielenden Befugnisse der diesseitigen Beh&ouml;rden. Ganz speziell der
Zusammenhang miteinander stehender Handlungen und somit auch als ein
Schlu&szlig;satz in dem Erla&szlig;e des Herrn Kommandeurs von Esch ist f&uuml;r uns durchaus
unteilbares Ganzes anzusehen. Dies umsomehr, als Worr&eacute; nicht einmal gestattet
unannehmbar. Regierung ersucht Verwahr einzulegen und um Aufkl&auml;rung
wurde, seinen Vorgesetzten von seiner Entfernung aus dem Dienstzimmer in
einzukommen.
Kenntnis zu setzen, und als ihm auch die Versicherung gegeben worden war, seine
Abwesenheit sei nur von kurzer Dauer. Im Uebrigen hat auch die Bev&ouml;lkerung
allgemein den Eindruck gehabt, da&szlig; die Verhaftung in den Dienstr&auml;umen der
Auskunftstelle und w&auml;hrend des Dienstes vorgenommen wurde, und sie konnte nach
dem ganzen Hergang der Sache keinen andern Eindruck gewinnen.


<br><br>Zu meinem lebhaften Bedauern sehe ich mich deshalb gezwungen, den in meinem
Schreiben vom 5. Juni erhobenen Einspruch aufrecht zu erhalten und ich darf wohl
einer weitern gef&auml;lligen Aeu&szlig;erung in der Angelegenheit entgegensehen.


<br><br>Staatsminister THORN.


<br><br>Der Staatsminister, Prasident der Regierung,


<br><br>KAUFFMAN.
<br><br>*) Copie de ce t&eacute;l&eacute;gramme a &eacute;t&eacute; transmise le m&ecirc;me jour &agrave; MM.de Buch, Ministre
d'Allemagne, et le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
pouvoirs du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, Luxembourg.






79.
98.




<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allem&agrave;ndes, fond&eacute; de
<br><br><em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Heckmann,
pouvoirs du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Iuxembourg, au Minist&egrave;re d'&Eacute;tat
major-commandant de la  force arm&eacute;e luxembourgeoise, &agrave; Luxembourg.</em>
grand-ducal.</em>




<br><br>Lettre.                                                  Luxemburg, den 30. Juni 1918.


<br><br>Lettre. Luxemburg, den 2. Juni 1917.


<br><br>Dem Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Staatsministerium in Luxemburg teile ich auf
das gef&auml;llige Schreiben vom 24. d. M. betreffend Festnahme des luxemburger
Regierungsbeamten Worr&eacute; Folgendes mit:


<br><br>Da&szlig; Hr. Worr&eacute; zun&auml;chst in seiner Wohnung aufgesucht wurde, war unn&ouml;tig, da zur
<br><br>Wie ich bereits gestern Abend die Ehre hatte, Ihnen zu erkl&auml;ren, k&ouml;nnen die
fraglichen Zeit seine Anwesenheit in seinen Dienstr&auml;umen mit Recht angenommen
Gendarmen und Polizeiorgane durchaus nicht an die von den deutschen
werden mu&szlig;te. Hr. Worr&eacute; hat auf die Bitte der fraglichen Beamten der
Milit&auml;rbeh&ouml;rden in der Streikangelegenheit erlassenen Verf&uuml;gungen gebunden sein. Nur
Zentralpolizeistelle sich ohne weiteres bereiterkl&auml;rt, sie in seine Wohnung zu begleiten,
unsere Gesetze und Reglemente und Anweisungen der Vorgesetzten sind f&uuml;r die in der
hat allerdings gebeten, seine vorgesetzte Dienststelle vom Verlassen der
Leitung der Staatsdienste t&auml;tigen Organe ma&szlig;gebend.  
Gesch&auml;ftsr&auml;ume benachrichtigen zu k&ouml;nnen. Darauf wurde ihm gesagt, seine
Abwesenheit w&uuml;rde nur kurze Zeit dauern, voraussichtlich 10 Minuten. Gerade diese
Aeu&szlig;erung zeigt am deutlichsten, da&szlig; eine Verhaftung des Hrn. Worr&eacute; nicht ohne
Weiteres in Frage kam. Erst die Tatsache, da&szlig; in seiner Wohnung sehr umfangreiches
und Verdacht erregendes Schriftmaterial vorgefunden wurde, n&ouml;tigte zu der
Aufforderung an Hrn. Worr&eacute;, zur Zentralpolizeistelle zu folgen. Auf deren Bitten wurde
die Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische Regierung sofort durch mich von der einstweiligen
Festnahme des Hrn. Worr&eacute; verst&auml;ndigt.


<br><br>Durchaus unrichtig ist auch, da&szlig; Hrn. Worr&eacute; seine Briefschaften in den Raumen der
<br><br>Ich bitte, die Gendarmen mit Instruktion in diesem Sinne versehen zu wollen.
amtlichen Auskunftstelle &#171;abgenommen&#187; wurden. Hr. Worr&eacute; wurde vielmehr gefragt,
ob er in der amtlichen Auskunftstelle ihm pers&ouml;nlich geh&ouml;rende Schriftst&uuml;cke verwahre.
Darauf zog er seine Brieftasche, &uuml;bergab sie den Beamten und erkl&auml;rte: &#171; Dies ist alles&#187;


<br><br>Da&szlig; die Beamten der Zentralpolizeistelle im Auto zur amtlichen Auskunftstelle fuhren,
kann wohl kaum zur St&uuml;tzung der Behauptung, es sei eine Verhaftung in staatlichen
Dienstr&auml;umen vorgenomrnen, angef&uuml;hrt werden.


<br><br>Wie aus dem Vorstehenden ohne weiteres ersichtlich sein d&uuml;rfte, kann ich die dortige
<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
Auffassung, es handle sich bei den ganzen Vorg&auml;ngen um &#171;eine ununterbrochene Folge
von in notwendigem Zusammenhang mit einander stehender Handlungen und somit
auch um ein unteilbares Ganze&#187;, keinesfalls teilen. Ich beziehe mich wiederholt hierf&uuml;r
auf die oben angef&uuml;hrten Tatsachen. Ebenso wenig d&uuml;rfte es darauf ankommen, da&szlig;
auch die Bev&ouml;lkerung allgemein den Eindruck gehabt habe, die Verhaftung sei in den
Dienstr&auml;umen der amtlichen Auskunftstelle und w&auml;hrend des Dienstes vorgenommen
worden. Der Bev&ouml;lkerung kann ein Urteil dar&uuml;ber gar nicht zustehen, weil etwa auf der
Stra&szlig;e anwesende Personen nur zum allergeringsten Teile Zeuge der fraglichen
Vorg&auml;nge waren.


<br><br>THORN


<br><br>Mit vorstehender Aeu&szlig;erung darf ich wohl den von der Gro&szlig;herzoglich
Luxemburgischen Regierung erhobenen Einspruch als erledigt betrachten.




<br><br>TESSMAR, Generalmajor.


<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial
des Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em>


80.<em></em>


<br><br>Lettre. Luxemburg, den 3. August 1917.


<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
pouvoirs du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral &agrave; Luxembourg, au Gouvernement
grand-ducal.</em>


<br><br>Dem Ausw&auml;rtigen Amte beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, da&szlig; die deutsche
Milit&auml;rbeh&ouml;rde in Luxemburg den Schuhmacher Georg Drsssert aus Differdingen und
den Maschinisten Johann Spaar aus Esch a. d. Alz. am 5. bezw. 6. Juni verhaftet und
dem Zivilgef&auml;ngnis in Trier zugef&uuml;hrt hat.


<br><br>Lettre. Luxembourg, den 22. Juli 1918.
<br><br>Ein Schreiben des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen in Luxemburg vom 9.
 
Juni besagt, da&szlig; beide verd&auml;chtig sind, gelegentlich des letzten Streiks in
kriegsverr&auml;terischer Absicht die Arbeiterschaft zum Streik aufgewiegelt zu haben.
Spaar habe sich au&szlig;erdem wegen Beleidigung der Obersten Heeresleitung zu
verantworten, weil er in einer &ouml;ffentlichen Versammlung ge&auml;u&szlig;ert habe, die Oberste
Heeresleitung habe schmutzig gehandelt, indem sie sich in die Streikangelegenheiten
eingemischt habe.
 
<br><br>Eine Mitteilung des Hrn. Obersten Tessmar vom 24. Juli bringt der Gro&szlig;herzoglich
Luxemburgischen Regierung zur Kenntnis, da&szlig; Drssaert und Spaar durch ein
Feldgericht beim Gericht der stellv. 30. I.-B. in Trier jeder wegen Kriegsverrats zu zehn
Jahren Zuchthaus verurteilt worden sind.


<br><br>Im Verlaufe meines Schreibens vom 18<em>. </em>d. M. in Sachen Neu und Gen. beehre ich mich
<br><br>Die Verurteilten haben, indem sie zum Streik aufforderten, lediglich ein nicht zu
der Gro&szlig;herzoglichen Regierung mitzuteilen, da&szlig; ich, nachdem nunmehr das
verneinendes Recht ausge&uuml;bt und konnten sich somit auch keiner weder nach hiesigen
Ermittelungsverfahren gegen Worr&eacute; ergeben hat, da&szlig; er bei der Unterst&uuml;tzung von
noch deutschen Gesetzen zu ahnenden Straftat schuldig machen. Sie verfolgten den
entwichenen Kriegsgefangenen nicht als Privatperson gehandelt hat, sondern im
Zweck, eine Erh&ouml;hung der L&ouml;hne zu erzielen und waren sich wohl nicht bewu&szlig;t, da&szlig;
Auftrage seines Vorgesetzten des Regierungsrats Funck und seiner Dienststelle, einer
ihre Handlungsweise die deutschen Milit&auml;rinteressen sch&auml;digen k&ouml;nnte.
Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Beh&ouml;rde, angeordnet habe, das Verfahren gegen
Worr&eacute; einzustellen. Ich darf jedoch gleichzeitig die Erwartung aussprechen, das die
Gro&szlig;herzogliche Regierung gegen die von ihren Beamten und offiziellen Organe[n]
get&auml;tigte Neutralit&auml;tsverletzung energische Schritte ergreift, um in Zukunft weiteren
derartigen F&auml;llen<strong> </strong>vorzubeugen.  


<br><br>TESSMAR, Generalmajor.
<br><br>Die Angelegenheit ist in der Kammer der Abgeordneten zur Sprache gekommen und
wird auch von der &ouml;ffentlichen Meinung in einer Weise er&ouml;rtert, die eine nicht zu
verkennende Unzufriedenheit zum Ausdruck bringt.  


<br><br>Von diesen rechtlichen und tats&auml;chlichen Erw&auml;gungen ausgehend, legt die
Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische Regierung Verwahr gegen das Vorgehen der
Besatzungstruppe ein und, da sie vor der vollendeten Tatsache steht, bittet sie das
Ausw&auml;rtige Amt bewirken zu wollen, da&szlig; die f&uuml;r die Verurteilten eingereichten und von
ihr zu bef&uuml;rwortenden Gnadengesuche geneigte Aufnahme finden.


81.


<br><br>KAUFFMAN.


<br><br><em>M. Kauffman,  Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du gouvernement, &agrave; M. le major g&eacute;n&eacute;ral
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de  pouvoirs du, Grand
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourq.</em>




<br><br>Lettre. Luxemburg, den 7. August 1918.
100.




<br><br>Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich, in
<br><br><em>M. Zimmerman, Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat  pour les Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin, &agrave; M.
Erledigung des dortigen Schreibens vom 22. Juli 1918, die Abschrift einer Erkl&auml;rung
Arendt, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute; de Luxembourg, &agrave; Berlin.</em>
zu &uuml;berreichen, in der Hr. Regierungsrat Funck des N&auml;heren auf die von dortiger Stelle
gegen ihn als Vorsteher der hiesigen amtlichen Auskunftstelle erhobenen
Anschuldigungen eingeht.




<br><br>Die Ausf&uuml;hrungen des Hrn. Funck sind unter dem Gesichtswinkel des Art. 13 des V.
<br><br>Lettre.                                                                   Berlin, den 6. August 1917.
Haager Abkommens zu bewerten, der folgenden Wortlaut hat: &#171;Die neutrale Macht, die
 
entwichene Kriegsgefangene bei sich&#187; aufnimmt, wird diese in Freiheit lassen. Wenn
sie ihnen gestattet, auf &#187;ihrem Gebiete zu verweilen, so kann sie ihnen den
Aufenthaltsort anweisen.


<br><br>Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich auf die sehr gesch&auml;tzte Note*) vom 4. v. M.
Nr. D. 360/17 ergebenst zu erwidern, da&szlig; die Ma&szlig;nahmen des Offiziers, der zur Zeit
des Streiks die deutschen Truppen in Esch befehligte, einer Pr&uuml;fung unterzogen worden
sind. Nach den eingegangenen Berichten handelte es sich bei der Er&ouml;ffnung des
Oberleutnants V&ouml;lsing nicht um eine Proklamation an die Bev&ouml;lkerung, sondern
lediglich um ein Schreiben an das B&uuml;rgermeisteramt in Esch, das durch die damals
bestehenden besondern Verh&auml;ltnisse veranla&szlig;t war. Auch bezweckte der letzte Absatz
dieses vom B&uuml;rgermeister im Wortlaut ver&ouml;ffentlichten Schreibens, der zu den
Mi&szlig;verst&auml;ndnissen Anla&szlig; gegeben hat, keineswegs die Anma&szlig;ung von Befehlsgewalt
&uuml;ber Luxemburgische Staatsbeamte, es sollten dadurch die Amtsbefugnisse der
Beh&ouml;rden nicht angetastet, vielmehr lediglich die Polizei-Organe auf die
Mitverantwortung f&uuml;r Ruhe und Ordnung aufmerksam gemacht werden.


<br><br>&#187; Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf die Kriegsgefangenen, die von den
<br><br>Die milit&auml;rischen Beh&ouml;rden sind von mir erneut ersucht worden, die von deutscher Seite
Truppen bei ihrer Flucht auf das Gebiet der &#187; neutralen Macht mitgef&uuml;hrt werden. &#187;
gegebenen Zusicherungen streng einzuhalten und der Freiheit der Luxemburgischen
B&uuml;rger in jeder m&ouml;glichen Weise Rechnung zu tragen, insbesondere sich bei etwa
notwendigen Ma&szlig;nahmen vorher mit den Gro&szlig;herzoglichen Beh&ouml;rden ins Benehmen
zu setzen.


<br><br>Ich gebe mich daher der Hoffnung hin, da&szlig; es gelingen wird, derartige<strong>
</strong>Mi&szlig;verstandnisse und Reibungen, die von mir aufrichtig beklagt werden, in Zukunft zu
vermeiden.


<br><br>Sich auf diesen Text st&uuml;tzend, hatte die Regierung bei Gelegenheit der Uebermittelung
<br><br>Der Unterzeichnete ben&uuml;tzt auch diesen Anla&szlig;, um Euer Hochwohlgeboren die
eines Berichtes der Gendarmerie Remich am 28. Juli 1917, bez&uuml;glich zweier Russen,
Versicherung seiner vorz&uuml;glichen Hochachung zu erneuern.  
den Hrn. Befehlshaber um eine m&uuml;ndliche Aussprache in betreff der Anwendung dieser
Bestimmung gebeten, und soweit erinnerlich, einen ablehnenden Bescheid erhalten.
Au&szlig;erdem hatte sie unterm 14. August 1917*) beim Ausw&auml;rtigen Amt in Berlin
beantragt, da&szlig; ihr die entwichenen Kriegsgefangenen &uuml;berlassen w&uuml;rden, um dieselben
nach Ma&szlig;gabe der Haager Konvention behandeln zu k&ouml;nnen; eine Antwort auf diesen
Antrag steht zur Zeit noch aus.**)




<br><br>Nach dem negativen Resultat obiger Korrespondenz ist die Anwendung des zweiten
<br><br>ZIMMERMANN.
Satzes des Art. 13 ausgeschlossen, soda&szlig; nach der sinngem&auml;ssen Auslegung der
angezogenen Bestimmung die entwichenen Kriegsgefangenen hier zu Lande als
gew&ouml;hnliche Ausl&auml;nder zu betrachten sind und deren Unterst&uuml;tzung folgerichtig nach
den allgemein g&uuml;ltigen Vorschriften des Art. 15 des Gesetzes vom 28. Mai 1897 &uuml;ber
den Hilfswohnsitz zu geschehen hat. Au&szlig;erdem und sogar wenn die Materie nicht
durch Gesetz geregelt w&auml;re, entspr&auml;che die Hilfeleistung den Forderungen der
Menschlichkeit.


<br><br>Die Gew&auml;hrung von Hilfe kann demnach zu einem berechtigten Vorwurf nur dann,
Anla&szlig; geben, wenn sie auf neutralit&auml;tswidrige Weise erfolgt, z. B. wenn den
entwichenen Kriegsgefangenen Mittel gegeben werden, sich zu ihrem Truppenteil zu
begeben. Nach den dortigen Verhandlungen l&auml;&szlig;t sich aber diese Annahme nicht
begr&uuml;nden; es ist im Gegenteil erwiesen worden, da&szlig; die gew&auml;hrten Unterst&uuml;tzungen
derart bemessen waren, da&szlig; sie den Interessenten nur &uuml;ber die erste Not hinweghalfen
und es ihnen erm&ouml;glichten, sich nach Arbeit umzusehen.


<br><br>*) Note remise par M. Arendt &agrave; M. Zimmermann, conform&eacute;ment aux instructions lui
donn&eacute;es par t&eacute;l&eacute;gramme de M.Thorn du 2 juin 1917 (voir n&#176; 97).


<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung, KAUFFMAN




<br><br>*) N&#176; 89.
XII.




<br><br>**) N&#176; 85.
<br><br>DEMANDE DE L'AUTORTT&Eacute; MILITAIRE ALLEMANDE CONCERNANT
L'INTRODUCTION D'UN CERTIFICAT D'IDENTIT&Eacute; OBLIGATOIRE POUR
TOUS CEUX QUI RESIDENT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.  




101.


82.


<br><br><em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoir du
Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident
du Gouvernement, &agrave; Luxembourg.</em>


<br><br><em>M. le Major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar; commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
pouvoirs du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Minist&egrave;re d'&Eacute;tat
grand-ducal.</em>


<br><br>Lettre.<strong>                                                          </strong>Luxemburg, den 14. Januar 1918.


<br><br>Lettre.                                Luxemburg, den 20. August 1918.


<br><br>Ew. Exzellenz beehre ich mich unter Bezugnahme auf die letzte<strong> </strong>Besprechung ganz
ergebenst zur Kenntnis zu bringen, da&szlig; ich beauftragt bin, bei der Gro&szlig;herzoglichen
Regierung die Einf&uuml;hrung eines allgemeinen Personalausweiszwanges f&uuml;r s&auml;mtliche im
Gro&szlig;herzogtum sich aufhaltenden Zivilpersonen zu beantragen.


<br><br>Auf das gef&auml;llige Schreiben vom 7. d. M. betreffend dortige Stellungnahme zu meinem
<br><br>Indem ich mich hiermit dieses Auffrags entledige, darf ich unter teilweiser
Schreiben vom 22. Juli d. J. beehre ich mich<strong> </strong>ergebenst Folgendes zu entgegnen:
Wiederholung<strong> </strong>meiner m&uuml;ndlichen Ausf&uuml;hrungen zun&auml;chst darauf hinweisen, da&szlig; nicht
nur die kriegf&uuml;hrenden Staaten f&uuml;r ihr Gebiet von jeder Zivilperson die F&uuml;hrung eines
Ausweises verlangen; auf dem Lichtbild und Unterschrift des Inhabers amtlich
beglaubigt sind, sondern da&szlig; auch, durch die Notwendigkeit einer sch&auml;rferen
Ueberwachung gezwungen, die neutralen Staaten, zuletzt noch die Schweiz, einen
obligatorischen Personalausweis eingef&uuml;hrt haben.


<br><br>Da&szlig; auch f&uuml;r die von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebiete aus
milit&auml;rischen und sicherheitspolizeilichen Gr&uuml;nden ein Personalausweiszwang hat
eingef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, bedarf keiner n&auml;heren Ausf&uuml;hrung. Aehnliche Gr&uuml;nde wie
dort m&uuml;ssen indessen auch hinsichtlich des Gro&szlig;herzogtums Lnxemburg die Oberste
Heeresleitung bestimmen, auf die Einf&uuml;hrung des Personalausweiszwanges zu
bestehen.


<br><br>Art. 13 des V. Haager Abkommens bemerkt, da&szlig; ein neutraler Staat, der entwichene
<br><br>. Die Erfahrungen des letztvergangenen Krie[g]sjahr haben ergeben, da&szlig;, unter
Kriegsgefangene bei sich aufnimmt, diese in Freiheit lassen wird. Wenn er ihnen
Mi&szlig;achtung der von der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde erlassenen Befehle und
gestattet, auf ihrem Gebiet zu verweilen, so kann er ihnen den Aufenthaltsort anweisen.
Pa&szlig;bestimmungen, ein ausgedehnter Verkehr zwischen dem Gro&szlig;herzogtum und den
Diese Fassung besagt nach diesseitiger Anlassung nur, da&szlig; der neutrale Staat
umgrenzenden Gebieten stattfindet und da&szlig; insbesondere solche Elemente in
entwichene Kriegsgefangene nicht ausweist, schlie&szlig;t aber unbedingt Unterst&uuml;tzungen,
erheblicher Zahl das Gro&szlig;herzogtum als Zufluchsort aufsuchen, die sich der Aufsicht
Nachweis von Arbeit usw. usw. aus, da ausdr&uuml;cklich betont ist, da&szlig; der neutrale Staat
und Nachforschung der deutschen Beh&ouml;rden entziehen wollen. W&auml;hrend in dem ersten
sie in Freiheit l&auml;&szlig;t mit der Einschr&auml;nkung, ihnen, falls er gestattet, da&szlig; sie auf seinem
Falle haupts&auml;chlich Schmuggler und An- und Verk&auml;ufer von Waren und Lebensmitteln
Gebiete verweilen, den Aufenthaltsort anzuweisen. Die dortige Auffassung, solche
unberechtigten Grenzverkehr pflegen, handelt es sich im zweiten Falle um deutsche
entwichene Kriegsgefangene seien als gew&ouml;hnliche Ausl&auml;nder zu betrachten, soda&szlig; auf
Deserteure, entwichene Kriegsgefangene haupts&auml;chlich russischer und franz&ouml;sischer
sie das Luxemburger Gesetz &uuml;ber den Hilfswohnsitz Anwendung findet, ist ohne jede
Nationalit&auml;t, zur Zivilarbeit in Deutschland verpflichtete eigene und feindliche
rechtliche Grundlage. Der Wortlaut des Haager Abkommens gilt hierzu keine
Staatsangeh&ouml;rige und Einwohner der besetzten Gebiete von Frankreich und Belgien.
Handhabe. &#171;Forderungen der Menschlichkeit&#187; kommen au&szlig;erdem dann nicht in
 
Betracht, wenn mit der M&ouml;glichkeit gerechnet werden kann,--und das ist nach dem
<br><br>Die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde kann diese Zust&auml;nde nicht dulden, weil in dem ersten Falle
Ergebnis der hier angestellten Ermittelungen zweifellos--da&szlig; die entwichenen
durch den unerlaubten Grenzverkehr und insbesondere den Schmuggel wichtige
Kriegsgefangenen nach ihrer Heimat bezw. ihren Armeen zur&uuml;ckzukommen versuchen
kriegswirtschaftliche Ma&szlig;nahmen durchkreuzt werden und in dem zweiten Falle gerade
werden und versucht haben. Dieser Umstand scheint mir sowohl von Seiten des
in den erw&auml;hnten Elementen diejenigen Personen zu finden sind, die geneigt sind, den
Regierungsrates Funck wie von Seiten der Regierung &uuml;bersehen zu sein. Dasselbe gilt
feindlichen Nachrichtendienst zu unterst&uuml;tzen oder Anschl&auml;ge gegen Eisenbahnen und
auch von Folgendem:
Kunstbauten, gegen die der Heeresverwaltung zur Verf&uuml;gung stehenden Telegraphen
und Fernsprechanlagen und nicht zum mindesten gegen die im Heeresinteresse
arbeitenden industriellen Betriebe zu begehen.


<br><br>Wenn auch die Unterst&uuml;tzungen an sich nicht gro&szlig; waren, so konnten sie doch
<br><br>Die somit notwendig gewordene sch&auml;rfere Ueberwachung der Einwohnerschaft,
zusammen mit andern Betr&auml;gen, die sich entwichene Kriegsgefangene im Luxemburger
hinsichtlich ihrer Person und der Berechtigung ihres Aufenthalts im Gebiet des
Lande, wie aus verschiedenen F&auml;llen hinreichend nachgewiesen, nur zu leicht
Gro&szlig;herzogtums, w&uuml;rde die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde zur Einf&uuml;hrung eigner
verschaffen k&ouml;nnen, geeignet werden, dem Kriegsgefangenen die Abwanderung zu
Ma&szlig;nahmen und zur Vermehrung des zu deren Durchf&uuml;hrung erforderlichen
erleichtern. Hierunter f&auml;llt gleichfalls der Rat zur Aufnahme von Arbeit und der direkte
Beamtenpersonals zwingen. Beides darf wohl im beiderseitigen Interesse als
Nachweis von Arbeitsstellen. Es mu&szlig;te dortseits unbedingt damit gerechnet werden,
unerw&uuml;nscht bezeichnet werden Es la&szlig;t sich diesseitigen Erachtens vermeiden, wenn
da&szlig; die entwichenen Kriegsgefangenen durch ersparten Arbeitsverdienst sich die
die Gro&szlig;herzogliche Regierung selbst ein versch&auml;rftes polizeiliches Meldewesen
n&ouml;tigen Mittel zur Abwanderung verschaffen k&ouml;nnen, auch wenn man au&szlig;er Betracht
veranla&szlig;t, insbesondere den Personalausweiszwang einf&uuml;hrt und zu einer
l&auml;&szlig;t, da&szlig; diese von Seiten der luxemburgischen Bev&ouml;lkerung noch sonstige
r&uuml;cksichtslosen Entfernung derjenigen Personen schreitet, die ihre
Unterst&uuml;tzung erhalten konnten. Die Ausf&uuml;hrungen des Regierungsrates Funck stehen
Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen k&ouml;nnen.
auch in den Punkten, worauf es hier gerade ankommt, im Widerspruch zu den Angaben
des Beamten Worr&eacute;; er gibt zu, da&szlig; viele Personen, wie auch in einem Falle &#171;Martin&#187;,
ihre Eigenschaft als Kriegsgefangene zu erkennen gaben. H&auml;ufig oder anscheinend
meistens wurden diese Personen an Funck verwiesen, den Worr&eacute; &uuml;ber die Herkunft
derselben sicher unterrichtet haben wird. Schlie&szlig;lich hatten diese Leute auch keinen
vern&uuml;nftigen Grund Funck zu verschweigen, was sie Worr&eacute; gesagt hatten. Auch in allen
solchen F&auml;llen ist Unterst&uuml;tzung ausgezahlt worden. Auf die Anfrage, warum auch
einzelnen Personen empfohlen wurde, auf den Strassen nicht franz&ouml;sisch zu sprechen,
geht Funck wohlweislich gar nicht ein. Auch in diesem Falle kann nach dem
pers&ouml;nlichen Eindruck nicht an der Richtigkeit der Angaben des Worr&eacute; gezweifelt
werden. Die Ansicht des Regierungsrates Funck, da&szlig; es mit der Wahrung einer
aufrichtigen Neutralit&auml;t nicht zu vereinbaren sei, bei Gew&auml;hrung von Unterst&uuml;tzungen
nach Herkunft, Erlebnissen usw. der Unterst&uuml;tzungsuchenden zu fragen, erscheint kaum
haltbar, da es an und f&uuml;r sich bei keiner &ouml;ffentlichen Beh&ouml;rde Sitte ist, vollst&auml;ndig
unbekannten Personen auf einfache Erz&auml;hlungen und Bericht hin, ohne Nachpr&uuml;fung
der Richtigkeit dieser Unterst&uuml;tzungen auszuzahlen.


<br><br>Bez&uuml;glich der Ausf&uuml;hrungen &uuml;ber die Absch&uuml;blingslisten kann nur erkl&auml;rt werden, da&szlig;
<br><br>Da&szlig; damit nicht nur den deutschen milit&auml;rischen Interessen gen&uuml;ge getan, sondern auch
hier nichts davon bekannt ist, da&szlig; die Legitimationspapiere erst nach grunds&auml;tzlicher
denjenigen Interessen des Gro&szlig;herzogtums hinsichtlich der Lebensmittelversorgung
Genehmigung des Transports vorgelegt werden. Der angebliche Hinweis des
und der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Lande gedient w&auml;re, darauf
Regierungsbeamten Worr&eacute;, da&szlig; eine Enqu&ecirc;te an dem Wohnsitz des Einzutragenden
brauche ich nur hinzuweisen.
vorgenommen w&uuml;rde, erscheint hinf&auml;llig, da seine Nachprufung, ob der Betreffende in
Luxemburg schon l&auml;ngere Zeit wohnte oder nicht, bei den Anmeldungsverh&auml;ltnissen
kaum durchf&uuml;hrbar war. Schlie&szlig;lich ist eine Nachfrage an dem tats&auml;chlichen Wohnsitz
der die Eintragung nachsuchenden Personen auch<strong> </strong>dahin nicht m&ouml;glich, wenn sie diesen
verschweigen.


<br><br>Ich beehre mich daher nochmals das Gro&szlig;herzogliche Luxemburgische
<br><br>Im &uuml;brigen versichere ich meine Bereitschaft, in eine erneute m&uuml;ndliche Besprechung
Staatsministerium ergebenst zu bitten, gegen Regierungsrat Funck und Worr&eacute;
hinsichtlich der allgemeinen Fragen oder der Einzelh&euml;iten einzutreten, bitte Ew.
einzuschreiten, da ich nicht in der Lage bin, die Ausf&uuml;hrungen des Regierungsrats
Exzellenz indessen um eine baldgef&auml;llige Mitteilung, ob die Gro&szlig;herzogliche Regierung
Funck als gerechtfertigt anzuerkennen. Von dem Veranla&szlig;ten bitte ich mir eine
grunds&auml;tzlich geneigt ist, dem hiermit gestellten Antrag der deutschen Obersten
gef&auml;llige Mitteilung hierher richten zu wollen.  
Heeresleitung entgegen zu kommen.




<br><br>TESSMAR, Generalmajor.
<br><br>TESSMAR, Oberst.




<em>83.</em>
[102.]




<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement &agrave; M. le colonel
pouvoirs du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral &agrave; Luxembourg, au Ministre d'&Eacute;tat
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
grand-ducal.</em>
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>Lettre. Luxemburg, den 13. September 1918.
Lettre.*)                                                Luxemburg, den 23. Februar 1918.




<br><br>Auf mein Schreiben vom 20. 8. 18 betreffend die Regierungsbeamten Funck und Worr&eacute;
<br><br>Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich in
darf ich wohl sehr ergebenst einer recht baldigen Nachricht entgegensehen.
Erwiderung auf das gef&auml;llige Schreiben vom 14. Januar d. J. sehr ergebenst die
nachstehenden Ausf&uuml;hrungen zu unterbreiten:


<br><br>TESSMAR, Generalmajor.
<br><br>Ein im Jahre 1915 zwischen der hiesigen Generalstaatsanwaltschftt und der deutschen
Milit&auml;rverwaltung get&auml;tigter Schriftwechsel, den ich abschriftlich beif&uuml;ge, hatte die
Frage der Abschiebung l&auml;stig gewordener Ausl&auml;nder aus Luxemburg angeschnitten.
Eine befriedigende L&ouml;sung konnte indes damals leider nicht erzielt werden, so da&szlig; es
den hiesigen Beh&ouml;rden nicht m&ouml;glich war, ihre Absichten zu verwirklichen. Und doch
w&auml;re das der wesentliche Schritt auf dem Wege zur Herbeif&uuml;hrung geordneter Zust&auml;nde
auf dem Gebiete der Fremdenpolizei gewesen.


<br><br>Da nun dieselbe Frage, wenn auch unter anderer Form, jetzt angeregt wird, d&uuml;rften,
wenn der dortige Standpunkt aufgegeben werden k&ouml;nnte, die Schwierigkeiten
--insoweit es sich um Ausl&auml;nder handelt-- auf der Grundlage unseres Gesetzes vom
18. Juli 1913 &uuml;ber die Fremdenpolizei, und zwar ohne Zuhilfenahme des
Personalausweises, behoben werden.


84.
<br><br>Die Einf&uuml;hrung eines allgemeinen Personalausweises f&uuml;r s&auml;mtliche im Gro&szlig;herzogtum
sich aufhaltende Zivilpersonen st&ouml;&szlig;t. wegen des von der deutschen Heeresleitung
hiermit angestrebten Zieles, auf nicht zu erkennende Schwierigkeiten, die vornehmlich
rechtlicher Natur sind.


<br><br>Gem&auml;&szlig; Art. 6 des deutsch-luxemburgischen Auslieferungsvertrages vom 9. M&auml;rz 1876
d&uuml;rfen Personen, die sich irgend eines <em>politischen </em>Verbrechens oder Vergehens
schuldig gemacht haben, nicht ausgeliefert werden. Sinngem&auml;&szlig; sind demnach auch die
luxemburgischen Beh&ouml;rden gehalten, nichts zu tun, was einer Auslieferung gleichk&auml;me
oder eine solche erleichtern w&uuml;rde. Dies w&uuml;rde zweifellos zutreffen, wenn Luxemburg,
durch Einf&uuml;hrung des Personalausweises, der zur<strong> </strong>Verwirklichung des dortseits
verfolgten Zweckes ein vollst&auml;ndiges Ineinandergreifen und Zusammenarbeiten der
beiderseitigen Stellen voraussetzt, zum Beispiel deutsche Deserteure ihren
Heimatbeh&ouml;rden zuf&uuml;hren h&uuml;lfe.


<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le Major g&eacute;neral
<br><br>Anderseits legt Art. 13 des V. Haager Abkommens von 1907 dem neutralen Staate
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
bez&uuml;glich entwichener Kriegsgefangener besondere Pflichten auf, denen die
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>
luxemburgische Regierung sich nicht zu entziehen vermag. Ich sehe voraus, da&szlig; infolge
der Verwirklichung der beantragten Ma&szlig;nahmen, dem luxemburgischen Staate, mit
Bezug auf die vorerw&auml;hnte Bestimmung, der gerechtfertigte,Vorwurf nicht erspart
w&uuml;rde, seine Stellung als Neutraler verwirkt zu haben.


<br><br>Was im &uuml;brigen die Zweckm&auml;&szlig;igkeitsfrage angeht, so ist es mir nicht ohne weiteres
ersichtlich, inwiefern der Ausweis geeignet sein k&ouml;nnte, den Schmuggel zu verhindern,
dessen Eind&auml;mmung Aufgabe der Grenzschutzorgane ist. Bez&uuml;glich der andern in dem
dortigen Schreiben ber&uuml;hrten Punkte bietet unsere Strafgesetzgebung hinreichende
Handhaben zur wirksamen Ahndung der bef&uuml;rchteten Handlungen. Ich brauche nicht
besonders hervorzuheben, da&szlig; die hiesigen Beh&ouml;rden alle Zuwiderhandlungen gegen
Strafbestimmungen, die zu ihrer Kenntnis kommen, verfolgen und ahnden werden.
<br><br>Was nun speziell die luxemburgische Bev&ouml;lkerung betrifft, so d&uuml;rften die dortseitigen
Ausf&uuml;hrungen sich wohl nicht auf dieselbe beziehen, indem hier die denselben
zugrundeliegenden Voraussetzungen fehlen. Vom luxemburgischen Standpunkte aus
besteht jedenfalls kein Bed&uuml;rfnis hier einzugreifen; die vorgeschlagene Ma&szlig;regel w&uuml;rde
von der inl&auml;ndischen Bev&ouml;lkerung jedenfalls als eine Last empfunden werden, um so
mehr als meine Landsleute nicht einzusehen verm&ouml;chten, da&szlig; dieselbe einer wirklichen
Notwendigkeit entspr&auml;che, oder aus zwingenden Gr&uuml;nden eingef&uuml;hrt worden w&auml;re.
Diejenigen Inl&auml;nder, deren Besch&auml;ftigung h&auml;ufige Reisen bedingt, tragen so wie so
vorsichtshalber best&auml;ndig Ausweispapiere auf sich. Beweggr&uuml;nde der vorerw&auml;hnten Art
werden es auch gewesen sein, welche z. B. die Schweiz davon abgehalten haben, die
eidgen&ouml;ssische Bev&ouml;lkerung von der durch die Verordnung vom 21.. November 1917
eingef&uuml;hrten Ausl&auml;nderkontrolle befreit zu halten. Ich darf in diesem Zusammenhange
auch darauf hinweisen, da&szlig; fast s&auml;mtliche Bestimmungen dieser Verordnung vom 21.
November 1917 sich in der luxemburgischen Gesetzgebung &uuml;ber die Fremdenpolizei
wiederfinden, mit Ausnahme des Passzwanges beim Eintritt in das Land. Doch d&uuml;rfte
in dieser Hinsicht die seit langem an der Grenze ausge&uuml;bte strenge Kontrolle eine
weitere Regelung als &uuml;berfl&uuml;ssig erscheinen lassen.
<br><br>Ich glaube also wohl behaupten zu d&uuml;rfen, da&szlig;, insoweit es sich um Personen handelt,
deren Aufenthalt im Gro&szlig;herzogtum im Sinne dieses Schreibens nicht erw&uuml;nscht ist und
deren Entfernung sich daher aufdr&auml;ngt, die an der Grenze ausge&uuml;bte Ueberwachung
einerseits sowie die Anwendung der hiesigen Gesetzgebung &uuml;ber Fremdenpolizei
anderseits vollauf gen&uuml;gen, und zwar ohne da&szlig; die gro&szlig;herzoglichen Beh&ouml;rden
irgendwie der Vorwurf treffen kann, mit ihren. Neutralit&auml;tspflichten unvereinbare
Handlungen vorgenommen zu haben.
<br><br>Sollte dortseits noch eine weitere Besprechung der Angelegenheit erw&uuml;nscht sein, so
w&uuml;rde ich mich gerne zur Verf&uuml;gung halten. Ich m&ouml;chte f&uuml;r diesen Fall um n&auml;here
Benachrichtigung ergebenst bitten, damit ich die in Frage kommenden luxemburgischen
Beh&ouml;rden zur Teilnahme an der Aussprache einladen kann.


<br><br>Lettre.*)                                                      Luxemburg, den 13. September 1918.


<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,


<br><br>Dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich auf das
<br><br>KAUFFMAN.
gef&auml;llige Schreiben vom 20. August ergebenst zu erwidern, da&szlig; die Gro&szlig;herzogliche
Regierung den in ihrem Schreiben vom 7. August 1918 dargelegten Standpunkt
vollst&auml;ndig aufrecht halten mu&szlig;. Natur- und V&ouml;lkerrecht, Landesverfassung und
Landesgesetzgebung &uuml;ber das &ouml;ffentliche Unterst&uuml;tzungswesen geben der
Gro&szlig;herzoglichen Regierung das Recht und legen ihr die Verpflichtung auf, fremde
Staatsangeh&ouml;rige, welche sich in hilfsbed&uuml;rftigem Zustand auf dem Gebiet des
Gro&szlig;herzogtums befinden, in angemessener Weise zu unterst&uuml;tzen. Die
Gro&szlig;herzogliche Regierung hat au&szlig;erdem Frankreich, Belgien und Italien gegen&uuml;ber,
zu Beginn des Krieges, die Verpflichtung &uuml;bernommen, den Angeh&ouml;rigen dieser
Staaten Schutz und Beistand angedeihen zu lassen. Das angezogene V. Haager
Abkommen enth&auml;lt keine Bestimmung, wonach es der Regierung eines neutralen,
souver&auml;nen Staates benommen w&auml;re, hilfesuchende und hilfsbed&uuml;rftige Ausl&auml;nder,
selbst wenn es sich mitunter um entwichene Kriegsgefangene handeln sollte, mit dem
Notwendigsten zu versehen, um sie vor Hunger und Krankheit zu bewahren, oder ihnen
behilflich zu sein, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Ich vermag mich
in bezug auf die Auslegung von Art. 13 des V. Haager Abkommens keineswegs den
dortigen Ausf&uuml;hrungen anzuschlie&szlig;en. Es wird dortseits angenommen, die blo&szlig;e
Tatsache, da&szlig; Art. 13 nicht ausdr&uuml;cklich die Gew&auml;hrung von Unterst&uuml;tzungen vorsieht,
schlie&szlig;e solche &#171;unbedingt&#187; aus. Gr&uuml;nde f&uuml;r diese Auffassung werden inde&szlig; keine
angegeben, und es d&uuml;rfte dieselbe auch als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend
angesehen werden m&uuml;ssen. Es war nicht notwendig, die sich aus dem gemeinen Recht
ergebende Verpflichtung auf neutrales Gebiet entkommenen bed&uuml;rftigen
Kriegsgefangenen Unterst&uuml;tzungen zu gew&auml;hren, ausdr&uuml;ck]ich im Text der Haager
Konvention vorzusehen. Vielmehr hatte das Verbot von Unterst&uuml;tzungen, als im
Gegensatz zum gemeinen Recht auferlegte Beschr&auml;nkung, ausdr&uuml;cklich ausgesprochen
werden m&uuml;ssen, und es kann auch kein Zweifel dar&uuml;ber bestehen, da&szlig;, falls solches die
Absicht der vertragschlie&szlig;enden Parteien gewesen, ein entsprechendes Verbot in den
Text der Konvention aufgenommen worden w&auml;re. Der jetzige Wortlaut des in Frage
kommenden Artikels spricht entschieden im Sinne der von der Regierung vertretenden
Absicht. Im selben Gedankengang kann ich nicht umhin, einer andern im dortigen
Schreiben enthaltenen irrigen Auffassung entgegenzutreten. Dortseits ist die
Behauptung aufgestellt, es sei im Haager Abkommen &#171;ausdr&uuml;cklich betont, da&szlig; der
neutrale Staat sie (die entwichenen Kriegsgefangenen) in Freiheit l&auml;&szlig;t mit der
Einschr&auml;nkung, ihnen falls er gestattet, da&szlig; sie auf seinem Gebiete verweilen, den
Aufenthaltsort anzuweisen&#187;. Eine solche Einschr&auml;nkung besteht nicht. Dem neutralen
Staat ist keineswegs die Pflicht auferlegt, entwichenen Kriegsgefangenen, denen er
gestattet, auf seinem Gebiet zu verweilen, einen bestimmten Aufenthaltsort anzuweisen.
Er darf es tun, er mu&szlig; es nicht. Dar&uuml;ber ist man in Rechtslehre und Praxis einig. Tut er
es nicht, so l&auml;&szlig;t er dieselben in Freiheit, und die Freiheit, welche die Kriegsgefangenen
alsdann genie&szlig;en, unterscheidet sich in keiner Weise von der, welche die andern
Ausl&auml;nder genie&szlig;en. Es besteht in dieser Hinsicht vom Standpunkt des internationalen.
Rechts keinerlei Unterschied, keinerlei Einschr&auml;nkung, weil das Haager Abkommen
keinen Unterschied aufgestellt und keine Einschr&auml;nkung vorgesehen hat. In diesem
Zusammenhange d&uuml;rfte es von Interesse sein, darauf hinzuweisen wie in andern
neutralen L&auml;ndern entwichene Kriegsgefangene behandelt werden. Aus Nummer 1145
der &#171; Neuen Z&uuml;richer Zeitung&#187; vom 1. September 1918 ist ersichtlich, nach welchen
Richtlinien in der Schweiz verfahren wird. Es ist darin Folgendes zu lesen:


<br><br>&#171; Flucht deutscher Kriegsgefangener. Genf, 31. August. -- Zwei deutsche
Kriegsgefangene, die aus dem Gefangenenlager von N&icirc;mes (D&eacute;p. du Gard)
entwichen, kamen gestern abend in Cornavin an. Sie hatten sich in einem
G&uuml;terwagen versteckt und wurden hier entdeckt. Man f&uuml;hrte sie in ein Hotel, wo sie
die Nacht zubrachten, und heute werden sie ihrer Heimat zugef&uuml;hrt&#187;


<br><br>Die Kriegsgefangenen werden somit direkt ihrer Heimat zugef&uuml;hrt, wo alsdann die
<br><br>*) Cette lettre, quant &agrave; la question de principe. s'inspire du rapport du
M&ouml;glichkeit besteht, da&szlig; sie sich wieder mit ihren Armeen vereinigen k&ouml;nnen. Es ist
procureur g&eacute;n&eacute;ral d' &Eacute;tat du 25 janvier 1918, qui a qualifi&eacute; de
nicht bekannt geworden, da&szlig; diesetwegen schon Vorw&uuml;rfe gegen die eidgen&ouml;ssische
contraire &agrave; la neutralit&eacute; la mesure propos&eacute;e  par le colonel Tessmar.
Regierung erhoben worden w&auml;ren. Die M&ouml;glichkeit, da&szlig; im Gro&szlig;herzogtum
 
aufhaltsame entwichene Kriegsgefangene nach ihrer Heimat entkommen, mag bestehen.
 
Das einzige Mittel, dieses zu verhindern, ist das in Art. 13 angegebene Verfahren. Aus
 
welchen Gr&uuml;nden f&uuml;r die luxemburgische Regierung dieser Weg entgegen ihren
XIII.
Absichten ausscheiden mu&szlig;te, ist in meinem Schreiben vom 7. August dargelegt. Damit
 
d&uuml;rfte die rechtliche Seite der Frage hinl&auml;nglich beleuchtet sein.
 
<br><br>DEMANDES DES AUTORIT&Eacute;S Al,LEMANDES ET AUTRICHIENNES
TENDANT A OBTENIR DES RENSEIGNEMENTS SUR LES &Eacute;TRANGERS
RESIDANT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.
 
 
103.
 
 
<br><br><em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; des pouvoirs
du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                                              Luxemburg, den 6. Mai 1915.
 


<br><br>Bez&uuml;glich der tats&auml;chlich an Ausl&auml;nder gew&auml;hrten Unterst&uuml;tzungen, mu&szlig; erneut betont
<br><br>Die Polizeiverwaltung Differdingen verweigert jede Auskunftserteilung, welche zur
werden, da&szlig; solche von der amtlichen Auskunftstelle nur in F&auml;llen absoluter
Feststellung von Pers&ouml;nlichkeiten hier ben&ouml;tigt wird.
Bed&uuml;rftigkeit gew&auml;hrt wurden, und nur nachdem die Beamten die Ueberzeugung
 
gewonnen hatten - es wurde keineswegs allen vorgebrachten Schilderungen Glaube
<br><br>Ich bitte sehr ergebenst, die Polizeiverwaltung anzuweisen, meinen Beauftragten die
geschenkt - da&szlig; die zur Schau getragene Notdurft der Wirklichkeit entsprach. Die von
gew&uuml;nschte Auskunft stets zu erteilen.
der amtlichen Auskunftstelle gew&auml;hrten nur einmaligen Unterst&uuml;tzungen waren so
 
minim, da&szlig; dieselben nicht als eine Erleichterung der Abwanderung bewertet werden
 
k&ouml;nnen. Die Unterst&uuml;tzungen waren dem Grade der Hilfsbed&uuml;rftigkeit angemessen; sie
<br><br>TESSMAR.
bezweckten und waren einzig dazu angetan, die Betreffenden vor Hunger und
 
Krankheit zu bewahren und zu verhindern, da&szlig; dieselben sich nicht zur St&ouml;rung der
 
&ouml;ffentlichen Ordnung oder Auschreitungen verleiten lassen sollten. Der Unterstellung,
104.
da&szlig; alle, welche sich als entwichene Kriegsgefangene ausgaben, an Regierungsrat
 
Funck verwiesen und in allen F&auml;llen unterst&uuml;tzt wurden, tritt der Vorsteher der
<em>M. Thorn, Directeur g&eacute;n&eacute;ral de la Justice et des Travaux publics, &agrave; M. le colonel
amtlichen Auskunftstelle erneut in entschiedenster Weise entgegen. Ein Fall Martin ist
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
ihm g&auml;nzlich unbekannt. Von den vorsprechenden Belgiern, Franzosen und Italienern
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>
wurde nur ein kleiner Bruchteil unterst&uuml;tzt und zwar, wie bereits hervorgehoben,
ausschlie&szlig;lich diejenigen, welche als durchaus Hilfsbed&uuml;rftige erkannt wurden. Das ist
so wahr, da&szlig; mehr als einmal die Abgewiesenen ihrer Unzufriedenheit unverhohlen
Ausdruck gaben und sich unter Protest entfernten. Der Fall, ob angeblich entwichene
Kriegsgefangene nach ihrer Heimat bzw. ihren Armeen zur&uuml;ckzukommen versuchen
w&uuml;rden, ist von der amtlichen Auskunftstelle nicht ausser Acht gelassen worden. In
dem Bericht des Regierungsrates Funck ist ausdr&uuml;cklich festgestellt, da&szlig; jedwede
Unterst&uuml;tzung rundweg verweigert wurde<strong>, </strong>falls die Vorsprechenden die Absicht
kundgaben nach dem neutralen Ausland hinzustreben. Der Gro&szlig;herzoglichen Regierung
und der amtlichen Auskunftstelle ist es v&ouml;llig unbekannt, ob entwichene
Kriegsgefangene sich anderweitig Geld verschaffen konnten. Was den Nachweis von
Arbeit betrifft, so sei noch besonders betont, da&szlig; es namentlich in diesen Zeiten eine
nicht zu verkennende Gefahr f&uuml;r die &ouml;ffentliche Ruhe und Sicherbeit bedeuten w&uuml;rde,
Einheimische oder Ausl&auml;nder v&ouml;llig mittellos sich selbst zu &uuml;berlassen, und dieselben
gewisserma&szlig;en zu zwingen, durch Bettelei oder Verbrechen sich das Notwendigste zu
verschaffen. Schon die Sorge f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit - ganz abgesehen von den
eingangs dargelegten rechtlichen Erw&auml;gungen - w&uuml;rde in dieser Hinsicht das Verhalten
der Gro&szlig;herzoglichen Regierung vollauf rechtfertigen, da ihr jedenfalls das Recht, f&uuml;r
die &ouml;ffentliche Ruhe zu sorgen, nicht d&uuml;rfte streitig gemacht werden k&ouml;nnen. Es d&uuml;rfte
zudem bei der herrschenden Teuerung in den allerseltensten F&auml;llen einem in Frage
kommenden Arbeitsuchenden m&ouml;glich gewesen sein, Ersparnisse zu machen. W&auml;re
solches ausnahmsweise der Fall gewesen, so k&ouml;nnte die Regierung f&uuml;r die Verwendung
dieser Mittel, welche sie nicht vorauszusehen vermag, nicht verantwortlich sein.
Tats&auml;chlich wird hier als absolut ausgeschlossen betrachtet, da&szlig; ein einziger
Kriegsgefangener dank einer unbewu&szlig;ten Mithilfe der Regierung oder ihrer Organe
entkommen w&auml;re.


<br><br>Den Punkt betreffend den angeblichen Rat, den Herr Funck bez&uuml;glich des Gebrauchs
der franz&ouml;sischen Sprache erteilt haben soll, hat Letzterer in seinem Bericht nicht
&uuml;bergangen; er hat vielmehr eingehend dazu Stellung genommen, und ich darf ergebenst
auf den einschl&auml;gigen Passus hinweisen. Auch in bezug auf die Behandlung der Antr&auml;ge
auf Heimbef&ouml;rderung durch die Schweiz hat Regierungsrat Funck in seinen
Ausf&uuml;hrungen ersch&ouml;pfend geantwortet. In die Listen der Heimzubef&ouml;rdernden wurden
nur solche Personen eingetragen, welche durch Vorzeigen ihrer Anmeldeerkl&auml;rung oder
andrer beweiskr&auml;ftiger Schriftst&uuml;cke ihre Ans&auml;&szlig;igkeit im Gro&szlig;herzogtum nachweisen
konnten, sofern die Ans&auml;&szlig;igkeit dem Amt nicht einwandfrei bekannt war, wie dies
beispielsweise bei unterst&uuml;tzten Kriegerfamilien der Fall ist. Die amtliche
Auskunftstelle hatte auch stets den Eindruck, da&szlig; von Seiten der deutschen Polizei eine
Enqu&ecirc;te am Wohnsitz der Antragsteller stattfinden w&uuml;rde; sie machte letztere jedesmal
auf diese Enqu&ecirc;te aufmerksam, die zu einem dem Amt und den Interessenten
unbekannten Zeitpunkt vor sich gehen w&uuml;rde. Das allein d&uuml;rfte Beweis daf&uuml;r sein, da&szlig;
das Amt bei Aufstellung der Listen in gewissenhaftester und korrektester Weise
verfahren ist. Das Datum der Heimtransporte wird der amtlichen Auskunftstelle
bekanntlich nur wenige Tage vor der Reise mitgeteilt. Das Amt pflegt dann die
zugelassenen Teilnehmer brieflich oder drahtlich zu verst&auml;ndigen und sie zugleich zu
ersuchen, ihre Legitimationspapiere zwecks Weiterleitung an die Kaiserliche
Ortskommandantur einzusenden. Bei dem letzten Transport vom 18. November 1917
wurde den Beamten der amtlichen Auskunftstelle sogar bedeutet, die Beibringung der
Legitimationspapiere sei eigentlich &uuml;berfl&uuml;ssig. Dieselben wurden dennoch beschafft
und dienten dem diensttuenden Offizier am Bahnhof dazu, den Aufruf der Abreisenden
vorzunehmen und deren Identit&auml;t festzustellen.


<br><br>Im Uebrigen darf ich nochmals auf mein mehrerw&auml;hntes Schreiben vom 7. August und
Lettre.                                                               Luxemburg, den 14. Mai 1915.
die mit demselben &uuml;bermittelten Erkl&auml;rungen des Herrn Funck verweisen.


<br><br>Die Gro&szlig;herzogliche Regierung ist sich bewu&szlig;t, da&szlig; sie selbst und ihre Beamten in
dieser Angelegenheit genau ihren internationalen Rechten und Verpflichtungen gem&auml;&szlig;
gehandelt haben. Was speziell Hrn. Regierungsrat Funck betrifft, so hat er ebenso wie
Hr.Worr&eacute; den Instruktionen seiner Vorgesetzten gem&auml;&szlig; gehandelt; er kann deshalb
ebensowenig wie Worr&eacute;, gegen den auch dortseits aus diesem Grunde erkl&auml;rt worden
ist, von Ma&szlig;nahmen abzusehen, zur Verantwortung gezogen werden.


<br><br>Die Regierung ist indes des Weiteren der Ansicht, da&szlig; es sich im vorliegenden Falle
<br><br>Auf die Zuschrift vom 6. Mai letzthin, beehre ich mich ergebenst zu erwidern, da&szlig;,
nicht eigentlich um das Verhalten dieses oder jenes Beamten, sondern um die Frage des
soweit mir bekannt, die Bereitschaft zu Ausk&uuml;nften, welche von den deutschen
Verh&auml;ltnisses der Regierung eines neutralen, souver&auml;nen Staates zu fremden
Befehlsstellen von hiesigen lokalen Amtsorganen verlangt worden sind, nicht versagt
Staatsangeh&ouml;rigen bezw. angeblichen Kriegsgefangenen, die auf das Gebiet dieses
hat, wenn nicht die R&uuml;cksicht auf die Wahrung der Landeshoheit und der aus der
Staates gelangt sind, handelt. Es ist somit eine Frage von prinzipieller Bedeutung
Neutralit&auml;t sich ergehenden Verpflichtungen einschr&auml;nkend zur Wirkung kam.
aufgeworfen, welche die Auslegung internationaler Abmachungen ber&uuml;hrt, und deshalb
am zweckdientlichsten durch einen Gedankenaustausch zwischen den beteiligten
Regierungen einer L&ouml;sung entgegengef&uuml;hrt werden d&uuml;rfte. Der Gro&szlig;herzogliche
Gesch&auml;ftstr&auml;ger wird dementsprechend beauftragt werden, sich mit der Kaiserlichen
Regierung bez&uuml;glich der weiteren Behandlung der Angelegenheit ins Benehmen zu
setzen, und die Gro&szlig;herzogliche Regierung kann deshalb weitere Entscheidungen erst
nach Abschlu&szlig; dieser Besprechungen treffen.


<br><br>Wie der Polizeikommissar von Differdingen in dem das Schreiben veranlassenden Falle
erkl&auml;rt hat, hat sein Verhalten in den angegebenen Leitgedanken seine Bestimmung
gefunden. In anders gearteten F&auml;llen hat er es nie an Willf&auml;hrigkeit fehlen lassen.


<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Eine generelle Anweisung an die ortspolizeilichen Beamten, stets mit Aufschl&uuml;ssen der
 
deutschen Milit&auml;rgewalt zu dienen, ist die Oberbeh&ouml;rde nicht in der Lage erteilen zu
<br><br>KAUFFMAN
k&ouml;nnen. Die Zur&uuml;ckhaltung ist lediglich der Ausflu&szlig; der von der Regierung stets
sorglich durchgesetzten Bem&uuml;hung, alles zu vermeiden, was als direkte oder indirekte
Erleichterung von Vorg&auml;ngen zu deuten w&auml;re, in welchen die in den internationalen
Vertr&auml;gen und den Landesgesetzen festgelegten Bindungen des Staates und Rechte der
Einwohner Abbruch an ihrem Geltungsma&szlig;e erleiden w&uuml;rden.


<br><br>Sollten k&uuml;nftighin Anfragen bez&uuml;glich von Verh&auml;ltnissen, deren Bekanntgabe keine
berechtigten Bedenken in dem vormitgeteilten Sinne hervorzurufen scheinen, von
lokalpolizeilicher Seite nicht wunschgem&auml;&szlig; beantwortet werden, so wird gebeten, die
Angelegenheit an die Regierung zur Entscheidung zu bringen.


<br><br>*) Voir n&#176; 89


<br><br>Der General-Direktor der Justiz


85.
<br><br>und der &ouml;ffentlichen Arbeiten,


<br><br>THORN.


<br><br><em>L'Office des Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin &agrave; la L&eacute;gation de Luxembourg,  &agrave;
Berlin</em>


105.




<br><br><em>M. Thorn, Directeur g&eacute;n&eacute;ral de la Justice et des Travaux publics, &agrave; M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand Quartier
g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>


<br><br>Note verbale.                                        Berlin, den 29. November 1918.


 
<br><br>Lettre.                                                                   Luxemburg, den 18. Mai 1915.
<br><br>Das Ausw&auml;rtige Amt beehrt sich die Luxemburgische Gesandtschaft auf die
Verbalnote vom 5. d. M. D. 720/18 zu benachrichtigen, da&szlig; die Deutsche Regierung
die Auffassung der Luxemburgischen Regierung hinsichtlich der Auslegung des
Artikels 13 des Haager Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der
neutralen M&auml;chte und Personen im Falle eines Landkrieges vom 18. Oktober 1907
f&uuml;r zutreffend erachtet. Der bezeichnete Artikel gibt den neutralen M&auml;chten wohl
das Recht, Kriegsgefangenen, die mit ihrer Erlaubnis auf ihrem Gebiet verweilen,
den Aufenthalt anzuweisen; er legt ihnen aber nicht die Verpflichtung auf,
dahingehende Ma&szlig;nahmen gegen&uuml;ber den Kriegsgefangenen zu treffen.




<br><br> Ich beehre mich, Ihnen nachfolgend ein Telegramm abschriftlich zu
&uuml;bermitteln, welches im Laufe des gestrigen Tages von der Ortsbeh&ouml;rde  in
Schifflingen S. Exz. dem Herrn Staatsminister zugesandt worden ist:


VII.
<br><br>&#171; Kompagniechef der 2; Kie 2. Landst. Inf. Bat. Siegburg Schifflingen verlangt
Auskunft &uuml;ber alle ortsans&auml;&szlig;igen Belgier und Franzosen. Bitte um Drahtauskunft ob
Renseignements geliefert werden m&uuml;ssen resp. d&uuml;rfen.  


DISPOSITIONS SUR LES VOYAGES.
<br><br>Der B&uuml;rgermeister von Schifflingen, gez. K1ein. &#187;


<br><br>Ich habe dem B&uuml;rgermeister Klein r&uuml;ckdrahtlich die Weisung erteilt, dem Herrn
Ortskommandierenden zu er&ouml;ffnen, da&szlig; er die Regierung um Verf&uuml;gung angegangen
habe und den Entscheid erwarte.


86.
<br><br>Mit Schreiben vom 14. d. Mts. habe ich Ihnen, Herr Oberst, den Gesichtspunkt
 
entwickelt, nach welchem die Informationserteilungen an Befehlsstellen der deutschen
<em>Extrait d'un avis publi&eacute; par 1e commandant des troupes allemandes.</em>
Truppen in Luxemburg von den Ortsbeh&ouml;rden bereitwilligst zu Wege gebracht werden
k&ouml;nnen. Im Hinblick auf die aus der Neutralit&auml;t des Gro&szlig;herzogtums flie&szlig;enden
Verpflichtungen der staatlichen Gewalten; sowie auf die Wahrung der durch die
diesseitige Gesetzgebung auch den Fremdb&uuml;rtigen zuerkannten Rechte, ist es der
Landesregierung untersagt, Ma&szlig;nahmen die Wege zu ebnen, welche die internationale
und nationale Rechtslage unseres Staates durchkreuzen w&uuml;rden. So w&uuml;rde z. B. die
Mitwirkung der Landesbeh&ouml;rde zur Ermittelung der im Gebiete des Gro&szlig;herzogtums
anzutreffenden, einer der kriegf&uuml;hrenden M&auml;chte angeh&ouml;rigen dienstpflichtigen M&auml;nner
als eine mit unsern Pflichten unvereinbare Konnivenz betrachtet werden m&uuml;ssen.


<br><br>Ich m&ouml;chte mich daher mit der Bitte an Sie wenden, mich wissen zu lassen, zu welchem
Zwecke die gedachten Ausk&uuml;nfte von der Schifflinger Or[ts]beh&ouml;rde eingefordert
worden sind, und ob etwa die milit&auml;rpolizeiliche Verhaftung von dort aufhaltsamen
Franzosen oder Belgiern beabsichtigt wird.


<br><br>Neue Bestimmungen betreffend den Reiseverkehr, treten mit dem 21. Juli 1915 in
Kraft.


<br><br>Der General-Direktor der Justiz und der &ouml;ffentlichen Arbeiten,


<br><br>F&uuml;r Luxemburg wird au&szlig;erdem noch bestimmt, da&szlig; Passierscheine zum Verlassen
<br><br>THORN.
Luxemburgs nur der Befehlshaber der Truppen in Luxemburg erteilt. Gesuche zu
Reisen in das Operations- und Etappengebiet und nach Belgien behandelt der
Befehlshaber wie unter Abschnitt B 3 bis 5 und 8 angeordnet.




106.


VIII.
<em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, au Ministre d'&Eacute;tat grand-ducal.</em>


TRAVAIL DE PRISONNIERS DE GUERRE SUR TERRITOIRE
LUXEMBOURGEOIS.


Lettre.                                                      Luxemburg, den 23. M&auml;rz 1918.


87.


<em>La maison Utzschneider et Ed. Jaunez &agrave; Wasserbillig, &agrave; M. Eyschen, Ministre
<br><br>Nach einer hier zugegangenen Meldung des Landsturm-Infanterie Bataillon Siegburg
d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>
VIII/32 in Esch weigert sieh die Ortspolizeibeh&ouml;rde in Esch, in milit&auml;rischen
Angelegenheiten Auskunft &uuml;ber die Wohnung angemeldeter Personen zu geben. Es
handelt sich namentlich um die Zustellung von Gestellungsbefehlen.


<br><br>Da in solchen F&auml;llen stets Personen deutscher Reichsangeh&ouml;rigkeit in Frage kommen,
bitte ich sehr ergebenst, den Ortspolizeibeh&ouml;rden ganz allgemein die Anweisung geben
zu wollen, da&szlig; auf Anfrage die erforderliche Auskunft &uuml;ber den Aufenthalt bezw.
Wohnung Gestellungspflichtiger erteilt wird. Die Einschr&auml;nkungen, unter denen eine
derartige Unterst&uuml;tzung durch die Ortspolizeibeh&ouml;rden gem&auml;&szlig; dortigen Schreiben vom
14. 5.15*) zugesagt worden ist, treffen nach meiner Ansicht in den bezeichneten F&auml;llen
nicht zu.


<br><br>Lettre.                                                              Wasserbillig, le 11 ao&ucirc;t 19:15.


<br><br>TESSMAR, Oberst.


<br><br>Monsieur le Ministre,


<br><br>*) N&#176; 104.


<br><br>Par la pr&eacute;sente nous avons l'honneur de vous soumettre la question suivante et vous
prions d'avoir l'obligeance de nous faire savoir votre d&eacute;cision en principe, ne voulant
pas agir sans &ecirc;tre renseign&eacute;s sur votre opinion.


<br><br>Notre usine de Wasserbillig qui occupe en moyenne 450 &agrave; 500 ouvriers, se voit
107.
restreinte actuellement &agrave; environ 130 ouvriers, hommes &acirc;g&eacute;s, jeunes gens, filles et les
hommes d'&acirc;ge moyen font presque compl&egrave;tement d&eacute;faut. Pour le moment, il nous est
encore possible de maintenir la fabrication. Si ce manque de bonnes forces continuait
et si nous ne pouvions engager 20 &agrave; 30 ouvriers<strong> </strong>d'&acirc;ge moyen nous serions forc&eacute;s de
fermer la fabrique t&ocirc;t ou tard. Ce serait tr&egrave;s regrettable soit dans notre int&eacute;r&ecirc;t soit dans
celui de nos vieux ouvriers et jeunes gens que nous ne pouvons occuper pour des
travaux faciles ot moins fatiguants. Nous prenons donc la libert&eacute; de vous prier de bien
vouloir d&eacute;cider en principe, si la possibilit&eacute; existe au cas urgent d'employer 20 &agrave; 30
prisonniers de guerre.


<br><br>Nous ne croyons pas qu'il sera possible d'engager des ouvriers au pays, parce que le
bassin minier occupe m&ecirc;me des gens de notre contr&eacute;e. Cette circonstance et notre
situation &agrave; la fronti&egrave;re nous for&ccedil;ait depuis longtemps d'employer des ouvriers allemands
et d'autres &eacute;trangers.


<br><br>En attendant votre d&eacute;cision dans cette question de principe, veuillez agr&eacute;er, M. le
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le colonel
Ministre, l'expression de notre parfait d&eacute;vouement:
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>ROEVER-CHARTON.
<br><br>Lettre.                                                                Luxemburg, den 29. M&auml;rz 1918.




88.  
<br><br>Dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich auf
das sehr gef&auml;llige Schreiben vom 23. M&auml;rz ergebenst zu erwidern, da&szlig; die im
Schreiben der Gro&szlig;herzoglichen Regierung vom 14. Mai 1915 bez&uuml;glich der von
den ortspolizeilichen Beamten zu liefernden Angaben als unerl&auml;&szlig;lich bezeichneten
Einschr&auml;nkungen sich meines Erachtens auch im vorliegenden Falle dem Erla&szlig; der
dortseits gew&uuml;nschten Anweisung entgegenstellen. Hr. Generaldirektor Thorn hat
n&auml;mlich in dem vorerw&auml;hnten Schreiben vom 14. 5. 1915 ausgef&uuml;hrt, da&szlig; die
Regierung sorgf&auml;ltig darauf bedacht sein m&uuml;sse, &#171;alles zu vermeiden, was als direkte
oder indirekte Erleichterung von Vorg&auml;ngen zu deuten w&auml;re, in welchen die in den
internationalen Vertr&auml;gen und den Landesgesetzen festgelegten Bindungen des
Staates und Rechte der Einwohner Abbruch an ihrem Geltungsma&szlig;e erleiden
w&uuml;rden.&#187;


<br><br>In einem Schreiben vom 18. Mai 1915*) ist dergleichen dargetan worden, da&szlig; &#171;die
Mitwirkung der Landesbeh&ouml;rde zur Ermittelung der im Gebiete des Gro&szlig;herzogtums
anzutreffenden, einer der kriegf&uuml;hrenden M&auml;chte angeh&ouml;rigen dienstpflichtigen M&auml;nner
als eine mit unsern Pflichten unvereinbare Konnivenz betrachtet werden m&uuml;sse&#187;


<br><br>M. Eyschen, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; MM. Utzschneider et Ed.
<br><br>Auch darf ich auf das Schreiben des Gro&szlig;herzoglichen Staatsministeriums vom 25.
Jaunez &agrave; Wasserbillig.
M&auml;rz 1917 verweisen, in welchem die Beih&uuml;lfe der luxemburgischen Beh&ouml;rden zur
Ermittelung der Personalien eines deutschen Deserteurs als im Gegensatz zu den
Neutralit&auml;tspflichten des Landes abgelehnt worden ist.


 
<br><br>Wenn es sich auch in den im dortigen Schreiben vom 23. M&auml;rz 1918 beregten F&auml;llen
<br><br>Lettre.*)  Luxembourg, le 13 ao&ucirc;t 1915.
ausschlie&szlig;lich um Personen deutscher Reichsangeh&ouml;rigkeit handelt, so w&uuml;rden doch
die luxemburgischen Beh&ouml;rden, indem sie zu deren Einstellung ins deutsche Heer
mitwirkten, den milit&auml;rischen Interessen einer der kriegf&uuml;hrenden M&auml;chte dienen, was
in der Tat<strong> </strong>nicht mit den internationalen Verpflichtungen des Landes in Einklang zu
bringen w&auml;re.




<br><br>Messieurs,
<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,


<br><br>KAUFFMAN.


<br><br>En r&eacute;ponse &agrave; votre lettre du 11 ct., j'ai l'honneur de vous informer que le Gouvernement
grand-ducal n'est pas en mesure d'accorder l'autorisation demand&eacute;e.


<br><br>*) N&#176; 105.


<br><br>Le Ministre d'&Eacute;tat;  Pr&eacute;sident du Gouvernement


<br><br> EYSCHEN.
108.




<br><br>*) -La m&ecirc;me d&eacute;cision a &eacute;t&eacute; prise dans de nombreuses affaires semblables.
<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs
du Grand Quartier g&eacute;neral, &agrave; Luxembourg, au Ministre grand-ducal d'&Eacute;tat. </em>




IX.
<br><br>Lettre. Luxemburg, den l0. April 1918.




<br><br>ARRESTATIONS, PAR L'AUTORIT&Eacute; MILITAIRE ALLEMANDE A
<br><br>Von dem sehr gef&auml;lligen Schreiben des Staatsministeriums vom 29. M&auml;rz 1918 in
LUXEMBOURG, DE PRISONNIERS DE GUERRE &Eacute;VAD&Eacute;S SUR
Sachen der Auskunfterteilung durch luxemburgische Polizeibeh&ouml;rden habe ich mit
TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.
Bedauern Kenntnis genommen. Selbstverst&auml;ndlich m&uuml;ssen sich die milit&auml;rischen
Stellen, denen der offene Weg durch die sonst jedem zur Verf&uuml;gung stehenden
luxemburgischen Polizeiorgane versagt ist, auf eine andere Weise diejenige Kenntnis
zu verschaffen versuchen, die in ihrem dienstlichen Interesse erforderlich ist. Ich
f&uuml;rchte, da&szlig; dadurch leicht pers&ouml;nliche oder sachliche Interessen luxemburgischer
Zivileinwohner unabsichtlich verletzt werden k&ouml;nnen und lehne die Verantwortung
daf&uuml;r ab.  




89.
<br><br>Tessmar, Generalmajor.


<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office Imp&eacute;rial des
Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em>


109.


Lettre.**) -                                                   Luxemburg, den 14. August 1917.
<em>Le Bourgmestre de Wiebelskirchen, cercle de Tr&egrave;ves, au Gouvernement
grand-ducal.</em>




<br><br>Dem Ausw&auml;rtigen Amte beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, da&szlig; die deutsche
Lettre.              Wiebelskirchen, Bez. Trier, den 8. Dezember 1917.
Besatzungstruppe in letzter Zeit verschiedene Kriegsgefangene Russen, die nach
dem Gro&szlig;herzogtum entkommen waren, festgenommen und abgef&uuml;hrt hat.  


<br><br> Auf Grund des Art. 13 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 hat die
neutrale Macht die Pflicht, solche Personen in Freiheit zu lassen und sie kann
denselben den Aufenthaltsort anweisen.


<br><br>Da die Gro&szlig;herzogliche Regierung dieser Forderung des internationalen Rechts sich
<br><br>Der milit&auml;rpflichtige Peter Kolles, geboren am 20. Juni 1897 zu Wiebelskirchen, Sohn
zu unterwerfen bereit ist, darf ich das Ausw&auml;rtige Amt ergebenst bitten, bewirken zu
von Johann und Maria Huth, hat sich 1917 zur Stammrolle nicht angemeldet und ist
wollen, da&szlig; die auf luxemburgischen Boden entwichenen Kriegsgefangenen zu obigem
fahnenfl&uuml;chtig. Nach den gemachten Feststellungen soll sich derselbe in dortigem
Zwecke den hiesigen Beh&ouml;rden &uuml;berlassen werden.  
Gro&szlig;herzogtum aufhalten. Wegen Abschlu&szlig; der Aufenthaltsermittelungen ersuche ich
um gefl. Mitteilung, ob dies zutrifft. Gegebenenfalls ersuche ich um Angabe, seit wann
und wo sich Kolles dort aufh&auml;lt.      (Signature.)




<br><br>KAUFFMAN.
<br><br>


110.


<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, au Bourgmestre de
Wiebelskirchen, cercle de Tr&eacute;ves.</em>


<br><br> **) Voir n&#176; 84.


lettre.<strong>                                                </strong>Luxemburg, den 20. Dezember 1917.


X.


<br><br>INTERNEMENT DE BELLIG&Eacute;RANTS ANGLAIS ET FRANCAIS PAR LE
<br><br><strong></strong>Mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 8. Dezember 1917, beehre ich mich
GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS.
mitzuteilen, da&szlig; die Gro&szlig;herzogliche Regierung nicht in der Lage ist<strong>, </strong>dem Antrag auf
Aufenthaltsermittelungen des fahnenfl&uuml;chtigen Peter<strong> </strong>Kolles aus Wiebelskirchen
stattzugeben.




90.
<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,


<br><br>KAUFFMAN.


<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
Quartier g&eacute;neral, &agrave; Luxembourg.</em>


111.


<br><br>Lettre. Luxemburg, den 14. August 1917.
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le Comte
Sz&eacute;chenyi, Ministre d'Autriche-Hongrie &agrave; La Haye.</em>




<br><br>Im Anschlu&szlig; an unsere Unterredung vom 13. ds. Mts. beehre ich mich, Ihnen
Lettre.                                                           Luxembourg, le 26 avril 1918.
beigeschlossenen einen Bericht, den Hr. Regierungsrat Dr. Nickels &uuml;ber die von ihm
am selben Tag, unter Mitwirkung des Hrn. Major-Kommandanten der Bewaffneten
Macht, des Hrn. B&uuml;rgermeisters der Gemeinde Befort und des daselbst stationierten
Gendarmen Schmitz, gemachten Feststellungen erstattet hat, zur gef&auml;lligen
Kenntnisnahme ergebenst zu &uuml;berreichen.


<br><br>Dieser Bericht d&uuml;rfte dartun, da&szlig; die Bev&ouml;lkerung, die aus Neugierde zur
Landungsstelle gest&uuml;rmt war, w&auml;hrend des ganzen Vorganges nicht die Haltung
eingenommen hat, wie sie dem Hrn. Befehlshaber dargestellt worden ist.


<br><br>Der Flieger mu&szlig;te eine Notlandung vornehmen und sein Fall kommt somit in den
<br><br>J'ai l'honneur de vous faire parvenir la requ&ecirc;te jointe, adress&eacute;e par la Cour militaire de
Anwendungskreis des Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907.
Theresienstadt au bourgmestre de Larochette (Fels), en vue d'obtenir des
renseignements sur le s&eacute;jour &eacute;ventuel dans cette commune du soldat autrichien Francois
Kostak, pr&eacute;venu du chef de d&eacute;sertion.


<br><br>Auf Grund der ihr durch diesen Text auferlegten Pflicht (s. Karl Strupp, Das
<br><br>Je suis au regret de yous faire savoir, M. le Ministre, que la neutralit&eacute; du Grand-Duch&eacute;
Internationale Landkriegsrecht, 1914, S. 139-140), beabsichtigt die Gro&szlig;herzoglich
s'oppose &agrave; ce que les autorit&eacute;s grand-ducales coop&egrave;rent &agrave; des recherches concernant
Luxemburgische Regierung, den Flieger zu internieren, wie dies in &auml;hnlichen F&auml;llen,
les obligations militaires d'un &eacute;tranger. Le concours sollicit&eacute; par le tribunal militaire en
w&auml;hrend des gegenw&auml;rtigen Krieges, von Holland und der Schweiz ge&uuml;bt wird; Zu
question serait encore contraire aux dispositions du trait&eacute; d'extradition conclu le 17
diesem Zwecke wird sie die notwendigen Ma&szlig;nahmen ergreifen, um denselben
f&eacute;vrier 1882 entre le Grand-Duch&eacute; et l'Autriche-Hongrie.
ausfindig zu machen. Ich glaube annehmen zu k&ouml;nnen, da&szlig; die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde
die Verpflichtung &uuml;bernehmen wird, den Aviatiker nicht zu beanspruchen und ihn der
Regierung zu &uuml;bergeben, wenn sie ihrerseits desselben habhaft werden sollte.


<br><br>Ich darf einer gef&auml;lligen R&uuml;ck&auml;u&szlig;erung entgegensehen.
<br><br>Je me permet de recourir &agrave; la coutumi&egrave;re obligeance de Votre Excellence et de vous
prier, M. le Ministre, de bien vouloir faire informer les autorit&eacute;s comp&eacute;tentes de ce qui
pr&eacute;c&egrave;de.


<br><br>Veuillez agr&eacute;er, M. le Comte, les assurances renouvel&eacute;es de ma haute consid&eacute;ration. KAUFFMAN


Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,


KAUFFMAN


XIV.


91.


<br><br>L'ATTITUDE DES AUTORIT&Eacute;S ALLEMANDES AU SUJET DE L'EX&Eacute;CUTION
DES MESURES QUE LE GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS A PRISES
RELATIVEMENT AU RAVITAILLEMENT.


<br><br><em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs
du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,
Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>


112.


<br><br>Lettre Luxemburg, den 26. August 1917.


<br><br><em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourq, aux bataillons d'infanterie territoriale &agrave;
luxembourg. </em>


<br><br>Mit verbindlichstem Dank f&uuml;r die gef&auml;llige Mitteilung vom 14. d. M. in Sachen des bei
Befort gelandeten franz&ouml;sischen Fliegers beehre ich mich, dem Staatsministerium ganz
ergebenst zu erwidern, da&szlig; der Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober
1907 nach meinem Daf&uuml;rhalten auf Heeresangeh&ouml;rige der mit Deutschland im Kriege
befindlichen Staaten, die nach Luxemburg gelangen, keine Anwendung finden kann,
weil Luxemburg selbst f&uuml;r die deutsche Kriegsmacht besetztes Gebiet und
Kriegsschauplatz ist.


<br><br>Zudem w&uuml;rden es in dem vorliegenden Falle zwingende milit&auml;rische Interessen der
<br><br>Luxemburg, am 15. September 1915.
Milit&auml;rbeh&ouml;rde verbieten, den franz&ouml;sischer Flieger im Falle seiner Ergreifung der
Regierung auszuantworten. Es ist in vielen F&auml;llen erwiesen, da&szlig; der Feind gerade durch
Flugzeuge seine Agenten als Spione oder zur Vornahme von Anschl&auml;gen gegen
Kunstbauten in den von uns besetzten Gebieten absetzt. In diesem Falle ist der
Spionageverdacht durch die Tatumst&auml;nde (Entziehung der Festnahme durch die Flucht,
Anlegung von Zivilkleidern) ohne weiteres begr&uuml;ndet.


<br><br>Luxemburg darf, schon mit R&uuml;cksicht auf die N&auml;he der Front, unter keinen Umst&auml;nden
ein Zufluchtsort f&uuml;r feindliche Heeresangeh&ouml;rige werden; die milit&auml;rische Sicherheit
verlangt unbedingt, da&szlig; <em>jeder </em>in Luxemburg ergriffene feindliche Heeresangeh&ouml;rige der
deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde &uuml;bergeben wird. Deshalb mu&szlig; ich bedingungslos und in
jedem Falle die Ueberlassung ergriffener feindlicher Heeresangeh&ouml;riger verlangen.


<br><br>TESSMAR Oberst.
<br><br>S&auml;mtliche Mannschaften der in Luxemburg stehenden Landsturmbataillone, welche mit
gepackten Rucks&auml;cken oder Paketen die luxemburgischen Grenzen &uuml;berschreiten,
m&uuml;ssen von den Kompagnien oder Ortskommandanten ausgestellte Ausweise bez&uuml;glich
des Inhaltes dieser Rucks&auml;cke oder Pakete bei sich f&uuml;hren. Dieser mit dem
Dienststempel versehene Ausweis ist den luxemburgischen Gendarmen und
Zollbeamten <em>an den Grenzen </em>auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso ist diesen Beamten
auf Wunsch Name und Truppenteil des Tr&auml;gers anzugeben. Eine Durchsuchung des
Inhaltes darf nur an den Grenzen und in Gegenwart eines deutschen Offiziers oder bei
einer deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde erfolgen.




<em>92.</em>
<br><br>TESSMAR.




<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
113<em>.</em>
pouvoirs au Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral &agrave; Luxembourg, au Minist&egrave;re grand-ducal
d'&Eacute;tat &agrave; Luxembourg ,</em>




<br><br>Lettre. Luxemburg, den 18. September 1918.
<em>M. Thorn. Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du gouvernement, &agrave; M. le colonel Tessmar,
commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du grand Quartier
g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>Wi[e] mir zur Kenntnis<strong> </strong>gekommen ist, haben sich die drei Insa&szlig;en des am 17 ds. Mts.
Lettre.                                                 Luxemburg, den 29. Oktober 1915.
fr&uuml;h morgens bei K&uuml;ntzig gelandeten Flugzeuges an die Gro&szlig;herzogliche Regierung mit
dem Antrage gewandt, sie innerhalb des Gro&szlig;herzogtums zu internieren. Diesem
Antrage soll seitens der dortigen Regierung auch stattgegeben worden sein. Die
Fliegeroffiziere sollen sich in der Stadt Luxemburg selbst aufhalten.
 
<br><br>Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 26. August 1917*), in dem ich dargelegt hatte,
da&szlig; der Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 auf
Heeresangeh&ouml;rige der mit Deutschland im Kriege befindlichen Staaten hier in
Luxemburg keine Anwendung finden kann, darf ich das Gro&szlig;herzogliche Ministerium
um Auslieferung der drei Fliegeroffiziere bitten, und zu diesem Zweck mir
baldm&ouml;glichst anzugeben, wo ich diese in Empfang nehmen lassen kann. Ich darf das
Gro&szlig;herzogliche Staatsministerium darauf aufmerksam machen, da&szlig; ich dieses in
vollem Umfange dafur verantwortlich machen m&uuml;&szlig;te, wenn die Fliegeroffiziere infolge
ungen&uuml;gender Bewachung sich der Internierung entziehen wollten.  




<br><br>TESSMAR, Generalmajor.
<br><br> Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich in
der Anlage einen Beicht der Gendarmerie vom 22. Oktober letzthin ergebenst zu
&uuml;bermachen.


<br><br>Die Bem&uuml;hungen, welchen der Hr. Oberst zum Schutze unserer Ausfuhrverbote sich
unterzogen hat, verdienen alle Anerkennung. Trotzdem treten in der Oeffentlichkeit
Ger&uuml;chte auf und werden auch von den luxemburgischen Grenzbewachungsorganen
Tatsachen mitgeteilt, welche in der Mi&szlig;achtung der regierungsseitigen Anordnungen
durch deutsches Milit&auml;r ihren Bestand haben. Die Meldung vom 22. Oktober leistet
dringendem Verdacht Vorschub, da&szlig; in Esch von Angeh&ouml;rigen der deutschen Armee
die Uebergrenzungsetzung von einem Ausfuhrverbot betroffenen Lebensmitteln
knifflich vorbedacht und versucht worden ist. Au&szlig;erdem d&uuml;rfte gegen Mitglieder der
in Frage kommenden Mannschaft der Vorwurf zu richten sein, sich gegen den im
Bewachungsdienste befindlichen luxemburgischen Gendarmen durch Tat und Wort
injuri&ouml;s vergangen zu haben.


<br><br>*) 91
<br><br>Ich m&ouml;chte den Hrn. Befehlshaber bitten, dem Falle eine strenge Untersuchung
angedeihen zu lassen, und ihm ans Herz legen, den Ungeb&uuml;hrlichkeiten, welche die
Beamten unserer gerichtlichen Polizei durch seine Untergebenen zu erleiden haben, mit
fester Hand entgegenzutreten. Unsere Leute haben an der Grenze einer recht schweren
Aufgabe gerecht zu werden. Sie sind die Hilfsarbeiter an der Durchf&uuml;hrung von
staatlichen Erlassen, zu welchen die Regierung unter dem Zwange der Notwendigkeit
hat greifen m&uuml;ssen, und ich bin &uuml;berzeugt, da&szlig; der Hr. Oberst Mittel und Wege finden
wird, den Angeh&ouml;rigen der Besetzungstruppe die autoritative Gew&ouml;hnung auch den
luxemburgischen Amtsverpflichteten gegen&uuml;ber zu erhalten.




<em>93.</em>
<br><br>Der General-Direktor der Justiz und der &ouml;ffentlichen Arbeiten,




<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le major g&eacute;n&eacute;ral
<br><br>THORN
Tessmar, commandant  des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>Lettre. Luxembourg, den <em>23. </em>September 1918.
114.




<br><br>Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich auf das
<br><br><em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs
sehr gef&auml;llige Schreiben vom 18. September 1918 ergebenst zu erwidern, da&szlig; die
du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral &agrave; Luxembourg, &agrave; la commandanture de Thionville, au
Gro&szlig;herzogliche Regierung nicht in der Lage ist<strong>, </strong>dem Antrag auf Auslieferung der drei
Gouvernement militaire &agrave; Arlon, &agrave; la commandanture d'&eacute;tape &agrave; Longwy et &agrave;
Insassen des am 17. d. M. bei K&uuml;ntzig gelandeten Flugzeuges, deren Internierung
l'inspection d'&eacute;tape &agrave; Montm&eacute;dy.</em>
tats&auml;chlich stattgefunden hat, Folge zu leisten. Sie ist der Ansicht, da&szlig; die
internationalen Verpflichtungen, die ihr als der Regierung eines neutralen souver&auml;nen
Staates obliegen, trotz der Besetzung des Landes durch die deutschen Truppen,
fortbestehen und da&szlig; deshalb ihr Verhalten im vorliegenden Fall nur durch die
Vorschriften des Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 bestimmt
werden kann. Ihre Verantwortlichkeit richtet sich auch nach Bestimmungen derselben
Konvention.




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Lettre.                                                              Luxemburg, den 8. Mai 1916.


<br><br>KAUFFMAN


<br><br>Die Luxemburgische Regierung hat die Ausfuhr von Lebensmitteln, insonderheit
Fleisch, Speck, Milch, Eier, Bier verboten. Die Regierung beklagt sich dar&uuml;ber, da&szlig;
fortw&auml;hrend von den Truppen des dortigen Befehlsbereichs Lebensmittel im
Gro&szlig;herzogtum aufgekauft und &uuml;ber die Grenze geschafft werden. Durch diese
Uebertretung wird eventuell die Versorgung der im Gro&szlig;herzogtum untergebrachten
deutschen Truppen in Frage gestellt.


<em>94.</em>
<br><br>Ich bitte daher ergebenst, den unterstellten Truppen zu verbieten, Lebensmittel im
Gro&szlig;herzogtum Luxemburg anzukaufen und &uuml;ber die Grenze zu schaffen. Ich habe
heute die Grenzwachen angewiesen, weder Wagen noch einzelnen Leuten den
Eintritt in das Gro&szlig;herzogtum zu gestatten.


<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident  du Gouvernement, &agrave; M. A.J. Balfour,
Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat pour lesAffaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Londres.</em>


<br><br>TESSMAR.


<br><br>Lettre. Luxembourg, le 20 septembre 1918.


115.


<br><br>J'ai l'honneur de porter &agrave; la connaissance de Votre Excellence que le 17 de ce mois trois
officiers ayant mont&eacute; un avion britannique, &agrave; savoir:


<br><br>Mr. Cobham Ralph Lowndes, volontaire argentin, &acirc;g&eacute; de 27 ans, natif de
<br><br><em>Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
Bu&eacute;nos-Ayres, lieutenant en premier S. Notts. Hussards, attach&eacute; R. A. F. N&#176; matricule
Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, &agrave; tous les commandants de bataillons dans
12404.
le Grand-Duch&eacute;.</em>


<br><br>Mr. Gallagher Ernest Graham, canadien, &acirc;g&eacute; de 23 ans, originaire de Leamington,
Ontario, lieutenant en premier, R. A. F.


<br><br>Mr. Taylor Edwin, anglais, &acirc;g&eacute; de 21 ans, natif de Norwich, Norfolk, lieutenant en
<br><br>Lettre.                                                             Luxemburg, den 8 Mai 1916.
second A. C. C., attach&eacute; R. A. F. ont &eacute;t&eacute; recueillis sur le territoire du Grand-Duch&eacute;
et intern&eacute;s par les soins des autorit&eacute;s grand  ducales &agrave; Luxembourg, par application
de l'art. 11 de la Vme Convention de La Haye sur l&egrave;s droits et devoirs des
Puissances et des personnes neutres en cas de guerre sur terre.


<br><br>Les int&eacute;ress&eacute;s, en apprenant qu'ils se trouvaient sur territoire neutre, avaient exprim&eacute;
eux-m&ecirc;mes le d&eacute;sir formel d'&ecirc;tre intern&eacute;s en conformit&eacute; des stipulations de la
Convention de La Haye pr&eacute;vis&eacute;e. Ils ont donn&eacute; leur parole d'honneur de ne pas
tenter de s'&eacute;vader.


<br><br>Ils sont tous les trois sains et saufs et seraient heureux que, par l' entremise de leur
<br><br>Der ausgedehnte Schmuggel von Lebensmitteln, welchen die Landsturmleute beim
Gouvernement, leurs familles fussent rassur&eacute;es au plus t&ocirc;t sur leur sort. Les trois
Ueberschreiten der Grenze in der letzten Zeit treiben sollen, hat die Luxemburgische
officiers ont &eacute;t&eacute; enti&egrave;rement &eacute;quip&eacute;s &agrave; neuf et munis de tous les v&ecirc;tements et effets
Regierung veranla&szlig;t, mitzuteilen, da&szlig; sie sich veranla&szlig;t s&auml;he, gegen diesen Schmuggel
d&eacute;sir&eacute;s; ils toucheront les soldes correspondant &agrave; leurs grades. Ils seraient bien aise
energisch Einspruch zu erheben.
toutefois de recevoir de chez eux des envois de cigarettes, de cigares, de tabacs, de
chocolat, enfin des douceurs de nature &agrave; ajouter au &#171;confort&#187; de leur situation. Ils ont
en outre, mais en ordre tr&egrave;s subsidiaires seulement, exprim&eacute; le vu--si cela est
possible sans difficult&eacute;s--d'&ecirc;tre pourvus des effets &eacute;numer&eacute;s ci-apr&egrave;s: une
demi-douzaine de chemises de jour, une demi-douzaine de cale&ccedil;ons, une
demi-douzaine de chaussettes, une demi-douzaine de flanelles, une demi-douzaine
de mouchoirs, une paire de bottines ou de chaussures de luxe.
 
<br><br>En portant ceci &agrave; la connaissance de votre Excellence je saisis bien volontiers cette
occasion etc.




<br><br>KAUFFMAN.
<br><br>Ich ersuche daher die HH. Bataillonskommandeure, geeignete Ma&szlig;nahmen zu treffen,
um dem Schmuggel zu steuern. Jedenfalls sind alle Lebensmittel, die etwa von
Mannschaften &uuml;ber die Grenze zu bringen versucht werden, zu beschlagnahmen.
 
<br><br>Ausgenommen sind solche Lebensmittel, welche f&uuml;r Wachen jenseits der Grenze
bestimmt sind und f&uuml;r welche die betreffenden Mannschaften einen Ausweis von ihrem
Truppenteil haben.


<br><br>Au&szlig;erdem ist erneut auf meinen Befehl hinzuweisen, da&szlig; es verboten ist, Lebensmittel
&uuml;ber die Grenze zu schaffen; wer dabei betroffen wird, ist wegen Zuwiderhandlung
gegen einen Dienstbefehl zu bestrafen.


<br><br>Ich mache noch ausdr&uuml;cklich darauf aufmerksam, da&szlig; der Transport von Butter von
Gemeinde zu Gemeinde verboten ist.




<strong></strong>XI.
<br><br>TESSMAR.


INTERVENTION DE L'AUTORIT&Eacute; MILITAIRE ALLEMANDE DANS GR&Eacute;VE
DES OUVRIERS D'USINES DU MOIS DE JUIN 1917.




95.
116.




<br><br><em>Proclamation affich&eacute;e &agrave; l'usine de Differdange par M. le colonel Tessmar,
<em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le colonel Tessmar,
commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand Quartier
commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand Quartier
g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>
g&eacute;neral, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>Wie mir bekannt geworden ist. wird die Arbeiterschaft durch gewissenlose Hetzer
Lettre.                                                       Luxemburg, den 5. Juli 1916.
und ausl&auml;ndische Agenten zum Streik und zu Gewaltt&auml;tigkeiten aufgehetzt. <em>Ich
warne jeden [davor], sich an diesen Hetzereien zu beteiligen oder ihnen zu folgen. </em>


<br><br>Ich &uuml;berlasse es der Arbeiterschaft jeden Betriebs, ihre W&uuml;nsche bei den
Betriebsverwaltungen vorzutragen. Ich kann aber nicht zulassen, da&szlig; hinter dem
R&uuml;cken der schwerk&auml;mpfenden deutschen Armeen durch Einzelne Unruhen entstehen,
welche die Sicherheit der Truppen und die deutschen Heeresinteressen bedrohen und
damit den Feinden des deutschen Reiches zugute kommen.


<br><br>Durch Streik und Gewaltt&auml;tigkeiten im Industriegebiet Luxemburgs w&auml;re dieser Fall
<br><br>Am 15. September 1915 hat der Hr. Befehlshaber beschlossen, da&szlig; deutsche Soldaten,
gegeben.
welche die Grenze zu &uuml;berschreiten sich anschickten, von den luxemburgischen
 
Polizeiorganen nur im Beisein eines deutschen Offiziers oder bei einer deutschen
<br><br>Nach den Kriegsgesetzen hat jede nicht zu den Truppen des Feindes geh&ouml;rende Person
Milit&auml;rbeh&ouml;rde auf den Besitz von einem diesseitigen Ausfuhrverbote unterworfenen
die schwerste Strafe, unter Umst&auml;nden die Todesstrafe, verwirkt<strong>, </strong>die es unternimmt,
Gegenstande untersucht werden sollen.
der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen Truppen Nachteil
zuzuf&uuml;gen.


<br><br>In letzter Zeit ist es mehrfach vorgekommen, da&szlig; deutsche milit&auml;rische Vorgesetzte den
luxemburgischen Gendarmen, ihre in dieser Weise festgesetzte Mitwirkung an der
Besichtigung des den ausreisenden Soldaten geh&ouml;rigen Gep&auml;ckes verweigert haben. Als
Belege sind Gegenw&auml;rtigem, unter R&uuml;ckerbittung angefugt, sechs Berichte der
Gendarmeriestation Wasserbillig Nr. 143 vom 24. April 1916; Nr. 194 vom 19 Juni
1916; Nr. 197 vom 22. dess. Mts.; Nr. 201 vom 26. dess. Mts.; Nr 207 vom 2. Juli
1916; Nr. 210 vom 4. dess. Mts.


<br><br>Luxemburg, den 10. Mai 1917.
<br><br>Die Gro&szlig;herzogliche Regierung glaubt in dieser Stellungnahme der Feldwebelleutnants
Andernach und Schiller eine mi&szlig;verst&auml;ndliche Auffassung weiterer Ma&szlig;nahmen der
deutschen Milit&auml;rbefehlhaberstelle zu erblicken, welche den ihr untergeordneten
Offizieren die Pflicht auferlegt, die ausreisenden Angeh&ouml;rigen der deutschen
Heeresmacht auf den Inhalt ihrer Gep&auml;ckst&uuml;cke zu untersuchen und die Beschlagnahme
etwaiger von einem Ausfuhrverbote betroffener Artikel vorzunehmen.


<br><br>Die in den Verf&uuml;gungen der Milit&auml;rbeh&ouml;rde enthaltenen Weisungen zerlegen sich
offensichtlich erstens in dem Fall, da&szlig; der im Ueberschreiten der Grenze begriffene
Milit&auml;r von der luxemburgischen Polizei angehalten wird, und zweitens in dem Fall,
da&szlig; in Ermangelung dieser Voraussetzung das Besichtigungsgesch&auml;ft von deutschen
Offizieren oder bei einer deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde vorzunehmen ist.


<br><br>Der Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg,
<br><br>Zur Vermeidung von Schwierigkeiten w&auml;re es der Luxemburgischen Regierung sehr
erw&uuml;nscht, mit einer Aeu&szlig;erung des Hrn. Obersten versehen zu werden, ob die von ihr
vorgetragene Ausdeutung seiner Befehle keine Bem&auml;ngelung seinerseits erf&auml;hrt.




<br><br>TESSMAR, Oberst
<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,


<br><br>THORN.


<em>96.</em>


<br><br><em>Proclamation affich&eacute;e dans la ville de Rumelange par le commandant allemand de
117
la localit&eacute;.</em>




<br><br>Bekanntmachung.
<em>M. Thorn. Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;s&icirc;dent du Gouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
d'Allemagne &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>Die auf den H&uuml;ttenwerken in Luxemburg besch&auml;ftigten feindlichen Ausl&auml;nder, wie
<br><br>Note verbale.
Belgier, Franzosen, Italiener und Russen, werden darauf aufmerksam gemacht, da&szlig; sie
zur Wahrung der deutschen.Interessen sofort einem deutschen Gefangenlager zugef&uuml;hrt
werden, sofern sie sich an dem Streike beteiligen.


<br><br>Die bereits in den Streik getretenen feindlichen Arbeiter erhalten hiermit zur
Wiederaufnahme der Arbeit eine Frist bis zum 1. Juni 12 Uhr mittags.


<br><br>In allen Schichten der Bev&ouml;lkerung ist die Ueberzeugung verbreitet, da&szlig; die
Ausfuhrverbote der Landesbeh&ouml;rde durch Angeh&ouml;rige des deutschen Heeres in
erheblichem Ma&szlig;e verletzt werden. Auch die Erlasse &uuml;ber H&ouml;chstpreise, &uuml;ber
Beschr&auml;nkung des Handels mit Lebensmitteln, sollen, allseitigen Aeu&szlig;erungen zufolge,
von den Soldaten mi&szlig;achtet werden.  In einzelnen Ortschaften sollen Eier oder sonstige
Viktualien im Einverst&auml;ndnis zwischen den Produzenten und Milit&auml;r von Letztern an
der Hintert&uuml;re oder sonstigen der Beobachtung mehr oder weniger entzogenen Orten
in Empfang genommen werden. Es wird hinterbracht, da&szlig; Zivillisten sich des Mediums
von Soldaten bedienten, um Lebensmittel, welche f&uuml;r sie sonst nicht leicht erreichbar
w&auml;ren, in Umgehung der Reglemente sich zu verschaffen.


<br><br>Esch a. d. Alz., den 31. Mai 1917.
<br><br>Es entziehen sich diese Praktiken durchwegs der Festetellung, weil die Beteiligten, im
Zwange des Selbstinteresses, reinen Mund halten. und auch Unbeteiligte sich schwer
zu zeugenschaftlicher Bekundung heranziehen lassen.
 
<br><br>Der Hr. Befehlshaber der deutschen Truppen hat die Nachachtung der zum Schutze der
Volksern&auml;hrung ergangenen Verf&uuml;gungen, den in seinem Befehlsbereich aufh&auml;ltlichen
Mannschaften und den Offizieren die Bestrafung der Zuwiderhandelnden befohlen. Das
Gep&auml;ck der nach Deutschland abreisenden Soldaten soll, nach seiner Anordnung, von
einem Vorgesetzten untersucht werden. Aber wenn dieses Verfahren am
Hauptbahnhofe in Luxemburg, oder auch sonstwo zur Anwendung kommt, so k&ouml;nnen
doch auf den kleinen Stationen die Landst&uuml;rmer in den Z&uuml;gen Einla&szlig; finden, ohne da&szlig;
eine Kontrolle ihrer Habe stattfindet. In Wasserbillig wird das Gep&auml;ck des Milit&auml;rs
nicht untersucht. Es h&auml;ngt dies auch damit zusammen, da&szlig; Wasserbillig einen
Durchgangspunkt f&uuml;r durchreisendes, auch aus dem besetzten Gebiete Frankreichs und
Belgiens kommendes Milit&auml;r bildet, und da&szlig; die Befehlsgewalt des Hrn. Oberst
Tessmar an diesen 'I'ruppen abbricht.
 
<br><br>Im Uebrigen ist von Letzterem bestimmt worden, da&szlig; die Landsturmm&auml;nner, welche
an der Greuze sich zum Schmuggel anzuschicken scheinen, den Gendarmerieposten zu
der n&auml;chsten deutschen Wache zwecks Besichtigung ihrer Habe zu folgen haben. Die
Kommandierenden der Wache weigern, sich jedoch h&auml;ufig die Kontrolle in Gegenwart
der Gendarmen auszu&uuml;ben. Schwierigkeiten zwischen deutschem Milit&auml;r und unsern
Gendarmen werden h&auml;ufig zur Anzeige gebracht.


<br><br>Es w&uuml;rde der Gro&szlig;herzoglichen Regierung zur gro&szlig;en Befriedigung gereichen, wenn
die Befolgung der Beschl&uuml;sse in dem Lebensmitteldienste durch allgemeine Ma&szlig;nahme
der Heeresleitung wirksam gef&ouml;rdert w&uuml;rde Ob in dieser Richtung nicht auch etwa an
eine erweiterte Mitwirkung der Landesgendarmen an der Kontrolle gedacht werden
k&ouml;nnte?


<br><br>Der &ouml;rtliche Befehlshaber.
<br><br>Die Spannung in der Volksstimmung w&uuml;rde durch das Entgegenkommen hoffentlich
sehr gemildert werden.  


<br><br>Seit &uuml;ber zwei Jahren versorgt das Land aus den Eigenbest&auml;nden, au&szlig;er mit Brot, die
deutsche Garnison. Angesichts der Not, in der wir uns befinden, angesichts der Folgen
der Unterern&auml;hrung eines erheblichen Teiles der Bev&ouml;lkerung, w&auml;re es &auml;u&szlig;erst
w&uuml;nscheswert f&uuml;r uns und w&uuml;rde es wohl als ein Moment der Kr&auml;ftigung des deutschen
Ansehens aufgefa&szlig;t werden k&ouml;nnen, wenn das Reich in Zukunft die Versorgung der
okkupierenden Truppen mit Lebensmitteln aus deutschen Vorr&auml;ten bewirken wollte.


<br><br>Diese Plakate sind durch deutsche Posten bewacht.


<br><br> Luxemburg, den 28. August 1916




97.


<br><br><em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du.Gouvernement, &agrave;</em> <em>M. Arendt, Charg&eacute;
118.
d'affaires du Grand-Duch&eacute; de Luxembourg, </em>&agrave; <em>Berlin.*)</em>




<br><br>'T&eacute;l&eacute;gramme exp&eacute;di&eacute; le 2 juin 1917.
<em>M. de Buch, Ministre d'Allemagne &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Thorn, Ministre d 'Etat,
Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>




<br><br>Lettre.                                 Luxemburg, den 4. Oktober 1916.


<br><br>Seit vorgestern umfassender Streik der Bergbau- und H&uuml;ttenarbeiter.


<br><br>Abgesehen von einigen gemeldeten F&auml;llen von Bedrohung Arbeitswilliger der Arbed
<br><br>Euerer Exzellez beehre ich mich mit Beziehung auf das sehr gef&auml;llige Schreiben vom
in Esch deren gerichtspolizeiliche Untersuchung in die Wege geleitet ist, haben die
17. v. Mts. und das an das Ausw&auml;rtige Amt gerichtete Schreiben vom gleichen Datum,
Ausst&auml;ndigen sich ruhig verhalten. Deutsche Infanterie und Husaren sind in Esch und
betr. ungen&uuml;gende Befolgung der im Interesse der Lebensmittelversorgung in
Differdingen einger&uuml;ckt, allwo der Alarmzustand ausgesprochen worden ist. Die
Luxemburg ergangenen Verordnungen von Seiten des deutschen Milit&auml;rs,
betreffende Er&ouml;ffnung des Kommandeurs in Esch, vom 1. Juni, an das
auftragsgem&auml;&szlig; wie folgt ergebenst zu erwidern:
B&uuml;rgermeisteramt dieser Stadt, lautet wie folgt:
 
<br><br>Nach Mitteilung des Kriegsministeriums, mit dem das Ausw&auml;rtige Amt in der
Angelegenheit in Verbindung getreten ist, hat der Befehlshaber der Truppen in
Luxemburg bereits unterm 19. v. Mts. an die Gro&szlig;herzogliche Regierung ein
bez&uuml;gliches Schreiben gerichtet. Wie daraus zu entnehmen ist, hat Oberst Tessmar
insbesondere auch Anordnungen getroffen, um Uebertretungen der bezeichneten
luxemburgischen Verordnungen durch Angeh&ouml;rige fremder Truppenteile zu verh&uuml;ten.
Damit d&uuml;rfte den bez&uuml;glichen W&uuml;nschen, die die Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische
Regierung in dem oben erw&auml;hnten Schreiben ge&auml;u&szlig;ert hat, Gen&uuml;ge geleistet sein.


<br><br>&#171; Die durch den ausgebrochenen Streik bedingten au&szlig;erordentlichen  Verh&auml;ltnisse
<br><br>Wie das Kriegsministerium ferner mitteilt, hat der in diesem Schreiben erw&auml;hnte
haben mich im Interesse der deutschen Heeresverwaltung veranla&szlig;t, f&uuml;r den
Lastkraftwagen V 2213 nach Meldung der zust&auml;ndigen Dienststelle Lebensmittel von
Befehlsbereich des Bataillons den Alarmzustand  zu verh&auml;ngen. Hiernach werden alle
Trier f&uuml;r die Kriegsverpflegungsanstalt in Luxemburg bef&ouml;rdert und gegen 4 Uhr
Versammlungen im Freien und Stra&szlig;enumz&uuml;ge mit sofortiger Waffengewalt
nachmittags Wasserbillig auf der R&uuml;ckfahrt passiert.
unterdr&uuml;ckt, die R&auml;delsf&uuml;hrer festgenommen und wegen Kriegsverrats vor das
Kriegsgericht gestellt. In der gleichen Weise wird vorgegangen werden gegen das
Ankleben und Verteilen von Flugbl&auml;ttern und gegen die Streikposten,  sowie gegen alle
Handlungen, die gegen die allgemeine &ouml;ffentliche Ordnung in Beziehung auf den
zeitigen Streik, ferner auch gegen alle Bel&auml;stigungen gegen Arbeitswillige
irgendwelcher Art versto&szlig;en. Ich ersuche, obige Ma&szlig;nahmen der Bev&ouml;lkerung in
geeignet erscheinender Weise bekanntzugeben und mache f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung
derselben die Gendarmerie- und Polizeiorgane mitverantwortlich.


<br><br>Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anla&szlig; die erneute Versicherung meiner
ausgezeichneten Hochachtung.


<br><br>Gezeichnet: V&ouml;lsing.&#187;


<br><br>V. BUCH.


<br><br>In diesen Ma&szlig;nahmen der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde erblickt die Gro&szlig;herzogliche
Regierung zu ihrem Bedauern eine weitgehende Beeintr&auml;chtigung der den B&uuml;rgern
gesetzlich gew&auml;hrten Freiheiten und der auf die Aufrechthaltung der &ouml;ffentlichen
Ordnung abzielenden Befugnisse der diesseitigen Beh&ouml;rden. Ganz speziell der
Schlu&szlig;satz in dem Erla&szlig;e des Herrn Kommandeurs von Esch ist f&uuml;r uns durchaus
unannehmbar. Regierung ersucht Verwahr einzulegen und um Aufkl&auml;rung
einzukommen.




<br><br>Staatsminister THORN.


119.


<br><br>*) Copie de ce t&eacute;l&eacute;gramme a &eacute;t&eacute; transmise le m&ecirc;me jour &agrave; MM.de Buch, Ministre
<em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le colonel Tessmar,
d'Allemagne, et le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de
commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand Quartier</em>
pouvoirs du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, Luxembourg.
<em>g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>Lettre.                                                    Luxemburg, den 30 November 1916.


98.


<br><br>Durch Erla&szlig; vom 16. September 1916, hat der Hr. Befehlshaber der deutschen Truppen
in Luxemburg bestimmt, da&szlig; eine Durchsuchung der Gep&auml;ckst&uuml;cke und Rucks&auml;cke von
Mannschaften der in Luxemburg stehenden Landsturmbataillone nur an den Grenzen
und in Gegenwart eines deutschen Offiziers oder einer deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde
erfolgen darf. Von den weiteren Verf&uuml;gungen der dortigen Stelle in Richtung auf die
von dem deutschen Milit&auml;r zu leistende Befolgung der landesherrlichen Beschl&uuml;sse,
erw&auml;hne ich insbesonders die Anordnung vom 8. Mai 1916, welche den Batailloncchefs
die Bestrafung von Untergebenen auferlegt, im Falle sie sich gegen die den innern
Verkehr mit Verbrauchsgegenst&auml;nden ordnenden Bestimmungen vergehen.


<br><br><em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Heckmann,
<br><br>Mit der Anordnung vom 15. September 1915 d&uuml;rfte der von dem preu&szlig;ischen Hrn
major-commandant de la  force arm&eacute;e luxembourgeoise, &agrave; Luxembourg.</em>
Finanzminister im Einvernehmen mit dem Hrn. Kriegsminister ausgegangenen Erla&szlig;
nicht einkl&auml;ngig sein, welcher bestimmt da&szlig; bei der Einfuhr alle nicht als Milit&auml;rgut im
Sinne des &#167;50, Ziffer 1 und 2 der Milit&auml;rtransportordnung anzusprechenden
Milit&auml;rtransporte und bei der Ausfuhr alle nicht als Milit&auml;rgut, Privatgut f&uuml;r die
Milit&auml;rverwaltung oder Liebesgabentransporte anzusprechenden Milit&auml;rtransporte der
Meldepflicht und Nachschau unterliegen. In diesem Erla&szlig;e wird au&szlig;erdem darauf
hingewiesen, da&szlig; infolge Anordnung des Hrn. Kriegsministers die Milit&auml;r- und sonst
in Betracht kommenden Personen sich der zollamtlichen Nachschau zu unterwerfen
haben. In der Rheinprovinz werden, wie mir mitgeteilt worden ist, diese Vorschriften
genauestens beachtet. Hierlands ist jedoch eine solche Nachschau oft zufolge der
hindernden Einwirkung der von der dortigen Stelle getroffenen Ma&szlig;nahmen unm&ouml;glich.
Deutsche Mannschaften, die Gep&auml;ckst&uuml;cke oder gef&uuml;llte Rucks&auml;cke mit sich tragen,
&uuml;berschreiten die Grenze jederzeit, auf Haupt- und Nebenwegen, oft sogar fernab von
Stra&szlig;en und Wegen. Es handelt sich dabei vielfach um Milit&auml;rpersonen, die zu
Truppenteilen geh&ouml;ren, welche im Auslande stehen, oder deren Standort den
luxemburgischen Grenzbeamten nicht bekannt ist. Ein deutscher Offizier oder eine
deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde in deren Gegenwart die Untersuchung der Gep&auml;ckst&uuml;cke usw.
stattfinden k&ouml;nnte, ist gew&ouml;hnlich nicht zur Stelle oder nur sehr schwer zu erreichen.
Den Grenzbeamten er&uuml;brigt daher in der Regel nur auf die Durchsuchung zu verzichten,
namentlich, wenn der Betreffende angibt, er befinde sich auf einem Dienstgang oder
seine baldige Anwesenheit in seinem Standorte im Auslande sei notwendig Die Folge
davon ist, da&szlig; zollpflichtige und verbotene Waren von deutschen Milit&auml;rpersonen sehr
leicht ein- und ausgef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen.


<br><br>Die F&auml;lle, in welchen deutsche Milit&auml;rpersonen Zuwiderhandlungen gegen
Ausfuhrverbote sich haben zu Schulden kommen lassen, bezw. sich der Vornahme der
Revision widersetzt haben, stehen denn auch nicht vereinzelt da. Au&szlig;er denjenigen,
welche ich die Ehre hatte unter andern durch meine Schreiben vom 20. Juni, 31.
August, 3. August, 6. Oktober, 30. November 1916 zur Anzeige zu bringen, sind noch
folgende F&auml;lle zu meiner Kenntnis gelangt.


<br><br>Anzeige des Zollaufsehers Guirsch und Kaiser zu Ulflingen gegen den Landsturmmann
Sahen zu Ettelbr&uuml;ck wegen beabsichtigter Ausfuhr von Lebensmitteln und Weigerung,
sich der zollamtlichen Untersuchung zu unterwerfen (Schreiben des Hauptzollamts an
die Staatsanwaltschaft zu Diekirch vom 6. September 1916, Nr. 4936).


<br><br>Lettre. Luxemburg, den 2. Juni 1917.


<br><br>Anzeige des Zollaufsehers Mitten zu Differdingen gegen den in Frankreich stationierten
Landsturmmann Rosinus wegen mutma&szlig;licher Ausfuhr von Fleischwaren und
Widersetzlichkeit. (Schreiben der Zolldirektion an das Staatsministerium vom 4.
November 1916, Nr. 1667.)


<br><br>Wie ich bereits gestern Abend die Ehre hatte, Ihnen zu erkl&auml;ren, k&ouml;nnen die
<br><br>Anzeige des Zollaufsehers Faber zu Niederkorn gegen einen unbekannten
Gendarmen und Polizeiorgane durchaus nicht an die von den deutschen
Landsturmmann, der sich der Revision seines Gep&auml;cks widersetzte. (Schreiben der
Milit&auml;rbeh&ouml;rden in der Streikangelegenheit erlassenen Verf&uuml;gungen gebunden sein. Nur
Zolldirektion an das Staatsministerium vom 14. November l 9 l 6, Nr. 1754.)
unsere Gesetze und Reglemente und Anweisungen der Vorgesetzten sind f&uuml;r die in der
Leitung der Staatsdienste t&auml;tigen Organe ma&szlig;gebend.  


<br><br>Ich bitte, die Gendarmen mit Instruktion in diesem Sinne versehen zu wollen.
<br><br>Hierdurch d&uuml;rften zur Gen&uuml;ge die Unzutr&auml;glichkeiten, welche durch die
gekennzeichnete Sachlage entstehen, als erwiesen erscheinen. Die beregten Mi&szlig;st&auml;nde
ergeben sich aber in gleichem Ma&szlig;e f&uuml;r die Amtst&auml;tigkeit der &uuml;brigen amtlichen Organe
hinsichtlich der von den Landesbeh&ouml;rden bezgl. der Lebenshaltung der
luxemburgischen Bev&ouml;lkerung getroffenen Vorsorgen, soweit es sich darum handelt,
den Schutz unserer Verordnungen gegen&uuml;ber dem deutschen Milit&auml;r zu sichern.


<br><br>Da&szlig; die Polizeigewalt des Staates an Angeh&ouml;rigen der deutschen Wehrmacht abbricht
und Letztere einer privilegierten Stellung teilhaftig sind, welche die Feststellung der von
ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gegen die staatlichen Anordnungen ungemein
erschwert und in h&auml;ufigen F&auml;llen unm&ouml;glich macht, widerstrebt und meines Erachtens
nicht mit Unrecht, dem Rechtsgef&uuml;hl der Landeseinwohner. Klagen dar&uuml;ber sind
allerorts laut geworden.


<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Ich beehre mich ergebenst zu ersuchen, die erw&auml;hnte Verf&uuml;gung dahin abzu&auml;ndern, da&szlig;
wenn ein Offizier oder eine Milit&auml;rbeh&ouml;rde nicht in der N&auml;he zu erreichen ist, die
Beamten der Grenzzollverwaltung und die &uuml;brigen Organe der Landespolizei berechtigt
sind, eine Revision der Gep&auml;ckst&uuml;cke und Rucks&auml;cke der Landsturmleute
vorzunehmen. Das Prinzip der jurisdiktionellen Exterritorialit&auml;t w&uuml;rde ja mit dem
Zugest&auml;ndnis in keiner Weise durchbrochen werden. Aber die Beschlagnahme und die
Ueberweisung der Verfehlungen an die Disziplinargewalt der Milit&auml;rbeh&ouml;rden w&uuml;rden
im erforderlichen Ma&szlig;e get&auml;tigt werden k&ouml;nnen.


<br><br>THORN
<br><br>Sollten Euer Hochwohlgeboren einer solchen Ma&szlig;nahme nicht glauben zustimmen zu
k&ouml;nnen, so w&uuml;rde ich mich, mit R&uuml;cksicht auf die Wichtigkeit der Frage f&uuml;r die
Gro&szlig;herzogliche Regierung, gen&ouml;tigt sehen, die h&ouml;here Entscheidung anzurufen.




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,


<br><br> THORN.


<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial
des Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em>




<br><br>Lettre. Luxemburg, den 3. August 1917.
<em></em>120




<br><br>Dem Ausw&auml;rtigen Amte beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, da&szlig; die deutsche
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Kirsch, Charg&eacute;
Milit&auml;rbeh&ouml;rde in Luxemburg den Schuhmacher Georg Drsssert aus Differdingen und
d' affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
den Maschinisten Johann Spaar aus Esch a. d. Alz. am 5. bezw. 6. Juni verhaftet und
dem Zivilgef&auml;ngnis in Trier zugef&uuml;hrt hat.


<br><br>Ein Schreiben des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen in Luxemburg vom 9.
Juni besagt, da&szlig; beide verd&auml;chtig sind, gelegentlich des letzten Streiks in
kriegsverr&auml;terischer Absicht die Arbeiterschaft zum Streik aufgewiegelt zu haben.
Spaar habe sich au&szlig;erdem wegen Beleidigung der Obersten Heeresleitung zu
verantworten, weil er in einer &ouml;ffentlichen Versammlung ge&auml;u&szlig;ert habe, die Oberste
Heeresleitung habe schmutzig gehandelt, indem sie sich in die Streikangelegenheiten
eingemischt habe.


<br><br>Eine Mitteilung des Hrn. Obersten Tessmar vom 24. Juli bringt der Gro&szlig;herzoglich
<br><br>M&eacute;moire.
Luxemburgischen Regierung zur Kenntnis, da&szlig; Drssaert und Spaar durch ein
Feldgericht beim Gericht der stellv. 30. I.-B. in Trier jeder wegen Kriegsverrats zu zehn
Jahren Zuchthaus verurteilt worden sind.


<br><br>Die Verurteilten haben, indem sie zum Streik aufforderten, lediglich ein nicht zu
<br><br>Trotz den seitens des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen, ergangenen
verneinendes Recht ausge&uuml;bt und konnten sich somit auch keiner weder nach hiesigen
Vorschriften, ist die Beobachtung der im Interesse der Lebensmittelversorgung
noch deutschen Gesetzen zu ahnenden Straftat schuldig machen. Sie verfolgten den
hierlands erlassenen Bestimmungen von Seiten der deutschen Landsturmleute weit
Zweck, eine Erh&ouml;hung der L&ouml;hne zu erzielen und waren sich wohl nicht bewu&szlig;t, da&szlig;
entfernt, eine zufriedenstellende zu sein. Da&szlig; die diesbez&uuml;glichen Verf&uuml;gungen des
ihre Handlungsweise die deutschen Milit&auml;rinteressen sch&auml;digen k&ouml;nnte.
Hrn. Befehlhabers in allzu vielen F&auml;llen &uuml;bertreten werden, beweisen die zahlreichen
Berichte der Ueberwachungsorgane &uuml;ber rechtswidrige Ausfuhr von Lebensmitteln.


<br><br>Die Angelegenheit ist in der Kammer der Abgeordneten zur Sprache gekommen und
<br><br>Am 31. M&auml;rz 1917 traf man zu Bettemburg bei der Revision des nach Diedenhofen
wird auch von der &ouml;ffentlichen Meinung in einer Weise er&ouml;rtert, die eine nicht zu
fahrenden Zuges einen Landsturmmann, der 12--15 mit Lebensmittel gef&uuml;llte Pakete
verkennende Unzufriedenheit zum Ausdruck bringt.  
nach dem Auslande auszuf&uuml;hren beabsichtigte. Ihr Inhalt bestand in der Hauptsache aus
Eiern (zirka 23 Dutzend), Butter (zirka 25 Pfund) und ansehnlichen Mengen Kaffee,
Malzkaffee, Speck, Mehl usw.


<br><br>Von diesen rechtlichen und tats&auml;chlichen Erw&auml;gungen ausgehend, legt die
<br><br>Anl&auml;&szlig;lich dieses schweren Versto&szlig;es gegen unsere Ausfutrverbote erkl&auml;rte der
Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische Regierung Verwahr gegen das Vorgehen der
Befehlshaber der deutschen Truppen sich bereit, der Luxemburgischen Regierung das
Besatzungstruppe ein und, da sie vor der vollendeten Tatsache steht, bittet sie das
Ergebnis der jeweilig von den deutschen Milit&auml;rpersonen anzustellenden Untersuchung
Ausw&auml;rtige Amt bewirken zu wollen, da&szlig; die f&uuml;r die Verurteilten eingereichten und von
und die erfolgte Bestrafung zur Kenntnis zu bringen.
ihr zu bef&uuml;rwortenden Gnadengesuche geneigte Aufnahme finden.


<br><br>Am 2. September 1917 versuchte bei Wasserbillig ein Landsturmmann zwei Pfund
Kaffee und neun Pfund K&auml;se &uuml;ber die Grenze zu bringen. Von einer Bestrafung wurde
abgesehen, da es sich um aus Belgien stammende Lebensmittel gehandelt haben soll.


<br><br>KAUFFMAN.
<br><br>Am 8. September wurden zu Bettemburg einem Landsturmmann f&uuml;nf gro&szlig;e G&auml;nse,
zirka 80 St&uuml;ck Eier und mehrere K&ouml;rbe mit Aepfeln beschlagnahmt.


<br><br>Desgleichen am 15. September zu Echternach drei Pfund Butter.


<br><br>Am 23. September wurde zu Wasserbillig bei der Revision eines nach Trier fahrenden
Zuges einem deutschen Landsturmsoldaten ein halber Zentner Aepfel beschlagnahmt.
In einem andern Abteil befanden sich noch 10--12 wahrscheinlich mit Obst gef&uuml;llte
K&ouml;rbe, die in Sandweiler von deutschen Landsturmsoldaten verladen worden waren.
Eine Durchsicht derselben wurde mit dem Bemerken verweigert, in dem Abteil sei die
deutsche Feldpost untergebracht.


100.
<br><br>Am 24. September sahen in Bahnhof Luxemburg die luxemburgischen
Ueberwachungsorgane eine deutsche Eisenbahnarbeiterin mit umfangreichem Gep&auml;ck
den Milit&auml;rwagen eines nach dem Auslande abfahrenden Zuges besteigen. Eine
Durchsuchung des Gep&auml;ckes wurde durch die Weigerung deutscher Soldaten, die
luxemburgischen Beamten das Milit&auml;rabteil besteigen zu lassen, unm&ouml;glich gemacht.
Eine Bestrafung der betreffenden Dienstfrau ist erfolgt.


<br><br>Am 4. Oktober nachts wurde auf der Landstra&szlig;e Scheidhof-Pulverm&uuml;hle ein schwer
bepacktes Milit&auml;rauto angehalten, dessen Insassen Milit&auml;rgut zu transportieren
vorgaben, jedoch keinen Ausweis bei sich f&uuml;hrten. Eine Bestrafung ist erfolgt.


<br><br><em>M. Zimmerman, Secr&eacute;taire d'&Eacute;tat  pour les Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin, &agrave; M.
<br><br>Am 1 November 1917 wurden zu Esch a. d. Alz. einem Landsturmmann beim
Arendt, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute; de Luxembourg, &agrave; Berlin.</em>
Grenz&uuml;bergang 50 St&uuml;ck Rahmk&auml;se und neun Pakete Z&uuml;ndh&ouml;lzer beschlagnahmt.


<br><br>Am 10. November versuchte ein deutscher Eisenbahnschaffner mit dem um 12,15 Uhr
nachts von Esch a. d. Alz. nach Deutsch-Oth abfahrenden Zuge zirka 100 Pfund
Mettwurst &uuml;ber die Grenze zu schaffen. Derselbe gab an, die Wurst aus der
Kriegsk&uuml;che in Luxemburg entnommen zu haben, um sie nach Audun-le-Roman zu
transportieren. Einen Herkunftsschein besa&szlig; er nicht. Der Befehlshaber der Truppen
versprach, das Weitere gegen ihn zu veranlassen.


<br><br>Lettre.                                                                   Berlin, den 6. August 1917.
<br><br>Am 21. November versuchte zu Bettemburg ein Landsturmmann zwei gro&szlig;e
Schlie&szlig;k&ouml;rbe und einen dicht gef&uuml;llten Rucksack auszuf&uuml;hren, deren Inhalt aus zirka
einem Sester Weizen, vier Pfund Weizenmehl, 42 St&uuml;ck Eier, 11 Pfund Butter, zirka
zwei Sester Kartoffeln, zirka f&uuml;nf Pfund Weizen nebst andern Bedarfsartikeln bestand.
Derselbe wurde mit Arrest bestraft.


<br><br>Am 5 Dezember 1917 versuchte ein Landsturmman zu Esch a. d. Alz. neun Pfund Mehl
auszuf&uuml;hren. Der Hr. Befehlshaber der Truppen glaubte keinen Grund zu einer
Bestrafung zu haben, da der betreffende Soldat einer Flakbatterie angeh&ouml;rte, bei
welchen Formationen ein entgegenstehender Dienstbefehl zur Zeit noch nicht best&auml;nde
und es sich &uuml;berdies um Lebensmittel aus der Milit&auml;rkantine Esch gehandelt h&auml;tte.


<br><br>Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich auf die sehr gesch&auml;tzte Note*) vom 4. v. M.
<br><br>Am 16. Dezember versuchten deutsche Landsturmsoldaten von Bahnhof Wecker aus
Nr. D. 360/17 ergebenst zu erwidern, da&szlig; die Ma&szlig;nahmen des Offiziers, der zur Zeit
7-8 Zentner Brotgetreide in einen in der Richtung nach Trier fahrenden Personenzuge
des Streiks die deutschen Truppen in Esch befehligte, einer Pr&uuml;fung unterzogen worden
zu bef&ouml;rdern. Auch hatte man an den vorhergehenden Tagen in der Umgegend, speziell
sind. Nach den eingegangenen Berichten handelte es sich bei der Er&ouml;ffnung des
beim Bahn&uuml;bergang Biwer, zu Nachtzeiten verschiedene, von deutschen Soldaten
Oberleutnants V&ouml;lsing nicht um eine Proklamation an die Bev&ouml;lkerung, sondern
begleitete Transporte bemerkt. Gem&auml;&szlig; Antwort des Hrn. Befehlshabers der Truppen
lediglich um ein Schreiben an das B&uuml;rgermeisteramt in Esch, das durch die damals
soll es sich um einen Milit&auml;rtransport gehandelt haben, indem die Soldatenk&uuml;che, die
bestehenden besondern Verh&auml;ltnisse veranla&szlig;t war. Auch bezweckte der letzte Absatz
sich bis dahin in Wecker befunden habe, nach Wasserbillig verlegt worden war und die
dieses vom B&uuml;rgermeister im Wortlaut ver&ouml;ffentlichten Schreibens, der zu den
Soldaten die &uuml;brigebliebenen Lebensmittel nach Wasserbillig zu schaffen beauftragt
Mi&szlig;verst&auml;ndnissen Anla&szlig; gegeben hat, keineswegs die Anma&szlig;ung von Befehlsgewalt
waren. Von den anderen Transporten erkl&auml;rt der Hr. Befehlshaber keine Kenntnis zu
&uuml;ber Luxemburgische Staatsbeamte, es sollten dadurch die Amtsbefugnisse der
haben.
Beh&ouml;rden nicht angetastet, vielmehr lediglich die Polizei-Organe auf die
Mitverantwortung f&uuml;r Ruhe und Ordnung aufmerksam gemacht werden.


<br><br>Die milit&auml;rischen Beh&ouml;rden sind von mir erneut ersucht worden, die von deutscher Seite
<br><br>Am 20. Dezember fanden luxemburgische Gendarmen in der Kantine Alzinger-Wald
gegebenen Zusicherungen streng einzuhalten und der Freiheit der Luxemburgischen
des Bahnneubaues Bruch 2--3 Sester vollwertigen Weizen, von dem man annahm, da&szlig;
B&uuml;rger in jeder m&ouml;glichen Weise Rechnung zu tragen, insbesondere sich bei etwa
er von den beim Bahnbau besch&auml;ftigten Soldaten in der Umgegend gekauft worden
notwendigen Ma&szlig;nahmen vorher mit den Gro&szlig;herzoglichen Beh&ouml;rden ins Benehmen
war. In seiner Antwort auf die diesbez&uuml;gliche Anfrage der Luxemburgischen Regierung
zu setzen.
gab der Hr. Befehlshaber der Truppen an, es habe sich nicht um Weizen, sondern um
Weizengraupen gehandelt, die vom Proviantamt Diedenhofen geliefert worden seien.  


<br><br>Ich gebe mich daher der Hoffnung hin, da&szlig; es gelingen wird, derartige<strong>
<br><br>Am 9. Januar 1918 wurden f&uuml;nf S&auml;cke Brotgetreide in der Ortskommandantur
</strong>Mi&szlig;verstandnisse und Reibungen, die von mir aufrichtig beklagt werden, in Zukunft zu
Rodingen abgeladen, am folgenden Tage wurden daselbst in die Wohnung eines
vermeiden.
deutschen Postbeamten drei S&auml;cke Brotgetreide gebracht. Der Betreffende ist
bestraft worden.


<br><br>Der Unterzeichnete ben&uuml;tzt auch diesen Anla&szlig;, um Euer Hochwohlgeboren die
Versicherung seiner vorz&uuml;glichen Hochachung zu erneuern.


<br><br>Am 29. Januar versuchten zu Roodt f&uuml;nf deutsche Landsturmm&auml;nner mit einem von
Luxemburg nach Trier fahrenden Personenzug zwei F&auml;&szlig;er Branntwein von je 100 Liter
Inhalt auszuf&uuml;hren. Einen Frachtbrief besa&szlig;en sie nicht, und gaben ihr Vorhaben, auf
das Einschreiten der luxemburgsichen Beamten hin, auf. Der Hr. Befehlshaber der
Truppen sagte eine Untersuchung des Vorfalles zu.


<br><br>ZIMMERMANN.
<br><br>Im Monat Januar wurden mehrfach deutsche Landsturmsoldaten bei der Ausfuhr von
Lebensmitteln betroffen: so am 10. Januar zu Wasserbillig ein Landsturmmann mit 16
Pfund Weizen.


<br><br>Am 23. Januar ein anderer bei R&uuml;melingen mit 45 Pfund Kochwurst.


<br><br>*) Note remise par M. Arendt &agrave; M. Zimmermann, conform&eacute;ment aux instructions lui
<br><br>Am 25. Januar zu Esch a. d. Alz. zwei Landsturmleute mit zwei Pfund Butter.
donn&eacute;es par t&eacute;l&eacute;gramme de M.Thorn du 2 juin 1917 (voir n&#176; 97).


<br><br>Am 4. Februar 1918 wurden zu Capellen deutschen Soldaten zwei mit Kleesamen
gef&uuml;llte S&auml;cke beschlagnahmt.


<br><br>An demselben Tage entdeckten bei einer Haussuchung im Hotel Gaisser in Luxemburg
die luxemburgischen Ueberwachungsbeamten zirka 14 Zentner Mehl, die der
Eigent&uuml;mer als von den bei ihm in Pension befindlichen deutschen Milit&auml;rpersonen
geliefert angab. Tats&auml;chlich wurde auch eine vom Unterzahlmeister des in Luxemburg
stationierten Bataillons ausgestellte Bescheinigung &uuml;ber Lieferung von zirka 10
Zentnern beigebracht. Der Ursprung der vier &uuml;brigen Zentner bleibt dagegen in Dunkel
geh&uuml;lllt. Auch scheint der Luxemburgischen Regierung, bei der kleinen Anzahl im
Hause bek&ouml;stigten Milit&auml;rpersonen die Menge Mehl reichlich hoch, und das umso
mehr, als bereits das Brot vom Bataillon geliefert wird.


XII.
<br><br>Am 25. Februar wurden bei Bettemburg drei Landsturmleute betroffen, die auf einem
Handkarren zwei S&auml;cke mit je 80 Pfund Erbsen transportierten. Dieselben wurden mit
Arrest bestraft.


<br><br> Am 28. Februar hielt nach Einbruch der Dunkelheit zu H&uuml;ttingen  bei dem Hofe
Birkel ein deutsches Milit&auml;rauto, dessen Insassen mehrere mit H&uuml;lsenfr&uuml;chten
gef&uuml;llte S&auml;cke aufluden, worauf das Auto in unbekannter Richtung davonfuhr.


<br><br>DEMANDE DE L'AUTORTT&Eacute; MILITAIRE ALLEMANDE CONCERNANT
<br><br>Am 2. M&auml;rz 1918 versucht[e] ein Landsturmmann zu Wasserbillig 10 Pfund
L'INTRODUCTION D'UN CERTIFICAT D'IDENTIT&Eacute; OBLIGATOIRE POUR
Leberwurst auszuf&uuml;hren. Die Angelegenheit hat ihre sofortige entsprechende
TOUS CEUX QUI RESIDENT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.  
Erledigung gefunden.


<br><br>Am 5. M&auml;rz 1918 wurden auf der Landstra&szlig;e Sassenheim-Esch a.d.Alz. zwei
Landsturmm&auml;nner betroffen, die 33 mit Feldbohnen und Erbsen gef&uuml;llte S&auml;cke auf ein
Lastauto zu laden im Begriffe standen. Die Lebensmittel waren auf mehreren
Fuhrwerken, deren Eigent&uuml;mer nicht mehr festgestellt werden konnten, herbeigeschafft
worden. Nur dem energischen Dazwischentreten des Ortsvorstehers von Sassenheim
ist es zu verdanken, da&szlig; die betreffenden H&uuml;lsenfr&uuml;chte nicht &uuml;ber die Grenze geschafft
wurden. Die Angelegenheit wurde dem Hrn. Befehlshaber der Truppen zwecks
Untersuchung weitergegeben.


101.
<br><br>Am 12. M&auml;rz 1918 wurden bei Grevenmacher auf der Landstra&szlig;e Sch&ouml;ndorf-Trier drei
Landsturmleute angehalten, die auf einem vierr&auml;drigen Handwagen, in einer Kiste in
zwei Rucks&auml;cke verpackt, zirka einen Zentner Erbsen transportierten. Ein
Strafverfahren wurde von der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde eingeleitet.


<br><br>Anfangs M&auml;rz 1918 f&uuml;hrte ein zu Beles einquartierter Sergeant 1500 Kg. Feldbohnen
nach Deutsch-Redingen aus; er suchte einige Tage sp&auml;ter durch einen
Erpressungsversuch die R&uuml;ckzahlung eines Teiles des weit &uuml;ber den gesetzlichen
H&ouml;chstpreis gehenden Kaufpreises zu erlangen. Derselbe ist durch
feldkriegsgerichtliches Urteil bestraft worden.


<br><br><em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoir du
<br><br>Am 14. M&auml;rz 1918 versuchte ein deutscher Soldat, ein Pfund Butter, 16 Eier, 10 Pfund
Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident
Getreide, 6 Pfund Brot, 4 Pfund Bohnen, ein halbes Pfund Speck in der F&auml;hre bei
du Gouvernement, &agrave; Luxembourg.</em>
M&ouml;rsdorf &uuml;ber die Grenze zu bringen. Dessen Identit&auml;t konnte nicht festgestellt werden.
 
<br><br>Am 15. M&auml;rz 1918 wurden zu Betzdorf drei S&auml;cke Brotgetreide in den nach
Wasserbillig fahrenden Zug verladen. Die Landsturmleute, welche den Transport
bewerkstelligt hatten, sind bestraft worden.


<br><br>Am 23. M&auml;rz 1918 wurde bei Mertert ein Landsturmmann im Besitz von acht Pfund
Butter und vier Dutzend Eier betroffen. Derselbe ist bestraft worden. .


<br><br>Lettre.<strong>                                                          </strong>Luxemburg, den 14. Januar 1918.
<br><br>Am 5. April 1918 wurden von der Gendarmerie Bettemburg 14 Ballen Weizen
beschlagnahmt, bei deren widerrechtlichen Transport zwei deutsche Soldaten beteiligt
waren. Die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.


<br><br>Am 14. Mai 1918 betraf ein Gendarm des Postens Born einen Feldwebel, der 2 l/2
Dutzend Eier und zwei Pfund Kaffee nach dem Ausland zu bringen im Begriffe war.


<br><br>Ew. Exzellenz beehre ich mich unter Bezugnahme auf die letzte<strong> </strong>Besprechung ganz
<br><br>Am 19. Mai 1918 beschlagnahmte der luxemburgische Grenzposten bei Esch zwei
ergebenst zur Kenntnis zu bringen, da&szlig; ich beauftragt bin, bei der Gro&szlig;herzoglichen
Pfund Butter, ein Pfund Fleisch, ein Pfund Fett und ein Pfand Kartoffelmehl, welche ein
Regierung die Einf&uuml;hrung eines allgemeinen Personalausweiszwanges f&uuml;r s&auml;mtliche im
deutscher Soldat in seinem Rucksack &uuml;ber die Grenze bringen wollte. Eine Bestrafung
Gro&szlig;herzogtum sich aufhaltenden Zivilpersonen zu beantragen.
war infolge falscher Namensangabe nicht m&ouml;glich.  


<br><br>Indem ich mich hiermit dieses Auffrags entledige, darf ich unter teilweiser
<br><br>Am 22. Mai 1918 wurde unweit der Ortschaft Mompach ein Unteroffizier betroffen,
Wiederholung<strong> </strong>meiner m&uuml;ndlichen Ausf&uuml;hrungen zun&auml;chst darauf hinweisen, da&szlig; nicht
der in seinem Rucksack ein Pfund Butter hatte und allem Anschein nach auch in seinen
nur die kriegf&uuml;hrenden Staaten f&uuml;r ihr Gebiet von jeder Zivilperson die F&uuml;hrung eines
schwergef&uuml;llten Taschen Lebensmittel trug.
Ausweises verlangen; auf dem Lichtbild und Unterschrift des Inhabers amtlich
beglaubigt sind, sondern da&szlig; auch, durch die Notwendigkeit einer sch&auml;rferen
Ueberwachung gezwungen, die neutralen Staaten, zuletzt noch die Schweiz, einen
obligatorischen Personalausweis eingef&uuml;hrt haben.


<br><br>Da&szlig; auch f&uuml;r die von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebiete aus
<br><br>Anfangs Juni wurde festgestellt, da&szlig; ein zu Michelau stationierter Unteroffizier
milit&auml;rischen und sicherheitspolizeilichen Gr&uuml;nden ein Personalausweiszwang hat
innerhalb einiger Wochen nicht weniger als 100 Schinken &uuml;ber die Grenze gebracht,
eingef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, bedarf keiner n&auml;heren Ausf&uuml;hrung. Aehnliche Gr&uuml;nde wie
bezw. zum Zwecke der Ausfuhr angekauft hatte. Gem&auml;&szlig; Aussage seines Hauswirtes
dort m&uuml;ssen indessen auch hinsichtlich des Gro&szlig;herzogtums Lnxemburg die Oberste
hat der Betreffende die Ausfuhr von Lebensmitteln schon seit langer Zeit im selben
Heeresleitung bestimmen, auf die Einf&uuml;hrung des Personalausweiszwanges zu
Umfange betrieben. Die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde ist zur Zeit mit dem Fall befa&szlig;t.
bestehen.


<br><br>. Die Erfahrungen des letztvergangenen Krie[g]sjahr haben ergeben, da&szlig;, unter
<br><br>Am 14. Juni 1918 wurde bei Wasserbillig ein Landsturmmann betroffen, der auf einem
Mi&szlig;achtung der von der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde erlassenen Befehle und
Handkarren etwa f&uuml;nf Zentner Brotgetreide transportierte. Die Identit&auml;t des
Pa&szlig;bestimmungen, ein ausgedehnter Verkehr zwischen dem Gro&szlig;herzogtum und den
Betreffenden konnte wegen falscher Namensangabe nicht festgestellt werden.
umgrenzenden Gebieten stattfindet und da&szlig; insbesondere solche Elemente in
erheblicher Zahl das Gro&szlig;herzogtum als Zufluchsort aufsuchen, die sich der Aufsicht
und Nachforschung der deutschen Beh&ouml;rden entziehen wollen. W&auml;hrend in dem ersten
Falle haupts&auml;chlich Schmuggler und An- und Verk&auml;ufer von Waren und Lebensmitteln
unberechtigten Grenzverkehr pflegen, handelt es sich im zweiten Falle um deutsche
Deserteure, entwichene Kriegsgefangene haupts&auml;chlich russischer und franz&ouml;sischer
Nationalit&auml;t, zur Zivilarbeit in Deutschland verpflichtete eigene und feindliche
Staatsangeh&ouml;rige und Einwohner der besetzten Gebiete von Frankreich und Belgien.


<br><br>Die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde kann diese Zust&auml;nde nicht dulden, weil in dem ersten Falle
<br><br>Es ist auch wiederholt vorgekommen, da&szlig; die Durchsicht der Gep&auml;cke den
durch den unerlaubten Grenzverkehr und insbesondere den Schmuggel wichtige
luxemburgischen Ueberwachungsorganen verweigert. wurde, oder da&szlig; Milit&auml;rautos,
kriegswirtschaftliche Ma&szlig;nahmen durchkreuzt werden und in dem zweiten Falle gerade
ohne anzuhalten, an Letzteren vorbeifuhren, soda&szlig; keine M&ouml;glichkeit bestand zu
in den erw&auml;hnten Elementen diejenigen Personen zu finden sind, die geneigt sind, den
pr&uuml;fen, ob der vorliegende Verdacht von unerlaubten Transporten von Lebensmitteln
feindlichen Nachrichtendienst zu unterst&uuml;tzen oder Anschl&auml;ge gegen Eisenbahnen und
begr&uuml;ndet war.
Kunstbauten, gegen die der Heeresverwaltung zur Verf&uuml;gung stehenden Telegraphen
und Fernsprechanlagen und nicht zum mindesten gegen die im Heeresinteresse
arbeitenden industriellen Betriebe zu begehen.


<br><br>Die somit notwendig gewordene sch&auml;rfere Ueberwachung der Einwohnerschaft,
hinsichtlich ihrer Person und der Berechtigung ihres Aufenthalts im Gebiet des
Gro&szlig;herzogtums, w&uuml;rde die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde zur Einf&uuml;hrung eigner
Ma&szlig;nahmen und zur Vermehrung des zu deren Durchf&uuml;hrung erforderlichen
Beamtenpersonals zwingen. Beides darf wohl im beiderseitigen Interesse als
unerw&uuml;nscht bezeichnet werden Es la&szlig;t sich diesseitigen Erachtens vermeiden, wenn
die Gro&szlig;herzogliche Regierung selbst ein versch&auml;rftes polizeiliches Meldewesen
veranla&szlig;t, insbesondere den Personalausweiszwang einf&uuml;hrt und zu einer
r&uuml;cksichtslosen Entfernung derjenigen Personen schreitet, die ihre
Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen k&ouml;nnen.


<br><br>Da&szlig; damit nicht nur den deutschen milit&auml;rischen Interessen gen&uuml;ge getan, sondern auch
<br><br>Luxemburg, den 26. September 1918.
denjenigen Interessen des Gro&szlig;herzogtums hinsichtlich der Lebensmittelversorgung
und der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Lande gedient w&auml;re, darauf
brauche ich nur hinzuweisen.


<br><br>Im &uuml;brigen versichere ich meine Bereitschaft, in eine erneute m&uuml;ndliche Besprechung
hinsichtlich der allgemeinen Fragen oder der Einzelh&euml;iten einzutreten, bitte Ew.
Exzellenz indessen um eine baldgef&auml;llige Mitteilung, ob die Gro&szlig;herzogliche Regierung
grunds&auml;tzlich geneigt ist, dem hiermit gestellten Antrag der deutschen Obersten
Heeresleitung entgegen zu kommen.




<br><br>TESSMAR, Oberst.
XV.




[102.]
<br><br>ENROLEMENT DE LUXEMBOURGEOIS OU DE SANS NATIONALIT&Eacute;,
RESIDANT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS, DANS L'ARM&Eacute;E
ALLEMANDE.




<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement &agrave; M. le colonel
121.
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
 
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>
 
<br><br><em>M. Thorn. Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial des
Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>




Lettre.*)                                                Luxemburg, den 23. Februar 1918.
<br><br> Lettre.                                                                                   Luxemburg, den 17. April 1916.




<br><br>Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich in
<br><br>Luxemburger, welche diese Eigenschaft gem&auml;&szlig; Art. 9 und 10 des Zivilgesetzbuches
Erwiderung auf das gef&auml;llige Schreiben vom 14. Januar d. J. sehr ergebenst die
oder II des Gesetzes vom 27. Januar 1878 erlangt haben, sowie staatlose Personen
nachstehenden Ausf&uuml;hrungen zu unterbreiten:
werden &ouml;fters im Gro&szlig;herzogtum von der deutschen Besatzungstruppe zum
Milit&auml;rdienst eingefordert und mit Zwangsma&szlig;regeln im Falle der Weigerung bedroht.


<br><br>Ein im Jahre 1915 zwischen der hiesigen Generalstaatsanwaltschftt und der deutschen
<br><br>Dieses rechtlich unbegr&uuml;ndete Vorgehen erzeugt hierlands ein peinliches Empfinden
Milit&auml;rverwaltung get&auml;tigter Schriftwechsel, den ich abschriftlich beif&uuml;ge, hatte die
und es w&auml;re w&uuml;nschenswert,wenn die zust&auml;ndige deutsche Beh&ouml;rde durch eine
Frage der Abschiebung l&auml;stig gewordener Ausl&auml;nder aus Luxemburg angeschnitten.
prinzipielle Entscheidung diesem Zustand ein Ende bereiten wollte.
Eine befriedigende L&ouml;sung konnte indes damals leider nicht erzielt werden, so da&szlig; es
den hiesigen Beh&ouml;rden nicht m&ouml;glich war, ihre Absichten zu verwirklichen. Und doch
w&auml;re das der wesentliche Schritt auf dem Wege zur Herbeif&uuml;hrung geordneter Zust&auml;nde
auf dem Gebiete der Fremdenpolizei gewesen.


<br><br>Da nun dieselbe Frage, wenn auch unter anderer Form, jetzt angeregt wird, d&uuml;rften,
wenn der dortige Standpunkt aufgegeben werden k&ouml;nnte, die Schwierigkeiten
--insoweit es sich um Ausl&auml;nder handelt-- auf der Grundlage unseres Gesetzes vom
18. Juli 1913 &uuml;ber die Fremdenpolizei, und zwar ohne Zuhilfenahme des
Personalausweises, behoben werden.


<br><br>Die Einf&uuml;hrung eines allgemeinen Personalausweises f&uuml;r s&auml;mtliche im Gro&szlig;herzogtum
I.
sich aufhaltende Zivilpersonen st&ouml;&szlig;t. wegen des von der deutschen Heeresleitung
hiermit angestrebten Zieles, auf nicht zu erkennende Schwierigkeiten, die vornehmlich
rechtlicher Natur sind.


<br><br>Gem&auml;&szlig; Art. 6 des deutsch-luxemburgischen Auslieferungsvertrages vom 9. M&auml;rz 1876
d&uuml;rfen Personen, die sich irgend eines <em>politischen </em>Verbrechens oder Vergehens
schuldig gemacht haben, nicht ausgeliefert werden. Sinngem&auml;&szlig; sind demnach auch die
luxemburgischen Beh&ouml;rden gehalten, nichts zu tun, was einer Auslieferung gleichk&auml;me
oder eine solche erleichtern w&uuml;rde. Dies w&uuml;rde zweifellos zutreffen, wenn Luxemburg,
durch Einf&uuml;hrung des Personalausweises, der zur<strong> </strong>Verwirklichung des dortseits
verfolgten Zweckes ein vollst&auml;ndiges Ineinandergreifen und Zusammenarbeiten der
beiderseitigen Stellen voraussetzt, zum Beispiel deutsche Deserteure ihren
Heimatbeh&ouml;rden zuf&uuml;hren h&uuml;lfe.


<br><br>Anderseits legt Art. 13 des V. Haager Abkommens von 1907 dem neutralen Staate
<br><br>Nach hiesigem Recht sind Luxemburger die von Ausl&auml;ndern abstammenden Kinder,
bez&uuml;glich entwichener Kriegsgefangener besondere Pflichten auf, denen die
welche:
luxemburgische Regierung sich nicht zu entziehen vermag. Ich sehe voraus, da&szlig; infolge
der Verwirklichung der beantragten Ma&szlig;nahmen, dem luxemburgischen Staate, mit
Bezug auf die vorerw&auml;hnte Bestimmung, der gerechtfertigte,Vorwurf nicht erspart
w&uuml;rde, seine Stellung als Neutraler verwirkt zu haben.


<br><br>Was im &uuml;brigen die Zweckm&auml;&szlig;igkeitsfrage angeht, so ist es mir nicht ohne weiteres
<br><br>1. im Gro&szlig;herzogtum geboren und zwischen dem 18. und 22. Lebensjahre bei der
ersichtlich, inwiefern der Ausweis geeignet sein k&ouml;nnte, den Schmuggel zu verhindern,
zust&auml;ndigen Gemeindeverwaltung eine, den Erwerb der luxemburgischen
dessen Eind&auml;mmung Aufgabe der Grenzschutzorgane ist. Bez&uuml;glich der andern in dem
Staatsangeh&ouml;rigkeit bewirkende Erkl&auml;rung abgegeben haben (Code civil art. 9--Gesetz
dortigen Schreiben ber&uuml;hrten Punkte bietet unsere Strafgesetzgebung hinreichende
vom 14. M&auml;rz 1905);
Handhaben zur wirksamen Ahndung der bef&uuml;rchteten Handlungen. Ich brauche nicht
besonders hervorzuheben, da&szlig; die hiesigen Beh&ouml;rden alle Zuwiderhandlungen gegen
Strafbestimmungen, die zu ihrer Kenntnis kommen, verfolgen und ahnden werden.


<br><br>Was nun speziell die luxemburgische Bev&ouml;lkerung betrifft, so d&uuml;rften die dortseitigen
<br><br>2. im Ausland oder <em>a fortiori</em> im Inlande von einem ehemaligen Luxemburger oder einer
Ausf&uuml;hrungen sich wohl nicht auf dieselbe beziehen, indem hier die denselben
ehemaligen Luxemburgerin geboren wurden und durch eine Erkl&auml;rung vor der
zugrundeliegenden Voraussetzungen fehlen. Vom luxemburgischen Standpunkte aus
zust&auml;ndigen Gemeindeverwaltung die hiesige Staatsangeh&ouml;rigkeit erlangt haben.
besteht jedenfalls kein Bed&uuml;rfnis hier einzugreifen; die vorgeschlagene Ma&szlig;regel w&uuml;rde
von der inl&auml;ndischen Bev&ouml;lkerung jedenfalls als eine Last empfunden werden, um so
mehr als meine Landsleute nicht einzusehen verm&ouml;chten, da&szlig; dieselbe einer wirklichen
Notwendigkeit entspr&auml;che, oder aus zwingenden Gr&uuml;nden eingef&uuml;hrt worden w&auml;re.
Diejenigen Inl&auml;nder, deren Besch&auml;ftigung h&auml;ufige Reisen bedingt, tragen so wie so
vorsichtshalber best&auml;ndig Ausweispapiere auf sich. Beweggr&uuml;nde der vorerw&auml;hnten Art
werden es auch gewesen sein, welche z. B. die Schweiz davon abgehalten haben, die
eidgen&ouml;ssische Bev&ouml;lkerung von der durch die Verordnung vom 21.. November 1917
eingef&uuml;hrten Ausl&auml;nderkontrolle befreit zu halten. Ich darf in diesem Zusammenhange
auch darauf hinweisen, da&szlig; fast s&auml;mtliche Bestimmungen dieser Verordnung vom 21.
November 1917 sich in der luxemburgischen Gesetzgebung &uuml;ber die Fremdenpolizei
wiederfinden, mit Ausnahme des Passzwanges beim Eintritt in das Land. Doch d&uuml;rfte
in dieser Hinsicht die seit langem an der Grenze ausge&uuml;bte strenge Kontrolle eine
weitere Regelung als &uuml;berfl&uuml;ssig erscheinen lassen.


<br><br>Ich glaube also wohl behaupten zu d&uuml;rfen, da&szlig;, insoweit es sich um Personen handelt,
<br><br>Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden, d. h. vom 18. Lebensjahre bis zum
deren Aufenthalt im Gro&szlig;herzogtum im Sinne dieses Schreibens nicht erw&uuml;nscht ist und
Lebensende. (Code civil art. 10, al. 2--Gesetz vom 6 Februar 1890 )
deren Entfernung sich daher aufdr&auml;ngt, die an der Grenze ausge&uuml;bte Ueberwachung
einerseits sowie die Anwendung der hiesigen Gesetzgebung &uuml;ber Fremdenpolizei
anderseits vollauf gen&uuml;gen, und zwar ohne da&szlig; die gro&szlig;herzoglichen Beh&ouml;rden
irgendwie der Vorwurf treffen kann, mit ihren. Neutralit&auml;tspflichten unvereinbare
Handlungen vorgenommen zu haben.


<br><br>Sollte dortseits noch eine weitere Besprechung der Angelegenheit erw&uuml;nscht sein, so
<br><br>3. ihren Wohnsitz im Gro&szlig;herzogtum haben und dort von einem Fremden, auch einer
w&uuml;rde ich mich gerne zur Verf&uuml;gung halten. Ich m&ouml;chte f&uuml;r diesen Fall um n&auml;here
fr&uuml;heren Luxemburgerin, welche durch Heirat z. B. mit einem Deutschen die hiesige
Benachrichtigung ergebenst bitten, damit ich die in Frage kommenden luxemburgischen
Staatsangeh&ouml;rigkeit verloren hat, geboren wurden, wenn der fr&uuml;here Luxemburger von
Beh&ouml;rden zur Teilnahme an der Aussprache einladen kann.
seiner Geburt an bis zur Geburt des Kindes hierlands gewohnt hat. (Gesetz vom 27.
Januar 1878, II.)




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
II


<br><br>KAUFFMAN.


<br><br>Gem&auml;&szlig; &#167; 25 des deutschen Reichs- und Staatsangeh&ouml;rigkeitsgesetzes vom 22. Juli
1913 verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen
dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangeh&ouml;rigkeit mit dem Erwerb einer
ausl&auml;ndischen Staatsangeh&ouml;rigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den
Antrag des Ehemannes oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der
Vertretene, jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach &#167;&#167; 18
und 19 die Entlassung beantragt werden k&ouml;nnte.


<br><br>*) Cette lettre, quant &agrave; la question de principe. s'inspire du rapport du
<br><br>Zu bemerken ist, da&szlig; diese Bestimmung nur anwendbar ist auf<strong> </strong>Deutsche, also auf
procureur g&eacute;n&eacute;ral d' &Eacute;tat du 25 janvier 1918, qui a qualifi&eacute; de
Personen, welche noch nicht durch zehnj&auml;hrigen ununterbrochenen Aufenthalt im
contraire &agrave; la neutralit&eacute; la mesure propos&eacute;e  par le colonel Tessmar.
Auslande vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juli 1913 ihre deutsche
Staatsangeh&ouml;rigkeit durch Verj&auml;hrung verloren hatten.


<br><br>Demgema&szlig; sind Deutsche, welche nach ihrem 21. Lebensjahre durch eine nach dem
Inkrafttreten des deutschen Gesetzes vom 22. Juli 1913 abgegebenen Erkl&auml;rung die
luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit erworben haben (art. 9 et 10 Code civil) aus der
deutschen Staatsangeh&ouml;rigkeit ausgeschieden, wenn sie hierlands ihren Wohnsitz und
dauernden Aufenthalt genommen haben.


<br><br>F&uuml;r minderj&auml;hrige Deutsche, d. h. f&uuml;r Minderj&auml;hrige, deren Eltern vor dem Inkrafttreten
des deutschen Gesetzes vom 22. Juli 1913 noch nicht durch zehnj&auml;hrige Verj&auml;hrung
ihre deutsche Nationalit&auml;t verloren hatten, ist gem&auml;&szlig; &#167;&#167; 19 und 25 des Gesetzes vom
22. Juli 1913 die Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichtes zum Erwerb
einer fremden Staatsangeh&ouml;rigkeit erfordert.


XIII.
<br><br>Diese Bestimmung d&uuml;rfte wegen der kurzen Zeit des Inkraftseins des Gesetzes vom 22.
Juli 1913 nur in sehr wenigen F&auml;llen zur Anwendung gekommen sein. Meistenteils
handelt es sich um minderj&auml;hrige Kinder solcher Eltern, welche entweder durch
Entlassung oder durch Verj&auml;hrung vor der Geburt der Kinder oder durch zehnj&auml;hrigen
ununterbrochenen Aufenthalt im Gro&szlig;herzogtum nach der Geburt ihrer Kinder die
deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit verloren haben.


<br><br>Die Kinder ehemaliger Deutscher, welche vor der Geburt der Kinder durch Entlassung
oder durch Verj&auml;hrung die deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit verloren hatten, sind nie als
Deutsche zu betrachten gewesen; demgem&auml;&szlig; wird ihre Rechtslage von dem deutschen
Staatsangeh&ouml;rigkeitsgesetz nicht ber&uuml;hrt


<br><br>DEMANDES DES AUTORIT&Eacute;S Al,LEMANDES ET AUTRICHIENNES
<br><br>Die minderj&auml;hrigen Kinder ehemaliger Deutscher, welche nach der Geburt dieser
TENDANT A OBTENIR DES RENSEIGNEMENTS SUR LES &Eacute;TRANGERS
Kinder und vor dem 22. Juli 1913 durch Verj&auml;hrung die deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit
RESIDANT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.  
verloren haben, unterstehen ebenfalls nicht den deutschen Bestimmungen, denn gem&auml;&szlig;
&#167; 21 des deutschen Gesetzes vom l. Juni 1870 verlieren Deutsche, welche das
Reichsgebiet verlassen und sich zehn Jahre ununterbrochen im Auslande aufhalten
dadurch ihre Staatsangeh&ouml;rigkeit.
 
<br><br>&#171;Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangeh&ouml;rigkeit erstreckt sich zugleich auf
die Ehefrau und die unter v&auml;terlicher Gewalt stehenden minderj&auml;hrigen Kinder, soweit
sie sich bei dem Ehemann, beziehungsweise Vater befinden.&#187;




103.
III




<br><br><em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; des pouvoirs
<br><br>Es d&uuml;rften daher nach deutschem Recht Personen, welche die luxemburgische
du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.</em>
Staatsangeh&ouml;rigkeit erworben haben, nicht zum deutschen Milit&auml;rdienst eingefordert
werden, wenn


<br><br>1. sie nach dem 22. Juli 1913 und nach erfolgter Gro&szlig;j&auml;hrigkeit durch Antrag die
luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit erworben haben;


<br><br>Lettre.                                             Luxemburg, den 6. Mai 1915.
<br><br>2. ihre Eltern vor der Geburt der Kinder durch Entlassung resp. Verj&auml;hrung oder
w&auml;hrend der Minderj&auml;hrigkeit der Kinder vor dem 22. Juli 1913 die deutsche
Staatsangeh&ouml;rigkeit verloren hatten.


<br><br>Diese Schlu&szlig;folgerung scheint mir zu keinen Schwierigkeiten Anla&szlig; zu geben.


<br><br>Die Polizeiverwaltung Differdingen verweigert jede Auskunftserteilung, welche zur
Feststellung von Pers&ouml;nlichkeiten hier ben&ouml;tigt wird.


<br><br>Ich bitte sehr ergebenst, die Polizeiverwaltung anzuweisen, meinen Beauftragten die
IV.
gew&uuml;nschte Auskunft stets zu erteilen.




<br><br>TESSMAR.
<br><br>Ein anderer Punkt, der ohne weiteres klar sein d&uuml;rfte, betrifft die Staatlosen.


<br><br>Gem&auml;&szlig; &#167; 11 des Reichs-Milit&auml;rgesetzes vom 2. Mai 1874 &#171; k&ouml;nnen Personen, die
keinem Staate angeh&ouml;ren, wenn sie sich im Reichsgebiete oder einem Schutzgebiete
dauernd aufhalten, zur Erf&uuml;llung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen werden.
&#187;


104.
<br><br>Aus dem Gesetzestext erhellt, da&szlig; diese Bestimmungen nicht auf staatlose
Personen, welche hierlands ans&auml;&szlig;ig sind, anwendbar sind<strong>.</strong>


<em>M. Thorn, Directeur g&eacute;n&eacute;ral de la Justice et des Travaux publics, &agrave; M. le colonel
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>


V.


Lettre.                                                              Luxemburg, den 14. Mai 1915.


<br><br>Es k&ouml;nnen jedoch F&auml;lle vorkommen, wo eine Person hierlands als Luxemburger gilt,
w&auml;hrend die deutschen Beh&ouml;rden dieselbe als Deutsche ansprechen.


<br><br>Auf die Zuschrift vom 6. Mai letzthin, beehre ich mich ergebenst zu erwidern, da&szlig;,
<br><br>Dieser Fall trifft namentlich zu
soweit mir bekannt, die Bereitschaft zu Ausk&uuml;nften, welche von den deutschen
Befehlsstellen von hiesigen lokalen Amtsorganen verlangt worden sind, nicht versagt
hat, wenn nicht die R&uuml;cksicht auf die Wahrung der Landeshoheit und der aus der
Neutralit&auml;t sich ergehenden Verpflichtungen einschr&auml;nkend zur Wirkung kam.


<br><br>Wie der Polizeikommissar von Differdingen in dem das Schreiben veranlassenden Falle
<br><br>a) bei denjenigen Personen, welche gem&auml;&szlig; Gesetz vom 27. Januar 1878 II ohne Antrag
erkl&auml;rt hat, hat sein Verhalten in den angegebenen Leitgedanken seine Bestimmung
Luxemburger werden und nicht durch [einen] unterbrochenen zehnj&auml;hrigen Aufenthalt
gefunden. In anders gearteten F&auml;llen hat er es nie an Willf&auml;hrigkeit fehlen lassen.
im Ausland ihre deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit verloren haben;


<br><br>Eine generelle Anweisung an die ortspolizeilichen Beamten, stets mit Aufschl&uuml;ssen der
<br><br>b) bei unehelichen Kindern, welche hierlands <em>jure soli</em> als Luxemburger betrachtet
deutschen Milit&auml;rgewalt zu dienen, ist die Oberbeh&ouml;rde nicht in der Lage erteilen zu
werden, wenn keine regelrechte Anerkennung vorliegt, selbst wenn die deutsche Mutter
k&ouml;nnen. Die Zur&uuml;ckhaltung ist lediglich der Ausflu&szlig; der von der Regierung stets
bekannt ist;
sorglich durchgesetzten Bem&uuml;hung, alles zu vermeiden, was als direkte oder indirekte
Erleichterung von Vorg&auml;ngen zu deuten w&auml;re, in welchen die in den internationalen
Vertr&auml;gen und den Landesgesetzen festgelegten Bindungen des Staates und Rechte der
Einwohner Abbruch an ihrem Geltungsma&szlig;e erleiden w&uuml;rden.


<br><br>Sollten k&uuml;nftighin Anfragen bez&uuml;glich von Verh&auml;ltnissen, deren Bekanntgabe keine
<br><br>c) bei allen Personen, welche w&auml;hrend ihrer Minderj&auml;hrigkeit gem&auml;&szlig; Gesetz vom 14.
berechtigten Bedenken in dem vormitgeteilten Sinne hervorzurufen scheinen, von
M&auml;rz 1905 durch die in Art. 9 und 10 des Code civil vorgesehene Erkl&auml;rung
lokalpolizeilicher Seite nicht wunschgem&auml;&szlig; beantwortet werden, so wird gebeten, die
Luxemburger geworden sind und als Deutsche nicht die hierzu ben&ouml;tigte Genehmigung
Angelegenheit an die Regierung zur Entscheidung zu bringen.
des deutschen Vormundschaftsgerichtes erlangt haben.


<br><br>Alle diese Personen besitzen demnach zwei Nationalit&auml;ten: die Luxemburgische und
die Deutsche. Jedoch kann eine und dieselbe Person in einem und demselben Lande
nur eine Nationalit&auml;t besitzen. So besitzt eine Person, welche nach hiesigem Recht
Luxemburger ist, hierlands nur die luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit und f&uuml;r das
hiesige Recht ist<strong> </strong>es ohne Belang, ob diese Person in Deutschland als Deutscher oder
in<strong> </strong>England als Engl&auml;nder angesehen wird.


<br><br>Der General-Direktor der Justiz
<br><br>Alle Personen, die im Gro&szlig;herzogtum Luxemburg sich aufhalten und dort die
luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit besitzen, d&uuml;rfen dort nur als Luxemburger
behandelt werden.
 
<br><br>Wenn ein Nationalit&auml;tskonflikt besteht, kann keiner fremden Macht das Recht
zustehen, zwangsweise im Gro&szlig;herzogtum gegen eine dort als Luxemburger
betrachtete Person vorzugehen, selbst wenn nach dem Rechte des betreffenden
fremden Staates dortseits diese Person als dort hin zugeh&ouml;rig anzusehen ist. In
andern Worten, die zwangsweise Ausf&uuml;hrung.der Gesetze eines Staates ist nur
gestattet auf dem diesem Staate zugeh&ouml;rigen Territorium und jeder Staat ist
verpflichtet, sich jeden gewaltsamen Eingriffes in die Gebietshoheit eines fremden
Staates zu enthalten.  Diese Schlu&szlig;folgerung ist ein elementares Grundprinzip des
&ouml;ffentlichen internationalen Rechtes und sie ist so selbstverst&auml;ndlich, da&szlig; wohl ohne
die Besetzung Luxemburgs durch deutsche Truppen dieselbe nie in Frage gestellt
worden w&auml;re.


<br><br>und der &ouml;ffentlichen Arbeiten,
<br><br>THORN.
105.




<br><br><em>M. Thorn, Directeur g&eacute;n&eacute;ral de la Justice et des Travaux publics, &agrave; M. le colonel
VI.
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand Quartier
g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>Lettre.                                                                  Luxemburg, den 18. Mai 1915.
<br><br>Die Okkupation des Gro&szlig;herzogtums durch deutsche Truppen &auml;ndert nichts an der
rechtlichen Lage.


<br><br>Als Grundgedanke f&uuml;r die weiteren Ausf&uuml;hrungen wird festzuhalten sein, da&szlig; die
Besetzung Luxemburgs nicht als eine feindliche auzusehen ist. Diese Tatsache bedarf
keiner weiteren Erl&auml;uterung; es gen&uuml;gt hervorzuheben, da&szlig; Luxemburg nicht mit
Deutschland im Kriege ist, da&szlig; Luxemburg zu Berlin einen Gesch&auml;ftstr&auml;ger hat und der
deutsche Gesandte noch hierlands residiert und akkreditiert ist.


<br><br> Ich beehre mich, Ihnen nachfolgend ein Telegramm abschriftlich zu
<br><br>Die Befugnisse der okkupierenden Macht leiten sich in diesem Falle von dem Zweck
&uuml;bermitteln, welches im Laufe des gestrigen Tages von der Ortsbeh&ouml;rde  in
der Okkupation her.
Schifflingen S. Exz. dem Herrn Staatsminister zugesandt worden ist:


<br><br>&#171; Kompagniechef der 2; Kie 2. Landst. Inf. Bat. Siegburg Schifflingen verlangt
<br><br>Die Besetzung Luxemburgs ist erfolgt zum Schutze der Eisenbahnen, d. h. der Zweck
Auskunft &uuml;ber alle ortsans&auml;&szlig;igen Belgier und Franzosen. Bitte um Drahtauskunft ob
der Besetzung ist gegen&uuml;ber I,uxemburg ein friedlicher.
Renseignements geliefert werden m&uuml;ssen resp. d&uuml;rfen.  


<br><br>Der B&uuml;rgermeister von Schifflingen, gez. K1ein. &#187;
<br><br>Nach allgemeiner Ansicht findet in einem so gearteten Falle die Gesetzgebung der
okkupierenden Macht nur insoweit Anwendung, als sie die Desziplin der
okkupierenden Armee und deren Sicherheit betrifft. (Robin: &#171; Des occupations militaire
en dehors des occupations de guerre, p. 628.)


<br><br>Ich habe dem B&uuml;rgermeister Klein r&uuml;ckdrahtlich die Weisung erteilt, dem Herrn
<br><br>Die Disziplin der okkupierenden Armee und deren Sicherheit erfordern jedoch
Ortskommandierenden zu er&ouml;ffnen, da&szlig; er die Regierung um Verf&uuml;gung angegangen
keineswegs, da&szlig; Luxemburger hierlands--trotz Protest - zwangsweise abgef&uuml;hrt und
habe und den Entscheid erwarte.
in die deutsche Armee eingereiht werden, wenn diese Personen, falls sie sich in
Deutschland aufhielten, dort als Deutsche betrachtet w&uuml;rden.  


<br><br>Mit Schreiben vom 14. d. Mts. habe ich Ihnen, Herr Oberst, den Gesichtspunkt
<br><br>Diese Auffassung, welche den Grundprinzipien des internationalen Rechtes entspricht,
entwickelt, nach welchem die Informationserteilungen an Befehlsstellen der deutschen
wurde auch stillschweigend oder ausdr&uuml;cklich deutscherseits anerkannt:
Truppen in Luxemburg von den Ortsbeh&ouml;rden bereitwilligst zu Wege gebracht werden
Stillschweigend, indem die deutsche Besatzung die Gesetze des Landes, insoweit sie
k&ouml;nnen. Im Hinblick auf die aus der Neutralit&auml;t des Gro&szlig;herzogtums flie&szlig;enden
nicht dem Interesse der okkupierenden Armee entgegenstanden, respektiert hat. Die
Verpflichtungen der staatlichen Gewalten; sowie auf die Wahrung der durch die
Verhaftungen, welche vorgenommen wurden, fu&szlig;ten auf Spionageverdacht.
diesseitige Gesetzgebung auch den Fremdb&uuml;rtigen zuerkannten Rechte, ist es der
Ausdr&uuml;cklich, durch die Verf&uuml;gung des deutschen Kriegsministeriums vom 14. 10 - 15,
Landesregierung untersagt, Ma&szlig;nahmen die Wege zu ebnen, welche die internationale
Nr. M. 8158--15. C. 4. Der Text liegt mir nur in der Abschrift eines
und nationale Rechtslage unseres Staates durchkreuzen w&uuml;rden. So w&uuml;rde z. B. die
kriegsgerichtlichen Urteils von Saarlouis vor, f&uuml;r deren Richtigkeit ich keine Gew&auml;hr
Mitwirkung der Landesbeh&ouml;rde zur Ermittelung der im Gebiete des Gro&szlig;herzogtums
&uuml;bernehmen kann. Weil--hei&szlig;t es in diesem Urteil--gem&auml;&szlig; kriegsministerieller
anzutreffenden, einer der kriegf&uuml;hrenden M&auml;chte angeh&ouml;rigen dienstpflichtigen M&auml;nner
Verf&uuml;gung vom 14. Oktober 1915 &#171;die Unabh&auml;ngigkeit&#187; von Luxemburg gewahrt
als eine mit unsern Pflichten unvereinbare Konnivenz betrachtet werden m&uuml;ssen.
bleiben mu&szlig;, und ein Vorgehen gegen diejenigen deutschen Wehrpflichtigen (auch
Fahnenfl&uuml;chtigen) die bereits &#187; vor dem Einmarsch der Truppen sich ihrer Wehrpflicht
entzogen und  in Luxemburg Wohnsitz genommen hatten, zur Wahrung der von
Deutschland mit der Besetzung zu sch&uuml;tzenden Interessen nicht erforderlich ist, es
unserm Verh&auml;ltnis zu Luxemburg als neutraler Staat viellmehr entspricht, da&szlig; von einer
Strafverfolgung und zwangsweisen Einstellung solcher Leute abzusehen ist. &#187;
(Kriegsgericht Saarlouis, 2. November 1915).


<br><br>Ich m&ouml;chte mich daher mit der Bitte an Sie wenden, mich wissen zu lassen, zu welchem
Zwecke die gedachten Ausk&uuml;nfte von der Schifflinger Or[ts]beh&ouml;rde eingefordert
worden sind, und ob etwa die milit&auml;rpolizeiliche Verhaftung von dort aufhaltsamen
Franzosen oder Belgiern beabsichtigt wird.


VII.


<br><br>Der General-Direktor der Justiz und der &ouml;ffentlichen Arbeiten,


<br><br>THORN.
<br><br> <strong> </strong>Aus obigen Ausf&uuml;hrungen geht hervor, da&szlig; zwangsweise Einstellung
staatloser Personen oder Luxemburger, welche im luxemburger Lande wohnen,
nicht zul&auml;ssig ist, auch nicht f&uuml;r solche, welche in Deutschland als Deutsche
betrachtet werden.


<br><br>Die zwangsweise Ueberf&uuml;hrung nach Deutschland zum Eintritt in das Heer w&uuml;rde eine
neue Souver&auml;nit&auml;tsverletzung Luxemburgs bedeuten und w&auml;re weder nach
luxemburgischem, noch nach deutschem, noch auch nach internationalem Recht
begr&uuml;ndet.


106.
<br><br>Zu bemerken w&auml;re noch, da&szlig; durch diese Ma&szlig;regel viel Aufregung und Unruhe
hierlands hervorgerufen wird, w&auml;hrend die paar Dutzend Personen, die auf diese Weise
dem deutschen Heere zugef&uuml;hrt werden, f&uuml;r Deutschlands Wehrmacht doch belanglos
sein d&uuml;rften.


<em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
<br><br>Aus den dargelegten rechtlichen, sowie praktischen Gr&uuml;nden darf ich das Ausw&auml;rtige
Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, au Ministre d'&Eacute;tat grand-ducal.</em>
Amt ergebenst bitten, Anweisung zu geben, da&szlig; von<strong> </strong>den in Frage stehenden
Einstellungen Abstand genommen werde und mich mit einer geneigten R&uuml;ck&auml;u&szlig;erung
versehen zu wollen.




Lettre.                                                      Luxemburg, den 23. M&auml;rz 1918.
<br><br>Der Staatsminister, Prasident der Regierung,
 
<br><br>THORN.




<br><br>Nach einer hier zugegangenen Meldung des Landsturm-Infanterie Bataillon Siegburg
VIII/32 in Esch weigert sieh die Ortspolizeibeh&ouml;rde in Esch, in milit&auml;rischen
Angelegenheiten Auskunft &uuml;ber die Wohnung angemeldeter Personen zu geben. Es
handelt sich namentlich um die Zustellung von Gestellungsbefehlen.


<br><br>Da in solchen F&auml;llen stets Personen deutscher Reichsangeh&ouml;rigkeit in Frage kommen,
122.
bitte ich sehr ergebenst, den Ortspolizeibeh&ouml;rden ganz allgemein die Anweisung geben
zu wollen, da&szlig; auf Anfrage die erforderliche Auskunft &uuml;ber den Aufenthalt bezw.
Wohnung Gestellungspflichtiger erteilt wird. Die Einschr&auml;nkungen, unter denen eine
derartige Unterst&uuml;tzung durch die Ortspolizeibeh&ouml;rden gem&auml;&szlig; dortigen Schreiben vom
14. 5.15*) zugesagt worden ist, treffen nach meiner Ansicht in den bezeichneten F&auml;llen
nicht zu.




<br><br>TESSMAR, Oberst.
<em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial des
Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>




<br><br>*) N&#176; 104.
<br><br>Lettre.                           Luxemburg, den 7. Juni 1916.




107.
<br><br>Dem Ausw&auml;rtigen Amte beehre ich mich das hiesige Schreiben vom 17. April 1916,
betreffend die Einforderung zum deutschen Heeresdienste von im Gro&szlig;herzogtum
wohnhaften Luxemburgern, sowie staatlosen Personen, in empfehlende Erinnerung zu
bringen.




<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le colonel
<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand
Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>


<br><br>THORN.


<br><br>Lettre.                                                                Luxemburg, den 29. M&auml;rz 1918.


123.


<br><br>Dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich auf
<em>Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne au Gouvernement grand-ducal &agrave;
das sehr gef&auml;llige Schreiben vom 23. M&auml;rz ergebenst zu erwidern, da&szlig; die im
Luxembourg.</em>
Schreiben der Gro&szlig;herzoglichen Regierung vom 14. Mai 1915 bez&uuml;glich der von
den ortspolizeilichen Beamten zu liefernden Angaben als unerl&auml;&szlig;lich bezeichneten
Einschr&auml;nkungen sich meines Erachtens auch im vorliegenden Falle dem Erla&szlig; der
dortseits gew&uuml;nschten Anweisung entgegenstellen. Hr. Generaldirektor Thorn hat
n&auml;mlich in dem vorerw&auml;hnten Schreiben vom 14. 5. 1915 ausgef&uuml;hrt, da&szlig; die
Regierung sorgf&auml;ltig darauf bedacht sein m&uuml;sse, &#171;alles zu vermeiden, was als direkte
oder indirekte Erleichterung von Vorg&auml;ngen zu deuten w&auml;re, in welchen die in den
internationalen Vertr&auml;gen und den Landesgesetzen festgelegten Bindungen des
Staates und Rechte der Einwohner Abbruch an ihrem Geltungsma&szlig;e erleiden
w&uuml;rden.&#187;


<br><br>In einem Schreiben vom 18. Mai 1915*) ist dergleichen dargetan worden, da&szlig; &#171;die
Mitwirkung der Landesbeh&ouml;rde zur Ermittelung der im Gebiete des Gro&szlig;herzogtums
anzutreffenden, einer der kriegf&uuml;hrenden M&auml;chte angeh&ouml;rigen dienstpflichtigen M&auml;nner
als eine mit unsern Pflichten unvereinbare Konnivenz betrachtet werden m&uuml;sse&#187;


<br><br>Auch darf ich auf das Schreiben des Gro&szlig;herzoglichen Staatsministeriums vom 25.
Lettre.                                                                           Berlin, den 19. Juli 1916.
M&auml;rz 1917 verweisen, in welchem die Beih&uuml;lfe der luxemburgischen Beh&ouml;rden zur
Ermittelung der Personalien eines deutschen Deserteurs als im Gegensatz zu den
Neutralit&auml;tspflichten des Landes abgelehnt worden ist.
 
<br><br>Wenn es sich auch in den im dortigen Schreiben vom 23. M&auml;rz 1918 beregten F&auml;llen
ausschlie&szlig;lich um Personen deutscher Reichsangeh&ouml;rigkeit handelt, so w&uuml;rden doch
die luxemburgischen Beh&ouml;rden, indem sie zu deren Einstellung ins deutsche Heer
mitwirkten, den milit&auml;rischen Interessen einer der kriegf&uuml;hrenden M&auml;chte dienen, was
in der Tat<strong> </strong>nicht mit den internationalen Verpflichtungen des Landes in Einklang zu
bringen w&auml;re.




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Der Gro&szlig;herzoglichen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben vom 7. v. M. zu
erwiedern, da&szlig; ich nicht verfehlt habe, die Angelegenheit, betreffend Heranziehung von
solchen Personen zum deutschen Heeresdienst, welche dortseits als luxemburgische
Staatsangeh&ouml;rige betrachtet werden, zur Kenntnis der zust&auml;ndigen deutschen Beh&ouml;rden
zu bringen. Da die Angelegenheit im Hinblick auf ihre grunds&auml;tzliche Bedeutung der
Pr&uuml;fung mehrerer Ressorts unterliegt, hat eine Entscheidung bisher noch nicht getroffen
werden k&ouml;nnen.


<br><br>KAUFFMAN.
<br><br> Sobald die Entscheidung vorliegt, wird der Gro&szlig;herzoglichen Regierung
alsbald eine weitere Mitteilung gemacht werden.




<br><br>*) N&#176; 105.
<br><br>Der Reichskanzler


<br><br>Im Auftrage


108.
<br><br>VICHERT.




<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs
du Grand Quartier g&eacute;neral, &agrave; Luxembourg, au Ministre grand-ducal d'&Eacute;tat. </em>




<br><br>Lettre. Luxemburg, den l0. April 1918.
124.




<br><br>Von dem sehr gef&auml;lligen Schreiben des Staatsministeriums vom 29. M&auml;rz 1918 in
<br><br><em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial des
Sachen der Auskunfterteilung durch luxemburgische Polizeibeh&ouml;rden habe ich mit
Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>
Bedauern Kenntnis genommen. Selbstverst&auml;ndlich m&uuml;ssen sich die milit&auml;rischen
Stellen, denen der offene Weg durch die sonst jedem zur Verf&uuml;gung stehenden
luxemburgischen Polizeiorgane versagt ist, auf eine andere Weise diejenige Kenntnis
zu verschaffen versuchen, die in ihrem dienstlichen Interesse erforderlich ist. Ich
f&uuml;rchte, da&szlig; dadurch leicht pers&ouml;nliche oder sachliche Interessen luxemburgischer
Zivileinwohner unabsichtlich verletzt werden k&ouml;nnen und lehne die Verantwortung
daf&uuml;r ab.  




<br><br>Tessmar, Generalmajor.
<br><br> Lettre. 24. Juli 1916.




109.
<br><br>Es geschieht nicht selten, da&szlig; die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde sowohl im Gro&szlig;herzogtum
wie auch im Ausland Personen zum Heeresdienst heranzieht und auch tats&auml;chlich
einstellt, die auf Grund von amtlichen Urkunden darlegen zu k&ouml;nnen angeben, da&szlig; sie
die luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit besitzen.
 
<br><br>Um allen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, halte ich es f&uuml;r angezeigt, dem
Ausw&auml;rtigen Amte vorzuschlagen, pr&uuml;fen zu wollen, ob es nicht im Interesse der Sache
liegt, da&szlig; von jeder Einstellung der bezeichneten Personen abgesehen werde, bis deren
Staatsangeh&ouml;rigkeit einwandfei festgestellt ist.


<em>Le Bourgmestre de Wiebelskirchen, cercle de Tr&egrave;ves, au Gouvernement
grand-ducal.</em>




Lettre.              Wiebelskirchen, Bez. Trier, den 8. Dezember 1917.
<br><br>125.




<br><br>Der milit&auml;rpflichtige Peter Kolles, geboren am 20. Juni 1897 zu Wiebelskirchen, Sohn
<br><br><em>Le Minstre de la guerre de l'Empire d'Allemagne &agrave; M. Ie colonel Tessmar,
von Johann und Maria Huth, hat sich 1917 zur Stammrolle nicht angemeldet und ist
commandant des troupes Allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du grand Quartier
fahnenfl&uuml;chtig. Nach den gemachten Feststellungen soll sich derselbe in dortigem
g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>
Gro&szlig;herzogtum aufhalten. Wegen Abschlu&szlig; der Aufenthaltsermittelungen ersuche ich
um gefl. Mitteilung, ob dies zutrifft. Gegebenenfalls ersuche ich um Angabe, seit wann
und wo sich Kolles dort aufh&auml;lt.      (Signature.)




<br><br>
<br><br>Lettre.                                                    Berlin; NW. 7, den 3. August 1917.


110.


<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, au Bourgmestre de
<br><br>Von der zwangsweisen Aushebung der in Luxemburg wohnenden Personen, die neben
Wiebelskirchen, cercle de Tr&eacute;ves.</em>
der Reichsangeh&ouml;rigkeit auch die luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit besitzen, sowie
der dorthin aus dem Reichsgebiet &uuml;bergetretenen staatenlosen Personen ist k&uuml;nftig
abzusehen. Diese Anordnung bezieht sich auch auf diejenigen obengenannten
Personen, die erst nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Luxemburg bezw.
nach Anordnung der allgemeinen Heranziehung der Staatenlosen zur Erf&uuml;llung der
Wehrpflicht aus dem Reichsgebiet nach Luxemburg &uuml;bergetreten sind.




lettre.<strong>                                               </strong>Luxemburg, den 20. Dezember 1917.
<br><br>Im Auftrage,


<br><br>V. BRAUN


<br><br><strong></strong>Mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 8. Dezember 1917, beehre ich mich
mitzuteilen, da&szlig; die Gro&szlig;herzogliche Regierung nicht in der Lage ist<strong>, </strong>dem Antrag auf
Aufenthaltsermittelungen des fahnenfl&uuml;chtigen Peter<strong> </strong>Kolles aus Wiebelskirchen
stattzugeben.




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
XVI


<br><br>KAUFFMAN.


<br><br>DIFFICULT&Eacute;S RELATIVES AUX TRANSLATIONS, DANS LE
GRAND-DUCH&Eacute;, DE MAT&Eacute;RIEL PROVENANT DES TERRITOIRES
OCCUP&Eacute;S PAR LES ALLEMANDS.


111.


<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le Comte
126.
Sz&eacute;chenyi, Ministre d'Autriche-Hongrie &agrave; La Haye.</em>
 


<br><br><em>M. A. Mollard, Ministre de France &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Kauffman,
Ministre d'&Eacute;tat &agrave; Luxembourg.</em>


Lettre.                                                            Luxembourg, le 26 avril 1918.


<br><br>Lettre.                                                                                le 20 juin 19[1]7.


<br><br>J'ai l'honneur de vous faire parvenir la requ&ecirc;te jointe, adress&eacute;e par la Cour militaire de
Theresienstadt au bourgmestre de Larochette (Fels), en vue d'obtenir des
renseignements sur le s&eacute;jour &eacute;ventuel dans cette commune du soldat autrichien Francois
Kostak, pr&eacute;venu du chef de d&eacute;sertion.


<br><br>Je suis au regret de yous faire savoir, M. le Ministre, que la neutralit&eacute; du Grand-Duch&eacute;
<br><br><em>Monsieur le Ministre,</em>
s'oppose &agrave; ce que les autorit&eacute;s grand-ducales coop&egrave;rent &agrave; des recherches concernant
les obligations militaires d'un &eacute;tranger. Le concours sollicit&eacute; par le tribunal militaire en
question serait encore contraire aux dispositions du trait&eacute; d'extradition conclu le 17
f&eacute;vrier 1882 entre le Grand-Duch&eacute; et l'Autriche-Hongrie.


<br><br>Je me permet de recourir &agrave; la coutumi&egrave;re obligeance de Votre Excellence et de vous
prier, M. le Ministre, de bien vouloir faire informer les autorit&eacute;s comp&eacute;tentes de ce qui
pr&eacute;c&egrave;de.


<br><br>Veuillez agr&eacute;er, M. le Comte, les assurances renouvel&eacute;es de ma haute consid&eacute;ration. KAUFFMAN
<br><br>D'ordre de mon Gouvernement, j'ai l' honneur de remettre ci-joint &agrave; Votre Excellence
copie de la protestation*) qu'il vient de faire parvenir par l'entremise de l'Ambassadeur
d'Espagne &agrave; Berlin au Gouvernement Allemand qui a d&eacute;cid&eacute; de liquider certains biens
fran&ccedil;ais en Allemagne, dans les pays occup&eacute;s par les troupes allemandes et en
Alsace-Lorraine.


<br><br>Comme vous pourrez le remarquer, le Gouvernement fran&ccedil;ais d&eacute;clare dans ce
document qu'il consid&egrave;re comme nulles et non avenues les liquidations dont il s'agit.


<br><br>Mon Gouvernement a tenu &agrave; ce que vous ayez connaissance des termes de cette
protestation, sa d&eacute;cision pouvant avoir une r&eacute;percussion en ce qui concerne vos
nationaux qui se rendraient acqu&eacute;reurs de titres, valeurs ou objets mobiliers de toutes
sortes.


XIV.
<br><br>Veuillez,agr&eacute;ez, Monsieur le Ministre, les assurances de ma haute consid&eacute;ration.




<br><br>L'ATTITUDE DES AUTORIT&Eacute;S ALLEMANDES AU SUJET DE L'EX&Eacute;CUTION
<br><br>Armand MOLLARD.
DES MESURES QUE LE GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS A PRISES
RELATIVEMENT AU RAVITAILLEMENT.




112.
<br><br>*) l27.




<br><br><em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourq, aux bataillons d'infanterie territoriale &agrave;
luxembourg. </em>


127.


<br><br>Luxemburg, am 15. September 1915.
L'Ambassadeur Secr&eacute;taire G&eacute;n&eacute;ral du Minist&egrave;re des Affaires etrang&egrave;res, &agrave; M.
l'Ambassadeur de France, &agrave; Berne.




<br><br>S&auml;mtliche Mannschaften der in Luxemburg stehenden Landsturmbataillone, welche mit
T&eacute;l&eacute;gramme.                                       Paris, le 26 mai  1917.
gepackten Rucks&auml;cken oder Paketen die luxemburgischen Grenzen &uuml;berschreiten,
 
m&uuml;ssen von den Kompagnien oder Ortskommandanten ausgestellte Ausweise bez&uuml;glich
des Inhaltes dieser Rucks&auml;cke oder Pakete bei sich f&uuml;hren. Dieser mit dem
Dienststempel versehene Ausweis ist den luxemburgischen Gendarmen und
Zollbeamten <em>an den Grenzen </em>auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso ist diesen Beamten
auf Wunsch Name und Truppenteil des Tr&auml;gers anzugeben. Eine Durchsuchung des
Inhaltes darf nur an den Grenzen und in Gegenwart eines deutschen Offiziers oder bei
einer deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde erfolgen.


<br><br>Veuillez demander &agrave; l'Ambassadeur d'Espagne &agrave; Berlin de faire la d&eacute;claration suivante
au Gouvernement allemand.


<br><br>TESSMAR.
<br><br>En se r&eacute;f&eacute;rant &agrave; sa note du 28 septembre 1916, le Gouvernement de la R&eacute;publique
d&eacute;clare qu'il consid&egrave;re comme nulles et non avenues les mesures de liquidation
ordonn&eacute;es par les autorit&eacute;s allemandes concernant les biens priv&eacute;s francais en
Allemagne, en pays occup&eacute;s et en Alsace-Lorraine.


<br><br>Le Gouvernement francais proteste avec &eacute;nergie contre la pr&eacute;tention allemande de
pr&eacute;senter les liquidations ordonn&eacute;es comme des repr&eacute;sailles contre les ventes de biens
allemands effectu&eacute;es en France dans des cas fort rares.


113<em>.</em>
<br><br>Ces ventes ont &eacute;t&eacute; autoris&eacute;es par les tribunaux avec la plus grande circonspection et
uniquement pour le paiement de dettes exigibles. Des r&egrave;glements de m&ecirc;me nature ont
&eacute;t&eacute; effectu&eacute;s en Allemagne dans des cas analogues. Les liquidations ordonn&eacute;es
actuellement ont un tout autre caract&egrave;re, elles sont effectu&eacute;es sur l'ordre de l'autorit&eacute;
administrative, en l'absence m&ecirc;me de tout passif et dans un but purement politique.
Elles rev&ecirc;tent par cons&eacute;quent, le caract&egrave;re d'une v&eacute;ritable spoliation.


<br><br>Si le Gouvernement francais avait pu envisager sous condition de stricte r&eacute;ciprocit&eacute;,
l'examen apr&egrave;s la guerre de certains faits qui auraient p&ucirc; lui &ecirc;tre signal&eacute;s en ce qui
touche la vente des biens ennemis &agrave; la demande des cr&eacute;anciers, il se verrait dans
l'obligation d'y renoncer en pr&eacute;sence d'une liquidation des propri&eacute;t&eacute;s francaises dans
des conditions qui d&eacute;truisent toute comparaison possible entre les deux syst&egrave;mes
d'administration des biens ennemis.


<em>M. Thorn. Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du gouvernement, &agrave; M. le colonel Tessmar,
<br><br>Le Gouvernement de la R&eacute;publique croit devoir enfin d&eacute;noncer sp&eacute;cialement le
commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du grand Quartier
caract&egrave;re p&eacute;nible de la dispersion syst&eacute;matique et de la vente &agrave; l'encan de meubles,
g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>
objets d'art, souvenirs historiques, souvent plus pr&eacute;cieux pour les familles que d'une
valeur r&eacute;elle.


<br><br>Si le Gouvernement Imp&eacute;rial donne suite &agrave; l'intention qu'il a fait officieusement
manifester &agrave; cet &eacute;gard, rien ne pourra, dans l'avenir, effacer l'effet produit par ces
ventes. Le Gouvernement Imp&eacute;rial, en prenant cette responsabilit&eacute;, subira les
cons&eacute;quences de l'&eacute;tat d'esprit qu'il aura cr&eacute;e.


Lettre.                                                Luxemburg, den 29. Oktober 1915.


<br><br>Sign&eacute;, Jules CAMBON


<br><br> Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich in
der Anlage einen Beicht der Gendarmerie vom 22. Oktober letzthin ergebenst zu
&uuml;bermachen.


<br><br>Die Bem&uuml;hungen, welchen der Hr. Oberst zum Schutze unserer Ausfuhrverbote sich
unterzogen hat, verdienen alle Anerkennung. Trotzdem treten in der Oeffentlichkeit
Ger&uuml;chte auf und werden auch von den luxemburgischen Grenzbewachungsorganen
Tatsachen mitgeteilt, welche in der Mi&szlig;achtung der regierungsseitigen Anordnungen
durch deutsches Milit&auml;r ihren Bestand haben. Die Meldung vom 22. Oktober leistet
dringendem Verdacht Vorschub, da&szlig; in Esch von Angeh&ouml;rigen der deutschen Armee
die Uebergrenzungsetzung von einem Ausfuhrverbot betroffenen Lebensmitteln
knifflich vorbedacht und versucht worden ist. Au&szlig;erdem d&uuml;rfte gegen Mitglieder der
in Frage kommenden Mannschaft der Vorwurf zu richten sein, sich gegen den im
Bewachungsdienste befindlichen luxemburgischen Gendarmen durch Tat und Wort
injuri&ouml;s vergangen zu haben.


<br><br>Ich m&ouml;chte den Hrn. Befehlshaber bitten, dem Falle eine strenge Untersuchung
angedeihen zu lassen, und ihm ans Herz legen, den Ungeb&uuml;hrlichkeiten, welche die
Beamten unserer gerichtlichen Polizei durch seine Untergebenen zu erleiden haben, mit
fester Hand entgegenzutreten. Unsere Leute haben an der Grenze einer recht schweren
Aufgabe gerecht zu werden. Sie sind die Hilfsarbeiter an der Durchf&uuml;hrung von
staatlichen Erlassen, zu welchen die Regierung unter dem Zwange der Notwendigkeit
hat greifen m&uuml;ssen, und ich bin &uuml;berzeugt, da&szlig; der Hr. Oberst Mittel und Wege finden
wird, den Angeh&ouml;rigen der Besetzungstruppe die autoritative Gew&ouml;hnung auch den
luxemburgischen Amtsverpflichteten gegen&uuml;ber zu erhalten.


128.


<br><br>Der General-Direktor der Justiz und der &ouml;ffentlichen Arbeiten,
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. A. Mollard,
Ministre de France &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>THORN
Lettre.                                                              Luxembourg, le 11 ao&ucirc;t 1917.




114.
<br><br><em>Monsieur le Ministre,</em>




<br><br><em>M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs
<br><br>Me r&eacute;f&eacute;rant &agrave; l'office de Votre Excellence du 20 juin 1917, dont notre Consul g&eacute;n&eacute;ral
du Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral &agrave; Luxembourg, &agrave; la commandanture de Thionville, au
&agrave; Paris vous aura entretemps accus&eacute; la r&eacute;ception de ma part, j'ai l'honneur de vous faire
Gouvernement militaire &agrave; Arlon, &agrave; la commandanture d'&eacute;tape &agrave; Longwy et &agrave;
savoir, Monsieur le Ministre, qu'au commencement de la guerre l'autorit&eacute; militaire
l'inspection d'&eacute;tape &agrave; Montm&eacute;dy.</em>
allemande a vendu publiquement &agrave; Luxembourg des objets mobiliers provenant des
pays envahis; ces objets, munis d'&eacute;tiquettes renseignant leurs propri&eacute;taires, ont &eacute;t&eacute;
achet&eacute;s par des personnes r&eacute;sidant &agrave; Luxembourg, pour &ecirc;tre restitu&eacute;s plus tard &agrave; qui de
droit.


<br><br>Une vente d'une certaine importance pass&eacute;e en France entre &eacute;trangers, a repu son
ex&eacute;cution dans le Grand-Duch&eacute;. D&egrave;s que le fait est venu &agrave; sa connaissance, le
Gouvernement grand -ducal a attir&eacute; de la societ&eacute; int&eacute;ress&eacute;e sur les suites &eacute;ventuelles
de cette op&eacute;ration. Cet avertissement vient d' &ecirc;tre r&eacute;pet&eacute;.


<br><br>Lettre.                                                              Luxemburg, den 8. Mai 1916.
<br><br>Pour le surplus, le Gouvernement vient de faire publier par les journaux une note qui
met nos nationaux en garde contre le danger d' &eacute;viction qui les menace.


<br><br>Veuillez agr&eacute;er, Monsieur le Ministre, les assurances de ma haute consid&eacute;ration.


<br><br>Die Luxemburgische Regierung hat die Ausfuhr von Lebensmitteln, insonderheit
Fleisch, Speck, Milch, Eier, Bier verboten. Die Regierung beklagt sich dar&uuml;ber, da&szlig;
fortw&auml;hrend von den Truppen des dortigen Befehlsbereichs Lebensmittel im
Gro&szlig;herzogtum aufgekauft und &uuml;ber die Grenze geschafft werden. Durch diese
Uebertretung wird eventuell die Versorgung der im Gro&szlig;herzogtum untergebrachten
deutschen Truppen in Frage gestellt.


<br><br>Ich bitte daher ergebenst, den unterstellten Truppen zu verbieten, Lebensmittel im
<br><br>KAUFFMAN
Gro&szlig;herzogtum Luxemburg anzukaufen und &uuml;ber die Grenze zu schaffen. Ich habe
heute die Grenzwachen angewiesen, weder Wagen noch einzelnen Leuten den
Eintritt in das Gro&szlig;herzogtum zu gestatten.




<br><br>TESSMAR.


LA FIN DE L'OCCUPATION'


115.


129.


<br><br><em>Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du
Grand Quartier g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, &agrave; tous les commandants de bataillons dans
le Grand-Duch&eacute;.</em>


<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, fond&eacute; de pouvoirs du Grand Quartier
g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Ministre d'&Eacute;tat grand-ducal.</em>


<br><br>Lettre.                                                            Luxemburg, den 8 Mai 1916.


<br><br>Lettre.                                                        Luxemburg, den 6. November 1918.


<br><br>Der ausgedehnte Schmuggel von Lebensmitteln, welchen die Landsturmleute beim
Ueberschreiten der Grenze in der letzten Zeit treiben sollen, hat die Luxemburgische
Regierung veranla&szlig;t, mitzuteilen, da&szlig; sie sich veranla&szlig;t s&auml;he, gegen diesen Schmuggel
energisch Einspruch zu erheben.


<br><br>Dem Gro&szlig;h. Luxemburgischen Staatsministerium beehre ich mich ergebenst
mitzuteilen, da&szlig; die hiesige Dienststelle von heute ab nur noch die Bezeichnung &#171;
Beauftragter des Generalquartiermeisters in Luxemburg &#187; f&uuml;hrt.


<br><br>Ich ersuche daher die HH. Bataillonskommandeure, geeignete Ma&szlig;nahmen zu treffen,
um dem Schmuggel zu steuern. Jedenfalls sind alle Lebensmittel, die etwa von
Mannschaften &uuml;ber die Grenze zu bringen versucht werden, zu beschlagnahmen.


<br><br>Ausgenommen sind solche Lebensmittel, welche f&uuml;r Wachen jenseits der Grenze
TESSMAR,
bestimmt sind und f&uuml;r welche die betreffenden Mannschaften einen Ausweis von ihrem
Truppenteil haben.


<br><br>Au&szlig;erdem ist erneut auf meinen Befehl hinzuweisen, da&szlig; es verboten ist, Lebensmittel
Generalmajor und Beauftragter des General-
&uuml;ber die Grenze zu schaffen; wer dabei betroffen wird, ist wegen Zuwiderhandlung
gegen einen Dienstbefehl zu bestrafen.


<br><br>Ich mache noch ausdr&uuml;cklich darauf aufmerksam, da&szlig; der Transport von Butter von
Quartiermeisters in Luxemburg.
Gemeinde zu Gemeinde verboten ist.




<br><br>TESSMAR.


130.




116.
<br><br><em>M. John J.. Pershing, g&eacute;n&eacute;ral, commandant en chef les Forces
exp&eacute;dittonnaires Am&eacute;ricaines,&agrave;  la population du Grand-Duch&eacute; de
Luxembourg.</em>




<em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le colonel Tessmar,
<br><br>GRAND QUARTIER G&Eacute;N&Eacute;RAL DES FORCES
commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand Quartier
EXP&Eacute;DITIONNAIRES AM&Eacute;RICAINES.
g&eacute;neral, &agrave; Luxembourg.</em>




Lettre.                                                        Luxemburg, den 5. Juli 1916.
<br><br>France, le 18 novembre 1918.




<br><br>Am 15. September 1915 hat der Hr. Befehlshaber beschlossen, da&szlig; deutsche Soldaten,
<br><br><em> Proclamation &agrave; la Population du Grand-Duch&eacute; de Luxembourg.</em>
welche die Grenze zu &uuml;berschreiten sich anschickten, von den luxemburgischen
Polizeiorganen nur im Beisein eines deutschen Offiziers oder bei einer deutschen
Milit&auml;rbeh&ouml;rde auf den Besitz von einem diesseitigen Ausfuhrverbote unterworfenen
Gegenstande untersucht werden sollen.


<br><br>In letzter Zeit ist es mehrfach vorgekommen, da&szlig; deutsche milit&auml;rische Vorgesetzte den
luxemburgischen Gendarmen, ihre in dieser Weise festgesetzte Mitwirkung an der
Besichtigung des den ausreisenden Soldaten geh&ouml;rigen Gep&auml;ckes verweigert haben. Als
Belege sind Gegenw&auml;rtigem, unter R&uuml;ckerbittung angefugt, sechs Berichte der
Gendarmeriestation Wasserbillig Nr. 143 vom 24. April 1916; Nr. 194 vom 19 Juni
1916; Nr. 197 vom 22. dess. Mts.; Nr. 201 vom 26. dess. Mts.; Nr 207 vom 2. Juli
1916; Nr. 210 vom 4. dess. Mts.


<br><br>Die Gro&szlig;herzogliche Regierung glaubt in dieser Stellungnahme der Feldwebelleutnants
<br><br>Apr&egrave;s quatre ans de violation de son territoire le Grand-Duch&eacute; de Luxembourg vient
Andernach und Schiller eine mi&szlig;verst&auml;ndliche Auffassung weiterer Ma&szlig;nahmen der
d'&ecirc;tre heureusement lib&eacute;r&eacute;. Votre lib&eacute;ration de l'occupation allemande a &eacute;t&eacute; exig&eacute;e des
deutschen Milit&auml;rbefehlhaberstelle zu erblicken, welche den ihr untergeordneten
envahisseurs par les Arm&eacute;es Am&eacute;ricaines et Alli&eacute;es comme une des conditions de
Offizieren die Pflicht auferlegt, die ausreisenden Angeh&ouml;rigen der deutschen
l'armistice actuel. Il devient n&eacute;cessaire maintenant pour les troupes Am&eacute;ricaines de
Heeresmacht auf den Inhalt ihrer Gep&auml;ckst&uuml;cke zu untersuchen und die Beschlagnahme
passer par le Grand-Duch&eacute; de Luxembourg et d'y &eacute;tablir et maintenir pour un certain
etwaiger von einem Ausfuhrverbote betroffener Artikel vorzunehmen.
temps leurs lignes d'&eacute;tapes.


<br><br>Die in den Verf&uuml;gungen der Milit&auml;rbeh&ouml;rde enthaltenen Weisungen zerlegen sich
<br><br>Les troupes Am&eacute;ricaines sont venues dans le Grand-Duch&eacute; de Luxembourg en amies
offensichtlich erstens in dem Fall, da&szlig; der im Ueberschreiten der Grenze begriffene
et se conduiront rigoureusement selon les lois internationales. Leur pr&eacute;sence, qui ne
Milit&auml;r von der luxemburgischen Polizei angehalten wird, und zweitens in dem Fall,
sera pas prolong&eacute;e plus qu'il ne sera strictement n&eacute;cessaire, ne sera pas pour vous un
da&szlig; in Ermangelung dieser Voraussetzung das Besichtigungsgesch&auml;ft von deutschen
fardeau. Le fonctionnement de votre Gouvernement et de vos institutions ne sera
Offizieren oder bei einer deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde vorzunehmen ist.
entrav&eacute; en aucune mani&egrave;re. Votre vie et vos occupations ne seront pas troubl&eacute;es. Votre
 
personne et vos biens seront respect&eacute;s. Il sera n&eacute;cessaire &agrave; l'Arm&eacute;e Am&eacute;ricaine
<br><br>Zur Vermeidung von Schwierigkeiten w&auml;re es der Luxemburgischen Regierung sehr
d'utiliser certaines installations, chemins de fer, t&eacute;l&eacute;graphes et t&eacute;l&eacute;phones, et peut-&ecirc;tre
erw&uuml;nscht, mit einer Aeu&szlig;erung des Hrn. Obersten versehen zu werden, ob die von ihr
aussi d'autres &eacute;tablissements publics, pour les besoins de son logement et de ses
vorgetragene Ausdeutung seiner Befehle keine Bem&auml;ngelung seinerseits erf&auml;hrt.
transports; en outre, les denr&eacute;es qui seront n&eacute;cessaires seront pay&eacute;es d'apr&egrave;s une juste
estimation.
 
<br><br>On pr&eacute;sume que vous ne vous livrerez &agrave; aucun acte d'agression contre l'Arm&eacute;e
Americaine et ne donnerez aucune information, aide ou assistance &agrave; ses ennemis. Vous
agirez toujours conform&eacute;ment aux instructions que le commandement Am&eacute;ricain
donnera Pour la s&ucirc;ret&eacute; de ses troupes et pour votre propre protection.




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
JOHN J. PERSHING,


<br><br>THORN.
G&eacute;n&eacute;ral, Commandant en Chef


des Forces Exp&eacute;ditionnaires Am&eacute;ricaines.


117




<em>M. Thorn. Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;s&icirc;dent du Gouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
131.
d'Allemagne &agrave; Luxembourg.</em>


<em>M. Reuter, Ministre d'&Ecirc;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave;. M Kirsch, Charg&eacute;
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>


<br><br>Note verbale.


<br><br>Lettre.                        Luxemburg, den 17. Dezember 1918.


<br><br>In allen Schichten der Bev&ouml;lkerung ist die Ueberzeugung verbreitet, da&szlig; die
Ausfuhrverbote der Landesbeh&ouml;rde durch Angeh&ouml;rige des deutschen Heeres in
erheblichem Ma&szlig;e verletzt werden. Auch die Erlasse &uuml;ber H&ouml;chstpreise, &uuml;ber
Beschr&auml;nkung des Handels mit Lebensmitteln, sollen, allseitigen Aeu&szlig;erungen zufolge,
von den Soldaten mi&szlig;achtet werden.  In einzelnen Ortschaften sollen Eier oder sonstige
Viktualien im Einverst&auml;ndnis zwischen den Produzenten und Milit&auml;r von Letztern an
der Hintert&uuml;re oder sonstigen der Beobachtung mehr oder weniger entzogenen Orten
in Empfang genommen werden. Es wird hinterbracht, da&szlig; Zivillisten sich des Mediums
von Soldaten bedienten, um Lebensmittel, welche f&uuml;r sie sonst nicht leicht erreichbar
w&auml;ren, in Umgehung der Reglemente sich zu verschaffen.


<br><br>Es entziehen sich diese Praktiken durchwegs der Festetellung, weil die Beteiligten, im
<br><br>Die Regierung hat I. K H. der Frau Gro&szlig;herzogin vorgetragen, da&szlig; der<strong> </strong>bei Ihr
Zwange des Selbstinteresses, reinen Mund halten. und auch Unbeteiligte sich schwer
beglaubigte deutsche Gesandte, Hr. K. von Buch, als <em>persona in rata </em>zu betrachten ist.
zu zeugenschaftlicher Bekundung heranziehen lassen.


<br><br>Der Hr. Befehlshaber der deutschen Truppen hat die Nachachtung der zum Schutze der
<br><br>Die Frau Gro&szlig;herzogin hat infolgedessen die Regierung erm&auml;chtigt, Obiges
Volksern&auml;hrung ergangenen Verf&uuml;gungen, den in seinem Befehlsbereich aufh&auml;ltlichen
unverz&uuml;glich zur Kenntnis des Hrn. Staatssekret&auml;rs beim Ausw&auml;rtigen Amt bringen und
Mannschaften und den Offizieren die Bestrafung der Zuwiderhandelnden befohlen. Das
ihm zu gleicher Zeit er&ouml;ffnen zu lassen, da&szlig; die Regierung f&uuml;r den Fall der Abberufung
Gep&auml;ck der nach Deutschland abreisenden Soldaten soll, nach seiner Anordnung, von
des Hrn. K. von Buch dessen P&auml;sse bereith&auml;lt und die n&ouml;tigen Vorkehrungen f&uuml;r dessen
einem Vorgesetzten untersucht werden. Aber wenn dieses Verfahren am
Heimreise treffen wird.
Hauptbahnhofe in Luxemburg, oder auch sonstwo zur Anwendung kommt, so k&ouml;nnen
 
doch auf den kleinen Stationen die Landst&uuml;rmer in den Z&uuml;gen Einla&szlig; finden, ohne da&szlig;
<br><br>Ich darf Sie bitten, Hr. Gesch&auml;ftstr&auml;ger, sich dieses Auftrages in<strong> </strong>k&uuml;rzester Frist
eine Kontrolle ihrer Habe stattfindet. In Wasserbillig wird das Gep&auml;ck des Milit&auml;rs
erledigen zu wollen.
nicht untersucht. Es h&auml;ngt dies auch damit zusammen, da&szlig; Wasserbillig einen
Durchgangspunkt f&uuml;r durchreisendes, auch aus dem besetzten Gebiete Frankreichs und
Belgiens kommendes Milit&auml;r bildet, und da&szlig; die Befehlsgewalt des Hrn. Oberst
Tessmar an diesen 'I'ruppen abbricht.


<br><br>Im Uebrigen ist von Letzterem bestimmt worden, da&szlig; die Landsturmm&auml;nner, welche
<br><br>Eine Abschrift des gegenw&auml;rtigen Schreibens ist Hrn. K von Buch &uuml;berreicht worden.
an der Greuze sich zum Schmuggel anzuschicken scheinen, den Gendarmerieposten zu
der n&auml;chsten deutschen Wache zwecks Besichtigung ihrer Habe zu folgen haben. Die
Kommandierenden der Wache weigern, sich jedoch h&auml;ufig die Kontrolle in Gegenwart
der Gendarmen auszu&uuml;ben. Schwierigkeiten zwischen deutschem Milit&auml;r und unsern
Gendarmen werden h&auml;ufig zur Anzeige gebracht.


<br><br>Es w&uuml;rde der Gro&szlig;herzoglichen Regierung zur gro&szlig;en Befriedigung gereichen, wenn
<br><br>Genehmigen Sie, Hr. Gesch&auml;ftstr&auml;ger, den Ausdruck meiner vorz&uuml;glichsten
die Befolgung der Beschl&uuml;sse in dem Lebensmitteldienste durch allgemeine Ma&szlig;nahme
Hochachtung.
der Heeresleitung wirksam gef&ouml;rdert w&uuml;rde Ob in dieser Richtung nicht auch etwa an
eine erweiterte Mitwirkung der Landesgendarmen an der Kontrolle gedacht werden
k&ouml;nnte?


<br><br>Die Spannung in der Volksstimmung w&uuml;rde durch das Entgegenkommen hoffentlich
sehr gemildert werden.


<br><br>Seit &uuml;ber zwei Jahren versorgt das Land aus den Eigenbest&auml;nden, au&szlig;er mit Brot, die
<br><br>REUTER
deutsche Garnison. Angesichts der Not, in der wir uns befinden, angesichts der Folgen
der Unterern&auml;hrung eines erheblichen Teiles der Bev&ouml;lkerung, w&auml;re es &auml;u&szlig;erst
w&uuml;nscheswert f&uuml;r uns und w&uuml;rde es wohl als ein Moment der Kr&auml;ftigung des deutschen
Ansehens aufgefa&szlig;t werden k&ouml;nnen, wenn das Reich in Zukunft die Versorgung der
okkupierenden Truppen mit Lebensmitteln aus deutschen Vorr&auml;ten bewirken wollte.




<br><br> Luxemburg, den 28. August 1916


<em> </em>132.


<em>M. Reuter, Ministre d'&Ecirc;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
d'Allemagne, &agrave; Luxembourg.</em>


118.


Lettre.                                  Luxemburg, den 17. Dezember 1918.


<em>M. de Buch, Ministre d'Allemagne &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Thorn, Ministre d 'Etat,
Pr&eacute;sident du Gouvernement.</em>


<br><br>Euer Exzellenz beehre ich mich in der Anlage Abschrift eines soeben<strong> </strong>an den
Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Gesch&auml;ftstrager in Berlin gerichteten Schreibens
ergebenst zu &uuml;berreichen.


<br><br>Lettre.                                 Luxemburg, den 4. Oktober 1916.
<br><br>Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anla&szlig; die Versicherung meiner
vorz&uuml;glichsten Hochachtung.




<br><br>Euerer Exzellez beehre ich mich mit Beziehung auf das sehr gef&auml;llige Schreiben vom
<br><br>REUTER
17. v. Mts. und das an das Ausw&auml;rtige Amt gerichtete Schreiben vom gleichen Datum,
 
betr. ungen&uuml;gende Befolgung der im Interesse der Lebensmittelversorgung in
Luxemburg ergangenen Verordnungen von Seiten des deutschen Milit&auml;rs,
auftragsgem&auml;&szlig; wie folgt ergebenst zu erwidern:


<br><br>Nach Mitteilung des Kriegsministeriums, mit dem das Ausw&auml;rtige Amt in der
Angelegenheit in Verbindung getreten ist, hat der Befehlshaber der Truppen in
Luxemburg bereits unterm 19. v. Mts. an die Gro&szlig;herzogliche Regierung ein
bez&uuml;gliches Schreiben gerichtet. Wie daraus zu entnehmen ist, hat Oberst Tessmar
insbesondere auch Anordnungen getroffen, um Uebertretungen der bezeichneten
luxemburgischen Verordnungen durch Angeh&ouml;rige fremder Truppenteile zu verh&uuml;ten.
Damit d&uuml;rfte den bez&uuml;glichen W&uuml;nschen, die die Gro&szlig;herzoglich Luxemburgische
Regierung in dem oben erw&auml;hnten Schreiben ge&auml;u&szlig;ert hat, Gen&uuml;ge geleistet sein.


<br><br>Wie das Kriegsministerium ferner mitteilt, hat der in diesem Schreiben erw&auml;hnte
133.<em></em>
Lastkraftwagen V 2213 nach Meldung der zust&auml;ndigen Dienststelle Lebensmittel von
Trier f&uuml;r die Kriegsverpflegungsanstalt in Luxemburg bef&ouml;rdert und gegen 4 Uhr
nachmittags Wasserbillig auf der R&uuml;ckfahrt passiert.


<br><br>Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anla&szlig; die erneute Versicherung meiner
<em>M. Reuter, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du  Gouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
ausgezeichneten Hochachtung.
d'Allemagne, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>V. BUCH.
<br><br>Lettre.     Luxemburg, den 17. Dezember 1918.




<br><br>Im Nachgang zu meinem Schreiben vom heutigen Tage und unter Best&auml;tigung der Ihnen
soeben durch Hrn. General-Direktor Collart gemachten m&uuml;ndlichen Er&ouml;ffnung, beehre
ich mich Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, da&szlig; die franz&ouml;sische Milit&auml;rbeh&ouml;rde
Ihre Abreise bis zum 20. Dezember 1918 w&uuml;nscht.


<br><br>Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anla&szlig; die Versicherung meiner
vorz&uuml;glichsten Hochachtung.


119.


<em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave;  M. le colonel Tessmar,
<br><br>REUTER
commandant des troupes allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du Grand Quartier</em>
<em>g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br>Lettre.                                                    Luxemburg, den 30 November 1916.




<br><br>Durch Erla&szlig; vom 16. September 1916, hat der Hr. Befehlshaber der deutschen Truppen
134
in Luxemburg bestimmt, da&szlig; eine Durchsuchung der Gep&auml;ckst&uuml;cke und Rucks&auml;cke von
Mannschaften der in Luxemburg stehenden Landsturmbataillone nur an den Grenzen
und in Gegenwart eines deutschen Offiziers oder einer deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde
erfolgen darf. Von den weiteren Verf&uuml;gungen der dortigen Stelle in Richtung auf die
von dem deutschen Milit&auml;r zu leistende Befolgung der landesherrlichen Beschl&uuml;sse,
erw&auml;hne ich insbesonders die Anordnung vom 8. Mai 1916, welche den Batailloncchefs
die Bestrafung von Untergebenen auferlegt, im Falle sie sich gegen die den innern
Verkehr mit Verbrauchsgegenst&auml;nden ordnenden Bestimmungen vergehen.


<br><br>Mit der Anordnung vom 15. September 1915 d&uuml;rfte der von dem preu&szlig;ischen Hrn
<em>M. Reuter, Ministre d'&Ecirc;tat, Pr&eacute;sident du gouvernement, &agrave;. M. de Buch, Ministre
Finanzminister im Einvernehmen mit dem Hrn. Kriegsminister ausgegangenen Erla&szlig;
d'Allemagne, &agrave; Luxembourg.</em>
nicht einkl&auml;ngig sein, welcher bestimmt da&szlig; bei der Einfuhr alle nicht als Milit&auml;rgut im
Sinne des &#167;50, Ziffer 1 und 2 der Milit&auml;rtransportordnung anzusprechenden
Milit&auml;rtransporte und bei der Ausfuhr alle nicht als Milit&auml;rgut, Privatgut f&uuml;r die
Milit&auml;rverwaltung oder Liebesgabentransporte anzusprechenden Milit&auml;rtransporte der
Meldepflicht und Nachschau unterliegen. In diesem Erla&szlig;e wird au&szlig;erdem darauf
hingewiesen, da&szlig; infolge Anordnung des Hrn. Kriegsministers die Milit&auml;r- und sonst
in Betracht kommenden Personen sich der zollamtlichen Nachschau zu unterwerfen
haben. In der Rheinprovinz werden, wie mir mitgeteilt worden ist, diese Vorschriften
genauestens beachtet. Hierlands ist jedoch eine solche Nachschau oft zufolge der
hindernden Einwirkung der von der dortigen Stelle getroffenen Ma&szlig;nahmen unm&ouml;glich.
Deutsche Mannschaften, die Gep&auml;ckst&uuml;cke oder gef&uuml;llte Rucks&auml;cke mit sich tragen,
&uuml;berschreiten die Grenze jederzeit, auf Haupt- und Nebenwegen, oft sogar fernab von
Stra&szlig;en und Wegen. Es handelt sich dabei vielfach um Milit&auml;rpersonen, die zu
Truppenteilen geh&ouml;ren, welche im Auslande stehen, oder deren Standort den
luxemburgischen Grenzbeamten nicht bekannt ist. Ein deutscher Offizier oder eine
deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde in deren Gegenwart die Untersuchung der Gep&auml;ckst&uuml;cke usw.
stattfinden k&ouml;nnte, ist gew&ouml;hnlich nicht zur Stelle oder nur sehr schwer zu erreichen.
Den Grenzbeamten er&uuml;brigt daher in der Regel nur auf die Durchsuchung zu verzichten,
namentlich, wenn der Betreffende angibt, er befinde sich auf einem Dienstgang oder
seine baldige Anwesenheit in seinem Standorte im Auslande sei notwendig Die Folge
davon ist, da&szlig; zollpflichtige und verbotene Waren von deutschen Milit&auml;rpersonen sehr
leicht ein- und ausgef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen.


<br><br>Die F&auml;lle, in welchen deutsche Milit&auml;rpersonen Zuwiderhandlungen gegen
Ausfuhrverbote sich haben zu Schulden kommen lassen, bezw. sich der Vornahme der
Revision widersetzt haben, stehen denn auch nicht vereinzelt da. Au&szlig;er denjenigen,
welche ich die Ehre hatte unter andern durch meine Schreiben vom 20. Juni, 31.
August, 3. August, 6. Oktober, 30. November 1916 zur Anzeige zu bringen, sind noch
folgende F&auml;lle zu meiner Kenntnis gelangt.


<br><br>Anzeige des Zollaufsehers Guirsch und Kaiser zu Ulflingen gegen den Landsturmmann
<br><br>Lettre. Luxemburg, den 17. Dezember 1918.
Sahen zu Ettelbr&uuml;ck wegen beabsichtigter Ausfuhr von Lebensmitteln und Weigerung,
sich der zollamtlichen Untersuchung zu unterwerfen (Schreiben des Hauptzollamts an
die Staatsanwaltschaft zu Diekirch vom 6. September 1916, Nr. 4936).




<br><br>Anzeige des Zollaufsehers Mitten zu Differdingen gegen den in Frankreich stationierten
<br><br> Eurer Exzellenz beehre ich mich mit Beziehung auf die heute Vormittag an
Landsturmmann Rosinus wegen mutma&szlig;licher Ausfuhr von Fleischwaren und
Hrn. General-Direktor Collart gerichtete Anfrage ergebenst zur Kenntnis zu bringen,
Widersetzlichkeit. (Schreiben der Zolldirektion an das Staatsministerium vom 4.
da&szlig; die franz&ouml;sischen Beh&ouml;rden ebenfalls die Abreise s&auml;mtlicher Beamten der
November 1916, Nr. 1667.)
Gesandschaft f&uuml;r den in meinem heutigen Schreiben angegebenen Zeitpunkt
w&uuml;nschen.


<br><br>Anzeige des Zollaufsehers Faber zu Niederkorn gegen einen unbekannten
<br><br>Genehmigen Euere Exzellez auch bei diesem Anla&szlig; den Ausdruck meiner
Landsturmmann, der sich der Revision seines Gep&auml;cks widersetzte. (Schreiben der
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Zolldirektion an das Staatsministerium vom 14. November l 9 l 6, Nr. 1754.)


<br><br>Hierdurch d&uuml;rften zur Gen&uuml;ge die Unzutr&auml;glichkeiten, welche durch die
gekennzeichnete Sachlage entstehen, als erwiesen erscheinen. Die beregten Mi&szlig;st&auml;nde
ergeben sich aber in gleichem Ma&szlig;e f&uuml;r die Amtst&auml;tigkeit der &uuml;brigen amtlichen Organe
hinsichtlich der von den Landesbeh&ouml;rden bezgl. der Lebenshaltung der
luxemburgischen Bev&ouml;lkerung getroffenen Vorsorgen, soweit es sich darum handelt,
den Schutz unserer Verordnungen gegen&uuml;ber dem deutschen Milit&auml;r zu sichern.


<br><br>Da&szlig; die Polizeigewalt des Staates an Angeh&ouml;rigen der deutschen Wehrmacht abbricht
<br><br>REUTER
und Letztere einer privilegierten Stellung teilhaftig sind, welche die Feststellung der von
ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gegen die staatlichen Anordnungen ungemein
erschwert und in h&auml;ufigen F&auml;llen unm&ouml;glich macht, widerstrebt und meines Erachtens
nicht mit Unrecht, dem Rechtsgef&uuml;hl der Landeseinwohner. Klagen dar&uuml;ber sind
allerorts laut geworden.


<br><br>Ich beehre mich ergebenst zu ersuchen, die erw&auml;hnte Verf&uuml;gung dahin abzu&auml;ndern, da&szlig;
wenn ein Offizier oder eine Milit&auml;rbeh&ouml;rde nicht in der N&auml;he zu erreichen ist, die
Beamten der Grenzzollverwaltung und die &uuml;brigen Organe der Landespolizei berechtigt
sind, eine Revision der Gep&auml;ckst&uuml;cke und Rucks&auml;cke der Landsturmleute
vorzunehmen. Das Prinzip der jurisdiktionellen Exterritorialit&auml;t w&uuml;rde ja mit dem
Zugest&auml;ndnis in keiner Weise durchbrochen werden. Aber die Beschlagnahme und die
Ueberweisung der Verfehlungen an die Disziplinargewalt der Milit&auml;rbeh&ouml;rden w&uuml;rden
im erforderlichen Ma&szlig;e get&auml;tigt werden k&ouml;nnen.


<br><br>Sollten Euer Hochwohlgeboren einer solchen Ma&szlig;nahme nicht glauben zustimmen zu
k&ouml;nnen, so w&uuml;rde ich mich, mit R&uuml;cksicht auf die Wichtigkeit der Frage f&uuml;r die
Gro&szlig;herzogliche Regierung, gen&ouml;tigt sehen, die h&ouml;here Entscheidung anzurufen.




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,


<br><br> THORN.
D.




<br><br>SITUATION FAITE, RELATIVEMENT A LEUR STATUT, AUX
LUXEMBOURGEOIS, R&Eacute;SIDANT EN ALLEMAGNE ET DANS LES PARTIES
OCCUP&Eacute;ES DE LA BELGIQUE ET DE LA FRANCE.


<em></em>120


<br><br>


<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Kirsch, Charg&eacute;
135.
d' affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>




<br><br>M&eacute;moire.
<br><br><em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Aren&ecirc;t, Charg&eacute;
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>


<br><br>Trotz den seitens des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen, ergangenen
Vorschriften, ist die Beobachtung der im Interesse der Lebensmittelversorgung
hierlands erlassenen Bestimmungen von Seiten der deutschen Landsturmleute weit
entfernt, eine zufriedenstellende zu sein. Da&szlig; die diesbez&uuml;glichen Verf&uuml;gungen des
Hrn. Befehlhabers in allzu vielen F&auml;llen &uuml;bertreten werden, beweisen die zahlreichen
Berichte der Ueberwachungsorgane &uuml;ber rechtswidrige Ausfuhr von Lebensmitteln.


<br><br>Am 31. M&auml;rz 1917 traf man zu Bettemburg bei der Revision des nach Diedenhofen
<br><br>Lettre.                  Luxemburg, den 4 April 1917.
fahrenden Zuges einen Landsturmmann, der 12--15 mit Lebensmittel gef&uuml;llte Pakete
 
nach dem Auslande auszuf&uuml;hren beabsichtigte. Ihr Inhalt bestand in der Hauptsache aus
 
Eiern (zirka 23 Dutzend), Butter (zirka 25 Pfund) und ansehnlichen Mengen Kaffee,
<br><br> In der mir mitgeteilten Er&ouml;ffnung des Ausw&auml;rtigen Amtes vom 22. M&auml;rz, wird
Malzkaffee, Speck, Mehl usw.
zugegeben, da&szlig; die Entscheidung dar&uuml;ber ob Jemand die luxemburgische
Staatsangeh&ouml;rigkeit besitze, grunds&auml;tzlich den diesseitigen Beh&ouml;rden &uuml;berlassen
bleiben m&uuml;sse. Einschr&auml;nkend wird indessen hervorgehoben, da&szlig;, im
Anwendungsbereiche des Art. 17 unseres Zivilgesetzbuches, die von den zust&auml;ndigen
deutschen Verwaltungsbeh&ouml;rden getroffenen Ermittelungen nicht ohne weiteres von
den luxemburgischen Beh&ouml;rden bei Seite gelassen werden k&ouml;nnen, wenn sie nach Lage
der Umst&auml;nde eine Auswanderung ohne Absicht der R&uuml;ckkehr aufweisen.


<br><br>Anl&auml;&szlig;lich dieses schweren Versto&szlig;es gegen unsere Ausfutrverbote erkl&auml;rte der
<br><br>Gegen diese Darlegung der Rechtslage d&uuml;rfte eine Einwendung nicht hervortreten
Befehlshaber der deutschen Truppen sich bereit, der Luxemburgischen Regierung das
k&ouml;nnen. Es ist jedoch zu bemerken, da&szlig; die Schwierigkeiten, in welche das
Ergebnis der jeweilig von den deutschen Milit&auml;rpersonen anzustellenden Untersuchung
Staatsministerium vielfach mit den deutschen Beh&ouml;rden verstrickt war oder auch
und die erfolgte Bestrafung zur Kenntnis zu bringen.
noch ist<strong> </strong>in Bezug auf Personen, welchen auf Grund der bezogenen Bestimmung die
Anerkennung des fortdauernden luxemburgischen B&uuml;rgerrechtes verweigert wird,
sich lediglich auf dem Gebiete der Tats&auml;chlichkeit bewegen. Die Tatsachen, welche
die dortigen Beh&ouml;rden f&uuml;r den Verlust der luxemburgischen Nationalit&auml;t nach Art.
17 heranf&uuml;hren, sind in ihrem Bestande strittig gewesen. Der Gegensatz der
Meinungen betrifft die Folgerung, welche das Gegebene mit der Absicht der
Nimmerwiederkehr ins Gro&szlig;herzogtum verkn&uuml;pft. Und in diesem Betracht ist von
durchgreifender Bedeutung, da&szlig; in <em>allen </em>Stadien des Instanzenzuges der Nachweis
der in Art. 17 statuierten Voraussetzung zur Erkl&auml;rang der Staatlosigkeit der
Interessenten erforderlich ist, und da&szlig; dieser Beweis die Ueberzeugung zu<strong> </strong>sich
hinzwingen mu&szlig;, so da&szlig; jede Art von Zweifel an der Absicht, die R&uuml;ckkehr in das
Ursprungsland nicht zu unternehmen, f&uuml;r die Beibehaltung der luxemburgischen
Nationalit&auml;t wirksam aufzukommen hat.


<br><br>Am 2. September 1917 versuchte bei Wasserbillig ein Landsturmmann zwei Pfund
<br><br>Ich bitte ergebenst, diese Kennzeichnung der Stellungnahme des Gro&szlig;herzoglichen
Kaffee und neun Pfund K&auml;se &uuml;ber die Grenze zu bringen. Von einer Bestrafung wurde
Staatsministeriums zu dem er&ouml;rterten Thema zur Kenntnis des Ausw&auml;rtigen Amtes
abgesehen, da es sich um aus Belgien stammende Lebensmittel gehandelt haben soll.
bringen zu wollen.


<br><br>Am 8. September wurden zu Bettemburg einem Landsturmmann f&uuml;nf gro&szlig;e G&auml;nse,
<br><br>Genehmigen Sie, sehr geehrter Hr. Gesch&auml;ftstr&auml;ger, die Versicherung meiner
zirka 80 St&uuml;ck Eier und mehrere K&ouml;rbe mit Aepfeln beschlagnahmt.
vorz&uuml;glichen Hochachtung.


<br><br>Desgleichen am 15. September zu Echternach drei Pfund Butter.


<br><br>Am 23. September wurde zu Wasserbillig bei der Revision eines nach Trier fahrenden
<br><br>THORN.
Zuges einem deutschen Landsturmsoldaten ein halber Zentner Aepfel beschlagnahmt.
 
In einem andern Abteil befanden sich noch 10--12 wahrscheinlich mit Obst gef&uuml;llte
K&ouml;rbe, die in Sandweiler von deutschen Landsturmsoldaten verladen worden waren.
Eine Durchsicht derselben wurde mit dem Bemerken verweigert, in dem Abteil sei die
deutsche Feldpost untergebracht.


<br><br>Am 24. September sahen in Bahnhof Luxemburg die luxemburgischen
Ueberwachungsorgane eine deutsche Eisenbahnarbeiterin mit umfangreichem Gep&auml;ck
den Milit&auml;rwagen eines nach dem Auslande abfahrenden Zuges besteigen. Eine
Durchsuchung des Gep&auml;ckes wurde durch die Weigerung deutscher Soldaten, die
luxemburgischen Beamten das Milit&auml;rabteil besteigen zu lassen, unm&ouml;glich gemacht.
Eine Bestrafung der betreffenden Dienstfrau ist erfolgt.


<br><br>Am 4. Oktober nachts wurde auf der Landstra&szlig;e Scheidhof-Pulverm&uuml;hle ein schwer
136.<em></em>
bepacktes Milit&auml;rauto angehalten, dessen Insassen Milit&auml;rgut zu transportieren
vorgaben, jedoch keinen Ausweis bei sich f&uuml;hrten. Eine Bestrafung ist erfolgt.


<br><br>Am 1 November 1917 wurden zu Esch a. d. Alz. einem Landsturmmann beim
Grenz&uuml;bergang 50 St&uuml;ck Rahmk&auml;se und neun Pakete Z&uuml;ndh&ouml;lzer beschlagnahmt.


<br><br>Am 10. November versuchte ein deutscher Eisenbahnschaffner mit dem um 12,15 Uhr
<br><br><em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial des
nachts von Esch a. d. Alz. nach Deutsch-Oth abfahrenden Zuge zirka 100 Pfund
Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em>
Mettwurst &uuml;ber die Grenze zu schaffen. Derselbe gab an, die Wurst aus der
Kriegsk&uuml;che in Luxemburg entnommen zu haben, um sie nach Audun-le-Roman zu
transportieren. Einen Herkunftsschein besa&szlig; er nicht. Der Befehlshaber der Truppen
versprach, das Weitere gegen ihn zu veranlassen.


<br><br>Am 21. November versuchte zu Bettemburg ein Landsturmmann zwei gro&szlig;e
Schlie&szlig;k&ouml;rbe und einen dicht gef&uuml;llten Rucksack auszuf&uuml;hren, deren Inhalt aus zirka
einem Sester Weizen, vier Pfund Weizenmehl, 42 St&uuml;ck Eier, 11 Pfund Butter, zirka
zwei Sester Kartoffeln, zirka f&uuml;nf Pfund Weizen nebst andern Bedarfsartikeln bestand.
Derselbe wurde mit Arrest bestraft.


<br><br>Am 5 Dezember 1917 versuchte ein Landsturmman zu Esch a. d. Alz. neun Pfund Mehl
<br><br>Lettre.                                       Luxemburg, den 19. Mai,1917.
auszuf&uuml;hren. Der Hr. Befehlshaber der Truppen glaubte keinen Grund zu einer
Bestrafung zu haben, da der betreffende Soldat einer Flakbatterie angeh&ouml;rte, bei
welchen Formationen ein entgegenstehender Dienstbefehl zur Zeit noch nicht best&auml;nde
und es sich &uuml;berdies um Lebensmittel aus der Milit&auml;rkantine Esch gehandelt h&auml;tte.


<br><br>Am 16. Dezember versuchten deutsche Landsturmsoldaten von Bahnhof Wecker aus
7-8 Zentner Brotgetreide in einen in der Richtung nach Trier fahrenden Personenzuge
zu bef&ouml;rdern. Auch hatte man an den vorhergehenden Tagen in der Umgegend, speziell
beim Bahn&uuml;bergang Biwer, zu Nachtzeiten verschiedene, von deutschen Soldaten
begleitete Transporte bemerkt. Gem&auml;&szlig; Antwort des Hrn. Befehlshabers der Truppen
soll es sich um einen Milit&auml;rtransport gehandelt haben, indem die Soldatenk&uuml;che, die
sich bis dahin in Wecker befunden habe, nach Wasserbillig verlegt worden war und die
Soldaten die &uuml;brigebliebenen Lebensmittel nach Wasserbillig zu schaffen beauftragt
waren. Von den anderen Transporten erkl&auml;rt der Hr. Befehlshaber keine Kenntnis zu
haben.


<br><br>Am 20. Dezember fanden luxemburgische Gendarmen in der Kantine Alzinger-Wald
<br><br>Ich beehre mich sehr ergebenst anzufragen, ob es nicht ang&auml;ngig ist, die F&auml;lle, in denen
des Bahnneubaues Bruch 2--3 Sester vollwertigen Weizen, von dem man annahm, da&szlig;
ein Luxemburger seines Heimatsrechtes durch eine Niederlassung in Deutschland ohne
er von den beim Bahnbau besch&auml;ftigten Soldaten in der Umgegend gekauft worden
den <em>animus revertendi</em> verlustig geworden sein mag, vor jedem Entscheid der
war. In seiner Antwort auf die diesbez&uuml;gliche Anfrage der Luxemburgischen Regierung
Gro&szlig;herzoglichen Regierung zur Aussprache zu &uuml;bermitteln.
gab der Hr. Befehlshaber der Truppen an, es habe sich nicht um Weizen, sondern um
 
Weizengraupen gehandelt, die vom Proviantamt Diedenhofen geliefert worden seien.  
<br><br>Die dortigen Beh&ouml;rden w&uuml;rden die Art, Dauer und Begleitumst&auml;nde der Niederlassung,
sowie die Gr&uuml;nde, welche die Annahme der Absicht, nicht mehr in das Heimatland
zur&uuml;ckzukehren, darzutun scheinen, der hiesigen Regierung zur Kenntnis bringen,
welche dann baldm&ouml;glichst, nach Anstellung der etwa erforderlichen Erhebungen, der
Reichsregierung ihre Ansicht &uuml;ber den status des Betreffenden mitteilen w&uuml;rde.


<br><br>Am 9. Januar 1918 wurden f&uuml;nf S&auml;cke Brotgetreide in der Ortskommandantur
<br><br>Es w&uuml;rde mit dem Befolgen dieser Methode in das Feststellungsverfahren ein Element
Rodingen abgeladen, am folgenden Tage wurden daselbst in die Wohnung eines
der Vorsicht und der Sicherheit zur Wirkung gelangen, welches f&uuml;r die objektive
deutschen Postbeamten drei S&auml;cke Brotgetreide gebracht. Der Betreffende ist
Beurteilung der F&auml;lle sich nur g&uuml;nstig erweisen k&ouml;nnte.
bestraft worden.


<br><br>Ich beehre mich ferner dem Ausw&auml;rtigen Amt bekannt zu geben, da&szlig; eine
Neuschaffung des Art. 17 Z. G. B. hierlands im Werke ist, und tunlichst bald der
Gesetzgeber mit der Neuerung befa&szlig;t werden wird.


<br><br>Am 29. Januar versuchten zu Roodt f&uuml;nf deutsche Landsturmm&auml;nner mit einem von
Luxemburg nach Trier fahrenden Personenzug zwei F&auml;&szlig;er Branntwein von je 100 Liter
Inhalt auszuf&uuml;hren. Einen Frachtbrief besa&szlig;en sie nicht, und gaben ihr Vorhaben, auf
das Einschreiten der luxemburgsichen Beamten hin, auf. Der Hr. Befehlshaber der
Truppen sagte eine Untersuchung des Vorfalles zu.


<br><br>Im Monat Januar wurden mehrfach deutsche Landsturmsoldaten bei der Ausfuhr von
<br><br>THORN.
Lebensmitteln betroffen: so am 10. Januar zu Wasserbillig ein Landsturmmann mit 16
Pfund Weizen.


<br><br>Am 23. Januar ein anderer bei R&uuml;melingen mit 45 Pfund Kochwurst.


<br><br>Am 25. Januar zu Esch a. d. Alz. zwei Landsturmleute mit zwei Pfund Butter.


<br><br>Am 4. Februar 1918 wurden zu Capellen deutschen Soldaten zwei mit Kleesamen
137.
gef&uuml;llte S&auml;cke beschlagnahmt.


<br><br>An demselben Tage entdeckten bei einer Haussuchung im Hotel Gaisser in Luxemburg
die luxemburgischen Ueberwachungsbeamten zirka 14 Zentner Mehl, die der
Eigent&uuml;mer als von den bei ihm in Pension befindlichen deutschen Milit&auml;rpersonen
geliefert angab. Tats&auml;chlich wurde auch eine vom Unterzahlmeister des in Luxemburg
stationierten Bataillons ausgestellte Bescheinigung &uuml;ber Lieferung von zirka 10
Zentnern beigebracht. Der Ursprung der vier &uuml;brigen Zentner bleibt dagegen in Dunkel
geh&uuml;lllt. Auch scheint der Luxemburgischen Regierung, bei der kleinen Anzahl im
Hause bek&ouml;stigten Milit&auml;rpersonen die Menge Mehl reichlich hoch, und das umso
mehr, als bereits das Brot vom Bataillon geliefert wird.


<br><br>Am 25. Februar wurden bei Bettemburg drei Landsturmleute betroffen, die auf einem
<br><br><em> M. Kaufman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Arendt, Charg&eacute;
Handkarren zwei S&auml;cke mit je 80 Pfund Erbsen transportierten. Dieselben wurden mit
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
Arrest bestraft.
 


<br><br> Am 28. Februar hielt nach Einbruch der Dunkelheit zu H&uuml;ttingen  bei dem Hofe
<br><br> Lettre.                                             Luxemburg, den 9. Oktober 1917.
Birkel ein deutsches Milit&auml;rauto, dessen Insassen mehrere mit H&uuml;lsenfr&uuml;chten
gef&uuml;llte S&auml;cke aufluden, worauf das Auto in unbekannter Richtung davonfuhr.


<br><br>Am 2. M&auml;rz 1918 versucht[e] ein Landsturmmann zu Wasserbillig 10 Pfund
Leberwurst auszuf&uuml;hren. Die Angelegenheit hat ihre sofortige entsprechende
Erledigung gefunden.


<br><br>Am 5. M&auml;rz 1918 wurden auf der Landstra&szlig;e Sassenheim-Esch a.d.Alz. zwei
<br><br>In der Anlage beehre ich mich<strong> </strong>Ihnen ein Exemplar der<em> Frankfurter<strong> </strong> Zeitung </em>Nr.
Landsturmm&auml;nner betroffen, die 33 mit Feldbohnen und Erbsen gef&uuml;llte S&auml;cke auf ein
276, vom 6. Oktober 1917, 2. Morgenblatt, sowieder <em>K&ouml;lnischen Zeitung </em>Nr. 937,
Lastauto zu laden im Begriffe standen. Die Lebensmittel waren auf mehreren
vom selben Tage, 2. Morgenausgabe, mit Bezug auf die darin wiedergegebenen, von
Fuhrwerken, deren Eigent&uuml;mer nicht mehr festgestellt werden konnten, herbeigeschafft
Ministerialdirektor Dr. Kriege im Hauptausschu&szlig; des Reichstags gemachten
worden. Nur dem energischen Dazwischentreten des Ortsvorstehers von Sassenheim
Aeu&szlig;erungen &uuml;ber die <em>Dienstpflicht der Ausl&auml;nder, </em>ergebenst zu &uuml;bermitteln.
ist es zu verdanken, da&szlig; die betreffenden H&uuml;lsenfr&uuml;chte nicht &uuml;ber die Grenze geschafft
wurden. Die Angelegenheit wurde dem Hrn. Befehlshaber der Truppen zwecks
Untersuchung weitergegeben.


<br><br>Am 12. M&auml;rz 1918 wurden bei Grevenmacher auf der Landstra&szlig;e Sch&ouml;ndorf-Trier drei
<br><br>Ich bitte Sie, im Anschlu&szlig; an diese Erkl&auml;rung des Hrn. Dr. Kriege, bei den zust&auml;ndigen
Landsturmleute angehalten, die auf einem vierr&auml;drigen Handwagen, in einer Kiste in
Stellen Schritte zu unternehmen, damit diese Richtlinien auch den Entscheidungen &uuml;ber
zwei Rucks&auml;cke verpackt, zirka einen Zentner Erbsen transportierten. Ein
luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit zu Grunde gelegt werden.
Strafverfahren wurde von der deutschen Milit&auml;rbeh&ouml;rde eingeleitet.


<br><br>Anfangs M&auml;rz 1918 f&uuml;hrte ein zu Beles einquartierter Sergeant 1500 Kg. Feldbohnen
<br><br>Genehmigen Sie, geehrter Hr. Gesch&auml;ftstr&auml;ger, auch bei diesem Anla&szlig; die erneute
nach Deutsch-Redingen aus; er suchte einige Tage sp&auml;ter durch einen
Versicherung meiner vorz&uuml;glichen Hochachtung.  
Erpressungsversuch die R&uuml;ckzahlung eines Teiles des weit &uuml;ber den gesetzlichen
H&ouml;chstpreis gehenden Kaufpreises zu erlangen. Derselbe ist durch
feldkriegsgerichtliches Urteil bestraft worden.


<br><br>Am 14. M&auml;rz 1918 versuchte ein deutscher Soldat, ein Pfund Butter, 16 Eier, 10 Pfund
Getreide, 6 Pfund Brot, 4 Pfund Bohnen, ein halbes Pfund Speck in der F&auml;hre bei
M&ouml;rsdorf &uuml;ber die Grenze zu bringen. Dessen Identit&auml;t konnte nicht festgestellt werden.


<br><br>Am 15. M&auml;rz 1918 wurden zu Betzdorf drei S&auml;cke Brotgetreide in den nach
<br><br>KAUFFMAN.
Wasserbillig fahrenden Zug verladen. Die Landsturmleute, welche den Transport
bewerkstelligt hatten, sind bestraft worden.


<br><br>Am 23. M&auml;rz 1918 wurde bei Mertert ein Landsturmmann im Besitz von acht Pfund
Butter und vier Dutzend Eier betroffen. Derselbe ist bestraft worden. .


<br><br>Am 5. April 1918 wurden von der Gendarmerie Bettemburg 14 Ballen Weizen
beschlagnahmt, bei deren widerrechtlichen Transport zwei deutsche Soldaten beteiligt
waren. Die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.


<br><br>Am 14. Mai 1918 betraf ein Gendarm des Postens Born einen Feldwebel, der 2 l/2
138.
Dutzend Eier und zwei Pfund Kaffee nach dem Ausland zu bringen im Begriffe war.
 


<br><br>Am 19. Mai 1918 beschlagnahmte der luxemburgische Grenzposten bei Esch zwei
<br><br><em>Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, au Gouvernement grand-ducal.</em>
Pfund Butter, ein Pfund Fleisch, ein Pfund Fett und ein Pfand Kartoffelmehl, welche ein
deutscher Soldat in seinem Rucksack &uuml;ber die Grenze bringen wollte. Eine Bestrafung
war infolge falscher Namensangabe nicht m&ouml;glich.  


<br><br>Am 22. Mai 1918 wurde unweit der Ortschaft Mompach ein Unteroffizier betroffen,
der in seinem Rucksack ein Pfund Butter hatte und allem Anschein nach auch in seinen
schwergef&uuml;llten Taschen Lebensmittel trug.


<br><br>Anfangs Juni wurde festgestellt, da&szlig; ein zu Michelau stationierter Unteroffizier
<br><br>Lettre.                                                    Berlin, den 24. November 1917.
innerhalb einiger Wochen nicht weniger als 100 Schinken &uuml;ber die Grenze gebracht,
bezw. zum Zwecke der Ausfuhr angekauft hatte. Gem&auml;&szlig; Aussage seines Hauswirtes
hat der Betreffende die Ausfuhr von Lebensmitteln schon seit langer Zeit im selben
Umfange betrieben. Die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde ist zur Zeit mit dem Fall befa&szlig;t.


<br><br>Am 14. Juni 1918 wurde bei Wasserbillig ein Landsturmmann betroffen, der auf einem
Handkarren etwa f&uuml;nf Zentner Brotgetreide transportierte. Die Identit&auml;t des
Betreffenden konnte wegen falscher Namensangabe nicht festgestellt werden.


<br><br>Es ist auch wiederholt vorgekommen, da&szlig; die Durchsicht der Gep&auml;cke den
<br><br>Der Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben
luxemburgischen Ueberwachungsorganen verweigert. wurde, oder da&szlig; Milit&auml;rautos,
vom 19. Mai d. J. mitzuteilen, da&szlig; die K&ouml;niglich Preussische Regierung in k&uuml;nftigen
ohne anzuhalten, an Letzteren vorbeifuhren, soda&szlig; keine M&ouml;glichkeit bestand zu
F&auml;llen bis auf weiteres <em>vor </em>der Heranziehung der auf Grund des Art. 17 des
pr&uuml;fen, ob der vorliegende Verdacht von unerlaubten Transporten von Lebensmitteln
Luxemburgischen B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs staatlos gewordenen ehemaligen
begr&uuml;ndet war.
Luxemburgern zum Heeresdienst der<strong> </strong>Gro&szlig;herzoglichen Regierung Gelegenheit
geben wird, sich zu der Frage<strong> </strong>des<strong> </strong>Verlustes der luxemburgischen
Staatsangeh&ouml;rigkeit zu &auml;u&szlig;ern.




<br><br>Luxemburg, den 26. September 1918.
Der Reichskauzler.


Im Auftrage


KRIEGE


XV.




<br><br>ENROLEMENT DE LUXEMBOURGEOIS OU DE SANS NATIONALIT&Eacute;,
RESIDANT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS, DANS L'ARM&Eacute;E
ALLEMANDE.


139.


121.
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
d'Allemagne, &agrave; Luxembourg.</em>




<br><br><em>M. Thorn. Ministre d'&Eacute;tat,  Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial des
<br><br> Note verbale.
Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>




<br><br> Lettre.                                                                                   Luxemburg, den 17. April 1916.
<br><br>Die Staatloserkl&auml;rung Luxemburgischer Staateangeh&ouml;riger, die in Deutschland oder in
den besetzten Gebieten von Frankreich und Belgien wohnen, ist erfolgt auf Grund des
Art. 17 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches, gem&auml;&szlig; welchem der Luxemburgischen
Staatsangeh&ouml;rigkeit verlustig geht, wer sich im Auslande niederl&auml;&szlig;t ohne Absicht der
R&uuml;ckkehr ins Heimatland; Handelsniederlassungen im Auslande d&uuml;rfen jedoch nie als
ohne Absicht der R&uuml;ckkehr erfolgt angesehen werden.


<br><br>Bez&uuml;glich der Anwendung dieses Artikels kann einzig und allein die Auslegung, die
er von jeher in der luxemburgischen und franz&ouml;sischen Praxis und Rechtsprechung
erfahren hat, ma&szlig;gebend sein


<br><br>Luxemburger, welche diese Eigenschaft gem&auml;&szlig; Art. 9 und 10 des Zivilgesetzbuches
<br><br>Ein auch noch so lang andauernder Aufenthalt im Auslande gen&uuml;gt an und f&uuml;r sich
oder II des Gesetzes vom 27. Januar 1878 erlangt haben, sowie staatlose Personen
nicht, um den Verlust der angestammten Nationalit&auml;t herbeizuf&uuml;hren, solange nicht mit
werden &ouml;fters im Gro&szlig;herzogtum von der deutschen Besatzungstruppe zum
Sicherheit festgestellt werden kann, da&szlig; die Absicht je ins Heimatland zur&uuml;ckzukehren,
Milit&auml;rdienst eingefordert und mit Zwangsma&szlig;regeln im Falle der Weigerung bedroht.
aufgegeben wurde, sobald also noch irgendwelche Beziehungen mit dem Heimatland
aufrecht erhalten worden sind. Bezeichnend f&uuml;r den Geist und die Tragweite des in
Frage kommenden Textes ist die oben in betreff der Handelsniederlassungen, erw&auml;hnte
Bestimmung.


<br><br>Dieses rechtlich unbegr&uuml;ndete Vorgehen erzeugt hierlands ein peinliches Empfinden
<br><br>Es ist auch nicht selten, da&szlig; Luxemburger, die im Auslande einen dauernden Erwerb
und es w&auml;re w&uuml;nschenswert,wenn die zust&auml;ndige deutsche Beh&ouml;rde durch eine
gefunden sogar daselbst eine Familie gegr&uuml;ndet haben, sp&auml;ter in ihre Heimat
prinzipielle Entscheidung diesem Zustand ein Ende bereiten wollte.
zur&uuml;ckkehren, um dort ihren Lebensabend zu verbringen, so da&szlig; auch diese Umst&auml;nde
nicht notwendigerweise den Verlust der luxemburgischen Staatsangeh&ouml;rigkeit nach sich
ziehen.


<br><br>Aus den allgemeinen Rechtsgrunds&auml;tzen ergibt sich, da&szlig; in zweifelhaften F&auml;llen stets
im Sinne der Beibehaltung der angestammten Nationalit&auml;t zu entscheiden ist.


I.
<br><br>Gem&auml;&szlig; einem bis zum 31. Dezember 1913 in Kraft gewesenen Reichsgesetz vom 1.
Juni 1870, gingen deutsche Reichsangeh&ouml;rige der Reichsangeh&ouml;rigkeit verlustig
durch zehnj&auml;hrigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande.


<br><br>Diesem Gesetz lagen wohl &auml;hnliche Erw&auml;gungen zu Grunde wie diejenigen, auf
welchen Art. 17 des Zivilgesetzbuches beruht, blo&szlig; da&szlig; nach deutschem Rechte der
Staatsangeh&ouml;rigkeitsverlust viel leichter eintrat; trotzdem gen&uuml;gten -- wie das
Ausw&auml;rtige Amt noch neulich in einer Mitteilung vom 20. November ausf&uuml;hrte --
schon ein vor&uuml;bergehender Aufenthalt im Inlande zum Besuch von Verwandten, um die
Anwendung des erw&auml;hnten Gesetzes auszuschlie&szlig;en.


<br><br>Nach hiesigem Recht sind Luxemburger die von Ausl&auml;ndern abstammenden Kinder,
welche:


<br><br>1. im Gro&szlig;herzogtum geboren und zwischen dem 18. und 22. Lebensjahre bei der
* * *
zust&auml;ndigen Gemeindeverwaltung eine, den Erwerb der luxemburgischen
Staatsangeh&ouml;rigkeit bewirkende Erkl&auml;rung abgegeben haben (Code civil art. 9--Gesetz
vom 14. M&auml;rz 1905);


<br><br>2. im Ausland oder <em>a fortiori</em> im Inlande von einem ehemaligen Luxemburger oder einer
ehemaligen Luxemburgerin geboren wurden und durch eine Erkl&auml;rung vor der
zust&auml;ndigen Gemeindeverwaltung die hiesige Staatsangeh&ouml;rigkeit erlangt haben.


<br><br>Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden, d. h. vom 18. Lebensjahre bis zum
<br><br>Die F&auml;lle in denen Luxemburger in Deutschland staatlos erkl&auml;rt und infolgedessen zum
Lebensende. (Code civil art. 10, al. 2--Gesetz vom 6 Februar 1890 )
Heeresdienst herangezogen wurden, m&ouml;gen sich, soweit sie der Gro&szlig;herzoglichen
Regierung bekannt sind, auf nicht weniger als 170 belaufen.


<br><br>3. ihren Wohnsitz im Gro&szlig;herzogtum haben und dort von einem Fremden, auch einer
<br><br>In circa 40 F&auml;llen handelt es sich um in C&ouml;ln selbst oder in n&auml;chster Umgebung dieser
fr&uuml;heren Luxemburgerin, welche durch Heirat z. B. mit einem Deutschen die hiesige
Stadt Ans&auml;&szlig;ige; die &uuml;brigen F&auml;lle verteilen sich fast ausnahmslos auf die Rheinprovinz,
Staatsangeh&ouml;rigkeit verloren hat, geboren wurden, wenn der fr&uuml;here Luxemburger von
speziell die Eifel und die an das Gro&szlig;herzogtum sto&szlig;enden Gebiete.
seiner Geburt an bis zur Geburt des Kindes hierlands gewohnt hat. (Gesetz vom 27.
Januar 1878, II.)


<br><br>Die Zahl der in Belgien staatlos erkl&auml;rten Luxemburger, f&uuml;r welche die Vermittelung
der Regierung angerufen wurde, wird mit etwa 30 zu bemessen sein; die meisten
derselben wurden zu Zwangearbeiten herangezogen, bezw. abtransportiert.


II


******


<br><br>Gem&auml;&szlig; &#167; 25 des deutschen Reichs- und Staatsangeh&ouml;rigkeitsgesetzes vom 22. Juli
<br><br>.Die Gro&szlig;herzogliche Regierung war fortgesetzt bem&uuml;ht, bei der Kaiserlich Deutschen
1913 verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen
Regierung die Entlassung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht ins Deutsche Heer
dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangeh&ouml;rigkeit mit dem Erwerb einer
eingereihten luxemburgischen Staatsangeh&ouml;rigen zu erwirken.
ausl&auml;ndischen Staatsangeh&ouml;rigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den
Antrag des Ehemannes oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der
Vertretene, jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach &#167;&#167; 18
und 19 die Entlassung beantragt werden k&ouml;nnte.


<br><br>Zu bemerken ist, da&szlig; diese Bestimmung nur anwendbar ist auf<strong> </strong>Deutsche, also auf
<br><br>In jedem einzelnen Falle, wo die Aberkennung der luxemburgischen
Personen, welche noch nicht durch zehnj&auml;hrigen ununterbrochenen Aufenthalt im
Staatsangeh&ouml;rigkeit ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgt war, erhob sie Einspruch
Auslande vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juli 1913 ihre deutsche
beim Ausw&auml;rtigen Amte in Berlin oder wies den Grossherzoglichen Gesch&auml;ftstr&auml;ger an,
Staatsangeh&ouml;rigkeit durch Verj&auml;hrung verloren hatten.
dies zu tun.


<br><br>Demgema&szlig; sind Deutsche, welche nach ihrem 21. Lebensjahre durch eine nach dem
<br><br>Eine Freilassung wurde leider nur in den wenigsten F&auml;llen erzielt.
Inkrafttreten des deutschen Gesetzes vom 22. Juli 1913 abgegebenen Erkl&auml;rung die
luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit erworben haben (art. 9 et 10 Code civil) aus der
deutschen Staatsangeh&ouml;rigkeit ausgeschieden, wenn sie hierlands ihren Wohnsitz und
dauernden Aufenthalt genommen haben.


<br><br>F&uuml;r minderj&auml;hrige Deutsche, d. h. f&uuml;r Minderj&auml;hrige, deren Eltern vor dem Inkrafttreten
<br><br>Wegen des Abschubes in Belgien ans&auml;&szlig;iger Luxemburger wurde die Regierung beim
des deutschen Gesetzes vom 22. Juli 1913 noch nicht durch zehnj&auml;hrige Verj&auml;hrung
Generalgouvernement zu Br&uuml;ssel bezw. bei der Etappeninspektion der 5. Armee
ihre deutsche Nationalit&auml;t verloren hatten, ist gem&auml;&szlig; &#167;&#167; 19 und 25 des Gesetzes vom
vorstellig.
22. Juli 1913 die Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichtes zum Erwerb
einer fremden Staatsangeh&ouml;rigkeit erfordert.


<br><br>Diese Bestimmung d&uuml;rfte wegen der kurzen Zeit des Inkraftseins des Gesetzes vom 22.
<br><br>Au&szlig;erdem lie&szlig; die Regierung am 17. April 1916 dem Ausw&auml;rtigen Amte eine l&auml;ngere
Juli 1913 nur in sehr wenigen F&auml;llen zur Anwendung gekommen sein. Meistenteils
Denkschrift*) zugehen zu dem Zweche, eine allgemeine, grunds&auml;tzliche Entscheidung
handelt es sich um minderj&auml;hrige Kinder solcher Eltern, welche entweder durch
aller strittigen Nationalit&auml;tsfragen herbeizuf&uuml;hren.
Entlassung oder durch Verj&auml;hrung vor der Geburt der Kinder oder durch zehnj&auml;hrigen
ununterbrochenen Aufenthalt im Gro&szlig;herzogtum nach der Geburt ihrer Kinder die
deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit verloren haben.


<br><br>Die Kinder ehemaliger Deutscher, welche vor der Geburt der Kinder durch Entlassung
<br><br>Am 24. Juli 1916**) beantragte die Gro&szlig;herzogliche Regierung, da noch keine
oder durch Verj&auml;hrung die deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit verloren hatten, sind nie als
grands&auml;tzliche Entscheidung getroffen war, die Zwangsaushebung staatlos erkl&auml;rter
Deutsche zu betrachten gewesen; demgem&auml;&szlig; wird ihre Rechtslage von dem deutschen
Luxemburger inde&szlig; eingeleitet war, es m&ouml;chten die, welche durch amtliche Dokumente
Staatsangeh&ouml;rigkeitsgesetz nicht ber&uuml;hrt
nachweisen k&ouml;nnten, da&szlig; sie durch Abstammung die luxemburgische
Staatsangeh&ouml;rigkeit besitzen, nicht zum Heeresdienst herangezogen werden, bis die
Untersuchungen &uuml;ber ihre jetzige Nationalit&auml;t abgeschlossen seien und ein definitiver
Entscheid in dieser Beziehung ergangen sei.


<br><br>Die minderj&auml;hrigen Kinder ehemaliger Deutscher, welche nach der Geburt dieser
<br><br>Am 4. April 1917 legte die Regierung ihren Standpunkt in betreff der Anwendung des
Kinder und vor dem 22. Juli 1913 durch Verj&auml;hrung die deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit
Art. 17 Nr. 3 in l&auml;ngerer Ausf&uuml;hrung***) dar.
verloren haben, unterstehen ebenfalls nicht den deutschen Bestimmungen, denn gem&auml;&szlig;
&#167; 21 des deutschen Gesetzes vom l. Juni 1870 verlieren Deutsche, welche das
Reichsgebiet verlassen und sich zehn Jahre ununterbrochen im Auslande aufhalten
dadurch ihre Staatsangeh&ouml;rigkeit.


<br><br>&#171;Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangeh&ouml;rigkeit erstreckt sich zugleich auf
<br><br>Durch Schreiben vom 19. Mai 1917 frug die Regierung beim Ausw&auml;rtigen Amte an, ob
die Ehefrau und die unter v&auml;terlicher Gewalt stehenden minderj&auml;hrigen Kinder, soweit
es nicht ang&auml;ngig sei, alle strittigen F&auml;lle, vor dem Entscheid, der Gro&szlig;herzoglichen
sie sich bei dem Ehemann, beziehungsweise Vater befinden.&#187;
Regierung zur Aussprache zu unterbreiten, damit sie nach Anstellung der etwa
erforderlichen Erhebungen ihre Ansicht mitteilen, bezw. zweckdienliche Angaben zur
Beurteilung dieser F&auml;lle liefern k&ouml;nne.


<br><br>Die Gro&szlig;herzogliche Regierung ist bislang auf die letzterw&auml;hnten Schreiben ohne
Antwort geblieben; auch die grunds&auml;tzliche Stellungnahme der Reichsregierung ist,
abgesehen von einer Note des Ausw&auml;rtigen Amtes vom 22. M&auml;rz 1917, auf welche die
Regierung in dem vorbezeichneten Schreiben vom 4. April 1917 antwortete, noch nicht
erfolgt, wurde aber in zwei Mitteilungen der Etappeninspektion der 5. Armee vom 11.
Oktober und vom 29. Oktober letzthin als demn&auml;chst bevorstehend bezeichnet.<strong></strong>


III
<br><br>Am 9. Oktober 1917 endlich wies die Gro&szlig;herzogliche Regierung ihren
 
Gesch&auml;ftstr&auml;ger in Berlin an, unter Hinweis auf die von Ministerialdirektor Kriege im
Hauptausschu&szlig; des Reichstags gemachten Erkl&auml;rungen &uuml;ber die Dientspflicht der
Ausl&auml;nder, dahin zu wirken, da&szlig; die dort gekennzeichneten Richtlinien auch den
Entscheidungen &uuml;ber luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit zu Grunde gelegt w&uuml;rden.


<br><br>Es d&uuml;rften daher nach deutschem Recht Personen, welche die luxemburgische
Staatsangeh&ouml;rigkeit erworben haben, nicht zum deutschen Milit&auml;rdienst eingefordert
werden, wenn


<br><br>1. sie nach dem 22. Juli 1913 und nach erfolgter Gro&szlig;j&auml;hrigkeit durch Antrag die
<br><br> Luxemburg, den 27. November 1917.
luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit erworben haben;


<br><br>2. ihre Eltern vor der Geburt der Kinder durch Entlassung resp. Verj&auml;hrung oder
w&auml;hrend der Minderj&auml;hrigkeit der Kinder vor dem 22. Juli 1913 die deutsche
Staatsangeh&ouml;rigkeit verloren hatten.


<br><br>Diese Schlu&szlig;folgerung scheint mir zu keinen Schwierigkeiten Anla&szlig; zu geben.
<br><br>*) N&#176; 121.  


<br><br>**) N&#176; 124.


IV.
<br><br>***) N&#176; 135.




<br><br>Ein anderer Punkt, der ohne weiteres klar sein d&uuml;rfte, betrifft die Staatlosen.


<br><br>Gem&auml;&szlig; &#167; 11 des Reichs-Milit&auml;rgesetzes vom 2. Mai 1874 &#171; k&ouml;nnen Personen, die
140.
keinem Staate angeh&ouml;ren, wenn sie sich im Reichsgebiete oder einem Schutzgebiete
dauernd aufhalten, zur Erf&uuml;llung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen werden.
&#187;


<br><br>Aus dem Gesetzestext erhellt, da&szlig; diese Bestimmungen nicht auf staatlose
Personen, welche hierlands ans&auml;&szlig;ig sind, anwendbar sind<strong>.</strong>


<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial
des Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>


V.
<br><br>Lettre.                        Luxemburg, den 28. M&auml;rz 1918.




<br><br>Es k&ouml;nnen jedoch F&auml;lle vorkommen, wo eine Person hierlands als Luxemburger gilt,
<br><br>Dem Ausw&auml;rtigen Amt beehre ich mich in der Anlage den Text des luxemburgischen
w&auml;hrend die deutschen Beh&ouml;rden dieselbe als Deutsche ansprechen.
Gesetzes vom 15. M&auml;rz 1918,*) wodurch Art. 17 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches
abgeschafft wurde, nebst den bez&uuml;glichen Vorarbeiten, zur gef&auml;lligen Kenntnisnahme
ergebenst zu &uuml;berreichen.


<br><br>Dieser Fall trifft namentlich zu
<br><br>Das Gesetz vom 15. M&auml;rz 1918 bestimmt ebenfalls, da&szlig; diejenigen, welche die
luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit auf.Grund des fr&uuml;heren Art. 17 Nr. 3 verloren
hatten, dieselbe ohne Weiteres vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an
wiedererlangen.
 
<br><br> Ich darf ergebenst hinzuf&uuml;gen, da&szlig; ich bereit bin, mit dem Hohen Amte in Diskussion
zu treten &uuml;ber die neuen Verh&auml;ltnisse, welche sich infolge des vorerw&auml;hnten Gesetzes
ergeben, sowohl in betreff der ins deutsche Heer eingestellten Luxemburger, gegen&uuml;ber
denen dortseits Art. 17, Nr. 3 zur Anwendung gebracht worden ist, als derjenigen,
welche nach den dortigen Auffassungen in den Fall kommen k&ouml;nnten, eingestellt zu
werden


<br><br>a) bei denjenigen Personen, welche gem&auml;&szlig; Gesetz vom 27. Januar 1878 II ohne Antrag
Luxemburger werden und nicht durch [einen] unterbrochenen zehnj&auml;hrigen Aufenthalt
im Ausland ihre deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit verloren haben;


<br><br>b) bei unehelichen Kindern, welche hierlands <em>jure soli</em> als Luxemburger betrachtet
<br><br>Kauffman.
werden, wenn keine regelrechte Anerkennung vorliegt, selbst wenn die deutsche Mutter
bekannt ist;


<br><br>c) bei allen Personen, welche w&auml;hrend ihrer Minderj&auml;hrigkeit gem&auml;&szlig; Gesetz vom 14.
M&auml;rz 1905 durch die in Art. 9 und 10 des Code civil vorgesehene Erkl&auml;rung
Luxemburger geworden sind und als Deutsche nicht die hierzu ben&ouml;tigte Genehmigung
des deutschen Vormundschaftsgerichtes erlangt haben.


<br><br>Alle diese Personen besitzen demnach zwei Nationalit&auml;ten: die Luxemburgische und
<br><br>*) M&eacute;morial du Grand-Duch&eacute; de Luxembourg, n&#176; 15, 16 mars 1918.
die Deutsche. Jedoch kann eine und dieselbe Person in einem und demselben Lande
nur eine Nationalit&auml;t besitzen. So besitzt eine Person, welche nach hiesigem Recht
Luxemburger ist, hierlands nur die luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit und f&uuml;r das
hiesige Recht ist<strong> </strong>es ohne Belang, ob diese Person in Deutschland als Deutscher oder
in<strong> </strong>England als Engl&auml;nder angesehen wird.


<br><br>Alle Personen, die im Gro&szlig;herzogtum Luxemburg sich aufhalten und dort die
luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit besitzen, d&uuml;rfen dort nur als Luxemburger
behandelt werden.


<br><br>Wenn ein Nationalit&auml;tskonflikt besteht, kann keiner fremden Macht das Recht
zustehen, zwangsweise im Gro&szlig;herzogtum gegen eine dort als Luxemburger
betrachtete Person vorzugehen, selbst wenn nach dem Rechte des betreffenden
fremden Staates dortseits diese Person als dort hin zugeh&ouml;rig anzusehen ist. In
andern Worten, die zwangsweise Ausf&uuml;hrung.der Gesetze eines Staates ist nur
gestattet auf dem diesem Staate zugeh&ouml;rigen Territorium und jeder Staat ist
verpflichtet, sich jeden gewaltsamen Eingriffes in die Gebietshoheit eines fremden
Staates zu enthalten.  Diese Schlu&szlig;folgerung ist ein elementares Grundprinzip des
&ouml;ffentlichen internationalen Rechtes und sie ist so selbstverst&auml;ndlich, da&szlig; wohl ohne
die Besetzung Luxemburgs durch deutsche Truppen dieselbe nie in Frage gestellt
worden w&auml;re.


141.




VI.
<br><br><em>le Chancelier de l'Empir&egrave; d' Allemagne, au Gouvernement grand-ducal. </em>




<br><br>Die Okkupation des Gro&szlig;herzogtums durch deutsche Truppen &auml;ndert nichts an der
<br><br>Lettre.                            Berlin, den 13. Juni 1918.
rechtlichen Lage.


<br><br>Als Grundgedanke f&uuml;r die weiteren Ausf&uuml;hrungen wird festzuhalten sein, da&szlig; die
Besetzung Luxemburgs nicht als eine feindliche auzusehen ist. Diese Tatsache bedarf
keiner weiteren Erl&auml;uterung; es gen&uuml;gt hervorzuheben, da&szlig; Luxemburg nicht mit
Deutschland im Kriege ist, da&szlig; Luxemburg zu Berlin einen Gesch&auml;ftstr&auml;ger hat und der
deutsche Gesandte noch hierlands residiert und akkreditiert ist.


<br><br>Die Befugnisse der okkupierenden Macht leiten sich in diesem Falle von dem Zweck
<br><br>Der Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich mitzuteilen, da&szlig; ich
der Okkupation her.
nicht verfehlt habe, die deutschen Beh&ouml;rden bei Uebersendung des luxemburgischen
Gesetzes vom 15. M&auml;rz 1918 &uuml;ber die Staatsangeh&ouml;rigkeit von dem Inhalte des
dortigen Schreibens vom 28 M&auml;rz d. J. in Kenntnis zu setzen.


<br><br>Die Besetzung Luxemburgs ist erfolgt zum Schutze der Eisenbahnen, d. h. der Zweck
<br><br>Personen, die durch dieses Gesetz Luxemburger geworden sind<strong>, </strong>werden in Zukunft
der Besetzung ist gegen&uuml;ber I,uxemburg ein friedlicher.
nicht mehr in das deutsche Heer eingestellt werden. Sollten etwa seit dem Inkrafttreten
des Gesetzes solche Personen noch in das Heer eingestellt worden sein, so wird deren
Entlassung auf ihren Antrag angeordnet werden. Dagegen sehen sich die deutschen
Beh&ouml;rden zu ihrem Bedauern nicht in der Lage, solche Personen aus dem Heeresdienst
zu entlassen, die bereits vor dem Inkrafftreten des luxemburgischen Gesetzes auf Grund
der deutschen Gesetzesvorschriften als Staatlose<strong> </strong>zum deutschen Heeresdienst
herangezogen worden sind. Die deutschen Beh&ouml;rden gehen hierbei davon aus, da&szlig; die
deutsche Heerespflicht als<strong> </strong>eine einheitliche, unteilbare und ununterbrochen zu
erf&uuml;llende Pflicht<strong> </strong>anzusehen ist und somit deren einmal zu Recht begonnene Erf&uuml;llung
grunds&auml;tzlich auch dann zu Ende gef&uuml;hrt werden mu&szlig;, wenn die beteiligte Person nach
ihrer Einstellung ins deutsche Heer eine fremde Staatsangeh&ouml;rigkeit erwirbt.


<br><br>Nach allgemeiner Ansicht findet in einem so gearteten Falle die Gesetzgebung der
okkupierenden Macht nur insoweit Anwendung, als sie die Desziplin der
okkupierenden Armee und deren Sicherheit betrifft. (Robin: &#171; Des occupations militaire
en dehors des occupations de guerre, p. 628.)


<br><br>Die Disziplin der okkupierenden Armee und deren Sicherheit erfordern jedoch
<br><br>Der Reichskanzler, Im Auftrage,  
keineswegs, da&szlig; Luxemburger hierlands--trotz Protest - zwangsweise abgef&uuml;hrt und
in die deutsche Armee eingereiht werden, wenn diese Personen, falls sie sich in
Deutschland aufhielten, dort als Deutsche betrachtet w&uuml;rden.


<br><br>Diese Auffassung, welche den Grundprinzipien des internationalen Rechtes entspricht,
<br><br>VICHERT.
wurde auch stillschweigend oder ausdr&uuml;cklich deutscherseits anerkannt:
Stillschweigend, indem die deutsche Besatzung die Gesetze des Landes, insoweit sie
nicht dem Interesse der okkupierenden Armee entgegenstanden, respektiert hat. Die
Verhaftungen, welche vorgenommen wurden, fu&szlig;ten auf Spionageverdacht.
Ausdr&uuml;cklich, durch die Verf&uuml;gung des deutschen Kriegsministeriums vom 14. 10 - 15,
Nr. M. 8158--15. C. 4. Der Text liegt mir nur in der Abschrift eines
kriegsgerichtlichen Urteils von Saarlouis vor, f&uuml;r deren Richtigkeit ich keine Gew&auml;hr
&uuml;bernehmen kann. Weil--hei&szlig;t es in diesem Urteil--gem&auml;&szlig; kriegsministerieller
Verf&uuml;gung vom 14. Oktober 1915 &#171;die Unabh&auml;ngigkeit&#187; von Luxemburg gewahrt
bleiben mu&szlig;, und ein Vorgehen gegen diejenigen deutschen Wehrpflichtigen (auch
Fahnenfl&uuml;chtigen) die bereits &#187; vor dem Einmarsch der Truppen sich ihrer Wehrpflicht
entzogen und  in Luxemburg Wohnsitz genommen hatten, zur Wahrung der von
Deutschland mit der Besetzung zu sch&uuml;tzenden Interessen nicht erforderlich ist, es
unserm Verh&auml;ltnis zu Luxemburg als neutraler Staat viellmehr entspricht, da&szlig; von einer
Strafverfolgung und zwangsweisen Einstellung solcher Leute abzusehen ist. &#187;
(Kriegsgericht Saarlouis, 2. November 1915).




VII.


142.


<br><br> <strong> </strong>Aus obigen Ausf&uuml;hrungen geht hervor, da&szlig; zwangsweise Einstellung
staatloser Personen oder Luxemburger, welche im luxemburger Lande wohnen,
nicht zul&auml;ssig ist, auch nicht f&uuml;r solche, welche in Deutschland als Deutsche
betrachtet werden.


<br><br>Die zwangsweise Ueberf&uuml;hrung nach Deutschland zum Eintritt in das Heer w&uuml;rde eine
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du  gouvernement, &agrave; l'Offiice imp&eacute;rial des
neue Souver&auml;nit&auml;tsverletzung Luxemburgs bedeuten und w&auml;re weder nach
Affa&icirc;res &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>
luxemburgischem, noch nach deutschem, noch auch nach internationalem Recht
 
begr&uuml;ndet.


<br><br>Zu bemerken w&auml;re noch, da&szlig; durch diese Ma&szlig;regel viel Aufregung und Unruhe
<br><br>Lettre.                        Luxemburg, den 2. Juli 1918.
hierlands hervorgerufen wird, w&auml;hrend die paar Dutzend Personen, die auf diese Weise
dem deutschen Heere zugef&uuml;hrt werden, f&uuml;r Deutschlands Wehrmacht doch belanglos
sein d&uuml;rften.


<br><br>Aus den dargelegten rechtlichen, sowie praktischen Gr&uuml;nden darf ich das Ausw&auml;rtige
Amt ergebenst bitten, Anweisung zu geben, da&szlig; von<strong> </strong>den in Frage stehenden
Einstellungen Abstand genommen werde und mich mit einer geneigten R&uuml;ck&auml;u&szlig;erung
versehen zu wollen.


<br><br>Dem Ausw&auml;rtigen Amte beehre ich mich den Empfang des gef&auml;lligen Schreibens vom
12. Juni 1918, wodurch der Gro&szlig;herzoglichen Regierung der dortseits getroffene
Entscheid betreffend Einstellung von Luxemburgern in deutsche Heeresdienste, zur
Kenntnis gebracht worden ist, dankend zu best&auml;tigen.


<br><br>Der Staatsminister, Prasident der Regierung,  
<br><br>Ieh glaube den dortigen Ausf&uuml;hrungen entnehmen zu d&uuml;rfen, da&szlig; auch diejenigen
Personen, bez&uuml;glich deren Heranziehung zum Milit&auml;rdienste auf Grund der deutschen
Gesetzesvorschriften, am Tage des Inkrafttretens des Luxemburgischen Gesetzes vom
15. M&auml;rz l9l8, eine definitive Entscheidung noch nicht erfolgt war, von der
Dienstpflicht ausgeschlossen bleiben, namentlich also auch jene, zu deren
Staatsangeh&ouml;rigkeitsverh&auml;ltnissen die luxemburgische Regierung in Gem&auml;&szlig;heit der
dortigen gef&auml;lligen Note vom 24. November 1917,*) vor der Heranziehung zum
Heeresdienst, Stellung zu nehmen berufen war, falls die auf Grund der diesseitigen
Ausf&uuml;hrungen herbeigef&uuml;hrte Entscheidung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom
15 M&auml;rz erfolgte.


<br><br>THORN.
<br><br>Eine diesbez&uuml;gliche Mitteilung des Hohen Amtes w&uuml;rde mich sehr<strong> </strong>zu Dank
verpflichten.  




<br><br>KAUFFMAN


122.


<br><br>*) N&#176; 138.


<em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial des
Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>




<br><br>Lettre.                           Luxemburg, den 7. Juni 1916.
143.  




<br><br>Dem Ausw&auml;rtigen Amte beehre ich mich das hiesige Schreiben vom 17. April 1916,
<em>Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, au Gouvernement grand-ducal.</em>
betreffend die Einforderung zum deutschen Heeresdienste von im Gro&szlig;herzogtum
wohnhaften Luxemburgern, sowie staatlosen Personen, in empfehlende Erinnerung zu
bringen.




<br><br>Der Staatsminister, Pr&auml;sident der Regierung,
<br><br>Lettre.                          Berlin, den 30. September 1918.


<br><br>THORN.


<br><br>Der Gro&szlig;herzoglichen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben vom 2. Juli d. J.
mitzuteilen, da&szlig; die deutschen Beh&ouml;rden der darin vertreteten Auffassung zustimmen,
wonach vom luxemburgischen Gesetze vom 15. M&auml;rz 1918 betroffene Personen, &uuml;ber
deren Verpflichtung zum deutschen Milit&auml;rdienst beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch nicht endg&uuml;ltig entschieden war, von der Dienstpflicht in Deutschland befreit
bleiben sollen.


123.


<em>Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne au Gouvernement grand-ducal &agrave;
<br><br>Der Reichskanzler, Im Auftrage,
Luxembourg.</em>


<br><br>VICHERT.


Lettre.                                                                          Berlin, den 19. Juli 1916.




<br><br>Der Gro&szlig;herzoglichen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben vom 7. v. M. zu
144.
erwiedern, da&szlig; ich nicht verfehlt habe, die Angelegenheit, betreffend Heranziehung von
solchen Personen zum deutschen Heeresdienst, welche dortseits als luxemburgische
Staatsangeh&ouml;rige betrachtet werden, zur Kenntnis der zust&auml;ndigen deutschen Beh&ouml;rden
zu bringen. Da die Angelegenheit im Hinblick auf ihre grunds&auml;tzliche Bedeutung der
Pr&uuml;fung mehrerer Ressorts unterliegt, hat eine Entscheidung bisher noch nicht getroffen
werden k&ouml;nnen.


<br><br> Sobald die Entscheidung vorliegt, wird der Gro&szlig;herzoglichen Regierung
alsbald eine weitere Mitteilung gemacht werden.


<br><br><em>M. le comte d'Ansembourg, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute; &agrave; Bruxelles &agrave; M.
Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; Luxembourg</em>


<br><br>Der Reichskanzler


<br><br>Im Auftrage
<br><br>Lettre.                                              Bruxelles, le 8 ao&ucirc;t 1918.


<br><br>VICHERT.


<br><br>L'autorit&eacute; allemande vient de s'adresser aux bons offices de la L&eacute;gation afin de savoir
comment et dans quels diff&eacute;rents cas un sujet luxembourgeois perd sa nationalit&eacute;. Elle
serait particuli&egrave;rement d&eacute;sireuse d'&ecirc;tre renseign&eacute;e sur le mode d'application de la
nouvelle l&eacute;gislation sur la mati&egrave;re.


<br><br>J'ai l'honneur en cons&eacute;quence de vous informer d&egrave; cette demande et je ne crois pouvoir
mieux faire que de prier Votre Excellence de me mettre &agrave; m&ecirc;me d' y donner la suite
qu'elle comporte.


<br><br>Veuillez agr&eacute;er, M. le Ministre, avec mes remerciements anticip&eacute;s, l'expression de mes
sentiments les meilleurs de haute consid&eacute;ration.


124.


<br><br>COMTE D'ANSEMBOURG.


<br><br><em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial des
Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>




<br><br> Lettre. 24. Juli 1916.


145.


<br><br>Es geschieht nicht selten, da&szlig; die deutsche Milit&auml;rbeh&ouml;rde sowohl im Gro&szlig;herzogtum
wie auch im Ausland Personen zum Heeresdienst heranzieht und auch tats&auml;chlich
einstellt, die auf Grund von amtlichen Urkunden darlegen zu k&ouml;nnen angeben, da&szlig; sie
die luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit besitzen.


<br><br>Um allen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, halte ich es f&uuml;r angezeigt, dem
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Ecirc;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le comte
Ausw&auml;rtigen Amte vorzuschlagen, pr&uuml;fen zu wollen, ob es nicht im Interesse der Sache
d'Ansembourg, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute; &agrave; Bruxelles</em>
liegt, da&szlig; von jeder Einstellung der bezeichneten Personen abgesehen werde, bis deren
Staatsangeh&ouml;rigkeit einwandfei festgestellt ist.




<br><br>Lettre.                        Luxembourg, le 21 ao&ucirc;t 1918.


<br><br>125.


<br><br>En m&eacute; r&eacute;l&eacute;rant &agrave; votre obligeant office du 8 courant, j'ai l'honneur de vous faire tenir
ci-joint une note contenant les indications demand&eacute;es au sujet de la perte de la
nationalit&eacute; luxembourgeoise et au sujet de l'application de la r&eacute;cente loi du 15 mars
1918.


<br><br><em>Le Minstre de la guerre de l'Empire d'Allemagne &agrave; M. Ie colonel Tessmar,
<br><br>Je vous prie, M. le comte, d'intervenir aupr&eacute;s de l'autorit&eacute; allemande pour que,
commandant des troupes Allemandes, fond&eacute; de pouvoirs du grand Quartier
conform&eacute;ment aux r&egrave;gles du droit international, nouvelle l&eacute;gislation soit appliqu&eacute;e sans
g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg.</em>
aucune restriction aux Luxembourgeois &eacute;tablis en Belgique, ce qui devra se traduire
notamment par la mise en libert&eacute; et le retour imm&eacute;diats de ceux qui &agrave; titre de &#171;Staatlos&#187;
ont &eacute;t&eacute; d&eacute;port&eacute;s ou astreints &agrave; des travaux d'ordre militaire.


<br><br>J'ai l'honneur de joindre plusieurs exemplaires du M&eacute;morial n&#176; du 18 mars 1918 o&ugrave;
la pr&eacute;dite loi a &eacute;t&eacute; publi&eacute;e, avec pri&egrave;re de les faire parvenir &eacute;galement &agrave; l'autorit&eacute;
allemande.


<br><br>Lettre.                                                    Berlin; NW. 7, den 3. August 1917.


<br><br>Veuillez agr&eacute;er, M. le comte, l'assurance de ma consid&eacute;ration plus distingu&eacute;e.


<br><br>Von der zwangsweisen Aushebung der in Luxemburg wohnenden Personen, die neben
der Reichsangeh&ouml;rigkeit auch die luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit besitzen, sowie
der dorthin aus dem Reichsgebiet &uuml;bergetretenen staatenlosen Personen ist k&uuml;nftig
abzusehen. Diese Anordnung bezieht sich auch auf diejenigen obengenannten
Personen, die erst nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Luxemburg bezw.
nach Anordnung der allgemeinen Heranziehung der Staatenlosen zur Erf&uuml;llung der
Wehrpflicht aus dem Reichsgebiet nach Luxemburg &uuml;bergetreten sind.


<br><br>KAUFFMANN.


<br><br>Im Auftrage,


<br><br>V. BRAUN


146.




XVI
<br><br><em>M. Reuter, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du  gouvernement &agrave; M. Kirsch, Charg&eacute;
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin</em>




<br><br>DIFFICULT&Eacute;S RELATIVES AUX TRANSLATIONS, DANS LE
<br><br>Lettre.      Luxemburg, den 22. Oktober 1918.
GRAND-DUCH&Eacute;, DE MAT&Eacute;RIEL PROVENANT DES TERRITOIRES
OCCUP&Eacute;S PAR LES ALLEMANDS.
 
 
126.
 
 
<br><br><em>M. A. Mollard, Ministre de France &agrave; Luxembourg, &agrave; M. Kauffman,
Ministre d'&Eacute;tat &agrave; Luxembourg.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                                                                                le 20 juin 19[1]7.
 
 
<br><br><em>Monsieur le Ministre,</em>
 
 
<br><br>D'ordre de mon Gouvernement, j'ai l' honneur de remettre ci-joint &agrave; Votre Excellence
copie de la protestation*) qu'il vient de faire parvenir par l'entremise de l'Ambassadeur
d'Espagne &agrave; Berlin au Gouvernement Allemand qui a d&eacute;cid&eacute; de liquider certains biens
fran&ccedil;ais en Allemagne, dans les pays occup&eacute;s par les troupes allemandes et en
Alsace-Lorraine.
 
<br><br>Comme vous pourrez le remarquer, le Gouvernement fran&ccedil;ais d&eacute;clare dans ce
document qu'il consid&egrave;re comme nulles et non avenues les liquidations dont il s'agit.
 
<br><br>Mon Gouvernement a tenu &agrave; ce que vous ayez connaissance des termes de cette
protestation, sa d&eacute;cision pouvant avoir une r&eacute;percussion en ce qui concerne vos
nationaux qui se rendraient acqu&eacute;reurs de titres, valeurs ou objets mobiliers de toutes
sortes.
 
<br><br>Veuillez,agr&eacute;ez, Monsieur le Ministre, les assurances de ma haute consid&eacute;ration.
 
 
<br><br>Armand MOLLARD.
 
 
<br><br>*) l27.
 
 
 
127.
 
L'Ambassadeur Secr&eacute;taire G&eacute;n&eacute;ral du Minist&egrave;re des Affaires etrang&egrave;res, &agrave; M.
l'Ambassadeur de France, &agrave; Berne.
 
 
T&eacute;l&eacute;gramme.                                      Paris, le 26 mai  1917.
 
 
<br><br>Veuillez demander &agrave; l'Ambassadeur d'Espagne &agrave; Berlin de faire la d&eacute;claration suivante
au Gouvernement allemand.
 
<br><br>En se r&eacute;f&eacute;rant &agrave; sa note du 28 septembre 1916, le Gouvernement de la R&eacute;publique
d&eacute;clare qu'il consid&egrave;re comme nulles et non avenues les mesures de liquidation
ordonn&eacute;es par les autorit&eacute;s allemandes concernant les biens priv&eacute;s francais en
Allemagne, en pays occup&eacute;s et en Alsace-Lorraine.
 
<br><br>Le Gouvernement francais proteste avec &eacute;nergie contre la pr&eacute;tention allemande de
pr&eacute;senter les liquidations ordonn&eacute;es comme des repr&eacute;sailles contre les ventes de biens
allemands effectu&eacute;es en France dans des cas fort rares.
 
<br><br>Ces ventes ont &eacute;t&eacute; autoris&eacute;es par les tribunaux avec la plus grande circonspection et
uniquement pour le paiement de dettes exigibles. Des r&egrave;glements de m&ecirc;me nature ont
&eacute;t&eacute; effectu&eacute;s en Allemagne dans des cas analogues. Les liquidations ordonn&eacute;es
actuellement ont un tout autre caract&egrave;re, elles sont effectu&eacute;es sur l'ordre de l'autorit&eacute;
administrative, en l'absence m&ecirc;me de tout passif et dans un but purement politique.
Elles rev&ecirc;tent par cons&eacute;quent, le caract&egrave;re d'une v&eacute;ritable spoliation.
 
<br><br>Si le Gouvernement francais avait pu envisager sous condition de stricte r&eacute;ciprocit&eacute;,
l'examen apr&egrave;s la guerre de certains faits qui auraient p&ucirc; lui &ecirc;tre signal&eacute;s en ce qui
touche la vente des biens ennemis &agrave; la demande des cr&eacute;anciers, il se verrait dans
l'obligation d'y renoncer en pr&eacute;sence d'une liquidation des propri&eacute;t&eacute;s francaises dans
des conditions qui d&eacute;truisent toute comparaison possible entre les deux syst&egrave;mes
d'administration des biens ennemis.
 
<br><br>Le Gouvernement de la R&eacute;publique croit devoir enfin d&eacute;noncer sp&eacute;cialement le
caract&egrave;re p&eacute;nible de la dispersion syst&eacute;matique et de la vente &agrave; l'encan de meubles,
objets d'art, souvenirs historiques, souvent plus pr&eacute;cieux pour les familles que d'une
valeur r&eacute;elle.
 
<br><br>Si le Gouvernement Imp&eacute;rial donne suite &agrave; l'intention qu'il a fait officieusement
manifester &agrave; cet &eacute;gard, rien ne pourra, dans l'avenir, effacer l'effet produit par ces
ventes. Le Gouvernement Imp&eacute;rial, en prenant cette responsabilit&eacute;, subira les
cons&eacute;quences de l'&eacute;tat d'esprit qu'il aura cr&eacute;e.
 
 
<br><br>Sign&eacute;, Jules CAMBON
 
 
 
 
128.
 
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. A. Mollard,
Ministre de France &agrave; Luxembourg.</em>
 
 
Lettre.                                                              Luxembourg, le 11 ao&ucirc;t 1917.
 
 
<br><br><em>Monsieur le Ministre,</em>
 
 
<br><br>Me r&eacute;f&eacute;rant &agrave; l'office de Votre Excellence du 20 juin 1917, dont notre Consul g&eacute;n&eacute;ral
&agrave; Paris vous aura entretemps accus&eacute; la r&eacute;ception de ma part, j'ai l'honneur de vous faire
savoir, Monsieur le Ministre, qu'au commencement de la guerre l'autorit&eacute; militaire
allemande a vendu publiquement &agrave; Luxembourg des objets mobiliers provenant des
pays envahis; ces objets, munis d'&eacute;tiquettes renseignant leurs propri&eacute;taires, ont &eacute;t&eacute;
achet&eacute;s par des personnes r&eacute;sidant &agrave; Luxembourg, pour &ecirc;tre restitu&eacute;s plus tard &agrave; qui de
droit.
 
<br><br>Une vente d'une certaine importance pass&eacute;e en France entre &eacute;trangers, a repu son
ex&eacute;cution dans le Grand-Duch&eacute;. D&egrave;s que le fait est venu &agrave; sa connaissance, le
Gouvernement grand -ducal a attir&eacute; de la societ&eacute; int&eacute;ress&eacute;e sur les suites &eacute;ventuelles
de cette op&eacute;ration. Cet avertissement vient d' &ecirc;tre r&eacute;pet&eacute;.
 
<br><br>Pour le surplus, le Gouvernement vient de faire publier par les journaux une note qui
met nos nationaux en garde contre le danger d' &eacute;viction qui les menace.
 
<br><br>Veuillez agr&eacute;er, Monsieur le Ministre, les assurances de ma haute consid&eacute;ration.
 
 
<br><br>KAUFFMAN
 
 
 
LA FIN DE L'OCCUPATION'
 
 
129.
 
 
<br><br><em>M. le major g&eacute;n&eacute;ral Tessmar, fond&eacute; de pouvoirs du Grand Quartier
g&eacute;n&eacute;ral, &agrave; Luxembourg, au Ministre d'&Eacute;tat grand-ducal.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                                                        Luxemburg, den 6. November 1918.
 
 
<br><br>Dem Gro&szlig;h. Luxemburgischen Staatsministerium beehre ich mich ergebenst
mitzuteilen, da&szlig; die hiesige Dienststelle von heute ab nur noch die Bezeichnung &#171;
Beauftragter des Generalquartiermeisters in Luxemburg &#187; f&uuml;hrt.
 
 
TESSMAR,
 
Generalmajor und Beauftragter des General-
 
Quartiermeisters in Luxemburg.
 
 
 
130.
 
 
<br><br><em>M. John J.. Pershing, g&eacute;n&eacute;ral, commandant en chef les Forces
exp&eacute;dittonnaires Am&eacute;ricaines,&agrave;  la population du Grand-Duch&eacute; de
Luxembourg.</em>
 
 
<br><br>GRAND QUARTIER G&Eacute;N&Eacute;RAL DES FORCES
EXP&Eacute;DITIONNAIRES AM&Eacute;RICAINES.
 
 
<br><br>France, le 18 novembre 1918.
 
 
<br><br><em> Proclamation &agrave; la Population du Grand-Duch&eacute; de Luxembourg.</em>
 
 
<br><br>Apr&egrave;s quatre ans de violation de son territoire le Grand-Duch&eacute; de Luxembourg vient
d'&ecirc;tre heureusement lib&eacute;r&eacute;. Votre lib&eacute;ration de l'occupation allemande a &eacute;t&eacute; exig&eacute;e des
envahisseurs par les Arm&eacute;es Am&eacute;ricaines et Alli&eacute;es comme une des conditions de
l'armistice actuel. Il devient n&eacute;cessaire maintenant pour les troupes Am&eacute;ricaines de
passer par le Grand-Duch&eacute; de Luxembourg et d'y &eacute;tablir et maintenir pour un certain
temps leurs lignes d'&eacute;tapes.
 
<br><br>Les troupes Am&eacute;ricaines sont venues dans le Grand-Duch&eacute; de Luxembourg en amies
et se conduiront rigoureusement selon les lois internationales. Leur pr&eacute;sence, qui ne
sera pas prolong&eacute;e plus qu'il ne sera strictement n&eacute;cessaire, ne sera pas pour vous un
fardeau. Le fonctionnement de votre Gouvernement et de vos institutions ne sera
entrav&eacute; en aucune mani&egrave;re. Votre vie et vos occupations ne seront pas troubl&eacute;es. Votre
personne et vos biens seront respect&eacute;s. Il sera n&eacute;cessaire &agrave; l'Arm&eacute;e Am&eacute;ricaine
d'utiliser certaines installations, chemins de fer, t&eacute;l&eacute;graphes et t&eacute;l&eacute;phones, et peut-&ecirc;tre
aussi d'autres &eacute;tablissements publics, pour les besoins de son logement et de ses
transports; en outre, les denr&eacute;es qui seront n&eacute;cessaires seront pay&eacute;es d'apr&egrave;s une juste
estimation.
 
<br><br>On pr&eacute;sume que vous ne vous livrerez &agrave; aucun acte d'agression contre l'Arm&eacute;e
Americaine et ne donnerez aucune information, aide ou assistance &agrave; ses ennemis. Vous
agirez toujours conform&eacute;ment aux instructions que le commandement Am&eacute;ricain
donnera Pour la s&ucirc;ret&eacute; de ses troupes et pour votre propre protection.
 
 
JOHN J. PERSHING,
 
G&eacute;n&eacute;ral, Commandant en Chef
 
des Forces Exp&eacute;ditionnaires Am&eacute;ricaines.
 
 
 
131.
 
<em>M. Reuter, Ministre d'&Ecirc;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave;. M Kirsch, Charg&eacute;
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                        Luxemburg, den 17. Dezember 1918.
 
 
<br><br>Die Regierung hat I. K H. der Frau Gro&szlig;herzogin vorgetragen, da&szlig; der<strong> </strong>bei Ihr
beglaubigte deutsche Gesandte, Hr. K. von Buch, als <em>persona in rata </em>zu betrachten ist.
 
<br><br>Die Frau Gro&szlig;herzogin hat infolgedessen die Regierung erm&auml;chtigt, Obiges
unverz&uuml;glich zur Kenntnis des Hrn. Staatssekret&auml;rs beim Ausw&auml;rtigen Amt bringen und
ihm zu gleicher Zeit er&ouml;ffnen zu lassen, da&szlig; die Regierung f&uuml;r den Fall der Abberufung
des Hrn. K. von Buch dessen P&auml;sse bereith&auml;lt und die n&ouml;tigen Vorkehrungen f&uuml;r dessen
Heimreise treffen wird.
 
<br><br>Ich darf Sie bitten, Hr. Gesch&auml;ftstr&auml;ger, sich dieses Auftrages in<strong> </strong>k&uuml;rzester Frist
erledigen zu wollen.
 
<br><br>Eine Abschrift des gegenw&auml;rtigen Schreibens ist Hrn. K von Buch &uuml;berreicht worden.
 
<br><br>Genehmigen Sie, Hr. Gesch&auml;ftstr&auml;ger, den Ausdruck meiner vorz&uuml;glichsten
Hochachtung.
 
 
<br><br>REUTER
 
 
 
<em> </em>132.
 
<em>M. Reuter, Ministre d'&Ecirc;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
d'Allemagne, &agrave; Luxembourg.</em>
 
 
Lettre.                                  Luxemburg, den 17. Dezember 1918.
 
 
<br><br>Euer Exzellenz beehre ich mich in der Anlage Abschrift eines soeben<strong> </strong>an den
Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Gesch&auml;ftstrager in Berlin gerichteten Schreibens
ergebenst zu &uuml;berreichen.
 
<br><br>Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anla&szlig; die Versicherung meiner
vorz&uuml;glichsten Hochachtung.
 
 
<br><br>REUTER
 
 
 
133.<em></em>
 
<em>M. Reuter, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du  Gouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
d'Allemagne, &agrave; Luxembourg.</em>
 
 
<br><br>Lettre.     Luxemburg, den 17. Dezember 1918.
 
 
<br><br>Im Nachgang zu meinem Schreiben vom heutigen Tage und unter Best&auml;tigung der Ihnen
soeben durch Hrn. General-Direktor Collart gemachten m&uuml;ndlichen Er&ouml;ffnung, beehre
ich mich Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, da&szlig; die franz&ouml;sische Milit&auml;rbeh&ouml;rde
Ihre Abreise bis zum 20. Dezember 1918 w&uuml;nscht.
 
<br><br>Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anla&szlig; die Versicherung meiner
vorz&uuml;glichsten Hochachtung.
 
 
<br><br>REUTER
 
 
 
 
134
 
<em>M. Reuter, Ministre d'&Ecirc;tat, Pr&eacute;sident du gouvernement, &agrave;. M. de Buch, Ministre
d'Allemagne, &agrave; Luxembourg.</em>
 
 
<br><br>Lettre. Luxemburg, den 17. Dezember 1918.
 
 
<br><br> Eurer Exzellenz beehre ich mich mit Beziehung auf die heute Vormittag an
Hrn. General-Direktor Collart gerichtete Anfrage ergebenst zur Kenntnis zu bringen,
da&szlig; die franz&ouml;sischen Beh&ouml;rden ebenfalls die Abreise s&auml;mtlicher Beamten der
Gesandschaft f&uuml;r den in meinem heutigen Schreiben angegebenen Zeitpunkt
w&uuml;nschen.
 
<br><br>Genehmigen Euere Exzellez auch bei diesem Anla&szlig; den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
 
 
<br><br>REUTER
 
 
 
 
 
D.
 
 
<br><br>SITUATION FAITE, RELATIVEMENT A LEUR STATUT, AUX
LUXEMBOURGEOIS, R&Eacute;SIDANT EN ALLEMAGNE ET DANS LES PARTIES
OCCUP&Eacute;ES DE LA BELGIQUE ET DE LA FRANCE.
 
 
<br><br>
 
135.
 
 
<br><br><em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Aren&ecirc;t, Charg&eacute;
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                  Luxemburg, den 4 April 1917.
 
 
<br><br> In der mir mitgeteilten Er&ouml;ffnung des Ausw&auml;rtigen Amtes vom 22. M&auml;rz, wird
zugegeben, da&szlig; die Entscheidung dar&uuml;ber ob Jemand die luxemburgische
Staatsangeh&ouml;rigkeit besitze, grunds&auml;tzlich den diesseitigen Beh&ouml;rden &uuml;berlassen
bleiben m&uuml;sse. Einschr&auml;nkend wird indessen hervorgehoben, da&szlig;, im
Anwendungsbereiche des Art. 17 unseres Zivilgesetzbuches, die von den zust&auml;ndigen
deutschen Verwaltungsbeh&ouml;rden getroffenen Ermittelungen nicht ohne weiteres von
den luxemburgischen Beh&ouml;rden bei Seite gelassen werden k&ouml;nnen, wenn sie nach Lage
der Umst&auml;nde eine Auswanderung ohne Absicht der R&uuml;ckkehr aufweisen.
 
<br><br>Gegen diese Darlegung der Rechtslage d&uuml;rfte eine Einwendung nicht hervortreten
k&ouml;nnen. Es ist jedoch zu bemerken, da&szlig; die Schwierigkeiten, in welche das
Staatsministerium vielfach mit den deutschen Beh&ouml;rden verstrickt war oder auch
noch ist<strong> </strong>in Bezug auf Personen, welchen auf Grund der bezogenen Bestimmung die
Anerkennung des fortdauernden luxemburgischen B&uuml;rgerrechtes verweigert wird,
sich lediglich auf dem Gebiete der Tats&auml;chlichkeit bewegen. Die Tatsachen, welche
die dortigen Beh&ouml;rden f&uuml;r den Verlust der luxemburgischen Nationalit&auml;t nach Art.
17 heranf&uuml;hren, sind in ihrem Bestande strittig gewesen. Der Gegensatz der
Meinungen betrifft die Folgerung, welche das Gegebene mit der Absicht der
Nimmerwiederkehr ins Gro&szlig;herzogtum verkn&uuml;pft. Und in diesem Betracht ist von
durchgreifender Bedeutung, da&szlig; in <em>allen </em>Stadien des Instanzenzuges der Nachweis
der in Art. 17 statuierten Voraussetzung zur Erkl&auml;rang der Staatlosigkeit der
Interessenten erforderlich ist, und da&szlig; dieser Beweis die Ueberzeugung zu<strong> </strong>sich
hinzwingen mu&szlig;, so da&szlig; jede Art von Zweifel an der Absicht, die R&uuml;ckkehr in das
Ursprungsland nicht zu unternehmen, f&uuml;r die Beibehaltung der luxemburgischen
Nationalit&auml;t wirksam aufzukommen hat.
 
<br><br>Ich bitte ergebenst, diese Kennzeichnung der Stellungnahme des Gro&szlig;herzoglichen
Staatsministeriums zu dem er&ouml;rterten Thema zur Kenntnis des Ausw&auml;rtigen Amtes
bringen zu wollen.
 
<br><br>Genehmigen Sie, sehr geehrter Hr. Gesch&auml;ftstr&auml;ger, die Versicherung meiner
vorz&uuml;glichen Hochachtung.
 
 
<br><br>THORN.
 
 
 
136.<em></em>
 
 
<br><br><em>M. Thorn, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial des
Affaires &eacute;trang&egrave;res &agrave; Berlin.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                                      Luxemburg, den 19. Mai,1917.
 
 
<br><br>Ich beehre mich sehr ergebenst anzufragen, ob es nicht ang&auml;ngig ist, die F&auml;lle, in denen
ein Luxemburger seines Heimatsrechtes durch eine Niederlassung in Deutschland ohne
den <em>animus revertendi</em> verlustig geworden sein mag, vor jedem Entscheid der
Gro&szlig;herzoglichen Regierung zur Aussprache zu &uuml;bermitteln.
 
<br><br>Die dortigen Beh&ouml;rden w&uuml;rden die Art, Dauer und Begleitumst&auml;nde der Niederlassung,
sowie die Gr&uuml;nde, welche die Annahme der Absicht, nicht mehr in das Heimatland
zur&uuml;ckzukehren, darzutun scheinen, der hiesigen Regierung zur Kenntnis bringen,
welche dann baldm&ouml;glichst, nach Anstellung der etwa erforderlichen Erhebungen, der
Reichsregierung ihre Ansicht &uuml;ber den status des Betreffenden mitteilen w&uuml;rde.
 
<br><br>Es w&uuml;rde mit dem Befolgen dieser Methode in das Feststellungsverfahren ein Element
der Vorsicht und der Sicherheit zur Wirkung gelangen, welches f&uuml;r die objektive
Beurteilung der F&auml;lle sich nur g&uuml;nstig erweisen k&ouml;nnte.
 
<br><br>Ich beehre mich ferner dem Ausw&auml;rtigen Amt bekannt zu geben, da&szlig; eine
Neuschaffung des Art. 17 Z. G. B. hierlands im Werke ist, und tunlichst bald der
Gesetzgeber mit der Neuerung befa&szlig;t werden wird.
 
 
<br><br>THORN.
 
 
 
137.
 
 
<br><br><em> M. Kaufman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. Arendt, Charg&eacute;
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin.</em>
 
 
<br><br> Lettre.                                              Luxemburg, den 9. Oktober 1917.
 
 
<br><br>In der Anlage beehre ich mich<strong> </strong>Ihnen ein Exemplar der<em> Frankfurter<strong> </strong> Zeitung </em>Nr.
276, vom 6. Oktober 1917, 2. Morgenblatt, sowieder <em>K&ouml;lnischen Zeitung </em>Nr. 937,
vom selben Tage, 2. Morgenausgabe, mit Bezug auf die darin wiedergegebenen, von
Ministerialdirektor Dr. Kriege im Hauptausschu&szlig; des Reichstags gemachten
Aeu&szlig;erungen &uuml;ber die <em>Dienstpflicht der Ausl&auml;nder, </em>ergebenst zu &uuml;bermitteln.
 
<br><br>Ich bitte Sie, im Anschlu&szlig; an diese Erkl&auml;rung des Hrn. Dr. Kriege, bei den zust&auml;ndigen
Stellen Schritte zu unternehmen, damit diese Richtlinien auch den Entscheidungen &uuml;ber
luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit zu Grunde gelegt werden.
 
<br><br>Genehmigen Sie, geehrter Hr. Gesch&auml;ftstr&auml;ger, auch bei diesem Anla&szlig; die erneute
Versicherung meiner vorz&uuml;glichen Hochachtung.
 
 
<br><br>KAUFFMAN.
 
 
 
138.
 
 
<br><br><em>Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, au Gouvernement grand-ducal.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                                                    Berlin, den 24. November 1917.
 
 
<br><br>Der Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben
vom 19. Mai d. J. mitzuteilen, da&szlig; die K&ouml;niglich Preussische Regierung in k&uuml;nftigen
F&auml;llen bis auf weiteres <em>vor </em>der Heranziehung der auf Grund des Art. 17 des
Luxemburgischen B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs staatlos gewordenen ehemaligen
Luxemburgern zum Heeresdienst der<strong> </strong>Gro&szlig;herzoglichen Regierung Gelegenheit
geben wird, sich zu der Frage<strong> </strong>des<strong> </strong>Verlustes der luxemburgischen
Staatsangeh&ouml;rigkeit zu &auml;u&szlig;ern.
 
 
Der Reichskauzler.
 
Im Auftrage
 
KRIEGE
 
 
 
 
139.
 
<em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. de Buch, Ministre
d'Allemagne, &agrave; Luxembourg.</em>
 
 
<br><br> Note verbale.
 
 
<br><br>Die Staatloserkl&auml;rung Luxemburgischer Staateangeh&ouml;riger, die in Deutschland oder in
den besetzten Gebieten von Frankreich und Belgien wohnen, ist erfolgt auf Grund des
Art. 17 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches, gem&auml;&szlig; welchem der Luxemburgischen
Staatsangeh&ouml;rigkeit verlustig geht, wer sich im Auslande niederl&auml;&szlig;t ohne Absicht der
R&uuml;ckkehr ins Heimatland; Handelsniederlassungen im Auslande d&uuml;rfen jedoch nie als
ohne Absicht der R&uuml;ckkehr erfolgt angesehen werden.
 
<br><br>Bez&uuml;glich der Anwendung dieses Artikels kann einzig und allein die Auslegung, die
er von jeher in der luxemburgischen und franz&ouml;sischen Praxis und Rechtsprechung
erfahren hat, ma&szlig;gebend sein
 
<br><br>Ein auch noch so lang andauernder Aufenthalt im Auslande gen&uuml;gt an und f&uuml;r sich
nicht, um den Verlust der angestammten Nationalit&auml;t herbeizuf&uuml;hren, solange nicht mit
Sicherheit festgestellt werden kann, da&szlig; die Absicht je ins Heimatland zur&uuml;ckzukehren,
aufgegeben wurde, sobald also noch irgendwelche Beziehungen mit dem Heimatland
aufrecht erhalten worden sind. Bezeichnend f&uuml;r den Geist und die Tragweite des in
Frage kommenden Textes ist die oben in betreff der Handelsniederlassungen, erw&auml;hnte
Bestimmung.
 
<br><br>Es ist auch nicht selten, da&szlig; Luxemburger, die im Auslande einen dauernden Erwerb
gefunden sogar daselbst eine Familie gegr&uuml;ndet haben, sp&auml;ter in ihre Heimat
zur&uuml;ckkehren, um dort ihren Lebensabend zu verbringen, so da&szlig; auch diese Umst&auml;nde
nicht notwendigerweise den Verlust der luxemburgischen Staatsangeh&ouml;rigkeit nach sich
ziehen.
 
<br><br>Aus den allgemeinen Rechtsgrunds&auml;tzen ergibt sich, da&szlig; in zweifelhaften F&auml;llen stets
im Sinne der Beibehaltung der angestammten Nationalit&auml;t zu entscheiden ist.
 
<br><br>Gem&auml;&szlig; einem bis zum 31. Dezember 1913 in Kraft gewesenen Reichsgesetz vom 1.
Juni 1870, gingen deutsche Reichsangeh&ouml;rige der Reichsangeh&ouml;rigkeit verlustig
durch zehnj&auml;hrigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande.
 
<br><br>Diesem Gesetz lagen wohl &auml;hnliche Erw&auml;gungen zu Grunde wie diejenigen, auf
welchen Art. 17 des Zivilgesetzbuches beruht, blo&szlig; da&szlig; nach deutschem Rechte der
Staatsangeh&ouml;rigkeitsverlust viel leichter eintrat; trotzdem gen&uuml;gten -- wie das
Ausw&auml;rtige Amt noch neulich in einer Mitteilung vom 20. November ausf&uuml;hrte --
schon ein vor&uuml;bergehender Aufenthalt im Inlande zum Besuch von Verwandten, um die
Anwendung des erw&auml;hnten Gesetzes auszuschlie&szlig;en.
 
 
* * *
 
 
<br><br>Die F&auml;lle in denen Luxemburger in Deutschland staatlos erkl&auml;rt und infolgedessen zum
Heeresdienst herangezogen wurden, m&ouml;gen sich, soweit sie der Gro&szlig;herzoglichen
Regierung bekannt sind, auf nicht weniger als 170 belaufen.
 
<br><br>In circa 40 F&auml;llen handelt es sich um in C&ouml;ln selbst oder in n&auml;chster Umgebung dieser
Stadt Ans&auml;&szlig;ige; die &uuml;brigen F&auml;lle verteilen sich fast ausnahmslos auf die Rheinprovinz,
speziell die Eifel und die an das Gro&szlig;herzogtum sto&szlig;enden Gebiete.
 
<br><br>Die Zahl der in Belgien staatlos erkl&auml;rten Luxemburger, f&uuml;r welche die Vermittelung
der Regierung angerufen wurde, wird mit etwa 30 zu bemessen sein; die meisten
derselben wurden zu Zwangearbeiten herangezogen, bezw. abtransportiert.
 
 
******
 
<br><br>.Die Gro&szlig;herzogliche Regierung war fortgesetzt bem&uuml;ht, bei der Kaiserlich Deutschen
Regierung die Entlassung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht ins Deutsche Heer
eingereihten luxemburgischen Staatsangeh&ouml;rigen zu erwirken.
 
<br><br>In jedem einzelnen Falle, wo die Aberkennung der luxemburgischen
Staatsangeh&ouml;rigkeit ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgt war, erhob sie Einspruch
beim Ausw&auml;rtigen Amte in Berlin oder wies den Grossherzoglichen Gesch&auml;ftstr&auml;ger an,
dies zu tun.
 
<br><br>Eine Freilassung wurde leider nur in den wenigsten F&auml;llen erzielt.
 
<br><br>Wegen des Abschubes in Belgien ans&auml;&szlig;iger Luxemburger wurde die Regierung beim
Generalgouvernement zu Br&uuml;ssel bezw. bei der Etappeninspektion der 5. Armee
vorstellig.
 
<br><br>Au&szlig;erdem lie&szlig; die Regierung am 17. April 1916 dem Ausw&auml;rtigen Amte eine l&auml;ngere
Denkschrift*) zugehen zu dem Zweche, eine allgemeine, grunds&auml;tzliche Entscheidung
aller strittigen Nationalit&auml;tsfragen herbeizuf&uuml;hren.
 
<br><br>Am 24. Juli 1916**) beantragte die Gro&szlig;herzogliche Regierung, da noch keine
grands&auml;tzliche Entscheidung getroffen war, die Zwangsaushebung staatlos erkl&auml;rter
Luxemburger inde&szlig; eingeleitet war, es m&ouml;chten die, welche durch amtliche Dokumente
nachweisen k&ouml;nnten, da&szlig; sie durch Abstammung die luxemburgische
Staatsangeh&ouml;rigkeit besitzen, nicht zum Heeresdienst herangezogen werden, bis die
Untersuchungen &uuml;ber ihre jetzige Nationalit&auml;t abgeschlossen seien und ein definitiver
Entscheid in dieser Beziehung ergangen sei.
 
<br><br>Am 4. April 1917 legte die Regierung ihren Standpunkt in betreff der Anwendung des
Art. 17 Nr. 3 in l&auml;ngerer Ausf&uuml;hrung***) dar.
 
<br><br>Durch Schreiben vom 19. Mai 1917 frug die Regierung beim Ausw&auml;rtigen Amte an, ob
es nicht ang&auml;ngig sei, alle strittigen F&auml;lle, vor dem Entscheid, der Gro&szlig;herzoglichen
Regierung zur Aussprache zu unterbreiten, damit sie nach Anstellung der etwa
erforderlichen Erhebungen ihre Ansicht mitteilen, bezw. zweckdienliche Angaben zur
Beurteilung dieser F&auml;lle liefern k&ouml;nne.
 
<br><br>Die Gro&szlig;herzogliche Regierung ist bislang auf die letzterw&auml;hnten Schreiben ohne
Antwort geblieben; auch die grunds&auml;tzliche Stellungnahme der Reichsregierung ist,
abgesehen von einer Note des Ausw&auml;rtigen Amtes vom 22. M&auml;rz 1917, auf welche die
Regierung in dem vorbezeichneten Schreiben vom 4. April 1917 antwortete, noch nicht
erfolgt, wurde aber in zwei Mitteilungen der Etappeninspektion der 5. Armee vom 11.
Oktober und vom 29. Oktober letzthin als demn&auml;chst bevorstehend bezeichnet.<strong></strong>
 
<br><br>Am 9. Oktober 1917 endlich wies die Gro&szlig;herzogliche Regierung ihren
Gesch&auml;ftstr&auml;ger in Berlin an, unter Hinweis auf die von Ministerialdirektor Kriege im
Hauptausschu&szlig; des Reichstags gemachten Erkl&auml;rungen &uuml;ber die Dientspflicht der
Ausl&auml;nder, dahin zu wirken, da&szlig; die dort gekennzeichneten Richtlinien auch den
Entscheidungen &uuml;ber luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit zu Grunde gelegt w&uuml;rden.
 
 
<br><br> Luxemburg, den 27. November 1917.
 
 
<br><br>*) N&#176; 121.
 
<br><br>**) N&#176; 124.
 
<br><br>***) N&#176; 135.
 
 
 
140.
 
 
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; l'Office imp&eacute;rial
des Affaires &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>
 
<br><br>Lettre.                        Luxemburg, den 28. M&auml;rz 1918.
 
 
<br><br>Dem Ausw&auml;rtigen Amt beehre ich mich in der Anlage den Text des luxemburgischen
Gesetzes vom 15. M&auml;rz 1918,*) wodurch Art. 17 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches
abgeschafft wurde, nebst den bez&uuml;glichen Vorarbeiten, zur gef&auml;lligen Kenntnisnahme
ergebenst zu &uuml;berreichen.
 
<br><br>Das Gesetz vom 15. M&auml;rz 1918 bestimmt ebenfalls, da&szlig; diejenigen, welche die
luxemburgische Staatsangeh&ouml;rigkeit auf.Grund des fr&uuml;heren Art. 17 Nr. 3 verloren
hatten, dieselbe ohne Weiteres vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an
wiedererlangen.
 
<br><br> Ich darf ergebenst hinzuf&uuml;gen, da&szlig; ich bereit bin, mit dem Hohen Amte in Diskussion
zu treten &uuml;ber die neuen Verh&auml;ltnisse, welche sich infolge des vorerw&auml;hnten Gesetzes
ergeben, sowohl in betreff der ins deutsche Heer eingestellten Luxemburger, gegen&uuml;ber
denen dortseits Art. 17, Nr. 3 zur Anwendung gebracht worden ist, als derjenigen,
welche nach den dortigen Auffassungen in den Fall kommen k&ouml;nnten, eingestellt zu
werden
 
 
<br><br>Kauffman.
 
 
<br><br>*) M&eacute;morial du Grand-Duch&eacute; de Luxembourg, n&#176; 15, 16 mars 1918.
 
 
 
141.
 
 
<br><br><em>le Chancelier de l'Empir&egrave; d' Allemagne, au Gouvernement grand-ducal. </em>
 
 
<br><br>Lettre.                            Berlin, den 13. Juni 1918.
 
 
<br><br>Der Gro&szlig;herzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich mitzuteilen, da&szlig; ich
nicht verfehlt habe, die deutschen Beh&ouml;rden bei Uebersendung des luxemburgischen
Gesetzes vom 15. M&auml;rz 1918 &uuml;ber die Staatsangeh&ouml;rigkeit von dem Inhalte des
dortigen Schreibens vom 28 M&auml;rz d. J. in Kenntnis zu setzen.
 
<br><br>Personen, die durch dieses Gesetz Luxemburger geworden sind<strong>, </strong>werden in Zukunft
nicht mehr in das deutsche Heer eingestellt werden. Sollten etwa seit dem Inkrafttreten
des Gesetzes solche Personen noch in das Heer eingestellt worden sein, so wird deren
Entlassung auf ihren Antrag angeordnet werden. Dagegen sehen sich die deutschen
Beh&ouml;rden zu ihrem Bedauern nicht in der Lage, solche Personen aus dem Heeresdienst
zu entlassen, die bereits vor dem Inkrafftreten des luxemburgischen Gesetzes auf Grund
der deutschen Gesetzesvorschriften als Staatlose<strong> </strong>zum deutschen Heeresdienst
herangezogen worden sind. Die deutschen Beh&ouml;rden gehen hierbei davon aus, da&szlig; die
deutsche Heerespflicht als<strong> </strong>eine einheitliche, unteilbare und ununterbrochen zu
erf&uuml;llende Pflicht<strong> </strong>anzusehen ist und somit deren einmal zu Recht begonnene Erf&uuml;llung
grunds&auml;tzlich auch dann zu Ende gef&uuml;hrt werden mu&szlig;, wenn die beteiligte Person nach
ihrer Einstellung ins deutsche Heer eine fremde Staatsangeh&ouml;rigkeit erwirbt.
 
 
<br><br>Der Reichskanzler, Im Auftrage,
 
<br><br>VICHERT.
 
 
 
142.
 
 
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du  gouvernement, &agrave; l'Offiice imp&eacute;rial des
Affa&icirc;res &eacute;trang&egrave;res, &agrave; Berlin.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                        Luxemburg, den 2. Juli 1918.
 
 
<br><br>Dem Ausw&auml;rtigen Amte beehre ich mich den Empfang des gef&auml;lligen Schreibens vom
12. Juni 1918, wodurch der Gro&szlig;herzoglichen Regierung der dortseits getroffene
Entscheid betreffend Einstellung von Luxemburgern in deutsche Heeresdienste, zur
Kenntnis gebracht worden ist, dankend zu best&auml;tigen.
 
<br><br>Ieh glaube den dortigen Ausf&uuml;hrungen entnehmen zu d&uuml;rfen, da&szlig; auch diejenigen
Personen, bez&uuml;glich deren Heranziehung zum Milit&auml;rdienste auf Grund der deutschen
Gesetzesvorschriften, am Tage des Inkrafttretens des Luxemburgischen Gesetzes vom
15. M&auml;rz l9l8, eine definitive Entscheidung noch nicht erfolgt war, von der
Dienstpflicht ausgeschlossen bleiben, namentlich also auch jene, zu deren
Staatsangeh&ouml;rigkeitsverh&auml;ltnissen die luxemburgische Regierung in Gem&auml;&szlig;heit der
dortigen gef&auml;lligen Note vom 24. November 1917,*) vor der Heranziehung zum
Heeresdienst, Stellung zu nehmen berufen war, falls die auf Grund der diesseitigen
Ausf&uuml;hrungen herbeigef&uuml;hrte Entscheidung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom
15 M&auml;rz erfolgte.
 
<br><br>Eine diesbez&uuml;gliche Mitteilung des Hohen Amtes w&uuml;rde mich sehr<strong> </strong>zu Dank
verpflichten.
 
 
<br><br>KAUFFMAN
 
 
<br><br>*) N&#176; 138.
 
 
 
143.
 
 
<em>Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, au Gouvernement grand-ducal.</em>
 
 
<br><br>Lettre.                          Berlin, den 30. September 1918.
 
 
<br><br>Der Gro&szlig;herzoglichen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben vom 2. Juli d. J.
mitzuteilen, da&szlig; die deutschen Beh&ouml;rden der darin vertreteten Auffassung zustimmen,
wonach vom luxemburgischen Gesetze vom 15. M&auml;rz 1918 betroffene Personen, &uuml;ber
deren Verpflichtung zum deutschen Milit&auml;rdienst beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch nicht endg&uuml;ltig entschieden war, von der Dienstpflicht in Deutschland befreit
bleiben sollen.
 
 
<br><br>Der Reichskanzler, Im Auftrage,
 
<br><br>VICHERT.
 
 
 
144.
 
 
<br><br><em>M. le comte d'Ansembourg, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute; &agrave; Bruxelles &agrave; M.
Kauffman, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; Luxembourg</em>
 
 
<br><br>Lettre.                                              Bruxelles, le 8 ao&ucirc;t 1918.
 
 
<br><br>L'autorit&eacute; allemande vient de s'adresser aux bons offices de la L&eacute;gation afin de savoir
comment et dans quels diff&eacute;rents cas un sujet luxembourgeois perd sa nationalit&eacute;. Elle
serait particuli&egrave;rement d&eacute;sireuse d'&ecirc;tre renseign&eacute;e sur le mode d'application de la
nouvelle l&eacute;gislation sur la mati&egrave;re.
 
<br><br>J'ai l'honneur en cons&eacute;quence de vous informer d&egrave; cette demande et je ne crois pouvoir
mieux faire que de prier Votre Excellence de me mettre &agrave; m&ecirc;me d' y donner la suite
qu'elle comporte.
 
<br><br>Veuillez agr&eacute;er, M. le Ministre, avec mes remerciements anticip&eacute;s, l'expression de mes
sentiments les meilleurs de haute consid&eacute;ration.
 
 
<br><br>COMTE D'ANSEMBOURG.
 
 
 
 
145.
 
 
<br><br><em>M. Kauffman, Ministre d'&Ecirc;tat, Pr&eacute;sident du Gouvernement, &agrave; M. le comte
d'Ansembourg, Charg&eacute; d'affaires du Grand-Duch&eacute; &agrave; Bruxelles</em>
 
 
<br><br>Lettre.                        Luxembourg, le 21 ao&ucirc;t 1918.
 
 
<br><br>En m&eacute; r&eacute;l&eacute;rant &agrave; votre obligeant office du 8 courant, j'ai l'honneur de vous faire tenir
ci-joint une note contenant les indications demand&eacute;es au sujet de la perte de la
nationalit&eacute; luxembourgeoise et au sujet de l'application de la r&eacute;cente loi du 15 mars
1918.
 
<br><br>Je vous prie, M. le comte, d'intervenir aupr&eacute;s de l'autorit&eacute; allemande pour que,
conform&eacute;ment aux r&egrave;gles du droit international, nouvelle l&eacute;gislation soit appliqu&eacute;e sans
aucune restriction aux Luxembourgeois &eacute;tablis en Belgique, ce qui devra se traduire
notamment par la mise en libert&eacute; et le retour imm&eacute;diats de ceux qui &agrave; titre de &#171;Staatlos&#187;
ont &eacute;t&eacute; d&eacute;port&eacute;s ou astreints &agrave; des travaux d'ordre militaire.
 
<br><br>J'ai l'honneur de joindre plusieurs exemplaires du M&eacute;morial n&#176; du 18 mars 1918 o&ugrave;
la pr&eacute;dite loi a &eacute;t&eacute; publi&eacute;e, avec pri&egrave;re de les faire parvenir &eacute;galement &agrave; l'autorit&eacute;
allemande.
 
 
<br><br>Veuillez agr&eacute;er, M. le comte, l'assurance de ma consid&eacute;ration plus distingu&eacute;e.
 
 
<br><br>KAUFFMANN.
 
 
 
146.
 
 
<br><br><em>M. Reuter, Ministre d'&Eacute;tat, Pr&eacute;sident du  gouvernement &agrave; M. Kirsch, Charg&eacute;
d'affaires du Grand-Duch&eacute;, &agrave; Berlin</em>
 
 
<br><br>Lettre.      Luxemburg, den 22. Oktober 1918.




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<br><br>Genehmigen Sie, Hr. Gesch&auml;ftstr&auml;ger, auch bei diesem Anlass die erneute Versicherung
<br><br>Genehmigen Sie, Hr. Gesch&auml;ftstr&auml;ger, auch bei diesem Anlass die erneute Versicherung
meiner vorz&uuml;glichsten Hochachtung.
meiner vorz&uuml;glichsten Hochachtung.<br><br>


 
REUTER
<br><br>REUTER<br><br>
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Latest revision as of 18:30, 28 May 2009

WWI Document Archive > Official Papers > The German Occupation of Luxembourg


The German Occupation of Luxembourg

(as documented in the original German and French-language dispatches)


I.

ANNEXES. L 'INVASION ET L' OCCUPATION.



1.


M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg, à M. de Jagow, Secretaire d'État pour les Affaires étrangères à Berlin.

Télégramme expédié le 1er août 1914 à 9 h. 15 du soir.

Preussische Offiziere und Soldaten haben heute den luxemburgischen Bahnhof Ulflingen besetzt und oberhalb desselben auf unserm Boden die Bahnschienen aufgerissen. Sie sollen dem Regiment Trier 69 angehören. Ich kann nur annehmen, daß hier Irrtum vorliegt und erwarte Entschuldigung; muß aber umsomehr meine dem Auswärtigen Amt durch den hiesigen deutschen Gesandten übermittelte Bitte wiederholen, die Reichsregierung möge, ebenso wie im Jahre 1870, erklären, die Neutralität Luxemburgs zu achten, so lange dieselbe nicht von einer andern Macht verletzt wird.

Staatsminister,

EYSCHEN.

2.


M. Eyschen Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Buch, Ministred'Allemagne à Luxembourg.

Lettre remise à 6 heures du matin. Luxemburg, den 2. August 1914.

Euer Hochwohlgeboren habe ich soeben telephonisch von dem Erscheinen deutscher Offiziere und Mannschaften auf Großherzoglichem Gebiete in Kenntnis gesetzt. Ich erfahre, daß ein Eisenbahnzug mit Besatzung nach Luxemburg unterwegs sei und eine große Anzahl von Automobilen via Wasserbillig nach Luxemburg durchgefahren sei. Gegen diese flagrante Verletzung der Neutralität des Landes legt die Großherzogliche Regierung energischen Protest ein, sich alles Weitere vorbehaltend. Bitte diesen Protest sofort der Reichsregierung zuübermitteln.

EYSCHEN.

3.

Protestation remise au chef de la première troupe allemande débarquant en gare de Luxembourg

Luxemburg, den 2. August


Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung legt energisch Protest ein gegen die durch das Erscheinen deutscher Offiziere und Soldaten in Luxemburg stattgefundene Verletzung der Neutralität des Großherzogtums und bittet Sie, derjenigen Behörde der Reichsregierung, welche Ihnen zu diesem Schritte Befehl erteilt hat, diesen Protest sofort auf telegraphischem Wege zu übermitteln. Die Großherzoglich Luxemburgische Regierung behält sich weitere Schritte vor.

Der Staatsminister,

EYSCHEN.

Abgegeben durch Franck, Oberleutnant der Freiwilligen-Kompagnie. Luxemburg, den 2. August 1914, 8,05 Uhr vormittags.

FRANCK.

Kenntnis genommen,

Wierss, Hauptmann u. Kompagnie-Chef im Infanterie-Regiment, von Horn (3. Rhein.) Nr. 29.

4.


M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernemenent, aux Ministres des Affaires étrangères à Bruxelles, La Haye, Londres, Paris, Saint Petersbourg et Vienne.

Télégramme expédié à 7 heures du matin.

Luxembourg, le 2 août 1914.

J'ai l'honneur de porter à la connaissance de Votre Excellence les faits suivants:

Dimanche, 2 août, de grand matin, les troupes allemandes, d'après les informations quisont parvenues au Gouvernement grand-ducal à l'heure actuelle, ont penetré sur le territoire luxembourgeois par les ponts de Wasserbillig et de Remich se dirigeant spécialement vers le sud du pays et vers la ville de Luxembourg, capitale du Grand-Duché. Un certain nombre de trains blindés avec des troupes et des munitions ont été acheminés par la voie des chemins de fer de Wasserbillig à Luxembourg, ou l'on s'attend de les voir arriver d'un instant à l'autre. Ces faits impliquent des actes manifestement contraires à la neutralité du Grand Duché, garantié par le traite de Londres de 1867. Le Gouvernement luxembourgeois n'a pas manqué de protester energiquement contre cette agression auprès des Representants de Sa Majesté l'Empereur d'Allemagne à Luxembourg. Une protestation identique va etre transmise télégraphiquement au Secretaire d'État pour les Affaires etrangères à Berlin.

Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

5.

M. le major de Baerensprung au Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg.


Télégramme reçu le 2 août 1914, à 9 h. 50 du matin.

Stadt Luxemburg auf Befehl der 16. Division besetzt.

VON BAERENSPRUNG, Major.

6.

S. A. R. Madame la Grande-Duchesse de Luxembourg à l'Empereur d'Allemagne


Télégramme expédié le 2 août 1914, 10 h. du matin.

Das Großherzogtum wird in diesem Augenblicke von deutschen Truppen besetzt. Meine Regierung hat sofort an zuständiger Stelle Protest eingereicht und Erklärung der Motive des Vorfalles gefordert. Ich bitte Eure Majestät diese Erklärungen beschleunigen und in jedem Falle die Rechte des Großherzogtums wahren zu wollen.

MARIA ADELHEID.

7.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Jagow,

Secretaire d'État pour les Affaires étrangères à Berlin.


Télégramme expédié le 2 août 1914, à 10 h. 30 du matin.

Euer Hochwohlgeboren habe ich eben telephonisch von dem Erscheinen deutscher Offiziere und Mannschaften auf Großherzoglichem Gebiet in Kenntnis gesetzt. Ich erfahre, daß ein Eisenbahnzug mit Besatzung nach Luxemburg unterwegs sei und eine grosse Anzahl von Automobilen via Wasserbillig nach Luxemburg durchgefahren sei. Gegen diese flagrante Verletzung der Neutralität des Landes legt die Großherzogliche Regierung energisch Protest ein, sich alles Weitere vorbehaltend. Bitte diesen Protest sofort der Reichsregierung zu übermitteln.

Staatsminister,

EYSCHEN

8.

M. de Bethmann Hollweg, Chancelier de l'Empire d'Allemagne, à M. de Buch,

Ministre d'Allemagne à Luxembourg.


Télégramme expédié de Berlin le 2 août 1914, à 11 h. 55 du matin et arrivé à la Legation d'Allemagne à Luxembourg le même jour à 12 h. 30; copie en a été remise par le Ministre d'Allemagne au Ministre d'État du Luxembourg, le même jour à 2 h. de l'après-midi.

Unsere militärischen Maßnahmen in Luxemburg bedeuten keine feindselige Handlung gegen Luxemburg, sondern lediglich Maßnahmen zur Sicherung der in unserm Betrieb befindlichen dortigen Eisenbahnen gegen Ueberfälle der Franzosen. Luxemburg erhält für eventuellen Schaden volle Entschädigung. Bitte dortige Regierung benachrichtigen.

Gez. von Bethmann Hollweg.

9.



M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à MM. les Ministres des Affaires étrangères à Bruxelles, La Haye, Londres, Paris, Saint-Pétersbourg et Vienne.

Télégramme expédié le 2 août 1914, à 3 h. et demie du soir.

Ministre d'État du Luxembourg, Eyschen, vient de recevoir par l'intermédiaire du Ministre d'Allemagne à Luxembourg, M. de Buch, un télégramme du Chancelier de l'Empire allemand Bethmann Hollweg disant que les mesures militaires à Luxembourg ne constituent pas un acte hostile contre le Luxembourg, mais sont uniquement des mesures destinées à assurer contre attaque eventuelle d'une armée française l'exploitation des voies ferrées affermées à l'Empire. Le Luxembourg recevra complète indemnité pour dommage eventuel.

Ministre d' État du Luxembourg,

EYSCHEN.



10.

M. de Jagow, Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères, à Berlin, à M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.


Télégramme expédié de Berlin le 2 août 1914, à 2 h. 36 du soir et reçu le même jour à 4 h. 21 du soir.

Die militärischen Maßnahmen sind zu unserm grössten Bedauern dadurch unvermeidlich geworden, daß wir zuverläßige Nachrichten haben, wonach französische Streitkräfte im Vormarsch auf Luxemburg sind. Wir mußten die Maßnahmen zum Schutz unserer Armee und zur Sicherung der Eisenbahnen treffen. Ein feindlicher Akt gegen das befreundete Luxemburg ist von uns in keiner Weise beabsichtigt.

Zu vorheriger Verständigung mit Luxemburgischer Regierung war bei der drohenden Gefahr leider keine Zeit mehr.

Die Kaiserliche Regierung sichert Luxembourg vollen Schadenersatz für von uns verursachte Schäden zu.

JAGOW.

11.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, aux Ministres des Affaires étrangères à Bruxelles, La Haye, Londres, Paris, Saint Pétersbourg et Vienne.

Télégramme expédié le 2 août 1914, à 5h. et demie du soir.

La dépêche suivante vient de parvenir au soussigné Ministre d'État, Président du Gouvernement du Luxembourg:

«Les mesures militaires sont devenues inévitables, à notre plus grand regret, par le fait que nous avons des nouvelles certaines d'après lesquelles les troupes françaises sont en marche sur Luxembourg.

Nous avons dû prendre des mesures pour la protection de notre armée et la sûreté des voies ferrées. Il n'y a de notre part aucune intention de poser un acte hostile contre le Luxembourg ami.

En présence du péril imminent nous n'avions malheureusement plus le temps d'en aviser préalablement le Gouvernement luxembourgeois.

Le Gouvernemeut impérial garantit au Luxembourg une complète indemnisation pour les dommages causés.

signé: Jagow »

EYSCHEN.

12.

M. le lieutenant général Tülff de Tschepe et Weidenbach, général commandant en chef le VIIIe corps d'armée prussien, à la population Iuxembourgeoise.

Proclamation distribuée le 3 août 1914,

Tous les efforts les plus sérieux de Sa Majesté, l'Empereur d'Allemagne, de conserver la paix ont échoué. L'ennemi a forcé l'Allemagne de tirer l'épée. La France, ayant violé la neutralité du Luxembourg, a commencé les hostilités - comme on a constaté sans le moindre doute - du sol luxembourgeois contre les troupes allemandes. En vue de cette nécessité urgente Sa Majesté a ordonné aussi aux troupes allemandes - en première ligne au VIIIe corps d'armée - d'entrer dans le Luxembourg.

L'occupation du Luxembourg a cependant le seul but, d'ouvrir le chemin aux opérations futures. Elle se fait sous l'assurance formelle:

l° qu'elle ne sera que passagère;

2° que la liberté personnelle et les biens de tous les Luxembourgeois seront complètement estimés et garantis;

3° que les troupes allemandes sont accoutumées à une discipline sévère;

4° que toutes les livraisons seront payées argent comptant.

Je me fie au sentiment de justice du peuple luxembourgeois, qu'il sera convaincu que Sa Majesté n'a ordonné l'entrée des troupes dans le Luxembourg que cédant à la dernière necessité et forcé par la violation de la neutralité du Luxembourg de la part de la France.

En répetant les garanties susdites; j'espère que le peuple luxembourgeois et son Gouvernement éviteront d'aggraver la tâche des troupes allemandes.

13.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à MM. De Bethmann Hollweg, Chancelier de l' Empire d' Allemagne et de Jagow, Secrétaire d' État pour les Affaires étrangères, à Berlin.

Télégramme expédié le 3 août 1914 à 9 h. 1\2 du matin.

Für das mir gestern übersandte Telegramm bezüglich der Besetzung Luxembourgs durch deutsche Truppen spreche ich Ihnen meinen Dank aus.

Soeben verteilt man in der Stadt Luxemburg eine Proklamation des Kommandieren Generals des VIII. Armeeskorps Tülff von Tschepe, welche folgende Worte enthält:

«Nachdem Frankreich, die Neutralität Luxemburgs nicht achtend die Feindseligkeiten - wie zweifelsfrei festgestellt - von luxemburgischem Boden aus gegen Deutschland eröffnete, haben Seine Majestät Befehl erteilt, daß auch deutsche Truppen in Luxemburg einrücken.»

Es beruht dies auf Irrtum. Es befindet sich auf Luxemburgischem Boden absolut kein französisches Miltär noch irgendwelche Anzeichen von einer Bedrohung der Neutralität von seiten Frankreichs. Im Gegenteil, am 1. August, Samstag abends, wurden auf französischem Boden bei Mont-Saint-Martin-Longwy die Schienen der Eisenbahn aufgerissen. Das beweist, daß bereits damals die Absicht nicht vorlag, per Bahn nach Luxemburg vorzudringen.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

EYSCHEN

14.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Jagow,

Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères, à Berlin.

Télégramme expédié le 3 août 1914, à midi 47.

Erfahre, daß ein deutscher Agent nach dorten gemeldet, es seien am 1. August, Samstag abend, 650 französische Militärradfahrer durch Luxemburger Land gefahren. An dieser Nachricht ist nach Gendarmerie-Bericht kein wahres Wort.

EYSCHEN.

15.

Discours prononcé par M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement,à la séance de la Chambre des deputés du 3 août 1914.

« Samedi, 1er août, nous avons appris de très grand matin qu'on avait barré les ponts sur la Moselle et une partie des ponts sur la Sûre. J'ai immédiatement senti que le moment était venu où nous pourrions demander une déclaration de la part de nos deux voisins, disant qu'ils respecteraient la neutralité du Luxembourg. Je me suis donc adressé immédiatement, de grand matin, à M. von Buch et à M. Mollard, et je leur ai dit que le moment était venu où la France et l'Allemagne devaient nous donner, comme en 1870, une déclaration que la neutratité du Luxembourg ne serait pas violée; j'ai ajouté que ces deux pays pourraient faire la réserve que, si l'une ou l'autre des puissances attaquait le Luxembourg, qu'alors ils agiraient selon leurs propres intérêts. Jusqu'aujourd'hui, je n'ai pas eu cette réponse, (Mouvement) bien que j'aie réitéré ma demande. (Interruptions )

Le lendemain, j'ai reçu par l'agence Havas la nouvelle que le Ministre de France en Belgique avait déclaré au Gouvernement que la France ne violerait pas la neutralité de la Belgique, à moins que l'adversaire n'agît pas de même. Je me suis de nouveau adressé aux deux ministres accrédités ici, en réitérant ma demande, et en les priant de bien vouloir la transmettre à leurs Gouvernements. Jusqu'à ce moment, je n'ai pas eu de réponse. C'est alors, dans ces circonstances, que nous avons senti que la situation devenait de plus en plus inquiétante.

Un petit incident s'est ensuite passé à la gare de Troisvierges. Deux lieutenants avec un certain nombre d'hommes sont arrivés dans la gare de Troisvierges et ont déclaré vouloir occuper le télégraphe; ils ont ensuite fait arracher les rails sur notre territoire sur une longueur de 150 mètres. Dès l'abord, cela m'a semblé être une erreur. Arracher les rails de ce côté là, je ne comprends pas, j'aurais compris qu'on eût arraché des rails en ce moment-là de l'autre côté, sur la partie prussienne qui va vers Saint Vith. J'ai télégraphié, et j'ai été heureux de pouvoir saisir le moment pour pouvoir télégraphier le fait à Berlin. J'ai alors, pendant quelques jours, été en relations avec Berlin et j'ai toujours télégraphié, d'abord au Chancelier M. von Bethmam-Hollweg et ensuite à M. von Jagow, le Secrétaire d'État pour les affaires étrangères. Je lui ai déclaré ceci:

«Preussische Offiziere und Soldaten haben heute den luxemburgischen Bahnhof Ulflingen besetzt und oberhalb desselben auf unserm Boden die Bahnschienen aufgerissen. Sie sollen dem Regiment Trier 69 angehören. Ich kann nur annehmen, daß hier Irrtum vorliegt und erwarte Entschuldigung; muß aber umsomehr meine dem Auswärtigen Amt durch den hiesigen deutschen Gesandten übermittelte Bitte wiederholen, die Reichsregierung möge, ebenso wie im Jahre 1870, erklären, die Neutralität Luxemburgs zu achten, so lange dieselbe nicht von einer andern Macht verletzt wird.»

Le passage par les ponts avait été fermé pendant une nuit, mais on nous a déclaré que pendant le jour le passage était libre.

Mais, Messieurs, les événements se sont alors précipités, et à la date du 2 août, c'était donc hier, nous avons vu que des officiers et des soldats ont pénétré en territoire neutre. Les détails, vous les connaissez par les journaux, je ne veux pas y insister. Je me suis naturellement rendu de nouveau chez le Ministre d'Allemagne pour lui transmettre mes protestations et pour le prier de les faire parvenir directement à Berlin. Vous savez que les officiers et les troupes qui sont arrivés à Luxembourg, nous étions là à les attendre dès 5 heures du matin, et lorsque nous avons acquis la conviction de la violation de la neutralité, nous avons immédiatement publié une proclamation qui a paru à 10 heures. Nous y avons recommandé à nos concitoyens de conserver leur sang-froid.

A l'arrivée du premier train, nous avons fait présenter une protestation dont nous avons demandé un reçu. Mais j'ai alors cru nécessaire d'envoyer également de nouveau une protestation à Berlin aux deux autorités dont je viens de parler et j'ai expressément demandé des explications sur les faits, parce que je me suis dit qu'il devait y avoir une erreur. Je ne pouvais pas admettre qu'un acte offensif vis-à-vis du Luxembourg eût éte décrétée par l'Allemagne, alors que nous vivons en pleine paix et que, de la part du Luxembourg, aucun acte n'avait été posé pouvant justifier ces procédés.

Son Altesse Royale la Grande-Duchesse s'est jointe à nous et a télégraphié directement à l'empereur d'Allemagne pour le prier de sauvegarder les intérêts du pays et aussi pour que le Gouvernement impérial hâtât les explications que nous lui avons demandées.

Ces explications, vous avez remarqué que nous les avons reçues par un premier télégramme du Chancelier, M. von Bethmann Hollweg, et elles ont été confirmés et élargies par un second télégramme de M. von Jagow.

Le premier télégramme est déjà très important. J'ajouterai, et cela ne vous étonnera pas, que tous les faits qui se sont passés ici, je les ai portés immédiatement à la connaissance des grandes Puissances, et d'abord notre protestation contre la violation de la neutralité. Non seulement les Ministres accrédités ici à Luxembourg, mais les Ministères des Affaires étrangères des grandes Puissances, je les ai tenus au courant de tous les détails. Je vous fais trâce des pièces, il vous suffira de connaitre les faits.

Le même jour, avant d'avoir eu ces réponses, nous avons reçu certaines explications. Le matin, le commandant qui avait été chargé d'amener les premières troupes, s'est présenté en mon cabinet et il m'a dit--d'abord il m'avait télégraphié qu'il était chargé d'occuper la ville de Luxembourg et ensuite il s'est présenté--il m'a dit qu'on supposait que dans le Luxembourg il existait un véritable danger pour l'Allemagne par suite des faits de guerre que la France avait posés ou qu'elle voulait poser. Nous ne savions pas de détails, mais nous apprîmes plus tard certaines indications confirmatives, et c'est ce qui est selon moi très important. Le télégramme du Chancelier disait ceci:

«Unsere militärischen Maßnahmen in Luxemburg bedeuten keine feindselige Handlung gegen Luxemburg, sondern lediglich Maßnahmen zur Sicherung der in unserem Betrieb befindlichen dortigen Eisenbahnen gegen Ueberfälle der Franzosen. Luxemburg erhält für eventuellen Schaden volle Entschädigung. Bitte dortige Regierung benachrichtigen. »

Le télégramme était adressé à M. von Buch.

Le second télégramme que m'a adressé M. von Jagow, est plus explicite:

«Die militärischen Maßnahmen sind zu unserm grössten Bedauern dadurch unvermeidlich geworden, daß wir zuverläßige Nachrichten haben, wonach französische Streitkräfte im Vormarsch auf Luxemburg sind. Wir mußten die Maßnahmen zum Schutz unserer Armee und zur Sicherung der Eisenbahnen treffen. Ein feindlicher Akt gegen das befreundete Luxemburg ist von uns in keiner Weise beabsichtigt. Zu vorheriger Verständigung mit Luxemburgischer Regierung war bei der drohenden Gefahr leider keine Zeit mehr. Die Kaiserliche Regierung sichert Luxemburg vollen Schadenersatz für von uns verursachte Schäden zu.»

Dès que nous étions en possession de ces télégrammes, nous avons pu déclarer que l'armée allemande, qui se trouvait chez nous, ne peut pas considérer le pays comme un pays occupé par un fait de guerre. Il y a là une question de fait des plus importantes. Le droit des gens accorde certains droits et impose certains devoirs à une armée occupant le territoire ennemi. Il donne au belligérant des droits vis-à-vis de ce pays et de ses populations. Ces principes fixent aussi les droits et devoirs des pays occupés par suite de faits de guerre. Mais notre situation actuelle présente un caractère spécial. Il y a une occupation de fait, certainement, mais les droits luxembourgeois jusqu'ici n'ont pas subi de modification ni d'altération en droit. C'est un fait excessivement important et je tiens à le souligner

J'ai eu aussi, ce matin, des explications à ce sujet avec une autorité militaire supérieure, le général Fuchs, et d'autre part, avec le Ministre d'Allemagne, avec lequel j'ai conféré à plusieurs reprises, pour les convaincre et ils ont reconnu l'exactitude de l'exposé que je viens de faire.

Depuis lors, vous avez vu qu'il y a eu, dans la journée d'hier et d'aujourd'hui, de nouvelles troupes qui arrivent. Et s'il y a des personnes qui disent qu'il y a 15.000 à 20.000 hommes dans le Grand-Duché, dites leur qu'il n'y a personne qui peut le savoir, que ce n'est que le chef de l'armée qui le sait et qui ne le dira pas, que tout ce qu'on peut avancer ne sont que des suppositions. Il est évident que les secrets militaires ne seront pas dévoilés. Nous ne saurons pas le nombre de soldats qui viendront dans le pays.

Ce qui nous a étonné surtout, c'est l'affirmation qui se trouve dans les deux déclarations de l'Allemagne qu'il y aurait un danger émanant du Grand-Duché de Luxembourg. Toute la population luxembourgeoise a été étonnée et elle a demandé où était l'ennemi. En Allemagne, on avait l'intime conviction qu'il y aurait une bataille dans le pays de Luxembourg. on l'a déclaré partout. Le motif d'où cette opinion est née, nous avons appris à le connaître ou du moins à le soupçonner;

Vous aurez remarqué que ce matin les journaux ont publié une proclamation du général du VIIIe corps d'armée, qui devait être distribuée à Luxembourg; elle a été imprimée à Coblence. Voici ce que je sais de cette pièce. Elle existe, mais l'officier qui en était porteur n'avait pas l'intention de la distribuer. Devant le Ministre d'Allemagne, chez qui nous étions également, M. le bourgmestre de la ville de Luxembourg et moi, cet officier a déclaré que la proclamation ne serait pas distribuée. Cependant il paraît que, pendant ce temps, son chauffeur qui l'attendait devant la porte, en a distribué quelques exemplaires. (Interruptions.)

Je tiens seulement à le déclarer - et ceci je le dois à la vérité - qu'il avait été décidé que la proclamation ne serait pas distribuée dans notre pays. Mais la pièce existe et elle permet de savoir à peu près ce que l'on a pensé.

Voici la pièce, elle est signée par le «kommandierende General des VIII. Armeekorps», et dit ceci:

«Alle ernsten Bemühungen Sr. Majestät unseres Kaisers und Königs, den Frieden zu erhalten, sind gescheitert. Der Feind hat Deutschland das Schwert in die Faust gezwungen. Nachdem Frankreich, die Neutralität Luxemburgs nicht achtend, die Feindseligkeiten - wie zweifelsfrei festgestellt - vom luxemburgischen Boden aus gegen deutsche Truppen eröffnete, haben Seine Majestät unter dem bitteren Zwange eiserner Notwendigkeit den Befehl erteilt, daß auch deutsche Truppen, in erster Linie das VIII. Armeekorps, in Luxemburg einrücken. »

C'est donc là - et tout le pays pourra en témoigner -- une erreur manifeste. La France aurait déjà violé la neutralité du Luxembourg, sur notre territoire des hostilités auraient déjà été ouvertes contre des troupes allemandes, et chez nous personne n'en a rien vu ni entendu! Et pourtant tout cela se trouve dans une pièce officielle !

Voici la suite de la proclamation dont certains points ne laissent pas de nous donner quelque satisfaction:

«Die Besetzung Luxemburgs erfolgt indessen lediglich, um freie Bahn für weiteres Handeln zu gewinnen und unter der ausdrücklichen Zusicherung:

1. daß sie nur eine vorübergehende sein soll;

2. daß persönliche Freiheit und Besitz aller Luxemburger voll gesichert und geachtet bleiben werden:

3. daß die deutschen Truppen eiserne Disziplin zu halten gewöhnt sind,

4. daß alle Leistungen bar entschädigt werden.

Ich vertraue auf den Gerechtigkeitssinn des luxemburgischen Volkes, daß es sich der Einsicht nicht verschließen wird, daß Seine Majestät, nur dem unvermeidlichen Zwange folgend und veranlaßt durch die Nichtachtung der Neutralität seitens Frankreichs den Einmarsch der Truppen in Luxemburg befohlen haben und erwarte, unter nochmaliger Betonung der oben gegebenen Garantien, daß das luxemburgische Volk und seine Regierurg durch ihre Haltung die den deutschen Trappen gestellte Aufgabe nicht erschweren werden.

TÜLFF VON TSCHEPE UND WEIDENBACH.

Kommandierender General des preußischen VIII. Armeekorps.»

La proclamation était rédigée en allemand et en français.

Dès que j'étais en possession de cette pièce, je me suis dit qu'à mon sentiment il y avait erreur dès le début et cette erreur regrettable est confirmée dans cette pièce si importante. Si le Gouvernement allemand n'avait pas eu des nouvelles fausses sur la situation du Grand-Duché, on n'aurait pas envahi le Luxembourg. C'est le général d'une grande armée qui fait ces affirmations devant les Luxembourgeois. Or, tout le peuple sait qu'elles sont erronées. Chacun pourra en tirer ses conclusions.

C'est alors que je me suis vu forcé d'envoyer au Chancelier de l'Empire et au Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères un télégramme dont voici la teneur:

«Soeben verteilt man in der Stadt Luxemburg eine Proklamation des kommandierenden Generals des VIII. Armeekorps, Tülff von Tschepe, welche folgende Worte enthält:

<Nachdem Frankreich, die Neutralität Luxemburgs nicht achtend, die Feindseligkeiten, wie zweifelsfrei festgestellt, vom luxemburgischen Boden aus gegen Deutschland eröffnete, haben Seine Majestät Befehl erteilt, daß auch deutsche Truppen in Luxemburg einrücken. >

Es beruht dies auf Irrtum. Es befindet sich auf luxemburgischem Boden absolut kein französiches Militär noch irgend welche Anzeichen von einer Bedrohung der Neutralität von seiten Frankreichs. In Gegenteil, am 1. August, Samstag abends, wurden auf französischem Boden bei Mont-St-Martin-Longwy die Schienen der Eisenbahn aufgerissen. Das beweist, daß bereits damals die Absicht nicht vorlag, per Bahn nach Luxemburg vorzudringen.»

Voilà une preuve évidente qu'il n'y avait rien de suspect dans notre pays. Si on avait voulu envahir le Grand-Duché, ce n'est pas le 1er août qu'on aurait rendu impossible l'introduction des troupes par chemin de fer. Ceci n'est pas douteux. Mais il y a plus. J'ai pu me convaincre qu'on a répandu intentionnellement de fausses nouvelles. Je n'en ai pas la preuve pour le moment, mais d'après ce que j'ai appris de source certaine les autorités allemandes ont été informées que le samedi soir 650 cyclistes, appartenant à l'armée française, seraient entrés dans le pays et seraient arrivés à Luxembourg. Et l'occupation n'a pas tardé.

Vous comprenez qu'immédiatement j'ai télégraphié qu'il n'y avait pas un mot de vrai là-dedans. Voilà ce qui s'est passé. Attendons ce qui va arriver. Le fait est là, l'occupation est ordonné, elle continuera, mais il y a là deux faits absolument acquis: c'est que d'abord, de la part des autorités allemandes, il est déclaré qu'on ne veut pas poser des faits de guerre et que l'occupation ne peut être que passagère. Nous avons d'autant plus l'espoir que ceci se réalisera, que les deux faits sur lesquels l'occupation est basée et dont parle la proclamation, qui est signée par un général, sont faux, surtout celui dont je viens de parler encore, des 650 cyclistes français. J'ai tenu à ce que ces faits-là soient éclaircis. Je le déclare devant le pays et devant l'Europe. »

La Chambre a approuvé les actes du Gouvernement en adoptant à l'unanimité l'ordre du jour suivant:

« La Chambre, après avoir entendu les déclarations de M. le Ministre d'État, s'associe aux protestations qu'il a notifées au Gouvernement allemand et communiquées aux Puissances signataires du traité de Londres de 1867;

» Approuve les actes du Gouvernement grand-ducal et passe à l'ordre du jour. »

16.

M. René Viviani, Président du Conseil, à Paris, à M. Mollard, Ministre de France, à Luxembourg.

Télégramme dont la copie à été remise le 3 août 1914, à 7 h. 25 du soir par M. Mollard à M. Esychen [Eyschen].

Paris, le 2 août, à 16 h. 20 m.

Veuillez déclarer au Président du Conseil que conformément au traité de Londres de 1867, le Gouvernement de la République entendait respecter la neutralité du Grand-Duché de Luxembourg comme il l'a démontré par son attitude. La violation de cette neutralité par l'Allemagne est toutefois de nature à obliger la France à s'inspirer désormais à cet égard du souci de sa défense et de ses intérêts. D'autre part le Commissaire spécial à Petit-Croix a annoncé à la Sûreté générale que les Allemands viennent d'ouvrir le feu sur le poste frontière de Delle Petit Croix. Deux officiers de cavalerie allemande viennent d'être tués à Ranceray et Boxou à dix kilomètres à l'intérieur de nos frontières.

René Viviani.

17.

Sir Edward Grey ,Secrétaire d'É'at pour les Affaires étrangères, à Londres, à M.

Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.

Télégramme reçu le 3 août 1914, à 10 heures du soir.

Am obliged to your Excellency for the two telegrams which you were good enough to send to me. The serious matters to which they allude will engage the earnest attentions of His Majesty's government.

GREY.

18.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du gouvernement, à M. Mollard, Ministre

de France, à Luxembourg.

Lettre. Luxembourg, le 4 août 1914.

Monsieur le Ministre,

Par sa communication verbale d'hier soir, Votre Excellence a eu la haute obligeance de porter à ma connaissance que, conformément au traité de Londres de 1867, le Gouvernement de la République entendait respecter la neutralité du Grand-Duché de Luxembourg, comme il l'avait montré par son attitude, mais que la violation de cette neutralité par l'Allemagne était toutefois de nature à obliger la France à s'inspirer désormais à cet égard du souci de sa défense et de ses intérêts.

Vous me permettrez de constater, M. le Ministre, que la décision du Gouvernement de la République est uniquement basée sur le fait d'une tierce Puissance dont, certes, le Grand-Duché n'est pas responsable.

Les droits du Luxembourg doivent donc rester intacts.

L'Empire allemand a formellement déclaré que seule une occupation temporaire du Luxembourg entrait dans ses intentions.

J'aime à croire, M. le Ministre, que le Gouvernement dè la République n'aura pas de peine à constater avec moi que, de tout temps et en toutes circonstances, le Grand-Duché a pleinement et loyalement rempli toutes les obligations généralement quelconques qui lui incombaient en vertu du traité de 1867.

Veuillez etc.

Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN.

19.

Extrait du discours de M. de Bethmann Hollweg, Chancelier de l'Empire

d'Allemagne à la séance du Reichstag du 4 août 1914

Wir sind in Notwehr und Not kennt kein Gebot. Unsere Truppen haben Luxemburg besetzt und vielleicht schon belgisches Gebiet betreten. Das widerspricht den Geboten des Völkerrechtes. Die französische Regierung hat zwar in Brüssel erklärt, die Neutralilät Belgiens respektieren zu wollen, solange der Gegner sie respektiere. Frankreich konnte warten, wir nicht. Ein französischer Einfall in unsere Flanke am unteren Rhein hätte verhängnisvoll werden können. So waren wir gezwungen, uns über den berechtigten Protest Luxemburgs und der belgischen Regierung hinwegzusetzen. Das Unrecht, das wir damit tun werden wir wieder gut machen, sobald unser militärisches Ziel erreicht ist. Wer so bedroht ist wie wir und um sein Höchstes kämpft, der darf nur daran denken, wie er sich durchhaut (Ungeheure Bewegung; stürmisch wiederholter BeifaII.)

20.

Message de S. A. R. Madame la Grande-Duchesse à la séance de la Chambre des

députés du 10 Novembre 1914

Messieurs,

C'est un besoin du cur qui M'amène au milieu de vous.

Tous, Nous sommes profondément navrés du spectacle de cette monstrueuse guerre où se trouvent engagés les Êtats voisins du Grand-Duché. Et dire qu'après plus de cent jours de luttes affreuses et cruelles, comme l'humanité n'en a jamais connues, le mot de Paix n'ose encore s'aventurer sur aucune lèvre !

Nous ne pouvons intervenir que pour panser les blessures, relever les existences défaillantes et soulager tout le cortège de misères et de souffrances qui affluent vers le Grand-Duché. Sous ce rapport, Notre pays remplit largement son devoir; il continuera à le faire, et Je m'empresse d'exprimer à Nos populations Mes vifs remerciments pour les sacrifices intelligents et dévoués qu'elles ne cessent de faire en ces douloureuses circonstances.

La neutralité du Grand-Duché a été violée. Moi et Mon Gouvernement, Nous Nous sommes empressés de protester contre cet acte. Ces faits ont été immédiatement portés à la connaissance des Puissances signataires du traité de Londres de 1867. Et la Chambre des députés a donné son approbation à Notre conduite.

Nos droits demeurent done entiers, bien qu'ils aient été méconnus.

La promesse a été donnée que le préjudice causé serait réparé, et l'on a mis de l'empressement à solder nombre de dettes contractées et de justes indemnités occasionnées lors du passage des troupes.

Le pays ne se considère nullement comme délié des obligations lui imposées par les traités internationaux. (Bravo!) Comme par le passé, il continuera à les remplir loyalement. Notre protestation reste donc debout et Nous la maintenons dans toute sa teneur. (Bravo!)

J'ai été heureuse de constater la correction que Nos populations ont mise dans leurs rapports avec les troupes envahissantes et de voir le tact avec lequel elles ont su éviter des incidents fâcheux. Je les en remercie sincèrement. Elles en agiront; de même à l'avenir, pour qu'on ne puisse Nous adresser le moindre reproche de manque à Nos devoirs internationaux

.

Depùis qu'il est indépendant, le Grand-Duché a joui d'une réelle prospérité. Le peuple a été vraiment heureux, le chant national le proclamait sans cesse. Quoique petit et faible, Notre État a su largement remplir ses devoirs, et vis-à-vis de ses voisins et à l'égard de ses propres citoyens.

Le Luxembourg a pleinement documenté sa vitalité; il a fait preuve ainsi de son droit à l'existence. Il veut et il doit continuer à vivre. (Bravo! très bien!)

Les maux inévitables de la situation actuelle, le Gouvernement cherche à les atténuer. Dans la mesure de ses moyens, il continuera à protéger les citoyens dans leurs personnes et dans leurs biens. Mais le principal objectif du Gouvernement doit être le maintien de l'autonomie des Pouvoirs publics. (Très bien)

La main dans la main avec la Représentation élue du Pays, Nous vaincrons les nombreuses difficultés qui Nous assiègent.

C'est une grande consolation pour Moi et un puissant reconfort de Me savoir en complète communauté de sentiments et de pensée avec le peuple aux destinées duquel Je suis appelée à présider. (Très bien) Restons unis, Messieurs, quoi qu'il advienne: A ce prix sera dû le saluts du pays. (Très bienl)

C'est pour la grandeur de leurs patries que Nos puissants voisins font en ce moment des prodiges d'héroïsme. Ils comprendront les efforts que Nous faisons pour sauvegarder l'humble foyer qui abrite le bonheur de Nos enfants. (Bravos répétésl)

Que Dieu protège Notre chère Patrie ! (Bravos répétés)

21.

Adresse de la Chambre des députés en réponse au Message de la Souveraine adoptée à l'unanmimité à la séance du 13 novembre 1914.

«Madame,

Dans les heures graves que nous traversons, le message de Votre Altesse Royale a été un acte de haute portée auquel la Chambre tient à rendre respectueusement hommage.

Votre Altesse Royale a trouvé de patriotiques accents pour traduire les préoccupations du Pays, pour affirmer ses droit.s et rappeler ses devoirs. Tous les Luxembourgeois applaudiront à ces déclarations et aux sentiments qui les ont inspirées.

Les Puissances signataires du traité de Londres de 1867 ont garanti la neutralité perpétuelle du Grand-Duché et lui ont imposé l'obligation de démanteler sa forteresse, tout en lui interdisant d'entretenir une armée. Le Grand-Duché a rempli toutes ses obligations, et lorsque sa neutralité fut violée, Souveraine, Gouvernement et Chambre ont, du même élan, fait entendre la même protestation, et c'est avec raison que le discours du Trône proclame que nos droits demeurent entiers, bien que méconnus, et que le Pays ne se considère pas comme délié des obligations que lui imposent les traités internationaux. Langage digne à la fois et viril qui trouvera son retentissement au delà des frontières et dont toutes les Puissances signataires apprécieront la correction et la loyauté.

Le respect scrupuleux des traités a été notre force dans le passé. Plus que jamais, il sera notre ligne de conduite dans le présent et notre sauvegarde pour l'avenir.

Dans les conjonctures actuelles, la Chambre, oubliant ses divisions, se félicite de voir à la tête du Gouvernement un patriote éprouvé qui a blanchi sous lé harnais et qui possède l'estime incontestée de la diplomatie étrangère. (Très bien! Bravo!)

Le Pays et la Chambre savent gré au Gouvernement d'avoir, en des temps troublés, assuré le fonctionnement normal des Pouvoirs publics et d'avoir fait du maintien de leur autonomie son principal objectif.

Votre Altesse Royale a payé un juste tribut d'éloges au tact, au calme, et à la sagesse dont nos populations n'ont cessé de faire preuve, depuis l'occupation militaire du pays. Elles ne s'en départiront pas. Partout-- il faut le reconnaître--ce devoir de patriotisme a été compris et rempli sans hésitation.

La guerre a provoqué de toutes parts un large mouvement de bonté compatissante et de généreux dévouement, tant il est vrai que l'humanité se trouve, jusque dans ses convulsions, le ressort de la solidarité, la force d'espérer et la consolation d'agir.

Ce sera l'honneur de nos populations d'avoir, sous l'activè collaboration et avec les encouragements de Votre Altesse Royale et de la Famille grand-ducale, pris part à ce mouvement. Ce sera l'honneur de l'uvre de la Croix rouge luxembourgeoise d'aboir prodigué ses soins indistinctement aux blessés de tous les belligérants. Ce sera l'honneur de nos femmes, de nos médecins, de notre jeunesse d'avoir rivalisé de vaillance et d'abnégation, en face de tant de maux et de tant de détresse. (Bravol)

De leur côté, les Pouvoirs publics--ainsi que Votre Altesse Royale l'a fait ressortir--auront de pressants devoirs à remplir. Le Gouvernement, la Chambre et les communes s'appliqueront à prendre toutes les mesures, ou législatives ou administratives, que la crise économique réclame impérieusement. Enrayer la spéculation malsaine, pourvoir aux approvisionnements nécessaires, dégager autant que possible l'industrie et le commerce des entraves qui les enchainent, donner des occasions de travail aux victimes du chômage involontaire, soulager les pauvres, voter des crédits de bienfaisance, relever à tous les degrers de l'échelle sociale les courages défaillants, tels sont quelques-uns des problèmes essentiels, à la solution desquels les Pouvoirs publics s'emploieront sans relâche.

(Assentiment.)

Madame,

Le Pays et la Chambre s'associent à leur gracieuse Souveraine pour proclamer devant l'Europe que le Grand-Duché de Luxembourg a documenté sa vitalité et son droit à l'existence. Oui, le Pays a vécu, sous le sceptre de ses Princes constitutionnels et à l'ombre de ses libres institutions, des années de tranquille bonheur et de prospérité croissante. Oui le Pays veut vivre, doit vivre et vivra ! . . (Très bien ! Bravo!)

Depuis la mémorable charte dé 1867, il a grandi, entouré du respect et de la confiante sympathie des Puissances signataires. Il a su constamment se montrer digne de leur bienveillance.

Et quand les canons seront rentrés dans le silence, quand l'heure de la paix, peut-être l'heure de l'universelle réconcialiation aura sonné, nous ferons valoir, dans le concert des Nations, ce passé de sagesse, d'honnête labeur et de sereine correction. Et si la Providence nous entend et que la Justice et l'Histoire ne soit pas un vain mot, nous rapporterons à la Patrie, dans les plis du Drapeau national, nos libertés, notre indépendance et la sécurité du lendemain!»

22.

Réponse de la Souveraine à l'adresse de la Chambre, 17 novembre 1914.

Messieurs,

Les sentiments elevés dont la Chambre s'est fait l'éloquente interprète sont l'expression de son patriotisme ardent et éclairé.

Je suis heureuse de constater la parfaite unité de vues qui existe entre la Couronne et la Représentation élue du Pays.

Cet accord, cette communauté de sentiments, nous aidera à traverser, sans de trop douloureux sacrifices, la crise effroyable déchaînée sur l'Europe.

Je suis heureuse aussi d'avoir entendu les paroles de concorde et d'union que vous venez de prononcer. Le maintien de cette union n'est possible que si la raison dirige les sentiments du cur, c'est-à-dire qu'elle sera le prix des sacrifices et des concessions mutuelles.

Je vous remercie, Messieurs, des paroles réconfortantes que vous M'avez adressées au nom de la Chambre. Continuons donc à unir tous nos efforts pour sauvegarder ce qui par dessus tout nous tient au coeur: l'intégrité, l'indépendance et l'autonomie de notre chère petite patrie!»

23.

M Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement du Grand Duché de Luxembourg, à M. le comte Széchenyi, Ministre d'Autriche-Hongrie à La Haye.

Lettre. Luxembourg, le 25 avril 1918.

Monsieur le comte,

Il vient d'être porté à la connaissance du Gouvernement grandducal que quelque cent cinquante soldats autrichiens ont été amenés sur le territoire du Grand-Duché de Luxembourg pour coopérer à l'établissement d'une ligne de chemin de fer entre Oetrange et Berchem. Outre qu'ils prennent part eux-mêmes à l'exécution des travaux de construction, ils ont la garde des prisonniers de guerre italiens occupés à ces mêmes travaux.

Le Gouvernement ne saurait s'empêcher de considérer ces faits comme une participation de l'armée autrichienne à l'occupation du Grand-Duché, vu qu'ils ont un caractère nettement militaire et qu'ils ne sont devenus possibles que grâce à l'occupation du pays par une armée étrangère.

L'occupation constituant cependant manifestement une violation flagrante de la neutralité du Grand-Duché, le Gouvernement se voit obligé de renouveler auprès du Gouvernement de Sa Majesté Impériale et Royale la protestation adressée le 2 août 1914 au Gouvernement de l'Empire à Berlin.

J'ai l'honneur de prier Votre Excellence de bien vouloir transmettre cette protestation au Gouvernement Impérial et Royal à Vienne.

Veuillez agréer etc.

24.

M. le comte Calice,conseiller de Légation, Chargé d'affaires intérimaire d'Autriche-Hongrie à La Haye, à M. Reuter, Ministre d'État, Président du Gouvernement du Grand Duché de Luxembourg.

Lettre. La Haye, le 10 octobre 1918.

Monsieur lé Ministre,

Le Comte Széchenyi n'a pas manqué, dans le temps, de faire part au Gouvernement I. et R. du contenu de la note que Son Excellence M. le Ministre d' État lui a adressée le 25 avril dernier au sujet de la présence de troupes austro-hongroises sur le territoire du Grand-Duché.

En réponse, je viens de recevoir l'instruction de porter à la connaissance du Gouvernement grand-ducal que l'exécution de travaux de construction sur territoire luxembourgeois par des soldats austro-hongrois et la violation de la neutralité du Grand-Duché, que ce fait constitue, découlent nécessairement de ce que la monarchie austro-hongroise a mis certaines de ses forces armées à la disposition de l'Allemagne sur le front occidental. Le Gouvernement I. et R. n'a en aucune manière voulu commettre, par là, un acte hostile contre le Gouvernement ami luxembourgeois.

Je suis en outre autorisé à déclarer à Votre Excellence que, les troupes austro-hongroises en question étant placées sous le commandement allemand, il va de soi que les assurances contenues dans le télégramme de M. de Jagow à Son Excellence M. le Dr. Eyschen du 2 août 1914 au sujet du dédommagement complet, par le Gouvernement allemand, pour tout dommage causé par l'Allemagne, s'appliquent de même à tout dommage que les militaires austro-hongrois placés sous le commandement allemand pourraient causer sur le territoire du Grand-Duché.

Agréez, etc. CALICE.

25.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvenement, à M. le Comte de Villers, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.

Lettre. Luxembourg, le 4 avril 1915

Monsieur le Comte,

L'Echo de Paris du 25 mars dernier a publié une enquête en Allemagne, dans laquelle un sieur C. Ibanez de Ibero raconte qu'à Berlin le conseiller de légation M. von Richthofen lui aurait déclaré que la violation de la neutralité du Luxembourg est justifiée au point de vue juridique par le consentement tacite du Gouvernement luxembourgeois et aussi par le fait d'avoir accepté une indemnité.

Dans le journal Le Temps du 27 mars la Légation du Grand-Duché à Paris a protesté contre ces allégations.

Je vous prie d'aller voir M. le conseiller de Légation von Richthofen et de lui demander ce qu'il en est de cette prétendue interview.

Non seulement le Gouvernement grand-ducal a fait parvenir le 2 août une protestation énergique à Berlin, mais le 10 novembre, dans un discours du trône à la Chambre, la Grande-Duchesse a déclaré renouveler cette protestation dans toute sa forme et teneur.

Il n'y a donc pas la moindre trace d'un consentement tacite du Luxembourg.

On a payé des indemnités de logement et de détérioration des propriétés etc. ce qui certainement n'implique aucune adhésion au fait même qui leur a donné naissance.

Il doit donc y avoir là une erreur que nous avons un grand intérêt à constater.

Veuillez recevoir, Monsieur le Comte, l'assurance de ma considération la plus distinguée.

Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN.

26.

M. le baron de Richthofen, conseiller de Légation, membre du Reichstag à M. le

comte de Villers, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.

Lettre. Berlin, den 6. April 1910.

Bezugnehmend auf die Besprechung, welche ich die Ehre hatte, mit ihnen am 6. d. M. zu haben, bestätige ich Ihnen gern, daß die von mir dem spanischen Journalisten Hrn. Ibanez de Ibero - der sich hier als Vertreter des El Heraldo in Madrid eingeführt hat, während sich später herausstellte, daß er im Auffrage des Echo de Paris tätig war--gegenüber gemachten Aeußerungen über die luxemburgische Neutralität lediglich meine rein persönliche und private theoretische juristiche Meinung wiedergeben, wie ich sie mir aus dem bisher der allgemeinen Oeffentlichkeit zugänglichen Material habe bilden können. Ich verstehe durchaus, daß die Großherzogl. Iuxemburgische Regierung einen anderen Standpunkt einnimmt, wie ich es auch selbstverständlich für möglich erachte, daß über die Art eines «stillschweigenden Einverständuisses» im juristischen Sinne wesentiiche Meinungsverschiedenheiten möglich sind,

Ich habe die Ehre zu sein, hochgeehrter Herr Graf,

Euer Hochgeboren sehr ergebenster RICHTHOFEN.

27.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement,à M. de Jagow Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères, à Berlin.

Lettre. Luxemburg, den 12. April 1916.

Das Echo de Paris vom 25. März d. J. hat ein Inter{v]iew des Legationsrates Freiherrn von Richthofen mit dem Journalisten Ibanez de Ibero veröffentlicht, gemäß welchem Herr von Richthofen folgendes gesagt zu haben scheint: «la violation de la neutralité du Luxembourg est justifiée au point de vue juridique par le contententement tacite du Gouvernement luxembourgeois et aussi par le fait d'avoir accepté une indemnité.» Diese Aeußerung hat Anstoß zu weiteren, höchst unliebsamen Preßerzeugnissen gegeben.

Ich habe durch den Großh. Luxemburgischen Geschäftsträger Grafen de Villers Hrn. Legationsrat von Richthofen um Aufklärung gebeten und er hat an denselben folgenden Brief geschrieben: «Bezugnehmend auf die Besprechung, welche ich die Ehre hatte, mit Ihnen am 6. d. M. zu haben, bestätige ich Ihnen gern, daß die von mir dem spanischen Journalisten Hrn. Ibanez de Ibero--der sich hier als Vertreter des El Heraldo in Madrid eingeführt hat, während sich später herausstellte, daß er im Auftrage des Echo de Parts tätig war--gegenüber gemachten Aeußerungen über die luxemburgische Neutralität lediglich meine rein persönliche und private theoretische juristische Meinung wiedergegeben wie ich sie mir aus dem bisher der allgemeinen Oeffentlichkeit zugänglichen Material habe bilden können. Ich verstehe durchaus, daß die Großh. luxemburgische Regierung einen andern Standpunkt einnimmt, wie ich es auch selbstverständlich für möglich erachte, daß über die Art eines «stillschweigenden Einverständnisses» im juristichen Sinne wesentliche Meinungsverschiedenheiten möglich sind.>

Das Urteil über dieses ganze Gebaren kann ich getrost Eurer Exzellenz überlassen.

Freiherr von Richthofen mußte denn doch vorerst die Tatsache eines Einverständnisses beweisen, ehe er sich über dessen Art eine «theoretische oder juristische» Meinung bilden könnte.

Euer Exzellenz wissen ja am allerbesten, daß weder hüben noch druben solche Absichten je bestanden haben und ich kann nicht energisch genug gegen diese Ansicht des betreffenden Herrn Legationsrates, welche in jeder Hinsicht der Wahrheit zuwider ist, protestieren.

Ich weiß nicht, ob Freiherr von Richthofen noch heute Beziehungen zum Auswärtigen Amte hat; sollte dies der Fall sein, so möchte ich bitten, demselben die gebührende Zurechtweisung erteilen zu wollen.

Genehmigen Eure Exzelleuz die Versicherang meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

EYSCHEN.

28.

M. de Jagow, Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères, à Berlin, à M.

Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.

Lettre. Berlin, den 23. April 1915.

Euerer Exzellenz beehre ich mich auf das gefällige Schreiben vom 12. d. M. zu erwidern, daß der Legationsrat Freiherr von Richthofen schon seit einer Reihe von Jahren aus dem diplomatischen Dienst des Reiches ausgeschieden ist und heute als Mitglied des Reichstages dem parlamentarischen Leben angehört. Zum Auswärtigen Amt steht Freiherr von Richthofen in keinerlei dienstlichen Beziehungen; der ihm verliehene Titel eines Legationsrates trägt lediglich persönlichen Charakter und gewährt keine amtlichen Eigenschaften.

Ich habe es aber trotzdem nicht unterlassen, dem Freiherrn von Richthofen in privater Form ernste Vorhaltungen machen und ihm eine größere Zurückhaltung in seinen Aeußerungen eindringlichst empfehlen zu lassen.

Mit der Bitte, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung versichert sein zu wollen

JAGOW.



B.

SUITES DE L'OCCUPATION.

I

DÉPARTS DES MINISTRES DE FRANCE, DE BELGIQUE ET D'ITALIE.

29.

M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg, à M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.

Lettre. Luxemburg, den 4. August 1914.

Euer Exzellenz

beehre ich mich im Auftrage Seiner Exzellenz des Hrn.General Fuchs ergebenst zu bitten, auf den französischen Gesandten Hrn. Mollard gütigst einwirken zu wollen, daß er so schnell als möglich Luxemburg verläßt und sich nach Frankreich begibt: unsere militärischen Behörden würden sich sonst in die unangenehme Lage versetzt sehen, Hrn. Mollard unter militärische Bewachung zu stellen, im äußersten Falle selbst zu einer Verhaftung zu schreiten.

Genehmigen Euer Exzellenz auch bei diesem Anlaß die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

VON Buch

30.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement à M. Mollard, Ministre de France à Luxembourg.

Lettre. Luxembourg, le 4 août 1914.

Monsieur le Ministre,

Tout à l'heure, j'ai eu le très vif regret de vous faire connaitre les intentions du général von Fuchs au sujet de votre séjour à Luxembourg.

Comme j'ai eu l'honneur de vous le dire, j'avais demandé une constatation par écrit de la décision prise à ce sujet par l'autorité militaire.

Ci-joint copie d'une lettre*) que je viens de recevoir à l'instant de la part du Ministre d'Allemagne.

Il m'a été assuré que, dans l'exécution de la mesure, on ne manquera d'avoir tous les égards dus à votre qualité et à votre personne.

Veuillez recevoir l'expression réitérée de tous mes regrets et de mes sentiments les meilleurs.

EYSCHEN.

*) N° 29.

31.

M. Mollard, Ministre de Francè à Luxembourg, à M. Eyschen, Ministre d'État,

Président du Gouvernement.

Lettre. Luxembourg, le 4 août 1914.

Monsieur le Ministre,

Je viens de recevoir votre communication et m'incline devant la force.

Avant de quitter le Luxembourg, j'ai le devoir de me préoccuper du sort et de la sécurité de mes compatriotes. Connaissant l'esprit de justice et d'équité du Gouvernement luxembourgeois, j'ai l'honneur de prier Votre Excellence de les prendre sous sa haute protection et de veiller à la sauvegarde de leur vie et de leurs biens.

Je demanderai également à Votre Excellence d'assurer la garde de l'hôtel de la Légation et des bureaux de la Chancellerie.

Je serais très obligé à Votre Excellence de vouloir bien faire agréer à S. A. R. Madame la Grande-Duchesse l'hommage de mon profond respect et de toutes mes excuses de n'avoir pu aller le lui exprimer moi-même.

En vous exprimant, M. le Ministre, de toutes les marques de sympathie que vous m'avez donnés, je vous prie d'agréer la nouvelle assurance de ma haute considération.

Armand Mollard

32.

M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg, à M. Eyschen, Ministre d'État,

Président du Gouvernement

Lettre. Luxemburg, 8. August 1914.

Euer Exzellenz!

Nachdem Belgien eine überaus feindliche Haltung gegenüber Deutschland eingenommen hat, sehen sich die Militärbehörden gezwungen, auf Abreise des Belgischen Gesandten von hier zu dringen.

Seine Exzellenz der kommandierende General läßt Hrn. Grafen van den Steen de Jehay bitten, seine Abreise so einzurichten, daß der Hr. Graf innerhalb 24 Stunden in Coblenz persönlich mit dem stellvertretenden kommandierenden General von Pltz wegen seiner Weiterreise in Verbindung treten kann; die Reise ist nur möglich über Trier, Coblenz.

Mit ausgezeichnetster Hochachtung,

VON Buch

33.

M. le Comte Fr. van den Steen de Jehay, Mînîstre de Belgique à Luxemboug à M.

Eyschén, Ministre d'État, Président du Gouvernement.

Lettre.Luxembourg, le 8 août 1914

4 heures après-midi.

Monsieur le Ministre,

Votre Excellence vient de me faire savoir que l'autorité militaire allemande demande mon départ.

Quelle que soit la courtoisie apportée à cette communication, je dois m'incliner devant un désire qui n'est que l'expression de la force.

La lettre de Votre Excellence me dit que les autorités militaires conseillent le voyage par chemin de fer plutôt que par automobile. Je me conforme à cette suggestion et suis prêt à quitter Luxembourg demain, à l'heure qui me sera indiquée, et à prendre par train la direction de Coblence à la condition toutefois que, de cette ville, je sois autorisé à regagner immédiatement la Belgique par telle voie qui semblera possible, et que les immunités diplomatiques me soient garanties tant que je me trouverai sur le territoire de l'Empire.

Ne pouvant me désintéresser du sort et de la sécurité des Belges si nombreux qui habitent le Grand-Duché, je demande à Votre Excellence de bien vouloir assurer leur protection ainsi que la garde de l'hôtel de la Légation.

Il m'est particulièrement pénible de devoir quitter le territoire Luxembourgeois sans avoir présenté à S. A. R. la Grande-Duchesse mes hommages les plus respectueux en reconnaissance de l'accueil si bienveillant qu'a toujours daigné me faire la Souveraine auprès de laquelle j'avais l'honneur d'être accrédité. J'espère que Votre Excellence voudra bien être l'interprète de mes regrets.

En saisissant l'occasion de vous réitérer, M. le Ministre de l'Etat, mes remerciements les plus sincères pour la façon si aimable dont, en toute circonstance, vous vous êtes attaché à faciliter ma mission, je prie Votre Excellence d'agréer les assurances de ma plus haute considération.

COMTE FB. VAN DEN STEEN DE JEHAY.

34.

Extrait du livre gris Belge, n° 66, p21.

Le Gouvernement belge estimant que le Gouvernement Grand-Ducal n'avait pas eu le choix de son attitude et que celle qu'il avait été obligé d'adopter n'impliquait en aucune manière une intention discourtoise à l'égard du Roi et de la Belgique, décida qu'il n'y avait pas lieu, dans ces conditions, de prier le Chargé d'Affaires du Grand-Duché de quitter la Belgique.

35.

M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg, à M. Eyschen, Ministre d'État,

Président du Gouvernement.

Lettre. Luxemburg, den 29. Mai 1915.

Euerer Exzellenz beehre ich mich im Auftrage meiner hohen Regierung ergebenst mitzuteilen, daß der Italienische Botschafter in Ber!in dem Auswärtigen Amte folgende Note am 24. Mai d. J. übersandt hat:

<En me rapportant à des communications verbales de Votre Excellence j'ai été autorisé par mon Gouvernement à transmettre au Comte Della Torre, Ministre d' ltalie à Luxembourg, l'instruction de quitter » sans délai son poste, en laissant la protection des interéts italiens au » Gouvernement grand-ducal. >

Euer Exzellenz bitte ich daher ergebenst, auf den Grafen Della Torre einwirken zu wollen, daß er sobald wie möglich abreist. Sollte sich Graf Della Torre weigern abzureisen, was ich allerdings nicht erwarten kann, da seine eigene Regierung ihn abberufen hat, so dürfte er sich selbst verantwortlich für die etwaigen Folgen seiner Weigerung machen und sich der Gefahr aussetzen, daß seine diplomatische Immunität nicht mehr anerkannt werden kann.

Im Falle einer möglichst baldigen Abreise aber wird dem Grafen Della Torre freies Geleit durch Deutschland und die Wahrung aller Rücksichten, die ihm als Diplomat zukommen, zugesagt.

Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlaß die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

VON BUCH.

36.

M. Mongenast, Directeur général des Finances du Grand-Duché de Luxembourg, faisant fonctions de Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le comte Della Torre, Ministre d'Italie à Luxembourg.

Lettre. Luxembourg, le 30 mai 1915.

Monsieur le Comte,

J'ai l'honneur de vous transmettre en copie la communication incluse*) que je viens de recevoir de la part du Ministre d'Allemagne.

A en juger du contenu de cette pièce, la guerre qui va éclater entre l'Italie et l'Allemagne vous créera de sérieuses difficultés pour exercer vos fonctions sur le territoire grand-ducal.

Le gouvernement regrette vivement la situation qui vous est faite.

Si les circonstances vous obligeaient à quitter momentanément le pays, le Gouvernement tient cependant à affirmer qu'il vous considérera toujours comme accredité auprès de S. A. R. la Grande-Duchesse; il ne verrait par conséquent aucun inconvénient et désirerait même que Votre Gouvernement consentît à vous voir continuer vos fonctions dans un pays neutre limitrophe; vous seriez ainsi mis dans la situation de vos collègues qui résident à La Haye.

Je vous prie, M. le Comte, de bien vouloir agréer l'expression de ma haute considération.

Pour le Ministre d'État, Président du Gouvernement

Le Directeur général des Finances,

MONEGAST

*) N° 35

37.

M. Mongenast, Directeur général des Finances, faisant fonctions de Ministre d'État, à M. de Buch, Ministre d' Allemagne à Luxembourg.

Lettre. Luxemburg, den 30. Mai 1915.

Dem Wunsche Euerer Exzellenz gemäß hat der Italienische Minister Graf Della Torre de Lavagna Kenntnis erhalten von der Note, welche Sie heute morgen der hiesigen Regierung übermacht haben.

Die letztere kann nur wiederholt Verwahr einlegen gegen ein Verfahren, das einen Eingriff in die Souveränität des Großherzogtums darstellt.

Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlasse die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für den Staatsminister, Präsidenten der Regierung,

Der General-Direktor der Finanzen,

MONEGAST

38.

M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg, à M. Mongenast, Directeur

général des Finances, faisant fonctions de Ministre d'État.

Note verbale remise le 30 mai 1915.

Nachdem Staatssekretär von Jagow die Angelegenheit Della Torre

mit Staatsminister Eyschen besprochen hat, beauftragt er mich nochmals, auf den Gesandten einzuwirken, daß er so schnell wie möglich abreist. Bei erneuter Weigerung würde ich mich zu meinem Bedauern genötigt sehn, unsern hiesigen Militärbefeh[l]shaber zu ersuchen, ihn zum Verlassen Luxemburgs aufzufordern.

Der Inhalt der Note Bollati's vom 24. Mai ist die letzte Abmachung mit der Italienischen Regierung.

39.

M. Bollati, Ambassadeur d'Italie à Berlin, à M. de Jagow, Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères à Berlin.

lettre.*) Berlin, le 24 mai l915.

Monsieur le Secrétaire d'État,

En me rapportant à des communications verbales de votre Excellence, j'ai l'honneur de Lui faire connaître que j'ai été autorisé par mon Gouvernement à transmettre au Comte Della Torre, Ministre d'Italie à Luxembourg, instruction de quitter sans délai son poste, en laissant la protection des intérets italiens au Gouvernement grand-ducal.

Je prie Votre Excellence de vouloir bien donner les dispositions néccessaires pour que le voyage du Comte Della Torre à travers le territoire allemand puisse avoir lieu conformément aux usages ayant trait aux immunités diplomatiques qui lui sont dues.

Veuillez agréer, M. le Secrétaire d'État, l'assurance de ma considération la plus haute.

gez. Bollati

40.

M. Mongenast, Directeur général des Finances, faisant fonctions de Ministre d'État, à M. le Comte Della Torrè, Ministre d'ltalie à Luxembourg.

Lettre. Luxembourg, le 30 mai 1916.

Monsieur le Comte,

Déférant au désir que vous en avez exprimé, j'ai l'honneur de vous adresser avec les présentes copies de la note**) remise ce matin par M. le Ministre d'Allemagne ainsi quede la lettre Bollati du 24 mai y mentionnée, que j'ai eu l'honneur de vous communiquer.

Le Gouvernement luxembourgeois doit protester vivement contre l'expulsion d'un Ministre étranger accrédité auprès de S. A. R la Grande Duchesse; c'est une nouvelle violation de la Souveraineté du Grand Duché, dont il sera demandé compte en temps et lieu.

Je vous prie d'agréer M. le Comte, l'expression de ma considération la plus distinguée.

Pour le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Le Directeur général des Finances,

MONGENAST.

*) Cette copie était annexée à la note , 38.

**) N° 38.

41.

M. le Comte Della Torre, Mînistre d'ltalie, à M. le Président du Gouvernement

grand-ducal.

Lettre. Luxembourg, ce 30 mai 19l5

Monsieur le Président du Gouvernement,

Je m'empresse de Vous donner acte de vos communications en date d'aujourd'hui. J'unis ma protestation à la vôtre pour le fait que je suis obligé de m'éloigner de Luxembourg dans des conditions dont je me plains également que le Gouvernement grand-ducal.

Je suis très reconnaissant à Madame la Grande-Duchesse de ce qu' Elle daigne continuer à me considérer comme étant accrédité auprès dé Son Auguste Personne. Je vous prie de mettre aux pieds de votre grâcieuse Souveraine l'hommage de mes sentiments très dévoués.

J'espêre que mon Gouvernement, qui ne m'a en aucune façon ràppelé de mon poste, agréera la proposition que j'ai à continuer mes fonctions dans un pays neutre limitrophe. Je me trouverais ainsi mis dans la situation de mes collègues qui résident à La Haye.

En partant avec mon Vice-Consul, je placerai mes compatriotes sous la protection du Gouvernement Grand-Ducal, ainsi qu'il a été déjà entendu verbalement avec Votre Excellence.

Puisqu'il a aussi été décidé que ce serait le conseiller de Gouvernement, M. Moutrier, qui aurait soin des intérêts des Italiens pendant mon absence, j'ai chargé la comtesse Della Torre, qui reste provisoirement à Luxembourg, de lui fournir les fonds qui lui seraient éventuellement nécessaires en plus d'une anticipation que je lui ferai. Soit à ce sujet, soit à l'égard de tout autre détail, je me réserve encore de me mettre d'accord, avant de partir, avec le conseiller de Gouvernement susdit.

Je réitère à Votre Excellence l'assurance de ma très haute considération.

DELLA TORRE.

II.

CREATION DE SERVICES CONSULAIRES POUR LES SUJETS FRANÇAIS, BELGES ET ITALIENS.

42.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Moutrier,

Conseiller de Gouvernement à Luxembourg.

Lettre.*) Luxembourg, le 12 août 1914.

Au moment de quitter son poste, le Ministre de France, Son Excellence M. Armand Mollard, m'a fait l'honneur de solliciter du Goûvernement grand-ducal la protection de ses compatriotes et la sauvegarde de leurs intérêts.

Je vous charge, par délégation, de ce service consulaire, que le Gouvernement grand-ducal s'est fait un devoir d'assumer. Dans la situation actuelle, votre tâche consistera principalement: 1. à donner, dans la mesure du possible, des renseignements et des conseils aux Français qui s'adresseront à vous; 2. à leur accorder, en cas de nécessité dûment constatée, des secours; 3. à pourvoir aux rapatriements qui deviendraient nécessaires dans la suite.

Il sera mis à votre disposition un premier crédit; de 10.000 fr. que vous gérerez en qualité de comptable extraordinaire. Le Gouvernement attend de vous que vous apporterez dans l'allocation des secours toute l'attention et tous les soins que comporte votre mission. Spécialement, vous ne négligerez point de vous assurer de toutes les pièces justificatives et comptables ainsi que de toutes autres indications qui pourraient devenir utiles en vue des remboursements à faire éventuellement par les particuliers ou, le cas échéant, par le Gouvernement français.

Je vous autorise à installer le service selon les exigences, et à vous adjoindre un ou plusieurs aides, à prendre dans le personnel des bureaux.

Le Ministre d'État, Président du Gouvernement,

EYSCHEN.

III.

CRÉATION D'UN OFFICE CENTRAL MILITAIRE ALLEMAND

43.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, au Commandant des

troupes allemandes à Trèves.

Lettre. Luxemburg, den 13. August 1914.

Euer Exzellenz beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, daß die Kommandos der verschiedenen durch Luxemburg marschierenden Truppen beständig wechseln und somit auch die in den einzelnen Sachen zuständigen Behörden ihren Standort verlegen.

Infolgedessen wird der Verkehr der Großherzoglichen Regierung mit den Chefs der Truppenteile sehr erschwert.

Ich möchte daher Eure Exzellenz ergebenst bitten, die Frage geneigtest in Erwägung ziehen zu wollen, ob in Luxemburg nicht eine während der Kriegsdauer bleibende Zentralstelle geschaffen werden könnte, von welcher aus die verschiedenen Angelegenheiten direkt den zuständigen Stellen übermittelt würden, wodurch dann eine Ersparnis an Arbeit und an Zeit erreicht werden könnte.

Vielleicht würde es sich empfehlen, dem hier zu errichtenden Etappenkommando weitgehende Befugnisse zu erteilen und damit eine neue geeignete Persönlichkeit zu betrauen.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

EYSCHEN.

*)Les dispositions semblables ont été prises à l' égard des sujets belges et italiens.

44.

Le Commandement supérieur des armées à Trèves au Ministère d'État à

Luxembourg.

Lettre. Trier, den [??]August 1914.

Dem Großherzoglichen Staatsministerium beehrt sich das A. O. K. auf das gefl. Schreiben vom 13. d. Mts. sehr ergebenst mitzuteilen, daß es zu seinem Bedauern z. Z. nicht in der Lage ist, dem Wunsche auf Schaffung einer Zentralstelle zwecks Erleichterung des Verkehrs mit den Militärbehörden Folge zu gehen; doch wird die Errichtung einer derartigen Stelle in Aussicht genommen werden, sobald in dem Bereiche des Großherzogtums Etappenformationen eingerichtet sein werden.

VON SEITEN DES ARMEEOBERKOMMANDOS.

45.

M Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à S. A. R. le Duc de

Wurtemberg, à Luxembourg.

Note. Luxemburg, den 20. 8. 14.

Bei den in letzten Tagen stattgefundenen unliebsamen Vorkomnissen möchte ich das Generalkommando der Armee bitten, seinem Nachfolger in Luxemburg zu empfehlen, mit der hiesigen Regierung in stetiger Verbindung zu bleiben und alle Rechte des Großherzogtums nach jeder Seite hin achten zu wollen.

EYSCHEN .

46.

Le Ministère d'État grand-ducal à la Légation d'Allemagne à Luxembourg.

Note verbale. Luxemburg, den 2. September 1914.

Eine große Anzahl verschiedener Armeekorps ist durch das luxemburger Land gezogen und die vielfältigsten Requisitionen sind gestellt worden: Mannschaften, Pferde, Fuhrwerke, Lebens- und Futtermittel, Einquartierung usw.

Gar manche Leute und Wagen sind noch nicht zurückgekehrt.

Leistungen von Mobiliargegenständen sind zum Teil bar, teils durch Gutscheine bezahlt worden. Für den andern Teil jedoch ist weder Zahlung noch Ausstellung von Gutscheinen erfolgt.

Erhebliche Flurschäden sind angerichtet worden.

Manche Personen sind auf Anstehen der deutschen Militärbehörde verhaftet und abgeführt worden und bis heute noch nicht zurückgekehrt.

Diesbezügliche Beschwerden mußten an das jeweilige Armeekorps eingereicht werden, die jedoch keine Erledigung gefunden.

Es besteht durch den Abzug der Armeekorps für die Großherzogliche Regierung die Unmöglichkeit, die zuständigen Stellen zu erreichen.

Es besteht demnach, namentlich auch um Einheit in die Behandlung der Sachen zu bringen, die dringende Notwendigkeit, in Luxemburg eine Militärzentralstelle zu errichten und ihr eine vielseitige Zuständigkeit zu verleihen, damit sie sich mit den verschiedenen durch die Okkupation gestellten Fragen befassen kann.

47.

Le Ministre d'État grand-ducal à la Légation d'Allemagne à Luxembourg

Note verbale. Luxemburg, den 24[.] September 1914.

Das Großherzoglich Luxemburgische Staatsministerium beehrt sich der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft, bei der bevorstehenden Abreise des Großen Hauptquartiers, den Wunsch ergebenst auszusprechen, daß alle durch die militärische Okkupation geschaffenen Angelegenheiten nicht mehr von den verschiedenen Etappenkommandos, sondern von einer hier zu errichtenden Zentralstelle zu erledigen wären.

48.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le comte de Villers, Chargé d'affaires du Grand-Duché à Berlin.

Télégramme expédié le 19 octobre 1914 à 7h. ½ du soir.

Vor längerer Zeit hat luxemburgische Regierung durch hiesigen deutschen Gesandten gebeten, ein höherer Offizier als Zentralvertreter Kriegsministeriums delegiert werde, um sämtliche Verhandlungen zwischen hiesiger Regierung und den verschiedenen Militärbehörden zu führen. Sache durch Hrn. von Buch mehrmals warm befürwortet. Kriegsminister persönlich ihm geantwortet im Prinzip einverstanden. Bitte bei Kriegsministerium zur raschen Erledigung intervenieren.

Staatsminister EYSCHEN.

49.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg.

Lettre. Luxemburg, den 6 November 1914.

Der Durchmarsch der deutschen Truppen durch das Großherzogtum Luxemburg hat in mancher Hinsicht eine Reihe von Fragen hervorgerufen, deren Vorbereitung, Beschleunigung und teilweise Lösung durch eine hierlands zu schaffende Militärzentralstelle ich wiederholt vorgeschlagen habe.

Auf eine Eingabe vom 13. August an den Oberfehlshaber der deutschen Truppen in Trier, ist mir die Antwort geworden «daß er zu meinem Bedauern zur Zeit nicht in der Lage ist, dem Wunsche auf Schaffung einer Zentralstelle zwecks Erleichterung des Verkehrs mit den Behörden Folge zu leisten, doch wird die Errichtung einer derartigen Stelle in Aussicht genomrnen werden, sobald in dem Bereiche des Großherzogtums Etappenformationen eingerichtet sein werden.»

Am 2. September bin ich in einer Verbalnote in ausführlicher Darstellung wieder auf die dringende Notwendigkeit dieser Zentralstelle zurückgekommen.

Am 19. September haben Sie mir ein Schreiben der Militärbehörden zur Einsicht vorgelegt, das besagte «daß die geeignete Persönlichkeit bereits unterwegs ist.» Dies war S. Exz. von Weidemann, Vorsteher der Zentralstelle für deutsche Entschädigungen in Luxemburg.*)

Am 24. September hat eine diesseitige Verbalnote an die Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft wieder auf Erledigung der Angelegenheit gedrängt.

Da dieselbe ohne Antwort geblieben, habe ich mich unterm 19. Oktober telegraphisch an unsern Geschäftsträger in Berlin gewandt, mit dem Ersuchen, beim Kriegsministerium zur raschen Erledigung der Angelegenheit zu intervenieren.

Darauf bin ich auch bis heute ohne Rückäußerung.

Das Fehlen der Zentralstelle hat sehr fühlbare Mißstände hervorgerufen und einen Zustand geschaffen, der nach und nach wirklich unhaltbar geworden ist.

Bis zum heutigen Tage hat die Regierung noch nicht erfahren können, welche Verwaltungsstellen des Kriegsministeriums sich im Lande befinden, wo selbe sich befinden, mit wem sie zu verkehren hat und welche territoriale und reale Zuständigkeit die betreffenden Stellen haben.

Von Tag zu Tag häufen sich die Verkehrsschwierigkeiten für Personen sowohl für In- wie Ausland. So habe ich erst heute in Erfahrung bringen können, daß zuständig sind, für Metz Exz. Gouverneur von Owen (Schutzverwaltung für die Erzgruben), für Montmédy Exz. von Sarrow, für Rheinland das VIII. Armeekorps Coblenz, für Frankreich Ortskommando Montmédy; daß für Lothringen zwei Pässe, für Saarbrücken wieder ein besonderer Pass erfordert; wie für Belgien zu verfahren ist, ist mir noch immer unbekannt. Bezüglich der im Großherzogtum durch die deutsche Behörde verhafteten Personen habe ich bis heute noch nicht, trotz meiner redlichsten Bemühungen, die zuständige Stelle erreichen können. Für die von Tag zu Tag ändernden Warentransportbestimmungen und die daraus entstehenden Schwierigkeiten lehnt die Linienkommandantur ihre Kompetenz größtenteils ab.

In bezug auf die Einfuhrbestimmungen herrscht die bestmögliche Unsicherheit. In dieser Hinsicht ist die Euer Exzellenz heute überreichte Eingabe der hiesigen schweren Eisenindustrie sehr bezeichnend.

Das Postwesen ist sehr zerrüttet; so ist z. B. bis heute, trotz meiner wiederholten Schritte, der Telephonverkehr im Bereiche des ganzen Landes nicht wiederhergestellt.

Durch diese Lage werden wesentliche Interessen der Industrie, des Handels und des Verkehrs in Inland und Grenzbezirken verschleppt oder in Frage gestellt und es tritt eine sehr bedenkliche Mißstimmung auf.

Nur dadurch, daß jemand speziell berufen wird, sich um die hiesigen vielfach komplizierten Verhältnisse zu kümmern, Aufklärung über die beiderseitigen Interessen zu geben und entgegenzunehmen und die Versöhnung derselben anzubahnen, nur dadurch können die jetzigen leidigen Zustände gebessert werden.

Es ist demnach der dringende Wunsch der Regierung, daß endlich in dieser Hinsicht nach dem Rechten geschaut und ihrem Antrage auf Einrichtung der Zentralstelle entsprochen wird. Es ist im gegenseitigen Interesse der beiderseitigen Regierungen.

Indem ich die Angelegenheit Euer Exzellenz wohlwollender Aufmersamkeit empfehle, benutze ich die Gelegenheit zur erneuten Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

EYSCHEN.

*) N° 54.

50.

Le Ministère d'État grand-ducal à la Légation d'Allemagne à Luxembourg

Note verbale.

In Ergänzung des diesseitigen Schreibens*) an Seine Exzellenz von Buch betreffend Errichtung einer deutschen Militärzentralstelle, beehrt sich die Großherzogliche Luxemburgische Regierung der Kaiserlichen Deutschen Gesandtschaft zwei Schreiben vorzulegen, aus denen unleugbar hervorgeht, wie sehr diese Zentralstelle nottut.

Das Stellvertretende Generalkommando lehnt seine Zuständigkeit ab, ohne über die kompetente Behörde irgendwelchen Aufschluß zu erteilen, so daß die Großh. Regierung vor verschlossenen Türen steht.

Der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft wäre die Großh. Luxemburgische Regierung sehr zu Dank verpflichtet, wenn sie diese Schreiben an die zuständige Stelle weiterbefördern und anderseits als einen Nachtrag zu der gestrigen Depesche betrachten wollte.

Luxemburg, den 7. November 1914.

*) No 49

51.

Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du

grand quartier général, à Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.

Lettre. Luxemburg, den 22. Januar 1915.

Durch Allerhöchste Kabinettsordre vom 14. Januar 1915, bin ich zum Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg und Beauftragten des General-Quartiermeisters unter Beibehalt der Landsturm-Inspektion ernannt worden.

TESSMAR, Oberst.

52.

Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du

grand quartier général, à Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.

Lettre. Luxemburg, den 3. Februar 1915.

Der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung überreiche ich anbei einen Auszug**) aus der Dienstanweisung für den Befehlshaber der Truppen in Luxemburg und Beauftragten des General-Quartiermeisters zur gefl. Kenntnis.

TESSMAR, Oberst.

**) N° 53.

53.

Auszug aus der Dienstanweisung für den Befehlshaber der Truppen in Luxemburg

und Beauftragten des Generalquartiermeisters.*)

1. Der Befehlshaber der Truppen in Luxemburg ist dem General-Quartiermeister unterstellt und führt die Geschäfte als dessen «Beauftragter». Er befiehlt über die im Großherzogtum stehenden Truppen nach den Weisungen der Obersten Heeresleitung, die ihm durch den General-Quartiermeister übermittelt werden.

2. Grundsätzlich ist anzustreben, die im Interesse des Heeres nötigen Sicherheitsmaßnahmen usw. zunächst mit Hilfe der luxemburgischen Behörden zu Durchführung zu bringen.

3. Er bearbeitet selbständig alle zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Fragen. In Zweifelsfällen holt er die Entscheidung des General-Quartiermeisters ein.

4. Alle Anordnungen und Anträge militärischer und nichtmilitärischer Dienststellen, die sich auf Luxemburg beziehen--soweit Sie nicht diplomatischer Natur sind,-- müssen an ihn gerichtet werden. Er vermittelt allein den Verkehr mit den luxemburgischen Behörden.

5. Zum Geschäftsbereich des Befehlshabers gehören: Vermittelung des Verkehrs mit den luxemburgischen Behörden in allen Heeressachen und in allen das Interesse des Heeres berührenden Angelegenheiten.

Großes Hauptquartier, den 20. Januar 1915.

Gez. Wild von Hohenborn.

Die Richtigkeit des vorstehenden Auszuges beglaubigt:

Luxemburg, den 3 Februar 1910.

Befehlshaber der Truppen Luxemburg

VON NELL, Rittmeister und Adjutant.

*) Peu de temps après, un office central de police militaire a été adjoint à l'administration en question.

IV.

INSTALLATION A LUXEMBOURG D'UN OFFICE CENTRAL ALLEMAND D'INDEMNISATION.

54.

M. Braun, Directeur Général de l'Intérieur, aux administrations communales.

Circulaire. Luxembourg, le 24 septembre 1914.

Un service spécial pour le règlement des indemnités dues pour les dégâts causés par les troupes allemandes vient d'être installé à l'Hôtel du Gouvernement. Le but principal de cette institution consiste dans une simplification notable de la procédure tendant à la liquidation des revendications des intéressés tant au sujet des récoltes endommagées et des pertes ou degradations d'objets que des bons délivrés par les regiments respectifs.

A l'effet de faciliter dans la mesure du possible la besogne incombant au service en question, je recommande aux administrations communales l'observation des instructions suivantes qu'elles voudront porter à la connaissance de tous les intéressés.

Il s'agit avant tout, d'une part, de la prompte régularisation des créances résultant des bons délivrés, d'autre part, de l'établissement immédiat des dégâts causés.

Une commission d'enquête est en train de parcourir les différentes communes du pays, afin de vérifier sur place les revendications des intéressés.

Conformément à ma circulaire du 5 août dernier, les administrations communales voudront immédiatement arrêter les procès-verbaux concernant l'estimation des dégâts et les envoyer, étayés des pièces à l'appui, directement et sans retard, au besoin par exprès, à l'adresse du soussigné.

Tous les bons sont à remettre aux secrétariats communaux; ceux-ci les adresseront directement au Directeur général de l'Intérieur à Luxembourg, qui les fera contrôler et liquider par les soins du bureau central mentionné ci-dessus.

Pour le cas où il n'aurait pas été délivré de bons pour logements de troupes ou autres fournitures, les intéressés sont tenus d'établir une note détaillée, dûment signée, qu'ils feront parvenir au Gouvernement par l'intermédiaire de l'administration communale.

Il va sans dire qu'en l'occurrence on devra éviter toute réclamation excessive. Je tiens à relever spécialement que quiconque revendiquera sciemment une indemnité qui ne lui est plus due, comme ayant déjà été payée comptant ou moyennant remise d'un bon, s'exposera aux rigueurs prévues par le Code pénal.

Je prie les intéressés encore une fois de bien vouloir, par une prompte remise des bons et des notes, prêter leur concours aux autorités, afin que celles-ci puissent mener à bonne fin la liquidation de leur avoir.

Inutile d'avertir le public que, lors du contrôle des réclamations, toute prétention exagérée sera impitoyablement écartée, d'autant plus qu'il ne saurait s'agir que du remboursement de dégâts réellement occasionnés.

Le Directeur général de l' Intérieur,

BRAUN.

V.

LE GRAND QUARTIER GÉNÉRAL ALLEMAND CONSIDERE LE GRAND DUCHÉ DE LUXEMBOURG COMME THÉATRE DE GUERRE.

55.

Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du grand quartier général, à Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.

Lettre. Luxemburg, den 23. Juni 19l5.

Ich beehre mich, anliegende Abschrift*) eines Schreibens des Hr. General-Quartiermeisters ergebenst zur Kenntnis der Großherzoglichen Regierung zu bringen.

TESSMAR, Oberst.

*) N° 56.

56.

Le grand quartier général au commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du grand quartier général, à Luxembourg.

Gr. H. Qu., den 1. Mai 1915.

Auf das Schreiben vom 29. 4. 15 wird mitgeteilt, daß nach Ansicht der Obersten Heeresleitung Luxemburg nicht nur als «ein von deutschen Truppen besetztes ausländisches Gebiet», im Sinne des § 161 Mil.Str. G. B. ist, sondern auch wie das Etappengebiet als «Kriegsschauplatz» (:§160 a. a. O:) betrachtet werden muß.

I. A.

II. gez. Zllner.

57.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du grand quartier genéral, à Luxembourg.

Lettre.**) Luxemburg, den 2. Juli 1915.

In der Untersuchungssache gegen Fournelle wegen Spionage wird heute in Trier vor dem Kriegsgerichte verhandelt. Die Frage, die für den Entscheid, soweit überhaupt ein Schuldbeweis tatsächlich geführt werden könnte, von ausschlaggebender Bedeutung zu sein scheint, bezieht sich auf die Feststellung des Begriffes des in §160 M. St. G. B. als Voraussetzung für die von einem Ausländer begangene Spionage angeführten «Kriegsschauplatzes».

Nach einer Mitteilung, die am 23. Juni d. J. an die hiesige Regierung seitens der dortigen Stelle gelangt ist, geht die Ansicht des Generalquartiers dahin, daß auch das luxemburgische Landesgebiet in die Bezeichnung «Kriegsschauplatz» einbegriffen ist.

Dieser Auffassung tritt die luxemburgische Regierung und mit ihr die Rechtskundigen, welche über die Kriegsgesetzgebung sich kommentarisch geäußert haben, entgegen.

Die Frage gehört der Tatsächlichkeit an.

Es kann entschieden mit «Kriegsschauplatz» nur der Raum gemeint sein, in welchem in der Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden.

Örtlich wird, wie namentlich Romen und Rissom in ihrem Kommentar über das Deutsche Militärstrafgesetzbuch, Seite 683 Anm. 3 sich ausdrücken «Begehung auf dem Kriegsechauplatz» verlangt, also «auf demjenigen Gebiete, welches durch die kriegerischen Entwicklungen tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen wird, sei es zu Lande oder zu Wasser.»

In gleichem Sinne äußern sich Liszt und Andere.

Es ist aber offenbar, daß diese Bestimmung auf das diesseitige Gebiet, das weit ab von der Front liegt, in welchem keine occupatio bellica stattfindet, das gemäß Telegramm des Staatssekretärs zum Schutze der Eisenbahnen besetzt wurde, in dem die deutschen Truppen ausschließlich und bestimmungsgemäß mit der Bewachung der Eisenbahnlinien und Brücken betraut sind, in keiner Weise zutreffen kann.

Truppen sind im Lande wohl durchmarschiert aber kriegerische Ereignisse haben sich hierlands nicht zugetragen.

Ich bitte, dem Kriegsgericht in Trier diese Auffassung telegraphisch rechtzeitig bekannt zu geben.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

EYSCHEN

**) Voir n° 67.

58.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le comte de Villers, chargé d'affaires du Grand-Duché à Berlin.

Lettre. Luxemburg, den 28. Juli 1915.

Durch Schreiben des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen in Luxemburg vom 23. Juni d. J. ist folgende Mitteilung an die Großherzoglich Luxemburgische Regierung gelangt:

Gr. H. Qu., den 1. Mai 15.

An den Bflehlshaber der Truppen in Luxemburg

zu Luxemburg.

Auf das Schreiben vom 29. 4. 1915 wird mitgeteilt, daß nach Ansicht der Obersten Heeresleitung Luxemburg nicht nur als «ein von deutschen Truppen besetztes ausländisches Gebiet» im Sinne des § 161 Mil. Str. G. B. ist, sondern auch wie das Etappengebiet als «Kriegsschauplatz» (:§160 a. a. O. ) betrachtet werden muß.

I. A. gez. Zllner.

Ich möchte Sie bitten, Herr Graf, bei dem Hohen Amt anzufragen, ob die Reichsregierung mit dieser Ansicht einig geht und welches die rechtlichen und tatsächlichen Folgen dieser Auffassung sind.

Genehmigen Sie, Herr Graf, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

EYSCHEN.

59.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le comte de Villers, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.

Lettre. Luxemburg, den 13. August 1915.

Im Nachtrage zu meinem Schreiben vom 28. des v. Mts. beehre ich mich, Euer Hochgeboren die abschriftlich beigefügten Schreiben*) des Hrn. General-Direktors der Justiz und der öffentlichen Arbeiten vom 11. u. 12. August zu überreichen.

Gerne benutze ich auch diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Graf, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

EYSCHEN.

*) N° 60 et 61

60.

M Thorn, Directeur général de la Justice et des Travaux publics, à M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.

Lettre. Luxemburg, den 11. August 1915.

In dem beigebogenen Telegramm der Obersten Deutschen Heeresleitung wird Saarbrücken als eine außerhalb des Operationsgebietes liegende Stadt bezeichnet. Operationsgebiet wird mit Kriegsschauplatz gleichzusetzen sein. Wenn nun der örtliche Zusammenhang der Stadt Saarbrücken mit der deutschen Front in Frankreich nicht ausreichend ist, um sie als eine von dem Kriegsschauplatz umfaßte Ortschaft ansehen zu können, so dürfte die Stadt Luxemburg, deren Entfernung vom eigentlichen Kampfgebiete ungefähr dieselbe ist wie diejenige Saarbrückens, ebenfalls als außerhalb des Kriegsschauplatzes gelegen betrachtet werden. Ich denke, der Hinweis auf die Auffassung der Obersten Leitung der deutschen Heere wird für die Lösung der Frage, ob das Landesgebiet zum Kriegsschauplatz gehört oder nicht, nicht ganz bedeutungslos sein.

Der General-Direktor der Justiz und öffentlichen Arbeiten, gez. Thorn.

61.

M. Thorn, Directeur général de la Justice et des Travaux publics, à M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.

Lettre. Luxemburg, den 12. August 1915.

Euer Exzellenz Aufmerksamkeit beehre ich mich auf die nachfolgend wiedergegebene Mitteilung der Nr.221 der Frankfurter Zeitung ergebenst zu lenken.

« Ein bestrafter Verräter.

Mülhausen, 4. Aug. (Priv.-Tel. zens. Bln). Der verheiratete Alfred Meyer, Mitinhaber der bedeutenden Speditionsfirma Meyer und Schauenberg in Mülhausen, wurde am 3. August nach zweitägiger Verhandlung von dem Kriegsgericht der mobilen Etappenkommandantur Mülhausen wegen Kriegsverrats zu lebenlänglichem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Daß der Angeklagte nicht zum Tode verurteilt wurde, verdankt er hauptsächlich dem von ihm am Schluß der Verhandlung abgelegten vollen Geständnis. Meyer stand im Dienste des französischen Nachrichtendienstes, dem er längere Zeit hindurch Nachrichten über deutsche Truppenbewegungen übermittelte.»

Es ergibt sich aus der Veröffentlichung, daß ein im Reichelande ansäßiger Gewerbetreibender längere Zeit hindurch dem französischen Nachrichtendienste Nachrichten über deutsche Truppenbewegungen nicht allein zu vermitteln beabsichtigte, sondern in Wirklichkeit vermittelte, und daß er trotzdem, unter Berücksichtigung des als strafmildernd angesehenen Eingeständnisses der Schuld, der Todesstrafe entging.

In Elsaß-Lothringen wird der Kriegszustand erklärt worden sein und folgemäßig auf den Angeklagten § 9, Nr. 2 u. § 58, 1 und Schlußbestimmung des deutschen Militärstrafgesetzbuches Anwendung gefunden haben.

Wenn das Geständnis eines Spiones, der tatsächlich die gesammelten Nachrichten an den Feind herankommen gelassen hatte, die Herabminderung der Todesstrafe zu lebenslänglichem Zuchthaus ermöglichen konnte, so scheint auch die nur als Absicht in die Erscheinung getretene Spionage nicht gerade die volle Strenge des Gesetzes nach sich ziehen zu müssen.

Ich begebe mich hiermit auf das Gebiet der Tatsächlichkeit, in dem die Schattierungen der Begebnisse den Richterspruch verschiedentlich beeinflussen. Die Zusammensetzung des Richterkollegiums ist auch für die Bewertung der Tatumstände nicht ohne Bedeutung. Immerhin kann grundsätzlich behauptet werden, daß die Absicht der Nachrichtenvermittelung bei der Bestrafung der Schuldigen nicht der Durchführung der Absicht gleichzusetzen sei.

Euer Exzellenz wird nicht entgangen sein, daß das Mülhausener Kriegsgericht der rnobilen Etappenkommandantur der erwähnten Stadt zugeteilt ist. Es scheinen also die Kriegsverratsfälle, welche im Elsaß vorkommen, ihre Lokalisation, wenigstens zum Teil, in einem Etappengebiet, nicht im Operationsgebiet oder Kriegsschauplatze zu finden.

Diese Feststellung würde, falls meine Betrachtungsweise nicht wegen mangelnder Einsicht in die einschlägigen Verhältnisse irregeht, zu der Ausschaltung des diesseitigen Staatsgebietes aus dem Begriffe des Kriegsschauplatzes hinführen.

Der General-Direktor der Justiz

und der öffentlichen Arbeiten,

gez. Thorn.

VI.

ARRESTATIONS ET VISITES DOMICILIAIRES, OPÉRÉES DANS LE GRAND-DUCIHÉ DE LUXEMBOURG, PAR L'AUTORITÉ MILITAIRE ALLEMANDE.

62.

M. le lieutenant général Tullf de Tschepe et Weidenhach, général commandant en chef le VIIIe corps d'armée prussien, à M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.

Lettre. Luxemburg, den 10. August 1914.

Eurer Exzellenz beehre ich mich davon Kenntnis zu geben, daß ich zu meinem Bedauern in einzelnen Fällen lediglich zur Wahrung militärischer Interessen mich genötigt gesehen habe, Verhaftungen Luxemburger Staatsangehöriger anzuordnen. Zumeist beruht diese Maßnahme auf Mitteilungen, die mir von glaubwürdig erscheinender Seite gemacht worden waren und sich nachträglich als haltlos erwiesen haben.

Ich könnte es sehr wohl verstehen, wenn durch dergleichen Vorkommnisse in der luxemburgischen Bevölkerung eine gewisse Beunruhigung Platz griffe. Ich halte es deshalb für meine Pflicht, Euer Exzellenz ganz ergebenst zu bitten, Ihren Einfluß dahin geltend machen zu wollen, daß die Bevölkerung Luxemburgs mit unzutreffenden Mitteilungen der Militärbehörde gegenüber zurückhält. Im Interesse der Erhaltung der korrekten Beziehungen zwischen Regieruug und Bevölkerung Luxemburgs einerseits und den preußischen Heeresteilen andererseits glaube ich mich der Erwartung hingeben zu dürfen, daß Euer Exzellenz diesen meinen Wunsch in geeigneter Weise unterstützen werden.

Mit der Versicherung der vorzüglichsten Hochachtung

Euer Exzellenz ergebener

Tülff v. Tschepe,

Generallieutnant und

Kommandierende General des VIII. Armeekorps,

63.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement,au Commandement

supérieur des armées allemandes à Luxembourg.

Lettre. Luxemburg, den 20. August 1914.

Ich erfahre, daß auf Ersuchen des deutschen Oberkriegsgerichtsrates Wagener fünf Personen unter Spionageverdacht in das Passagehaus Diekirch eingeliefert worden sind.

Die Spionage ist ein politisches Vergehen.

Durch Aufnahme von Personen, die dieses Vergehens angeklagt sind, würde sich die Großherzogliche Regierung einer Handlungsweise schuldig machen, aus der ihr, als Verwaltung eines neutralen Landes, die anderen kriegführenden Mächte einen schwerwiegenden Vorwurf machen könnten.

Ich lege demnach gegen obiges Vorgehen energischen Protest ein.

Ich bitte das Armee-Oberkommando anzuordnen, daß die fraglichen Personen aus dem Passagehaus entfernt werden und ähnliche Vorfälle sich im Lande nicht wiederholen.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

EYSCHEN.

64.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Glouvernement, à M. de Buch, Ministre

d'Allemagne à Luxembourg.

Lettre. Luxemburg, den 2. Dezember 1914.

Eine der auffallendsten und unliebeameten Erscheinungen während des Aufmarsches der deutschen Truppen durch das Großherzogtum war die Vornahme überaus zahlreicher Verhaftungen von In- und Ausländern, auf hiesigem Territorium, welche juristich ungesetzlich sowie häufig faktisch unbegründet waren.

So ist z. B. der Sohn des Bürgermeisters Kirsch aus Dippach, als Geisel in Gewahrsam genommen worden. Andere sind verhaftet worden, wegen Streitscenen mit deutschen Staatsangehörigen. Der weitaus größte Teil ist abgeführt worden wegen angeblicher deutschfeindlicher Aeußerungen oder Betätigungen, welche den Behörden in anonymen Schreiben gemeldet worden waren.

Angehörige fremder, sich im Kriegszustand mit Deutschland befindlicher Staaten, sind aus diesem Grunde festgenommen und an unbestimmten Ort verbracht worden.

Ein bedeutender Teil dieser Verhaftungen geschah, wie es scheint, einfach auf anonyme Anzeigen hin, ohne weitere Voruntersuchung. Auch blieben die Verhafteten, wie aus obigem erhellt, zumeist sehr lange Zeit in Gewahrsam und wurden dann entlassen, ohne auch nur einmal verhört worden zu sein.

Die Wenigsten sind dem Kriegsgericht überwiesen worden.

Man wird sich der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß hier vielfach ein vielleicht erklärbares, aber doch schuldbares Vorgehen der betreffenden Behörden vorliegt, durch welches hiesige Einwohner in ihren Freiheitsrechten gekränkt. moralisch und materiell geschädigt wurden.

Dieses geschehene Unrecht in den Grenzen der Möglichkeit wieder gut zu machen, scheint mir eine Pflicht der Reichsregierung zu sein.

Darum möchte ich den Wunsch ausdrücken, beiderseitig Kommissionen zu ernennen, welche an der Hand der Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie eventuell durch Untersuchung, Vorschläge für die Schadloshaltung der Interessenten vorbereiten.

Genehmigen Euer Exzelleuz auch bei diesem Anlaß die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

EYSCHEN.

65.

M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à. M. de Buch, Ministre

d'Allemagne à Luxembourg.

Lettre. Luxemburg, den 8. Dezember 1914.

Euer Exzellenz beehre ich mich meine Schreiben vom 17. November und 1. Dezember d. J., betreffend die Verhaftung und Verurteilung des luxemburgischen Staatsangehörigen Dardar Karl aus Rümelingen, durch die deutsche Militärbehörde, mit der ergebenen Bitte um baldgefällige Antwort. in Erinnerung zu bringen.

Wie Euer Exzellenz aus der in Nr. 328 des «Luxemburger Wort» (erneut wieder beigefügt) enthaltenen Meldung ersehen konnte, wurde Dardar am 13. November letzthin in Luxemburg von einem Beamten der deutschen geheimen Feldpolizei wegen angeblicher auf Großherzoglichem Gebiete begangener Verbreitung falscher Kriegsnachrichten verhaftet und nach Coblenz-Ehrenbreitstein abgeführt. Dort wurde er vom Kriegsgerichte zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und zwar, wie es scheint, ohne Verhör von Entlastungszeugen und ohne Rechtsbeistand.

Nach Kenntnisnahme dieser Mitteilung beauftragte ich telegraphisch Hrn. Henrich II, Rechtsanwalt in Coblenz, die Akten einzusehen und mir mitzuteilen, ob ein Rekurs gegen den Kriegsgerichtsspruch möglich sei; es ging mir die Antwort zu, daß eine Revision unzulässig sei.

Das gegen Dardar eingeschlagene Verfahren stellt einen unzulässigen Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte der Einwohner des Großherzogtums dar. Es ist eine direkte Verletzung der Großherzoglichen Landeshoheit und verstößt gegen alle territoriale Zuständigkeitsbegriffe bezüglich der Gerichte.

Die Verhaftung eines luxemburgischen Staatsangehörigen durch deutsche Beamten im Großherzogtum, wegen einer hierlands begangenen Handlung, dessen Verschleppung nach Deutschland, sowie dessen Verurteilung durch deutsche Gerichte, widerspricht auch der von der Reichsregierung feierlich gegebenen Zusicherung, daß die vorübergehende Besetzung Luxemburgs nicht als ein dem befreundeten Großherzogtum feindlicher Akt gilt.

Bei den vielen durch deutsches Militär vorgenommenen Verhaftungen hatte ich zu verschiedenen Malen die Ehre, Euer Exzellenz sowohl als auch den auf dem Durchmarsche begriffenen Militärbehörden zu versichern, daß die hiesige Regierung es als ihre strenge Pflicht erachten werde, alle auf hiesigem Gebiet begangenen und nach den bestehenden Gesetzen strafbaren Handlungen durch die Großherzoglichen Justizbehörden unbedingt zu ahnden. Dieser Standpunkt ist u. a. festgelegt in meiner Bekanntmachung vom 5. August, Memorial, Nr. 54, S. 913.

Ich kann daher nur mein lebhaftes Bedauern nochmals zum Ausdruck bringen über alle die ungesetzlichen Polizeimaßregeln, welche von den einzelnen Militärbehörden getroffen worden sind.

Genehmigen Euer Exzellenz die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

EYSCHEN.

66.



M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, au Kommandieren General des stellvertretenden General-Kommandos des VIII. Armeekorps, eventuell an den Hohen Gerichtsherrn der stellvertretenden 30. Infantriebrigade à Coblence

Lettre. Luxemburg, den 2. Februar 1915

In der Annahme, daß Eure Exzellenz die Delegation als Gerichtsherr erhalten haben, beehre ich mich in der Anlage Abschrift eines Briefes *) des Gross- Luxemburgischen General Staatsanwaltes betreffend die auf demnächst anberaumten Vehandlungen des Feldgerichtes Trier gegen den luxemburgischen Staatsangehorigen Fournelle zu überreichen.

Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Staatsminister, Prasident der regierung

EYSCHEN

  • ) No. 67

67.

M. Thorn, Procureur général du Grand-Duché à M. Berg, Procureur d' État près le tribunal d'arrondissement de Luxembourg

Lettre. Luxemburg, den 1. Februar 1915

Ich habe Kenntnis, daß nächster Tage vor dem Feldgericht in Trier gegen einen Luxemburger wegen Spionage verhandelt werden soll. Mutmasslich handelt es sich um den Eisenbahnbeamten Fournelle, einen Luxemburger, welcher im Laufe des Monats Oktober von der Deutschen Feldpolizei, welche bei der Erforschung der dem Fournelle zur Last gelegten Handlungen mitgewirkt haben, ist bekannt, daß der Beschuldigte im Dienste der französischen Militärbehorde gewesen sein, und die betreffenden Beziehungen auch während der Kriegszeit nicht abgebrochen haben soll. In wieweit indessen spezifizierte Belastungsmomente im weiteren Verlaufe der Untersuchung zu tage getreten sein mögen, entzieht sich meiner Kenntnis.

Fournelle war als Luxemburger wegen einer Straftat, welche hierlands begangen worden ist, den luxemburgischen Gerichten verantwortlich. Seine Handlungsweise fällt unter Art. 123 des hiesigen Strafgesetzbuches, welcher mit einer fünf bis zehnjährigen Detention denjenigen bestraft, welcher den Staat durch feindselige, von der Regierung nicht gebilligte Handlungen, feindlichen Unternehmungen seitens einer fremden Macht aussetzt. Die Strafe verschärft sich auf zehn bis fünfzehn Jahre Detention falls Feindseligkeiten erfolgt sind.

In betreff der Rechtsgrundlage, auf welcher in dem beregten Falle, vom dortseitigen Standpunkte aus, die Kompetenz eines deutschen Militärgerichts zur Aburteilung des Fournelle aufzubauen ist, fehlen der hiesigen Stelle die erforderlichen Erkenntnisquellen.

Das Großhertzogtum bildet nicht, wie beispielweise das feindliche Belgien, ein von den deutschen Truppen okkupiertes Land, in welchem die öffentliche Gewalt auf die Vertreter der besetzenden Armee übergegangen wäre. Die Landeshoheit ist im Großherzogtum nicht gebrochen, und liegt in diesem tatsächlichen Zustande ein erster und meines Erachtens zwingender Grund zur Bestreitung der feldgerichtlichen Zuständigkeit.

Es kommt ein zweites in Betracht: Die Begriffsbestimmung der Spionage ist durch Art. 29 des in den Haager Konferenzen aufgearbeiteten «règlement concernant les lois et coutumes de la guerre sur terre» zum Ausdruck gebracht worden. Mit welchen Strafen das deutsche Strafrecht die Verübung der Zuwiderhandlung belegt, ist hierlands nicht bekannt. Die einschlägigen Artikel sind im Großherzogtum in keinerlei Form zur Veröffentlichung gelangt. Die gesetzmäßige, wortgetreue Publikation gesetzlicher Bestimmungen in dem Lande, für das sie bestimmt sind, ist indessen die unerläßliche Voraussetzung für deren Rechtswirksamkeit. In diesem Stück sind die Lehre und die Rechtsprechung einig.

Zusätzlich möchte ich noch bemerken, daß im Großherzogtum wohl kaum jemand aus dem Kreise der Eingesessenen davon unterrichtet war, daß die territoriale Zuständigkeit der Feldgerichte, welche nur an der Front ihre Tätigkeit ausüben, bereits in dem Trierer Gebiete ansetzt.

Ich beehre mich, Herr Staatsanwalt, Sie zu ersuchen, sich heute noch zu dem Hrn. Präsidenten des Feldgerichtes in Trier, resp. zu dem Vertreter der öffentlichen Klage bei dieser Jurisdiktion zu begeben und die Herren mit diesen Ausführungen bekannt zu machen.

Der General-Staatsanwalt, gez. Thorn.

68.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Arendt, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.


Lettre. Luxemburg, den 23. Februar 1918.

Wie ich Ihnen durch mein Telegramm vom 13. d. M. mitzuteilen die Ehre hatte, sind die vier wegen Diebstahls von Weißmetall im Hüttenwerke der Deutsch-Luxemburgischen Bergwerks- und Hüttenaktiengesellschaft in Differdingen von der deutschen Militärbehörde festgenommenen Luxemburger den inländischen Gerichten zur Aburteilung überlassen worden.

In einem diesbezüglichen Schreiben vom 13. Februar d. J. führt der Herr Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg folgendes aus:

«Pflichtgemäß hat das mir unterstellte Landsturm-InfanterieBataillon Siegburg (VIII

32) in Esch die Frage zu prüfen gehabt, ob es sich bei dem vorliegenden Tatbestand

um Sabotage und damit Kriegsverrat handelt. Ich darf in dieser Beziehung verweisen auf mein ergebenes Schreiben vom 23. 8. 1917 S. 7125,17 in Sachen Pauly und Fackelstein, in welchem ich mir gestattet hatte, die Aufmerksamkeit des Staatsministeriums auf die sich immer mehr häufenden Diebstähle an Sparmetallen und Beschädigungen von wichtigen Maschinen auf den luxemburgischen Hüttenwerken zu lenken. Zweifellos ist allgemein bekannt, daß der ungestörte Fortgang der Arbeit auf diesen Werken in ganz erheblichem Interesse der deutschen Militärverwaltung liegt. Jede Handlung, die geeignet ist, die regelmäßige Arbeit auf den Werken zu unterbrechen, schädigt die deutschen militärischen Interessen lebhaft. Deshalb ist es meine Pflicht, in jedem einzelnen solcher Fälle zu prüfen, ob derartige Handlungen nicht als Sabotage aufzufassen, nämlich in der Absicht gegangen sind, unter Schädigung deutscher Interessen, den Feinden des Deutschen Reichs Vorschub zu leisten und ob nicht deshalb ein Verfahren wegen Kriegsverrats vor deutschen Militärgerichten anhängig gemacht werden muß.

» Das Landsturm - Infanterie - Bataillon Siegburg hat Sabotage (Kriegsverrat) für vorliegend erachtet und ist deshalb zur Festnahme der Beschuldigten geschritten. Ich schließe mich hier dieser Ansicht nicht an und habe sofort, nachdem mir am 12. d. M. die Beschuldigten zugeführt waren, veranlaßt, daß sie der luxemburgischen Strafbehörde zur Verfolgung wegen Diebstahls überlassen werden sollten.»

Die deutsche Militärverwaltung beansprucht also grundsätzlich das Recht, für etwaige in luxemburgischen Hüttenwerken begangene sog. Sabotageakte ein kriegsgerichtliches Verfahren einzuleiten.

Tatsächlich wurde am 14. Dezember 1917 der luxemburgische Staatsangehörige Johann Philipp durch das Trierer Feldgericht zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt wegen dadurch begangenen Kriegsverrats, daß er im Monat Juni 1917 auf Grube Beles einen der Firma Thyssen gehörigen Bagger gesprengt habe. Durch Urteil vom 1. Februar 1918 wurden die belgische Arbeiter Robert Karl und Michel Heinrich wegen eines inn der Hütte Differdingen verübten Diebstahls von Kupfer ebenfalls zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. In beiden Fällen war die Großherzogliche Regierung um Ueberlassung der Häftlinge eingekommen, für Philipp beim Auswärtigen Amte, für Robert und Michel beim Befehlshaber der Truppen in Luxemburg.

Bei dem von der deutschen Militärverwaltung eingenommenen Standpunkt sind alle Bewohner des Landes, Luxemburger sowohl als fremde Staatangehörige, auf die der Verdacht eines Diebstahls in einem inländischen Hüttenwerke fällt, der Gefahr ausgesetzt, den ordentlichen, den verfassungsgemäß eingesetzten Gerichten entzogen und vor fremde Kriegsgerichte gestellt zu werden. Abgesehen sogar von der am 15. Juni 1915 zu Berlin gepflogenen Besprechung--auf die ich bereits in meinem Schreiben vom 6. Februar, in Sachen Pierre, hingewiesen habe--glaubt die Regierung die von der Okkupationsmacht vertretene Auffassung zurückweisen zu müssen. Sie vermag zunächst nicht anzuerkennen, daß das Großherzogtum als Kriegsschauplatz im Sinne des deutschen Militärstrafgesetzbuches anzusehen sei. Dann sollte die Besetzung des Landes ausschließlich militärischen Charakter tragen, und im übrigen die Oberhoheit des luxemburgischen Staates unangetastet bleiben. Die Hüttenwerke sind deshalb in rechtlicher Beziehung als allen andern inländischen gewerblichen Betrieben gleichgestellt zu betrachten. Sie sind meines Wissens nie durch irgend ein Verfügung einer besondern Rechtsordnung unterstellt worden. Die Behauptung der deutschen Militärverwaltung, daß durch Störung in diesem, in einem neutralen Lande gelegenen, reinen Privatunternehmen deutsche Heeresinteressen geschädigt werden können, dürfte an der rechtlichen Lage nichts zu andern vermögen.

Die vom Herrn Befehlshaber in dem vorerwähnten Schreiben hervorgehobene angebliche Zunahme der Diebstähle an Sparmetallen erklärt sich ganz natürlich aus der stets größer werdenden Seltenheit und dem infolgedessen stets steigenden Wert dieser Gegenstände. Solche Diebstähle werden überall dort verübt, wo solche Metalle zu finden sind. Fast tagtäglich werden an den staatlichen Fernsprechleitungen namhafte Mengen Kupferdraht gestohlen. Im gleichen Maße wie Kupfer und Sparmetalle fallen alle besonders seltenen und kostbaren Gegenstände, wie z. B. auch Treibriemen den Dieben zum Opfer.

Es ist vollständig unrichtig, zu behaupten, die große Zahl derDiebstähle lege die Annahme nahe, daß die Absicht, deutsche Heeresinteressen zu schädigen diesen Vergehen nicht fern liege.

Im Anschluß an mein vorerwähntes Schreiben vom 6. Februar muß ich Ihnen des Weiteren zur Kenntnis bringen, daß seitdem noch andere ziemlich zahlreiche Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen wegen Schmuggels von Bedarfsgegenständen aus den besetzten Gebieten Frankreichs und Belgiens vorgenommen worden sind. In einem Falle wurde eine Summe von 10.000 Fr. mit Beschlag belegt und mitfortgenommen, wovon 4475 Fr. einem Franzosen gehörten und angeblich durch Schmuggel verdient sein sollen, während betreffs der übrigen 562.5 Fr. die Hauseigentümerin, eine Luxemburgerin, erklärt hatte, sie seien ihr Eigentum und rührten aus einer vor einigen Jahren gemachten Erbschaft her. Auch waren einige weitere Verhaftungen erfolgt, welche indeß nicht aufrechterhalten wurden.

Auch dieses Vorgehen der deutschen Militärbehörde dürfte zweifellos als ein unberechtigter Uebergriff auf die luxemburgischen Hoheitsrechte anzusehen sein. Die rechtlichen Wirkungen der von den Verwaltungsbehörden in den besetzten Gebieten zu Gunsten der Heeresverwaltung verfügten Beschlagnahmen dehnen sich nicht auf das Großherzogtum aus und die Militärgerichtsbarkeit kann nur innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnungen, gegen die ein Verstoß begangen worden ist, eingreifen.

Daß die deutsche Militärverwaltung den Schmuggel nach Möglichkeit zu verhindern sucht, ist begreiflich; dies hätte aber durch auf jenseitigem Gebiete zu treffende Maßnahmen zu erfolgen.

Auf diesseitigem Gebiete kommt die luxemburgische Gesetzgebung in Betracht, speziell ein Großh. Beschluß vom 24. März 1917, durch welchen die Einfuhr von Waren aus nicht zum Zollverein gehörenden Ländern im Prinzip ohne besondere Ermächtigung untersagt wurde.

Das eigenmächtige Eingreifen des deutschen Militärs ist erfolgt, ohne daß je bei der Regierung über die Art und Weise, auf welche dieser Beschluß zur Ausführung gelangte, irgend eine Beschwerde erhoben worden wäre. Die Regierung wäre also nicht in die Möglichkeit versetzt gewesen, für den Fall, wo die Heeresverwaltung irgendwelche Klagen vorzubringen berechtigt zu sein geglaubt hätte, diese auf ihre Begründung zu prüfen und eventuell die nötigen Maßnahmen zu treffen.

Die vielfachen Hausdurchsuchungen, Be[s]chlagnahmungen und Verhaftungen haben begreiflicherweise die Bevölkerung in große Aufregung versetzt und sollen sogar demnächst in der Kammer der Abgeordneten zur Sprache gebracht werden.

Ich beehre mich, Sie ergebenst zu bitten, erneut beim Auswärtigen Amte wegen des Vorgehens der besetzenden Macht Einspruch zu erheben und dahin zu wirken, daß solche beklagenswerten Uebergriffe in die Befugnisse der inländischen Behörden in Zukunft vermieden werden.

Genehmigen Sie, geehrter Herr Geschäftsträger, auch bei diesem Anlaß die erneute Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

KAUFFMAN.


69.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Arendt, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.


Lettre. Luxemburg, den 18. Mai 1918.

Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 6. Februar d. J. beehre ich mich Ihnen ergebenst zur Kenntnis zu bringen, daß die deutschen Militärbehörden noch nicht von der Vornahme von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen wegen Schmuggels oder Diebstähle bezw. Hehlerei zum Schadan der Heeresverwaltung Abstand genommen haben.

So wurde gegen Ende März die Wohnung des Handelsmannes Wilwertz von Rümelingen durchsucht nach Fleischwaren, welche angeblich auf der Grube Steinberg daselbst gestohlen worden waren. Durch diesen Diebstahl soll eine direkte Schädigung der deutschen Heeresinteresse vorgelegen haben. Die Untersuchung verlief resultatlos.

Vor einigen Tagen nahm die deutsche Kriminalpolizei, an Hand einer Liste, Durchsuchungen vor bei einer ganzen Anzahl von Händlern, welche Ermächtigungen der staatlichen Metallsammelstelle zum Ankauf von Kupfer und Altmetallen besitzen.

In mehren Fällen ist die Beschlagnahme geringerer oder größerer Mengen Metall erfolgt.

Ich beehre mich, Euer Hochwohlgeboren anheimzugeben, wegen dieser neuen Eingriffe in die Befugnisse der luxemburgischen Gerichtsbehörden und Polizeiorgane auf Grund der in meinem vorerwähnten Schreiben enthaltenen Darstellungen weitere Vorstellungen zu erheben.

Gerne benutze ich auch diesen Anlaß, Ihnen, geehrter Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

KAUFFMAN.

70.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Arendt, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.

Lettre. Luxemburg, den 5. Juni 1918.

Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich unter Bezugnahme auf meine Schreiben vom 23. Februar und 18. Mai 1918 ergebenst um Mitteilung darüber zu bitten, ob eine Stellungnahme der Kaiserlichen Regierung in der fraglichen Angelegenheit noch nicht erfolgt ist.

Zugleich beehre ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß in den letzten Tagen mehrere Luxemburger wegen Spionage verhaftet worden sind und gegen dieselben ein kriegsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden soll. Die Verhafteten sind:

1. der Bahnhofvorsteher J. P. Thill aus Grundhof;

2. dessen Ehefrau, geborene Thoma;

3. der Eisenbahnschaffner Wilhelm Malget aus Diekirch;

4. der Eisenbahnassistent Camille Thoma aus Petingen;

5. der Wagenmeister der Prinz-Heinrich-Eisenbahnen Viktor Gratia aus Niederwiltz;

6. der Hotelinhaber Neu aus Luxemburg-Bahnhof und dessen Ehefrau;

7. der Postbeamte Thillen aus Luxemburg;

8. der Beamte des Statistischen Amtes M Worré aus Luxemburg.

In Sachen Fournelle war seinerzeit dem zur Aburteilung zusammengetretenen Feldgericht hiesigerseits ein Memorandum*) überreicht worden, worin nachgewiesen wurde, daß im Fall von hierlands begangener Spionage weder der dem kriegsgerichtlichen Verfahren stets zu Grund gelegte § 160 des deutschen Militär-Strafgesetzbuches, noch eine andere Bestimmung der deutschen Strafgesetzgebung zur Anwendung gelangen kann.

Voraussetzung für den Tatbestand des Kriegsverrats ist nämlich, daß die Tat auf dem Kriegsschauplatz begangen worden ist. Als solcher kann das Großherzogtum nicht angesehen werden, weil darunter nur dasjenige Gebiet verstanden werden kann, wo in Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden. Sonst müßte ganz Deutschland als Kriegsschauplatz bezw. Operationsgebiet, denn beide Begriffe dürften sich decken, zu gelten haben.

Die Oberste Deutsche Heeresleitung selbst hat in den Orten, die nicht weiter von den Fronten entfernt sind als Luxemburg, als außerhalb des Operationsgebietes liegend bezeichnet. So war in einem Telegramm der Deutschen Obersten Heeresleitung vom 9. August 1915 über einen Fliegerangriff auf Saarbrücken zu lesen: «Westlicher Kriegsschauplatz: ...... die beiden Flugzeuge gehörten offenbar einem Geschwader an, das vorher auf die offene, außerhalb des Operationsgebietes liegende Stadt Saarbrücken Bomben abwarf.»

Nach Ansicht der Großherzoglichen Regierung könnte eine Strafverfolgung nur auf Grund des Art. 123 des luxemburgischen Strafgesetzbuches vor den inländischen Gerichten stattfinden.

Eine Abschrift des vorerwähnten Memorandums ist Gegenwärtigem beigefügt und ich darf Sie ergebenst bitten, im Sinne der darin enthaltenen Ausführungen bei den zuständigen Stellen im Interesse unserer Landsleute, die Auffassung der Großherzoglichen Regierung geltend zu machen. Allerdings hat in der im Auswärtigen Amt am 15. Juni 1915 gepflogenen Besprechung auch die Reichsregierung den Standpunkt vertreten, daß Strafverfolgung in Spionagefällen den deutschen Behörden vorbehalten bleiben musse. Sollte es nicht gelingen, dieselbe zur Aufgabe dieser Auffassung zu bewegen, so wäre immerhin mit allem Nachdruck darauf zu bestehen, daß den Beschuldigten das Recht der freien Verteidigung in weitgehendem Maße, namentlich auch durch Zulassung luxemburgischer Rechtsanwälte, wie dies gelegentlich der vorerwähnten Besprechung zugesichert worden war, gewährleistet werde, und daß ihnen auch alle prozessualen Garantien, in besondere diejenigen, welche sich aus der eidlichen Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen ergeben, zuteil werden.

Gerne benutze ich auch diesen Anlaß, Ihnen, geehrter Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

KAUFFMAN

  • ) N° 67.


71.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial des Affaires étrangères à Berlin.

Lettre. Luxemburg, den 12. Juni 1918.

Wie dem Hohem Amte bereits durch den Großherzoglich Luxemburgischen Geschäftsträger Hrn. Dr E. Arendt mitgeteilt worden sein dürfte, sind in letzter Zeit, seitens der deutschen Militärverwaltung in Luxemburg, mehrere Verhaftungen von luxemburgischen Staatsangehörigen vorgenommen worden.

Die den Verhafteten zur Last gelegten strafbaren Handlungen sind bis jetzt der Großherzoglichen Regierung nur zum Teil bekanntgegeben worden; über den Ort, nach welchem die Häftlinge abgeführt worden sind, wurde ihr, trotz sofortiger Anfrage, in jedem einzelnen Falle, bei dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, keinerlei Mitteilung gemacht. Sie sieht sich auf diese Weise zu ihrem Bedauern aller Mittel benommen, irgend etwas zum Schutze ihrer Landsleute zu unternehmen, namentlich auch die eventuell im Interesse ihrer Verteidigung gebotenen Maßnahmen zu treffen.

Indem Hr. Geschaftsträger Dr. Arendt augenblicklich durch Krankheit an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, beehre ich mich dieserhalb unmittelbar an das Auswärtige Amt heranzutreten mit der ergebenen Bitte, geneigtest bewirken zu wollen, daß die Großherzogliche Regierung baldtunlichst in die Lage versetzt werde, den Verhafteten ihre Hilfe angedeihen zu lassen.

Gleichzeitig darf ich dem Wunsche Ausdruck verleihen, daß den Inhaftierten, für die Dauer der Untersuchungshaft, alle möglichen Erleichterungen gewährt werden, und daß es ihren Angehörigen gestattet werde, dieselben mit Lebensmitteln und Kleidungsstücken zu versorgen.

Dieser Wunsch dürfte umso berechtigter erscheinen, als die Verhaftungen meistenteils am Spätabend oder während der Nacht vorgenommen wurden und die betreffenden Personen nur notdürftig bekleidet sind.

KAUFFMAN


72.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérîal des Affaires étrangères à Berlin.

Télégramme expédié le 20 juin 1918.

Da Regierung von Verwandten der Verhafteten Luxemburger um Hilfe gedrängt, wäre ich für beschleunigte Behandlung meines Schreibens zwölften Juni sehr zu Dank verpflichtet.

Staatsminister, KAUFFMAN.


73.


M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Offîce impérial des Affaires étrangères à Berlin.

Lettre. Luxemburg, den 21. Juni 1918.

Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 12. Juni d. J. und zu meinem gestrigen Telegramm beehre ich mich, das Auswärtige Amt ergebenst davon in Kenntnis zu setzen, daß die Kammer der Abgeordneten in der Sitzung vom 11. d. M. einstimmig gegen die Verhaftungen Einspruch erhoben hat.

Ich nehme Anlaß von diesem Proteste der Volksvertretung, um erneut den von der Großherzoglichen Regierung von jeher eingenommenen Standpunkt zu betonen, daß, angesichts des feierlich anerkannten friedlichen Charakters der Okkupation des Landes, die inländische Gerichtsbarkeit mit der Aburteilung sämtlicher hierlands begangenen strafbaren Handlungen, in Gemäßheit der inländischen Gesetzgebung, und, soweit Spionage in Betracht kommt, nach Art 123 des hiesigen Strafgesetzbuches befaßt bleiben müsse.

In einem seinerzeit vom Hrn. Staatsanwalt beim Bezirksgerichte zu Luxemburg, gelegentlich eines gegen den luxemburgischen Staatsangehörigen Fournelle eröffneten Verfahrens, ausgearbeiteten Memorandums, ist zudem auf der Grundlage der Lehren deutscher Rechtsgelehrter dargetan worden, daß die Anwendung der deutschen Strafgesetzgebung in den beregten Fällen nicht zu einer Verurteilung führen könne. Ich beehre mich Gegenwärtigem eine Abschrift dieses Memorandums beizufügen mit der ergebenen Bitte, auf Grund der darin enthaltenen Ausführungen, in eine erneute Prufung der strittigen Fragen eintreten zu wollen.

Insbesondere darf ich darauf hinweisen, daß das Großherzogtum nicht als Kriegsschauplatz im Sinne des §160 des Militär-Strafgesetzbuches anzusehen sein dürfte, weil darunter nur dasjenige Gebiet verstanden werden kann, auf dem in Wirklichkeit kriegerische Operationen bewerkstelligt werden. Mit demselben Rechte wie das Großherzogturn könnte das ganze deutsche Reich als Kriegsschauplatz angesehen werden. Die Oberste Deutsche Heeresleitung selbst hat Orte, die nicht weiter von den Fronten entfernt sind als Luxemburg, die außerhalb des Operationsgebietes liegend bezeichnet. So war in einem Telegramm der Obersten Heeresleitung vom 9. August 1916, über einen Fliegerangriff auf Saarbrücken, zu lesen: « Westlicher Kriegsschauplatz: ........... die beiden Flugzeuge gehörten offenbar einem Geschwader an, das vorher auf die offene, außerhalb des Operationsgebietes liegende Stadt Saarbrücken Bomben abwarf.»

In allen Fällen glaube ich der Erwartung Ausdruck verleihen zu dürfen, daß die Großherzogliche Regierung baldtunlichst in die Lage versetzt werden wird, den in Haft Genommenen ihren Beistand im Sinn des diesseitigen vorerwähnten Schreibens vom 12.d. M. angedeihen zu lassen, namentlich auch soweit deren Verteidigung vor Gericht in Frage kommt.


KAUFFMAN.


74.

M. le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, Au Gouvernement grand-ducal à Luxembourg.

Lettre. Berlin, den 30. September 1918.

Der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich auf die Schreiben vom 12. und 21. Juni d. J., betreffend die Verhaftung von luxemburgischen Staatsangehörigen durch deutsche Militärbehörden, Nachstehendes zu erwidern.

Die Verhaftungen sind erfolgt, weil begründeter Verdacht vorlag, daß luxemburgische Staatsangehörige französische Kriegsgefangene bei der Abwanderung nach den Niederlanden unterstützt haben. Dieser Verdacht hat sich nach dem Ergebnis der weiteren Ermittelungen in vollem Umfang bestätigt. Der Hüttenbeamte Hansen hat eingeräumt, einen französischen Kriegsgefangenen längere Zeit beherbergt zu haben und ihm später zur Abwanderung nach den Niederlanden behilflich gewesen zu sein. Mehrere andere der Beschuldigten haben demselben Kriegsgefangenen sowie einem französischen Artillerieoffizier zur Rückkehr nach Frankreich mit Rat und Tat Beistand geleistet. Es ist festgestellt, daß es sich um eine weit verbreitete Organisation handelt, deren Agenten einander die abzuschiebenden Kriegsgefangenen gegenseitig zulührten. Hansen erscheint auch der deutschfeindlichen Spionage dringend verdächtig; er hat französischen Militärpersonen, die nach Frankreich zurückkehren wollten, den Auftrag erteilt, die französichen militärischen Stellen darüber zu unterrichten, in welcher Weise der deutsche Nachschub über die Bahnhöfe Aachen, Trier, Luxemburg und Metz wirksam behindert werden könne.

Ueber den Grund der Verhaftungen ist übrigens nach Mitteilung der zuständigen militärischen Stellen die Großherzoglich Luxemburgische Regierung, soweit es die Lage der Untersuchung gestattete, regelmäßig unterrichtet worden. Dagegen erschien es, angesichts der Art der den Verhafteten zur Last gelegten Handlungen, nicht angängig, auch den Ort der Festhaltung mitzuteilen; denn in diesem Falle würde die Gefahr bestanden haben, daß sich Angehörige oder sonstige Bekannte der zahlreichen Verhafteten auf irgend eine Weise mit ihnen in Verbindung setzten und den Zweck der Untersuchung gefährdeten. Die Versorgung der Verhafteten mit Lebensmitteln und Kleidungstücken ist durch diese Vorsichtsmaßregel nicht behindert worden, da, wie der Großherzoglichen Regierung bekannt ist, solche Gegenstände durch Vermittelung der Zentralpolizeistelle den Beteiligten zugeführt werden können. Von dieser Möglichkeit ist auch in umfangreicher Weise Gebrauch gemacht worden.

Der am meisten belastete Hansen wurde aus Anlaß seiner Erkrankung in einem Kriegslazarett untergebracht; an der notwendigen Fürsorge für die Verhafteten haben es sonach die deutschen Militärbehörden nicht fehlen lassen. Der Bestellung von Rechtsbeiständen steht in allen Fällen nichts entgegen, sobald der Stand der Ermittelungen deren Zulassung gestattet.

Was die auch aus diesem Anlaß wiederum bemängelte Zuständigkeit der deutschen Militärbehörden zum Einschreiten bei Straftaten betrifft, die auf luxemburgischen Gebiet von Luxemburgern begangen sind, so ist die Deutsche Regierung in Uebereinstimmung mit den der Luxemburgischen Regierung seinerzeit erteilten Zusicherungen von vornherein davon ausgegangen, daß in Fällen, durch die keine erheblichen militärischen Interessen berührt werden, die Ahndung den luxemburgischen Behörden zu überlassen ist. An diesem Grundsatz hält sie auch jetzt noch fest, wenngleich die inzwischen von ihr gemachten Erfahrungen beweisen, daß die luxemburgischen Behörden vielfach nicht geneigt sind, innerhalb des Rahmens der luxemburgischen Strafgesetze den deutschen Interessen in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.*) Es darf in dieser Beziehung unter anderm auf die Fälle Pauly und Fackelstein**) hingewiesen werden, in denen trotz der Gefährdung militärischer Interessen die Verfolgung den luxemburgischen Behörden überlassen worden ist. Gegen Fackelstein ist seitens der luxemburgischen Gerichte ein Verfahren überhaupt nicht eröffnet worden. Bei Pauly hat das Zuchtpolizeigericht in Luxemburg nur sogenannten Dienstbotendiebstabl als vorliegend erachtet und den Angeklagten unter Gewährung von Strafaufschub lediglich zu einer Buße von 200 Fr. verurteilt.

Andererseits muß die Deutsche Regierung daran festhalten, daß wegen solcher Straftaten, wodurch deutshe militärische Interessen in erheblichen Maße gefährdet werden, die Zuständigkeit der deutschen Militärgerichte auch dann begründet ist, wenn diese Straftaten von Luxemburgern auf luxemburgischen Gebiet begangen sind. Es widerspricht dies dem friedlichen Charakter der Besetzung des Landes keineswegs; denn es liegt im Wesen jeder militärischen Besetzung, daß sich der besetzende Truppenkörper gegen die ihn bedrohenden Gefahren selbst zu schützen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Angriffe militärischer oder anderer Art handelt. Hiernach muß grundsätzlich für die Verfolgung aller Handlungen, die geeignet sind, die militärischen Interessen der besetzenden Macht zu schädigen, die Zuständigkeit der deutschen Militärgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden. Deshalb sind, wie ich mit Beziehung auf die Noten des Großherzoglich Luxemburgischen Herrn Geschäftsträgers vom 14. Februar und 4. März d. J.--D. 12118 und D. 17218--bemerken möchte, nicht nur Fälle von Spionage, sondern alle Fälle von Landesverrat (Kriegsverrat) der deutschen Militärgerichtsbarkeit regelmäßig unterworfen. Unter diesem Gesichtspunkt können die von der Großherzoglichen Regierung erhobenen Beschwerden als begründet nicht anerkannt werden; denn es handelt sich in allen von ihr angeführten Fällen der polizeilichen und gerichtlichen Verfolgung von Luxemburgern um den Schutz wichtiger militärischer Interessen des Deutschen Reichs. Es kann insbesondere keinem Zweifel unterliegen, daß unter den Begriff des Kriegsverrats auch die Sabotage fällt, soweit dadurch kriegswirtschaftlich wichtige Betriebe oder militärische Einrichtungen in der Absicht gestört werden, dadurch der Kriegsmacht des Deutschen Reichs Nachteile zuzufügen oder den Feinden Deutschlands Vorschub zu leisten. Ebenso muß es, im Hinblick auf die schwere Schädigung deutscher militärischer Interessen durch Diebstähle an Sparmetallen oder anderen kriegswirtschaftlich wichtigen Materialien, als eine Kriegsnotwendigkeit bezeichnet werden, daß in allen Fällen dieser Art die Militärbehörde sofort eingreift und nötigen Falles auch zur Festnahme von verdächtigen Luxemburgern schreitet, damit, sofern sich der Verdacht des Kriegsverrats bestätigt, der Fall dem deutschen Militärgericht zur Aburteilung zugewiesen werden kann.



Auch in Fällen in denen in anderer Weise eine erhebliche Schädigung der Interessen des deutschen Heeres bewirkt wird, muß an der Berechtigung der deutschen Militärbehörden zum Einschreiten festgehalten werden. In dem von dem Herren Geschäftsträger zur Sprache gebrachten Falle des Luxemburgers Pierre**) hat sich ergeben, daß sich dieser im Besitz einer bedeutenden Menge von Gegenständen befand, die zweifellos deutsches militärisches Eigentum waren. Ein Einschreiten in diesem Falle erschien insbesondere um deswillen geboten, weil, wie der Großherzoglichen Regierung durch den Befehlshaber der Deutschen Truppen in Luxemburg wiederholt mitgeteilt worden ist, durch die fortgesetzte Entziehung der von der deutschen Heeresverwaltung im besetzten feindlichen Gebiet beschlagnahmten, für die Kriegsführung notwendigen Rohstoffe, das deutsche Heeresinteresse erheblich geschädigt wird. Wenn übrigens die Großherzogliche Regierung annimmt, daß den polizeilichen und gerichtlichen Maßnahmen in Beziehung auf den Warenschmuggel die Beschlagnahmeverfügungen der Militäroberbefehlshaber im besetzten Gebiet zu Grunde liegen, so beruht dies auf einem Mißverständnis. Bei diesen Maßnahmen. die sich tatsächlich nicht unmittelbar gegen den Schmuggel als solchen richten, handelt es sich vielmehr um Fälle, in denen solche Waren und Gegenstände, die offenbar im Eigentum der deutschen Militärverwaltung gestanden haben und ihr auf widerrechtliche Art entzogen worden sind, von luxemburgischen Landeseinwohnern aufgekauft und weiterveräußert sind. Diese Handlungsweise erfüllt den Tatbestand der Hehlerei im Sinne des § 259 des Reichsstrafgesetzbuches.



Pierre ist demgemäß auch durch feldgerichtliches Urteil auf Grund von § 259 des Reichsstrafgesetzbuches und §161 des deutschen Militärstrafgesetzbuches wegen Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch in diesem Falle hat sich die deutsche Militärverwaltung auf die unbedingt notwendigen Maßnahmen beschränkt, indem sie ledi[g]lich Pierre durch ein deutsches Militärgericht aburteilen ließ, während eine Anzahl anderer luxemburgischer Staatsangehöriger, die sämtlich als berüchtigte Schmuggler bezeichnet werden und in deren Besitz ebenfalls Militäreigentum vorgefunden wurde, wieder freigelassen sind, da es sich in ihrem Falle nur um verhältnismäßig geringfügige Gegenstände in nicht bedeutender Menge handelte, sodaß für die deutsche Heeresverwaltung ein erhebliches Interesse an militärischer Strafverfolgung nicht angenommen wurde.



Was den in der Note des Herrn Geschaftsträgers vom 4. März d. J. erörterten Fall**) der angeblichen Beschlagnahme einer Summe von 10.000 Franken anlangt, so handelt es sich hierbei nicht um ein Verfahren gegen einen Luxemburger, sondern um eine Untersuchung gegen den flüchtigen französischen Fabrikarbeiter August Popp in Petingen, der mit Pierre zusammengearbeitet hat im übrigen auch spionageverdächtig ist. Wie der Großherzoglichen Regierung inzwischen von dem Militärbefehlshaber mitgeteilt sein wird, handelt es sich nicht um 10.000 Fr., sondern nur um 1564 Fr. und 5407 Mk., die unter den Gebrauchsgegenständen des.Popp in Beschlag genommen worden sind.



In dem von dem Herrn Geschäfsträger gleichfalls, zur Sprache gebrachten Fall Frank, war die beanstandete Wiederverhaftung des Genannten nach seiner Flucht aus der Strafanstalt im militärischen Interesse um deswillen geboten, weil die Großherzogliche Regierung nach Lage der Verhältnisse einem förmlichen Auslieferungsantrag wohl nicht entsprochen haben würde und deshalb keine andere Möglichkeit bestand, Frank der Vollstreckung der gegen ihn erkannten Strafe wieder zuzuführen.



Die Großherzogliche Regierung hat von neuem darauf hingewiesen, daß nach ihrer Auffassung Luxemburg nicht als Kriegsschauplatz im Sinne von §161 des deutschen Militärstrafgesetzbuches angesehen werden könne, und daß aus diesem Grunde die Aburteilung von Luxemburgern wegen der von ihnen in Luxemburg begangenen Straftaten durch deutsche Militärgerichte der gesetzlichen Grundlage entbehre. Die deutsche Regierung glaubt sich demgegenüber auf den Hinweis beschränken zu sollen, daß diese die Zuständigkeit der deutschen Militärgerichte berührende Frage in jedem Falle der Prüfung des erkennenden Gerichtes unterliegt, und daß die deutschen Militärgerichte in ständiger Praxis ihre Zuständigkeit bejaht haben.



Die Deutsche Regierung bedauert hiernach, sich in den zur Erörterung stehenden Fragen der Auffassung der luxemburgischen Regierung nicht anschließen zu können. Sie wird indes, soweit der militärische Charakter der Besetzung luxemburgischen Gebiets dies zuläßt, auch in Zukunft darauf bedacht sein, daß weniger wichtige Fälle selbst dann, wenn eine Schädigung deutscher militärischer Interessen in einem gewissen Umfange vorliegen sollte, nach wie vor den Luxemburgischen Behörden zur Verfolgung und Aburteilung überlassen werden. Im übrigen ist sie schon bisher ständig bemüht gewesen, aus dem bestehenden Zustand sich ergebende Härten, [s]oweit dies mit den militärischen Interessen irgendwie vereinbar war, zu beseitigen. Sie darf in dieser Beziehung unter anderm darauf hinweisen, daß der seinerzeit dreimal zum Tode verurteilte luxemburgische Staatsangehörige Noppeney trotz schwerster Verschuldung durch Kaiserlichen Gnadenerlaß vor der Vollstreckung der Strafe bewahrt geblieben ist.


Der Reichskanzler,

Im Auftrage, Kriege




*) Dans une lettre du 22 avril 1917, le colonel Tessmar: à son tour, avait formulé contre les tribunaux luxembourgeois le reproche de partialité et avait déclaré qu'on ne pouvait avoir que peu de confiance dans la justice luxembourgeoise. Le procureur général d'lÉtat n a pas manqué de réfuter ce reproche par son apostille du 30 avril 1917.




**) N° 68.


75.




M. Kauffman, Ministre d'État, Présîdent du Gouvernement, à M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du grand quartier général.




Lettre. Luxemburg, den 5 Juni l918.




Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich ergebenst zur Kenntnis zu bringen, daß zwei Beamte der deutschen Zentralpolizeistelle am gestrigen Vormittag, zwischen 10 und 11 hr, in den Geschäftsräumen der «Amtlichen Auskunftstelle» Luxemburg, Athenäumstraße, die Verhaftung des Kassierers M. Worré, Kommis beim Statistischen Amt, vorgenommen haben.



Wie dem Hrn.-Befehlshaber bekannt, bildet die Amtliche Auskunftstelle einen Dienstzweig der Großherzoglichen Luxemburgischen Regierung, die mit der Wahrung der Interessen der französischen, belgischen und italienischen Staatsangehörigen, während der Dauer des Krieges, betraut ist.



Wenn das genannte Amt, aus Raummangel, nicht im Regierungsgebäude selbst untergebracht werden konnte, so ist es dennoch als zu demselben gehörig zu betrachten.



Aus diesem Grunde lege ich Verwahr ein gegen das Vorgehen der deutschen Beamten, welche unter keinen Umständen zu einer Verhaftung innerhalb der Regierungsgebäulichkeiten vorschreiten durften. Einer gefälligen Rückäußerung darf ich entgegensehen.




Der Staatsminister, Präsident der Regierung,




KAUFFMAN.


76.




M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du grand Quartier général, à Luxembourg, au Ministre d'État grand-ducal




Lettre. Luxemburg, den 8. Juni 1918.




Dem Großherzoglich Luxemburgischen Staatsministerium, Luxemburg, überreiche ich anliegend unter Bezugnahme des dortigen Schreibens vom 5. d. M. betreffend die Festnahme des Kassierers M. Worré einen Bericht*) des mit den Ermittelungen gegen Worré von hier beauftragten Offiziers.



Daraus geht hervor, daß keinesfalls eine Verhaftung in den Geschäftsräumen der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung stattgefunden hat; diese ist vielmehr erst im Gebaude der Zentralpolizeistelle erfolgt.



Damit sehe ich den dortigen Protest als erledigt an.




TESSMAR, Generalmajor.




*) N° 77.


77.

Rapport de M. le lieutenant Sachs, adjoint à l'office central de police allemande à Luxembourg, à M. le major général Tessmar


Rapport. Luxemburg, den 8. Juni 1918.




Am 4. d. M. erhielt ich von Hrn. Hauptmann Kersandt den Befehl, die Briefschaften und sonstigen vorgefundenen Schriftstücke bei dem luxemburgischen Regierungsbeamten Worré zu prüfen und, wenn sich auf Grund dieser Prüfung der Verdacht des Kriegsverrats ergeben sollte, ihn festzunehmen.



Zu diesem Zwecke stellte ich zunächst fest, daß Worré sich nicht zu Hause, sondern in seinem Amt aufhielt. Ich ging dann mit dem Feldpolizeibeamten Konrad in das Gebäude der amtlichen Auskunftstelle in der Athenäumsstraße, wo Worré gebeten wurde, Auskunft über einige private Schriftstücke zu geben, die im Laufe der eingeleiteten Ermittelungen gegen den Gastwirt Neu und Gen. beschlagnahmt worden waren Worré erklärte sich dazu bereit. Ich bat ihn, mich auf kurze Zeit in seine Wohnung zu begleiten, womit er persönlich einverstanden war. Wir fuhren dann mit dem Auto in seine Wohnung, wo er mir die Durchsicht seiner persönlichen Papiere anheimstellte. Diese, wenn auch nur flüchtig vorgenommen, schien den bestehenden Verdacht zu bestätigen; infolgedessen habe ich Worré in seiner Wohnung aufgefordert, mir zur Zentralpolizeistelle zu folgen.




Sachs, Leutnant d. R.


78.




M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg.




Lettre. Luxemburg, den 24. Juni 1918.




Den Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich, unter Bezugnahme auf das gefällige Schreiben vom 8. d. M., ergebenst auf den beiliegenden Bericht des Vorstehers der Amtlichen Auskunftstelle zu verweisen.



Wenn auch die Verhaftung erst auf der Zentralpolizeistelle mit der Erklärung der weiteren Freiheitsentziehung definitiv geworden sein mag, so sind jedoch alle Vorgänge, vom Eintritt der Polizeibeamten in die Räume der Staatlichen Auskunftstelle an, als eine ununterbrochene Folge von in notwendigem Zusammenhang miteinander stehender Handlungen und somit auch als ein unteilbares Ganzes anzusehen. Dies umsomehr, als Worré nicht einmal gestattet wurde, seinen Vorgesetzten von seiner Entfernung aus dem Dienstzimmer in Kenntnis zu setzen, und als ihm auch die Versicherung gegeben worden war, seine Abwesenheit sei nur von kurzer Dauer. Im Uebrigen hat auch die Bevölkerung allgemein den Eindruck gehabt, daß die Verhaftung in den Diensträumen der Auskunftstelle und während des Dienstes vorgenommen wurde, und sie konnte nach dem ganzen Hergang der Sache keinen andern Eindruck gewinnen.



Zu meinem lebhaften Bedauern sehe ich mich deshalb gezwungen, den in meinem Schreiben vom 5. Juni erhobenen Einspruch aufrecht zu erhalten und ich darf wohl einer weitern gefälligen Aeußerung in der Angelegenheit entgegensehen.




Der Staatsminister, Prasident der Regierung,



KAUFFMAN.


79.




M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemàndes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Iuxembourg, au Ministère d'État grand-ducal.




Lettre. Luxemburg, den 30. Juni 1918.




Dem Großherzoglich Luxemburgischen Staatsministerium in Luxemburg teile ich auf das gefällige Schreiben vom 24. d. M. betreffend Festnahme des luxemburger Regierungsbeamten Worré Folgendes mit:



Daß Hr. Worré zunächst in seiner Wohnung aufgesucht wurde, war unnötig, da zur fraglichen Zeit seine Anwesenheit in seinen Diensträumen mit Recht angenommen werden mußte. Hr. Worré hat auf die Bitte der fraglichen Beamten der Zentralpolizeistelle sich ohne weiteres bereiterklärt, sie in seine Wohnung zu begleiten, hat allerdings gebeten, seine vorgesetzte Dienststelle vom Verlassen der Geschäftsräume benachrichtigen zu können. Darauf wurde ihm gesagt, seine Abwesenheit würde nur kurze Zeit dauern, voraussichtlich 10 Minuten. Gerade diese Aeußerung zeigt am deutlichsten, daß eine Verhaftung des Hrn. Worré nicht ohne Weiteres in Frage kam. Erst die Tatsache, daß in seiner Wohnung sehr umfangreiches und Verdacht erregendes Schriftmaterial vorgefunden wurde, nötigte zu der Aufforderung an Hrn. Worré, zur Zentralpolizeistelle zu folgen. Auf deren Bitten wurde die Großherzoglich Luxemburgische Regierung sofort durch mich von der einstweiligen Festnahme des Hrn. Worré verständigt.



Durchaus unrichtig ist auch, daß Hrn. Worré seine Briefschaften in den Raumen der amtlichen Auskunftstelle «abgenommen» wurden. Hr. Worré wurde vielmehr gefragt, ob er in der amtlichen Auskunftstelle ihm persönlich gehörende Schriftstücke verwahre. Darauf zog er seine Brieftasche, übergab sie den Beamten und erklärte: « Dies ist alles»



Daß die Beamten der Zentralpolizeistelle im Auto zur amtlichen Auskunftstelle fuhren, kann wohl kaum zur Stützung der Behauptung, es sei eine Verhaftung in staatlichen Diensträumen vorgenomrnen, angeführt werden.



Wie aus dem Vorstehenden ohne weiteres ersichtlich sein dürfte, kann ich die dortige Auffassung, es handle sich bei den ganzen Vorgängen um «eine ununterbrochene Folge von in notwendigem Zusammenhang mit einander stehender Handlungen und somit auch um ein unteilbares Ganze», keinesfalls teilen. Ich beziehe mich wiederholt hierfür auf die oben angeführten Tatsachen. Ebenso wenig dürfte es darauf ankommen, daß auch die Bevölkerung allgemein den Eindruck gehabt habe, die Verhaftung sei in den Diensträumen der amtlichen Auskunftstelle und während des Dienstes vorgenommen worden. Der Bevölkerung kann ein Urteil darüber gar nicht zustehen, weil etwa auf der Straße anwesende Personen nur zum allergeringsten Teile Zeuge der fraglichen Vorgänge waren.




Mit vorstehender Aeußerung darf ich wohl den von der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung erhobenen Einspruch als erledigt betrachten.




TESSMAR, Generalmajor.


80.




M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général à Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.




Lettre. Luxembourg, den 22. Juli 1918.




Im Verlaufe meines Schreibens vom 18. d. M. in Sachen Neu und Gen. beehre ich mich der Großherzoglichen Regierung mitzuteilen, daß ich, nachdem nunmehr das Ermittelungsverfahren gegen Worré ergeben hat, daß er bei der Unterstützung von entwichenen Kriegsgefangenen nicht als Privatperson gehandelt hat, sondern im Auftrage seines Vorgesetzten des Regierungsrats Funck und seiner Dienststelle, einer Großherzoglich Luxemburgischen Behörde, angeordnet habe, das Verfahren gegen Worré einzustellen. Ich darf jedoch gleichzeitig die Erwartung aussprechen, das die Großherzogliche Regierung gegen die von ihren Beamten und offiziellen Organe[n] getätigte Neutralitätsverletzung energische Schritte ergreift, um in Zukunft weiteren derartigen Fällen vorzubeugen.



TESSMAR, Generalmajor.


81.




M. Kauffman, Ministre d'État, Président du gouvernement, à M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du, Grand Quartier général, à Luxembourq.




Lettre. Luxemburg, den 7. August 1918.




Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich, in Erledigung des dortigen Schreibens vom 22. Juli 1918, die Abschrift einer Erklärung zu überreichen, in der Hr. Regierungsrat Funck des Näheren auf die von dortiger Stelle gegen ihn als Vorsteher der hiesigen amtlichen Auskunftstelle erhobenen Anschuldigungen eingeht.




Die Ausführungen des Hrn. Funck sind unter dem Gesichtswinkel des Art. 13 des V. Haager Abkommens zu bewerten, der folgenden Wortlaut hat: «Die neutrale Macht, die entwichene Kriegsgefangene bei sich» aufnimmt, wird diese in Freiheit lassen. Wenn sie ihnen gestattet, auf »ihrem Gebiete zu verweilen, so kann sie ihnen den Aufenthaltsort anweisen.




» Die gleiche Bestimmung findet Anwendung auf die Kriegsgefangenen, die von den Truppen bei ihrer Flucht auf das Gebiet der » neutralen Macht mitgeführt werden. »




Sich auf diesen Text stützend, hatte die Regierung bei Gelegenheit der Uebermittelung eines Berichtes der Gendarmerie Remich am 28. Juli 1917, bezüglich zweier Russen, den Hrn. Befehlshaber um eine mündliche Aussprache in betreff der Anwendung dieser Bestimmung gebeten, und soweit erinnerlich, einen ablehnenden Bescheid erhalten. Außerdem hatte sie unterm 14. August 1917*) beim Auswärtigen Amt in Berlin beantragt, daß ihr die entwichenen Kriegsgefangenen überlassen würden, um dieselben nach Maßgabe der Haager Konvention behandeln zu können; eine Antwort auf diesen Antrag steht zur Zeit noch aus.**)




Nach dem negativen Resultat obiger Korrespondenz ist die Anwendung des zweiten Satzes des Art. 13 ausgeschlossen, sodaß nach der sinngemässen Auslegung der angezogenen Bestimmung die entwichenen Kriegsgefangenen hier zu Lande als gewöhnliche Ausländer zu betrachten sind und deren Unterstützung folgerichtig nach den allgemein gültigen Vorschriften des Art. 15 des Gesetzes vom 28. Mai 1897 über den Hilfswohnsitz zu geschehen hat. Außerdem und sogar wenn die Materie nicht durch Gesetz geregelt wäre, entspräche die Hilfeleistung den Forderungen der Menschlichkeit.



Die Gewährung von Hilfe kann demnach zu einem berechtigten Vorwurf nur dann, Anlaß geben, wenn sie auf neutralitätswidrige Weise erfolgt, z. B. wenn den entwichenen Kriegsgefangenen Mittel gegeben werden, sich zu ihrem Truppenteil zu begeben. Nach den dortigen Verhandlungen läßt sich aber diese Annahme nicht begründen; es ist im Gegenteil erwiesen worden, daß die gewährten Unterstützungen derart bemessen waren, daß sie den Interessenten nur über die erste Not hinweghalfen und es ihnen ermöglichten, sich nach Arbeit umzusehen.




Der Staatsminister, Präsident der Regierung, KAUFFMAN




*) N° 89.




**) N° 85.


82.




M. le Major général Tessmar; commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg, au Ministère d'État grand-ducal.




Lettre. Luxemburg, den 20. August 1918.




Auf das gefällige Schreiben vom 7. d. M. betreffend dortige Stellungnahme zu meinem Schreiben vom 22. Juli d. J. beehre ich mich ergebenst Folgendes zu entgegnen:




Art. 13 des V. Haager Abkommens bemerkt, daß ein neutraler Staat, der entwichene Kriegsgefangene bei sich aufnimmt, diese in Freiheit lassen wird. Wenn er ihnen gestattet, auf ihrem Gebiet zu verweilen, so kann er ihnen den Aufenthaltsort anweisen. Diese Fassung besagt nach diesseitiger Anlassung nur, daß der neutrale Staat entwichene Kriegsgefangene nicht ausweist, schließt aber unbedingt Unterstützungen, Nachweis von Arbeit usw. usw. aus, da ausdrücklich betont ist, daß der neutrale Staat sie in Freiheit läßt mit der Einschränkung, ihnen, falls er gestattet, daß sie auf seinem Gebiete verweilen, den Aufenthaltsort anzuweisen. Die dortige Auffassung, solche entwichene Kriegsgefangene seien als gewöhnliche Ausländer zu betrachten, sodaß auf sie das Luxemburger Gesetz über den Hilfswohnsitz Anwendung findet, ist ohne jede rechtliche Grundlage. Der Wortlaut des Haager Abkommens gilt hierzu keine Handhabe. «Forderungen der Menschlichkeit» kommen außerdem dann nicht in Betracht, wenn mit der Möglichkeit gerechnet werden kann,--und das ist nach dem Ergebnis der hier angestellten Ermittelungen zweifellos--daß die entwichenen Kriegsgefangenen nach ihrer Heimat bezw. ihren Armeen zurückzukommen versuchen werden und versucht haben. Dieser Umstand scheint mir sowohl von Seiten des Regierungsrates Funck wie von Seiten der Regierung übersehen zu sein. Dasselbe gilt auch von Folgendem:



Wenn auch die Unterstützungen an sich nicht groß waren, so konnten sie doch zusammen mit andern Beträgen, die sich entwichene Kriegsgefangene im Luxemburger Lande, wie aus verschiedenen Fällen hinreichend nachgewiesen, nur zu leicht verschaffen können, geeignet werden, dem Kriegsgefangenen die Abwanderung zu erleichtern. Hierunter fällt gleichfalls der Rat zur Aufnahme von Arbeit und der direkte Nachweis von Arbeitsstellen. Es mußte dortseits unbedingt damit gerechnet werden, daß die entwichenen Kriegsgefangenen durch ersparten Arbeitsverdienst sich die nötigen Mittel zur Abwanderung verschaffen können, auch wenn man außer Betracht läßt, daß diese von Seiten der luxemburgischen Bevölkerung noch sonstige Unterstützung erhalten konnten. Die Ausführungen des Regierungsrates Funck stehen auch in den Punkten, worauf es hier gerade ankommt, im Widerspruch zu den Angaben des Beamten Worré; er gibt zu, daß viele Personen, wie auch in einem Falle «Martin», ihre Eigenschaft als Kriegsgefangene zu erkennen gaben. Häufig oder anscheinend meistens wurden diese Personen an Funck verwiesen, den Worré über die Herkunft derselben sicher unterrichtet haben wird. Schließlich hatten diese Leute auch keinen vernünftigen Grund Funck zu verschweigen, was sie Worré gesagt hatten. Auch in allen solchen Fällen ist Unterstützung ausgezahlt worden. Auf die Anfrage, warum auch einzelnen Personen empfohlen wurde, auf den Strassen nicht französisch zu sprechen, geht Funck wohlweislich gar nicht ein. Auch in diesem Falle kann nach dem persönlichen Eindruck nicht an der Richtigkeit der Angaben des Worré gezweifelt werden. Die Ansicht des Regierungsrates Funck, daß es mit der Wahrung einer aufrichtigen Neutralität nicht zu vereinbaren sei, bei Gewährung von Unterstützungen nach Herkunft, Erlebnissen usw. der Unterstützungsuchenden zu fragen, erscheint kaum haltbar, da es an und für sich bei keiner öffentlichen Behörde Sitte ist, vollständig unbekannten Personen auf einfache Erzählungen und Bericht hin, ohne Nachprüfung der Richtigkeit dieser Unterstützungen auszuzahlen.



Bezüglich der Ausführungen über die Abschüblingslisten kann nur erklärt werden, daß hier nichts davon bekannt ist, daß die Legitimationspapiere erst nach grundsätzlicher Genehmigung des Transports vorgelegt werden. Der angebliche Hinweis des Regierungsbeamten Worré, daß eine Enquête an dem Wohnsitz des Einzutragenden vorgenommen würde, erscheint hinfällig, da seine Nachprufung, ob der Betreffende in Luxemburg schon längere Zeit wohnte oder nicht, bei den Anmeldungsverhältnissen kaum durchführbar war. Schließlich ist eine Nachfrage an dem tatsächlichen Wohnsitz der die Eintragung nachsuchenden Personen auch dahin nicht möglich, wenn sie diesen verschweigen.



Ich beehre mich daher nochmals das Großherzogliche Luxemburgische Staatsministerium ergebenst zu bitten, gegen Regierungsrat Funck und Worré einzuschreiten, da ich nicht in der Lage bin, die Ausführungen des Regierungsrats Funck als gerechtfertigt anzuerkennen. Von dem Veranlaßten bitte ich mir eine gefällige Mitteilung hierher richten zu wollen.




TESSMAR, Generalmajor.


83.




M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général à Luxembourg, au Ministre d'État grand-ducal.




Lettre. Luxemburg, den 13. September 1918.




Auf mein Schreiben vom 20. 8. 18 betreffend die Regierungsbeamten Funck und Worré darf ich wohl sehr ergebenst einer recht baldigen Nachricht entgegensehen.



TESSMAR, Generalmajor.


84.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le Major géneral Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg.




Lettre.*) Luxemburg, den 13. September 1918.

Dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich auf das gefällige Schreiben vom 20. August ergebenst zu erwidern, daß die Großherzogliche Regierung den in ihrem Schreiben vom 7. August 1918 dargelegten Standpunkt vollständig aufrecht halten muß. Natur- und Völkerrecht, Landesverfassung und Landesgesetzgebung über das öffentliche Unterstützungswesen geben der Großherzoglichen Regierung das Recht und legen ihr die Verpflichtung auf, fremde Staatsangehörige, welche sich in hilfsbedürftigem Zustand auf dem Gebiet des Großherzogtums befinden, in angemessener Weise zu unterstützen. Die Großherzogliche Regierung hat außerdem Frankreich, Belgien und Italien gegenüber, zu Beginn des Krieges, die Verpflichtung übernommen, den Angehörigen dieser Staaten Schutz und Beistand angedeihen zu lassen. Das angezogene V. Haager Abkommen enthält keine Bestimmung, wonach es der Regierung eines neutralen, souveränen Staates benommen wäre, hilfesuchende und hilfsbedürftige Ausländer, selbst wenn es sich mitunter um entwichene Kriegsgefangene handeln sollte, mit dem Notwendigsten zu versehen, um sie vor Hunger und Krankheit zu bewahren, oder ihnen behilflich zu sein, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Ich vermag mich in bezug auf die Auslegung von Art. 13 des V. Haager Abkommens keineswegs den dortigen Ausführungen anzuschließen. Es wird dortseits angenommen, die bloße Tatsache, daß Art. 13 nicht ausdrücklich die Gewährung von Unterstützungen vorsieht, schließe solche «unbedingt» aus. Gründe für diese Auffassung werden indeß keine angegeben, und es dürfte dieselbe auch als jeder rechtlichen Grundlage entbehrend angesehen werden müssen. Es war nicht notwendig, die sich aus dem gemeinen Recht ergebende Verpflichtung auf neutrales Gebiet entkommenen bedürftigen Kriegsgefangenen Unterstützungen zu gewähren, ausdrück]ich im Text der Haager Konvention vorzusehen. Vielmehr hatte das Verbot von Unterstützungen, als im Gegensatz zum gemeinen Recht auferlegte Beschränkung, ausdrücklich ausgesprochen werden müssen, und es kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß, falls solches die Absicht der vertragschließenden Parteien gewesen, ein entsprechendes Verbot in den Text der Konvention aufgenommen worden wäre. Der jetzige Wortlaut des in Frage kommenden Artikels spricht entschieden im Sinne der von der Regierung vertretenden Absicht. Im selben Gedankengang kann ich nicht umhin, einer andern im dortigen Schreiben enthaltenen irrigen Auffassung entgegenzutreten. Dortseits ist die Behauptung aufgestellt, es sei im Haager Abkommen «ausdrücklich betont, daß der neutrale Staat sie (die entwichenen Kriegsgefangenen) in Freiheit läßt mit der Einschränkung, ihnen falls er gestattet, daß sie auf seinem Gebiete verweilen, den Aufenthaltsort anzuweisen». Eine solche Einschränkung besteht nicht. Dem neutralen Staat ist keineswegs die Pflicht auferlegt, entwichenen Kriegsgefangenen, denen er gestattet, auf seinem Gebiet zu verweilen, einen bestimmten Aufenthaltsort anzuweisen. Er darf es tun, er muß es nicht. Darüber ist man in Rechtslehre und Praxis einig. Tut er es nicht, so läßt er dieselben in Freiheit, und die Freiheit, welche die Kriegsgefangenen alsdann genießen, unterscheidet sich in keiner Weise von der, welche die andern Ausländer genießen. Es besteht in dieser Hinsicht vom Standpunkt des internationalen. Rechts keinerlei Unterschied, keinerlei Einschränkung, weil das Haager Abkommen keinen Unterschied aufgestellt und keine Einschränkung vorgesehen hat. In diesem Zusammenhange dürfte es von Interesse sein, darauf hinzuweisen wie in andern neutralen Ländern entwichene Kriegsgefangene behandelt werden. Aus Nummer 1145 der « Neuen Züricher Zeitung» vom 1. September 1918 ist ersichtlich, nach welchen Richtlinien in der Schweiz verfahren wird. Es ist darin Folgendes zu lesen:



« Flucht deutscher Kriegsgefangener. Genf, 31. August. -- Zwei deutsche Kriegsgefangene, die aus dem Gefangenenlager von Nîmes (Dép. du Gard) entwichen, kamen gestern abend in Cornavin an. Sie hatten sich in einem Güterwagen versteckt und wurden hier entdeckt. Man führte sie in ein Hotel, wo sie die Nacht zubrachten, und heute werden sie ihrer Heimat zugeführt»



Die Kriegsgefangenen werden somit direkt ihrer Heimat zugeführt, wo alsdann die Möglichkeit besteht, daß sie sich wieder mit ihren Armeen vereinigen können. Es ist nicht bekannt geworden, daß diesetwegen schon Vorwürfe gegen die eidgenössische Regierung erhoben worden wären. Die Möglichkeit, daß im Großherzogtum aufhaltsame entwichene Kriegsgefangene nach ihrer Heimat entkommen, mag bestehen. Das einzige Mittel, dieses zu verhindern, ist das in Art. 13 angegebene Verfahren. Aus welchen Gründen für die luxemburgische Regierung dieser Weg entgegen ihren Absichten ausscheiden mußte, ist in meinem Schreiben vom 7. August dargelegt. Damit dürfte die rechtliche Seite der Frage hinlänglich beleuchtet sein.



Bezüglich der tatsächlich an Ausländer gewährten Unterstützungen, muß erneut betont werden, daß solche von der amtlichen Auskunftstelle nur in Fällen absoluter Bedürftigkeit gewährt wurden, und nur nachdem die Beamten die Ueberzeugung gewonnen hatten - es wurde keineswegs allen vorgebrachten Schilderungen Glaube geschenkt - daß die zur Schau getragene Notdurft der Wirklichkeit entsprach. Die von der amtlichen Auskunftstelle gewährten nur einmaligen Unterstützungen waren so minim, daß dieselben nicht als eine Erleichterung der Abwanderung bewertet werden können. Die Unterstützungen waren dem Grade der Hilfsbedürftigkeit angemessen; sie bezweckten und waren einzig dazu angetan, die Betreffenden vor Hunger und Krankheit zu bewahren und zu verhindern, daß dieselben sich nicht zur Störung der öffentlichen Ordnung oder Auschreitungen verleiten lassen sollten. Der Unterstellung, daß alle, welche sich als entwichene Kriegsgefangene ausgaben, an Regierungsrat Funck verwiesen und in allen Fällen unterstützt wurden, tritt der Vorsteher der amtlichen Auskunftstelle erneut in entschiedenster Weise entgegen. Ein Fall Martin ist ihm gänzlich unbekannt. Von den vorsprechenden Belgiern, Franzosen und Italienern wurde nur ein kleiner Bruchteil unterstützt und zwar, wie bereits hervorgehoben, ausschließlich diejenigen, welche als durchaus Hilfsbedürftige erkannt wurden. Das ist so wahr, daß mehr als einmal die Abgewiesenen ihrer Unzufriedenheit unverhohlen Ausdruck gaben und sich unter Protest entfernten. Der Fall, ob angeblich entwichene Kriegsgefangene nach ihrer Heimat bzw. ihren Armeen zurückzukommen versuchen würden, ist von der amtlichen Auskunftstelle nicht ausser Acht gelassen worden. In dem Bericht des Regierungsrates Funck ist ausdrücklich festgestellt, daß jedwede Unterstützung rundweg verweigert wurde, falls die Vorsprechenden die Absicht kundgaben nach dem neutralen Ausland hinzustreben. Der Großherzoglichen Regierung und der amtlichen Auskunftstelle ist es völlig unbekannt, ob entwichene Kriegsgefangene sich anderweitig Geld verschaffen konnten. Was den Nachweis von Arbeit betrifft, so sei noch besonders betont, daß es namentlich in diesen Zeiten eine nicht zu verkennende Gefahr für die öffentliche Ruhe und Sicherbeit bedeuten würde, Einheimische oder Ausländer völlig mittellos sich selbst zu überlassen, und dieselben gewissermaßen zu zwingen, durch Bettelei oder Verbrechen sich das Notwendigste zu verschaffen. Schon die Sorge für die öffentliche Sicherheit - ganz abgesehen von den eingangs dargelegten rechtlichen Erwägungen - würde in dieser Hinsicht das Verhalten der Großherzoglichen Regierung vollauf rechtfertigen, da ihr jedenfalls das Recht, für die öffentliche Ruhe zu sorgen, nicht dürfte streitig gemacht werden können. Es dürfte zudem bei der herrschenden Teuerung in den allerseltensten Fällen einem in Frage kommenden Arbeitsuchenden möglich gewesen sein, Ersparnisse zu machen. Wäre solches ausnahmsweise der Fall gewesen, so könnte die Regierung für die Verwendung dieser Mittel, welche sie nicht vorauszusehen vermag, nicht verantwortlich sein. Tatsächlich wird hier als absolut ausgeschlossen betrachtet, daß ein einziger Kriegsgefangener dank einer unbewußten Mithilfe der Regierung oder ihrer Organe entkommen wäre.



Den Punkt betreffend den angeblichen Rat, den Herr Funck bezüglich des Gebrauchs der französischen Sprache erteilt haben soll, hat Letzterer in seinem Bericht nicht übergangen; er hat vielmehr eingehend dazu Stellung genommen, und ich darf ergebenst auf den einschlägigen Passus hinweisen. Auch in bezug auf die Behandlung der Anträge auf Heimbeförderung durch die Schweiz hat Regierungsrat Funck in seinen Ausführungen erschöpfend geantwortet. In die Listen der Heimzubefördernden wurden nur solche Personen eingetragen, welche durch Vorzeigen ihrer Anmeldeerklärung oder andrer beweiskräftiger Schriftstücke ihre Ansäßigkeit im Großherzogtum nachweisen konnten, sofern die Ansäßigkeit dem Amt nicht einwandfrei bekannt war, wie dies beispielsweise bei unterstützten Kriegerfamilien der Fall ist. Die amtliche Auskunftstelle hatte auch stets den Eindruck, daß von Seiten der deutschen Polizei eine Enquête am Wohnsitz der Antragsteller stattfinden würde; sie machte letztere jedesmal auf diese Enquête aufmerksam, die zu einem dem Amt und den Interessenten unbekannten Zeitpunkt vor sich gehen würde. Das allein dürfte Beweis dafür sein, daß das Amt bei Aufstellung der Listen in gewissenhaftester und korrektester Weise verfahren ist. Das Datum der Heimtransporte wird der amtlichen Auskunftstelle bekanntlich nur wenige Tage vor der Reise mitgeteilt. Das Amt pflegt dann die zugelassenen Teilnehmer brieflich oder drahtlich zu verständigen und sie zugleich zu ersuchen, ihre Legitimationspapiere zwecks Weiterleitung an die Kaiserliche Ortskommandantur einzusenden. Bei dem letzten Transport vom 18. November 1917 wurde den Beamten der amtlichen Auskunftstelle sogar bedeutet, die Beibringung der Legitimationspapiere sei eigentlich überflüssig. Dieselben wurden dennoch beschafft und dienten dem diensttuenden Offizier am Bahnhof dazu, den Aufruf der Abreisenden vorzunehmen und deren Identität festzustellen.



Im Uebrigen darf ich nochmals auf mein mehrerwähntes Schreiben vom 7. August und die mit demselben übermittelten Erklärungen des Herrn Funck verweisen.



Die Großherzogliche Regierung ist sich bewußt, daß sie selbst und ihre Beamten in dieser Angelegenheit genau ihren internationalen Rechten und Verpflichtungen gemäß gehandelt haben. Was speziell Hrn. Regierungsrat Funck betrifft, so hat er ebenso wie Hr.Worré den Instruktionen seiner Vorgesetzten gemäß gehandelt; er kann deshalb ebensowenig wie Worré, gegen den auch dortseits aus diesem Grunde erklärt worden ist, von Maßnahmen abzusehen, zur Verantwortung gezogen werden.



Die Regierung ist indes des Weiteren der Ansicht, daß es sich im vorliegenden Falle nicht eigentlich um das Verhalten dieses oder jenes Beamten, sondern um die Frage des Verhältnisses der Regierung eines neutralen, souveränen Staates zu fremden Staatsangehörigen bezw. angeblichen Kriegsgefangenen, die auf das Gebiet dieses Staates gelangt sind, handelt. Es ist somit eine Frage von prinzipieller Bedeutung aufgeworfen, welche die Auslegung internationaler Abmachungen berührt, und deshalb am zweckdientlichsten durch einen Gedankenaustausch zwischen den beteiligten Regierungen einer Lösung entgegengeführt werden dürfte. Der Großherzogliche Geschäftsträger wird dementsprechend beauftragt werden, sich mit der Kaiserlichen Regierung bezüglich der weiteren Behandlung der Angelegenheit ins Benehmen zu setzen, und die Großherzogliche Regierung kann deshalb weitere Entscheidungen erst nach Abschluß dieser Besprechungen treffen.




Der Staatsminister, Präsident der Regierung,



KAUFFMAN




*) Voir n° 89


85.




L'Office des Affaires étrangères à Berlin à la Légation de Luxembourg, à Berlin





Note verbale. Berlin, den 29. November 1918.




Das Auswärtige Amt beehrt sich die Luxemburgische Gesandtschaft auf die Verbalnote vom 5. d. M. D. 720/18 zu benachrichtigen, daß die Deutsche Regierung die Auffassung der Luxemburgischen Regierung hinsichtlich der Auslegung des Artikels 13 des Haager Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges vom 18. Oktober 1907 für zutreffend erachtet. Der bezeichnete Artikel gibt den neutralen Mächten wohl das Recht, Kriegsgefangenen, die mit ihrer Erlaubnis auf ihrem Gebiet verweilen, den Aufenthalt anzuweisen; er legt ihnen aber nicht die Verpflichtung auf, dahingehende Maßnahmen gegenüber den Kriegsgefangenen zu treffen.


VII.

DISPOSITIONS SUR LES VOYAGES.


86.

Extrait d'un avis publié par 1e commandant des troupes allemandes.




Neue Bestimmungen betreffend den Reiseverkehr, treten mit dem 21. Juli 1915 in Kraft.




Für Luxemburg wird außerdem noch bestimmt, daß Passierscheine zum Verlassen Luxemburgs nur der Befehlshaber der Truppen in Luxemburg erteilt. Gesuche zu Reisen in das Operations- und Etappengebiet und nach Belgien behandelt der Befehlshaber wie unter Abschnitt B 3 bis 5 und 8 angeordnet.


VIII.

TRAVAIL DE PRISONNIERS DE GUERRE SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.


87.

La maison Utzschneider et Ed. Jaunez à Wasserbillig, à M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement.




Lettre. Wasserbillig, le 11 août 19:15.




Monsieur le Ministre,




Par la présente nous avons l'honneur de vous soumettre la question suivante et vous prions d'avoir l'obligeance de nous faire savoir votre décision en principe, ne voulant pas agir sans être renseignés sur votre opinion.



Notre usine de Wasserbillig qui occupe en moyenne 450 à 500 ouvriers, se voit restreinte actuellement à environ 130 ouvriers, hommes âgés, jeunes gens, filles et les hommes d'âge moyen font presque complètement défaut. Pour le moment, il nous est encore possible de maintenir la fabrication. Si ce manque de bonnes forces continuait et si nous ne pouvions engager 20 à 30 ouvriers d'âge moyen nous serions forcés de fermer la fabrique tôt ou tard. Ce serait très regrettable soit dans notre intérêt soit dans celui de nos vieux ouvriers et jeunes gens que nous ne pouvons occuper pour des travaux faciles ot moins fatiguants. Nous prenons donc la liberté de vous prier de bien vouloir décider en principe, si la possibilité existe au cas urgent d'employer 20 à 30 prisonniers de guerre.



Nous ne croyons pas qu'il sera possible d'engager des ouvriers au pays, parce que le bassin minier occupe même des gens de notre contrée. Cette circonstance et notre situation à la frontière nous forçait depuis longtemps d'employer des ouvriers allemands et d'autres étrangers.



En attendant votre décision dans cette question de principe, veuillez agréer, M. le Ministre, l'expression de notre parfait dévouement:




ROEVER-CHARTON.


88.




M. Eyschen, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à MM. Utzschneider et Ed. Jaunez à Wasserbillig.




Lettre.*) Luxembourg, le 13 août 1915.




Messieurs,




En réponse à votre lettre du 11 ct., j'ai l'honneur de vous informer que le Gouvernement grand-ducal n'est pas en mesure d'accorder l'autorisation demandée.




Le Ministre d'État; Président du Gouvernement



EYSCHEN.




*) -La même décision a été prise dans de nombreuses affaires semblables.


IX.




ARRESTATIONS, PAR L'AUTORITÉ MILITAIRE ALLEMANDE A LUXEMBOURG, DE PRISONNIERS DE GUERRE ÉVADÉS SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.


89.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office Impérial des Affaires étrangères à Berlin.


Lettre.**) - Luxemburg, den 14. August 1917.




Dem Auswärtigen Amte beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, daß die deutsche Besatzungstruppe in letzter Zeit verschiedene Kriegsgefangene Russen, die nach dem Großherzogtum entkommen waren, festgenommen und abgeführt hat.



Auf Grund des Art. 13 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 hat die neutrale Macht die Pflicht, solche Personen in Freiheit zu lassen und sie kann denselben den Aufenthaltsort anweisen.



Da die Großherzogliche Regierung dieser Forderung des internationalen Rechts sich zu unterwerfen bereit ist, darf ich das Auswärtige Amt ergebenst bitten, bewirken zu wollen, daß die auf luxemburgischen Boden entwichenen Kriegsgefangenen zu obigem Zwecke den hiesigen Behörden überlassen werden.




KAUFFMAN.




**) Voir n° 84.


X.



INTERNEMENT DE BELLIGÉRANTS ANGLAIS ET FRANCAIS PAR LE GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS.


90.




M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier géneral, à Luxembourg.




Lettre. Luxemburg, den 14. August 1917.




Im Anschluß an unsere Unterredung vom 13. ds. Mts. beehre ich mich, Ihnen beigeschlossenen einen Bericht, den Hr. Regierungsrat Dr. Nickels über die von ihm am selben Tag, unter Mitwirkung des Hrn. Major-Kommandanten der Bewaffneten Macht, des Hrn. Bürgermeisters der Gemeinde Befort und des daselbst stationierten Gendarmen Schmitz, gemachten Feststellungen erstattet hat, zur gefälligen Kenntnisnahme ergebenst zu überreichen.



Dieser Bericht dürfte dartun, daß die Bevölkerung, die aus Neugierde zur Landungsstelle gestürmt war, während des ganzen Vorganges nicht die Haltung eingenommen hat, wie sie dem Hrn. Befehlshaber dargestellt worden ist.



Der Flieger mußte eine Notlandung vornehmen und sein Fall kommt somit in den Anwendungskreis des Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907.



Auf Grund der ihr durch diesen Text auferlegten Pflicht (s. Karl Strupp, Das Internationale Landkriegsrecht, 1914, S. 139-140), beabsichtigt die Großherzoglich Luxemburgische Regierung, den Flieger zu internieren, wie dies in ähnlichen Fällen, während des gegenwärtigen Krieges, von Holland und der Schweiz geübt wird; Zu diesem Zwecke wird sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um denselben ausfindig zu machen. Ich glaube annehmen zu können, daß die deutsche Militärbehörde die Verpflichtung übernehmen wird, den Aviatiker nicht zu beanspruchen und ihn der Regierung zu übergeben, wenn sie ihrerseits desselben habhaft werden sollte.



Ich darf einer gefälligen Rückäußerung entgegensehen.


Der Staatsminister, Präsident der Regierung,

KAUFFMAN


91.




M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général à Luxembourg, à M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement.




Lettre Luxemburg, den 26. August 1917.




Mit verbindlichstem Dank für die gefällige Mitteilung vom 14. d. M. in Sachen des bei Befort gelandeten französischen Fliegers beehre ich mich, dem Staatsministerium ganz ergebenst zu erwidern, daß der Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 nach meinem Dafürhalten auf Heeresangehörige der mit Deutschland im Kriege befindlichen Staaten, die nach Luxemburg gelangen, keine Anwendung finden kann, weil Luxemburg selbst für die deutsche Kriegsmacht besetztes Gebiet und Kriegsschauplatz ist.



Zudem würden es in dem vorliegenden Falle zwingende militärische Interessen der Militärbehörde verbieten, den französischer Flieger im Falle seiner Ergreifung der Regierung auszuantworten. Es ist in vielen Fällen erwiesen, daß der Feind gerade durch Flugzeuge seine Agenten als Spione oder zur Vornahme von Anschlägen gegen Kunstbauten in den von uns besetzten Gebieten absetzt. In diesem Falle ist der Spionageverdacht durch die Tatumstände (Entziehung der Festnahme durch die Flucht, Anlegung von Zivilkleidern) ohne weiteres begründet.



Luxemburg darf, schon mit Rücksicht auf die Nähe der Front, unter keinen Umständen ein Zufluchtsort für feindliche Heeresangehörige werden; die militärische Sicherheit verlangt unbedingt, daß jeder in Luxemburg ergriffene feindliche Heeresangehörige der deutschen Militärbehörde übergeben wird. Deshalb muß ich bedingungslos und in jedem Falle die Ueberlassung ergriffener feindlicher Heeresangehöriger verlangen.



TESSMAR Oberst.


92.




M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs au Grand Quartier général à Luxembourg, au Ministère grand-ducal d'État à Luxembourg ,




Lettre. Luxemburg, den 18. September 1918.




Wi[e] mir zur Kenntnis gekommen ist, haben sich die drei Insaßen des am 17 ds. Mts. früh morgens bei Küntzig gelandeten Flugzeuges an die Großherzogliche Regierung mit dem Antrage gewandt, sie innerhalb des Großherzogtums zu internieren. Diesem Antrage soll seitens der dortigen Regierung auch stattgegeben worden sein. Die Fliegeroffiziere sollen sich in der Stadt Luxemburg selbst aufhalten.



Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 26. August 1917*), in dem ich dargelegt hatte, daß der Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 auf Heeresangehörige der mit Deutschland im Kriege befindlichen Staaten hier in Luxemburg keine Anwendung finden kann, darf ich das Großherzogliche Ministerium um Auslieferung der drei Fliegeroffiziere bitten, und zu diesem Zweck mir baldmöglichst anzugeben, wo ich diese in Empfang nehmen lassen kann. Ich darf das Großherzogliche Staatsministerium darauf aufmerksam machen, daß ich dieses in vollem Umfange dafur verantwortlich machen müßte, wenn die Fliegeroffiziere infolge ungenügender Bewachung sich der Internierung entziehen wollten.

TESSMAR, Generalmajor.



*) 91

93.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg.

Lettre. Luxembourg, den 23. September 1918.

Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich auf das sehr gefällige Schreiben vom 18. September 1918 ergebenst zu erwidern, daß die Großherzogliche Regierung nicht in der Lage ist, dem Antrag auf Auslieferung der drei Insassen des am 17. d. M. bei Küntzig gelandeten Flugzeuges, deren Internierung tatsächlich stattgefunden hat, Folge zu leisten. Sie ist der Ansicht, daß die internationalen Verpflichtungen, die ihr als der Regierung eines neutralen souveränen Staates obliegen, trotz der Besetzung des Landes durch die deutschen Truppen, fortbestehen und daß deshalb ihr Verhalten im vorliegenden Fall nur durch die Vorschriften des Art. 11 der V. Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 bestimmt werden kann. Ihre Verantwortlichkeit richtet sich auch nach Bestimmungen derselben Konvention.

Der Staatsminister, Präsident der Regierung,



KAUFFMAN


94.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. A.J. Balfour, Secrétaire d'État pour lesAffaires étrangères, à Londres.




Lettre. Luxembourg, le 20 septembre 1918.




J'ai l'honneur de porter à la connaissance de Votre Excellence que le 17 de ce mois trois officiers ayant monté un avion britannique, à savoir:



Mr. Cobham Ralph Lowndes, volontaire argentin, âgé de 27 ans, natif de Buénos-Ayres, lieutenant en premier S. Notts. Hussards, attaché R. A. F. N° matricule 12404.



Mr. Gallagher Ernest Graham, canadien, âgé de 23 ans, originaire de Leamington, Ontario, lieutenant en premier, R. A. F.



Mr. Taylor Edwin, anglais, âgé de 21 ans, natif de Norwich, Norfolk, lieutenant en second A. C. C., attaché R. A. F. ont été recueillis sur le territoire du Grand-Duché et internés par les soins des autorités grand ducales à Luxembourg, par application de l'art. 11 de la Vme Convention de La Haye sur lès droits et devoirs des Puissances et des personnes neutres en cas de guerre sur terre.



Les intéressés, en apprenant qu'ils se trouvaient sur territoire neutre, avaient exprimé eux-mêmes le désir formel d'être internés en conformité des stipulations de la Convention de La Haye prévisée. Ils ont donné leur parole d'honneur de ne pas tenter de s'évader.



Ils sont tous les trois sains et saufs et seraient heureux que, par l' entremise de leur Gouvernement, leurs familles fussent rassurées au plus tôt sur leur sort. Les trois officiers ont été entièrement équipés à neuf et munis de tous les vêtements et effets désirés; ils toucheront les soldes correspondant à leurs grades. Ils seraient bien aise toutefois de recevoir de chez eux des envois de cigarettes, de cigares, de tabacs, de chocolat, enfin des douceurs de nature à ajouter au «confort» de leur situation. Ils ont en outre, mais en ordre très subsidiaires seulement, exprimé le vu--si cela est possible sans difficultés--d'être pourvus des effets énumerés ci-après: une demi-douzaine de chemises de jour, une demi-douzaine de caleçons, une demi-douzaine de chaussettes, une demi-douzaine de flanelles, une demi-douzaine de mouchoirs, une paire de bottines ou de chaussures de luxe.



En portant ceci à la connaissance de votre Excellence je saisis bien volontiers cette occasion etc.




KAUFFMAN.



XI.

INTERVENTION DE L'AUTORITÉ MILITAIRE ALLEMANDE DANS GRÉVE DES OUVRIERS D'USINES DU MOIS DE JUIN 1917.


95.




Proclamation affichée à l'usine de Differdange par M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg.




Wie mir bekannt geworden ist. wird die Arbeiterschaft durch gewissenlose Hetzer und ausländische Agenten zum Streik und zu Gewalttätigkeiten aufgehetzt. Ich warne jeden [davor], sich an diesen Hetzereien zu beteiligen oder ihnen zu folgen.



Ich überlasse es der Arbeiterschaft jeden Betriebs, ihre Wünsche bei den Betriebsverwaltungen vorzutragen. Ich kann aber nicht zulassen, daß hinter dem Rücken der schwerkämpfenden deutschen Armeen durch Einzelne Unruhen entstehen, welche die Sicherheit der Truppen und die deutschen Heeresinteressen bedrohen und damit den Feinden des deutschen Reiches zugute kommen.



Durch Streik und Gewalttätigkeiten im Industriegebiet Luxemburgs wäre dieser Fall gegeben.



Nach den Kriegsgesetzen hat jede nicht zu den Truppen des Feindes gehörende Person die schwerste Strafe, unter Umständen die Todesstrafe, verwirkt, die es unternimmt, der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen Truppen Nachteil zuzufügen.




Luxemburg, den 10. Mai 1917.




Der Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg,




TESSMAR, Oberst


96.



Proclamation affichée dans la ville de Rumelange par le commandant allemand de la localité.




Bekanntmachung.




Die auf den Hüttenwerken in Luxemburg beschäftigten feindlichen Ausländer, wie Belgier, Franzosen, Italiener und Russen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie zur Wahrung der deutschen.Interessen sofort einem deutschen Gefangenlager zugeführt werden, sofern sie sich an dem Streike beteiligen.



Die bereits in den Streik getretenen feindlichen Arbeiter erhalten hiermit zur Wiederaufnahme der Arbeit eine Frist bis zum 1. Juni 12 Uhr mittags.




Esch a. d. Alz., den 31. Mai 1917.




Der örtliche Befehlshaber.




Diese Plakate sind durch deutsche Posten bewacht.


97.



M. Thorn, Ministre d'État, Président du.Gouvernement, à M. Arendt, Chargé d'affaires du Grand-Duché de Luxembourg, à Berlin.*)




'Télégramme expédié le 2 juin 1917.




Seit vorgestern umfassender Streik der Bergbau- und Hüttenarbeiter.



Abgesehen von einigen gemeldeten Fällen von Bedrohung Arbeitswilliger der Arbed in Esch deren gerichtspolizeiliche Untersuchung in die Wege geleitet ist, haben die Ausständigen sich ruhig verhalten. Deutsche Infanterie und Husaren sind in Esch und Differdingen eingerückt, allwo der Alarmzustand ausgesprochen worden ist. Die betreffende Eröffnung des Kommandeurs in Esch, vom 1. Juni, an das Bürgermeisteramt dieser Stadt, lautet wie folgt:



« Die durch den ausgebrochenen Streik bedingten außerordentlichen Verhältnisse haben mich im Interesse der deutschen Heeresverwaltung veranlaßt, für den Befehlsbereich des Bataillons den Alarmzustand zu verhängen. Hiernach werden alle Versammlungen im Freien und Straßenumzüge mit sofortiger Waffengewalt unterdrückt, die Rädelsführer festgenommen und wegen Kriegsverrats vor das Kriegsgericht gestellt. In der gleichen Weise wird vorgegangen werden gegen das Ankleben und Verteilen von Flugblättern und gegen die Streikposten, sowie gegen alle Handlungen, die gegen die allgemeine öffentliche Ordnung in Beziehung auf den zeitigen Streik, ferner auch gegen alle Belästigungen gegen Arbeitswillige irgendwelcher Art verstoßen. Ich ersuche, obige Maßnahmen der Bevölkerung in geeignet erscheinender Weise bekanntzugeben und mache für die Durchführung derselben die Gendarmerie- und Polizeiorgane mitverantwortlich.




Gezeichnet: Völsing.»




In diesen Maßnahmen der deutschen Militärbehörde erblickt die Großherzogliche Regierung zu ihrem Bedauern eine weitgehende Beeinträchtigung der den Bürgern gesetzlich gewährten Freiheiten und der auf die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung abzielenden Befugnisse der diesseitigen Behörden. Ganz speziell der Schlußsatz in dem Erlaße des Herrn Kommandeurs von Esch ist für uns durchaus unannehmbar. Regierung ersucht Verwahr einzulegen und um Aufklärung einzukommen.




Staatsminister THORN.




*) Copie de ce télégramme a été transmise le même jour à MM.de Buch, Ministre d'Allemagne, et le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, Luxembourg.


98.




M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Heckmann, major-commandant de la force armée luxembourgeoise, à Luxembourg.




Lettre. Luxemburg, den 2. Juni 1917.




Wie ich bereits gestern Abend die Ehre hatte, Ihnen zu erklären, können die Gendarmen und Polizeiorgane durchaus nicht an die von den deutschen Militärbehörden in der Streikangelegenheit erlassenen Verfügungen gebunden sein. Nur unsere Gesetze und Reglemente und Anweisungen der Vorgesetzten sind für die in der Leitung der Staatsdienste tätigen Organe maßgebend.



Ich bitte, die Gendarmen mit Instruktion in diesem Sinne versehen zu wollen.




Der Staatsminister, Präsident der Regierung,



THORN





M. Kauffman, Ministre d'État, Président du gouvernement, à l'Office impérial des Affaires étrangères à Berlin.




Lettre. Luxemburg, den 3. August 1917.




Dem Auswärtigen Amte beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, daß die deutsche Militärbehörde in Luxemburg den Schuhmacher Georg Drsssert aus Differdingen und den Maschinisten Johann Spaar aus Esch a. d. Alz. am 5. bezw. 6. Juni verhaftet und dem Zivilgefängnis in Trier zugeführt hat.



Ein Schreiben des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen in Luxemburg vom 9. Juni besagt, daß beide verdächtig sind, gelegentlich des letzten Streiks in kriegsverräterischer Absicht die Arbeiterschaft zum Streik aufgewiegelt zu haben. Spaar habe sich außerdem wegen Beleidigung der Obersten Heeresleitung zu verantworten, weil er in einer öffentlichen Versammlung geäußert habe, die Oberste Heeresleitung habe schmutzig gehandelt, indem sie sich in die Streikangelegenheiten eingemischt habe.



Eine Mitteilung des Hrn. Obersten Tessmar vom 24. Juli bringt der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung zur Kenntnis, daß Drssaert und Spaar durch ein Feldgericht beim Gericht der stellv. 30. I.-B. in Trier jeder wegen Kriegsverrats zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden sind.



Die Verurteilten haben, indem sie zum Streik aufforderten, lediglich ein nicht zu verneinendes Recht ausgeübt und konnten sich somit auch keiner weder nach hiesigen noch deutschen Gesetzen zu ahnenden Straftat schuldig machen. Sie verfolgten den Zweck, eine Erhöhung der Löhne zu erzielen und waren sich wohl nicht bewußt, daß ihre Handlungsweise die deutschen Militärinteressen schädigen könnte.



Die Angelegenheit ist in der Kammer der Abgeordneten zur Sprache gekommen und wird auch von der öffentlichen Meinung in einer Weise erörtert, die eine nicht zu verkennende Unzufriedenheit zum Ausdruck bringt.



Von diesen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen ausgehend, legt die Großherzoglich Luxemburgische Regierung Verwahr gegen das Vorgehen der Besatzungstruppe ein und, da sie vor der vollendeten Tatsache steht, bittet sie das Auswärtige Amt bewirken zu wollen, daß die für die Verurteilten eingereichten und von ihr zu befürwortenden Gnadengesuche geneigte Aufnahme finden.




KAUFFMAN.


100.




M. Zimmerman, Secrétaire d'État pour les Affaires étrangères à Berlin, à M. Arendt, Chargé d'affaires du Grand-Duché de Luxembourg, à Berlin.




Lettre. Berlin, den 6. August 1917.




Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich auf die sehr geschätzte Note*) vom 4. v. M. Nr. D. 360/17 ergebenst zu erwidern, daß die Maßnahmen des Offiziers, der zur Zeit des Streiks die deutschen Truppen in Esch befehligte, einer Prüfung unterzogen worden sind. Nach den eingegangenen Berichten handelte es sich bei der Eröffnung des Oberleutnants Völsing nicht um eine Proklamation an die Bevölkerung, sondern lediglich um ein Schreiben an das Bürgermeisteramt in Esch, das durch die damals bestehenden besondern Verhältnisse veranlaßt war. Auch bezweckte der letzte Absatz dieses vom Bürgermeister im Wortlaut veröffentlichten Schreibens, der zu den Mißverständnissen Anlaß gegeben hat, keineswegs die Anmaßung von Befehlsgewalt über Luxemburgische Staatsbeamte, es sollten dadurch die Amtsbefugnisse der Behörden nicht angetastet, vielmehr lediglich die Polizei-Organe auf die Mitverantwortung für Ruhe und Ordnung aufmerksam gemacht werden.



Die militärischen Behörden sind von mir erneut ersucht worden, die von deutscher Seite gegebenen Zusicherungen streng einzuhalten und der Freiheit der Luxemburgischen Bürger in jeder möglichen Weise Rechnung zu tragen, insbesondere sich bei etwa notwendigen Maßnahmen vorher mit den Großherzoglichen Behörden ins Benehmen zu setzen.



Ich gebe mich daher der Hoffnung hin, daß es gelingen wird, derartige Mißverstandnisse und Reibungen, die von mir aufrichtig beklagt werden, in Zukunft zu vermeiden.



Der Unterzeichnete benützt auch diesen Anlaß, um Euer Hochwohlgeboren die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachung zu erneuern.




ZIMMERMANN.




*) Note remise par M. Arendt à M. Zimmermann, conformément aux instructions lui données par télégramme de M.Thorn du 2 juin 1917 (voir n° 97).


XII.




DEMANDE DE L'AUTORTTÉ MILITAIRE ALLEMANDE CONCERNANT L'INTRODUCTION D'UN CERTIFICAT D'IDENTITÉ OBLIGATOIRE POUR TOUS CEUX QUI RESIDENT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.


101.




M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoir du Grand Quartier général, à Luxembourg, à M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à Luxembourg.




Lettre. Luxemburg, den 14. Januar 1918.




Ew. Exzellenz beehre ich mich unter Bezugnahme auf die letzte Besprechung ganz ergebenst zur Kenntnis zu bringen, daß ich beauftragt bin, bei der Großherzoglichen Regierung die Einführung eines allgemeinen Personalausweiszwanges für sämtliche im Großherzogtum sich aufhaltenden Zivilpersonen zu beantragen.



Indem ich mich hiermit dieses Auffrags entledige, darf ich unter teilweiser Wiederholung meiner mündlichen Ausführungen zunächst darauf hinweisen, daß nicht nur die kriegführenden Staaten für ihr Gebiet von jeder Zivilperson die Führung eines Ausweises verlangen; auf dem Lichtbild und Unterschrift des Inhabers amtlich beglaubigt sind, sondern daß auch, durch die Notwendigkeit einer schärferen Ueberwachung gezwungen, die neutralen Staaten, zuletzt noch die Schweiz, einen obligatorischen Personalausweis eingeführt haben.



Daß auch für die von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebiete aus militärischen und sicherheitspolizeilichen Gründen ein Personalausweiszwang hat eingeführt werden müssen, bedarf keiner näheren Ausführung. Aehnliche Gründe wie dort müssen indessen auch hinsichtlich des Großherzogtums Lnxemburg die Oberste Heeresleitung bestimmen, auf die Einführung des Personalausweiszwanges zu bestehen.



. Die Erfahrungen des letztvergangenen Krie[g]sjahr haben ergeben, daß, unter Mißachtung der von der deutschen Militärbehörde erlassenen Befehle und Paßbestimmungen, ein ausgedehnter Verkehr zwischen dem Großherzogtum und den umgrenzenden Gebieten stattfindet und daß insbesondere solche Elemente in erheblicher Zahl das Großherzogtum als Zufluchsort aufsuchen, die sich der Aufsicht und Nachforschung der deutschen Behörden entziehen wollen. Während in dem ersten Falle hauptsächlich Schmuggler und An- und Verkäufer von Waren und Lebensmitteln unberechtigten Grenzverkehr pflegen, handelt es sich im zweiten Falle um deutsche Deserteure, entwichene Kriegsgefangene hauptsächlich russischer und französischer Nationalität, zur Zivilarbeit in Deutschland verpflichtete eigene und feindliche Staatsangehörige und Einwohner der besetzten Gebiete von Frankreich und Belgien.



Die deutsche Militärbehörde kann diese Zustände nicht dulden, weil in dem ersten Falle durch den unerlaubten Grenzverkehr und insbesondere den Schmuggel wichtige kriegswirtschaftliche Maßnahmen durchkreuzt werden und in dem zweiten Falle gerade in den erwähnten Elementen diejenigen Personen zu finden sind, die geneigt sind, den feindlichen Nachrichtendienst zu unterstützen oder Anschläge gegen Eisenbahnen und Kunstbauten, gegen die der Heeresverwaltung zur Verfügung stehenden Telegraphen und Fernsprechanlagen und nicht zum mindesten gegen die im Heeresinteresse arbeitenden industriellen Betriebe zu begehen.



Die somit notwendig gewordene schärfere Ueberwachung der Einwohnerschaft, hinsichtlich ihrer Person und der Berechtigung ihres Aufenthalts im Gebiet des Großherzogtums, würde die deutsche Militärbehörde zur Einführung eigner Maßnahmen und zur Vermehrung des zu deren Durchführung erforderlichen Beamtenpersonals zwingen. Beides darf wohl im beiderseitigen Interesse als unerwünscht bezeichnet werden Es laßt sich diesseitigen Erachtens vermeiden, wenn die Großherzogliche Regierung selbst ein verschärftes polizeiliches Meldewesen veranlaßt, insbesondere den Personalausweiszwang einführt und zu einer rücksichtslosen Entfernung derjenigen Personen schreitet, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können.



Daß damit nicht nur den deutschen militärischen Interessen genüge getan, sondern auch denjenigen Interessen des Großherzogtums hinsichtlich der Lebensmittelversorgung und der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Lande gedient wäre, darauf brauche ich nur hinzuweisen.



Im übrigen versichere ich meine Bereitschaft, in eine erneute mündliche Besprechung hinsichtlich der allgemeinen Fragen oder der Einzelhëiten einzutreten, bitte Ew. Exzellenz indessen um eine baldgefällige Mitteilung, ob die Großherzogliche Regierung grundsätzlich geneigt ist, dem hiermit gestellten Antrag der deutschen Obersten Heeresleitung entgegen zu kommen.




TESSMAR, Oberst.


[102.]


M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement à M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg.


Lettre.*) Luxemburg, den 23. Februar 1918.




Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg, beehre ich mich in Erwiderung auf das gefällige Schreiben vom 14. Januar d. J. sehr ergebenst die nachstehenden Ausführungen zu unterbreiten:



Ein im Jahre 1915 zwischen der hiesigen Generalstaatsanwaltschftt und der deutschen Militärverwaltung getätigter Schriftwechsel, den ich abschriftlich beifüge, hatte die Frage der Abschiebung lästig gewordener Ausländer aus Luxemburg angeschnitten. Eine befriedigende Lösung konnte indes damals leider nicht erzielt werden, so daß es den hiesigen Behörden nicht möglich war, ihre Absichten zu verwirklichen. Und doch wäre das der wesentliche Schritt auf dem Wege zur Herbeiführung geordneter Zustände auf dem Gebiete der Fremdenpolizei gewesen.



Da nun dieselbe Frage, wenn auch unter anderer Form, jetzt angeregt wird, dürften, wenn der dortige Standpunkt aufgegeben werden könnte, die Schwierigkeiten --insoweit es sich um Ausländer handelt-- auf der Grundlage unseres Gesetzes vom 18. Juli 1913 über die Fremdenpolizei, und zwar ohne Zuhilfenahme des Personalausweises, behoben werden.



Die Einführung eines allgemeinen Personalausweises für sämtliche im Großherzogtum sich aufhaltende Zivilpersonen stößt. wegen des von der deutschen Heeresleitung hiermit angestrebten Zieles, auf nicht zu erkennende Schwierigkeiten, die vornehmlich rechtlicher Natur sind.



Gemäß Art. 6 des deutsch-luxemburgischen Auslieferungsvertrages vom 9. März 1876 dürfen Personen, die sich irgend eines politischen Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben, nicht ausgeliefert werden. Sinngemäß sind demnach auch die luxemburgischen Behörden gehalten, nichts zu tun, was einer Auslieferung gleichkäme oder eine solche erleichtern würde. Dies würde zweifellos zutreffen, wenn Luxemburg, durch Einführung des Personalausweises, der zur Verwirklichung des dortseits verfolgten Zweckes ein vollständiges Ineinandergreifen und Zusammenarbeiten der beiderseitigen Stellen voraussetzt, zum Beispiel deutsche Deserteure ihren Heimatbehörden zuführen hülfe.



Anderseits legt Art. 13 des V. Haager Abkommens von 1907 dem neutralen Staate bezüglich entwichener Kriegsgefangener besondere Pflichten auf, denen die luxemburgische Regierung sich nicht zu entziehen vermag. Ich sehe voraus, daß infolge der Verwirklichung der beantragten Maßnahmen, dem luxemburgischen Staate, mit Bezug auf die vorerwähnte Bestimmung, der gerechtfertigte,Vorwurf nicht erspart würde, seine Stellung als Neutraler verwirkt zu haben.



Was im übrigen die Zweckmäßigkeitsfrage angeht, so ist es mir nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern der Ausweis geeignet sein könnte, den Schmuggel zu verhindern, dessen Eindämmung Aufgabe der Grenzschutzorgane ist. Bezüglich der andern in dem dortigen Schreiben berührten Punkte bietet unsere Strafgesetzgebung hinreichende Handhaben zur wirksamen Ahndung der befürchteten Handlungen. Ich brauche nicht besonders hervorzuheben, daß die hiesigen Behörden alle Zuwiderhandlungen gegen Strafbestimmungen, die zu ihrer Kenntnis kommen, verfolgen und ahnden werden.



Was nun speziell die luxemburgische Bevölkerung betrifft, so dürften die dortseitigen Ausführungen sich wohl nicht auf dieselbe beziehen, indem hier die denselben zugrundeliegenden Voraussetzungen fehlen. Vom luxemburgischen Standpunkte aus besteht jedenfalls kein Bedürfnis hier einzugreifen; die vorgeschlagene Maßregel würde von der inländischen Bevölkerung jedenfalls als eine Last empfunden werden, um so mehr als meine Landsleute nicht einzusehen vermöchten, daß dieselbe einer wirklichen Notwendigkeit entspräche, oder aus zwingenden Gründen eingeführt worden wäre. Diejenigen Inländer, deren Beschäftigung häufige Reisen bedingt, tragen so wie so vorsichtshalber beständig Ausweispapiere auf sich. Beweggründe der vorerwähnten Art werden es auch gewesen sein, welche z. B. die Schweiz davon abgehalten haben, die eidgenössische Bevölkerung von der durch die Verordnung vom 21.. November 1917 eingeführten Ausländerkontrolle befreit zu halten. Ich darf in diesem Zusammenhange auch darauf hinweisen, daß fast sämtliche Bestimmungen dieser Verordnung vom 21. November 1917 sich in der luxemburgischen Gesetzgebung über die Fremdenpolizei wiederfinden, mit Ausnahme des Passzwanges beim Eintritt in das Land. Doch dürfte in dieser Hinsicht die seit langem an der Grenze ausgeübte strenge Kontrolle eine weitere Regelung als überflüssig erscheinen lassen.



Ich glaube also wohl behaupten zu dürfen, daß, insoweit es sich um Personen handelt, deren Aufenthalt im Großherzogtum im Sinne dieses Schreibens nicht erwünscht ist und deren Entfernung sich daher aufdrängt, die an der Grenze ausgeübte Ueberwachung einerseits sowie die Anwendung der hiesigen Gesetzgebung über Fremdenpolizei anderseits vollauf genügen, und zwar ohne daß die großherzoglichen Behörden irgendwie der Vorwurf treffen kann, mit ihren. Neutralitätspflichten unvereinbare Handlungen vorgenommen zu haben.



Sollte dortseits noch eine weitere Besprechung der Angelegenheit erwünscht sein, so würde ich mich gerne zur Verfügung halten. Ich möchte für diesen Fall um nähere Benachrichtigung ergebenst bitten, damit ich die in Frage kommenden luxemburgischen Behörden zur Teilnahme an der Aussprache einladen kann.




Der Staatsminister, Präsident der Regierung,



KAUFFMAN.




*) Cette lettre, quant à la question de principe. s'inspire du rapport du procureur général d' État du 25 janvier 1918, qui a qualifié de contraire à la neutralité la mesure proposée par le colonel Tessmar.


XIII.




DEMANDES DES AUTORITÉS Al,LEMANDES ET AUTRICHIENNES TENDANT A OBTENIR DES RENSEIGNEMENTS SUR LES ÉTRANGERS RESIDANT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS.


103.




M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé des pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg, au Gouvernement grand-ducal.




Lettre. Luxemburg, den 6. Mai 1915.




Die Polizeiverwaltung Differdingen verweigert jede Auskunftserteilung, welche zur Feststellung von Persönlichkeiten hier benötigt wird.



Ich bitte sehr ergebenst, die Polizeiverwaltung anzuweisen, meinen Beauftragten die gewünschte Auskunft stets zu erteilen.




TESSMAR.


104.

M. Thorn, Directeur général de la Justice et des Travaux publics, à M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg.


Lettre. Luxemburg, den 14. Mai 1915.




Auf die Zuschrift vom 6. Mai letzthin, beehre ich mich ergebenst zu erwidern, daß, soweit mir bekannt, die Bereitschaft zu Auskünften, welche von den deutschen Befehlsstellen von hiesigen lokalen Amtsorganen verlangt worden sind, nicht versagt hat, wenn nicht die Rücksicht auf die Wahrung der Landeshoheit und der aus der Neutralität sich ergehenden Verpflichtungen einschränkend zur Wirkung kam.



Wie der Polizeikommissar von Differdingen in dem das Schreiben veranlassenden Falle erklärt hat, hat sein Verhalten in den angegebenen Leitgedanken seine Bestimmung gefunden. In anders gearteten Fällen hat er es nie an Willfährigkeit fehlen lassen.



Eine generelle Anweisung an die ortspolizeilichen Beamten, stets mit Aufschlüssen der deutschen Militärgewalt zu dienen, ist die Oberbehörde nicht in der Lage erteilen zu können. Die Zurückhaltung ist lediglich der Ausfluß der von der Regierung stets sorglich durchgesetzten Bemühung, alles zu vermeiden, was als direkte oder indirekte Erleichterung von Vorgängen zu deuten wäre, in welchen die in den internationalen Verträgen und den Landesgesetzen festgelegten Bindungen des Staates und Rechte der Einwohner Abbruch an ihrem Geltungsmaße erleiden würden.



Sollten künftighin Anfragen bezüglich von Verhältnissen, deren Bekanntgabe keine berechtigten Bedenken in dem vormitgeteilten Sinne hervorzurufen scheinen, von lokalpolizeilicher Seite nicht wunschgemäß beantwortet werden, so wird gebeten, die Angelegenheit an die Regierung zur Entscheidung zu bringen.




Der General-Direktor der Justiz



und der öffentlichen Arbeiten,



THORN.


105.




M. Thorn, Directeur général de la Justice et des Travaux publics, à M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg.




Lettre. Luxemburg, den 18. Mai 1915.




Ich beehre mich, Ihnen nachfolgend ein Telegramm abschriftlich zu übermitteln, welches im Laufe des gestrigen Tages von der Ortsbehörde in Schifflingen S. Exz. dem Herrn Staatsminister zugesandt worden ist:



« Kompagniechef der 2; Kie 2. Landst. Inf. Bat. Siegburg Schifflingen verlangt Auskunft über alle ortsansäßigen Belgier und Franzosen. Bitte um Drahtauskunft ob Renseignements geliefert werden müssen resp. dürfen.



Der Bürgermeister von Schifflingen, gez. K1ein. »



Ich habe dem Bürgermeister Klein rückdrahtlich die Weisung erteilt, dem Herrn Ortskommandierenden zu eröffnen, daß er die Regierung um Verfügung angegangen habe und den Entscheid erwarte.



Mit Schreiben vom 14. d. Mts. habe ich Ihnen, Herr Oberst, den Gesichtspunkt entwickelt, nach welchem die Informationserteilungen an Befehlsstellen der deutschen Truppen in Luxemburg von den Ortsbehörden bereitwilligst zu Wege gebracht werden können. Im Hinblick auf die aus der Neutralität des Großherzogtums fließenden Verpflichtungen der staatlichen Gewalten; sowie auf die Wahrung der durch die diesseitige Gesetzgebung auch den Fremdbürtigen zuerkannten Rechte, ist es der Landesregierung untersagt, Maßnahmen die Wege zu ebnen, welche die internationale und nationale Rechtslage unseres Staates durchkreuzen würden. So würde z. B. die Mitwirkung der Landesbehörde zur Ermittelung der im Gebiete des Großherzogtums anzutreffenden, einer der kriegführenden Mächte angehörigen dienstpflichtigen Männer als eine mit unsern Pflichten unvereinbare Konnivenz betrachtet werden müssen.



Ich möchte mich daher mit der Bitte an Sie wenden, mich wissen zu lassen, zu welchem Zwecke die gedachten Auskünfte von der Schifflinger Or[ts]behörde eingefordert worden sind, und ob etwa die militärpolizeiliche Verhaftung von dort aufhaltsamen Franzosen oder Belgiern beabsichtigt wird.




Der General-Direktor der Justiz und der öffentlichen Arbeiten,



THORN.


106.

M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, au Ministre d'État grand-ducal.


Lettre. Luxemburg, den 23. März 1918.




Nach einer hier zugegangenen Meldung des Landsturm-Infanterie Bataillon Siegburg VIII/32 in Esch weigert sieh die Ortspolizeibehörde in Esch, in militärischen Angelegenheiten Auskunft über die Wohnung angemeldeter Personen zu geben. Es handelt sich namentlich um die Zustellung von Gestellungsbefehlen.



Da in solchen Fällen stets Personen deutscher Reichsangehörigkeit in Frage kommen, bitte ich sehr ergebenst, den Ortspolizeibehörden ganz allgemein die Anweisung geben zu wollen, daß auf Anfrage die erforderliche Auskunft über den Aufenthalt bezw. Wohnung Gestellungspflichtiger erteilt wird. Die Einschränkungen, unter denen eine derartige Unterstützung durch die Ortspolizeibehörden gemäß dortigen Schreiben vom 14. 5.15*) zugesagt worden ist, treffen nach meiner Ansicht in den bezeichneten Fällen nicht zu.




TESSMAR, Oberst.




*) N° 104.


107.




M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg.




Lettre. Luxemburg, den 29. März 1918.




Dem Herrn Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich auf das sehr gefällige Schreiben vom 23. März ergebenst zu erwidern, daß die im Schreiben der Großherzoglichen Regierung vom 14. Mai 1915 bezüglich der von den ortspolizeilichen Beamten zu liefernden Angaben als unerläßlich bezeichneten Einschränkungen sich meines Erachtens auch im vorliegenden Falle dem Erlaß der dortseits gewünschten Anweisung entgegenstellen. Hr. Generaldirektor Thorn hat nämlich in dem vorerwähnten Schreiben vom 14. 5. 1915 ausgeführt, daß die Regierung sorgfältig darauf bedacht sein müsse, «alles zu vermeiden, was als direkte oder indirekte Erleichterung von Vorgängen zu deuten wäre, in welchen die in den internationalen Verträgen und den Landesgesetzen festgelegten Bindungen des Staates und Rechte der Einwohner Abbruch an ihrem Geltungsmaße erleiden würden.»



In einem Schreiben vom 18. Mai 1915*) ist dergleichen dargetan worden, daß «die Mitwirkung der Landesbehörde zur Ermittelung der im Gebiete des Großherzogtums anzutreffenden, einer der kriegführenden Mächte angehörigen dienstpflichtigen Männer als eine mit unsern Pflichten unvereinbare Konnivenz betrachtet werden müsse»



Auch darf ich auf das Schreiben des Großherzoglichen Staatsministeriums vom 25. März 1917 verweisen, in welchem die Beihülfe der luxemburgischen Behörden zur Ermittelung der Personalien eines deutschen Deserteurs als im Gegensatz zu den Neutralitätspflichten des Landes abgelehnt worden ist.



Wenn es sich auch in den im dortigen Schreiben vom 23. März 1918 beregten Fällen ausschließlich um Personen deutscher Reichsangehörigkeit handelt, so würden doch die luxemburgischen Behörden, indem sie zu deren Einstellung ins deutsche Heer mitwirkten, den militärischen Interessen einer der kriegführenden Mächte dienen, was in der Tat nicht mit den internationalen Verpflichtungen des Landes in Einklang zu bringen wäre.




Der Staatsminister, Präsident der Regierung,



KAUFFMAN.




*) N° 105.


108.




M. le major général Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier géneral, à Luxembourg, au Ministre grand-ducal d'État.




Lettre. Luxemburg, den l0. April 1918.




Von dem sehr gefälligen Schreiben des Staatsministeriums vom 29. März 1918 in Sachen der Auskunfterteilung durch luxemburgische Polizeibehörden habe ich mit Bedauern Kenntnis genommen. Selbstverständlich müssen sich die militärischen Stellen, denen der offene Weg durch die sonst jedem zur Verfügung stehenden luxemburgischen Polizeiorgane versagt ist, auf eine andere Weise diejenige Kenntnis zu verschaffen versuchen, die in ihrem dienstlichen Interesse erforderlich ist. Ich fürchte, daß dadurch leicht persönliche oder sachliche Interessen luxemburgischer Zivileinwohner unabsichtlich verletzt werden können und lehne die Verantwortung dafür ab.




Tessmar, Generalmajor.


109.

Le Bourgmestre de Wiebelskirchen, cercle de Trèves, au Gouvernement grand-ducal.


Lettre. Wiebelskirchen, Bez. Trier, den 8. Dezember 1917.




Der militärpflichtige Peter Kolles, geboren am 20. Juni 1897 zu Wiebelskirchen, Sohn von Johann und Maria Huth, hat sich 1917 zur Stammrolle nicht angemeldet und ist fahnenflüchtig. Nach den gemachten Feststellungen soll sich derselbe in dortigem Großherzogtum aufhalten. Wegen Abschluß der Aufenthaltsermittelungen ersuche ich um gefl. Mitteilung, ob dies zutrifft. Gegebenenfalls ersuche ich um Angabe, seit wann und wo sich Kolles dort aufhält. (Signature.)




110.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, au Bourgmestre de Wiebelskirchen, cercle de Tréves.


lettre. Luxemburg, den 20. Dezember 1917.




Mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 8. Dezember 1917, beehre ich mich mitzuteilen, daß die Großherzogliche Regierung nicht in der Lage ist, dem Antrag auf Aufenthaltsermittelungen des fahnenflüchtigen Peter Kolles aus Wiebelskirchen stattzugeben.




Der Staatsminister, Präsident der Regierung,



KAUFFMAN.


111.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le Comte Széchenyi, Ministre d'Autriche-Hongrie à La Haye.


Lettre. Luxembourg, le 26 avril 1918.




J'ai l'honneur de vous faire parvenir la requête jointe, adressée par la Cour militaire de Theresienstadt au bourgmestre de Larochette (Fels), en vue d'obtenir des renseignements sur le séjour éventuel dans cette commune du soldat autrichien Francois Kostak, prévenu du chef de désertion.



Je suis au regret de yous faire savoir, M. le Ministre, que la neutralité du Grand-Duché s'oppose à ce que les autorités grand-ducales coopèrent à des recherches concernant les obligations militaires d'un étranger. Le concours sollicité par le tribunal militaire en question serait encore contraire aux dispositions du traité d'extradition conclu le 17 février 1882 entre le Grand-Duché et l'Autriche-Hongrie.



Je me permet de recourir à la coutumière obligeance de Votre Excellence et de vous prier, M. le Ministre, de bien vouloir faire informer les autorités compétentes de ce qui précède.



Veuillez agréer, M. le Comte, les assurances renouvelées de ma haute considération. KAUFFMAN


XIV.




L'ATTITUDE DES AUTORITÉS ALLEMANDES AU SUJET DE L'EXÉCUTION DES MESURES QUE LE GOUVERNEMENT LUXEMBOURGEOIS A PRISES RELATIVEMENT AU RAVITAILLEMENT.


112.




M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourq, aux bataillons d'infanterie territoriale à luxembourg.




Luxemburg, am 15. September 1915.




Sämtliche Mannschaften der in Luxemburg stehenden Landsturmbataillone, welche mit gepackten Rucksäcken oder Paketen die luxemburgischen Grenzen überschreiten, müssen von den Kompagnien oder Ortskommandanten ausgestellte Ausweise bezüglich des Inhaltes dieser Rucksäcke oder Pakete bei sich führen. Dieser mit dem Dienststempel versehene Ausweis ist den luxemburgischen Gendarmen und Zollbeamten an den Grenzen auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso ist diesen Beamten auf Wunsch Name und Truppenteil des Trägers anzugeben. Eine Durchsuchung des Inhaltes darf nur an den Grenzen und in Gegenwart eines deutschen Offiziers oder bei einer deutschen Militärbehörde erfolgen.




TESSMAR.


113.


M. Thorn. Ministre d'État, Président du gouvernement, à M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du grand Quartier général, à Luxembourg.


Lettre. Luxemburg, den 29. Oktober 1915.




Dem Hrn. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg beehre ich mich in der Anlage einen Beicht der Gendarmerie vom 22. Oktober letzthin ergebenst zu übermachen.



Die Bemühungen, welchen der Hr. Oberst zum Schutze unserer Ausfuhrverbote sich unterzogen hat, verdienen alle Anerkennung. Trotzdem treten in der Oeffentlichkeit Gerüchte auf und werden auch von den luxemburgischen Grenzbewachungsorganen Tatsachen mitgeteilt, welche in der Mißachtung der regierungsseitigen Anordnungen durch deutsches Militär ihren Bestand haben. Die Meldung vom 22. Oktober leistet dringendem Verdacht Vorschub, daß in Esch von Angehörigen der deutschen Armee die Uebergrenzungsetzung von einem Ausfuhrverbot betroffenen Lebensmitteln knifflich vorbedacht und versucht worden ist. Außerdem dürfte gegen Mitglieder der in Frage kommenden Mannschaft der Vorwurf zu richten sein, sich gegen den im Bewachungsdienste befindlichen luxemburgischen Gendarmen durch Tat und Wort injuriös vergangen zu haben.



Ich möchte den Hrn. Befehlshaber bitten, dem Falle eine strenge Untersuchung angedeihen zu lassen, und ihm ans Herz legen, den Ungebührlichkeiten, welche die Beamten unserer gerichtlichen Polizei durch seine Untergebenen zu erleiden haben, mit fester Hand entgegenzutreten. Unsere Leute haben an der Grenze einer recht schweren Aufgabe gerecht zu werden. Sie sind die Hilfsarbeiter an der Durchführung von staatlichen Erlassen, zu welchen die Regierung unter dem Zwange der Notwendigkeit hat greifen müssen, und ich bin überzeugt, daß der Hr. Oberst Mittel und Wege finden wird, den Angehörigen der Besetzungstruppe die autoritative Gewöhnung auch den luxemburgischen Amtsverpflichteten gegenüber zu erhalten.




Der General-Direktor der Justiz und der öffentlichen Arbeiten,




THORN


114.




M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général à Luxembourg, à la commandanture de Thionville, au Gouvernement militaire à Arlon, à la commandanture d'étape à Longwy et à l'inspection d'étape à Montmédy.




Lettre. Luxemburg, den 8. Mai 1916.




Die Luxemburgische Regierung hat die Ausfuhr von Lebensmitteln, insonderheit Fleisch, Speck, Milch, Eier, Bier verboten. Die Regierung beklagt sich darüber, daß fortwährend von den Truppen des dortigen Befehlsbereichs Lebensmittel im Großherzogtum aufgekauft und über die Grenze geschafft werden. Durch diese Uebertretung wird eventuell die Versorgung der im Großherzogtum untergebrachten deutschen Truppen in Frage gestellt.



Ich bitte daher ergebenst, den unterstellten Truppen zu verbieten, Lebensmittel im Großherzogtum Luxemburg anzukaufen und über die Grenze zu schaffen. Ich habe heute die Grenzwachen angewiesen, weder Wagen noch einzelnen Leuten den Eintritt in das Großherzogtum zu gestatten.




TESSMAR.


115.




Le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg, à tous les commandants de bataillons dans le Grand-Duché.




Lettre. Luxemburg, den 8 Mai 1916.




Der ausgedehnte Schmuggel von Lebensmitteln, welchen die Landsturmleute beim Ueberschreiten der Grenze in der letzten Zeit treiben sollen, hat die Luxemburgische Regierung veranlaßt, mitzuteilen, daß sie sich veranlaßt sähe, gegen diesen Schmuggel energisch Einspruch zu erheben.




Ich ersuche daher die HH. Bataillonskommandeure, geeignete Maßnahmen zu treffen, um dem Schmuggel zu steuern. Jedenfalls sind alle Lebensmittel, die etwa von Mannschaften über die Grenze zu bringen versucht werden, zu beschlagnahmen.



Ausgenommen sind solche Lebensmittel, welche für Wachen jenseits der Grenze bestimmt sind und für welche die betreffenden Mannschaften einen Ausweis von ihrem Truppenteil haben.



Außerdem ist erneut auf meinen Befehl hinzuweisen, daß es verboten ist, Lebensmittel über die Grenze zu schaffen; wer dabei betroffen wird, ist wegen Zuwiderhandlung gegen einen Dienstbefehl zu bestrafen.



Ich mache noch ausdrücklich darauf aufmerksam, daß der Transport von Butter von Gemeinde zu Gemeinde verboten ist.




TESSMAR.


116.


M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier géneral, à Luxembourg.


Lettre. Luxemburg, den 5. Juli 1916.




Am 15. September 1915 hat der Hr. Befehlshaber beschlossen, daß deutsche Soldaten, welche die Grenze zu überschreiten sich anschickten, von den luxemburgischen Polizeiorganen nur im Beisein eines deutschen Offiziers oder bei einer deutschen Militärbehörde auf den Besitz von einem diesseitigen Ausfuhrverbote unterworfenen Gegenstande untersucht werden sollen.



In letzter Zeit ist es mehrfach vorgekommen, daß deutsche militärische Vorgesetzte den luxemburgischen Gendarmen, ihre in dieser Weise festgesetzte Mitwirkung an der Besichtigung des den ausreisenden Soldaten gehörigen Gepäckes verweigert haben. Als Belege sind Gegenwärtigem, unter Rückerbittung angefugt, sechs Berichte der Gendarmeriestation Wasserbillig Nr. 143 vom 24. April 1916; Nr. 194 vom 19 Juni 1916; Nr. 197 vom 22. dess. Mts.; Nr. 201 vom 26. dess. Mts.; Nr 207 vom 2. Juli 1916; Nr. 210 vom 4. dess. Mts.



Die Großherzogliche Regierung glaubt in dieser Stellungnahme der Feldwebelleutnants Andernach und Schiller eine mißverständliche Auffassung weiterer Maßnahmen der deutschen Militärbefehlhaberstelle zu erblicken, welche den ihr untergeordneten Offizieren die Pflicht auferlegt, die ausreisenden Angehörigen der deutschen Heeresmacht auf den Inhalt ihrer Gepäckstücke zu untersuchen und die Beschlagnahme etwaiger von einem Ausfuhrverbote betroffener Artikel vorzunehmen.



Die in den Verfügungen der Militärbehörde enthaltenen Weisungen zerlegen sich offensichtlich erstens in dem Fall, daß der im Ueberschreiten der Grenze begriffene Militär von der luxemburgischen Polizei angehalten wird, und zweitens in dem Fall, daß in Ermangelung dieser Voraussetzung das Besichtigungsgeschäft von deutschen Offizieren oder bei einer deutschen Militärbehörde vorzunehmen ist.



Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wäre es der Luxemburgischen Regierung sehr erwünscht, mit einer Aeußerung des Hrn. Obersten versehen zu werden, ob die von ihr vorgetragene Ausdeutung seiner Befehle keine Bemängelung seinerseits erfährt.




Der Staatsminister, Präsident der Regierung,



THORN.


117


M. Thorn. Ministre d'État, Présîdent du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg.




Note verbale.




In allen Schichten der Bevölkerung ist die Ueberzeugung verbreitet, daß die Ausfuhrverbote der Landesbehörde durch Angehörige des deutschen Heeres in erheblichem Maße verletzt werden. Auch die Erlasse über Höchstpreise, über Beschränkung des Handels mit Lebensmitteln, sollen, allseitigen Aeußerungen zufolge, von den Soldaten mißachtet werden. In einzelnen Ortschaften sollen Eier oder sonstige Viktualien im Einverständnis zwischen den Produzenten und Militär von Letztern an der Hintertüre oder sonstigen der Beobachtung mehr oder weniger entzogenen Orten in Empfang genommen werden. Es wird hinterbracht, daß Zivillisten sich des Mediums von Soldaten bedienten, um Lebensmittel, welche für sie sonst nicht leicht erreichbar wären, in Umgehung der Reglemente sich zu verschaffen.



Es entziehen sich diese Praktiken durchwegs der Festetellung, weil die Beteiligten, im Zwange des Selbstinteresses, reinen Mund halten. und auch Unbeteiligte sich schwer zu zeugenschaftlicher Bekundung heranziehen lassen.



Der Hr. Befehlshaber der deutschen Truppen hat die Nachachtung der zum Schutze der Volksernährung ergangenen Verfügungen, den in seinem Befehlsbereich aufhältlichen Mannschaften und den Offizieren die Bestrafung der Zuwiderhandelnden befohlen. Das Gepäck der nach Deutschland abreisenden Soldaten soll, nach seiner Anordnung, von einem Vorgesetzten untersucht werden. Aber wenn dieses Verfahren am Hauptbahnhofe in Luxemburg, oder auch sonstwo zur Anwendung kommt, so können doch auf den kleinen Stationen die Landstürmer in den Zügen Einlaß finden, ohne daß eine Kontrolle ihrer Habe stattfindet. In Wasserbillig wird das Gepäck des Militärs nicht untersucht. Es hängt dies auch damit zusammen, daß Wasserbillig einen Durchgangspunkt für durchreisendes, auch aus dem besetzten Gebiete Frankreichs und Belgiens kommendes Militär bildet, und daß die Befehlsgewalt des Hrn. Oberst Tessmar an diesen 'I'ruppen abbricht.



Im Uebrigen ist von Letzterem bestimmt worden, daß die Landsturmmänner, welche an der Greuze sich zum Schmuggel anzuschicken scheinen, den Gendarmerieposten zu der nächsten deutschen Wache zwecks Besichtigung ihrer Habe zu folgen haben. Die Kommandierenden der Wache weigern, sich jedoch häufig die Kontrolle in Gegenwart der Gendarmen auszuüben. Schwierigkeiten zwischen deutschem Militär und unsern Gendarmen werden häufig zur Anzeige gebracht.



Es würde der Großherzoglichen Regierung zur großen Befriedigung gereichen, wenn die Befolgung der Beschlüsse in dem Lebensmitteldienste durch allgemeine Maßnahme der Heeresleitung wirksam gefördert würde Ob in dieser Richtung nicht auch etwa an eine erweiterte Mitwirkung der Landesgendarmen an der Kontrolle gedacht werden könnte?



Die Spannung in der Volksstimmung würde durch das Entgegenkommen hoffentlich sehr gemildert werden.



Seit über zwei Jahren versorgt das Land aus den Eigenbeständen, außer mit Brot, die deutsche Garnison. Angesichts der Not, in der wir uns befinden, angesichts der Folgen der Unterernährung eines erheblichen Teiles der Bevölkerung, wäre es äußerst wünscheswert für uns und würde es wohl als ein Moment der Kräftigung des deutschen Ansehens aufgefaßt werden können, wenn das Reich in Zukunft die Versorgung der okkupierenden Truppen mit Lebensmitteln aus deutschen Vorräten bewirken wollte.




Luxemburg, den 28. August 1916


118.


M. de Buch, Ministre d'Allemagne à Luxembourg, à M. Thorn, Ministre d 'Etat, Président du Gouvernement.




Lettre. Luxemburg, den 4. Oktober 1916.




Euerer Exzellez beehre ich mich mit Beziehung auf das sehr gefällige Schreiben vom 17. v. Mts. und das an das Auswärtige Amt gerichtete Schreiben vom gleichen Datum, betr. ungenügende Befolgung der im Interesse der Lebensmittelversorgung in Luxemburg ergangenen Verordnungen von Seiten des deutschen Militärs, auftragsgemäß wie folgt ergebenst zu erwidern:



Nach Mitteilung des Kriegsministeriums, mit dem das Auswärtige Amt in der Angelegenheit in Verbindung getreten ist, hat der Befehlshaber der Truppen in Luxemburg bereits unterm 19. v. Mts. an die Großherzogliche Regierung ein bezügliches Schreiben gerichtet. Wie daraus zu entnehmen ist, hat Oberst Tessmar insbesondere auch Anordnungen getroffen, um Uebertretungen der bezeichneten luxemburgischen Verordnungen durch Angehörige fremder Truppenteile zu verhüten. Damit dürfte den bezüglichen Wünschen, die die Großherzoglich Luxemburgische Regierung in dem oben erwähnten Schreiben geäußert hat, Genüge geleistet sein.



Wie das Kriegsministerium ferner mitteilt, hat der in diesem Schreiben erwähnte Lastkraftwagen V 2213 nach Meldung der zuständigen Dienststelle Lebensmittel von Trier für die Kriegsverpflegungsanstalt in Luxemburg befördert und gegen 4 Uhr nachmittags Wasserbillig auf der Rückfahrt passiert.



Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlaß die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.




V. BUCH.



119.

M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. le colonel Tessmar, commandant des troupes allemandes, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg.




Lettre. Luxemburg, den 30 November 1916.




Durch Erlaß vom 16. September 1916, hat der Hr. Befehlshaber der deutschen Truppen in Luxemburg bestimmt, daß eine Durchsuchung der Gepäckstücke und Rucksäcke von Mannschaften der in Luxemburg stehenden Landsturmbataillone nur an den Grenzen und in Gegenwart eines deutschen Offiziers oder einer deutschen Militärbehörde erfolgen darf. Von den weiteren Verfügungen der dortigen Stelle in Richtung auf die von dem deutschen Militär zu leistende Befolgung der landesherrlichen Beschlüsse, erwähne ich insbesonders die Anordnung vom 8. Mai 1916, welche den Batailloncchefs die Bestrafung von Untergebenen auferlegt, im Falle sie sich gegen die den innern Verkehr mit Verbrauchsgegenständen ordnenden Bestimmungen vergehen.



Mit der Anordnung vom 15. September 1915 dürfte der von dem preußischen Hrn Finanzminister im Einvernehmen mit dem Hrn. Kriegsminister ausgegangenen Erlaß nicht einklängig sein, welcher bestimmt daß bei der Einfuhr alle nicht als Militärgut im Sinne des §50, Ziffer 1 und 2 der Militärtransportordnung anzusprechenden Militärtransporte und bei der Ausfuhr alle nicht als Militärgut, Privatgut für die Militärverwaltung oder Liebesgabentransporte anzusprechenden Militärtransporte der Meldepflicht und Nachschau unterliegen. In diesem Erlaße wird außerdem darauf hingewiesen, daß infolge Anordnung des Hrn. Kriegsministers die Militär- und sonst in Betracht kommenden Personen sich der zollamtlichen Nachschau zu unterwerfen haben. In der Rheinprovinz werden, wie mir mitgeteilt worden ist, diese Vorschriften genauestens beachtet. Hierlands ist jedoch eine solche Nachschau oft zufolge der hindernden Einwirkung der von der dortigen Stelle getroffenen Maßnahmen unmöglich. Deutsche Mannschaften, die Gepäckstücke oder gefüllte Rucksäcke mit sich tragen, überschreiten die Grenze jederzeit, auf Haupt- und Nebenwegen, oft sogar fernab von Straßen und Wegen. Es handelt sich dabei vielfach um Militärpersonen, die zu Truppenteilen gehören, welche im Auslande stehen, oder deren Standort den luxemburgischen Grenzbeamten nicht bekannt ist. Ein deutscher Offizier oder eine deutsche Militärbehörde in deren Gegenwart die Untersuchung der Gepäckstücke usw. stattfinden könnte, ist gewöhnlich nicht zur Stelle oder nur sehr schwer zu erreichen. Den Grenzbeamten erübrigt daher in der Regel nur auf die Durchsuchung zu verzichten, namentlich, wenn der Betreffende angibt, er befinde sich auf einem Dienstgang oder seine baldige Anwesenheit in seinem Standorte im Auslande sei notwendig Die Folge davon ist, daß zollpflichtige und verbotene Waren von deutschen Militärpersonen sehr leicht ein- und ausgeführt werden können.



Die Fälle, in welchen deutsche Militärpersonen Zuwiderhandlungen gegen Ausfuhrverbote sich haben zu Schulden kommen lassen, bezw. sich der Vornahme der Revision widersetzt haben, stehen denn auch nicht vereinzelt da. Außer denjenigen, welche ich die Ehre hatte unter andern durch meine Schreiben vom 20. Juni, 31. August, 3. August, 6. Oktober, 30. November 1916 zur Anzeige zu bringen, sind noch folgende Fälle zu meiner Kenntnis gelangt.



Anzeige des Zollaufsehers Guirsch und Kaiser zu Ulflingen gegen den Landsturmmann Sahen zu Ettelbrück wegen beabsichtigter Ausfuhr von Lebensmitteln und Weigerung, sich der zollamtlichen Untersuchung zu unterwerfen (Schreiben des Hauptzollamts an die Staatsanwaltschaft zu Diekirch vom 6. September 1916, Nr. 4936).




Anzeige des Zollaufsehers Mitten zu Differdingen gegen den in Frankreich stationierten Landsturmmann Rosinus wegen mutmaßlicher Ausfuhr von Fleischwaren und Widersetzlichkeit. (Schreiben der Zolldirektion an das Staatsministerium vom 4. November 1916, Nr. 1667.)



Anzeige des Zollaufsehers Faber zu Niederkorn gegen einen unbekannten Landsturmmann, der sich der Revision seines Gepäcks widersetzte. (Schreiben der Zolldirektion an das Staatsministerium vom 14. November l 9 l 6, Nr. 1754.)



Hierdurch dürften zur Genüge die Unzuträglichkeiten, welche durch die gekennzeichnete Sachlage entstehen, als erwiesen erscheinen. Die beregten Mißstände ergeben sich aber in gleichem Maße für die Amtstätigkeit der übrigen amtlichen Organe hinsichtlich der von den Landesbehörden bezgl. der Lebenshaltung der luxemburgischen Bevölkerung getroffenen Vorsorgen, soweit es sich darum handelt, den Schutz unserer Verordnungen gegenüber dem deutschen Militär zu sichern.



Daß die Polizeigewalt des Staates an Angehörigen der deutschen Wehrmacht abbricht und Letztere einer privilegierten Stellung teilhaftig sind, welche die Feststellung der von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gegen die staatlichen Anordnungen ungemein erschwert und in häufigen Fällen unmöglich macht, widerstrebt und meines Erachtens nicht mit Unrecht, dem Rechtsgefühl der Landeseinwohner. Klagen darüber sind allerorts laut geworden.



Ich beehre mich ergebenst zu ersuchen, die erwähnte Verfügung dahin abzuändern, daß wenn ein Offizier oder eine Militärbehörde nicht in der Nähe zu erreichen ist, die Beamten der Grenzzollverwaltung und die übrigen Organe der Landespolizei berechtigt sind, eine Revision der Gepäckstücke und Rucksäcke der Landsturmleute vorzunehmen. Das Prinzip der jurisdiktionellen Exterritorialität würde ja mit dem Zugeständnis in keiner Weise durchbrochen werden. Aber die Beschlagnahme und die Ueberweisung der Verfehlungen an die Disziplinargewalt der Militärbehörden würden im erforderlichen Maße getätigt werden können.



Sollten Euer Hochwohlgeboren einer solchen Maßnahme nicht glauben zustimmen zu können, so würde ich mich, mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Frage für die Großherzogliche Regierung, genötigt sehen, die höhere Entscheidung anzurufen.




Der Staatsminister, Präsident der Regierung,



THORN.


120




M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Kirsch, Chargé d' affaires du Grand-Duché, à Berlin.




Mémoire.



Trotz den seitens des Hrn. Befehlshabers der deutschen Truppen, ergangenen Vorschriften, ist die Beobachtung der im Interesse der Lebensmittelversorgung hierlands erlassenen Bestimmungen von Seiten der deutschen Landsturmleute weit entfernt, eine zufriedenstellende zu sein. Daß die diesbezüglichen Verfügungen des Hrn. Befehlhabers in allzu vielen Fällen übertreten werden, beweisen die zahlreichen Berichte der Ueberwachungsorgane über rechtswidrige Ausfuhr von Lebensmitteln.



Am 31. März 1917 traf man zu Bettemburg bei der Revision des nach Diedenhofen fahrenden Zuges einen Landsturmmann, der 12--15 mit Lebensmittel gefüllte Pakete nach dem Auslande auszuführen beabsichtigte. Ihr Inhalt bestand in der Hauptsache aus Eiern (zirka 23 Dutzend), Butter (zirka 25 Pfund) und ansehnlichen Mengen Kaffee, Malzkaffee, Speck, Mehl usw.



Anläßlich dieses schweren Verstoßes gegen unsere Ausfutrverbote erklärte der Befehlshaber der deutschen Truppen sich bereit, der Luxemburgischen Regierung das Ergebnis der jeweilig von den deutschen Militärpersonen anzustellenden Untersuchung und die erfolgte Bestrafung zur Kenntnis zu bringen.



Am 2. September 1917 versuchte bei Wasserbillig ein Landsturmmann zwei Pfund Kaffee und neun Pfund Käse über die Grenze zu bringen. Von einer Bestrafung wurde abgesehen, da es sich um aus Belgien stammende Lebensmittel gehandelt haben soll.



Am 8. September wurden zu Bettemburg einem Landsturmmann fünf große Gänse, zirka 80 Stück Eier und mehrere Körbe mit Aepfeln beschlagnahmt.



Desgleichen am 15. September zu Echternach drei Pfund Butter.



Am 23. September wurde zu Wasserbillig bei der Revision eines nach Trier fahrenden Zuges einem deutschen Landsturmsoldaten ein halber Zentner Aepfel beschlagnahmt. In einem andern Abteil befanden sich noch 10--12 wahrscheinlich mit Obst gefüllte Körbe, die in Sandweiler von deutschen Landsturmsoldaten verladen worden waren. Eine Durchsicht derselben wurde mit dem Bemerken verweigert, in dem Abteil sei die deutsche Feldpost untergebracht.



Am 24. September sahen in Bahnhof Luxemburg die luxemburgischen Ueberwachungsorgane eine deutsche Eisenbahnarbeiterin mit umfangreichem Gepäck den Militärwagen eines nach dem Auslande abfahrenden Zuges besteigen. Eine Durchsuchung des Gepäckes wurde durch die Weigerung deutscher Soldaten, die luxemburgischen Beamten das Militärabteil besteigen zu lassen, unmöglich gemacht. Eine Bestrafung der betreffenden Dienstfrau ist erfolgt.



Am 4. Oktober nachts wurde auf der Landstraße Scheidhof-Pulvermühle ein schwer bepacktes Militärauto angehalten, dessen Insassen Militärgut zu transportieren vorgaben, jedoch keinen Ausweis bei sich führten. Eine Bestrafung ist erfolgt.



Am 1 November 1917 wurden zu Esch a. d. Alz. einem Landsturmmann beim Grenzübergang 50 Stück Rahmkäse und neun Pakete Zündhölzer beschlagnahmt.



Am 10. November versuchte ein deutscher Eisenbahnschaffner mit dem um 12,15 Uhr nachts von Esch a. d. Alz. nach Deutsch-Oth abfahrenden Zuge zirka 100 Pfund Mettwurst über die Grenze zu schaffen. Derselbe gab an, die Wurst aus der Kriegsküche in Luxemburg entnommen zu haben, um sie nach Audun-le-Roman zu transportieren. Einen Herkunftsschein besaß er nicht. Der Befehlshaber der Truppen versprach, das Weitere gegen ihn zu veranlassen.



Am 21. November versuchte zu Bettemburg ein Landsturmmann zwei große Schließkörbe und einen dicht gefüllten Rucksack auszuführen, deren Inhalt aus zirka einem Sester Weizen, vier Pfund Weizenmehl, 42 Stück Eier, 11 Pfund Butter, zirka zwei Sester Kartoffeln, zirka fünf Pfund Weizen nebst andern Bedarfsartikeln bestand. Derselbe wurde mit Arrest bestraft.



Am 5 Dezember 1917 versuchte ein Landsturmman zu Esch a. d. Alz. neun Pfund Mehl auszuführen. Der Hr. Befehlshaber der Truppen glaubte keinen Grund zu einer Bestrafung zu haben, da der betreffende Soldat einer Flakbatterie angehörte, bei welchen Formationen ein entgegenstehender Dienstbefehl zur Zeit noch nicht bestände und es sich überdies um Lebensmittel aus der Militärkantine Esch gehandelt hätte.



Am 16. Dezember versuchten deutsche Landsturmsoldaten von Bahnhof Wecker aus 7-8 Zentner Brotgetreide in einen in der Richtung nach Trier fahrenden Personenzuge zu befördern. Auch hatte man an den vorhergehenden Tagen in der Umgegend, speziell beim Bahnübergang Biwer, zu Nachtzeiten verschiedene, von deutschen Soldaten begleitete Transporte bemerkt. Gemäß Antwort des Hrn. Befehlshabers der Truppen soll es sich um einen Militärtransport gehandelt haben, indem die Soldatenküche, die sich bis dahin in Wecker befunden habe, nach Wasserbillig verlegt worden war und die Soldaten die übrigebliebenen Lebensmittel nach Wasserbillig zu schaffen beauftragt waren. Von den anderen Transporten erklärt der Hr. Befehlshaber keine Kenntnis zu haben.



Am 20. Dezember fanden luxemburgische Gendarmen in der Kantine Alzinger-Wald des Bahnneubaues Bruch 2--3 Sester vollwertigen Weizen, von dem man annahm, daß er von den beim Bahnbau beschäftigten Soldaten in der Umgegend gekauft worden war. In seiner Antwort auf die diesbezügliche Anfrage der Luxemburgischen Regierung gab der Hr. Befehlshaber der Truppen an, es habe sich nicht um Weizen, sondern um Weizengraupen gehandelt, die vom Proviantamt Diedenhofen geliefert worden seien.



Am 9. Januar 1918 wurden fünf Säcke Brotgetreide in der Ortskommandantur Rodingen abgeladen, am folgenden Tage wurden daselbst in die Wohnung eines deutschen Postbeamten drei Säcke Brotgetreide gebracht. Der Betreffende ist bestraft worden.




Am 29. Januar versuchten zu Roodt fünf deutsche Landsturmmänner mit einem von Luxemburg nach Trier fahrenden Personenzug zwei Fäßer Branntwein von je 100 Liter Inhalt auszuführen. Einen Frachtbrief besaßen sie nicht, und gaben ihr Vorhaben, auf das Einschreiten der luxemburgsichen Beamten hin, auf. Der Hr. Befehlshaber der Truppen sagte eine Untersuchung des Vorfalles zu.



Im Monat Januar wurden mehrfach deutsche Landsturmsoldaten bei der Ausfuhr von Lebensmitteln betroffen: so am 10. Januar zu Wasserbillig ein Landsturmmann mit 16 Pfund Weizen.



Am 23. Januar ein anderer bei Rümelingen mit 45 Pfund Kochwurst.



Am 25. Januar zu Esch a. d. Alz. zwei Landsturmleute mit zwei Pfund Butter.



Am 4. Februar 1918 wurden zu Capellen deutschen Soldaten zwei mit Kleesamen gefüllte Säcke beschlagnahmt.



An demselben Tage entdeckten bei einer Haussuchung im Hotel Gaisser in Luxemburg die luxemburgischen Ueberwachungsbeamten zirka 14 Zentner Mehl, die der Eigentümer als von den bei ihm in Pension befindlichen deutschen Militärpersonen geliefert angab. Tatsächlich wurde auch eine vom Unterzahlmeister des in Luxemburg stationierten Bataillons ausgestellte Bescheinigung über Lieferung von zirka 10 Zentnern beigebracht. Der Ursprung der vier übrigen Zentner bleibt dagegen in Dunkel gehülllt. Auch scheint der Luxemburgischen Regierung, bei der kleinen Anzahl im Hause beköstigten Militärpersonen die Menge Mehl reichlich hoch, und das umso mehr, als bereits das Brot vom Bataillon geliefert wird.



Am 25. Februar wurden bei Bettemburg drei Landsturmleute betroffen, die auf einem Handkarren zwei Säcke mit je 80 Pfund Erbsen transportierten. Dieselben wurden mit Arrest bestraft.



Am 28. Februar hielt nach Einbruch der Dunkelheit zu Hüttingen bei dem Hofe Birkel ein deutsches Militärauto, dessen Insassen mehrere mit Hülsenfrüchten gefüllte Säcke aufluden, worauf das Auto in unbekannter Richtung davonfuhr.



Am 2. März 1918 versucht[e] ein Landsturmmann zu Wasserbillig 10 Pfund Leberwurst auszuführen. Die Angelegenheit hat ihre sofortige entsprechende Erledigung gefunden.



Am 5. März 1918 wurden auf der Landstraße Sassenheim-Esch a.d.Alz. zwei Landsturmmänner betroffen, die 33 mit Feldbohnen und Erbsen gefüllte Säcke auf ein Lastauto zu laden im Begriffe standen. Die Lebensmittel waren auf mehreren Fuhrwerken, deren Eigentümer nicht mehr festgestellt werden konnten, herbeigeschafft worden. Nur dem energischen Dazwischentreten des Ortsvorstehers von Sassenheim ist es zu verdanken, daß die betreffenden Hülsenfrüchte nicht über die Grenze geschafft wurden. Die Angelegenheit wurde dem Hrn. Befehlshaber der Truppen zwecks Untersuchung weitergegeben.



Am 12. März 1918 wurden bei Grevenmacher auf der Landstraße Schöndorf-Trier drei Landsturmleute angehalten, die auf einem vierrädrigen Handwagen, in einer Kiste in zwei Rucksäcke verpackt, zirka einen Zentner Erbsen transportierten. Ein Strafverfahren wurde von der deutschen Militärbehörde eingeleitet.



Anfangs März 1918 führte ein zu Beles einquartierter Sergeant 1500 Kg. Feldbohnen nach Deutsch-Redingen aus; er suchte einige Tage später durch einen Erpressungsversuch die Rückzahlung eines Teiles des weit über den gesetzlichen Höchstpreis gehenden Kaufpreises zu erlangen. Derselbe ist durch feldkriegsgerichtliches Urteil bestraft worden.



Am 14. März 1918 versuchte ein deutscher Soldat, ein Pfund Butter, 16 Eier, 10 Pfund Getreide, 6 Pfund Brot, 4 Pfund Bohnen, ein halbes Pfund Speck in der Fähre bei Mörsdorf über die Grenze zu bringen. Dessen Identität konnte nicht festgestellt werden.



Am 15. März 1918 wurden zu Betzdorf drei Säcke Brotgetreide in den nach Wasserbillig fahrenden Zug verladen. Die Landsturmleute, welche den Transport bewerkstelligt hatten, sind bestraft worden.



Am 23. März 1918 wurde bei Mertert ein Landsturmmann im Besitz von acht Pfund Butter und vier Dutzend Eier betroffen. Derselbe ist bestraft worden. .



Am 5. April 1918 wurden von der Gendarmerie Bettemburg 14 Ballen Weizen beschlagnahmt, bei deren widerrechtlichen Transport zwei deutsche Soldaten beteiligt waren. Die Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.



Am 14. Mai 1918 betraf ein Gendarm des Postens Born einen Feldwebel, der 2 l/2 Dutzend Eier und zwei Pfund Kaffee nach dem Ausland zu bringen im Begriffe war.



Am 19. Mai 1918 beschlagnahmte der luxemburgische Grenzposten bei Esch zwei Pfund Butter, ein Pfund Fleisch, ein Pfund Fett und ein Pfand Kartoffelmehl, welche ein deutscher Soldat in seinem Rucksack über die Grenze bringen wollte. Eine Bestrafung war infolge falscher Namensangabe nicht möglich.



Am 22. Mai 1918 wurde unweit der Ortschaft Mompach ein Unteroffizier betroffen, der in seinem Rucksack ein Pfund Butter hatte und allem Anschein nach auch in seinen schwergefüllten Taschen Lebensmittel trug.



Anfangs Juni wurde festgestellt, daß ein zu Michelau stationierter Unteroffizier innerhalb einiger Wochen nicht weniger als 100 Schinken über die Grenze gebracht, bezw. zum Zwecke der Ausfuhr angekauft hatte. Gemäß Aussage seines Hauswirtes hat der Betreffende die Ausfuhr von Lebensmitteln schon seit langer Zeit im selben Umfange betrieben. Die deutsche Militärbehörde ist zur Zeit mit dem Fall befaßt.



Am 14. Juni 1918 wurde bei Wasserbillig ein Landsturmmann betroffen, der auf einem Handkarren etwa fünf Zentner Brotgetreide transportierte. Die Identität des Betreffenden konnte wegen falscher Namensangabe nicht festgestellt werden.



Es ist auch wiederholt vorgekommen, daß die Durchsicht der Gepäcke den luxemburgischen Ueberwachungsorganen verweigert. wurde, oder daß Militärautos, ohne anzuhalten, an Letzteren vorbeifuhren, sodaß keine Möglichkeit bestand zu prüfen, ob der vorliegende Verdacht von unerlaubten Transporten von Lebensmitteln begründet war.




Luxemburg, den 26. September 1918.


XV.




ENROLEMENT DE LUXEMBOURGEOIS OU DE SANS NATIONALITÉ, RESIDANT SUR TERRITOIRE LUXEMBOURGEOIS, DANS L'ARMÉE ALLEMANDE.


121.




M. Thorn. Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial des Affaires étrangères, à Berlin.




Lettre. Luxemburg, den 17. April 1916.




Luxemburger, welche diese Eigenschaft gemäß Art. 9 und 10 des Zivilgesetzbuches oder II des Gesetzes vom 27. Januar 1878 erlangt haben, sowie staatlose Personen werden öfters im Großherzogtum von der deutschen Besatzungstruppe zum Militärdienst eingefordert und mit Zwangsmaßregeln im Falle der Weigerung bedroht.



Dieses rechtlich unbegründete Vorgehen erzeugt hierlands ein peinliches Empfinden und es wäre wünschenswert,wenn die zuständige deutsche Behörde durch eine prinzipielle Entscheidung diesem Zustand ein Ende bereiten wollte.


I.




Nach hiesigem Recht sind Luxemburger die von Ausländern abstammenden Kinder, welche:



1. im Großherzogtum geboren und zwischen dem 18. und 22. Lebensjahre bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eine, den Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit bewirkende Erklärung abgegeben haben (Code civil art. 9--Gesetz vom 14. März 1905);



2. im Ausland oder a fortiori im Inlande von einem ehemaligen Luxemburger oder einer ehemaligen Luxemburgerin geboren wurden und durch eine Erklärung vor der zuständigen Gemeindeverwaltung die hiesige Staatsangehörigkeit erlangt haben.



Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden, d. h. vom 18. Lebensjahre bis zum Lebensende. (Code civil art. 10, al. 2--Gesetz vom 6 Februar 1890 )



3. ihren Wohnsitz im Großherzogtum haben und dort von einem Fremden, auch einer früheren Luxemburgerin, welche durch Heirat z. B. mit einem Deutschen die hiesige Staatsangehörigkeit verloren hat, geboren wurden, wenn der frühere Luxemburger von seiner Geburt an bis zur Geburt des Kindes hierlands gewohnt hat. (Gesetz vom 27. Januar 1878, II.)


II




Gemäß § 25 des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemannes oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene, jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach §§ 18 und 19 die Entlassung beantragt werden könnte.



Zu bemerken ist, daß diese Bestimmung nur anwendbar ist auf Deutsche, also auf Personen, welche noch nicht durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juli 1913 ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Verjährung verloren hatten.



Demgemaß sind Deutsche, welche nach ihrem 21. Lebensjahre durch eine nach dem Inkrafttreten des deutschen Gesetzes vom 22. Juli 1913 abgegebenen Erklärung die luxemburgische Staatsangehörigkeit erworben haben (art. 9 et 10 Code civil) aus der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschieden, wenn sie hierlands ihren Wohnsitz und dauernden Aufenthalt genommen haben.



Für minderjährige Deutsche, d. h. für Minderjährige, deren Eltern vor dem Inkrafttreten des deutschen Gesetzes vom 22. Juli 1913 noch nicht durch zehnjährige Verjährung ihre deutsche Nationalität verloren hatten, ist gemäß §§ 19 und 25 des Gesetzes vom 22. Juli 1913 die Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichtes zum Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit erfordert.



Diese Bestimmung dürfte wegen der kurzen Zeit des Inkraftseins des Gesetzes vom 22. Juli 1913 nur in sehr wenigen Fällen zur Anwendung gekommen sein. Meistenteils handelt es sich um minderjährige Kinder solcher Eltern, welche entweder durch Entlassung oder durch Verjährung vor der Geburt der Kinder oder durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Großherzogtum nach der Geburt ihrer Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.



Die Kinder ehemaliger Deutscher, welche vor der Geburt der Kinder durch Entlassung oder durch Verjährung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten, sind nie als Deutsche zu betrachten gewesen; demgemäß wird ihre Rechtslage von dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz nicht berührt



Die minderjährigen Kinder ehemaliger Deutscher, welche nach der Geburt dieser Kinder und vor dem 22. Juli 1913 durch Verjährung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, unterstehen ebenfalls nicht den deutschen Bestimmungen, denn gemäß § 21 des deutschen Gesetzes vom l. Juni 1870 verlieren Deutsche, welche das Reichsgebiet verlassen und sich zehn Jahre ununterbrochen im Auslande aufhalten dadurch ihre Staatsangehörigkeit.



«Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemann, beziehungsweise Vater befinden.»


III




Es dürften daher nach deutschem Recht Personen, welche die luxemburgische Staatsangehörigkeit erworben haben, nicht zum deutschen Militärdienst eingefordert werden, wenn



1. sie nach dem 22. Juli 1913 und nach erfolgter Großjährigkeit durch Antrag die luxemburgische Staatsangehörigkeit erworben haben;



2. ihre Eltern vor der Geburt der Kinder durch Entlassung resp. Verjährung oder während der Minderjährigkeit der Kinder vor dem 22. Juli 1913 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten.



Diese Schlußfolgerung scheint mir zu keinen Schwierigkeiten Anlaß zu geben.


IV.




Ein anderer Punkt, der ohne weiteres klar sein dürfte, betrifft die Staatlosen.



Gemäß § 11 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 « können Personen, die keinem Staate angehören, wenn sie sich im Reichsgebiete oder einem Schutzgebiete dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehrpflicht wie Deutsche herangezogen werden. »



Aus dem Gesetzestext erhellt, daß diese Bestimmungen nicht auf staatlose Personen, welche hierlands ansäßig sind, anwendbar sind.


V.




Es können jedoch Fälle vorkommen, wo eine Person hierlands als Luxemburger gilt, während die deutschen Behörden dieselbe als Deutsche ansprechen.



Dieser Fall trifft namentlich zu



a) bei denjenigen Personen, welche gemäß Gesetz vom 27. Januar 1878 II ohne Antrag Luxemburger werden und nicht durch [einen] unterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Ausland ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben;



b) bei unehelichen Kindern, welche hierlands jure soli als Luxemburger betrachtet werden, wenn keine regelrechte Anerkennung vorliegt, selbst wenn die deutsche Mutter bekannt ist;



c) bei allen Personen, welche während ihrer Minderjährigkeit gemäß Gesetz vom 14. März 1905 durch die in Art. 9 und 10 des Code civil vorgesehene Erklärung Luxemburger geworden sind und als Deutsche nicht die hierzu benötigte Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichtes erlangt haben.



Alle diese Personen besitzen demnach zwei Nationalitäten: die Luxemburgische und die Deutsche. Jedoch kann eine und dieselbe Person in einem und demselben Lande nur eine Nationalität besitzen. So besitzt eine Person, welche nach hiesigem Recht Luxemburger ist, hierlands nur die luxemburgische Staatsangehörigkeit und für das hiesige Recht ist es ohne Belang, ob diese Person in Deutschland als Deutscher oder in England als Engländer angesehen wird.



Alle Personen, die im Großherzogtum Luxemburg sich aufhalten und dort die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen dort nur als Luxemburger behandelt werden.



Wenn ein Nationalitätskonflikt besteht, kann keiner fremden Macht das Recht zustehen, zwangsweise im Großherzogtum gegen eine dort als Luxemburger betrachtete Person vorzugehen, selbst wenn nach dem Rechte des betreffenden fremden Staates dortseits diese Person als dort hin zugehörig anzusehen ist. In andern Worten, die zwangsweise Ausführung.der Gesetze eines Staates ist nur gestattet auf dem diesem Staate zugehörigen Territorium und jeder Staat ist verpflichtet, sich jeden gewaltsamen Eingriffes in die Gebietshoheit eines fremden Staates zu enthalten. Diese Schlußfolgerung ist ein elementares Grundprinzip des öffentlichen internationalen Rechtes und sie ist so selbstverständlich, daß wohl ohne die Besetzung Luxemburgs durch deutsche Truppen dieselbe nie in Frage gestellt worden wäre.


VI.




Die Okkupation des Großherzogtums durch deutsche Truppen ändert nichts an der rechtlichen Lage.



Als Grundgedanke für die weiteren Ausführungen wird festzuhalten sein, daß die Besetzung Luxemburgs nicht als eine feindliche auzusehen ist. Diese Tatsache bedarf keiner weiteren Erläuterung; es genügt hervorzuheben, daß Luxemburg nicht mit Deutschland im Kriege ist, daß Luxemburg zu Berlin einen Geschäftsträger hat und der deutsche Gesandte noch hierlands residiert und akkreditiert ist.



Die Befugnisse der okkupierenden Macht leiten sich in diesem Falle von dem Zweck der Okkupation her.



Die Besetzung Luxemburgs ist erfolgt zum Schutze der Eisenbahnen, d. h. der Zweck der Besetzung ist gegenüber I,uxemburg ein friedlicher.



Nach allgemeiner Ansicht findet in einem so gearteten Falle die Gesetzgebung der okkupierenden Macht nur insoweit Anwendung, als sie die Desziplin der okkupierenden Armee und deren Sicherheit betrifft. (Robin: « Des occupations militaire en dehors des occupations de guerre, p. 628.)



Die Disziplin der okkupierenden Armee und deren Sicherheit erfordern jedoch keineswegs, daß Luxemburger hierlands--trotz Protest - zwangsweise abgeführt und in die deutsche Armee eingereiht werden, wenn diese Personen, falls sie sich in Deutschland aufhielten, dort als Deutsche betrachtet würden.



Diese Auffassung, welche den Grundprinzipien des internationalen Rechtes entspricht, wurde auch stillschweigend oder ausdrücklich deutscherseits anerkannt: Stillschweigend, indem die deutsche Besatzung die Gesetze des Landes, insoweit sie nicht dem Interesse der okkupierenden Armee entgegenstanden, respektiert hat. Die Verhaftungen, welche vorgenommen wurden, fußten auf Spionageverdacht. Ausdrücklich, durch die Verfügung des deutschen Kriegsministeriums vom 14. 10 - 15, Nr. M. 8158--15. C. 4. Der Text liegt mir nur in der Abschrift eines kriegsgerichtlichen Urteils von Saarlouis vor, für deren Richtigkeit ich keine Gewähr übernehmen kann. Weil--heißt es in diesem Urteil--gemäß kriegsministerieller Verfügung vom 14. Oktober 1915 «die Unabhängigkeit» von Luxemburg gewahrt bleiben muß, und ein Vorgehen gegen diejenigen deutschen Wehrpflichtigen (auch Fahnenflüchtigen) die bereits » vor dem Einmarsch der Truppen sich ihrer Wehrpflicht entzogen und in Luxemburg Wohnsitz genommen hatten, zur Wahrung der von Deutschland mit der Besetzung zu schützenden Interessen nicht erforderlich ist, es unserm Verhältnis zu Luxemburg als neutraler Staat viellmehr entspricht, daß von einer Strafverfolgung und zwangsweisen Einstellung solcher Leute abzusehen ist. » (Kriegsgericht Saarlouis, 2. November 1915).


VII.




Aus obigen Ausführungen geht hervor, daß zwangsweise Einstellung staatloser Personen oder Luxemburger, welche im luxemburger Lande wohnen, nicht zulässig ist, auch nicht für solche, welche in Deutschland als Deutsche betrachtet werden.



Die zwangsweise Ueberführung nach Deutschland zum Eintritt in das Heer würde eine neue Souveränitätsverletzung Luxemburgs bedeuten und wäre weder nach luxemburgischem, noch nach deutschem, noch auch nach internationalem Recht begründet.



Zu bemerken wäre noch, daß durch diese Maßregel viel Aufregung und Unruhe hierlands hervorgerufen wird, während die paar Dutzend Personen, die auf diese Weise dem deutschen Heere zugeführt werden, für Deutschlands Wehrmacht doch belanglos sein dürften.



Aus den dargelegten rechtlichen, sowie praktischen Gründen darf ich das Auswärtige Amt ergebenst bitten, Anweisung zu geben, daß von den in Frage stehenden Einstellungen Abstand genommen werde und mich mit einer geneigten Rückäußerung versehen zu wollen.




Der Staatsminister, Prasident der Regierung,



THORN.


122.


M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial des Affaires étrangères, à Berlin.




Lettre. Luxemburg, den 7. Juni 1916.




Dem Auswärtigen Amte beehre ich mich das hiesige Schreiben vom 17. April 1916, betreffend die Einforderung zum deutschen Heeresdienste von im Großherzogtum wohnhaften Luxemburgern, sowie staatlosen Personen, in empfehlende Erinnerung zu bringen.




Der Staatsminister, Präsident der Regierung,



THORN.


123.

Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne au Gouvernement grand-ducal à Luxembourg.


Lettre. Berlin, den 19. Juli 1916.




Der Großherzoglichen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben vom 7. v. M. zu erwiedern, daß ich nicht verfehlt habe, die Angelegenheit, betreffend Heranziehung von solchen Personen zum deutschen Heeresdienst, welche dortseits als luxemburgische Staatsangehörige betrachtet werden, zur Kenntnis der zuständigen deutschen Behörden zu bringen. Da die Angelegenheit im Hinblick auf ihre grundsätzliche Bedeutung der Prüfung mehrerer Ressorts unterliegt, hat eine Entscheidung bisher noch nicht getroffen werden können.



Sobald die Entscheidung vorliegt, wird der Großherzoglichen Regierung alsbald eine weitere Mitteilung gemacht werden.




Der Reichskanzler



Im Auftrage



VICHERT.



124.




M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial des Affaires étrangères, à Berlin.




Lettre. 24. Juli 1916.




Es geschieht nicht selten, daß die deutsche Militärbehörde sowohl im Großherzogtum wie auch im Ausland Personen zum Heeresdienst heranzieht und auch tatsächlich einstellt, die auf Grund von amtlichen Urkunden darlegen zu können angeben, daß sie die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen.



Um allen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, halte ich es für angezeigt, dem Auswärtigen Amte vorzuschlagen, prüfen zu wollen, ob es nicht im Interesse der Sache liegt, daß von jeder Einstellung der bezeichneten Personen abgesehen werde, bis deren Staatsangehörigkeit einwandfei festgestellt ist.




125.




Le Minstre de la guerre de l'Empire d'Allemagne à M. Ie colonel Tessmar, commandant des troupes Allemandes, fondé de pouvoirs du grand Quartier général, à Luxembourg.




Lettre. Berlin; NW. 7, den 3. August 1917.




Von der zwangsweisen Aushebung der in Luxemburg wohnenden Personen, die neben der Reichsangehörigkeit auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie der dorthin aus dem Reichsgebiet übergetretenen staatenlosen Personen ist künftig abzusehen. Diese Anordnung bezieht sich auch auf diejenigen obengenannten Personen, die erst nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Luxemburg bezw. nach Anordnung der allgemeinen Heranziehung der Staatenlosen zur Erfüllung der Wehrpflicht aus dem Reichsgebiet nach Luxemburg übergetreten sind.




Im Auftrage,



V. BRAUN


XVI




DIFFICULTÉS RELATIVES AUX TRANSLATIONS, DANS LE GRAND-DUCHÉ, DE MATÉRIEL PROVENANT DES TERRITOIRES OCCUPÉS PAR LES ALLEMANDS.


126.




M. A. Mollard, Ministre de France à Luxembourg, à M. Kauffman, Ministre d'État à Luxembourg.




Lettre. le 20 juin 19[1]7.




Monsieur le Ministre,




D'ordre de mon Gouvernement, j'ai l' honneur de remettre ci-joint à Votre Excellence copie de la protestation*) qu'il vient de faire parvenir par l'entremise de l'Ambassadeur d'Espagne à Berlin au Gouvernement Allemand qui a décidé de liquider certains biens français en Allemagne, dans les pays occupés par les troupes allemandes et en Alsace-Lorraine.



Comme vous pourrez le remarquer, le Gouvernement français déclare dans ce document qu'il considère comme nulles et non avenues les liquidations dont il s'agit.



Mon Gouvernement a tenu à ce que vous ayez connaissance des termes de cette protestation, sa décision pouvant avoir une répercussion en ce qui concerne vos nationaux qui se rendraient acquéreurs de titres, valeurs ou objets mobiliers de toutes sortes.



Veuillez,agréez, Monsieur le Ministre, les assurances de ma haute considération.




Armand MOLLARD.




*) l27.


127.

L'Ambassadeur Secrétaire Général du Ministère des Affaires etrangères, à M. l'Ambassadeur de France, à Berne.


Télégramme. Paris, le 26 mai 1917.




Veuillez demander à l'Ambassadeur d'Espagne à Berlin de faire la déclaration suivante au Gouvernement allemand.



En se référant à sa note du 28 septembre 1916, le Gouvernement de la République déclare qu'il considère comme nulles et non avenues les mesures de liquidation ordonnées par les autorités allemandes concernant les biens privés francais en Allemagne, en pays occupés et en Alsace-Lorraine.



Le Gouvernement francais proteste avec énergie contre la prétention allemande de présenter les liquidations ordonnées comme des représailles contre les ventes de biens allemands effectuées en France dans des cas fort rares.



Ces ventes ont été autorisées par les tribunaux avec la plus grande circonspection et uniquement pour le paiement de dettes exigibles. Des règlements de même nature ont été effectués en Allemagne dans des cas analogues. Les liquidations ordonnées actuellement ont un tout autre caractère, elles sont effectuées sur l'ordre de l'autorité administrative, en l'absence même de tout passif et dans un but purement politique. Elles revêtent par conséquent, le caractère d'une véritable spoliation.



Si le Gouvernement francais avait pu envisager sous condition de stricte réciprocité, l'examen après la guerre de certains faits qui auraient pû lui être signalés en ce qui touche la vente des biens ennemis à la demande des créanciers, il se verrait dans l'obligation d'y renoncer en présence d'une liquidation des propriétés francaises dans des conditions qui détruisent toute comparaison possible entre les deux systèmes d'administration des biens ennemis.



Le Gouvernement de la République croit devoir enfin dénoncer spécialement le caractère pénible de la dispersion systématique et de la vente à l'encan de meubles, objets d'art, souvenirs historiques, souvent plus précieux pour les familles que d'une valeur réelle.



Si le Gouvernement Impérial donne suite à l'intention qu'il a fait officieusement manifester à cet égard, rien ne pourra, dans l'avenir, effacer l'effet produit par ces ventes. Le Gouvernement Impérial, en prenant cette responsabilité, subira les conséquences de l'état d'esprit qu'il aura crée.




Signé, Jules CAMBON



128.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. A. Mollard, Ministre de France à Luxembourg.


Lettre. Luxembourg, le 11 août 1917.




Monsieur le Ministre,




Me référant à l'office de Votre Excellence du 20 juin 1917, dont notre Consul général à Paris vous aura entretemps accusé la réception de ma part, j'ai l'honneur de vous faire savoir, Monsieur le Ministre, qu'au commencement de la guerre l'autorité militaire allemande a vendu publiquement à Luxembourg des objets mobiliers provenant des pays envahis; ces objets, munis d'étiquettes renseignant leurs propriétaires, ont été achetés par des personnes résidant à Luxembourg, pour être restitués plus tard à qui de droit.



Une vente d'une certaine importance passée en France entre étrangers, a repu son exécution dans le Grand-Duché. Dès que le fait est venu à sa connaissance, le Gouvernement grand -ducal a attiré de la societé intéressée sur les suites éventuelles de cette opération. Cet avertissement vient d' être répeté.



Pour le surplus, le Gouvernement vient de faire publier par les journaux une note qui met nos nationaux en garde contre le danger d' éviction qui les menace.



Veuillez agréer, Monsieur le Ministre, les assurances de ma haute considération.




KAUFFMAN


LA FIN DE L'OCCUPATION'


129.




M. le major général Tessmar, fondé de pouvoirs du Grand Quartier général, à Luxembourg, au Ministre d'État grand-ducal.




Lettre. Luxemburg, den 6. November 1918.




Dem Großh. Luxemburgischen Staatsministerium beehre ich mich ergebenst mitzuteilen, daß die hiesige Dienststelle von heute ab nur noch die Bezeichnung « Beauftragter des Generalquartiermeisters in Luxemburg » führt.


TESSMAR,

Generalmajor und Beauftragter des General-

Quartiermeisters in Luxemburg.


130.




M. John J.. Pershing, général, commandant en chef les Forces expédittonnaires Américaines,à la population du Grand-Duché de Luxembourg.




GRAND QUARTIER GÉNÉRAL DES FORCES EXPÉDITIONNAIRES AMÉRICAINES.




France, le 18 novembre 1918.




Proclamation à la Population du Grand-Duché de Luxembourg.




Après quatre ans de violation de son territoire le Grand-Duché de Luxembourg vient d'être heureusement libéré. Votre libération de l'occupation allemande a été exigée des envahisseurs par les Armées Américaines et Alliées comme une des conditions de l'armistice actuel. Il devient nécessaire maintenant pour les troupes Américaines de passer par le Grand-Duché de Luxembourg et d'y établir et maintenir pour un certain temps leurs lignes d'étapes.



Les troupes Américaines sont venues dans le Grand-Duché de Luxembourg en amies et se conduiront rigoureusement selon les lois internationales. Leur présence, qui ne sera pas prolongée plus qu'il ne sera strictement nécessaire, ne sera pas pour vous un fardeau. Le fonctionnement de votre Gouvernement et de vos institutions ne sera entravé en aucune manière. Votre vie et vos occupations ne seront pas troublées. Votre personne et vos biens seront respectés. Il sera nécessaire à l'Armée Américaine d'utiliser certaines installations, chemins de fer, télégraphes et téléphones, et peut-être aussi d'autres établissements publics, pour les besoins de son logement et de ses transports; en outre, les denrées qui seront nécessaires seront payées d'après une juste estimation.



On présume que vous ne vous livrerez à aucun acte d'agression contre l'Armée Americaine et ne donnerez aucune information, aide ou assistance à ses ennemis. Vous agirez toujours conformément aux instructions que le commandement Américain donnera Pour la sûreté de ses troupes et pour votre propre protection.


JOHN J. PERSHING,

Général, Commandant en Chef

des Forces Expéditionnaires Américaines.


131.

M. Reuter, Ministre d'Êtat, Président du Gouvernement, à. M Kirsch, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.




Lettre. Luxemburg, den 17. Dezember 1918.




Die Regierung hat I. K H. der Frau Großherzogin vorgetragen, daß der bei Ihr beglaubigte deutsche Gesandte, Hr. K. von Buch, als persona in rata zu betrachten ist.



Die Frau Großherzogin hat infolgedessen die Regierung ermächtigt, Obiges unverzüglich zur Kenntnis des Hrn. Staatssekretärs beim Auswärtigen Amt bringen und ihm zu gleicher Zeit eröffnen zu lassen, daß die Regierung für den Fall der Abberufung des Hrn. K. von Buch dessen Pässe bereithält und die nötigen Vorkehrungen für dessen Heimreise treffen wird.



Ich darf Sie bitten, Hr. Geschäftsträger, sich dieses Auftrages in kürzester Frist erledigen zu wollen.



Eine Abschrift des gegenwärtigen Schreibens ist Hrn. K von Buch überreicht worden.



Genehmigen Sie, Hr. Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.




REUTER


132.

M. Reuter, Ministre d'Êtat, Président du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre d'Allemagne, à Luxembourg.


Lettre. Luxemburg, den 17. Dezember 1918.




Euer Exzellenz beehre ich mich in der Anlage Abschrift eines soeben an den Großherzoglich Luxemburgischen Geschäftstrager in Berlin gerichteten Schreibens ergebenst zu überreichen.



Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlaß die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.




REUTER


133.

M. Reuter, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre d'Allemagne, à Luxembourg.




Lettre. Luxemburg, den 17. Dezember 1918.




Im Nachgang zu meinem Schreiben vom heutigen Tage und unter Bestätigung der Ihnen soeben durch Hrn. General-Direktor Collart gemachten mündlichen Eröffnung, beehre ich mich Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß die französische Militärbehörde Ihre Abreise bis zum 20. Dezember 1918 wünscht.



Genehmigen Euere Exzellenz auch bei diesem Anlaß die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.




REUTER



134

M. Reuter, Ministre d'Êtat, Président du gouvernement, à. M. de Buch, Ministre d'Allemagne, à Luxembourg.




Lettre. Luxemburg, den 17. Dezember 1918.




Eurer Exzellenz beehre ich mich mit Beziehung auf die heute Vormittag an Hrn. General-Direktor Collart gerichtete Anfrage ergebenst zur Kenntnis zu bringen, daß die französischen Behörden ebenfalls die Abreise sämtlicher Beamten der Gesandschaft für den in meinem heutigen Schreiben angegebenen Zeitpunkt wünschen.



Genehmigen Euere Exzellez auch bei diesem Anlaß den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.




REUTER



D.




SITUATION FAITE, RELATIVEMENT A LEUR STATUT, AUX LUXEMBOURGEOIS, RÉSIDANT EN ALLEMAGNE ET DANS LES PARTIES OCCUPÉES DE LA BELGIQUE ET DE LA FRANCE.




135.




M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Arenêt, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.




Lettre. Luxemburg, den 4 April 1917.




In der mir mitgeteilten Eröffnung des Auswärtigen Amtes vom 22. März, wird zugegeben, daß die Entscheidung darüber ob Jemand die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitze, grundsätzlich den diesseitigen Behörden überlassen bleiben müsse. Einschränkend wird indessen hervorgehoben, daß, im Anwendungsbereiche des Art. 17 unseres Zivilgesetzbuches, die von den zuständigen deutschen Verwaltungsbehörden getroffenen Ermittelungen nicht ohne weiteres von den luxemburgischen Behörden bei Seite gelassen werden können, wenn sie nach Lage der Umstände eine Auswanderung ohne Absicht der Rückkehr aufweisen.



Gegen diese Darlegung der Rechtslage dürfte eine Einwendung nicht hervortreten können. Es ist jedoch zu bemerken, daß die Schwierigkeiten, in welche das Staatsministerium vielfach mit den deutschen Behörden verstrickt war oder auch noch ist in Bezug auf Personen, welchen auf Grund der bezogenen Bestimmung die Anerkennung des fortdauernden luxemburgischen Bürgerrechtes verweigert wird, sich lediglich auf dem Gebiete der Tatsächlichkeit bewegen. Die Tatsachen, welche die dortigen Behörden für den Verlust der luxemburgischen Nationalität nach Art. 17 heranführen, sind in ihrem Bestande strittig gewesen. Der Gegensatz der Meinungen betrifft die Folgerung, welche das Gegebene mit der Absicht der Nimmerwiederkehr ins Großherzogtum verknüpft. Und in diesem Betracht ist von durchgreifender Bedeutung, daß in allen Stadien des Instanzenzuges der Nachweis der in Art. 17 statuierten Voraussetzung zur Erklärang der Staatlosigkeit der Interessenten erforderlich ist, und daß dieser Beweis die Ueberzeugung zu sich hinzwingen muß, so daß jede Art von Zweifel an der Absicht, die Rückkehr in das Ursprungsland nicht zu unternehmen, für die Beibehaltung der luxemburgischen Nationalität wirksam aufzukommen hat.



Ich bitte ergebenst, diese Kennzeichnung der Stellungnahme des Großherzoglichen Staatsministeriums zu dem erörterten Thema zur Kenntnis des Auswärtigen Amtes bringen zu wollen.



Genehmigen Sie, sehr geehrter Hr. Geschäftsträger, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.




THORN.


136.




M. Thorn, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial des Affaires étrangères à Berlin.




Lettre. Luxemburg, den 19. Mai,1917.




Ich beehre mich sehr ergebenst anzufragen, ob es nicht angängig ist, die Fälle, in denen ein Luxemburger seines Heimatsrechtes durch eine Niederlassung in Deutschland ohne den animus revertendi verlustig geworden sein mag, vor jedem Entscheid der Großherzoglichen Regierung zur Aussprache zu übermitteln.



Die dortigen Behörden würden die Art, Dauer und Begleitumstände der Niederlassung, sowie die Gründe, welche die Annahme der Absicht, nicht mehr in das Heimatland zurückzukehren, darzutun scheinen, der hiesigen Regierung zur Kenntnis bringen, welche dann baldmöglichst, nach Anstellung der etwa erforderlichen Erhebungen, der Reichsregierung ihre Ansicht über den status des Betreffenden mitteilen würde.



Es würde mit dem Befolgen dieser Methode in das Feststellungsverfahren ein Element der Vorsicht und der Sicherheit zur Wirkung gelangen, welches für die objektive Beurteilung der Fälle sich nur günstig erweisen könnte.



Ich beehre mich ferner dem Auswärtigen Amt bekannt zu geben, daß eine Neuschaffung des Art. 17 Z. G. B. hierlands im Werke ist, und tunlichst bald der Gesetzgeber mit der Neuerung befaßt werden wird.




THORN.


137.




M. Kaufman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. Arendt, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin.




Lettre. Luxemburg, den 9. Oktober 1917.




In der Anlage beehre ich mich Ihnen ein Exemplar der Frankfurter Zeitung Nr. 276, vom 6. Oktober 1917, 2. Morgenblatt, sowieder Kölnischen Zeitung Nr. 937, vom selben Tage, 2. Morgenausgabe, mit Bezug auf die darin wiedergegebenen, von Ministerialdirektor Dr. Kriege im Hauptausschuß des Reichstags gemachten Aeußerungen über die Dienstpflicht der Ausländer, ergebenst zu übermitteln.



Ich bitte Sie, im Anschluß an diese Erklärung des Hrn. Dr. Kriege, bei den zuständigen Stellen Schritte zu unternehmen, damit diese Richtlinien auch den Entscheidungen über luxemburgische Staatsangehörigkeit zu Grunde gelegt werden.



Genehmigen Sie, geehrter Hr. Geschäftsträger, auch bei diesem Anlaß die erneute Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.




KAUFFMAN.


138.




Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, au Gouvernement grand-ducal.




Lettre. Berlin, den 24. November 1917.




Der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben vom 19. Mai d. J. mitzuteilen, daß die Königlich Preussische Regierung in künftigen Fällen bis auf weiteres vor der Heranziehung der auf Grund des Art. 17 des Luxemburgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs staatlos gewordenen ehemaligen Luxemburgern zum Heeresdienst der Großherzoglichen Regierung Gelegenheit geben wird, sich zu der Frage des Verlustes der luxemburgischen Staatsangehörigkeit zu äußern.


Der Reichskauzler.

Im Auftrage

KRIEGE



139.

M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à M. de Buch, Ministre d'Allemagne, à Luxembourg.




Note verbale.




Die Staatloserklärung Luxemburgischer Staateangehöriger, die in Deutschland oder in den besetzten Gebieten von Frankreich und Belgien wohnen, ist erfolgt auf Grund des Art. 17 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches, gemäß welchem der Luxemburgischen Staatsangehörigkeit verlustig geht, wer sich im Auslande niederläßt ohne Absicht der Rückkehr ins Heimatland; Handelsniederlassungen im Auslande dürfen jedoch nie als ohne Absicht der Rückkehr erfolgt angesehen werden.



Bezüglich der Anwendung dieses Artikels kann einzig und allein die Auslegung, die er von jeher in der luxemburgischen und französischen Praxis und Rechtsprechung erfahren hat, maßgebend sein



Ein auch noch so lang andauernder Aufenthalt im Auslande genügt an und für sich nicht, um den Verlust der angestammten Nationalität herbeizuführen, solange nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Absicht je ins Heimatland zurückzukehren, aufgegeben wurde, sobald also noch irgendwelche Beziehungen mit dem Heimatland aufrecht erhalten worden sind. Bezeichnend für den Geist und die Tragweite des in Frage kommenden Textes ist die oben in betreff der Handelsniederlassungen, erwähnte Bestimmung.



Es ist auch nicht selten, daß Luxemburger, die im Auslande einen dauernden Erwerb gefunden sogar daselbst eine Familie gegründet haben, später in ihre Heimat zurückkehren, um dort ihren Lebensabend zu verbringen, so daß auch diese Umstände nicht notwendigerweise den Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit nach sich ziehen.



Aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß in zweifelhaften Fällen stets im Sinne der Beibehaltung der angestammten Nationalität zu entscheiden ist.



Gemäß einem bis zum 31. Dezember 1913 in Kraft gewesenen Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, gingen deutsche Reichsangehörige der Reichsangehörigkeit verlustig durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande.



Diesem Gesetz lagen wohl ähnliche Erwägungen zu Grunde wie diejenigen, auf welchen Art. 17 des Zivilgesetzbuches beruht, bloß daß nach deutschem Rechte der Staatsangehörigkeitsverlust viel leichter eintrat; trotzdem genügten -- wie das Auswärtige Amt noch neulich in einer Mitteilung vom 20. November ausführte -- schon ein vorübergehender Aufenthalt im Inlande zum Besuch von Verwandten, um die Anwendung des erwähnten Gesetzes auszuschließen.


  • * *




Die Fälle in denen Luxemburger in Deutschland staatlos erklärt und infolgedessen zum Heeresdienst herangezogen wurden, mögen sich, soweit sie der Großherzoglichen Regierung bekannt sind, auf nicht weniger als 170 belaufen.



In circa 40 Fällen handelt es sich um in Cöln selbst oder in nächster Umgebung dieser Stadt Ansäßige; die übrigen Fälle verteilen sich fast ausnahmslos auf die Rheinprovinz, speziell die Eifel und die an das Großherzogtum stoßenden Gebiete.



Die Zahl der in Belgien staatlos erklärten Luxemburger, für welche die Vermittelung der Regierung angerufen wurde, wird mit etwa 30 zu bemessen sein; die meisten derselben wurden zu Zwangearbeiten herangezogen, bezw. abtransportiert.




.Die Großherzogliche Regierung war fortgesetzt bemüht, bei der Kaiserlich Deutschen Regierung die Entlassung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht ins Deutsche Heer eingereihten luxemburgischen Staatsangehörigen zu erwirken.



In jedem einzelnen Falle, wo die Aberkennung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgt war, erhob sie Einspruch beim Auswärtigen Amte in Berlin oder wies den Grossherzoglichen Geschäftsträger an, dies zu tun.



Eine Freilassung wurde leider nur in den wenigsten Fällen erzielt.



Wegen des Abschubes in Belgien ansäßiger Luxemburger wurde die Regierung beim Generalgouvernement zu Brüssel bezw. bei der Etappeninspektion der 5. Armee vorstellig.



Außerdem ließ die Regierung am 17. April 1916 dem Auswärtigen Amte eine längere Denkschrift*) zugehen zu dem Zweche, eine allgemeine, grundsätzliche Entscheidung aller strittigen Nationalitätsfragen herbeizuführen.



Am 24. Juli 1916**) beantragte die Großherzogliche Regierung, da noch keine grandsätzliche Entscheidung getroffen war, die Zwangsaushebung staatlos erklärter Luxemburger indeß eingeleitet war, es möchten die, welche durch amtliche Dokumente nachweisen könnten, daß sie durch Abstammung die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht zum Heeresdienst herangezogen werden, bis die Untersuchungen über ihre jetzige Nationalität abgeschlossen seien und ein definitiver Entscheid in dieser Beziehung ergangen sei.



Am 4. April 1917 legte die Regierung ihren Standpunkt in betreff der Anwendung des Art. 17 Nr. 3 in längerer Ausführung***) dar.



Durch Schreiben vom 19. Mai 1917 frug die Regierung beim Auswärtigen Amte an, ob es nicht angängig sei, alle strittigen Fälle, vor dem Entscheid, der Großherzoglichen Regierung zur Aussprache zu unterbreiten, damit sie nach Anstellung der etwa erforderlichen Erhebungen ihre Ansicht mitteilen, bezw. zweckdienliche Angaben zur Beurteilung dieser Fälle liefern könne.



Die Großherzogliche Regierung ist bislang auf die letzterwähnten Schreiben ohne Antwort geblieben; auch die grundsätzliche Stellungnahme der Reichsregierung ist, abgesehen von einer Note des Auswärtigen Amtes vom 22. März 1917, auf welche die Regierung in dem vorbezeichneten Schreiben vom 4. April 1917 antwortete, noch nicht erfolgt, wurde aber in zwei Mitteilungen der Etappeninspektion der 5. Armee vom 11. Oktober und vom 29. Oktober letzthin als demnächst bevorstehend bezeichnet.



Am 9. Oktober 1917 endlich wies die Großherzogliche Regierung ihren Geschäftsträger in Berlin an, unter Hinweis auf die von Ministerialdirektor Kriege im Hauptausschuß des Reichstags gemachten Erklärungen über die Dientspflicht der Ausländer, dahin zu wirken, daß die dort gekennzeichneten Richtlinien auch den Entscheidungen über luxemburgische Staatsangehörigkeit zu Grunde gelegt würden.




Luxemburg, den 27. November 1917.




*) N° 121.



**) N° 124.



***) N° 135.


140.




M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à l'Office impérial des Affaires étrangères, à Berlin.



Lettre. Luxemburg, den 28. März 1918.




Dem Auswärtigen Amt beehre ich mich in der Anlage den Text des luxemburgischen Gesetzes vom 15. März 1918,*) wodurch Art. 17 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches abgeschafft wurde, nebst den bezüglichen Vorarbeiten, zur gefälligen Kenntnisnahme ergebenst zu überreichen.



Das Gesetz vom 15. März 1918 bestimmt ebenfalls, daß diejenigen, welche die luxemburgische Staatsangehörigkeit auf.Grund des früheren Art. 17 Nr. 3 verloren hatten, dieselbe ohne Weiteres vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an wiedererlangen.



Ich darf ergebenst hinzufügen, daß ich bereit bin, mit dem Hohen Amte in Diskussion zu treten über die neuen Verhältnisse, welche sich infolge des vorerwähnten Gesetzes ergeben, sowohl in betreff der ins deutsche Heer eingestellten Luxemburger, gegenüber denen dortseits Art. 17, Nr. 3 zur Anwendung gebracht worden ist, als derjenigen, welche nach den dortigen Auffassungen in den Fall kommen könnten, eingestellt zu werden




Kauffman.




*) Mémorial du Grand-Duché de Luxembourg, n° 15, 16 mars 1918.


141.




le Chancelier de l'Empirè d' Allemagne, au Gouvernement grand-ducal.




Lettre. Berlin, den 13. Juni 1918.




Der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung beehre ich mich mitzuteilen, daß ich nicht verfehlt habe, die deutschen Behörden bei Uebersendung des luxemburgischen Gesetzes vom 15. März 1918 über die Staatsangehörigkeit von dem Inhalte des dortigen Schreibens vom 28 März d. J. in Kenntnis zu setzen.



Personen, die durch dieses Gesetz Luxemburger geworden sind, werden in Zukunft nicht mehr in das deutsche Heer eingestellt werden. Sollten etwa seit dem Inkrafttreten des Gesetzes solche Personen noch in das Heer eingestellt worden sein, so wird deren Entlassung auf ihren Antrag angeordnet werden. Dagegen sehen sich die deutschen Behörden zu ihrem Bedauern nicht in der Lage, solche Personen aus dem Heeresdienst zu entlassen, die bereits vor dem Inkrafftreten des luxemburgischen Gesetzes auf Grund der deutschen Gesetzesvorschriften als Staatlose zum deutschen Heeresdienst herangezogen worden sind. Die deutschen Behörden gehen hierbei davon aus, daß die deutsche Heerespflicht als eine einheitliche, unteilbare und ununterbrochen zu erfüllende Pflicht anzusehen ist und somit deren einmal zu Recht begonnene Erfüllung grundsätzlich auch dann zu Ende geführt werden muß, wenn die beteiligte Person nach ihrer Einstellung ins deutsche Heer eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.




Der Reichskanzler, Im Auftrage,



VICHERT.


142.




M. Kauffman, Ministre d'État, Président du gouvernement, à l'Offiice impérial des Affaîres étrangères, à Berlin.




Lettre. Luxemburg, den 2. Juli 1918.




Dem Auswärtigen Amte beehre ich mich den Empfang des gefälligen Schreibens vom 12. Juni 1918, wodurch der Großherzoglichen Regierung der dortseits getroffene Entscheid betreffend Einstellung von Luxemburgern in deutsche Heeresdienste, zur Kenntnis gebracht worden ist, dankend zu bestätigen.



Ieh glaube den dortigen Ausführungen entnehmen zu dürfen, daß auch diejenigen Personen, bezüglich deren Heranziehung zum Militärdienste auf Grund der deutschen Gesetzesvorschriften, am Tage des Inkrafttretens des Luxemburgischen Gesetzes vom 15. März l9l8, eine definitive Entscheidung noch nicht erfolgt war, von der Dienstpflicht ausgeschlossen bleiben, namentlich also auch jene, zu deren Staatsangehörigkeitsverhältnissen die luxemburgische Regierung in Gemäßheit der dortigen gefälligen Note vom 24. November 1917,*) vor der Heranziehung zum Heeresdienst, Stellung zu nehmen berufen war, falls die auf Grund der diesseitigen Ausführungen herbeigeführte Entscheidung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 15 März erfolgte.



Eine diesbezügliche Mitteilung des Hohen Amtes würde mich sehr zu Dank verpflichten.




KAUFFMAN




*) N° 138.


143.


Le Chancelier de l'Empire d'Allemagne, au Gouvernement grand-ducal.




Lettre. Berlin, den 30. September 1918.




Der Großherzoglichen Regierung beehre ich mich auf das Schreiben vom 2. Juli d. J. mitzuteilen, daß die deutschen Behörden der darin vertreteten Auffassung zustimmen, wonach vom luxemburgischen Gesetze vom 15. März 1918 betroffene Personen, über deren Verpflichtung zum deutschen Militärdienst beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht endgültig entschieden war, von der Dienstpflicht in Deutschland befreit bleiben sollen.




Der Reichskanzler, Im Auftrage,



VICHERT.


144.




M. le comte d'Ansembourg, Chargé d'affaires du Grand-Duché à Bruxelles à M. Kauffman, Ministre d'État, Président du Gouvernement, à Luxembourg




Lettre. Bruxelles, le 8 août 1918.




L'autorité allemande vient de s'adresser aux bons offices de la Légation afin de savoir comment et dans quels différents cas un sujet luxembourgeois perd sa nationalité. Elle serait particulièrement désireuse d'être renseignée sur le mode d'application de la nouvelle législation sur la matière.



J'ai l'honneur en conséquence de vous informer dè cette demande et je ne crois pouvoir mieux faire que de prier Votre Excellence de me mettre à même d' y donner la suite qu'elle comporte.



Veuillez agréer, M. le Ministre, avec mes remerciements anticipés, l'expression de mes sentiments les meilleurs de haute considération.




COMTE D'ANSEMBOURG.



145.




M. Kauffman, Ministre d'Êtat, Président du Gouvernement, à M. le comte d'Ansembourg, Chargé d'affaires du Grand-Duché à Bruxelles




Lettre. Luxembourg, le 21 août 1918.




En mé rélérant à votre obligeant office du 8 courant, j'ai l'honneur de vous faire tenir ci-joint une note contenant les indications demandées au sujet de la perte de la nationalité luxembourgeoise et au sujet de l'application de la récente loi du 15 mars 1918.



Je vous prie, M. le comte, d'intervenir auprés de l'autorité allemande pour que, conformément aux règles du droit international, nouvelle législation soit appliquée sans aucune restriction aux Luxembourgeois établis en Belgique, ce qui devra se traduire notamment par la mise en liberté et le retour immédiats de ceux qui à titre de «Staatlos» ont été déportés ou astreints à des travaux d'ordre militaire.



J'ai l'honneur de joindre plusieurs exemplaires du Mémorial n° du 18 mars 1918 où la prédite loi a été publiée, avec prière de les faire parvenir également à l'autorité allemande.




Veuillez agréer, M. le comte, l'assurance de ma considération plus distinguée.




KAUFFMANN.


146.




M. Reuter, Ministre d'État, Président du gouvernement à M. Kirsch, Chargé d'affaires du Grand-Duché, à Berlin




Lettre. Luxemburg, den 22. Oktober 1918.




Zu wiederholten Malen ist es vorgekommen, daß in Belgien ansäßig Luxemburger von der deutschen Militärverwaltung nach dem besetzten Gebiete Frankreichs zwecks Verrichtung von Heeresarbeiten zwangsweise abtransportiert wurden. Während früher die in Frage kommenden Behörden in der Regel erklärten, es handle sich in diesen Fällen um auf Grund des Art. 17 Nr. 3 des Zivilgesetzbuches staatlos gewordene ehemalige Luxemburger, haben dieselben in letzter Zeit, unter Anerkennung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit der Interessenten, den Standpunkt eingenommen, die von der Großherzoglichen Regierung gerügten Maßnahmen seien in Gemäßheit des Art. 52 des IV. Haager Abkommen getroffen und könnten deshalb nicht beanstandet werden. Die Regierung vermag einer solchen Auslegung des Art. 62 der IV. Haager Konvention keineswegs zuzustimmen, sogar in der Annahme, daß derselbe auf neutrale Staatsangehörige Anwendung finden könnte. Dieser Artikel besagt ausdrücklich, daß Natural- und Dienstleistungen nur für die Bedürfnisse des Okkupationsheeres gefordert werden. Nach den bezüglichen Kommentaren zu schließen, dürfte es sich dabei lediglich um die Okkupationsarmee im engeren Sinne und nur an Ort und Stelle oder in allernächster Umgebung der zur Arbeit Herangezogenen zu leistenden Dienste handeln. Es ist der Regierung auch bislang nicht bekannt geworden, daß Angehörige anderer neutraler Staaten zwangsweise von ihrer Heimat zur Verrichtung von Arbeiten weggeführt worden wären.



Ich darf Sie deshalb ergebenst bitten, geehrter Hr. Geschäftsträger, bei den zuständigen Stellen Verwahr gegen die beregte Maßnahme einzulegen und sich dafür zu verwenden, dass den in Frage kommenden Luxemburgern unverweilt die freie Rückkehr nach ihren Heimatsorten gestattet wird.



Genehmigen Sie, Hr. Geschäftsträger, auch bei diesem Anlass die erneute Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

REUTER


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