Die Beschlüsse der Londoner Konferenz

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Die Beschlüsse der Londoner Konferenz
vom 26. April 1915


Comment: this is the German translation of the contract of London between Italy and the Allies. The Russian copy was found by the Bolsheviks in the Tsar's archives and published in full length 28 February 1917 in the official party newspaper Izvestija to unveil the reprehensible secret policy of the capitalists and achieve as much political damage as possible to the western allies.


§ 1. Zwischen den Generalstäben von Frankreich, Großbritannien, Rußland und Italien soll unverzüglich eine Militärkonvention geschlossen werden. Diese Konvention bestimmt das Mindestmaß der Streitkräfte, welche Rußland gegen Österreich-Ungarn in dem Falle in Bewegung setzen soll, wenn dieses Land alle seine Kräfte gegen Italien richten sollte, sofern Rußland sich entschließen würde, sich hauptsächlich auf Deutschland zu stürzen. ...

§ 2. Seinerseits verpflichtet sich Italien, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Feldzug einheitlich mit Frankreich, Großbritannien und Rußland gegen alle mit ihm kriegführenden Staaten zu führen.

§ 3. Die Seestreitkräfte Frankreichs und Großbritanniens sollen Italien ungeschwächten aktiven Beistand bis zur Vernichtung der österreichischen Flotte oder bis zum Augenblick des Friedensschlusses gewähren. Zwischen Frankreich, Großbritannien und Italien soll unverzüglich eine Marinekonvention abgeschlossen werden.

§ 4. Beim kommenden Friedensschluß soll Italien erhalten: Das Gebiet des Trentino, ganz Südtirol bis zu seiner natürlichen geographischen Grenze, als welcher der Brenner anzusehen ist, Stadt und Gebiet von Triest, die Grafschaften Görz und Gradiska, ganz Istrien bis zum Quarnero mit Einschluß Voloscas und der istrischen Inseln Cherso und Lussin und gleichfalls der kleineren Inseln Plawnica, Unie, Canidole, Palazzoli sowie die Inseln St. Peter von Nembi, Asinello und Gruica nebst den benachbarten Inseln.

§ 5. In gleicher Weise erhält Italien die Provinz Dalmatien in ihrer jetzigen Gestalt mit Einschluß von Lissarik und Trebinje im Norden und allen Besitzungen bis zu einer von der Küste bei Kap Planka nach Osten auf der Wasserscheide gezogenen Linie im Süden, so daß auf diese Weise alle an dem Laufe der bei Sebenico mündenden Flüsse wie Cikola, Kerka und Budisnica mit allen an ihren Quellflüssen gelegenen Tälern in den italienischen Besitz fallen. In gleicher Weise werden Italien alle nördlich und westlich der dalmatinischen Küste gelegenen Inseln zugesprochen, beginnend mit den Inseln Premuda, Selve, Ulbo, Skerda, Maon, Pago und Puntadura usw., im Norden bis Melada, im Süden unter Hinzufügung der Inseln Sant' Andrea, Busi, Lissa, Lesina, Torcola, Curzola, Cazza und Lagosta mit allen zu ihnen gehörigen Klippen und Eilanden, sowie Pelagosa, aber ohne die Inseln Groß- und Klein-Zirona, Bua, Solta und Brazza.

Der Neutralisierung unterliegen: 1. Die ganze Küste von Kap Planka im Norden bis zum Südende der Halbinsel Sabbioncello und im Süden mit Einschluß der ganzen genannten Halbinsel in das neutralisierte Gebiet; 2. ein Teil der Küste, beginnend von einer 10 Km südlich des Kap Alt-Ragusa gelegenen Stelle bis zum Flusse Vojusa im Süden, so daß in die Grenzen der neutralisierten Zone die ganze Bucht von Cattaro mit ihren Häfen Antivari, Dulcigno, San Giovanni di Medua und Durazzo fallen, wobei die aus der von den vertragschließenden Parteien im April und Mai 1909 aufgestellten Deklarationen hervorgehenden Rechte Montenegros nicht beeinträchtigt werden dürfen. ...

Anmerkung 3: Die folgenden Länder im Adriatischen Meer werden von den Mächten des Viererverbandes den Gebieten Kroatiens, Serbiens und Montenegro zugeteilt: Im Norden des Adriatischen Meeres die ganze Küste, beginnend mit der Küste von Volosca an der Grenze Istriens bis zur Nordgrenze Dalmatiens mit Einschluß der ganzen jetzt zu Ungarn gehörigen Küste, der ganzen Küste Kroatiens, des Hafens von Fiume und der kleinen Häfen Novi und Carlopago sowie auch der Inseln Velia, Pervicchio, Gregorio, Goli und Arbe. Im Süden des Adriatischen Meeres, wo Serbien und Montenegro interessiert sind, die ganze Küste von Kap Planka bis zum Flusse Drina mit den wichtigsten Häfen Spalato, Ragusa, Cattaro, Antivari, Dulcigno und San Giovanni di Medua und mit den Inseln Groß-Zirona, Bua, Solta, Brazza, Jakljan und Calamotta. Der Hafen Durazzo kann einem unabhängigen mohammedanischen Staat Albanien zugeteilt werden.

§ 6. Italien erhält zu vollem Eigentum Valona, die Insel Saseno und ein genügend umfangreiches Gebiet, um es in militärischer Hinsicht zu sichern, annähernd von dem Flusse Vojusa im Norden und Osten bis zur Grenze des Bezirkes Chimara im Süden.

§ 7. Wenn Italien das Trentino und Istrien gemäß § 4, Dalmatien und die Inseln des Adriatischen Meeres gemäß § 5 sowie den Busen von Valona erhält, soll es im Falle der Bildung eines kleinen autonomen neutralisierten Staates in Albanien sich nicht dem möglichen Wunsche Frankreichs, Großbritanniens und Rußlands nach Aufteilung der nördlichen und südlichen Grenzstriche Albaniens zwischen Montenegro, Serbien und Griechenland widersetzen. Der südliche Küstenstrich von der Grenze des italienischen Gebietes Valona bis Kap Stiloa unterliegt der Neutralisierung. Italien wird das Recht in Aussicht gestellt, die äußeren Beziehungen Albaniens zu leiten; ...

§ 8. Italien erhält zu vollem Eigentum alle von ihm jetzt besetzten Inseln des Dodekanes.

§ 9. Frankreich, Großbritannien und Rußland erkennen grundsätzlich die Tatsache des Interesses Italiens an der Erhaltung des politischen Gleichgewichtes im Mittelmeer an, sowie das Recht, bei einer Teilung der Türkei einen gleichen Anteil wie an dem Bassin des Mittelmeeres zu erhalten, und zwar in dem Teil, welcher an die Provinz Adalia angrenzt, wo Italien schon besondere Rechte erworben und Interessen entwickelt hat, ...

§ 10. In Libyen werden Italien alle diejenigen Rechte und Ansprüche anerkannt, welche bis jetzt noch dem Sultan auf Grund des Vertrages von Lausanne zustanden.

§ 13. Im Falle der Erweiterung des französischen und englischen Kolonialbesitzes in Afrika auf Kosten Deutschlands erkennen Frankreich und Großbritannien grundsätzlich das Recht Italiens an, Kompensationen im Sinne einer Erweiterung seiner Besitzungen in Erythräa, Somaliland, in Libyen und den an Kolonien Frankreichs und Englands grenzenden Kolonialgebieten zu verlangen.

§ 14. England verpflichtet sich, die unverzügliche Realisierung einer Anleihe in der Höhe von nicht weniger als 50 Millionen Pfund Sterling zu günstigen Bedingungen auf dem Londoner Markt zu erleichtern.

§ 16. Der vorliegende Vertrag soll geheimgehalten werden. Was den Anschluß Italiens an die Deklaration vom 5. September 1914 betrifft, so wird diese Deklaration der Öffentlichkeit übergeben werden, sobald der Krieg durch Italien oder an Italien erklärt worden ist.

... In bezug auf die §§ 1, 2 und 3, betreffend das Einvernehmen über die Heeres- und Flottenunternehmungen aller vier Mächte, erklärt Italien, daß es aktiv in möglichst naher Zukunft und in jedem Falle nicht später als einen Monat nach der Unterzeichnung des vorliegenden Dokuments durch die vetragschließenden Teile auftreten werde.

Das Vorliegende haben in London in vier Exemplaren am 26. April 1915 unterzeichnet und mit ihren Siegeln beglaubigt

Sir Edward Grey,
Cambon,
Marchese Imperiali,
Graf Benckendorff


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