Nr. 320 Der Reichskanzler an den Botschafter in Konstantinopel, 28. Juli 1914

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Nr. 320
Der Reichskanzler an den Botschafter in Konstantinopel1


Telegramm 275                               Berlin, den 28. Juli 19142
Geheim !

     S. M. ist mit Vorschlag des Großwesirs einverstanden. Der Ver-
trag wäre auf folgender Grundlage abzuschließen :
     1. Beide Mächte verpflichten sich zur Beobachtung strenger
Neutrahtät in dem gegenwärtigen Konflikt zwischen Österreich-
Ungarn und Serbien.
     2. Sollte Rußland in den Krieg aktiv militärisch eingreifen und
damit für Deutschland der casus foederis gegenüber Österreich-Ungarn
gegeben sein, so tritt auch für die Türkei der casus foederis ein.
     3. Deutschland beläßt die Militärmission im Kriegsfall der Türkei.
Die Türkei stellt die tatsächliche Ausübung des Oberkommandos
durch die Militärmission sicher3.
     4. Deutschland garantiert der Türkei gegenüber Rußland ihren
gegenwärtigen Besitzstand.
     5. Der Vertrag gilt für den gegenwärtigen österreichisch-ungarisch-
serbischen Konflikt und die sich daraus eventuell ergebenden inter-
nationalen Verwicklungen. Er tritt, falls es aus Anlaß dieses Kon-
flikts nicht zu einem Krieg zwischen Deutschland und Rußland
kommt, ohne weiteres außer Kraft.
     Ich ermächtige Ew. Exz. entsprechende Verhandlungen mit Groß-
wesir einzuleiten. Über Ihre bisherigen Unterredungen mit Groß-
wesir hat Markgraf Pallavicini eingehend nach Wien berichtet. Um
strengste Diskretion in Zukunft sicherzustellen, bitte ich, auch Ihrem
österreichisch-ungarischen Kollegen gegenüber vorläufig nichts über
Ihre Verhandlungen mit Großwesir verlauten zu lassen4.

                                             B e t h m a n n   H o l l w e g


1 Nach dem Konzept. Entwurf von Zimmermanns Hand.
2 930 nachm. zum Haupttelegraphenamt.
3In dem von Zimmermanns Hand geschriebenen Entwurf eines — nicht
abgegangenen Immediatberichtes (des Kanzlers) an den Kaiser, der die
Artikel des vorgesehenen Vertrages mit der Türkei im allgemeinen wie
obenstehend autlührt, lautete Artikel 3: »Für die Dauer des Krieges über-
nimmt die deutsche Militärmission das Oberkommando über die türkische
Armee«. Am Rande dieses Entwurfes der Vermerk des Reichskanzlers
vom 28. Juli: »S. M. ist mit der hierneben entworfenen Grundlage ein-
verstanden, — Mir ist zweifelhaft, ob Nr. 3, so apodiktisch gefaßt, für
die Türkei annehmbar ist. Vielleicht genügt eine Formel, die die tat-
sächliche Ausübung des Oberkommandos durch die Militärmission
sicherstellt«. Zimmermann änderte daraufhin für den Entwurf des Er-
lasses an Wangenheim den Artikel wie obenstehend ab.
4Siehe Nr. 411 und 508.