2. Übersetzung

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     Frankreich und Rußland, gleichmäßig beseelt von dem Wunsche, den Frieden zu erhalten, und kein anderes Ziel verfolgend, als den Notwendigkeiten eines Verteidigungskrieges zu begegnen, der durch einen Angriff der Streitkräfte des Dreibundes gegen die eine oder andere der beiden Mächte veranlaßt wäre, sind über die folgenden Abmachungen übereingekommen :      1. Wenn Frankreich durch Deutschland oder durch Italien mit Unterstützung Deutschlands angegriffen wird, so wird Rußland alle seine verfügbaren Kräfte zum Angriff auf Deutschland ver- wenden.      Wenn Rußland durch Deutschland oder durch Österreich mit Unterstützung Deutschlands angegriffen wird, so wird Frankreich alle seine verfügbaren Kräfte zum Kampf gegen Deutschland ver- wenden.      2. Falls die Streitkräfte des Dreibundes oder einer der Mächte des Dreibundes mobilisiert werden sollten, werden Frankreich und Rußland auf die erste Nachricht dieses Vorgangs und ohne daß es eines vorhergehenden Einvernehmens bedürfte, unverzüglich und gleichzeitig die Gesamtheit ihrer Streitkräfte mobilmachen und sie so nahe als möglich an ihren Grenzen versammeln.      3. Die gegen Deutschland zu verwendenden verfügbaren Streit- kräfte werden auf Seite Frankreichs 1.300.000 Mann, auf Seite Rußlands 700—800.000 Mann betragen. Diese Streitkräfte werden in aller Eile zu entscheidendem Kampfe eingesetzt werden, so daß Deutschland gleichzeitig im Osten und im Westen zum Kampfe gezwungen ist.      4. Die Generalstäbe der Armeen der beiden Länder werden sich ständig ins Benehmen setzen, um die Ausführung der oben vor- gesehenen Maßnahmen vorzubereiten und zu erleichtern.      Sie werden sich schon in Friedenszeiten alle auf die Heere des Dreibundes bezüglichen Nachrichten mitteilen, die zu ihrer Kenntnis gelangt sind oder noch kommen werden.      Die Mittel und Wege des Verkehrs in Kriegszeiten werden studiert und im voraus geregelt werden.      5. Frankreich und Rußland werden keinen Sonderfrieden schließen.      6. Die vorliegende Konvention soll solange dauern wie der Dreibund.      7. Alle oben aufgezählten Festsetzungen sind streng geheim zu halten.                               Unterschrift des Ministers:                               Unterschrift des Ministers:   Der Generaladjutant, Chef des Generalstabes

gez.: O b r o u t c h e f f

                                                       Der Divisionsgeneral,                                                             Staatsrat,                                              Unterchef des Generalstabes der Armee                                                        gez. : B o i s d e f f r e *)      Der endgültige Briefwechsel fand erst statt am 27. Dezember 1893 (Giers-Montebello) und 4. Januar 1894 (Montebello-Giers).