II, 96. Zirkularerlaß an alle Missionen, 28. Juli 1914: Difference between revisions

From World War I Document Archive
Jump to navigation Jump to search
mNo edit summary
mNo edit summary
 
(15 intermediate revisions by the same user not shown)
Line 3: Line 3:




<center>'''Zirkularerlaß an alle Missionen'''<br><br>(Ü b e r s e t z u n g &nbsp;  d e r &nbsp;  s e r b i s c h e n  &nbsp; N o t e &nbsp; m i t  &nbsp; d e n <br> k r i t i s c h e n  &nbsp; B e m e r k u n g e n  &nbsp; d e s &nbsp;  W i e n e r &nbsp; K a b i n e t t e s<ref>Siehe Österreichisch-ungarisches Rotbuch, Nr. 31.</ref>)
<center>'''Zirkularerlaß an alle Missionen'''<br><br>(Ü b e r s e t z u n g &nbsp;  d e r &nbsp;  [[II, 47. Note der königlich serbischen Regierung vom 12./25. Juli 1914, 25. Juli 1914| s e r b i s c h e n  &nbsp; N o t e ]] &nbsp; m i t  &nbsp; d e n <br> k r i t i s c h e n  &nbsp; B e m e r k u n g e n  &nbsp; d e s &nbsp;  W i e n e r &nbsp; K a b i n e t t e s<ref>Siehe Österreichisch-ungarisches Rotbuch, Nr. 31.</ref>)




Line 67: Line 67:
:In der Anlage beehre ich mich, E.  · / .  zu Ihrer Information die wortgetreue Übersetzung der serbischen Antwortnote vom 25.1. M. sowie unsere kritischen Bemerkungen hiezu zu übermitteln.  
:In der Anlage beehre ich mich, E.  · / .  zu Ihrer Information die wortgetreue Übersetzung der serbischen Antwortnote vom 25.1. M. sowie unsere kritischen Bemerkungen hiezu zu übermitteln.  
:Aus den letzteren, die zur Regelung Ihrer Sprache bestimmt sind, werden E.  · / .  die Gründe entnehmen, die uns veranlaßt haben, die serbische Note als unbefriedigend zu qualifizieren.  
:Aus den letzteren, die zur Regelung Ihrer Sprache bestimmt sind, werden E.  · / .  die Gründe entnehmen, die uns veranlaßt haben, die serbische Note als unbefriedigend zu qualifizieren.  
<hr>
<p align="right"><u>'''Beilage'''</u> &nbsp; &nbsp;  &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p>
<center>[[II, 47. Note der königlich serbischen Regierung vom 12./25. Juli 1914, 25. Juli 1914 | '''Note der königlich serbischen Regierung an die k. u. k. Regierung'''<br>'''vom 12./25. Juli 1914''']]</center>


{| width="100%" cellpadding="10"  
{| width="100%" cellpadding="10"  
|+ align="top" |<br />
|+ align="top" |<br />
|-
|-
| width="50%" | &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; '''Ü b e r s e t z u n g'''
| width="50%" | &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; Ü b e r s e t z u n g
| width="50%" | &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; '''A n m e r k u n g e n'''
| width="50%" | &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; A n m e r k u n g e n
|-
|-
|}  
|}  
Line 113: Line 121:
|+ align="top" |<br />
|+ align="top" |<br />
|-
|-
| width="50%" | Die königliche Regierung bedauert, daß laut der Mitteilung der k. u. k. Regierung gewisse serbische Offiziere und Funktionäre an der eben genannten Propaganda mitgewirkt, und daß diese, damit die freundnachbarlichen Beziehungen gefährdet hätten, zu deren Beobachtung sich die königliche Regierung durch die Erklärung vom 31. März 1909 feierlich verpflichtet hatte.<br><br>»Die kgl. Regierung . . . . . . . « gleichlautend mit dem geforderten Texte.<br><br>Die königliche Regierung verpflichtet sich weiters:                                          
| width="50%" | Die königliche Regierung bedauert, daß laut der Mitteilung der k. u. k. Regierung gewisse serbische Offiziere und Funktionäre an der eben genannten Propaganda mitgewirkt, und daß diese, damit die freundnachbarlichen Beziehungen gefährdet hätten, zu deren Beobachtung sich die königliche Regierung durch die Erklärung vom 31. März 1909 feierlich verpflichtet hatte.                                           
| width="50%" | Die von uns geforderte Formulierung lautete: »Die königliche Regierung bedauert, daß serbische Offiziere und Funktionäre . . . . . . . . mitgewirkt haben . . . . . .«<br>Auch mit dieser Formulierung und dem weiteren Beisatze »laut der Mitteilung der k. u. k. Regierung« verfolgt die serbische Regierung den bereits oben angedeuteten Zweck, sich für die Zukunft freie Hand zu wahren.   
| width="50%" | Die von uns geforderte Formulierung lautete: »Die königliche Regierung bedauert, daß serbische Offiziere und Funktionäre . . . . . . . . mitgewirkt haben . . . . . .«<br>Auch mit dieser Formulierung und dem weiteren Beisatze »laut der Mitteilung der k. u. k. Regierung« verfolgt die serbische Regierung den bereits oben angedeuteten Zweck, sich für die Zukunft freie Hand zu wahren.   
|-
|-
Line 120: Line 128:
|+ align="top" |<br />
|+ align="top" |<br />
|-
|-
| width="50%" | 1. Anläßlich des nächsten ordnungsmäßigen Zusammentrittes der Skupschtina in das Preßgesetz eine Bestimmung einzuschalten, wonach die Aufreizung zum Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie sowie jede Publikation strengstens bestraft würde, deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale Integrität Österreich-Ungarns gerichtet ist.<br><br>Sie verpflichtet sich, anläßlich der demnächst erfolgenden Revision der Verfassung in den Artikel XXII des Verfassungsgesetzes einen Zusatz aufzunehmen, der die Konfiskation derartiger Publikationen gestattet, was nach den klaren Bestimmungen des Artikels XXII der Konstitution derzeit unmöglich ist.                                                                         
| width="50%" | »Die kgl. Regierung . . . . . . . « gleichlautend mit dem geforderten Texte.<br><br>Die königliche Regierung verpflichtet sich weiters:<br><br> 1. Anläßlich des nächsten ordnungsmäßigen Zusammentrittes der Skupschtina in das Preßgesetz eine Bestimmung einzuschalten, wonach die Aufreizung zum Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie sowie jede Publikation strengstens bestraft würde, deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale Integrität Österreich-Ungarns gerichtet ist.<br><br>Sie verpflichtet sich, anläßlich der demnächst erfolgenden Revision der Verfassung in den Artikel XXII des Verfassungsgesetzes einen Zusatz aufzunehmen, der die Konfiskation derartiger Publikationen gestattet, was nach den klaren Bestimmungen des Artikels XXII der Konstitution derzeit unmöglich ist.                                                                         
| width="50%" |     Wir hatten gefordert:<br> »1. Jede Publikation zu unterdrücken, die zum Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie aufreizt und deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale Integrität der Monarchie gerichtet ist.«<br>Wir wollten also die Verpflichtung Serbiens herbeiführen, dafür zu sorgen, daß derartige Preßangriffe in Hinkunft unterbleiben; wir wünschten also einen bestimmten Erfolg auf diesem Gebiete sichergestellt zu wissen.<br>Statt dessen bietet uns Serbien die Erlassung gewisser Gesetze an, welche als Mittel zu diesem Erfolge dienen sollen, u. zw.: a) ein Gesetz, womit die fraglichen monarchiefeindlichen Preßäußerungen subjektiv bestraft werden sollen, was uns ganz gleichgültig ist, umsomehr, als bekanntermaßen die subjektive Verfolgung von Preßdelikten äußerst selten möglich ist und bei einer entsprechend laxen Behandlung eines solchen Gesetzes auch die wenigen Fälle dieser Art nicht zur Bestrafung kommen würden; also ein Vorschlag, der unserer Forderung in keiner Weise entgegenkommt, da er uns nicht die geringste Garantie für den von uns gewünschten Erfolg bietet;<br>b) ein Nachtragsgesetz zu Artikel XXII der Konstitution, das die Konfiskation gestatten würde —  ein Vorschlag, der uns gleichfalls nicht befriedigen kann, da der Bestand eines solchen Gesetzes in Serbien uns nichts nützt, sondern die Verpflichtung der Regierung, es auch anzuwenden, was aber nicht versprochen wird.<br>Diese Vorschläge sind also vollkommen unbefriedigend  —  dies umsomehr, als sie auch in der Richtung evasiv sind, daß uns nicht gesagt wird, innerhalb welcher Frist diese Gesetze erlassen würden, und daß im Falle der Ablehnung der Gesetzvorlage durch die Skupschtina  —  von der eventuellen Demission der Regierung abgesehen  —  alles beim alten bliebe.  
| width="50%" | Wir hatten gefordert:<br> »1. Jede Publikation zu unterdrücken, die zum Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie aufreizt und deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale Integrität der Monarchie gerichtet ist.«<br>Wir wollten also die Verpflichtung Serbiens herbeiführen, dafür zu sorgen, daß derartige Preßangriffe in Hinkunft unterbleiben; wir wünschten also einen bestimmten Erfolg auf diesem Gebiete sichergestellt zu wissen.<br>Statt dessen bietet uns Serbien die Erlassung gewisser Gesetze an, welche als Mittel zu diesem Erfolge dienen sollen, u. zw.:  
|-
|} 
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" |                                                                               
| width="50%" | ''a)'' ein Gesetz, womit die fraglichen monarchiefeindlichen Preßäußerungen subjektiv bestraft werden sollen, was uns ganz gleichgültig ist, umsomehr, als bekanntermaßen die subjektive Verfolgung von Preßdelikten äußerst selten möglich ist und bei einer entsprechend laxen Behandlung eines solchen Gesetzes auch die wenigen Fälle dieser Art nicht zur Bestrafung kommen würden; also ein Vorschlag, der unserer Forderung in keiner Weise entgegenkommt, da er uns nicht die geringste Garantie für den von uns gewünschten Erfolg bietet;<br><br> ''b)'' ein Nachtragsgesetz zu Artikel XXII der Konstitution, das die Konfiskation gestatten würde —  ein Vorschlag, der uns gleichfalls nicht befriedigen kann, da der Bestand eines solchen Gesetzes in Serbien uns nichts nützt, sondern die Verpflichtung der Regierung, es auch anzuwenden, was aber nicht versprochen wird.<br>Diese Vorschläge sind also vollkommen unbefriedigend  —  dies umsomehr, als sie auch in der Richtung evasiv sind, daß uns nicht gesagt wird, innerhalb welcher Frist diese Gesetze erlassen würden, und daß im Falle der Ablehnung der Gesetzvorlage durch die Skupschtina  —  von der eventuellen Demission der Regierung abgesehen  —  alles beim alten bliebe.  
|-
|-
|}      
|}          
{| width="100%" cellpadding="10"  
{| width="100%" cellpadding="10"  
|+ align="top" |<br />
|+ align="top" |<br />
Line 138: Line 153:
|-
|-
|}   
|}   
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" | 3. Die königlich serbische Regierung verpflichtet sich, ohne Verzug aus dem öffentlichen Unterrichte in Serbien alles auszuscheiden, was die gegen Osterreich-Ungarn gerichtete Propaganda fördern könnte, falls ihr die k. u. k. Regierung tatsächliche Nachweise für diese Propaganda liefert.                                                               
| width="50%" | Auch in diesem Falle verlangt die serbische Regierung erst Nachweise dafür, daß im öffentlichen Unterrichte Serbiens eine monarchiefeindliche Propaganda getrieben wird, während sie doch wissen muß, daß die bei den serbischen Schulen eingeführten Lehrbücher in dieser Richtung zu beanstandenen Stoff enthalten, und daß ein großer Teil der serbischen Lehrer im Lager der »Narodna Odbrana« und der ihr affiliierten Vereine steht.
|-
|}
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" |                                   
| width="50%" | Übrigens hat die serbische Regierung auch hier einen Teil unserer Forderung nicht so erfüllt, wie wir es verlangt haben, indem sie in ihrem Text den von uns gewünschten Beisatz »sowohl was den Lehrkörper als auch was die Lehrmittel anbelangt« wegließ — ein Beisatz, welcher ganz klar zeigt, wo die monarchiefeindliche Propaganda in der serbischen Schule zu suchen ist.
|-
|}
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" |  4. Die königliche Regierung ist auch bereit, jene Offiziere und Beamten aus dem Militär- und Zivildienste zu entlassen, hinsichtlich welcher durch gerichtliche Untersuchung festgestellt wird, daß sie sich Handlungen gegen die territoriale Integrität der Monarchie haben zuschulden kommen lassen; sie erwartet, daß ihr die k. u. k. Regierung zwecks Einleitung des Verfahrens die Namen dieser Offiziere und Beamten und die Tatsachen mitteilt, welche denselben zur Last gelegt werden.                           
| width="50%" | Indem die königlich serbische Regierung die Zusage der Entlassung der fraglichen Offiziere und Beamten aus dem Militär- und Zivildienst an den Umstand knüpft, daß diese Personen durch ein Gerichtsverfahren schuldig befunden werden, schränkt sie ihre Zusage auf jene Fälle ein, in denen diesen Personen ein strafgesetzlich zu ahndendes Delikt zur Last liegt.<br>Da wir aber die Entfernung jener Offiziere und Beamter verlangen, die monarchiefeindliche Propaganda betreiben, was ja im allgemeinen in Serbien kein gerichtlich strafbarer Tatbestand ist, erscheint unsere Forderung auch in diesem Punkt nicht erfüllt.
|-
|}
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" | 5. Die königliche Regierung muß bekennen, daß sie sich über den Sinn und die Tragweite jenes Begehrens der k. u. k. Regierung nicht volle Rechenschaft geben kann, welches dahin geht, daß die königlich serbische Regierung sich verpflichten soll, auf ihrem Gebiete die Mitwirkung von Organen der k. u. k. Regierung zuzulassen, doch erklärt sie, daß sie jene Mitwirkung anzunehmen bereit wäre, welche den Grundsätzen des Völkerrechtes und des Strafprozesses sowie den freundnachbarlichen Beziehungen entsprechen würde.                                   
| width="50%" | Mit dieser Frage hat das allgemeine Völkerrecht ebensowenig etwas zu tun, wie das Strafprozeßrecht; es handelt sich um eine Angelegenheit rein staatspolizeilicher Natur, die im Wege einer besonderen Vereinbarung zu lösen ist. Die Reserve Serbiens ist daher unverständlich und wäre bei ihrer vagen, allgemeinen Form geeignet, zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei Abschluß des zu treffenden Abkommens zu führen.
|-
|}
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" | 6. Die königliche Regierung hält es selbstverständlich für ihre Pflicht, gegen alle jene Personen eine Untersuchung einzuleiten, die an dem Komplotte vom 15./28. Juni beteiligt waren oder beteiligt gewesen sein sollen und die sich auf ihrem Gebiete befinden. Was die Mitwirkung von hiezu speziell delegierten Organen der k. u. k. Regierung an dieser Untersuchung anbelangt, so kann sie eine solche nicht annehmen, da dies eine Verletzung der Verfassung und des Strafprozeßgesetzes wäre.  Doch könnte den österreichisch- ungarischen Organen in einzelnen Fällen Mitteilung von dem Ergebnisse der Untersuchung gemacht werden.                                                                   
| width="50%" | Unser Verlangen war ganz klar und nicht mißzuverstehen. Wir begehrten:<br> 1. Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen die Teilnehmer am Komplotte.<br> 2. Die Mitwirkung von k. u. k. Organen an den hierauf bezüglichen Erhebungen (»recherches« im Gegensatze zu »enquête judiciaire«).<br> Es ist uns nicht beigefallen, k. u. k. Organe an dem serbischen Gerichtsverfahren teilnehmen zu lassen; sie sollten nur an den polizeilichen Vorerhebungen mitwirken, welche das Material für die Untersuchung herbeizuschaffen und sicherzustellen hatten.
|-
|}
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" |                                   
| width="50%" | Wenn die serbische Regierung uns hier mißversteht, so tut sie dies bewußt, denn der Unterschied zwischen »enquête-judicaire« und den einfachen »recherches« muß ihr geläufig sein.<br><br> Da sie sich jeder Kontrolle des einzuleitenden Verfahrens zu entziehen wünscht, das bei korrekter Durchführung höchst unerwünschte Ergebnisse für sie liefern würde, und da sie keine Handhabe besitzt, in plausibler Weise die Mitwirkung unserer Organe am polizeilichen Verfahren abzulehnen (Analogien für solche polizeiliche Interventionen bestehen in großer Menge), hat sie sich auf einen Standpunkt begeben, der ihrer Ablehnung den Schein der Berechtigung geben und unserem Verlangen den Stempel der Unerfüllbarkeit aufdrücken soll.
|-
|}
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" |  7. Die königliche Regierung hat noch am Abend des Tages, an dem ihr die Note zukam, die Verhaftung des Majors Vojaslav Tankosić verfügt.<br> Was aber den Milan Ciganović anbelangt, der ein Angehöriger der österreichisch-ungarischen Monarchie ist und der bis zum 15. Juni (als Aspirant) bei der Eisenbahndirektion bedienstet war, so konnte dieser bisher nicht ausgeforscht werden, weshalb ein Steckbrief gegen ihn erlassen wurde.<br> Die k. u. k. Regierung wird gebeten, zwecks Durchführung der Untersuchung so bald als möglich die bestehenden Verdachtsgründe und die bei der Untersuchung in Sarajevo gesammelten Schuldbeweise in der üblichen Form bekanntzugeben.                                 
| width="50%" |  Diese Antwort ist hinterhältig.<br> Ciganović ging laut der von uns veranlaßten Nachforschungen drei Tage nach dem Attentate, als bekannt wurde, daß Ciganović an dem Komplotte beteiligt sei, auf Urlaub und begab sich über Auftrag der Polizeipräfektur in Belgrad nach Ribari. Es ist also zunächst unrichtig, daß Ciganović schon am 15./28. Juni aus dem serbischen Staatsdienste schied.<br> Hiezu kommt, daß der Polizeipräfekt von Belgrad, der die Abreise des Ciganović selbst veranlaßt hat, und der wußte, wo dieser sich aufhalte, in einem Interview erklärte, ein Mann namens Milan Ciganović existiere in Belgrad nicht.
|-
|}
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" | 8. Die serbische Regierung wird die bestehenden Maßnahmen wegen Unterdrückung des Schmuggelns von Waffen und Explosivstoffen verschärfen und erweitern.<br> Es ist selbstverständlich, daß sie sofort eine Untersuchung einleiten und jene Beamten des Grenzdienstes in der Linie Sabac-Loznica streng bestrafen wird, die ihre Pflicht verletzt und die Urheber des Verbrechens die Grenze haben überschreiten lassen.                               
| width="50%" |
|-
|}
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" |  9. Die königliche Regierung ist gerne bereit, Aufklärung über die Äußerungen zu geben, welche ihre Beamten in Serbien und im Auslande nach dem Attentate in Interviews gemacht haben und die nach der Behauptung der k. u. k. Regierung der Monarchie feindselig waren, sobald die k. u. k. Regierung die Stellen dieser Ausführungen bezeichnet und bewiesen haben wird, daß diese Äußerungen von den betreffenden Funktionären tatsächlich gemacht worden sind.<br> Die königliche Regierung wird selbst Sorge tragen, die nötigen Beweise und Überführungsmittel hiefür zu sammeln.                               
| width="50%" | Der königlich serbischen Regierung müssen die bezüglichen Interviews ganz genau bekannt sein. Wenn sie von der k. u. k. Regierung verlangt, daß diese ihr allerlei Details über diese Interviews liefere und sich eine förmliche Untersuchung hierüber vorbehält, zeigt sie, daß sie auch diese Forderung nicht ernstlich erfüllen will.
|-
|}
{| width="100%" cellpadding="10"
|+ align="top" |<br />
|-
| width="50%" | 10. Die königliche Regierung wird, insofern dies nicht schon in dieser Note geschehen ist, die k. u. k. Regierung von der Durchführung der in den vorstehenden Punkten enthaltenen Maßnahmen in Kenntnis setzen, sobald eine dieser Maßregeln angeordnet und durchgeführt wird.<br> Die königlich serbische Regierung glaubt, daß es im gemeinsamen Interesse liegt, die Lösung dieser Angelegenheit nicht zu überstürzen, und ist daher, falls sich die k. u. k. Regierung durch diese Antwort nicht für befriedigt erachten sollte, wie immer bereit, eine friedliche Lösung anzunehmen, sei es durch Übertragung der Entscheidung dieser Frage an das internationale Gericht im Haag, sei es durch Überlassung der Entscheidung an die Großmächte, welche an der Ausarbeitung der von der serbischen Regierung am 18./31. März 1909 abgegebenen Erklärung mitgewirkt haben.«                                   
| width="50%" |
|-
|}


..............
..............

Latest revision as of 11:35, 28 May 2009

WWI Archive > Dokumente zum Kriegsausbruch > II, 96. Zirkularerlaß an alle Missionen, 28. Juli 1914



Zirkularerlaß an alle Missionen

(Ü b e r s e t z u n g   d e r   s e r b i s c h e n   N o t e   m i t   d e n
k r i t i s c h e n   B e m e r k u n g e n   d e s   W i e n e r   K a b i n e t t e s[1])



1. Athen, 17. München,
2. Bangkok, 18. Paris,
3. Berlin, 19. Peking,
4. Bern, 20. Rio de Janeiro,
5. Brüssel, 21. Rom I.,
6. Buenos-Aires, 22. Rom V.,
7. Bucharest, 23. Petersburg,
8. Cetinje, 24. Santiago,
9. Dresden, 25. Sofia,
10. Haag, 26. Stockholm,
11. Konstantinopel, 27. Stuttgart,
12. Kopenhagen, 28. Teheran,
13. Lissabon, 29. Tokio,
14. London, 30. Washington,
15. Madrid, 31. Durazzo,
16. Mexiko, 32. Cairo.

Prot. Nr. 3581--3612, 3612a

Wien, den 28. Juli 1914            


In der Anlage beehre ich mich, E. · / . zu Ihrer Information die wortgetreue Übersetzung der serbischen Antwortnote vom 25.1. M. sowie unsere kritischen Bemerkungen hiezu zu übermitteln.
Aus den letzteren, die zur Regelung Ihrer Sprache bestimmt sind, werden E. · / . die Gründe entnehmen, die uns veranlaßt haben, die serbische Note als unbefriedigend zu qualifizieren.




Beilage                    

Note der königlich serbischen Regierung an die k. u. k. Regierung
vom 12./25. Juli 1914

                    Ü b e r s e t z u n g                     A n m e r k u n g e n

Die königlich serbische Regierung hat die Mitteilung der k. u. k. Regierung vom 10. d. M. erhalten und ist überzeugt, daß ihre Antwort jedes Mißverständnis zerstreuen wird, welches die freundnachbarlichen Beziehungen zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Serbien zu stören droht.

Die königliche Regierung ist sich bewußt, daß der großen Nachbarmonarchie gegenüber bei keinem Anlasse jene Proteste erneuert wurden, die seinerzeit sowohl in der Skupschtina als auch in Erklärungen und Handlungen verantworlichen Vertreter des Staates zum Ausdrucke gebracht wurden und die durch Erklärung der serbischen Regierung vom 18. März 1909 ihren Abschluß gefunden haben, sowie weiters, daß seit jener Zeit weder von den verschiedenen einander folgenden Regierungen des Königreiches noch von deren Organen der Versuchunternommen wurde, den in Bosnien und der Herzegowina geschaffenen politischen und rechtlichen Zustand zu ändern. Die königliche Regierung stellt fest, daß die k. u. k. Regierung in dieser Richtung keinerlei Vorstellungen erhoben hat, abgesehen von dem Falle eines Lehrbuches, hinsichtlich dessen die k. u. k. Regierung , eine vollkommen befriedigende Aufklärung erhalten hat.

Serbien hat während der Dauer der Balkankrise in zahlreichen Fällen Beweise für seine pazifistische und gemäßigte Politik geliefert und es ist nur Serbien, und den Opfern, die es ausschließlich im Interesse des europäischen Friedens gebracht hat, zu danken, wenn dieser Friede erhalten geblieben ist.
Die königlich serbische Regierung beschränkt sich darauf festzustellen, daß seit Abgabe der Erklärung vom 18. März 1909 von Seite der serbischen Regierung und ihrer Organe kein Versuch zur Änderung der Stellung Bosniens und der Herzegowina unternommen wurde.
Damit verschiebt sie in bewußt willkürlicher Weise die Grundlagen unserer Demarche, da wir nicht die Behauptung aufgestellt haben, daß sie und ihre Organe in dieser Richtung offiziell irgend etwas unternommen hätten.

Unser Gravamen geht vielmehr dahin, daß sie es trotz der in der zitierten Note, übernommenen Verpflichtungen unterlassen hat, die gegen die territoriale Integrität der Monarchie gerichtete Bewegung zu unterdrücken.

Ihre Verpflichtung bestand also darin, die ganze, Richtung ihrer Politik zu ändern und zur österreichisch-ungarischen Monarchie in ein freundnachbarliches Verhältnis zu treten, nicht bloß die Zugehörigkeit Bosniens zur Monarchie offiziell nicht anzutasten.

Die königliche Regierung kann nicht für Äußerungen privaten Charakters verantwortlich gemacht werden, wie es Zeitungsartikel und die friedliche Arbeit von Gesellschaften ist, Äußerungen, die fast in allen Ländern ganz gewöhnliche Erscheinungen sind und die sich im allgemeinen der staatlichen Kontrolle entziehen. Dies umsoweniger, als die königliche Regierung bei der Lösung einer ganzen Reihe von Fragen, die zwischen Serbien und Österreich-Ungarn aufgetaucht waren, großes Entgegenkommen bewiesen hat, wodurch es ihr gelungen ist, deren größeren Teil zu Gunsten des Fortschrittes der beiden Nachbarländer zu lösen. Die Behauptung der königlich serbischen Regierung, daß die Äußerungen der Presse und die Tätigkeit von Vereinen privaten Charakter haben und sich der staatlichen Kontrolle entziehen, steht im vollen Widerspruche zu den Einrichtungen moderner Staaten, selbst der freiheitlichsten Richtung auf dem Gebiete des Preß- und Vereinsrechtes, das einen öffentlich rechtlichen Charakter hat und Presse sowie Vereine der staatlichen Aufsicht unterstellt. Übrigens sehen auch die serbischen Einrichtungen eine solche Aufsicht vor. Der gegen die serbische Regierung erhobene Vorwurf geht eben dahin, daß sie es gänzlich unterlassen hat, ihre Presse und ihre Vereine zu beaufsichtigen, deren Wirken im monarchiefeindlichen Sinne sie kannte.

Die königliche Regierung war deshalb durch die Behauptungen, daß Angehörige Serbiens an der Vorbereitung des in Sarajevo verübten Attentates teilgenommen hätten, schmerzlich überrascht. Sie hatte erwartet, zur Mitwirkung bei den Nachforschungen über dieses Verbrechen eingeladen zu werden und war bereit, um ihre volle Korrektheit durch Taten zu beweisen, gegen alle Personen vorzugehen, hinsichtlich welcher ihr Mitteilungen zugekommen wären.

Den Wünschen der k. u. k. Regierung entsprechend ist die königliche Regierung somit bereit, dem Gerichte ohne Rücksicht auf Stellung und Rang jeden serbischen Staatsangehörigen zu übergeben, für dessen Teilnahme an dem Sarajevoer Verbrechen ihr Beweise geliefert werden sollten; sie verpflichtet sich insbesondere, auf der ersten Seite des Amtsblattes vom 13./26. Juli folgende Enunziation zu veröffentlichen:
Diese Behauptung ist unrichtig; die serbische Regierung war über den gegen ganz bestimmte Personen bestehenden Verdacht genau unterrichtet und nicht nur in der Lage, sondern auch nach ihren internen Gesetzen, verpflichtet, ganz spontan Erhebungen einzuleiten. Sie hat in dieser Richtung gar nichts unternommen.

»Die königlich serbische Regierung verurteilt jede Propaganda, die gegen Österreich-Ungarn gerichtet sein sollte, das heißt die Gesamtheit der Bestrebungen, die in letzter Linie auf die Losreißung einzelner Gebiete von der Österreich-Ungarischen Monarchie abzielen, und sie bedauert aufrichtig die traurigen Folgen dieser verbrecherischen Machenschaften. Unsere Forderung lautete: »Die königlich serbische Regierung verurteilt die gegen Österreich-Ungarn gerichtete Propaganda . . .«
Die von der königlich serbischen Regierung vorgenommene Änderung der von uns geforderten Erklärung will sagen, daß eine solche gegen Österreich – Ungarn gerichtete Propaganda nicht besteht oder daß ihr eine solche nicht bekannt ist. Diese Formel ist unaufrichtig und hinterhältig, da sich die serbische Regierung damit für später die Ausflucht reserviert, sie hätte die derzeit bestehende Propaganda durch diese Erklärung nicht desavouiert und nicht als monarchiefeindlich anerkannt, woraus sie weiter ableiten könnte, daß sie zur Unterdrückung einer der jetzigen Propaganda gleichen nicht verpflichtet sei.

Die königliche Regierung bedauert, daß laut der Mitteilung der k. u. k. Regierung gewisse serbische Offiziere und Funktionäre an der eben genannten Propaganda mitgewirkt, und daß diese, damit die freundnachbarlichen Beziehungen gefährdet hätten, zu deren Beobachtung sich die königliche Regierung durch die Erklärung vom 31. März 1909 feierlich verpflichtet hatte. Die von uns geforderte Formulierung lautete: »Die königliche Regierung bedauert, daß serbische Offiziere und Funktionäre . . . . . . . . mitgewirkt haben . . . . . .«
Auch mit dieser Formulierung und dem weiteren Beisatze »laut der Mitteilung der k. u. k. Regierung« verfolgt die serbische Regierung den bereits oben angedeuteten Zweck, sich für die Zukunft freie Hand zu wahren.

»Die kgl. Regierung . . . . . . . « gleichlautend mit dem geforderten Texte.

Die königliche Regierung verpflichtet sich weiters:

1. Anläßlich des nächsten ordnungsmäßigen Zusammentrittes der Skupschtina in das Preßgesetz eine Bestimmung einzuschalten, wonach die Aufreizung zum Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie sowie jede Publikation strengstens bestraft würde, deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale Integrität Österreich-Ungarns gerichtet ist.

Sie verpflichtet sich, anläßlich der demnächst erfolgenden Revision der Verfassung in den Artikel XXII des Verfassungsgesetzes einen Zusatz aufzunehmen, der die Konfiskation derartiger Publikationen gestattet, was nach den klaren Bestimmungen des Artikels XXII der Konstitution derzeit unmöglich ist.
Wir hatten gefordert:
»1. Jede Publikation zu unterdrücken, die zum Hasse und zur Verachtung gegen die Monarchie aufreizt und deren allgemeine Tendenz gegen die territoriale Integrität der Monarchie gerichtet ist.«
Wir wollten also die Verpflichtung Serbiens herbeiführen, dafür zu sorgen, daß derartige Preßangriffe in Hinkunft unterbleiben; wir wünschten also einen bestimmten Erfolg auf diesem Gebiete sichergestellt zu wissen.
Statt dessen bietet uns Serbien die Erlassung gewisser Gesetze an, welche als Mittel zu diesem Erfolge dienen sollen, u. zw.:

a) ein Gesetz, womit die fraglichen monarchiefeindlichen Preßäußerungen subjektiv bestraft werden sollen, was uns ganz gleichgültig ist, umsomehr, als bekanntermaßen die subjektive Verfolgung von Preßdelikten äußerst selten möglich ist und bei einer entsprechend laxen Behandlung eines solchen Gesetzes auch die wenigen Fälle dieser Art nicht zur Bestrafung kommen würden; also ein Vorschlag, der unserer Forderung in keiner Weise entgegenkommt, da er uns nicht die geringste Garantie für den von uns gewünschten Erfolg bietet;

b) ein Nachtragsgesetz zu Artikel XXII der Konstitution, das die Konfiskation gestatten würde — ein Vorschlag, der uns gleichfalls nicht befriedigen kann, da der Bestand eines solchen Gesetzes in Serbien uns nichts nützt, sondern die Verpflichtung der Regierung, es auch anzuwenden, was aber nicht versprochen wird.
Diese Vorschläge sind also vollkommen unbefriedigend — dies umsomehr, als sie auch in der Richtung evasiv sind, daß uns nicht gesagt wird, innerhalb welcher Frist diese Gesetze erlassen würden, und daß im Falle der Ablehnung der Gesetzvorlage durch die Skupschtina — von der eventuellen Demission der Regierung abgesehen — alles beim alten bliebe.

2. Die Regierung besitzt keinerlei Beweise dafür und auch die Note der k. u. k. Regierung liefert ihr keine solchen, daß der Verein »Narodna odbrana« und andere ähnliche Gesellschaften bis zum heutigen Tage durch eines ihrer Mitglieder irgendwelche verbrecherischen Handlungen dieser Art begangen hätten. Nichtsdestoweniger wird die königliche Regierung die Forderung der k. u. k. Regierung annehmen und die Gesellschaft »Narodna odbrana« sowie jede Gesellschaft, die gegen Österreich-Ungarn wirken sollte, auflösen. Die monarchiefeindliche Propaganda der »Narodna odbrana« und der ihr affilierten Vereine erfüllt in Serbien das ganze öffentliche Leben; es ist daher eine ganz unzulässige Reserve, wenn die serbische Regierung behauptet, daß ihr darüber nichts bekannt ist.
Ganz abgesehen davon, ist die von uns aufgestellte Forderung nicht zur Gänze erfüllt, da wir überdies verlangt haben: Die Propagandamittel dieser Gesellschaften zu konfiszieren; die Neubildung der aufgelösten Gesellschaften unter anderem Namen und in anderer Gestalt zu verhindern.

In diesen beiden Richtungen schweigt das Belgrader Kabinett vollkommen, so daß uns auch durch die gegebene, halbe Zusage keine Garantie dafür geboten ist, daß dem Treiben der monarchiefeindlichen Assoziationen, insbesondere der »Narodna odbrana«, durch deren Auflösung definitiv ein Ende bereitet wäre.

3. Die königlich serbische Regierung verpflichtet sich, ohne Verzug aus dem öffentlichen Unterrichte in Serbien alles auszuscheiden, was die gegen Osterreich-Ungarn gerichtete Propaganda fördern könnte, falls ihr die k. u. k. Regierung tatsächliche Nachweise für diese Propaganda liefert. Auch in diesem Falle verlangt die serbische Regierung erst Nachweise dafür, daß im öffentlichen Unterrichte Serbiens eine monarchiefeindliche Propaganda getrieben wird, während sie doch wissen muß, daß die bei den serbischen Schulen eingeführten Lehrbücher in dieser Richtung zu beanstandenen Stoff enthalten, und daß ein großer Teil der serbischen Lehrer im Lager der »Narodna Odbrana« und der ihr affiliierten Vereine steht.

Übrigens hat die serbische Regierung auch hier einen Teil unserer Forderung nicht so erfüllt, wie wir es verlangt haben, indem sie in ihrem Text den von uns gewünschten Beisatz »sowohl was den Lehrkörper als auch was die Lehrmittel anbelangt« wegließ — ein Beisatz, welcher ganz klar zeigt, wo die monarchiefeindliche Propaganda in der serbischen Schule zu suchen ist.

4. Die königliche Regierung ist auch bereit, jene Offiziere und Beamten aus dem Militär- und Zivildienste zu entlassen, hinsichtlich welcher durch gerichtliche Untersuchung festgestellt wird, daß sie sich Handlungen gegen die territoriale Integrität der Monarchie haben zuschulden kommen lassen; sie erwartet, daß ihr die k. u. k. Regierung zwecks Einleitung des Verfahrens die Namen dieser Offiziere und Beamten und die Tatsachen mitteilt, welche denselben zur Last gelegt werden. Indem die königlich serbische Regierung die Zusage der Entlassung der fraglichen Offiziere und Beamten aus dem Militär- und Zivildienst an den Umstand knüpft, daß diese Personen durch ein Gerichtsverfahren schuldig befunden werden, schränkt sie ihre Zusage auf jene Fälle ein, in denen diesen Personen ein strafgesetzlich zu ahndendes Delikt zur Last liegt.
Da wir aber die Entfernung jener Offiziere und Beamter verlangen, die monarchiefeindliche Propaganda betreiben, was ja im allgemeinen in Serbien kein gerichtlich strafbarer Tatbestand ist, erscheint unsere Forderung auch in diesem Punkt nicht erfüllt.

5. Die königliche Regierung muß bekennen, daß sie sich über den Sinn und die Tragweite jenes Begehrens der k. u. k. Regierung nicht volle Rechenschaft geben kann, welches dahin geht, daß die königlich serbische Regierung sich verpflichten soll, auf ihrem Gebiete die Mitwirkung von Organen der k. u. k. Regierung zuzulassen, doch erklärt sie, daß sie jene Mitwirkung anzunehmen bereit wäre, welche den Grundsätzen des Völkerrechtes und des Strafprozesses sowie den freundnachbarlichen Beziehungen entsprechen würde. Mit dieser Frage hat das allgemeine Völkerrecht ebensowenig etwas zu tun, wie das Strafprozeßrecht; es handelt sich um eine Angelegenheit rein staatspolizeilicher Natur, die im Wege einer besonderen Vereinbarung zu lösen ist. Die Reserve Serbiens ist daher unverständlich und wäre bei ihrer vagen, allgemeinen Form geeignet, zu unüberbrückbaren Schwierigkeiten bei Abschluß des zu treffenden Abkommens zu führen.

6. Die königliche Regierung hält es selbstverständlich für ihre Pflicht, gegen alle jene Personen eine Untersuchung einzuleiten, die an dem Komplotte vom 15./28. Juni beteiligt waren oder beteiligt gewesen sein sollen und die sich auf ihrem Gebiete befinden. Was die Mitwirkung von hiezu speziell delegierten Organen der k. u. k. Regierung an dieser Untersuchung anbelangt, so kann sie eine solche nicht annehmen, da dies eine Verletzung der Verfassung und des Strafprozeßgesetzes wäre. Doch könnte den österreichisch- ungarischen Organen in einzelnen Fällen Mitteilung von dem Ergebnisse der Untersuchung gemacht werden. Unser Verlangen war ganz klar und nicht mißzuverstehen. Wir begehrten:
1. Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen die Teilnehmer am Komplotte.
2. Die Mitwirkung von k. u. k. Organen an den hierauf bezüglichen Erhebungen (»recherches« im Gegensatze zu »enquête judiciaire«).
Es ist uns nicht beigefallen, k. u. k. Organe an dem serbischen Gerichtsverfahren teilnehmen zu lassen; sie sollten nur an den polizeilichen Vorerhebungen mitwirken, welche das Material für die Untersuchung herbeizuschaffen und sicherzustellen hatten.

Wenn die serbische Regierung uns hier mißversteht, so tut sie dies bewußt, denn der Unterschied zwischen »enquête-judicaire« und den einfachen »recherches« muß ihr geläufig sein.

Da sie sich jeder Kontrolle des einzuleitenden Verfahrens zu entziehen wünscht, das bei korrekter Durchführung höchst unerwünschte Ergebnisse für sie liefern würde, und da sie keine Handhabe besitzt, in plausibler Weise die Mitwirkung unserer Organe am polizeilichen Verfahren abzulehnen (Analogien für solche polizeiliche Interventionen bestehen in großer Menge), hat sie sich auf einen Standpunkt begeben, der ihrer Ablehnung den Schein der Berechtigung geben und unserem Verlangen den Stempel der Unerfüllbarkeit aufdrücken soll.

7. Die königliche Regierung hat noch am Abend des Tages, an dem ihr die Note zukam, die Verhaftung des Majors Vojaslav Tankosić verfügt.
Was aber den Milan Ciganović anbelangt, der ein Angehöriger der österreichisch-ungarischen Monarchie ist und der bis zum 15. Juni (als Aspirant) bei der Eisenbahndirektion bedienstet war, so konnte dieser bisher nicht ausgeforscht werden, weshalb ein Steckbrief gegen ihn erlassen wurde.
Die k. u. k. Regierung wird gebeten, zwecks Durchführung der Untersuchung so bald als möglich die bestehenden Verdachtsgründe und die bei der Untersuchung in Sarajevo gesammelten Schuldbeweise in der üblichen Form bekanntzugeben.
Diese Antwort ist hinterhältig.
Ciganović ging laut der von uns veranlaßten Nachforschungen drei Tage nach dem Attentate, als bekannt wurde, daß Ciganović an dem Komplotte beteiligt sei, auf Urlaub und begab sich über Auftrag der Polizeipräfektur in Belgrad nach Ribari. Es ist also zunächst unrichtig, daß Ciganović schon am 15./28. Juni aus dem serbischen Staatsdienste schied.
Hiezu kommt, daß der Polizeipräfekt von Belgrad, der die Abreise des Ciganović selbst veranlaßt hat, und der wußte, wo dieser sich aufhalte, in einem Interview erklärte, ein Mann namens Milan Ciganović existiere in Belgrad nicht.

8. Die serbische Regierung wird die bestehenden Maßnahmen wegen Unterdrückung des Schmuggelns von Waffen und Explosivstoffen verschärfen und erweitern.
Es ist selbstverständlich, daß sie sofort eine Untersuchung einleiten und jene Beamten des Grenzdienstes in der Linie Sabac-Loznica streng bestrafen wird, die ihre Pflicht verletzt und die Urheber des Verbrechens die Grenze haben überschreiten lassen.

9. Die königliche Regierung ist gerne bereit, Aufklärung über die Äußerungen zu geben, welche ihre Beamten in Serbien und im Auslande nach dem Attentate in Interviews gemacht haben und die nach der Behauptung der k. u. k. Regierung der Monarchie feindselig waren, sobald die k. u. k. Regierung die Stellen dieser Ausführungen bezeichnet und bewiesen haben wird, daß diese Äußerungen von den betreffenden Funktionären tatsächlich gemacht worden sind.
Die königliche Regierung wird selbst Sorge tragen, die nötigen Beweise und Überführungsmittel hiefür zu sammeln.
Der königlich serbischen Regierung müssen die bezüglichen Interviews ganz genau bekannt sein. Wenn sie von der k. u. k. Regierung verlangt, daß diese ihr allerlei Details über diese Interviews liefere und sich eine förmliche Untersuchung hierüber vorbehält, zeigt sie, daß sie auch diese Forderung nicht ernstlich erfüllen will.

10. Die königliche Regierung wird, insofern dies nicht schon in dieser Note geschehen ist, die k. u. k. Regierung von der Durchführung der in den vorstehenden Punkten enthaltenen Maßnahmen in Kenntnis setzen, sobald eine dieser Maßregeln angeordnet und durchgeführt wird.
Die königlich serbische Regierung glaubt, daß es im gemeinsamen Interesse liegt, die Lösung dieser Angelegenheit nicht zu überstürzen, und ist daher, falls sich die k. u. k. Regierung durch diese Antwort nicht für befriedigt erachten sollte, wie immer bereit, eine friedliche Lösung anzunehmen, sei es durch Übertragung der Entscheidung dieser Frage an das internationale Gericht im Haag, sei es durch Überlassung der Entscheidung an die Großmächte, welche an der Ausarbeitung der von der serbischen Regierung am 18./31. März 1909 abgegebenen Erklärung mitgewirkt haben.«


..............

  1. Siehe Österreichisch-ungarisches Rotbuch, Nr. 31.



WWI Archive > Dokumente zum Kriegsausbruch > II, 96. Zirkularerlaß an alle Missionen, 28. Juli 1914