Nr. 25 Der Gesandte in Berlin an den Vorsitzenden im Ministerrat: Difference between revisions
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Bericht 417 Berlin, den 31. Juli 1914 | Bericht 417 Berlin, den 31. Juli 1914 <br> | ||
Zum Telegramm von gestern | Zum Telegramm von gestern <br> | ||
Ew. Exz. beehre ich mich im Vollzuge des telegraphischen Auf- | Ew. Exz. beehre ich mich im Vollzuge des telegraphischen Auf- <br> | ||
trags von gestern Nachstehendes gehorsamst zu berichten: | trags von gestern Nachstehendes gehorsamst zu berichten: <br> | ||
Die Berufskonsuln | Die Berufskonsuln feindlicher Mächte werden bei Kriegsaus- <br> | ||
bruch angewiesen | bruch angewiesen<sup>1</sup>. Nach dem Ausland abzureisen, erhalten keine <br> | ||
Pässe. | Pässe. <br> | ||
Die Wahlkonsuln können im Lande bleiben, dürfen aber keine | Die Wahlkonsuln können im Lande bleiben, dürfen aber keine <br> | ||
Funktionen mehr ausüben. | Funktionen mehr ausüben. <br> | ||
Die Pässe der fremden Diplomaten, die alle (nicht nur die | Die Pässe der fremden Diplomaten, die alle (nicht nur die <br> | ||
Chefs) Kaiserpässe bekommen, werden nicht befristet. | Chefs) Kaiserpässe bekommen, werden nicht befristet. <br> | ||
Die Gesandtschaftskanzler können unter folgenden 2 Voraus- | Die Gesandtschaftskanzler können unter folgenden 2 Voraus- <br> | ||
setzungen im Lande bleiben : | setzungen im Lande bleiben : <br> | ||
1. daß sie der fremden Mission beigeordnet werden, die den | 1. daß sie der fremden Mission beigeordnet werden, die den <br> | ||
Schutz der betreffenden Staatsangehörigen übernimmt, | Schutz der betreffenden Staatsangehörigen übernimmt,<br> | ||
2. daß die Gegenseitigkeit gewährleistet wird. <br> | |||
Bleiben sie nicht, so erhalten die Kanzleichefs Kaiserpässe, | Bleiben sie nicht, so erhalten die Kanzleichefs Kaiserpässe, <br> | ||
das übrige Personal den Paß des Auswärtigen Amts. | das übrige Personal den Paß des Auswärtigen Amts. <br> | ||
G. H. L e r c h e n f e l d <br> | |||
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den Konsuln feindlicher Mächte zu verfahren sei, und ob in Pässen für | <sup>1</sup> Das Ministerium in München hatte am 30. Juli angefragt, wie gegenüber <br> | ||
den Konsuln feindlicher Mächte zu verfahren sei, und ob in Pässen für <br> | |||
fremde Diplomaten Fristbestimmung erfolge. | fremde Diplomaten Fristbestimmung erfolge. |
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WWI Document Archive > Official Papers > Die Deutschen Dokumente zum Kriegsausbruch 1914 — Volume 4 > Anhang IV. > Nr. 25
Bericht 417 Berlin, den 31. Juli 1914
Zum Telegramm von gestern
Ew. Exz. beehre ich mich im Vollzuge des telegraphischen Auf-
trags von gestern Nachstehendes gehorsamst zu berichten:
Die Berufskonsuln feindlicher Mächte werden bei Kriegsaus-
bruch angewiesen1. Nach dem Ausland abzureisen, erhalten keine
Pässe.
Die Wahlkonsuln können im Lande bleiben, dürfen aber keine
Funktionen mehr ausüben.
Die Pässe der fremden Diplomaten, die alle (nicht nur die
Chefs) Kaiserpässe bekommen, werden nicht befristet.
Die Gesandtschaftskanzler können unter folgenden 2 Voraus-
setzungen im Lande bleiben :
1. daß sie der fremden Mission beigeordnet werden, die den
Schutz der betreffenden Staatsangehörigen übernimmt,
2. daß die Gegenseitigkeit gewährleistet wird.
Bleiben sie nicht, so erhalten die Kanzleichefs Kaiserpässe,
das übrige Personal den Paß des Auswärtigen Amts.
G. H. L e r c h e n f e l d
1 Das Ministerium in München hatte am 30. Juli angefragt, wie gegenüber
den Konsuln feindlicher Mächte zu verfahren sei, und ob in Pässen für
fremde Diplomaten Fristbestimmung erfolge.