Nr. 376 Der Staatsekretär des Auswärtigen an den Gesandten in Brüssel, 29. Juli 1914

From World War I Document Archive
Revision as of 08:54, 29 June 2015 by Woodz2 (talk | contribs)
Jump to navigation Jump to search

WWI Document Archive > Official Papers > Die Deutschen Dokumente zum Kriegsausbruch 1914 — Volume 1 > Nr. 376.


Nr. 376
Der Staatssekretär des Auswärtigen an den Gesandten in Brüssel1

                                                       Berlin, 29. Juli 19142

     Der k. Regierung liegen zuverlässige Nachrichten vor über den beabsichtigten Aufmarsch französischer Streitkräfte an der Maasstrecke Givet-Namur. Sie lassen keinen Zweifel über die Absicht Frankreichs3 durch belgisches Gebiet gegen Deutschland vorzugehen.      Die k. Regierung kann sich der Besorgnis nicht erwehren, daß Belgien trotz besten Willens nicht imstande sein wird, ohne Hilfe einen französischen4 Vormarsch mit so großer Aussicht auf Erfolg abzuwehren, daß darin eine ausreichende Sicherheit gegen die Bedrohung Deutschlands gefunden5 werden kann. Es ist ein Gebot der Selbsterhaltung für Deutschland, dem feindlichen Angriff zuvorzukommen. Mit dem größten Bedauern würde es daher6 die deutsche Regierung erfüllen, wenn Belgien einen Akt der Feindselig- keit gegen sich darin erblicken würde, daß die Maßnahmen seiner Gegner Deutschland zwingen, zur Gegenwehr auch seinerseits belgisches Gebiet zu betreten.

     Um jede Mißdeutung auszuschließen, erklärt die k. Regierung das Folgende:

     1. Deutschland beabsichtigt keinerlei Feindseligkeiten gegen Belgien. Ist Belgien gewillt, in dem bevorstehenden Kriege Deutsch- land gegenüber eine wohlwollende Neutrahtät einzunehmen7, so ver- pflichtet sich die deutsche Regierung beim Friedensschluß8 nicht nur Besitzstand und Unabhängigkeit des Königreichs in vollem Um- fang zu garantieren, sie ist sogar bereit, etwaigen territorialen9 Kom- pensationsansprüchen des Königreichs auf Kosten Frankreichs10 in wohlwollendster Weise entgegenzukommen.

     2. Deutschland verpflichtet sich unter obiger Voraussetzung das Gebiet des Königreichs wieder zu räumen, sobald der Friede ge- schlossen ist.

     3. Bei einer freundschaftlichen11 Haltung Belgiens ist Deutsch- land bereit, im Einvernehmen mit den k. Belgischen Behörden alle Bedürfnisse seiner Truppen gegen Barzahlung anzukaufen und jeden Schaden zu ersetzen, der etwa durch deutsche Truppen ver- ursacht werden könnte.

     Sollte Belgien den deutschen Truppen feindhch entgegentreten, insbesondere ihrem Vorgehen durch Widerstand der Maasbefestigungen oder durch Zerstörungen von Eisenbahnen, Straßen, Tunneln oder sonstigen Kunstbauten Schwierigkeiten bereiten, so wird Deutschland zu seinem Bedauern gezwungen sein, das Königreich als Feind zu betrachten. In diesem Falle würde Deutschland dem Königreich gegen- über keine Vei pflichtungen übernehmen können, sondern müßte die spätere Regelung des Verhältnisses beider Staaten zueinander der Ent- scheidung der Waffen überlassen.

     Die k. Regierung gibt sich der bestimmten Hoffnung hin, daß diese Eventualität nicht eintreten, und daß die k. Belgische Regierung die geeigneten Maßnahmen zu treffen wissen wird, um zu verhin- dern, daß Vorkommnisse wie die vorstehend erwähnten sich ereignen. In diesem Falle würden die freundschaftlichen Bande, die beide Nachbarstaaten verbinden, eine weitere und dauernde Festigung erfahren12.

     Ew. Hochwohlgeb. wollen umgehend der k. Belgischen Regierung hiervon streng vertraulich Mitteilung machen und sie um Erteilung einer im zweideutigen Antwort binnen 24 Stunden ersuchen13. Von der Aufnahme, welche Ihre Eröffnungen dort finden werden, und der definitiven Antwort der k. Belgischen Regierung wollen Ew. Hochwohlgeb. mir umgehend telegi^aphische Meldung zugehen lassen14.

                                                            v.  J a g o w


1 Nach dem Konzept. Der Chef des Generalstabs v. Moltke übersandte dem
Auswärtigen Amt unter dem Datum des 26. Juli den von ihm selbst nieder-
geschriebenen »Entwurf zu einem Schreiben an die belgische Regierung« 
(Eingangsvermerk: 29. Juli nachm.). Der Entwurf wurde von Stumm ge-
ändert und mit einem Nachtrag versehen, das Ganze wurde nicht als Mit-
teilung an die belgische Regierung, sondern als Erlaß an den Gesandten
in Brüssel gerichtet. Konzept ist von Stumm, Zimmermann und dem
Kanzler paraphiert, das Mundum wurde von Jagow unterzeichnet. — Be-
züglich der vom Gesandten in Brüssel auf Anweisung Jagows später am
Text vorgenommenen Änderungen siehe Nr. 648. Siehe auch Nr. 375.
2 Auf dem Konzept der Vermerk von Stumms Hand: »Mundiert v. Gf.
Mirbach. Ab 29. abends durch k. Feldj. [äger].« In einer gleichfalls bei
den Akten befindlichen Abschrift ist das Datum von Stumm geändert in
2. August; darunter der Vermerk von Stumms Hand: (»Veröffentlichung
am 8. August durch Wolffbureau«).
3 Hinter »Frankreichs« im Entwurf des Generalstabs in Klammer folgendes
(»nach Vereinigung mit einem englischen Expeditionskorps«) von Stumm
gestrichen.
4 »französischen« aus »französisch-(englischen)« des Generalstabs von Stumm
geändert.
5 Generalstab hatte »erblickt« statt »gefunden«.
6 Daher »statt« des Generalstabs: »aber«.
7 »Deutschland gegenüber einzunehmen« von Stumm geändert
aus ursprünglichem »auf die Seite Deutschlands zu treten«.
8 Die Worte »beim Friedensschluß« von Stumms Hand beigefügt.
9 »territorialen« von Stumms Hand beigefügt.
10 »auf Kosten Frankreichs« von Stumm beigefügt an Stelle von »auf territorialem
Gebiet« des Generalstabs.
11 Hinter »freundschaftlichen« im Entwurf in Klammer folgendes : »[oder einer
wohlwollend neutralen]«, später gestrichen.
12 Der Abschnitt »Die k. Regierung erfahren« lautete im Ent-
wurf des Generalstabs: »Die deutsche Regierung gibt sich der Hoffnung
hin, daß die k. Belgische Regierung alle letzterwähnten Vorkomm-
nisse im eigenen Interesse zu verhindern wissen wird. Die gegenwärtige
Krisis würde dann dazu beitragen, die altbewährten freundschaftlichen
Beziehungen beider Nachbarstaaten dauernd zu befestigen«.
13 Der Generalstab hatte unter dem Entwurf die Bemerkung beigefügt:
»Eine unzweideutige Antwort auf dieses Schreiben muß innerhalb 24
Stunden nach Überreichung erfolgen, widrigenfalls die Feindseligkeiten
sofort eröffnet werden«.
14 Der Satz: »Von der Aufnahme zugehen lassen« im Konzept
von Stumms Hand nachträglich mit Bleistift beigefügt.