Nr. 508 Der Reichskanzler an den Botschafter in Konstantinopel, 31. Juli 1914: Difference between revisions

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<sup>2</sup> 6<sup>45</sup> nachm. zum Haupttelegraphenamt. <br>
<sup>2</sup> 6<sup>45</sup> nachm. zum Haupttelegraphenamt. <br>
<sup>3</sup> Siehe Nr. 320 und 411; vgl. auch Nr. 517. <br>
<sup>3</sup> Siehe [[Nr. 320 Der Reichskanzler an den Botschafter in Konstantinopel, 28. Juli 1914|Nr. 320]] und [[Nr. 411 Der Botschafter in Konstantinopel an das Auswärtige Amt, 30. Juli 1914|411]]; vgl. auch [[Nr. 517 Der Botschafter in Konstantinopel an das Auswärtige Amt, 31. Juli 1914|Nr. 517]]. <br>
<sup>4</sup> Hinter »ermächtigt« zunächst von Rosenberg Niedergeschriebenes: »Zur <br>
<sup>4</sup> Hinter »ermächtigt« zunächst von Rosenberg Niedergeschriebenes: »Zur <br>
ausschl. persönlichen Information. An Vertragsdauer darf Bündnis nicht <br>
ausschl. persönlichen Information. An Vertragsdauer darf Bündnis nicht <br>

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Nr. 508
Der Reichskanzler an den Botschafter in Konstantinopel1


Telegramm 290
Dringend !                               Berlin, den 31. Juli 19142
Geheim !

     Bitte Großwesir umgehend mitteilen, daß wir mit von Pforte
gewünschter Vertragsdauer bis 1918 einverstanden und zum sofor-
tigen Abschluß bereit sind3. In Wien und Rom treten wir für Aus-
dehnung deutsch-türkischen Vertrags auf Dreibund ein.
     Ew. pp. sind zur alsbaldigen Unterzeichnung ermächtigt4, jedoch
ist vorher festzustellen, ob Türkei im jetzigen Kriege auch nennens-
werte Aktion gegen Rußland unternehmen kann und wird. Im ver-
neinenden Falle würde Bündnis selbstverständlich wertlos sein und
wäre nicht zu zeichnen.

                                                  B e t h m a n n   H o l l w e g


1 Nach dem Konzept. Entwurf von Rosenbergs Hand mit Änderungen des
Reichskanzlers.
2 645 nachm. zum Haupttelegraphenamt.
3 Siehe Nr. 320 und 411; vgl. auch Nr. 517.
4 Hinter »ermächtigt« zunächst von Rosenberg Niedergeschriebenes: »Zur
ausschl. persönlichen Information. An Vertragsdauer darf Bündnis nicht
scheitern. Ew. Exz. wollen daher äußerstenfalls auch siebenjährigen Ver-
trag bewilligen« vom Kanzler gestrichen, der dafür den (oben im Text)
wiedergegebenen Zusatz »jedoch ist vorher . . . . . . . . . . . . nicht zu zeichnen« 
beifügte.