Nr. 577 Der Botschafter in Wien an das Auswärtige Amt, 1. August 1914: Difference between revisions

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7<sup>15</sup> nachm., Eingangsvermerk: 1. August nachm. Wurde von dem später <br>
7<sup>15</sup> nachm., Eingangsvermerk: 1. August nachm. Wurde von dem später <br>
aufgegebenen Telegramm 152 (Nr. 573) überholt. <br>
aufgegebenen Telegramm 152 ([[Nr. 573 Der Botschafter in Wien an das Auswärtige Amt, 1. August 1914|Nr. 573]]) überholt. <br>
<sup>3</sup> Siehe Nr. 594. <br>
<sup>3</sup> Siehe [[Nr. 594 Der österreichisch-ungarische Botschafter an den Staatssekretär des Auswärtigen, 1. August 1914|Nr. 594]]. <br>
<sup>4</sup> Siehe Nr. 573.
<sup>4</sup> Siehe [[Nr. 573 Der Botschafter in Wien an das Auswärtige Amt, 1. August 1914|Nr. 573]].

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Nr. 577
Der Botschafter in Wien an das Auswärtige Amt1


Telegramm 147                               Wien, den 1. August 19142

     Unter Bezugnahme auf heutiges Telephongespräch zwischen
Auswärtigem Amt und Graf Forgäch.
     Graf Berchtold gibt unverzüglich nach Rom Kenntnis, daß er
mit Rücksicht auf gegenwärtige Verhältnisse den Artikel VII nach
italienischer Interpretation annimmt3.
     Minister, den ich sehr scharf darauf hinwies, daß ich seit
Wochen ihn in allerdringendster Form auf Wichtigkeit dieser
Sache aufmerksam gemacht und immer wieder gebeten hätte, da-
Gefahr im Verzug sei, ein Ende zu machen, führte an, erst gestern
habe Herzog von Avarna zum erstenmal mit ihm darüber verhandelt.
Noch gestern ist mit meiner Mitwirkung Erklärung Graf Berchtolds
aufgesetzt worden, die auch Herzog von Avarnas Zustimmung er-
halten hat4. Italien habe demnach kein Recht, von Ablehnung seiner
Wünsche zu sprechen. Minister meint, Haltung Italiens sei Folge
der Stellungnahme Englands.

                                                                 T s c h i r s c h k y


1 Nach der Entzifferung.
2 Aufgegeben in Wien 130 nachm., angekommen im Auswärtigen Amt
715 nachm., Eingangsvermerk: 1. August nachm. Wurde von dem später
aufgegebenen Telegramm 152 (Nr. 573) überholt.
3 Siehe Nr. 594.
4 Siehe Nr. 573.