Nr. 841 Der Botschafter in Wien an das Auswärtige Amt, 4. August 1914

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WWI Document Archive > Official Papers > Die Deutschen Dokumente zum Kriegsausbruch 1914 — Volume 4 > Nr. 841.


Nr. 841
Der Botschafter in Wien an das Auswärtige Amt1


Telegramm 167 Wien, den 4. August 19142

     Graf Czernin telegraphiert aus Bukarest:

     »Nach warmem Appell des Königs im Kronrat, Vertrag ins Leben
zu setzen, erklärt Kronrat mit allen gegen eine Stimme, keine Partei,
könne Verantwortung dieser Aktion übernehmen. Kronrat beschloß,
daß, nachdem Rumänien von der österreichischen Demarche in
Belgrad weder avisiert noch darüber befragt worden sei, casus foederis
nicht bestände. Kronrat beschloß weiter, militärische Vorkehrungen
zur Sicherung der Grenze zu unternehmen, worin ein Vorteil für
Monarchie bestände, da ihre Grenzen auf mehrere hundert Meilen
dadurch gedeckt seien.  N a c h  dem Kronrat tagte Ministerium
a l l e i n  weiter und beschloß, um seiner Aktion einen rascheren
Effekt zu sichern, auf den Standpunkt des Bukarest er Friedens zu
verzichten und bulgarische Intervention in Serbien zuzulassen, eine
Maßregel, die es Österreich- Ungarn ermöglichen würde, sofort
mehrere Armeekorps von Serbien zurückzuziehen. Nebenbei wäre
dies die einzige Art, mit Bulgarien sicher zu gehen, wo der russische
Einfluß sonst keine Sicherheit gestattet.

     Wohlverstanden gelte dies alles dann, wenn diese Haltung
Rumäniens von den beiden Kaiserstaaten als den freundschaftlichen
Beziehungen entsprechend betrachtet würde4.

     Mehr von den ritterlichen Gefühlen des Königs zu verlangen
sei unmöglich.

     Demnächst solle allgemeine Mobilisierung erfolgen.« 

                                                                      T s c h i r s c h k y


1 Nach der Entzifferung.
2 Aufgegeben in Wien 44 nachm., angekommen im Auswärtigen Amt 740
nachm. Eingangsvermerk: 4. August nachm. Am 4. August dem General-
stab, Kriegsministerium, Admiralstab und Reichsmarineamt mitgeteilt.
3 Siehe die im ersten Teil fast wörtlich übereinstimmende Nr. 811.
4 Siehe Nr. 847 und 864.